Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2013/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 25.11.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2013 Art. 22 f. OHG. Genugtuung nach mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung. Berücksichtigung besonderer Begleitumstände. Kürzung der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung um ca. einen Drittel. Diese Kürzung steht im Einklang mit den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21. Januar 2010 (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2013, OH 2013/3). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner, Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 25. November 2013 in Sachen A.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Nicole Zürcher Fausch, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Genugtuung Sachverhalt: A. A.a Am 26. September 2011 liess A.___, geboren 1995, durch ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. Nicole Zürcher Fausch, St. Gallen, beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) vorsorglich ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) stellen. Sie sei am 21. Juni 2011 in B.___ zusammen mit einer Freundin Opfer mehrerer sexueller Übergriffe geworden (act. G 3.1). A.b Im Psychotherapiebericht vom 9. Januar 2012 des Ostschweizer Kinderspitals wurde im Wesentlichen festgehalten, bei A.___ bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung infolge erlebter Gewaltvorkommnisse. Sie leide unter schweren Albträumen und einer damit verbundenen Müdigkeit sowie massiven Konzentrationsproblemen. Sie könne sich aktuell nicht altersentsprechend frei bewegen und auch ihr berufliches Alltagshandeln sei stark beeinträchtigt. Seit September 2011 sei sie in ambulanter Therapie (act. G 3.11/3). A.c Mit Entscheid des Kreisgerichts vom 3. Juli 2012 wurde der Beschuldigte C.___ der qualifizierten mehrfachen sexuellen Nötigung, der qualifizierten mehrfachen Vergewaltigung, der Drohung sowie der mehrfachen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit Entscheid gleichen Datums sprach das Kreisgericht den Beschuldigten D.___ der qualifizierten mehrfachen sexuellen Nötigung, der qualifizierten Vergewaltigung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der falschen Anschuldigung sowie des rechtwidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. C.___ und D.___ wurden u.a. verpflichtet, A.___ und E.___ je eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- bzw. Fr. 12'000.-- nebst Zins zu 5% seit 21. Juni 2011 zu bezahlen. Das Gericht erachtete es als erwiesen, dass es am 21. Juni 2011 in der Wohnung des Vaters von D.___ zu mehreren sexuellen Übergriffen von C.___ in teilweiser Mittäterschaft mit D.___ auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___ und ihre Freundin E.___ gekommen war, wobei C.___ die beiden Frauen mit einer geladenen Pistole bedroht und mehrere Todesdrohungen ausgestossen habe (act. G 3.5/1, 3.6). A.d Mit Berufungserklärung vom 5. November 2012 focht C.___ neben dem Schuldspruch und der Sanktion u.a. auch die erstinstanzlich auferlegte Genugtuung im Betrag von Fr. 22'000.-- an (act. G 3.7). D.___ erhob keine Berufung gegen die auferlegte Genugtuung von Fr. 12'000.-- (vgl. zur Berufung gegen den Schuldspruch und die Sanktion die Berufungserklärung vom 5. November 2012, act. G 3.3/3). A.e Mit Schreiben vom 21. November 2012 zog die Rechtsvertreterin beim SJD das Gesuch um Entschädigung zurück und bezifferte die Höhe der Genugtuungsforderung nach OHG gegenüber D.___ auf den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von Fr. 12'000.--. Gleichzeitig beantragte sie, das Gesuch um Genugtuung betreffend C.___ zu sistieren (act. G 3.3, 3.3/1). A.f Am 31. Mai 2013 zog C.___ die Berufung hinsichtlich der durch ihn zu leistenden Genugtuung von Fr. 22'000.-- zurück (vgl. act. G 3.8/1). Mit Schreiben gleichen Datums beantragte die Rechtsvertreterin von A.___ beim SJD die Fortführung des Verfahrens betreffend die Genugtuungsforderung nach OHG gegenüber C.___. Sie wies zudem auf die Schwere der Straftaten und die aussergewöhnlichen Umstände hin (act. G 3.8). A.g Mit Entscheiden vom 4. Juni 2013 wies das Kantonsgericht die Berufung von C.___ ab und reduzierte die Freiheitsstrafe in Sachen D.___ auf 5 ½ Jahre, wobei es ihn zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilte (act. G 3.11/1 f.). A.h Am 18. Juni 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem SJD mit, A.___ habe die Therapie abgebrochen und ihre aktuelle Adresse sei zurzeit nicht bekannt (vgl. die Telefonnotiz vom 18. Juni 2013, act. G 3.10). A.i Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 hiess das SJD das Genugtuungsgesuch in dem Sinne teilweise gut, als es A.___ eine Genugtuung von Fr. 18'000.-- zusprach. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Das Entschädigungsbegehren wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Höhe der Genug- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte tuung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es aufgrund der Schwere der Straftaten und deren Folgen bei der Gesuchstellerin angemessen sei, über die vom Bundesamt für Justiz im Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz von 2008 (nachfolgend: Leitfaden Genugtuung) bei sehr schweren Beeinträchtigungen empfohlene Genugtuungsleistung von bis zu Fr. 15'000.-hinauszugehen (act. G 3.13). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der von der Rechtsvertreterin eingereichte Rekurs vom 16. Juli 2013 mit dem Antrag, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei der Rekurrentin eine Genugtuung nach OHG in der Höhe von Fr. 22'000.-- sowie eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Zur Begründung wird angeführt, angesichts der überaus schwerwiegenden Übergriffe und massiven Beeinträchtigungen der Rekurrentin, welche diese für immer geprägt hätten, sei eine Kürzung der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuungen von Fr. 34'000.-- von mehr als einem Drittel nicht akzeptabel (act. G 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 2. September 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses und verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 (act. G 3). B.c Die Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet (vgl. act. G 6). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist die Höhe des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs der Rekurrentin (Ziff. 1 der Verfügung vom 1. Juli 2013, act. G 3.13) streitig. Die Abschreibung des Entschädigungsbegehrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Ziff. 2) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer bzw. Fr. 35'000.-- für Angehörige. Unter Beeinträchtigung ist – wie im Zivilrecht – die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Das Gericht hat auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut abzustellen und dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Unterschied zur Bemessung der Integritätsentschädigung nach dem Unfallversicherungsrecht geht es nicht nur darum, die medizinisch-theoretische Invalidität zu ermitteln; es geht um die Schätzung erlittener immaterieller Unbill. Nicht massgeblich sind die Art der Straftat und das Verschulden des Täters; täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen. 2.2 Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (Gomm Peter/Zehntner Dominik, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, N 5 f. zu Art. 23). Faktoren, welche bei der Erhöhung des Genugtuungsanspruchs eine Rolle spielen können, sind insbesondere das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen oder Auswirkungen von wiederholten Taten (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 6 zu Art. 23 OHG; Leitfaden Genugtuung, S. 6). Das Bundesamt für Justiz hat im Leitfaden Genugtuung von 2008 einen Rahmen für die Bemessung der Genugtuungsleistungen festgelegt, welcher bei sehr schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht (Leitfaden Genugtuung, S. 10). In den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21. Januar 2010 wird im Weiteren davon ausgegangen, dass die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen in der Regel 30-40% tiefer ausfallen als die zivilrechtlichen Genugtuungssummen (Ziff. 4.7.2 der Empfehlungen, S. 42 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sowohl bei dem vom Bundesamt für Justiz festgelegten Bemessungsrahmen als auch bei den in den Empfehlungen genannten Prozentzahlen handelt es sich lediglich um Richtwerte. Entsprechend kann die Behörde bei ausserordentlich schwerer Beeinträchtigung über die empfohlenen Beträge hinausgehen (Leitfaden Genugtuung, S. 11; vgl. auch Gomm/Zehntner, a.a.O., N 23 zu Art. 23 OHG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtet in der Verfügung vom 1. Juli 2013 (act. G 3.13) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.-- als angemessen. Die Rekurrentin macht ihrerseits einen Genugtuungsanspruch von Fr. 22'000.-- geltend. Zur Begründung führt sie an, es sei zu berücksichtigen, dass sie Opfer sexueller Handlungen durch mehrere Täter geworden sei. Die Vorinstanz habe die zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuungen von Fr. 34'000.-- um 47% und damit um weit mehr als die üblichen und empfohlenen 30-40% gekürzt. Die Vorinstanz verkenne, dass die im Leitfaden des Bundesamtes für Justiz genannten Beträge wie die Höchstsumme gemäss Art. 23 OHG pro Genugtuung pro Täter gelten würden und entsprechend von einem Bemessungsrahmen von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- auszugehen sei. Somit liege die beantragte Genugtuung von Fr. 22'000.-- sowohl hinsichtlich der empfohlenen 30-40%igen Kürzung als auch mit Blick auf den Leitfaden im Rahmen (act. G 1). 3.2 In der Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005 wird festgehalten, dass sich der Höchstbetrag der Genugtuung für Angehörige nicht pro Fall, sondern pro gesuchstellende Person versteht (BBl 2005 7165, S. 7225). Der Lehre und Rechtsprechung sind keine Hinweise zu entnehmen, welche dafür sprechen würden, dass bei der Festsetzung der Genugtuung für das Opfer anders zu verfahren wäre. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Höchstsumme gemäss Art. 23 OHG habe pro Genugtuung pro Täter zu gelten und verdopple sich im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass zwei Täter beteiligt waren, ist somit davon auszugehen, dass sich der Höchstbetrag für die Genugtuung nicht pro Täter versteht, die Beteiligung mehrerer Täter aber unbestrittenermassen einen Erhöhungsfaktor darstellt, welchen es bei der Festsetzung der Genugtuungssumme zu berücksichtigen gilt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Unbestritten ist darüber hinaus, dass im vorliegenden Fall eine ausserordentlich schwere Beeinträchtigung vorliegt, weshalb die Vorinstanz richtigerweise über den empfohlenen Höchstbetrag des Leitfadens Genugtuung hinausgegangen ist. In der Praxis gilt für den Tatbestand der Vergewaltigung ohne besondere Begleitumstände die Faustregel, dass opferhilferechtliche Genugtuungen etwa um einen Drittel tiefer ausfallen als die zivilrechtlich zugesprochenen. Besondere Begleitumstände rechtfertigen ihrerseits die Zusprache von höheren Genugtuungssummen, so insbesondere, wenn sowohl die psychische als auch die sexuelle Integrität des Opfers beeinträchtigt wird (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., N 23 zu Art. 23 OHG). In der Lehre wird sodann bei Minderjährigen aufgrund der besonderen Verletzlichkeit und der noch bevorstehenden Jahre, während der die minderjährigen Opfer später auch als Erwachsene mit den Folgen der Übergriffe zurechtkommen müssen, die Festsetzung von höheren Genugtuungssummen postuliert (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., N 24 zu Art. 23 OHG, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erscheint die mit der Zusprache einer Genugtuung von Fr. 18'000.-- einhergehende Kürzung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungen um 47% als unangemessen hoch. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, das heisst insbesondere der besonderen Begleitumstände der mehrfachen Vergewaltigung (Todesdrohungen unter Verwendung einer Schusswaffe, Beteiligung von zwei Tätern, Ausnutzung des Ausgeliefertseins der Rekurrentin) sowie der Schwere der Beeinträchtigung der sexuellen und psychischen Integrität, unter deren Folgen die Rekurrentin nach Lage der Akten unbestrittenermassen immer noch leidet (vgl. act. G 3.11/3), rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Zusprache der rekursweise beantragten Genugtuung von Fr. 22'000.--, was einer Kürzung der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuungen um 36% und damit im Rahmen der Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des OHG entspricht. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die Vorinstanz ist zu verpflichten, der Rekurrentin eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 22'000.- zu zahlen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Ausgangsgemäss hat die obsiegende rekursführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung; sGS 963.75). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der eingeschränkten Problemstellung erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs vom 1. Juli 2013 insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz verpflichtet wird, der Rekurrentin eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Rechtsvertreterin der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2013 Art. 22 f. OHG. Genugtuung nach mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung. Berücksichtigung besonderer Begleitumstände. Kürzung der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung um ca. einen Drittel. Diese Kürzung steht im Einklang mit den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21. Januar 2010 (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2013, OH 2013/3).
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