Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2012/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 18.01.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2013 Art. 12 Abs. 2 Vo-EG: Berechnung des für die Prämienverbilliung massgebenden Einkommens auf der Grundlage des nach Steuerrecht ermittelten Reineinkommens unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Zuschläge und Abzüge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2013, KV-SG 2012/4). Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 18. Januar 2013 in Sachen A.___, Rekurrentin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte individuelle Prämienverbilligung Sachverhalt: A. A.___ meldete sich am 8. Februar 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2012 an (act. G 6.1/1). Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (act. G 6.1/2) verneinte die SVA einen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dies auf der Grundlage eines anrechenbaren Einkommens für das Jahr 2010 von Fr. 40'216.-- (= deklariertes Reineinkommen gemäss Veranlagungsberechnung über die Staats- und Gemeindesteuern 2010 [act. G 6.1/6]). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17. Mai 2012 Einsprache (act. G 6.1/3) und beantragte sinngemäss eine Neuberechnung der Prämienverbilligung gestützt auf ein anrechenbares Einkommen von Fr. 30'300.-- (= steuerbares Einkommen gemäss Veranlagungsberechnung über die Staats- und Gemeindesteuern 2010 [act. G 6.1/6]). B.b Mit Entscheid vom 8. Juni 2012 (act. G 6.1/7) wies die SVA die Einsprache ab. Für die Berechnung der Prämienverbilligung sei nicht das steuerbare Einkommen, sondern das Reineinkommen massgebend. Der Anspruch auf Prämienverbilligung entfalle bei alleinstehenden Personen in der Region 1 ab einem Reineinkommen von Fr. 26'977.--. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Versicherten, damals vertreten durch B.___ am 26. Juni 2012 erhobene Beschwerde (richtig: Rekurs), womit die Ausrichtung einer individuellen Prämienverbilligung, berechnet auf der Basis eines steuerbaren Einkommens von Fr. 30'300.-- im Jahr 2010, beantragt wird. Die Rekurrentin sei alleinerziehende Mutter einer Tochter, welche sich noch in der Berufsausbildung als Köchin befinde. Die Rekurrentin komme zu einem grossen Teil für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Lebenskosten ihrer Tochter auf. Steuerrechtlich gelte sie als verheiratet und werde auch nach dem Tarif für Verheiratete besteuert (act. G 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2012 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses, wobei sie bei der Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung von einem massgebenden Einkommen von Fr. 31'543.-- (Reineinkommen von Fr. 40'543.-- abzüglich Kinderabzug von Fr. 9'000.--) ausgeht (act. G 6). Auf den weiteren Inhalt der Vernehmlassung wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. C.c Die Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Rekurrentin um eine Prämienverbilligung für das Jahr 2012 zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Die Kantone haben nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG; sGS 331.111) nachgekommen. 2.2 Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). In Bezug auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage des die Prämienverbilligung auslösenden Einkommens bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung (Abs. 2). Liegt bei der Anmeldung auf IPV bereits die definitive Veranlagung des vorangehenden Jahres vor, so ist diese Veranlagung der Anspruchsprüfung zu Grunde zu legen. Auf die Steuerdaten der vorletzten Steuerperiode kann abgestellt werden, wenn die definitive Veranlagung des vorangehenden Jahres im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung noch nicht vorliegt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, B 2011/233, E. 4.2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Abs. 3). Das massgebende Einkommen für die Berechnung der Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton entspricht gemäss Art. 12 Abs. 2 Vo-EG dem Reineinkommen: zuzüglich einen Zehntel des steuerbaren Vermögens (Ziff. 1); die Beiträge an die Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a (Ziff. 2); die Leistungen und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit diese den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigen (Ziff. 3); den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt (Ziff. 4); den Vorjahresverlusten nach Art. 42 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 (Ziff. 5); 75 Prozent des im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41) abgerechneten Bruttolohns (Ziff. 5bis); abzüglich den Kinderabzug nach Art. 14 (Ziff. 6). 3. 3.1 Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung bildet ausdrücklich das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen (Art. 12 Abs. 2 Vo-EG). Die Rekurrentin beantragt hingegen beschwerdeweise die Berechnung der Prämienverbilligung auf der Basis des steuerbaren Einkommens von Fr. 30'300.-- (act. G 1). Sind keine nennenswerten weiteren Zuschläge und Abzüge zum bzw. vom Reineinkommen zu berücksichtigen, entspricht das Reineinkommen steuerrechtlich dem steuerbaren Einkommen und prämienverbilligungsrechtlich dem massgebenden Einkommen. Bei der Rekurrentin wurde offensichtlich gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. a © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziff. 2 und 3 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) vom Reineinkommen zusätzlich ein Abzug für Kinder in Schule oder Ausbildung (Fr. 10'200.--) für ihre 1991 geborene Tochter (act. G 6.2) vorgenommen (act. G 6.1/6), womit ihr steuerbares Einkommen nicht dem Reineinkommen entspricht. 3.2 Die Vorinstanz ging in der Verfügung vom 4. Mai 2012 (act. G 6.1/2) für die Prämienverbilligungsberechnung von dem in der Veranlagungsberechung der Kantonsund Gemeindesteuer 2010 deklarierten Reineinkommen von Fr. 40'216.-- (act. G 6.1/6) aus. Das Abstellen auf das selbstdeklarierte Reineinkommen bzw. die provisorische Steuerveranlagung ist jedoch - unter ausdrücklichem Anpassungsvorbehalt (Art. 12 Abs. 5 Vo-EG) - lediglich bei noch nicht definitiv veranlagten Personen möglich (Art. 12 Abs. 1 lit. a Vo-EG). Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (vgl. BGE 129 V 356 E. 1 mit Hinweisen) aktuellere Steuerdaten als diejenigen der vorletzten Steuerperiode (2010) vorlagen, liegen sodann keine vor. Insbesondere wurde von der Rekurrentin nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 6.1/7) stellte die Vorinstanz mithin richtigerweise entsprechend der in Erwägung 2.2 dargelegten Regelung auf die rechtskräftigen Zahlen der definitiven Steuerveranlagung 2010 und damit auf ein Reineinkommen von Fr. 40'543.-- (act. G 6.1/6) ab. 4. 4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Vo-EG vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 9'000.-- für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein Abzug nach Art. 48 StG gewährt wird. Aufgrund der in Erwägung 3.1 dargelegten Sachlage hat die Vorinstanz somit ihm Rahmen der Berechnung der Prämienverbilligung einen Kinderabzug vom steuerrechtlichen Reineinkommen von Fr. 40'543.-- gewährt. Nachdem keine weiteren nennenswerten Zuschläge und Abzüge zu berücksichtigen sind, ergibt sich damit ein massgebliches Einkommen von Fr. 31'543.-- (Fr. 40'543.-- ./. Fr. 9'000.--). Dass dieses Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rekurrentin entspricht (vgl. dazu Art. 11 Abs. 3 EG-KVG in Verbindung mit Art. 12quater Vo-EG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, B 2011/223, E. 4.2) ist weder aus den Akten ersichtlich noch von der Rekurrentin dargetan. Im Folgenden ist damit auf dieses Einkommen abzustellen. Die Belastungsgrenze für Alleinstehende ohne Kinder - bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tochter der Rekurrentin handelt es sich um eine erwachsene Person, - liegt gemäss Art. 4 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2012 für Personen im Kanton St. Gallen (sGS 331.538) bei einem massgebenden Einkommen ab Fr. 12'501.-bei 13.1%. Für die Rekurrentin ergibt sich damit bei einem Einkommen von Fr. 31'543.-- eine Belastungsgrenze bzw. ein Selbstbehalt von Fr. 4'132.15. Die Referenzprämie, bei deren Nichterreichen ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung besteht, beläuft sich im Jahr 2012 für die Region 1, in welcher die Rekurrentin wohnhaft ist, auf Fr. 3'534.-- (Art. 3 lit. a des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2012 für Personen im Kanton St. Gallen). Der Selbstbehalt übersteigt diese Referenzprämie um Fr. 598.15, weshalb der Rekurrentin für das Jahr 2012 keine individuelle Prämienverbilligung zusteht. 4.2 4.2.1 Der von der Rekurrentin beschwerdeweise angeführte Einwand, ihre Tochter sei noch in Berufsausbildung als Köchin und sie komme als alleinerziehende Mutter zu einem grossen Teil für den Lebensunterhalt der Tochter auf, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zwar müssen die Eltern für einen Steuerabzug nach Art. 48 StG zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Der Verweis auf diese Bestimmung in Art. 14 Abs. 1 Vo EG-KVG ist dahingehend zu interpretieren, dass auch im Rahmen der Prämienverbilligung nur denjenigen Eltern ein Kinderabzug zusteht, welche zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen (vgl. auch Urteil Verwaltungsgericht vom 26. Januar 2011, B 2010/231, E. 2.6). Angesichts dessen, dass der Rekurrentin sowohl nach StG als auch im Rahmen der Prämienverbilligung ein Kinderabzug für ihre Tochter gewährt wurde, wäre mithin davon auszugehen, dass die Rekurrentin zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommt. Andererseits hat die Vorinstanz mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Mai 2012 (act. G 6.2/10) einen selbständigen Anspruch der Tochter der Rekurrentin anerkannt bzw. ihr für das Jahr 2012 eine Prämienverbilligung von Fr. 2'256.55 zugesprochen. In Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen, wird nach Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG keine eigene Prämienverbilligung gewährt. Für diese Personen erhalten nach Art. 21 Abs. 3 Vo-EG die Eltern die Prämienverbilligung, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht (vgl. dazu act. G 6.2/1). Gleichzeitig wird den Eltern für diese Personen eben ein Kinderabzug von Fr. 9'000.-- gewährt (Art. 14 Abs. 2 Vo-EG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Indem die Vorinstanz die selbständige Anspruchsberechtigung der Tochter auf eine Prämienverbilligung bejaht hat, ging sie offensichtlich davon aus, nicht die Rekurrentin, sondern sie selbst würde zur Hauptsache für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Insofern besteht zwischen dem Inhalt der an die Rekurrentin gerichteten Verfügung vom 4. Mai 2012 (act. G 6.1/2) bzw. des sie angehenden Einspracheentscheids vom 8. Juni 2012 (act. G 6.1/7) und der ihre Tochter betreffenden Verfügung vom 15. Mai 2012 (act. G 6.2/10) grundsätzlich eine Widersprüchlichkeit. Auf diesen Umstand bzw. die Frage, ob der Rekurrentin im Rahmen der Anspruchsberechnung überhaupt ein Kinderabzug nach Art. 14 Abs. 1 Vo-EG hätte gewährt werden dürfen, muss jedoch letztlich nicht näher eingegangen werden. Den vorliegenden Fall gilt es einzig unter dem Blickwinkel der Frage der einkommensmässigen Voraussetzungen der Rekurrentin auf eine Prämienverbilligung und nicht unter dem Blickwinkel der Frage nach der Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung - Mutter oder Tochter - zu beurteilen. Durch eine Verneinung des Anspruchs auf einen Kinderabzug würde sich am Ergebnis nichts ändern, weil mit dessen Gewährung von dem für die Rekurrentin günstigeren Sachverhalt ausgegangen wurde. 4.2.2 Der Vollständigkeit halber ist dennoch anzufügen, dass aufgrund der Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Tochter zur Hauptsache für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Gemäss Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 erzielte die Tochter im Jahr 2010 ein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb von Fr. 17'626.-- bzw. monatlich Fr. 1'468.-- (act. G 6.2/7). In Anlehnung an die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Familienzulagenverordnung [sGS 836.21, FamZV]; Fr. 2'280.-- [Rententabellen AHV/IV, Skala 44, gültig ab 1. Januar 2009, Hrsg. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV]) erreichte die Tochter damit ein Jahreseinkommen, welches das Bestreiten ihres Lebensunterhalts zwar nicht in vollem Umfang, jedoch zur Hauptsache ermöglichte (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2008, KV-SG 2008/7, E. 4.4). Die Mutter kommt angeblich für die Lebenshaltungskosten ihrer Tochter auf, indem sie ihr Kost und Logis gewährt (vgl. dazu act. G 6.2/3). Auch in Analogie zu den in Art. 11 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) festgelegten Ansätzen für Verpflegung und Unterkunft ist jedoch diese Beurteilung als angemessen zu betrachten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Laut Akten ist die Rekurrentin seit 2004 geschieden (act. G 6.1/1). Der Einwand der Rekurrentin, sie gelte steuerrechtlich als verheiratet und es werde für sie auch der Tarif für Verheiratete angewendet, entspricht nur teilweise den Tatsachen. Zwar wird ihr - als geschiedene Steuerpflichtige - der Steuerbetrag nach dem Steuersatz (Tarif) für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten berechnet (vgl. dazu Art. 50 Abs. 3 und 4 StG). Der Steuerberechnung wird jedoch nur ihr - nicht das mit dem geschiedenen Ehegatten gemeinsame - Einkommen und Vermögen, von welchem auch für die Berechnung der Prämienverbilligung auszugehen ist, zugrunde gelegt. Dem Steuertarif kommt im Rahmen der Prämienverbilligungsberechnung keine Relevanz zu. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. 5.2 Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat demnach die Rekurrentin die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), die einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.-- festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2013 Art. 12 Abs. 2 Vo-EG: Berechnung des für die Prämienverbilliung massgebenden Einkommens auf der Grundlage des nach Steuerrecht ermittelten Reineinkommens unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Zuschläge und Abzüge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2013, KV-SG 2012/4).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2026-05-12T22:13:09+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen