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St.Gallen Versicherungsgericht 24.10.2017 KV-SG 2017/1

24 ottobre 2017·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,479 parole·~12 min·2

Riassunto

Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG, Art. 38 Abs. 2 und 177 StG: Berechnung de für die Prämienverbilligung massgebenden Einkommens auf der Grundlage des nach Steuerrecht ermittelten Reineinkommens unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Zuschläge. Dies gilt auch für rechtskräftige Steuerveranlagungen, bei denen das Einkommen ermessensweise festgesetzt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2017, KV-SG 2017/1).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2017/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 20.08.2019 Entscheiddatum: 24.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2017 Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG, Art. 38 Abs. 2 und 177 StG: Berechnung de für die Prämienverbilligung massgebenden Einkommens auf der Grundlage des nach Steuerrecht ermittelten Reineinkommens unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Zuschläge. Dies gilt auch für rechtskräftige Steuerveranlagungen, bei denen das Einkommen ermessensweise festgesetzt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2017, KV-SG 2017/1). Entscheid vom 24. Oktober 2017   Besetzung                                                                       Einzelrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob           Geschäftsnr.                                                                                                              KV-SG 2017/1          Parteien 1.    A.___, 2.    B.___, Rekurrenten, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand                                                                    individuelle Prämienverbilligung 2016  Sachverhalt A.    A.a  A.___ (nachfolgend: Versicherter), und seine Ehefrau B.___ (nachfolgend: Versicherte), meldeten sich am 5. Januar 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug von individueller Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2016 an (act. G 14.1). A.b  Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 sprach die SVA den Versicherten eine Prämienverbilligung für das Jahr 2016 von insgesamt Fr. 6'262.80 zu. Zugrunde gelegt wurde ein Reineinkommen von Fr. 7'200.- gemäss Steuerdeklaration 2014 sowie Referenzprämien von Fr. 7'191.60 und ein Selbstbehalt von Fr. 928.80 (act. G 14.2). A.c  Mit Verfügung vom 15. November 2016 eröffnete die SVA den Versicherten, dass aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2014 (act. G 8.1) die Prämienverbilligung für das Jahr 2016 neu berechnet worden sei. In Ersetzung der Verfügung vom 15. Januar 2016 wurde ausgehend von einem Reineinkommen im Jahr 2014 von Fr. 28'400.- und einem Selbstbehalt von Fr. 4'515.60 die Prämienverbilligung neu auf Fr. 2'676.- festgesetzt und infolgedessen ein Rückforderungsbetrag von Fr. 3'586.80 geltend gemacht (act. G 14.3). B.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Die Versicherten erhoben am 13. Dezember 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 15. November 2016. Gerügt wurde die Kürzung der Prämienverbilligung. Sinngemäss wurde geltend gemacht, dass nicht auf die von den Steuerveranlagungsbehörden ermessensweise vorgenommene Einkommenseinschätzung abzustellen sei, denn diese widerspiegle nicht die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Versicherte führte diesbezüglich aus, dass er seit Jahren arbeitslos sei und nur ab und zu bei Gelegenheitsarbeiten mithelfen könne (act. G 14.4). B.b  Mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 wies die SVA die Einsprache des Versicherten ab (act. G 14.5). C.   C.a Gegen den Einspracheentscheid der SVA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Dezember 2016 erhoben die Versicherten (nachfolgend: Rekurrenten), der Ehemann anfänglich vertreten durch die Ehefrau (vgl. Vollmacht vom 31. Januar 2017, act. G 3.1), am 13. Januar 2016 und Ergänzung am 25. Februar 2017 Rekurs mit dem Antrag, die mit Verfügung vom 15. Januar 2016 zugesprochene Prämienverbilligung sei nicht um Fr. 1'793.40 zu kürzen (act. G 1, G 8). C.b Mit Schreiben vom 23. März 2017 wurde dem Antrag, den Kostenvorschusses von Fr. 500.- in drei Raten zu zahlen, entsprochen (act. G 12 f.). C.c Mit Eingabe vom 27. März 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (richtig: des Rekurses). Zur Begründung wurde auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und auf die Stellungnahme des IPV-Fachbereichs vom 6. März 2017 verwiesen (act. G 14, G 14a). C.d Die Rekurrenten verzichteten auf eine Stellungnahme zu den von der Vorinstanz eingereichten Akten (act. G 15 f.). Erwägungen 1.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Das Ehepaar reichte ein gemeinsames Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2016 ein. Die Verfügung der SVA vom 15. Januar 2016 über die individuelle Prämienverbilligung richtete sich an das Ehepaar, welches am 13. Dezember 2013 Einsprache erhob. Zwar ist der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 lediglich an den Ehemann adressiert, jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass über den Gesamtanspruch des Ehepaars auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 entschieden wurde. Da die Rechtsschriften im Rekursverfahren vom 14. und 25. Februar 2017 von beiden Ehepartnern unterzeichnet worden sich, gebietet es sich, über den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 gesamthaft zu entscheiden, weshalb nachfolgend beide Ehegatten als Rekurrenten anzusehen sind. 2.    2.1  Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Die Kantone haben nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9 bis 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 bis 38quater der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG- KVG; sGS 331.111) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 2.1.1      Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.2      In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage des die Prämienverbilligung auslösenden Einkommens bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird (Abs. 2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG bildet bei ordentlich besteuerten Personen Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens das nach kantonalem Steuerrecht (Art. 13, Art. 18 Abs. 1 und Art. 30 bis 46 StG; sGS 811.1) ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr für: a) noch nicht definitiv veranlagte Personen gemäss Steuerdeklaration; b) definitiv veranlagte Personen gemäss Veranlagung. Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung durch (Art. 12 Abs. 5 Vo-EG-KVG, in Kraft seit 1. Januar 2014). 2.1.3      Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG). Mit der Verwendung des Begriffs "offensichtlich" wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sein kann, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der aktuellen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen beeinflusst wird, muss rechtserheblich sein. Praxisgemäss rechtfertigen nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse ein Abweichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung. Anders wäre der Vollzug der Prämienverbilligung in einem einfachen und raschen Verfahren gar nicht zu bewerkstelligen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, B 2005/23, E. 2c). Nach Art. 12quater Vo-EG-KVG (in Kraft seit 1. Januar 2014) bedarf es einer dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen, wobei die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen muss. 3.    3.1  Die Rekurrenten hatten ihren Wohnsitz am 1. Januar 2016 unbestrittenermassen in der Gemeinde C.___ im Kanton St. Gallen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Laut Verfügung über die individuelle Prämietenverbilligung 2016 vom 15. Januar 2016 wurde bei der Berechnung des Selbstbehaltes von einem Reineinkommen bzw. einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 7'200.- für die Rekurrenten ausgegangen (act. G 14.2). Gemäss Stellungnahme des IPV-Fachbereichs der Vorinstanz vom 6. März 2017 erfolgte die Berechnung der Prämienverbilligung auf der provisorischen Steuerdatenlieferung 2014 (act. G 14a). Am 26. Juli 2016 erfolgte die definitive Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Das Einkommen wurde dabei mit Fr. 28'400.- und das Vermögen mit Fr. 0.- festgesetzt (act. G 8.1). Gemäss der von der Vorinstanz am 16. Dezember 2016 eingeholten Auskunft bei den Steuerveranlagungsbehörden hatten die Rekurrenten eine Steuererklärung für das Jahr 2014 eingereicht. Da diese jedoch nicht korrekt ausgefüllt worden war, sei eine Ermessensveranlagung vorgenommen worden (act. G 14.4). 3.3  Am 15. November 2016 nahm die Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 5 Vo-EG- KVG (vgl. Erwägung 2.2.2) eine Neuberechnung der Prämienverbilligung vor. Anzumerken ist, dass in der ursprünglichen Prämienverbilligungsverfügung 2016 vom 15. Januar 2016 festgehalten worden war, dass es sich um eine "Provisorische Berechnungsgrundlage" handle (vgl. act. G 14.2). Die Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2016 nach Vorliegen der rechtskräftigen definitiven Kantons- und Gemeindesteuerveranlagung 2014 ist daher zulässig. 3.4  Im Weiteren ist zu klären, ob für die Berechnung der Prämienverbilligung als massgebendes Einkommen ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen verwendet werden darf, wenn dieses (lediglich) auf einer ermessensweise vorgenommenen Einkommensschätzung beruht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG bildet die Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen. Gemäss Fussnote ist auch Art. 38 Abs. 2 Steuergesetz (StG, sGS 811.1) anwendbar: "Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde." Folglich kann ein ermessensweise festgelegtes Einkommen (Art. 177 StG: "Die Veranlagungsbehörde nimmt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.") für die Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich verwendet werden, wenn wie vorliegend die Rekurrenten weder die definitive Veranlagungsverfügung 2014 vom 26. Juli 2016 angefochten (act. G 8.1, G 14.4; Art. 180 Abs. 2 StG: Anfechtbarkeit von Ermessensveranlagungen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit) noch die Rechtskraft der definitiven Kantons- und Gemeindesteuerveranlagung 2014 bestritten hatten. 3.5  Im Weiteren ist zu prüfen, ob das von der Vorinstanz ermittelte massgebende Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, so dass auf letzteres abgestellt werden müsste (vgl. Erwägung 2.2 und 2.2.3), denn insbesondere der Rekurrent weist auf seine missliche finanzielle Situation hin und erklärt, dass er seit Jahren arbeitslos sei und nur ab und zu bei Gelegenheitsarbeiten mithelfen könne (act. G 1, G 6, G 10). 3.5.1      Der Einspracheentscheid erging am 16. Dezember 2016 (act. G 1.1). Zu berücksichtigen sind folglich Erkenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rekurrenten bis hin zum Erlass des Einspracheentscheids und damit auch die definitive Steuerveranlagung 2015 vom 25. Oktober 2016 (act G 14.4). Gemäss der Veranlagungsberechung 2015 vom 25. Oktober 2016 deklarierten die Rekurrenten in der Steuererklärung 2015 Einkünfte aus unselbstständigem Haupterwerb in der Höhe von Fr. 16'000.-. Ermessensweise veranlagt wurde jedoch ein Einkommen von Fr. 25'000.- für das Jahr 2015, da mangels zuverlässiger Unterlagen die Einkünfte nicht einwandfrei hätten ermittelt werden können. Die Rekurrenten hatten soweit aus den Akten ersichtlich kein Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung 2015 vom 25. Oktober 2016 eingereicht. Aufgrund des Wortlautes "Definitive Berechnungsgrundlage" in der Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung 2017 vom 10. Februar 2017 (act. G 8.2) muss davon ausgegangen werden, dass die Steuerveranlagung 2015 in Rechtskraft erwuchs. Im Weiteren ist weder aus den Akten ersichtlich noch wurde von den Rekurrenten dargetan, weshalb nicht auf das ermessensweise veranlagte Einkommen, sondern auf ein tieferes Einkommen - wie das von ihnen in der Steuererklärung 2015 deklarierte Einkommen von Fr. 16'000.- abgestellt werden müsste. Festzustellen ist, dass die Rekurrenten weder in den Steuerveranlagungsverfahren der Jahre 2014 und 2015 noch im vorliegenden Rekursverfahren über ihr wahres Einkommen umfassend Auskunft gaben (vgl. act. G © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 12). Dabei hätte sie es in der Hand gehabt, ihre Einkommensverhältnisse bzw. ihren Lebensaufwand lückenlos zu belegen, damit die Steuerfaktoren wie auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuverlässig hätten ermittelt werden können. Dies haben sie unterlassen. Die Rekurrenten haben somit nicht nur die Ursache für die Veranlagungen nach Ermessen gesetzt, sondern im Prämienverbilligungsverfahren diese Ursache auch nicht beseitigt. Im Übrigen kann die Veranlagung mit einem Reineinkommen für die Rekurrenten von insgesamt Fr. 28'400.- im Jahr 2014 bzw. Fr. 25'000.- im Jahr 2015 schwerlich als offensichtlich übersetzt betrachtet werden. 3.5.2      Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Tatbestand, welcher auf eine massgebende Einkommensverminderung seit 2014 mit Dauercharakter schliessen lässt, nicht rechtsgenüglich dargetan wurde und deshalb auf die Einkommensverhältnisse gemäss Steuerveranlagung 2014 abzustellen ist. Hinsichtlich der von den Rekurrenten eingereichten Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung 2017 vom 10. Februar 2017 (act. G 8.2) ist anzumerken, dass diese nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zählt und daher nicht überprüft werden kann. 4.    4.1  Im Weiteren rügen die Rekurrenten die Prämienverbilligungsberechnung (act. G 8). Das Reineinkommen beträgt gemäss Steuerveranlagung 2014 Fr. 28'400.-. Da vorliegend keine Zu- und Abschläge zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 Vo-EG- KVG), entspricht das Reineinkommen steuerrechtlich dem steuerbaren Einkommen und prämienverbilligungsrechtlich dem massgebenden Einkommen. Die Belastungsgrenze für Verheiratete ohne Kinder liegt gemäss Art. 5 lit. b Ziff. 3 des Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung vom 2016 für Personen im Kanton St. Gallen (RB Prämienverbilligung 2016, sGS 331.538) bei einem massgebenden Einkommen ab Fr. 15'001.- nicht wie von den Rekurrenten geltend gemacht bei 16.6 sondern bei 15.9 Prozent. Die Belastungsgrenze bzw. der Selbstbehalt der Rekurrenten beträgt folglich Fr. 4'515.60 (15.9% von Fr. 28'400.-). Die Referenzprämie, bei deren Nichterreichung ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung besteht, beläuft sich im Jahr 2016 für eine erwachsene Person ab dem 26. Altersjahr in der Prämienregion 3, in welcher die Rekurrenten wohnhaft sind, nicht wie geltend gemacht auf Fr. 3'912.-, sondern auf Fr. 3'595.80 (Art. 3 lit. a Ziff. 3 RB Prämienverbilligung 2016). Den Rekurrenten steht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte folglich für das Jahr 2016 je eine Prämienverbilligung von Fr. 1'338.- zu (Fr. 3'595.80 - [Fr. 4'515.60 / 2]). Dieser Betrag entspricht dem von der Vorinstanz in der Verfügung vom 15. November 2016 zugesprochenen und im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 bestätigten Prämienverbilligungsanspruch. Im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung vom 15. Januar 2015 resultiert damit für die Rekurrenten je ein um Fr. 1'793.40 geringerer Prämienverbilligungsanspruch (Fr. 3'131.40 - Fr. 1'338.-). 5.    5.1  Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs offensichtlich unbegründet, weshalb er einzelrichterlich (vgl. Art. 17 Abs. 2 Gerichtsgesetz [GerG, sGS 941.1] i.V.m. Art. 19 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes [OrgV, sGS 941.114]) abzuweisen ist. 5.2  Bei diesem Verfahrensausgang hätten zwar grundsätzlich die Rekurrenten aufgrund des Unterliegens die Verfahrenskosten zu bezahlen. Sie hatten jedoch einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gestellt. Das Formular, das sie hätten ausfüllen müssen, haben sie nicht eingereicht. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass sie offenbar nicht verstanden haben, was das Gericht von ihnen verlangte (vgl. insbesondere act. G 12). Sie haben aber immerhin die Steuerveranlagungen eingereicht und unterschriftlich bestätigt, nicht über Vermögen und nicht über eine Drittfinanzierungsquelle für diesen Prozess zu verfügen. Ferner ist der Rekurrent unterdessen offenbar als Sozialhilfeempfänger erfasst (vgl. act. G 8.2). Vor diesem Hintergrund ist von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Der ratenweise bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist ihnen vollumfänglich zurückzuerstatten. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1.    Der Rekurs wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von den Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2017 Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG, Art. 38 Abs. 2 und 177 StG: Berechnung de für die Prämienverbilligung massgebenden Einkommens auf der Grundlage des nach Steuerrecht ermittelten Reineinkommens unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Zuschläge. Dies gilt auch für rechtskräftige Steuerveranlagungen, bei denen das Einkommen ermessensweise festgesetzt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2017, KV-SG 2017/1).

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