Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2024/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 07.11.2024 Entscheiddatum: 07.10.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2024 Art. 13 Abs. 1 EG-KVG; Art. 25 ATSG: Prüfung des Erlasses einer Rückforderung. Die Fehlerhaftigkeit (Anwendung der falschen Berechnungsmethode bzw. ausgehend von einer Quellensteuerpflicht anstelle einer ordentlichen Besteuerung) der Verfügungen der Vorinstanz wäre für die Rekurrenten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen. Ihr Untätigbleiben ist unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr lediglich als leichte Nachlässigkeit zu qualifizieren und der gute Glaube demnach zu verneinen. Die Prüfung der grossen Härte als weitere Erlassvoraussetzung erübrigt sich damit. Abweisung des Rekurses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2024, KV-SG 2024/3). Entscheid vom 7. Oktober 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart Geschäftsnr. KV-SG 2024/3 Parteien 1. A.___, 2. B.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrenten, beide vertreten durch Soziale Dienste Gemeinde Goldach, Z.___, Sozialarbeiter, Hauptstrasse 2, Postfach 95, 9403 Goldach, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2022 (Erlass Rückforderung) Sachverhalt A. Am 4. Februar 2022 meldeten sich A.___ und ihr Ehemann B.___ (nachfolgend: Versicherte) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2022 an. Der Anmeldung ist zu entnehmen, dass sie am 1. April 2021 aus dem Ausland in die Schweiz gezogen sind (vgl. die Akten der SVA [act. G 5.1; nachfolgend: SVA-act.], insbesondere act. 1). Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 forderte die SVA die Versicherten auf, ihre Lohnausweise für das Jahr 2021 einzureichen (SVA-act. 2). Am 10. März 2022 liess die Versicherte der SVA den Lohnausweis des Versicherten der C.___ AG für den Zeitraum vom 8. März bis 31. Dezember 2021 sowie ihre eigenen Lohnausweise der D.___ für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2021 und der E.___ für den Zeitraum vom 1. bis 21. September 2021 zukommen (SVA-act. 3). Mit Verfügung vom 8. April 2022 gewährte die SVA den Versicherten für sich selbst sowie ihre Tochter unter Berücksichtigung eines "quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkommens 2021" in der Höhe von Fr. 28'815.‑‑ sowie eines 25 % Abzugs für Sozialbeiträge und Berufsauslagen und dem Kinderabzug (anrechenbares Einkommen: Fr. 17'611.25) eine IPV für das Jahr 2022 im Betrag von total Fr. 7'837.20 (SVA-act. 6). Aufgrund einer Mutation der A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenkasse (vgl. zur erfolgten Rückweisung der Verfügung durch die CSS Kranken- Versicherungs AG SVA-act. 7) erstellte die SVA am 5. Mai 2022 eine neue Berechnung des IPV-Anspruchs, die inhaltlich mit derjenigen gemäss Verfügung vom 8. April 2022 übereinstimmte. Gemäss Anmerkung in den Akten handelte es sich dabei um ein internes Dokument aufgrund der Mutation der Krankenkasse (vgl. zum Ganzen SVAact. 8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 nahm die SVA eine Neuberechnung des IPV- Anspruchs der Versicherten für das Jahr 2022 vor. Aus dem Titel der Verfügung geht hervor, dass diese die Verfügung vom 5. Mai 2022 ersetzt. Inhaltlich führte die SVA aus, aufgrund des Erlassgesuchs vom 4. Oktober 2023 betreffend die Rückforderung der IPV für das Jahr 2021 (eingereicht durch den Vertreter der Versicherten, Z.___, Soziale Dienste der Gemeinde Goldach; vgl. dazu SVA-act. 9) habe man den Anspruch auf IPV für das Jahr 2022 einer internen Revision unterzogen. Regulär berechne sich die IPV gestützt auf die Steuerdaten des Vorvorjahrs (hier: 2020). Infolge Zuzug vom Ausland im April 2021 würden vorliegend ausserordentlich die Steuerdaten 2021 die Bemessungsgrundlage bilden. Die Nachkontrolle habe ergeben, dass der Anspruch 2022 irrtümlicherweise analog quellenbesteuerten Personen erfolgt sei. Dies habe zu einem zu Unrecht ermittelten Anspruch geführt. Im Titel der Verfügung vom 5. Mai 2022 (richtig: 8. April 2022) werde in fetter Schrift auf die Quellensteuer hingewiesen. Aus dem Fehler einer Behörde könne für sich nicht das Recht abgeleitet werden, eine zu Unrecht erhaltene Gutschrift behalten zu dürfen. Vielmehr hätte, bei sorgfältiger Prüfung der Verfügung vom 5. Mai 2022 (richtig: 8. April 2022) auch einem Laien auffallen müssen, dass die Angabe auf eine Quellenbesteuerung nicht korrekt sein könne. Es hätte seitens des Leistungsempfängers umgehend Meldung an den Leistungserbringer erstattet werden müssen. Den Anspruch hätten sie anhand der ihnen vorliegenden rechtskräftigen Steuerdaten 2021 neu ermittelt. Der diesen Ausführungen folgenden Berechnung ist zu entnehmen, dass die SVA – unter Berücksichtigung eines "quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkommens 2021" in der Höhe von Fr. 47'063.‑‑ sowie eines 25 % Abzugs für Sozialbeiträge und Berufsauslagen und dem Kinderabzug – von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 31'297.25 bzw. einem (korrigierten) IPV-Anspruch in Höhe von Fr. 6'044.40 für das Jahr 2022 ausging. Der Saldo zu ihren Gunsten betrage demnach Fr. 1'792.80, wobei die Rückforderung direkt über den entsprechenden Krankenversicherer erfolge (SVA-act. 11). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 15. November 2023 stellten die Versicherten (auch im Rahmen dieses Verfahren vertreten durch Z.___) ein Gesuch um Erlass der Rückforderung der IPV 2022 (SVA-act. 12). A.c. Mit Verfügung vom 17. November 2023 nahm die SVA aufgrund einer internen Überprüfung erneut eine Neuberechnung des IPV-Anspruchs für das Jahr 2022 vor und ersetzte damit die Verfügung vom 6. Oktober 2023. Auf Grund der Angaben im Erlassgesuch vom 15. November 2023 hätten sie den Anspruch nochmals einer Prüfung unterzogen. Dabei hätten sie festgestellt, dass der ursprüngliche Fehler – analog der Verfügung vom 8. April 2022 – bei der Neuerfassung nicht aufgehoben worden sei. Der Anspruch sei immer noch unter dem Titel der Quellenbesteuerung beurteilt worden. Dies habe erneut zu einer zu hohen Gutschrift geführt. Den Anspruch hätten sie von Amtes wegen einer nochmaligen Berechnung zugeführt. Der diesen Ausführungen folgenden Berechnung ist zu entnehmen, dass die SVA – ausgehend von einem Reineinkommen 2021 in der Höhe von Fr. 47'063.‑‑ und unter Berücksichtigung des Kinderabzugs – von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 43'063.‑‑ bzw. einem (korrigierten) IPV-Anspruch in Höhe von Fr. 2'959.20 ausging. Der Saldo zu ihren Gunsten betrage demnach effektiv Fr. 4'878.‑‑ (SVA-act. 13). Im Begleitschreiben vom selben Tag führte die SVA gegenüber Z.___ ergänzend aus, der Fehler bezüglich Berechnung unter dem Titel Quellensteuer sei systemmässig leider nicht mutiert worden, weshalb der ermittelte Anspruch in der Verfügung vom 6. Oktober 2023 erneut fehlerhaft sei. Es stehe den Versicherten frei, gegen die neuerliche Verfügung Einsprache zu erheben. Sofern keine Einsprache erfolge und sie weiterhin auf einem Erlass bestehen würden, werde nach Rechtskraft der Verfügung vom 17. November 2023 der Entscheid über den Erlass zugestellt werden (SVA-act. 14). A.d. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wies die SVA das Gesuch um Erlass der Rückforderung für das Jahr 2022 ab. Ihren Entscheid begründete die SVA – unter Verweis auf die bereits erfolgten Ausführungen im Schreiben vom 17. November 2023 – insbesondere damit, aus einem Fehler einer Amtsstelle könne für sich nicht das Recht in Anspruch genommen werden, daraus profitieren zu können. Die falsche Berechnungsform hätte bei sorgfältiger Prüfung der Verfügung durch die Versicherten durchaus bemerkt werden können. Entsprechend hätte eine Mitteilung an den Leistungserbringer innert nützlicher Frist erfolgen müssen. Es fehle demnach am guten Glauben. Eine Prüfung der grossen Härte entfalle somit (SVA-act. 15). A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Dagegen erhoben die Versicherten, weiterhin vertreten durch Z.___, am 11. Januar 2024 Einsprache. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, eine Überprüfung der Berechnung setze eine Vertiefung mit der Materie sowie Kenntnisse der Berechnungsgrundsätze voraus und es sei als Laie nicht leicht zu erkennen, ob eine Berechnung korrekt sei oder nicht. Der Anspruch, dass der Fehler der Behörde hätte bemerkt werden müssen, sei zu hoch gegriffen, zumal der Fehler nicht offensichtlich ins Auge steche. Sogar die verfügende Fachbehörde habe den Fehler zweimal nicht bemerkt (SVA-act. 16). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 wies die SVA die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, den Versicherten werde nicht unterstellt, unrechtmässig von einer Prämienverbilligung profitiert haben zu wollen. Es sei lediglich festgestellt worden, dass es ihnen möglich gewesen wäre – vor allem dem Umstand geschuldet, dass auf der Verfügung vom 6. Oktober 2023 explizit auf die falsche Besteuerungsform verwiesen, diese aber nicht behoben worden sei –, die Fehlerfassung zu bemerken. Das Nichtändern in der Erfassung der Besteuerungsgrundlage habe somit nichts mit (Fach-)Wissen, sondern mit einem Flüchtigkeitsfehler zu tun (SVA-act. 17). B.b. Am 26. Januar 2024 erhoben die beiden Versicherten (nachfolgend: Rekurrenten), weiterhin vertreten durch Z.___, Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024. Sie beantragten, die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) vom 16. Januar 2024 sei aufzuheben und den Rekurrenten sei die Rückforderung von Fr. 4'878.‑‑ zu erlassen. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihre Argumentation im Rahmen ihres Erlassgesuchs sowie des Einspracheverfahrens. Zusätzlich wiesen sie darauf hin, dass die Rekurrentin an einer Lernschwäche leide und eine Rente der Invalidenversicherung beziehe. Der Rekurrent habe ausländische Wurzeln und kenne sich im Sozialversicherungsrecht nicht aus. Deshalb würden die Rekurrenten auch immer wieder Unterstützung im finanziellen und administrativen Bereich durch den Sozialdienst der Gemeinde Goldach benötigen (act. G 1). C.a. Am 14. Februar 2024 forderte das Versicherungsgericht die Rekurrenten auf, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.‑‑ zu leisten C.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung für die zu Unrecht an die Rekurrenten ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 im Betrag von total Fr. 4'878.‑‑. Die dem Erlassgesuch zugrundeliegende Verfügung vom 17. November 2023 betreffend die Rückforderung für das Jahr 2022 (SVA-act. 13) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Rückforderung an sich bzw. der Rückforderungsbetrag bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. 2. und innert derselben Frist eine aktuelle Vollmacht für die Vertretung durch Z.___ einzureichen (act. G 2). Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 liess Z.___ dem Gericht eine von den beiden Rekurrenten unterzeichnete Vollmacht zukommen (act. G 3). Am selben Tag ging beim Gericht auch der angeforderte Kostenvorschuss ein. Mit Eingabe vom 7. März 2024 beantragte die SVA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 5). C.c. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sind für die Rückerstattung und den Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligung Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sachgemäss anzuwenden. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestimmt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Wer Leistungen jedoch in gutem Glauben empfangen hat, muss diese nicht zurückerstatten, sofern eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind (vgl. anstelle vieler das Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.1). 2.1. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben im Sinne eines fehlenden Unrechtsbewusstseins und der Frage, ob sich jemand unter 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass im Bereich der IPV zwar die Bestimmungen des ATSG nicht direkt anwendbar sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG i. V. m. Art. 2 ATSG), sondern sich das Verfahren primär nach kantonalem Recht den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner (groben) Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 112 V 103 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts vom 5. April 2007, U 280/06, E. 4, und vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 4.1 f.). Von grober Fahrlässigkeit ist dann auszugehen, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausser Acht gelassen werden darf (BGE 138 V 220 f. E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 4.1). An der Gutgläubigkeit kann es demnach auch fehlen, wenn die unrechtmässige Leistung einzig auf einem Fehler der Verwaltung beruht, während die versicherte Person ihren Meldepflichten nachgekommen ist. Massgebend ist, ob der Leistungsbezüger bzw. die Leistungsbezügerin den Fehler bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen und melden müssen (Johanna Dormann, N 73 zu Art. 25 ATSG, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger (Hrsg.), Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019 [BSK ATSG]). Gemäss Bundesgericht ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine Verfügung bzw. ein Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2, vom 19. September 2013, 9C_385/2013, E. 4.4, und vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.1; BSK ATSG-Dormann, N 76 zu Art. 25 ATSG). 2.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte richtet. Nach Art. 16 EG-KVG werden jedoch im Einspracheverfahren betreffend IPV die Verfahrensbestimmungen des ATSG sachgemäss angewendet. Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Rekurrenten (vgl. act. G 1-1) ist somit das Vorgehen der Vorinstanz bzw. der Umstand, dass die Beurteilung der Einsprache von derselben Person vorgenommen wurde, welche bereits die entsprechende Verfügung erlassen hatte, nicht zu beanstanden. Dass die betreffende Person sich (innerhalb des Verwaltungsverfahrens) bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, stellt nämlich keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG dar, da andernfalls eine Verwaltungstätigkeit gar nicht möglich wäre. Im Gegenteil ist es nicht nur zulässig, sondern entspricht vielmehr der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 16 zu Art. 36 und N 30 ff. zu Art. 52). 4.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Rekurrenten die IPV für das Jahr 2022 gutgläubig bezogen haben. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rekurrenten beim Bezug der IPV davon ausgingen, dass ihnen diese zusteht bzw. sie den Fehler der Verwaltung nicht bemerkt haben. Ein böswilliger Leistungsbezug steht somit klarerweise nicht im Raum. 4.1. Hinsichtlich der Frage, ob sie sich einer (groben) Nachlässigkeit schuldig gemacht haben, stellen sich die Rekurrenten sinngemäss und im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Überprüfung der Berechnung des IPV-Anspruchs erfordere ein vertieftes Fachwissen. Die Fehlerhaftigkeit der Zusprache einer IPV für das Jahr 2022 bzw. der dieser zugrundeliegenden Berechnung sei für die Rekurrenten als Laien nicht erkennbar gewesen. Der Fehler habe nicht offensichtlich ins Auge gestochen und sogar die verfügende Behörde habe diesen zweimal nicht bemerkt (act. G 1). 4.2. Die Frage ist somit, ob die Rekurrenten bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätten erkennen können bzw. müssen, dass ihnen die IPV gestützt auf die Berechnungsweise für quellenbesteuerte Personen und nicht für ordentlich besteuerte Personen zugesprochen wurde. Wie auch die Vorinstanz bereits im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt hatte (vgl. SVA-act. 17-3 Ziff. 2), mussten die Rekurrenten die Anspruchsberechnung nicht im Detail nachvollziehen können, um den Fehler der Verwaltung zu erkennen. Vielmehr war bereits mit Blick auf den Titel der Verfügung vom 8. April 2022 ("Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung 2022 für Quellenbesteuerte") sowie die Bezeichnung der einzelnen Berechnungspositionen (insbesondere das "quellensteuerpflichtige" Bruttoeinkommen; vgl. zum Ganzen SVAact. 6) erkennbar, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von einer Quellensteuerpflicht 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (anstelle einer ordentlichen Besteuerung) ausgegangen war. Dass die Rekurrenten nicht quellensteuerpflichtig sind, hätte ihnen bekannt sein müssen, zumal sie im Verfügungszeitpunkt (8. April 2022) bereits die Steuererklärung für das Jahr 2021 eingereicht haben bzw. zumindest zu deren Einreichung aufgefordert worden sein dürften und in den Lohnausweisen der Rekurrenten für das Jahr 2021 (SVA-act. 3) unter der Ziff. 12 auch kein Quellensteuerabzug festgehalten worden war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die konkrete Berechnung des für die Anspruchsberechnung massgebenden Einkommens im Detail aus Art. 12 ff. der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) ergibt und mithin grundsätzlich durch Konsultation der rechtlichen Grundlagen auch für einen Laien nachvollziehbar ist/wäre. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass den Rekurrenten die Konsultation der Vo-EG-KVG zwecks Überprüfung der IPV-Verfügung nicht zuzumuten war – was vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden braucht –, ergeben sich die Berechnungsweise sowie auch der Umstand, dass die Berechnung für ordentlich besteuerte Personen anders erfolgt, als für quellenbesteuerte Personen, aus dem Merkblatt zur IPV sowie den Erläuterungen zur Verfügung (beides abrufbar unter: www.svasg.ch/ipv). Nachdem in der Verfügung vom 8. April 2022 (SVA-act. 6) explizit auf die weiterführenden Informationen auf dieser Webseite hingewiesen worden war, wäre den Rekurrenten zumindest die Konsultation bzw. Kenntnis dieser Unterlagen zuzumuten gewesen. Zwar ist verständlich, dass die Rekurrenten angesichts der positiven Verfügung vom 8. April 2022 (SVA-act. 6) vermutlich weniger Anlass dazu gesehen haben, diese zu überprüfen, als wenn die Verfügung für sie negativ gewesen wäre. Allerdings sind die Adressaten einer günstigen Verfügung nicht davon entbunden, deren Inhalt zu überprüfen, dabei ein Mindestmass an Sorgfalt walten zu lassen und potentiellen Ungereimtheiten nachzugehen (vgl. dazu bereits den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2023, KV-SG 2023/6, E. 3.3). Nach Gesagtem wären die Rekurrenten aufgrund des – bei aufmerksamem und vollständigem Durchlesen – ohne Weiteres erkennbaren Fehlers in der Verfügung vom 8. April 2022 gehalten gewesen, die Vorinstanz auf ihren Fehler hinzuweisen oder zumindest nachzufragen, ob die entsprechenden Berechnungen korrekt erfolgt sind und auch für ordentlich besteuerte Personen gelten. 4.4. Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrentin an einer Lernschwäche leidet und eine Invalidenrente bezieht oder dass der Rekurrent zufolge ausländischer Wurzeln sich im Sozialversicherungsrecht nicht auskennt. Soweit sie den Inhalt der Verfügungen nicht verstanden bzw. nicht nachvollziehen konnten, wären die Rekurrenten nämlich gehalten gewesen, sich entsprechende Hilfe bzw. Beratung zu holen, was sie 4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.‑‑ wird den Rekurrenten zurückerstattet. zumindest für das vorliegende Rekursverfahren auch getan haben und gemäss Rekursschrift auch immer wieder gemacht hatten bzw. machen (vgl. act. G 1-2 1. Absatz). Zusammengefasst war bzw. wäre der Fehler der Vorinstanz für die Rekurrenten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt somit erkennbar und wären sie entsprechend gehalten gewesen, diesen zu melden oder zumindest eine diesbezügliche Nachfrage einzureichen. Ihr Untätigbleiben kann unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr lediglich als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden, weshalb ihnen der gute Glaube hinsichtlich des Leistungsbezugs abzusprechen ist. 4.6. Da für einen Erlass der gute Glaube und eine grosse Härte kumulativ gegeben sein müssen (vgl. vorstehende E. 2.1), erübrigt sich eine Prüfung der letzteren Voraussetzung. Dementsprechend ist auf die Argumente der Rekurrenten, wonach sie über kein Vermögen verfügen würden, weitere Schulden (Steuern, Rückforderung IPV 2021) hätten und sich durch die Rückzahlungspflicht die angespannte finanzielle Lage weiter verschärfe (vgl. act. G 1), nicht weiter einzugehen. 4.7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 (SVA-act. 17) nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hätten gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) grundsätzlich die Rekurrenten als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere der knappen finanziellen Verhältnisse, rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Der von den Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.‑‑ wird ihnen zurückerstattet. 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2024 Art. 13 Abs. 1 EG-KVG; Art. 25 ATSG: Prüfung des Erlasses einer Rückforderung. Die Fehlerhaftigkeit (Anwendung der falschen Berechnungsmethode bzw. ausgehend von einer Quellensteuerpflicht anstelle einer ordentlichen Besteuerung) der Verfügungen der Vorinstanz wäre für die Rekurrenten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen. Ihr Untätigbleiben ist unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr lediglich als leichte Nachlässigkeit zu qualifizieren und der gute Glaube demnach zu verneinen. Die Prüfung der grossen Härte als weitere Erlassvoraussetzung erübrigt sich damit. Abweisung des Rekurses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2024, KV-SG 2024/3).
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2026-04-10T07:05:27+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen