Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 09.09.2009 OH 2008/4

9 settembre 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,898 parole·~14 min·3

Riassunto

Art. 3 Abs. 3 und 4 OHG (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Internatsbeschulung (Sekundarschule) bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht als notwendig für die Überwindung der Folgen der Straftat angesehen. Die obligatorische Schulpflicht endet im Kanton St. Gallen nicht automatisch nach neun Schuljahren, sondern nach Abschluss der dritten Oberstufenklasse (Art. 48 Abs. 1 Volksschulgesetz) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2009, OH 2008/4).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2008/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 09.09.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2009 Art. 3 Abs. 3 und 4 OHG (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Internatsbeschulung (Sekundarschule) bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht als notwendig für die Überwindung der Folgen der Straftat angesehen. Die obligatorische Schulpflicht endet im Kanton St. Gallen nicht automatisch nach neun Schuljahren, sondern nach Abschluss der dritten Oberstufenklasse (Art. 48 Abs. 1 Volksschulgesetz) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2009, OH 2008/4). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 9. September 2009 in Sachen A.___ H.___ Rekurrentin, vertreten durch B.__ H.___, zusätzlich vertreten durch Soziale Dienste Y.___, gegen Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend weitergehende Hilfe (Kostengutsprache für Internatsaufenthalt) Sachverhalt: A.            A.a Am 28. September 2005 stellte B.___ H.___ für ihre Tochter A.___ H.___ ein Gesuch um finanzielle Unterstützung an die Lebensunterhaltskosten (Übernahme oder Beteiligung an den nicht durch die EL gedeckten Kosten der Unterbringung im Kollegium Z.___). Aus dem beigelegten Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2000 geht hervor, dass A.___ H.___ von ihrem Vater, C.___ H.___, im Alter von vier bis fünf Jahren massiv sexuell missbraucht und der Vater deswegen vom Kantonsgericht St. Gallen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden war (act. G 6.1/1 und 1b). Mit Begleitschreiben gleichen Datums führten zudem die Sozialen Dienste Y.___ gestützt auf eine Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen aus, der geregelte und klar strukturierte Rahmen einer Internatsschule sei aus entwicklungs- und schulpsychologischer Sicht die optimale Beschulungsform (act. G 6.1/2 und 2e). Mit Schreiben vom 9. November 2005 führte die Stiftung Opferhilfe aus, die Kausalität der Straftat zur gewählten Massnahme sei nicht ersichtlich und gab den Sozialen Diensten der Gemeinde Y.___ Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 6.1/3). A.b Mit Stellungnahme vom 18. November 2005 führten die Sozialen Dienste Y.___ aus, Mutter und Tochter hätten Angst gehabt, dass der Vater und Täter nach seiner Haftentlassung die von ihm geäusserten Rachegedanken in die Tat umsetzen könne. A.___ H.___ habe deshalb ungefähr im Mai 2004 den Wunsch geäussert, an einem anderen Ort einen Neuanfang zu machen. Gemäss Angaben der Psychologin sei dafür der strukturierte Rahmen einer Internatsschule am besten geeignet. Zudem wäre schade, wenn die durch den grossen Einsatz der Mutter und anderer Personen eingeleitete positive Entwicklung in der jetzigen schwierigen Phase der Entwicklung gefährdet würde (act. G 6.1/4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 stellte die Stiftung Opferhilfe fest, dass in dieser speziellen Situation eine besondere Massnahme angebracht sei und erklärte sich bereit, an die "Sonderbeschulung" von A.___ H.___ im Kollegium Z.___, unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht der Eltern bzw. der Sozialhilfe, einen maximalen monatlichen Beitrag von Fr. 1'000.--, längstens bis zum Abschluss der obligatorischen Schulpflicht zu bezahlen (act. G 6.1/5). A.c Am 21. August 2006 informierten die Sozialen Dienste Y.___ die Stiftung Opferhilfe darüber, dass A.___ H.___ das Schuljahr 2005/06 im Kollegium Z.___ abgeschlossen habe und per 20. August 2006 in die 1. Sekundarklasse der Schule D.___ übertreten werde. Dort würden nur Mädchen beschult und sie werde sich dort noch wohler fühlen. Durch diesen Wechsel werde sich die Sekundarschulausbildung um ein Jahr verlängern (act. G 6.1/6). Mit Schreiben vom 26. September 2006 änderte die Stiftung Opferhilfe ihre Kostengutsprache vom 5. Dezember 2005 dahin gehend, dass sie nun die Hälfte der (reduzierten) Kosten in D.___ bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit (d.h. noch zwei Jahre) im Umfang von maximal Fr. 600.-- pro Monat, also Fr. 7'200.-jährlich zu übernehmen bereit war (act. G 6.1/7). Am 23. Januar 2008 erhöhte die Stiftung den Betrag "abschliessend" um Fr. 750.--, da das Schulgeld für das Schuljahr 2007/08 um Fr. 1'500.-- erhöht worden war (act. G 6.1/9). A.d Am 29. Mai 2008 informierte die Gemeinde Y.___ die Stiftung erneut über den Verlauf und die Finanzierung der Ausbildung. Gleichzeitig beantragte sie, die bestehende Kostengutsprache für drei Jahre (bis Schuljahr 2007/08) auf das durch den Schulwechsel erforderliche vierte Schuljahr (Schuljahr 2008/09) auszudehnen, damit A.___ H.___ die Sekundarschule in D.___ ordnungsgemäss abschliessen könne (act. G 6.1/11). Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 hielt die Stiftung Opferhilfe daran fest, dass nur bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht Beiträge geleistet werden könnten, nicht jedoch für das zusätzliche Schuljahr, das durch den freiwilligen Schulwechsel notwendig geworden sei. Gleichzeitig räumte sie den Sozialen Diensten Y.___ Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. G 6.1/12). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Stellungnahme vom 28. August 2008 führte die Gemeinde Y.___ aus, dass A.___ H.___ in der Schule D.___ am richtigen Ort sei. Gemäss Dr. med. L.___, FMH Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, könne sich A.___ H.___ erst in D.___ und mit der Psychotherapie so entwickeln, dass sie erwachsen und unabhängiger von den Ideen der Mutter werde. Auch die ehemalige Schulleiterin und Bezugsperson gehe davon aus, dass sich der Missbrauch nach wie vor auf A.___ H.___ auswirke. Sie erachte es deshalb als sehr wichtig, dass A.___ H.___  sich noch ein weiteres Jahr in der Schule D.___  entwickeln und festigen könne (act. G 6.1/14). Mit Verfügung vom 11. September 2008 lehnte die Stiftung Opferhilfe die Ausrichtung von Beiträgen über die obligatorische Schulpflicht hinaus ab (act. G 6.1/15). B.       B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 22. September 2008 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung von Beiträgen für das Schuljahr 2008/09 im bisherigen Umfang. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei der Sonderbeschulung weder in Z.___ noch in D.___ um eine behördlich organisierte und finanzierte Unterbringung. Die Erziehungsbeistandschaft sei am 29. Oktober 2001 aufgehoben worden. Vielmehr hätten sich die Mutter von A.___ H.___ und diese selber in Absprache mit dem Schulpsychologischen Dienst entschlossen, dass sie in ein Internat eintreten solle. Auch wenn sie die Mindestjahre der obligatorischen Schulpflicht erfüllt habe, sei unbestritten, dass sie sich bis Juli 2009 weiterhin in der Oberstufe befinde, und sie einen korrekten Oberstufenabschluss brauche, um auf dem Lehrstellenmarkt eine Chance zu haben (act. G 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 27. November 2008 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. In formeller Hinsicht wird vorgebracht, über die Gewährung von Leistungen sei bereits mit den Kostengutsprachen vom 5. Dezember 2005, 26. September 2006 und 23. Januar 2008 abschliessend und rechtskräftig entschieden worden, insbesondere auch darüber, dass die Opferhilfe nicht für die freiwillige Verlängerung von drei auf vier Jahre aufkomme. Beim Gesuch (vom 29. Mai 2008) handle es sich demzufolge um ein Wiedererwägungsgesuch, auf das mit der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten worden sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, bei der "Sonderbeschulung" handle es sich um eine Luxusvariante, welche zwar sinnvoll erschienen sei, nicht aber im Sinn der adäquaten Kausalität zwingend erforderlich gewesen sei. Vor allem aber sei der Wechsel vom Kollegium Z.___ in die Schule D.___ und die damit verbundene Verlängerung der Schulzeit nicht kausal auf eine Straftat zurückzuführen (act. G 6). B.c Mit Replik vom 19. Januar 2009 macht die Vertreterin der Rekurrentin in formeller Hinsicht geltend, es sei in der angefochtenen Verfügung nie die Rede von einem Wiedererwägungsgesuch gewesen, auf das nicht eingetreten werden könne. Auch sei in zeitlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Opferhilfe das Opfer so lange zu begleiten habe, bis dieses nicht mehr auf die Unterstützung angewiesen sei, weshalb die entsprechenden Hinweise in den Kostengutsprachen nur informativen Charakter gehabt hätten. Materiell wird ausgeführt, dass der Besuch der Schule D.___ von der Vorinstanz als sinnvoll und angemessen bezeichnet worden sei und diese deshalb Kostengutsprache geleistet habe. Die eingetretene Entwicklung hätte mit einem blossen Schulwechsel nicht erreicht werden können. Im Weiteren verursache der Schulwechsel trotz längerer Schulzeit keine höheren Kosten (act. G 8). B.d Mit Duplik vom 10. März 2009 führt die Vorinstanz aus, dass in den Kostengutsprachen vom 5. Dezember 2005 und vom 26. September 2006 das Ende der Unterstützung ausdrücklich bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit limitiert worden sei. Diese Verfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In materieller Hinsicht sei fraglich, ob ein mehrjähriger Internatsaufenthalt tatsächlich kausal auf eine Straftat zurückgeführt werden könne oder ob dafür noch andere Gründe verantwortlich gewesen seien. Weiter liege das Interesse für die Finanzierung der Internatskosten heute allein bei der Gemeinde, da sie dadurch ihr Sozialhilfeausgaben senken könne (act. G 12). Mit einer weiteren Eingabe vom 9. April 2009 weist die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss der Rechtsprechung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen die von der Gemeinde übernommenen Fremdplatzierungskosten keine rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen darstellten (act. G 14). Erwägungen: 1.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5] in der bis 31. Dezember 2008 geltenden, im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung). Verfügungen der Beratungsstelle über Sofort- oder weitere Hilfe gemäss Art. 3 aOHG können beim Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49  des Kantonalen Strafprozessgesetzes [sGS 962.1]). Auf den vorliegenden Rekurs ist daher einzutreten. 2.        In formeller Hinsicht macht die Vorinstanz zunächst geltend, der fragliche Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe für das Schuljahr 2008/09 sei mit den Kostengutsprachen vom 5. Dezember 2005 und 26. September 2006 rechtskräftig auf das Ende der obligatorischen Schulpflicht begrenzt worden (d.h. auf das Schuljahr 2007/08), weshalb mit der nun angefochtenen Verfügung auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Mai 2008 nicht eingetreten worden sei. Dem ist jedoch mit der Vertreterin der Rekurrentin entgegen zu halten, dass die genannten Schreiben (Kostengutsprachen) weder als Verfügungen gekennzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren (vgl. act. G 6.1/5 und 7). Dass die Vorinstanz selber nicht von einer rechtskräftig erledigten Angelegenheit ausging, zeigt deren Reaktion auf das Verlängerungsgesuch vom 29. Mai 2008. Diese bestand nicht darin, auf das Gesuch mangels Voraussetzungen der Wiedererwägung (verfügungsweise) nicht einzutreten. Vielmehr legte die Vorinstanz der Vertreterin der Rekurrentin nochmals ihren Standpunkt dar und forderte diese zur (materiellen) Stellungnahme auf. Das Schreiben war mit dem Hinweis versehen, dass mangels Eingangs einer Stellungnahme innert 14 Tagen in dieser Sache verfügt werde (act. G 6.1/12). Nachdem die Vertreterin am 28. August 2008 eine Stellungnahme eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 11. September 2008 eine auch als solche bezeichnete Verfügung, die nun auch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (act. G 6.1/15). Mit der Rekurrentin ist sodann davon auszugehen, dass das Ende des Leistungsanspruchs nicht zum Voraus exakt festgelegt werden kann, sondern laufend überprüft werden muss. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in den Kostengutsprachen vom 5. Dezember 2005 und 26. September 2006, wonach die Kostengutsprache "längstens" bis zum Abschluss der obligatorischen Schulpflicht (bzw. für "maximal" zwei Jahre) erteilt werde und letztlich auch aus dem Instrument der Kostengutsprache selber, wo eben gerade nicht Leistungen umfangmässig genau festgelegt werden, sondern ohne nähere Prüfung des Sachverhalts einstweilen eine bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zahlungsgarantie abgegeben wird. Die Vertreterin der Rekurrentin musste somit nicht davon ausgehen, dass die Frage des zeitlichen Umfangs der Leistungen mit den Kostengutsprachen vom 5. Dezember 2005 und vom 26. September 2006 bereits rechtskräftig festgelegt war. Vielmehr legte die Vorinstanz den Umfang der Leistungen erstmals in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. September 2008 verfügungsmässig fest. Der materielle Leistungsumfang bildet demnach Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.        Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a aOHG (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung) leisten und vermitteln die Beratungsstellen der Opferhilfe dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfen sofort und wenn nötig während längerer Zeit (Art. 3 Abs. 3 aOHG). Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind nach Art. 3 Abs. 4 aOHG unentgeltlich. Die Beratungsstellen übernehmen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 aOHG). Die Opferhilfe unterscheidet zwei Phasen: Die Soforthilfe soll so schnell wie möglich wirksam werden und dem Opfer die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendige Hilfe verschaffen (Art. 3 Abs. 2 und 3 aOHG). Die längerfristigen Massnahmen dienen demgegenüber insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer. Die Beratungsstellen haben sich um eine umfassende Sanierung der Lage des Opfers zu bemühen sowie Lebenshilfe und Laufbahnberatung anzubieten. Damit kann die Persönlichkeit des Opfers gestützt und gefestigt werden (BBl 1990 II 978 f.; Gomm/ Zehntner, Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 3 N 50 ff.). 4.        4.1   Im Sinn der vorstehenden E. 3 bezweckt die Opferhilfe eine umfassende Sanierung der Lage des Opfers und möglichst die Wiederherstellung des status quo ante bzw. des status quo sine, hier also die Schaffung eines Zustandes, der möglichst nah an die Situation kommen soll, wie sie ohne die belastenden Erlebnisse vorliegen würde (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N 55). Wie sich aus dem Urteil des Kassationshofs des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Dezember 2000 ergibt, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde die Rekurrentin von ihrem Vater im Alter von vier bis fünf Jahren auf schwerste Weise missbraucht. Der Vater habe damit die geistig-seelische Entwicklung des Kindes erheblich gefährdet und beschädigt. Das Kind sei schwerst traumatisiert (act. G 4.1/1b). In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2005 führte der Schulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen, dipl. Psychologin FH M.___, aus, dass diese äusserst beeinträchtigenden und stark verunsichernden Ereignisse die Rekurrentin bis heute nachhaltig belasteten und die ganze Familiensituation völlig verändert hätten. Die Rekurrentin sei während mehreren Jahren psychologisch betreut worden. Es sei für sie nie einfach gewesen, sich mit der allgemein bekannten Lebens- und Familiengeschichte zu arrangieren und sich im schulischen Umfeld angemessen zu behaupten. Seit dem Übertritt in die Oberstufe fühle sie sich je länger je mehr unwohl im Umfeld der öffentlichen Schule und werde von den Mitschülerinnen und Mitschülern angepöbelt und direkt sowie indirekt ausgeschlossen. Im Weiteren erachtete die Psychologin aus entwicklungs- und schulpsychologischer Sicht den geregelten und klar strukturierten Rahmen einer Internatsschule als optimale Beschulungsform. Zudem sei der Wunsch, einen Neuanfang machen zu können, ohne dass "alle" ihre Vergangenheit kennen, verständlich und in der aktuellen Lebensphase der Pubertät auch absolut wichtig (act. G 4.1/2e). Dies anerkannte - nach einem weiteren Schreiben der Sozialen Dienste Y.___ vom 18. November 2005 (act. G 4.1/4) - schliesslich auch die Vorinstanz und gewährte der Rekurrentin Kostengutsprache für eine Internatsbeschulung im Kollegium Z.___ (act. G 4.1/5). Dass die Internatsbeschulung nunmehr in der Schule D.___, welcher Wechsel von der Vorinstanz nicht beanstandet wurde - der weiteren Entwicklung der Rekurrentin förderlich und notwendig war, ergibt sich sodann aus dem Bericht von Dr. L.___ vom 27. August 2008. So führte Dr. L.___ aus, dass sich die Rekurrentin erst jetzt in D.___ und mit der Psychotherapie so entwickeln könne, dass sie erwachsen und unabhängiger von den Ideen der Mutter werden könne. Die Bemutterung habe sie vorher eingeschränkt und gehemmt in der Entwicklung. Dies könne sowohl genetisch oder loyalitätsbedingt sein, wobei diese Art von Loyalität klar als Folge des Missbrauchs anzusehen sei (act. G 4.1/14a). Nachdem somit das Institut D.___ als das richtige Internat bezeichnet wird, kann der Schulwechsel nicht als rein freiwillige und damit unnötige Massnahme bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die Rekurrentin das Internat D.___ von Anfang an bevorzugt hatte, zunächst jedoch aus Kapazitätsgründen abgewiesen wurde (Schreiben vom 4. Mai 2005 [nicht bei den Akten], vgl. jedoch act. G 4.1/6). Sie war © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit darauf angewiesen, vor dem erst per August 2006 möglichen Eintritt in D.___ (vgl. act. G 4.1/6 und 6e) ein Zwischenjahr einzulegen. Es liegt auch nahe, dass das reine Mädcheninternat einen besonderen Schonraum darstellt, der für die Rekurrentin angesichts ihrer belasteten Vergangenheit von erheblicher Bedeutung ist. Dass die Rekurrentin weiterhin auf eine gewisse "Schonung" angewiesen ist, zeigt sodann der unbestrittene Umstand, dass sie sich für die Lehre im Spital E.___ noch nicht zutraut, selbstständig zu wohnen, weshalb eine Pflegefamilie für sie gesucht wird (vgl. Replik S. 2). Wenn nun das Institut in D.___ als adäquate Schule bezeichnet werden muss, erscheint die Beteiligung der Opferhilfe an den Beschulungskosten bis zum Abschluss der obligatorischen Schulpflicht als sachgerecht. Davon geht grundsätzlich auch die Vorinstanz aus. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz dauert die Schulpflicht im Kanton St. Gallen jedoch bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse (Art. 48 Abs. 1 des Volksschulgesetzes, sGS 231.1), sodass es sich rechtfertigt, die Internatskosten im bisherigen Umfang (hälftig) auch für das Schuljahr 2008/2009 der Vorinstanz aufzuerlegen. Dies umso mehr, als die gewählte Lösung insgesamt keine höheren Kosten verursacht, als die bereits von der Vorinstanz zugesprochene Beschulung im Kollegium Z.___ (Fr. 35'100.-- [inkl. 1 Jahr Z.___], gegenüber Fr. Fr. 36'000.-- [Fr. 12'000.-- X 3] im Z.___). 5.        5.1   Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschulungskosten der Rekurrentin im Internat D.___ für das Schuljahr 2008/2009 im Umfang von Fr. 7'950.-- zu übernehmen. 5.2   Das Verfahren vor Versicherungsgericht ist in Streitigkeiten im Anwendungsbereich von Art. 3 OHG grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1], vgl. BGE 125 II 265 Erw. 3). In sinngemässer Anwendung von Art. 95 Abs. 3 und Art. 97 VRP sind der Vorinstanz jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, sondern in Anwendung des Opferhilfegesetzes hoheitlich tätig ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 11. September 2008 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, der Rekurrentin anteilige Schulkosten für das Schuljahr 2008/2009 in Höhe von Fr. 7'950.-- zu bezahlen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2009 Art. 3 Abs. 3 und 4 OHG (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Internatsbeschulung (Sekundarschule) bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht als notwendig für die Überwindung der Folgen der Straftat angesehen. Die obligatorische Schulpflicht endet im Kanton St. Gallen nicht automatisch nach neun Schuljahren, sondern nach Abschluss der dritten Oberstufenklasse (Art. 48 Abs. 1 Volksschulgesetz) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2009, OH 2008/4).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T22:52:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

OH 2008/4 — St.Gallen Versicherungsgericht 09.09.2009 OH 2008/4 — Swissrulings