Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2009/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 20.01.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2010 Art. 3 Abs. 4 OHG: Übernahme Anwaltskosten. Der Rechtsvertreter des Opfers ist nicht legitimiert, im eigenen Namen eine Verfügung der Stiftung Opferhilfe betreffend die Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen anzufechten. Fehlende materielle und formelle Beschwer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2010, OH 2009/5). Die Vizepräsidentin hat am 20. Januar 2010 in Sachen S.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Bernhard, Bernhard & Schütz, Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster, gegen Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Entschädigung (Anwaltshonorar i.S. J.___) in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. A.a J.___ erlitt am 8. April 2003 einen Autounfall und zog sich dabei Verletzungen zu, die zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit führten. Der fehlbare Kollisionsgegner wurde im Strafbescheid vom 21. August 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (act. G 4.1c). Auf Gesuche von J.___, vertreten durch Rechtsanwalt S.___, hin, erteilte die Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR bis Januar 2009 Kostengutsprachen im Umfang von Fr. 11'500.-- für die anwaltlichen Bemühungen von S.___ für das unfall- und invalidenversicherungsrechtliche Verfahren sowie für die Bemühungen gegenüber der Haftpflichtversicherung (act. G 4.14 und G 4). A.b Am 18. Mai 2009 ersuchte S.___ die Stiftung Opferhilfe, im Rahmen der erteilten Kostengutsprachen ein Honorar von Fr. 8'139.25 zu entschädigen (act. G 4.14). Diese teilte mit Schreiben vom 10. Juni 2009 mit, dass sie Anwaltskosten von lediglich Fr. 7'063.25 zu entschädigen gedenke. Der mit dem Anwaltswechsel von J.___ verbundene Aufwand von fünf Stunden werde bei der Entschädigung nicht berücksichtigt (act. G 4.15). In der Stellungnahme vom 11. Juni 2009 beantragte S.___, dass auch der mit dem Anwaltswechsel verbundene Aufwand von fünf Stunden über die Opferhilfe entschädigt werde (act. G 4.17). A.c Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 sprach die Stiftung Opferhilfe eine Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen von S.___ von Fr. 7'063.25 zu. Zur Begründung gab sie an, dass inzwischen von drei Anwälten mehrere tausend Franken an Anwaltskosten generiert worden seien. Es scheine, dass J.___ die Anwälte ohne objektiv begründeten Anlass wechsle. Daher sei es angemessen, dass er diese Mehrkosten selbst trage (act. G 4.18). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Dagegen richtet sich der von S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bernhard, am 14. Juli 2009 erhobene Rekurs. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2009 sowie eine Entschädigung für anwaltliche Kosten von Fr. 8'139.25. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die Kürzung seiner geltend gemachten Honorare nicht zulässig sei (act. G 1). B.b Die Rekursgegnerin beantragt in der Vernehmlassung vom 3. September 2009 die Abweisung des Rekurses. Sie führt aus, dass der Rekurrent den Rekurs in eigenem Namen erhoben habe. Dabei verkenne er, dass nicht er Adressat der erteilten Kostengutsprachen bzw. Anspruchsberechtigter sei, sondern J.___. Das Verfahren in der Opferhilfe sei nicht vergleichbar mit demjenigen bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung, wo sich ein Anwalt selbstständig gegen eine Kürzung der Honorierung wehren könne. Aus der Führung des Schriftenwechsels über den Anwalt dürfe nicht auf dessen Legitimation geschlossen werden, zumal das Mandat zwischen dem Rekurrenten und J.___ in der Zwischenzeit beendet worden sei. Selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation sei der Rekurs abzuweisen, da der im Rahmen des objektiv nicht begründeten Anwaltswechsels entstandene Mehraufwand von 5 Stunden von J.___ selbst getragen werden müsse (act. G 4). B.c Der Rekurrent hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet (vgl. act. G 6). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Versicherungsgerichtes vom 11. Januar 2005 (VVsG; sGS 941.114) können in einfachen Fällen einzelrichterliche Entscheide gefällt werden. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt, die auf Grund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Art. 9 Abs. 2 VVsG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass die Streitsache einzelrichterlich entschieden werden kann. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Vorliegend ereignete sich die Straftat am 8. April 2003 (act. G 4.1c) und das Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten wurde am 25. Februar 2005 eingereicht (act. G 4.1a). Somit sind die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG, SR 312.5] in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Art. 48 lit. a und b OHG in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung). Soweit nicht anders angegeben, werden im Nachfolgenden die bis 31. Dezember 2008 gültigen Bestimmungen wiedergegeben. 3. In formeller Hinsicht ist umstritten, ob der Rekurrent zur Anfechtung der Verfügung vom 30. Juni 2009 betreffend die Übernahme von Anwaltskosten legitimiert ist. Der Rekurrent ist im Rekurs vom 14. Juli 2009 nicht auf die Frage seiner Rechtsmittelberechtigung eingegangen (vgl. act. G 1). 3.1 Nach Art. 45 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Massgebend ist, ob die einen Rekurs erhebende Person mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch den angefochtenen Akt in ihren eigenen, aktuellen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt wird. Sie kann also nicht lediglich Drittinteressen wahrnehmen. Ein schutzwürdiges Interesse fehlt auch dann, wenn sich die Rechtsmittel erhebende Person am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat (GVP 1998 Nr. 87). 3.2 Hilfeleistungen gemäss OHG werden grundsätzlich ausschliesslich an Personen gewährt, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind ("Opfer"; Art. 2 Abs. 1 OHG; zur allfälligen Leistungsberechtigung von Verwandten und anderen nahestehenden Personen des Opfers vgl. Art. 2 Abs. 2 OHG). Die Beratungsstellen übernehmen als Hilfeleistung zugunsten der Opfer u.a. auch Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Vorliegend wurde die Rüge, das entschädigte Anwaltshonorar sei zu niedrig, nicht vom Opfer oder in seinem Namen erhoben. J.___ hat weder ein Rechtsmittel in eigenem Namen eingereicht, noch geht aus dem hier zu beurteilenden Rekurs hervor, dass dieser in seinem Namen geführt wird. Vielmehr wurde der Rekurs einzig von seinem damaligen Rechtsvertreter erhoben (act. G 1), der indessen nicht Opfer und damit auch nicht Leistungsberechtigter im Sinn des OHG ist. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2009 wurde denn auch dem Rekurrenten lediglich in seiner Funktion als Rechtsvertreter des Opfers zugestellt. Als Verfügungsadressat wurde ausdrücklich J.___ benannt (act. G 4.18). Der Rekurrent selbst war nicht Partei im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Für eine Rechtsmittellegitimation fehlt es dem Rekurrenten damit nicht bloss an der materiellen, sondern auch an der formellen Beschwer. 3.4 Soweit der Rekurrent sinngemäss zwischen der Übernahme von Anwaltskosten im Sinn des OHG und dem Institut der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einen Zusammenhang sieht (vgl. act. G 1, S. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn im Bereich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung steht der Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat dem Rechtsvertreter zu (BGE 110 V 363f. mit Hinweisen). Daraus ergibt sich auch die ausschliessliche Rechtsmittellegitimation des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Festsetzung der vom Staat geschuldeten Entschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2009, 9C_951/08 E. 1 mit Hinweisen). Wären diese Grundsätze auch für die Anwaltskostenübernahme im Sinn von Art. 3 Abs. 4 OHG anwendbar, könnte das Opfer eine Kürzung des Honorars durch die OHG- Behörden mangels Legitimation nicht anfechten. Dies wäre indessen mit dem opferorientierten OHG - namentlich mit Art. 2 OHG - nicht zu vereinbaren. In der bisher zur Kürzung von Anwaltshonoraren im Bereich des OHG ergangenen Rechtsprechung wurde denn auch die Rechtsmittellegitimation des Opfers im Sinn von Art. 2 OHG anerkannt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 6. März 2008, 1C_169/07 und vom 7. Februar 2002, 1A.169/01; sowie das im Sachverhalt von BGE 131 II 121 = Praxis 2005, Nr. 145, oder von BGE 133 II 361 = Praxis 2008, Nr. 25, genannte vorinstanzliche Verfahren). 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurrent durch die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2009 weder formell noch materiell beschwert und hat kein eigenes unmittelbares schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Deshalb ist er im Rekursverfahren nicht zu deren Anfechtung legitimiert. Mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 4.2 Im kantonalrechtlichen Verfahren hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Sind Prozessvoraussetzungen umstritten, ist - obwohl eine materielle Prüfung unterblieben ist - diejenige Partei als unterliegend zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wurde (Rebecca Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 100). Aufgrund des Verfahrensausgangs hat daher der Rekurrent die Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen. Demgemäss hat die Vizepräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Der Rekurrent bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 300.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2010 Art. 3 Abs. 4 OHG: Übernahme Anwaltskosten. Der Rechtsvertreter des Opfers ist nicht legitimiert, im eigenen Namen eine Verfügung der Stiftung Opferhilfe betreffend die Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen anzufechten. Fehlende materielle und formelle Beschwer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2010, OH 2009/5).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2026-05-12T22:48:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen