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St.Gallen Versicherungsgericht 18.01.2008 MB 2007/1

18 gennaio 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,174 parole·~16 min·5

Riassunto

Art. 2 bis 4 GMB, Art. 7 Abs. 1 GMB, Mutterschaftsbeiträge. Die Bemessungsperiode nach einem Wohnsitzwechsel entspricht der verbleibenden Beitragsdauer. Beginn der ordentlichen sechsmonatigen Beitragsdauer für Mutterschaftsbeiträge nach Art. 7 Abs. 1 GMB ist der Tag der Niederkunft (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2008, MB 2007/1).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: MB 2007/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 18.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2008 Art. 2 bis 4 GMB, Art. 7 Abs. 1 GMB, Mutterschaftsbeiträge. Die Bemessungsperiode nach einem Wohnsitzwechsel entspricht der verbleibenden Beitragsdauer. Beginn der ordentlichen sechsmonatigen Beitragsdauer für Mutterschaftsbeiträge nach Art. 7 Abs. 1 GMB ist der Tag der Niederkunft (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2008, MB 2007/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 18. Januar 2008 in Sachen G.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels, gegen Politische Gemeinde Flawil, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mutterschaftsbeiträge Sachverhalt: A.          G.___ gebar am 15. April 2006 eine Tochter (vgl. act. G 24.22). Sie meldete sich am 24. August 2006 bei der Politischen Gemeinde Flawil zum Bezug von Mutterschaftsbeiträgen an, nachdem sie an ihrem letzten Wohnsitz in Vilters-Wangs vom Juni bis August 2006 Mutterschaftsbeiträge von monatlich Fr. 1'688.-- bezogen hatte (vgl. act. G 20.9). Mit Verfügung vom 7. September 2006 stellte das Sozialamt der Politischen Gemeinde Flawil die grundsätzliche Anspruchsberechtigung für die Monate September bis November 2006 fest und berechnete für den Monat September 2006 einen Anspruch von Fr. 1'069.50, zuzüglich der ungedeckten Krankheitskosten sowie Kosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel während der Bemessungsdauer (act. G 6.2, act. G 8.1). Mit weiteren Verfügungen vom 5. Oktober und 3. November 2006 sprach das Sozialamt Mutterschaftsbeiträge von Fr. 2'115.35 und von nochmals Fr. 1'069.50 zu (act. 17.1 und 17.3). B.         Gegen die Verfügung vom 7. September 2006 rekurrierte G.___ am 22. September 2006 beim Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flawil (act. G 8.2). Mit Rekursergänzung vom 6. Dezember 2006 beantragte sie eine Nachzahlung von ausstehenden Mutterschaftsbeiträgen in der Höhe von Fr. 5'737.70. Sie machte eine fehlerhafte Berechnung der Mutterschaftsbeiträge geltend, indem beim Lebensbedarf statt der effektiven Wohnkosten in Flawil die durchschnittlichen Wohnkosten der gesamten sechsmonatigen Bezugsperiode der Mutterschaftsbeiträge eingesetzt und bei den Gesundheitskosten nicht sämtliche geltend gemachten Auslagen berücksichtigt worden seien und auf der Einnahmenseite fälschlicherweise eine Geburtszulage der liechtensteinischen Familienausgleichskasse eingerechnet worden sei. Da die verfügten Mutterschaftsbeiträge zur Deckung des Lebensbedarfs nicht ausreichten, sei ausserdem gestützt auf das Sozialhilfegesetz und die SKOS-Richtlinien eine Integrationszulage von Fr. 300.-- auszurichten (act. G 8.6). Mit Entscheid vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Mai 2007 wies der Gemeinderat der politischen Gemeinde Flawil den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Er rechnete zwar die vollen Wohnkosten an, kam jedoch in einer erneuten Berechnung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung zum Schluss, dass keine höheren Mutterschaftsbeiträge auszurichten seien. Die Geburtszulage berücksichtigte er weiterhin bei den Einnahmen und anerkannte nur Fr. 1'157.35 der geltend gemachten Gesundheitskosten. Zur Begründung führte er aus, die Geburtszulage der liechtensteinischen Familienausgleichskasse sei als Sozialversicherungsleistung zu berücksichtigen. Als Gesundheitskosten könnten sodann nur Kostenbeteiligungen im Rahmen der Grundversicherung nach KVG berücksichtigt werden. Eine Integrationszulage nach SKOS-Richtlinien könne nicht berücksichtigt werden (act. G 1.2). C.         Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Departement des Innern dem Versicherungsgericht zuständigkeitshalber überwiesene Rekurs vom 16. Mai 2007, worin die Rekurrentin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt (act. G 1). Mit Rekursergänzung vom 18. Juni 2007 beantragt die Rekurrentin ausserdem eine Nachzahlung von Mutterschaftsbeiträgen in der Höhe von Fr. 6'583.70. Sie macht wiederum geltend, die Berechnung der Mutterschaftsbeiträge sei bezüglich Wohnkosten, der Anrechnung der Geburtszulage sowie der Berücksichtigung der Gesundheitskosten fehlerhaft und es sei ausserdem eine Integrationszulage von Fr. 300.-- in den Lebensbedarf einzuberechnen (act. G 6). In der Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Sie verweist angesichts der unveränderten Vorbringen der Rekurrentin auf die Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid und fügt bezüglich des Vorwurfs, dass die Rekurrentin mit den Mutterschaftsbeiträgen den Lebensunterhalt nicht habe decken können, an, dass der Rekurrentin für den Oktober 2006 ein ausserordentlicher Beitrag der Sozialhilfe von Fr. 661.-- und für den November 2006 ein solcher von Fr. 549.50 ausgerichtet worden sei. Sie führt auch aus, dass unklar und abzuklären sei, wie hoch der vom Vater des Kindes geleistete Unterhaltsbeitrag sei (act. G 8). Mit Replik vom 30. August 2007 führt die Rekurrentin unter Beilage einer Urteilskopie aus, dass der Unterhaltsbeitrag des Vaters ihres Kindes mit Entscheid des Kreisgerichts

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untertoggenburg-Gossau vom 29. Mai 2007 ab dem 1. Oktober 2006 auf Fr. 650.-festgelegt worden sei (act. G 13). Die Vorinstanz verzichtet auf eine Duplik (vgl. act. G 15). Erwägungen: 1.          Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über Mutterschaftsbeiträge und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen können gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. ater des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) mit Rekurs beim Versicherungsgericht angefochten werden, womit das Departement des Innern den vorliegenden Rekurs zu Recht gemäss Art. 11 Abs. 3 VRP dem Versicherungsgericht überwies. Die Rekurrentin ist im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VRP rekursberechtigt und die vierzehntägige Rekursfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 VRP wurde mit der Eingabe beim Departement des Inneren eingehalten, womit auf den Rekurs einzutreten ist. 2.          Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2006 wurde der Rekurrentin für September 2006 ein Mutterschaftsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'069.50 zugesprochen. Diese Verfügung bildete allein Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Rekursverfahrens, da die Beschwerdeführerin gegen die Folgeverfügungen vom 5. Oktober und 3. November 2006 kein Rechtsmittel ergriff. Die Vorinstanz prüfte denn auch allein die Verfügung vom 7. September 2006 und trat im Übrigen auf den Rekurs nicht ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Verfügung vom 7. September 2006 bzw. der entsprechende materielle Rekursentscheid vom 1. Mai 2007. 3.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge (GMB; sGS 372.1) hat die Mutter bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie sich persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet (lit. a) und der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt (lit. b).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Mehrfachgeburt ist der Einzelgeburt gleichgestellt (Abs. 2). Die gesamten Beiträge entsprechen dem Unterschied zwischen dem Lebensbedarf gemäss Art. 2 GMB und dem anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 3 GMB (Art. 6 Abs. 1 GMB). Massgebend sind Lebensbedarf und anrechenbares Einkommen während der gesamten Bemessungsperiode (Abs. 2). Die Beiträge werden monatlich ausbezahlt (Abs. 3), in der Regel für die Dauer von sechs Monaten nach der Geburt (Art. 7 Abs. 1 GMB). In Härtefällen können die Beiträge für den Monat vor und für höchstens ein Jahr nach der Geburt ausgerichtet werden (Abs. 2). 4.          4.1    Nach Art. 4 GMB entspricht die Bemessungsperiode für die Ermittlung von Lebensbedarf und anrechenbaren Einkommen der Beitragsdauer. Die Beiträge werden von der Wohnsitzgemeinde ausgerichtet (Art. 8 Abs. 1 GMB). Ändert der zivilrechtliche Wohnsitz der Mutter während der Beitragsdauer, so erlischt die Beitragspflicht der bisherigen Wohnsitzgemeinde (Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge [VV zum GMB; sGS 372.11]). In diesem Fall verfügt der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde oder die von ihm bezeichnete Stelle die Auszahlung für den Rest der Beitragsdauer (Art. 5 Abs. 2 VV zum GMB). Die neue Wohnsitzgemeinde tritt in diesem Fall in die Beitragspflicht ein, wenn die Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung weiterhin gegeben sind. Die neue Wohnsitzgemeinde hat also die Anspruchsberechtigung erneut zu klären. Die Bemessungsperiode entspricht in diesem Fall nach Art. 4 GMB der verbleibenden Beitragsdauer (vgl. zum Ganzen Entscheid MB 2/89 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 1990, [auszugsweise publiziert in GVP 1990 Nr. 15], Erw. II. C/a). 4.2    Nach Art. 7 Abs. 1 GMB werden die Beiträge für sechs Monate nach der Geburt ausgerichtet. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat dazu im soeben zitierten Entscheid festgehalten, dass nach Sinn und Zweck der genannten Bestimmung als Anspruchsbeginn und Eröffnung der Beitragsdauer der erste Tag des Geburtsmonats zu gelten habe. Das Versicherungsgericht ermittelte den Sinn und Zweck der Bestimmung insbesondere in Analogie zu den entsprechenden Bestimmungen des Kinderzulagengesetzes, des Gesetzes über Familienzulagen in der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Landwirtschaft, der Kinderrente nach IVG und der schaffhausischen Verordnung zum Gesetz über die Familien- und Sozialzulagen. Die in jenem Entscheid begründete Rechtsprechung kann nicht aufrechterhalten werden. Einerseits steht sie mit dem Wortlaut von Art. 7 GMB, wonach die Beiträge für sechs Monate nach der Geburt und nur in Härtefällen für einen Monat vor der Geburt ausgerichtet werden, in gewissem Widerspruch. Andererseits ist in der Zwischenzeit auf Bundesebene die Mutterschaftsentschädigung eingeführt worden. Die entsprechende, neue Bestimmung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG, SR 834.1) sieht vor, dass der Entschädigungsanspruch der Mutter am Tag der Niederkunft beginnt (Art. 16c Abs. 1 EOG). Nachdem das Gesetz über Mutterschaftsbeiträge durch den III. Nachtrag vom 30. Mai 2006 an die eidgenössische Mutterschaftsversicherung angepasst wurde und im Sinne der Koordination mit der Bundeslösung Art. 3 Abs. 2 lit. f GMB revidiert wurde, entspricht es nunmehr Sinn und Zweck der Bestimmungen des GMB, dass der Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge parallel zum Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu laufen beginnt. In diesem Sinne ist in Änderung der Rechtsprechung festzuhalten, dass die Beitragsdauer am Tag der Niederkunft beginnt. Da der zitierte Entscheid eine lange Zeit zurückliegt und soweit ersichtlich in der Zwischenzeit nicht mehr bestätigt wurde, steht der Vertrauensschutz dieser Praxisänderung nicht entgegen. 4.3    Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz nach dem Wohnsitzwechsel der Rekurrentin aufgrund der ursprünglichen Verfügung der Gemeinde Vilters-Wangs vom 13. Juni 2006 (act. G 20.9, act. G 22.1), der nach dem soeben Ausgeführten ein falscher, zu später Anspruchsbeginn zugrunde gelegt wurde, von einer restlichen Beitragsdauer von September bis November 2006 ausgegangen. Diese Grundlage ist falsch. Die sechsmonatige Beitragsdauer gemäss Art. 7 Abs. 1 GMB begann richtigerweise mit der Geburt des Kindes der Rekurrentin am 15. April 2006 zu laufen und endete am 14. Oktober 2006. Berechnungsgrundlage ist daher im vorliegenden Verfahren die restliche Anspruchsperiode vom 1. September bis 14. Oktober 2006, was einer Zeitdauer von 1  /  Monaten entspricht. Auf Grundlage dieser Bemessungsperiode ist der vorliegend zu beurteilende Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge für den Monat September 2006 zu ermitteln. 5.          14 31

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1    Der Lebensbedarf entspricht bei der alleinstehenden Mutter dem Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen. Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, mit der Mutter im gleichen Haushalt, wird der Lebensbedarf für das erste Kind um einen Viertel des Betrages des um einen Zwanzigstel erhöhten allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende für ordentliche Ergänzungsleistungen erweitert. Dem Lebensbedarf werden sodann unter anderem die Mietzinsausgaben für die Wohnung, soweit sie den Höchstbetrag nach den Bestimmungen über die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen nicht übersteigen, die Prämien für die Kranken- und Unfallversicherung in der allgemeinen Abteilung, die ungedeckten Kosten aus Krankheit sowie für zahnmedizinische Behandlung und ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit die zuständige Gemeindebehörde für die letzteren Kostengutsprache erteilt hat, hinzugerechnet (Art. 2 GMB). 5.2    Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei den ordentlichen Ergänzungsleistungen bemisst sich nach einer vom Gesetzgeber vorgegebenen, vom Bundesrat durch Verordnung periodisch angepassten Bandbreite, innerhalb derer die Kantone den gültigen Pauschalbetrag festlegen können (Art. 3b Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30), vgl. auch Art. 4 ELG). Der Kanton St. Gallen hat den höchstzulässigen Ansatz als Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf festgelegt (Art. 2 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes [sGS 351.5]). Im Jahr 2006 betrug der Höchstbetrag für Alleinstehende (jährlich) Fr. 17'640.--. Der von der Vorinstanz verwendete Betrag von (monatlich) Fr. 1'470.-- ist damit korrekt. Ein Viertel des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrages ergibt gerundet Fr. 386.--, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ermittelt hat (vgl. act. G 18.6). 5.3    Im vorliegenden Fall ergibt sich für die Rekurrentin folgender Lebensbedarf für die Bemessungsperiode von 1. September bis 14. Oktober 2006: 5.3.1     Der Lebensbedarf für die Rekurrentin beträgt Fr. 1'470.-- pro Monat resp. Fr. 2'134.-- (1  /  * Fr. 1'470.--) für die Bemessungsperiode. Samt Zuschlag von 14 31

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 386.-- pro Monat für ein Kind ergibt dies einen Lebensbedarf von Fr. 1'856.-- pro Monat resp. Fr. 2'694.-- für die Bemessungsperiode. 5.3.2      Als Mietkosten ist der volle Mietzins von Fr. 1'050.-- (vgl. act. G 21.1) anzurechnen, zumal diese Kosten den monatlichen Höchstbetrag von Fr. 1'467.-- (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. b [kantonales] Ergänzungsleistungsgesetz i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung 01 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.307]) nicht übersteigen. Für die Bemessungsperiode betragen die Mietkosten damit Fr. 1'524.--. 5.3.3      Die Prämien der Rekurrentin für die Kranken- und Unfallversicherung (Grundversicherung) hat offenbar die Gemeinde Vilters-Wangs übernommen (vgl. act. G 24.20). Sie wurden von der Rekurrentin auch nicht als Lebensbedarf geltend gemacht. 5.4    Die von der Rekurrentin geltend gemachten ungedeckten Krankheitskosten (act. G 24.43 und act. G 24.72) sind Kosten, die allesamt vor der vorliegend zu beurteilenden Bemessungsperiode entstanden sind (vgl. act. G 24.45-58). Da für die Mutterschaftsbeiträge der Lebensbedarf während der Bemessungsperiode zu ermitteln ist, können die geltend gemachten ungedeckten Krankheitskosten für den Anspruch gegenüber der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Ausgaben für Schwangerschaft, Geburt und Erstlingsausgaben (act. G 24.62-63). 5.5    Unbestritten und daher in die Berechnung des Lebensbedarfs zu übernehmen sind die AHV-Beiträge für Selbstständigerwerbende. In den Akten findet sich eine Akonto-Beitragsverfügung von Fr. 437.60 für das Beitragsjahr 2006 (vgl. act. G 20.4). Auf die Bemessungsperiode umgerechnet sind dies Fr. 52.90. 5.6    Eine Anrechnung einer Integrationszulage nach den SKOS-Richtlinien, wie sie die Rekurrentin geltend macht, findet im Gesetz über Mutterschaftsbeiträge keine gesetzliche Grundlage und entfällt daher von vornherein. Ob die Rekurrentin neben der Spezialfürsorge der Mutterschaftsbeiträge Anspruch auf Leistungen der allgemeinen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fürsorge hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entsprechend ist auch aus jenen Zahlungen (vgl. act. G 8.11) für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten. 5.7     Damit ergibt sich zusammengefasst für die Bemessungsperiode folgender Lebensbedarf: Pauschale Mutter und Kind         Fr.   2'694.00 Mietkosten                                      Fr.   1'524.00 AHV-Beitrag                                   Fr.         52.90 Total                                                Fr.    4'270.90 6.          6.1    Nach Art. 3 Abs. 1 GMB ist das Einkommen der Mutter und des mit ihr verheirateten oder zusammenlebenden Vaters oder ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin anrechenbar. Zum anrechenbaren Einkommen gehören unter anderem das Nettoerwerbseinkommen, Kinder- und Familienzulagen, Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Mutterschaftsentschädigung und andere Sozialversicherungsleistungen (Art. 3 Abs. 2 GMB). 6.2    Für die Bemessungsperiode von 1. September bis 14. Oktober 2006 ergibt sich für die Rekurrentin folgendes Einkommen: 6.2.1       Ein Erwerbseinkommen erzielt die Rekurrentin offenbar nicht. Sie lebt mit ihrem Kind zudem alleine. 6.2.2        Als Einkommen angerechnet hat die Vorinstanz zu Recht die Kinder- und Familienzulagen. Der Kinderzulagenanspruch der Rekurrentin wird von beiden Parteien übereinstimmend mit Fr. 225.-- pro Monat eingesetzt und ist in dieser Höhe in die Einkommensberechnung einzusetzen. Für die Bemessungsperiode vom 1. September bis 14. Oktober 2006 ergibt sich ein Total von Fr. 326.60 (Fr. 225.-- + 1  /  * Fr. 225.---). 14 31

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2.3        Als Unterhaltsbeitrag bezahlte der Vater nach den Feststellungen des Sozialamtes Flawil Fr. 500.-- (vgl. act. G 6.7). Dieser tatsächlich bezahlte Betrag ist in die Einkommensberechnung zu übernehmen, zumal der Vater des Kindes erst nachträglich mit Urteil vom 29. Mai 2007 und nur für die Zeit ab Oktober 2006 zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.-- verpflichtet wurde (act. G 13.1). Für die Bemessungsperiode ergibt sich ein Total von Fr. 725.80 (1  /  * Fr. 500.--). 6.2.4        Sodann ist die Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz von insgesamt Fr. 1'637.75 (vgl. act. G 20.8) anteilsmässig anzurechnen. Zwar ist diese Ent-schädigung für eine Anspruchsperiode ausserhalb der (restlichen) Bemessungsperiode zugesprochen worden, jedoch ist hier eine anteilsmässige Berücksichtigung dieses Betrages aus Gleichbehandlungsgründen erforderlich. Die Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz wird nämlich in jedem Fall nur für 98 Tage ab Anspruchsbeginn ausgerichtet (vgl. Art. 16c und 16d EOG). Bei der erstmaligen Verfügung der Mutterschaftsbeiträge wird diese Entschädigung angerechnet und damit im Ergebnis auf die gesamte Beitragsdauer von 6 Monaten umgerechnet. Erfolgt wie im vorliegenden Fall nach Ablauf der Mutterschaftsentschädigung ein Wohnsitzwechsel, so würde in der nach Art. 5 Abs. 2 VV zum GMB erforderlichen, neuen Verfügung eine höherer Mutterschaftsbeitrag errechnet, ohne dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter verändert hätten. Die Mutterschaftsentschädigung würde in diesem Fall im Ergebnis nur teilweise als Einkommen angerechnet, währenddem einer Anspruchsberechtigten ohne Wohnsitzwechsel die Mutterschaftsentschädigung voll angerechnet würde. Damit ist die Mutterschaftsentschädigung von Fr. 1'637.75 auf sechs Monate umzurechnen und pro Monat Fr. 273.-- als Einkommen zu berücksichtigen. Für die restliche Bemessungsperiode ergibt dies ein Total von Fr. 396.--. 6.2.5         Die Geburtszulage der Liechtensteinischen Familienausgleichskasse von Fr. 2'100.-- hat die Rekurrentin nach ihren eigenen Angaben erhalten (vgl. Ausführungen in der Rekursergänzung [act. G 6], S. 4). Die Geburtszulage hat zwar zum Zweck, die Kosten der Erstausstattung (teilweise) abzugelten. Sie stellt jedoch ihrem Charakter nach als Leistung der Familienausgleichskasse mit Anspruchscharakter (vgl. act. G 6.4) eine Sozialversicherungsleistung dar, die nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. f GMB zum Einkommen hinzuzurechnen ist. 14 31

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Anrechnung ist analog der Mutterschaftsentschädigung auf 6 Monate umzurechnen (vgl. vorstehende Erw. II. 6.b/dd). Somit ergibt sich ein monatlicher Beitrag von Fr. 350.--. Für die restliche Bemessungsperiode entspricht dies einem Total von Fr. 508.--. 6.3    Damit ergibt sich zusammengefasst für die restliche Bemessungsperiode folgendes Einkommen: Kinderzulage                               Fr.      326.60 Unterhaltsbeitrag                       Fr.      725.80 Mutterschaftsentschädigung   Fr.      396.00 Geburtszulage                            Fr.      508.00 Total                                              Fr.   1'956.40 7.          Zwischen dem Lebensbedarf von Fr. 4'270.90 und dem Einkommen von Fr. 1'956.40 resultiert eine Differenz und damit ein Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'314.50 für die Beitragsdauer vom 1. September bis 14. Oktober 2006. Auf den Monat September umgerechnet ergibt sich ein Anspruch Fr. 1'594.45 (Fr. 2'314.50 :  / ). 8.          8.1    Im Sinne dieser Erwägungen ist der Rekurs, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 1. Mai 2007 aufzuheben und der Rekurrentin ein Mutterschaftsbeitrag für den Monat September 2006 in der Höhe von Fr. 1'594.45 zuzusprechen. 8.2    Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 resp. Art. 97 VRP ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtsgebühren bei der Vorinstanz resp. der Rekurrentin zu verzichten. 45 31

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.3    Die Rekurrentin obsiegt zu rund einem Drittel. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Entsprechend vergleichbaren Fällen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Der Rekurrentin ist daher ausgangsgemäss eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In diesem Umfang muss die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht beansprucht werden. 8.4    Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter der Rekurrentin zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung durch den Staat zu entschädigen. Nach Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) steht dem unentgeltlichen Vertreter ein um 20 % reduziertes Honorar zu. Der Staat hat den Vertreter des Beschwerdeführers deshalb mit Fr. 1'600.-- (80% von Fr. 2'000.--) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.        Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen, der Rekursentscheid vom 1. Mai 2007 aufgehoben und der Rekurrentin für den Monat September 2006 ein Mutterschaftsbeitrag von Fr. 1'594.45 zugesprochen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.        Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 4.        Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Fr. 1'600.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2008 Art. 2 bis 4 GMB, Art. 7 Abs. 1 GMB, Mutterschaftsbeiträge. Die Bemessungsperiode nach einem Wohnsitzwechsel entspricht der verbleibenden Beitragsdauer. Beginn der ordentlichen sechsmonatigen Beitragsdauer für Mutterschaftsbeiträge nach Art. 7 Abs. 1 GMB ist der Tag der Niederkunft (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2008, MB 2007/1).

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