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St.Gallen Versicherungsgericht 07.11.2007 MV 2007/1

7 novembre 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,423 parole·~17 min·7

Riassunto

Art. 52 ATSG: Wenn die Verwaltung auf eine materiell nicht nachvollziehbar begründete Einsprache nicht eintritt, lässt sich dies nicht beanstanden. Die Gründe für die Einsprache können nicht mit Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid nachgereicht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, MV 2007/1).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: MV 2007/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: MV - Militärversicherung Publikationsdatum: 25.03.2020 Entscheiddatum: 07.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2007 Art. 52 ATSG: Wenn die Verwaltung auf eine materiell nicht nachvollziehbar begründete Einsprache nicht eintritt, lässt sich dies nicht beanstanden. Die Gründe für die Einsprache können nicht mit Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid nachgereicht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, MV 2007/1). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Susanne Bertschler Entscheid vom 7. November 2007 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Plinio Pianta, 7743 Brusio, gegen Suva Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, Postfach 8715, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, betreffend Bundeshaftung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Der 1968 geborene R.___ absolvierte seit dem 23. Oktober 2000 den militärischen Wiederholungskurs und war dadurch bei der Schweizerischen Militärversicherung gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss den Ausführungen des erstbehandelnden Arztes im Spital Oberengadin, Samedan (MV act. 6), in der Nacht vom 7. auf den 8. November 2000 im Rahmen einer militärischen Übung beim Absteigen von einem Lastwagen nach dem Sprung auf den Boden starke positionsabhängige Schmerzen im Nacken und der proximalen Brustwirbelsäule bis in die linke Schulter ausstrahlend verspürte. Die Spitalärzte berichteten, nach Ausschluss von knöchernen Läsionen im Bereich von Hals- und Brustwirbelsäule sei der Versicherte zur weiteren Schmerztherapie am 8. November 2000 hospitalisiert worden. Nachdem sich sein Befinden unter analgetischer und antiphlogistischer Therapie zunehmend verbessert habe, habe er am 9. November 2000 zur ambulanten Betreuung nach Hause entlassen werden können. Es wurden unklare Schmerzen im Bereich von Hals- und Brustwirbelsäule bei Verdacht auf ein akutes costovertebragenes Syndrom und ein Status nach zweimaligem akutem Brust- und Wirbelsäulen-Syndrom diagnostiziert (MV act. 4 bis 6). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 anerkannte das Bundesamt für Militärversicherung die gesetzliche Leistungspflicht für die Beschwerden an der Halswirbelsäule (MV act. 13). Nachdem die physiotherapeutischen und medikamentösen Behandlungen in der Folge keine Besserung brachten und sich die Schmerzen eher ausbreiteten, wurden weitere Abklärungen durchgeführt. Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie, berichtete am 20. Dezember 2000, er habe den Patienten bereits vor gut drei Jahren wegen rezidivierenden Kopfschmerzen und retrosternalen Stechens klinisch-neurologisch untersucht. Die aktuelle Neurostatuserhebung zeige lediglich eine leichte Ulnarisbeeinträchtigung links und zwar eindeutig im Sulcus. Ob auch eine leichte Irrita¬tion des Ulnarisanteils im Plexus brachialis links vorliege, sei nicht sicher. In Anbetracht der multiplen Beschwerden seien weitere radiologische Abklärungen zu empfehlen (MV act. 17). Die bildgebende Untersuchung vom 11. Januar 2001 (MRI der HWS) zeigte eine mediolinksseitige Diskushernie C5/6 mit Einengung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Paraspinalraumes und der Nervenwurzel C6 beidseits und diskreter begleitender Myelopathie. Vom 21. Februar bis 3. März 2001 war der Versicherte im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert. Am 23. Februar 2001 wurde eine ventrale Diskektomie C5/6 mit Sequesterentfernung und Duracem-Interponat in mikrochirurgischer Technik durchgeführt (MV act. 35). Die linksseitigen Nacken- und Armschmerzen waren schon unmittelbar nach der Operation verschwunden. Anlässlich der Nachkontrolle am 26. März 2001 zeigte sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes, ohne sensomotorische Ausfälle. Bis 20. April 2001 sei der Versicherte 100% arbeitsunfähig (MV act. 37). Das am 27. August 2001 im Kantonsspital St. Gallen angefertigte cervikale Myelogramm zeigte ausser einer kleinvolumigen medialen Diskusprotrusion C6/C7 ohne Beeinträchtigung der Neuralstruktur ein reguläres Bild. Aufgrund der persistierenden Nackenschmerzen sei dem Versicherten zu einer operativen Spondylodese in Höhe C5/6 geraten worden (Bericht vom 11. September 2001, MV act 45b). Es folgten weitere medizinische und bildgebende Abklärungen bei Dr. A.___ vom 30. März 2002 (MV act. 58), dem Röntgeninstitut Dr. Raschle vom 12. April 2002 (MV act. 60), Hausärztin Dr. med. B.___ vom 17. Juli 2002 (MV act. 61) und 27. August 2002 (MV act. 65) und vom 19. November bis 14. Dezember 2002 ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Novaggio (MV act. 71). A.c Am 15. Mai 2003 legte Prof. Dr. med. C.___, Neurochirurgie, seinen Bericht über die neurochirurgische und rheumatologische Untersuchung vom 5. Mai 2003 des Versicherten vor. Ein Grossteil der Beschwerden sei auf ein myofasciales Schmerzsyndrom zurückzuführen, das mit einer gezielten Triggerpunktbehandlung und manuellen Kräftigungs-Therapien zu behandeln sei (MV act. 83). Vom 7. bis 29. Januar 2004 hielt sich der Versicherte in der Klinik Valens auf. Es wurde die Weiterführung des Heimprogramms und eines allgemeinen Fitnessprogramms empfohlen. Als Chauffeur in einem Gemüselandwirtschaftsbetrieb sei er vollständig arbeitsunfähig. Mit vermehrten Pausen sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit einem Arbeitspensum von 70% zumutbar (MV act. 117). Da die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden könne, kündigte die D.___ dem Versicherten das Arbeitsverhältnis auf Ende März 2004. B.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zur weiteren Abklärung der Haftung der Militärversicherung für das Ereignis vom 8. November 2000 wurde der Versicherte vom Rheumatologen Dr. med. E.___ untersucht (MV act. 188). Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 wies die Militärversicherung die Klinik St. Pirminsberg darauf hin, dass sie dem Versicherten zwar aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3% Taggelder ausrichte. Für die stationäre Behandlung ab 4. April 2004 und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit bestehe aber zur Zeit keine Haftung der Militärversicherung (MV 192). Die Frage, ob die psychische Gesundheitsschädigung überwiegend wahrscheinlich Rückfall oder Spätfolge der im Dienst erlittenen Gesundheitsschädigung sei, wurde vom ärztlichen Dienst der MV- Sektion 6 St. Gallen, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, im Bericht vom 29. Juni 2004 verneint (MV act 201). B. B.a Vom 3. Januar bis 1. April 2005 und vom 4. April bis 5. Juni 2005 hielt sich der Versicherte zur beruflichen Abklärung durch die Invalidenversicherung in der Abklärungsstätte Valens auf (Schlussbericht vom 9. Juni 2005, MV act. 259 und Schlussbericht vom 12. April 2005, Beilage zu MV act. 266). Am 30. November 2005 gab Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund einer Untersuchung des Versicherten und weiterer Informationen sowie der medizinischen Akten seine Beurteilung ab. Dr. G.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach Unfall im Militärdienst nach Sturz auf den Rücken im Schnee am 8. November 2000 (ICD 10: F 45.4), auf dem Boden einer leichten Intelligenzminderung (F 70) mit Legasthenie (F 81.0). Die zeitweise aufgetretenen depressiven Zustände (teils mit Suizidalität) seien reaktiv gewesen und zur Zeit abgeklungen (MV act. 276). Die Militärversicherung kam weiterhin für die medizinischen Trainingstherapien auf. B.b Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten ab 1. Juni 2005 bei einem IV-Grad von 60% eine Dreiviertel-Rente zu (MV act. 278). C.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 (MV act. 282) gewährte die Militärversicherung dem Versicherten für die Gesundheitsschädigung (HWS-Leiden) eine vom 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 befristete Rente für einen IV-Grad von 33 1/3%. Sie hielt fest, sie hafte für die Verschlimmerung der HWS-Problematik im Militärdienst 2000. Diese Verschlimmerung sei zur Zeit noch nicht sicher behoben. Die Haftung betreffend das psychische Leiden bilde Gegenstand weiterer Abklärungen. D. In der dagegen am 3. Januar 2006 erhobenen Einsprache (MV act. 294) liess der Versicherte auf seine Einsprache vom 23. Dezember 2004 (MV act. 238) verweisen, die weiterhin Gültigkeit habe und die Abänderung der Verfügung vom 30. Dezember 2005 mit Prozentsatz 95% beantragen (MV act. 294). Mit Einsprachebegründung vom 7. Februar 2006 (MV act. 303) liess er wiederum auf seine Einsprache vom 23. Dezember 2004 verweisen und eine ausdrücklich dem Inhalt jener Einsprache entsprechende Begründung einreichen. Zum zwischenzeitlich vorliegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ liess der Versicherte geltend machen, dieser Arzt werte den Unfall, sogar ohne genaue Kenntnis des Hergangs und ohne die Gesamtproblematik genau erfasst zu haben, zu 70% als Ursache der Depression. Unter Berücksichtigung des als schwer zu betrachtenden Unfalls sei davon auszugehen, dass der depressive Zustand des Versicherten sicher durch den Militärunfall provoziert worden sei. In diesem Sinn würden 100% der Folgen des Unfalls bzw. mindestens 90% der Depression zu Lasten der Militärversicherung gehen (MV act. 303). E. Im Einsprache-Entscheid vom 31. Oktober 2006 (MV act. 324) trat die Militärversicherung mangels Rechtschutzinteresses auf die Einsprache vom 3. Januar 2006 gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2005 nicht ein. Weder aus der Einsprache vom 3. Januar 2006 noch aus der Einspracheergänzung vom 7. Februar 2006 gehe hervor, womit der Versicherte bezüglich der verfügten Invalidenrente für die HWS-Beschwerden nicht einverstanden sei. Die Frage der Haftung für die psychischen Beschwerden bilde Gegen¬stand eines eigenständigen Verfahrens. Fehle es an einem Antrag oder an einer sachbezogenen Begründung, so liege keine rechtsgenügliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache vor und es könne darauf nicht eingetreten werden. Dazu komme, dass der Versicherte kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der Verfügung vom 30. Dezember 2005 habe. Er habe bereits in der Einsprache vom 23. Dezember 2004, auf die er in der Einsprache vom 3. Januar 2006 ausdrücklich verweise, bezüglich der HWS-Beschwerden eine Invalidenrente ab 1. April 2004 bei voller Haftung, einem Jahresverdienst von Fr. 54'140.-- und einem IV-Grad von 33,3% beantragt. Ab 1. April 2004 seien ihm aber bereits Taggelder bei voller Haftung, einem Jahresverdienst von Fr. 54'140.-- und einem IV-Grad von 33,3% ausgerichtet worden. Das Gleiche verlange der Beschwerdeführer auch im zwischenzeitlich eingeleiteten Beschwerdeverfahren. Die Frage der Haftung für die psychischen Beschwerden bilde somit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Je nach Ausgang dieses Verfahrens werde die Militärversicherung die Rentensituation allenfalls neu zu beurteilen haben. F. Gegen den Nichteintretens-Entscheid vom 31. Oktober 2006 liess der durch Rechtsanwalt Dr. Plinio Pianta vertretene Versicherte am 18. Januar 2007 Beschwerde erheben und wiederum eine Bundeshaftung von 100% unter Anerkennung einer Invalidität von 33 1/3% bezüglich des Zervikalsyndrom und einer Invalidität von 30 bis 35% wegen des Tinnitus und des psychischen Leidens beantragen. Sodann sei ihm gesamthaft ab 1. April 2004 eine Invalidenrente von 65% beruhend auf einem Jahresverdienst von Fr. 54'150.-- auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Einsprache vom 3. Januar 2006 habe er eindeutig eine unbefristete Invalidenrente von 33 1/3% für das Zervikalsyndrom beantragt. Zusätzlich habe er auch für den Tinnitus und den psychischen Schaden eine Rente beantragt. Es sei aktenwidrig von einem fehlenden Antrag und einer fehlenden Begründung auszugehen. Da die Parteien in beiden Verfahren die gleichen seien und sich in beiden Verfahren die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente stelle, seien die beiden Verfahren zu vereinigen. Dem Beschwerdeführer sei wegen der physischen und psychischen Gesundheitsstörung eine Rente zuzusprechen. G.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 wies der Präsident des Versicherungsgerichts den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass Anfechtungs- und Streitgegenstand des Verfahrens MV 2006/2 lediglich die Frage nach der Haftung der Militärversicherung für das beim Beschwerdeführer bestehende psychische Krankheitsbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bilde, während Streitgegenstand im Verfahren MV 2007/1 lediglich die Frage bilde, ob die Militärversicherung zu Recht nicht auf die Einsprache vom 3. Januar 2006 gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2005 eingetreten sei. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Rechtsfragen erscheine daher eine Verfahrensvereinigung kaum zweckmässig. Sollte sich nach Abschluss des Schriftenwechsels eine andere Beurteilung ergeben, bleibe eine Vereinigung selbstverständlich vorbehalten. H. In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2007 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, das vorliegende Verfahren betreffe ausschliesslich die Zulässigkeit des Nichteintretens-Entscheids im Zusammenhang mit der Invalidenrente für die während des Dienstes aufgetretenen somatischen Beschwerden im Bereich der HWS. Im andern Verfahren (MV 2006/2) gehe es um die Haftung für die nachdienstlich aufgetretene anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Eine Verfahrensvereinigung dränge sich daher nicht auf. Beim angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 31. Oktober 2006 handle es sich um einen Nichteintretens-Entscheid. Auch in der Beschwerde habe sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der formellrechtlichen Frage des Nichteintretens auseinander gesetzt, sondern habe ausschliesslich materiellrechtliche Gründe geltend gemacht. Damit fehle es an einer sachbezogenen und rechtsgenüglichen Begründung und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sollte dennoch auf die Beschwerde eingetreten werden, sei zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer auch im Einspracheverfahren nicht mit der verfügten Invalidenrente auseinander gesetzt habe, weshalb sie zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Rentenverfügung in Absprache mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei, weil im Rahmen des Entlastungsprogramms ab dem 1. Januar 2006 der Leistungsansatz von 95 auf 80% reduziert worden sei. I.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 27. April 2007 an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die befristete Rentenverfügung vom 30. Dezember 2005 sei im Schnellverfahren ergangen, um dem Beschwerdeführer die altrechtlichen Leistungen wenigstens noch für einige Zeit zu sichern. Es sei ihm damals zugesichert worden, es werde auf deren Ablauf ein neuer, für unbestimmte Zeit geltender Rentenentscheid ergehen. Die Einsprache vom 3. Januar 2006 sei aus diesem Grund nur als Gedächtnisstütze erfolgt, damit dann im April 2006 ein definitiver Rentenentscheid ergehen würde. Indem die Beschwerdegegnerin die versprochene Verfügung dann ständig hinausgeschoben und den Beschwerdeführer auf später vertröstet und im Einsprache-Entscheid vom 31. Oktober 2006 eine solche gar verweigert habe, handle sie wider Treu und Glauben. Aus der Einsprache und deren Ergänzung gehe deutlich hervor, dass er eine unbefristete Rente und somit eine entsprechende Änderung der Verfügung vom 31. Dezember 2005 begehre. Indem die Beschwerdegegnerin auf dieses Begehren nicht eingegangen sei, habe sie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung begangen. J. Die Beschwerdegegnerin weist in der Duplik vom 18. Mai 2007 darauf hin, dass sie in den beiden Verfügungen vom 26. November 2004 und 31. Dezember 2005 unterschiedliche Rechtsfragen (psychische und physische Unfallfolgen) behandelt habe. Im vorliegenden Verfahren (MV 2007/1) gehe es nun einzig um die Frage, ob sie zu Recht nicht auf eine Einsprache vom 3. Januar 2006 eingetreten sei. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. K. Für den ausführlicheren Sachverhalt kann auf die entsprechenden Aufzeichnungen im Verfahren MV 2006/2 verwiesen werden. L. Mit Schreiben vom 4. September 2007 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, in die vom Gericht zusätzlich eingeholten (bisher nicht eingereichten) Akten der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin Einsicht zu nehmen. Beide Parteien haben auf eine materielle Stellungnahme verzichtet. M. Im Instruktionsverfahren hat das Gericht die Weisungen vom 14. November 2005 zu den Übergangsbestimmungen betreffend der im Rahmen des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2004 am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Änderung des Militärversicherungsgesetzes von der Beschwerdegegnerin eingeholt. Hinsichtlich der vorliegend interessierenden Invalidenrente wird darin ausgeführt, dass diese auch dann nach dem alten Recht festgesetzt werde, wenn über sie im Anschluss an eine altrechtliche Zeitrente nach dem 1. Januar 2006 verfügt werde. Erwägungen: 1. Die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung davon vorsieht. 2. Die rechtlichen Grundlagen zu den Voraussetzungen der Haftung der Militärversicherung sind im Urteil zum Fall MV 2006/2 ausführlich dargelegt, darauf kann verwiesen werden. 3. Parallel zum vorliegenden Verfahren, wo es um die Beurteilung der Folgen des während des Dienstes erlittenen Körperschadens nach Art. 5 MVG bzw. in diesem Zusammenhang um die Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf die Einsprache geht, hat das Gericht in einem separaten Verfahren zu beurteilen, ob die nachdienstlich eingetretene psychische Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers im Sinn von Art.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6 MVG in einem Kausalzusammenhang mit der versicherten Gesundheitsschädigung steht (Fall Nr. MV 2006/2). Da in den beiden Streitfällen verschiedene Rechtsfragen zu beantworten sind, ist von einer Vereinigung der Verfahren abzusehen. Trotzdem rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zugleich und in gleicher gerichtlicher Besetzung zu behandeln. 4. Angefochten ist vorliegend der Einsprache-Entscheid vom 31. Oktober 2006 (MV act. 324), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache gegen die Verfügung von 30. Dezember 2005 nicht eingetreten ist. Obwohl sich die Beschwerde nur mit der materiellen Seite des Streitfalls befasst, ist darin der Antrag auf Eintreten als mit eingeschlossen zu betrachten. Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. 5. Fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, erkennt die Rechtsmittelinstanz auf Nichteintreten. Sie fällt keinen Entscheid in der Sache. Das Verfahren wird durch diesen Entscheid beendet. Lässt die betroffene Person die Sache auf sich beruhen, bleibt es somit bei der angefochtenen Verfügung. Die Gründe für einen Nichteintretens- Entscheid sind unter anderen die Eintretensvoraussetzungen, die Unvollständigkeit der Beschwerde und das Fehlen eines Anfechtungsobjektes. Mit einem gegen einen Nichteintretens-Entscheid erhobenen Rechtsmittel kann kein anderer Erfolg angestrebt werden als die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Prüfung durch die Vorinstanz (BGE 105 V 93; vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand RKUV 1998 S. 455 Erw. 2c). 6. Gegenstand der Verfügung vom 30. Dezember 2005 (MV act. 282) bildete die Zusprache einer zeitlich bis 30. April 2006 befristeten Invalidenrente unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrads von 33 1/3 % für das HWS-Leiden. In rechtlicher Hinsicht geht es dabei um die Frage, ob vom 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente in der verfügten Höhe besteht. Inhalt der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung und damit Anfechtungsgegenstand war somit nicht ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Mai 2006, wie ihn der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 3. Januar/7. Februar 2006 (MV act. 303) unter Verweis auf die Einsprache vom 23. Dezember 2004 (MV act. 238) als auch in der Beschwerde geltend machte, sondern eine zeitlich befristete Invalidenrente. Wobei aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er weder die verfügte Höhe dieser (auf das Zervikalsyndrom beschränkten) Rente noch deren Ausrichtung wenigstens bis Ende April 2006 beanstandete. Dass die Beschwerdegegnerin mit der Anmerkung in der Verfügung: "unter Wahrung der Rechte für die Folgezeit", dem Beschwerdeführer die Überprüfung des Anspruchs für die Zukunft in Aussicht stellte, ändert am Umfang des Anfechtungsgegenstandes nichts. Wie sowohl aus dem Einsprache-Entscheid als auch den nachfolgenden Rechtsschriften hervorgeht, war die Beschwerdegegnerin bereit, weitere Abklärungen zu treffen, um danach hinsichtlich der Rentenleistungen ab 1. Mai 2006 neu zu entscheiden. Wenn sie daher ob der Leistungsanträge des Beschwerdeführers auf Nichteintreten entschied, bedeutet dies keineswegs Abweisung eines Leistungsanspruchs für die Zukunft. Vielmehr waren weitere Leistungen aus Sicht der Beschwerdegegnerin vom Ausgang weiterer medizinischer Abklärungen abhängig. 7. Der Beschwerdeführer verkennt diese formelle Situation und er geht in der Beschwerde darauf – wiederum – nicht ein. Dabei ist sie für das vorliegende Verfahren von zentraler Bedeutung. Der die befristete Rente zusprechende Verwaltungsakt wurde mit einer Einsprache angefochten, welche eine – wie bereits erwähnt – materiell nicht nachvollziehbare Begründung enthielt. Darauf ist die Militärversicherung zu Recht nicht eingetreten. Erst in der Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid wird erkennbar, dass der Versicherte, offenbar aus Gründen von – im Rahmen der im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004 (EP 04) vorgesehenen Kürzung der Leistungsansätze gemäss MVG – befürchteten übergangsrechtlichen Nachteilen, statt eine Zeitrente von Anfang an eine Dauerrente wünschte. Dieses Anliegen ist in der Einsprache und, soweit ersichtlich, auch zuvor nicht zum Ausdruck gebracht worden. Es wäre ohnehin ins Leere gestossen. Denn aufgrund der Weisungen der Militärversicherung zu den Übergangsbestimmungen EP 04 vom 14. November 2005 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit der verfügten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte befristeten Rente der altrechtliche Status für den Fall einer anschliessenden Dauerberentung auf jeden Fall ungeschmälert erhalten bleibt (vgl. oben Erw. M). Vor diesem Hintergrund kann kein schutzwürdiges Interesse erblickt werden, welches es rechtfertigen würde, dass sich das Versicherungsgericht mit der Frage auseinandersetzt, ob dem Beschwerdeführer Leistungen nach altem oder neuem Recht zustehen bzw. ob die vorläufige Zusprache einer zeitlich befristeten Rente unter diesem Aspekt rechtens sei. Ebenfalls nicht zu äussern hat es sich über die Rechtmässigkeit der von der Militärversicherung mit den genauen Weisungen getroffenen Übergangsregelung. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Da der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf jeden Fall nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden Recht berechnet werden wird, bestand kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der materiellen Überprüfung der befristeten Rentenzusprache. Aufgrund der bestehenden übergangsrechtlichen Regelung war durch die Anfechtung der Verfügung keine Besserstellung hinsichtlich des anzuwendenden Leistungsansatzes herbeizuführen. 9. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Nichteintretens- Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2006 abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. D emgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2007 Art. 52 ATSG: Wenn die Verwaltung auf eine materiell nicht nachvollziehbar begründete Einsprache nicht eintritt, lässt sich dies nicht beanstanden. Die Gründe für die Einsprache können nicht mit Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid nachgereicht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, MV 2007/1).

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