Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2012/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 20.09.2012 Entscheiddatum: 20.09.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2012 Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Im konkreten Fall bestreitet der Rekurrent seinen Lebensunterhalt während der Ausbildung hauptsächlich aus der Unterhaltszahlung des Vaters (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2012, KV-SG 2012/1).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Nataša StankovićEntscheid vom 20. September 2012in SachenA.___,Rekurrent,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendindividuelle Prämienverbilligung 2011Sachverhalt: A. A.a Der 1986 geborene A.___ meldete sich Ende 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2011 an. Auf dem Anmeldeformular der SVA vermerkte er, dass er sich am 1. Januar 2011 noch in Ausbildung befunden habe, seine Eltern für den Monat Januar 2011 keine Ausbildungszulage nach dem Familienzulagengesetz bezogen hätten und sie überwiegend für seinen Lebensunterhalt aufkommen würden (act. G 6.1.1). A.b Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 lehnte die SVA einen Anspruch des Gesuchstellers auf IPV ab, da er bestätigt habe, seine Eltern hätten für ihn am 1. Januar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Bezugsjahrs eine Ausbildungszulage bezogen und/oder würden überwiegend für seinen Lebensunterhalt aufkommen (act. G 6.1.2). B. B.a Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 erhob der Gesuchsteller Einsprache gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die rückwirkende Zuerkennung einer IPV ab 2011. Sein im Ausland lebender Vater habe ihm im Jahr 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von Fr. 96'000.-- als Unterhaltsbeitrag bis zur Beendigung seiner Ausbildung überwiesen. Für die Berechnung dieses Betrags sei man von einer ab Zeitpunkt der Zahlung noch vier Jahre dauernden Ausbildung ausgegangen; der aufgestellte Zeitplan betreffend Studienzeit habe allerdings aus verschiedenen Gründen nicht eingehalten werden können. Sodann verfüge er über kein Einkommen und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr. Schliesslich hätten seine Eltern seit 2008 keine Steuerabzüge in Sachen Kinderunterhalt tätigen können, da der geschiedene und unterhaltspflichtige Vater zum Zeitpunkt der Überweisung der besagten Einmalzahlung bereits im Ausland Wohnsitz gehabt habe (act. G 6.1.3). Zur Stützung seines geltend gemachten Vorbringens legte der Gesuchsteller folgende Unterlagen in Kopie ins Recht (act. G 6.1.3a - 3c): Schreiben der B.___ an das Steueramt C.___ vom 27. Februar 2010, Schreiben von Dr. Nicole Zürcher Fausch, Rüesch Rechtsanwälte, an das kantonale Steueramt St. Gallen vom 8. September 2008, Zins- und Kapitalbescheinigung der Bank D.___ an A.___ vom 1. Januar 2011 sowie eine eTaxes 2010-Quittung des kantonalen Steueramts St. Gallen vom 3. August 2011. B.b Mit Entscheid vom 30. Januar 2012 wies die SVA die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller bestreite seinen Lebensunterhalt während der Ausbildung überwiegend aus der erfolgten Unterhaltszahlung des Vaters in der Höhe von Fr. 96'000.--. Über eigene Einkünfte verfüge er nicht respektive diese würden sehr gering ausfallen. Daraus resultiere, dass für den Lebensunterhalt in der Hauptsache der Vater durch elterliche Unterstützung aufkomme, weshalb ein allfälliger Anspruch durch denjenigen Elternteil geltend zu machen sei, welcher das elterliche Sorgerecht inne habe (act. G 6.1.4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. C.a Mit Beschwerde vom 10. Februar 2012 (Datum Poststempel: 13. Februar 2012) reichte A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde (richtig: Rekurs) gegen diesen Einspracheentscheid ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der IPV für das Jahr 2011. Der Rekurrent hielt der Argumentation der Vorinstanz entgegen, es sei unverständlich, dass der Entscheid, ob ihm eine IPV zustehe, nicht von seinen tatsächlichen finanziellen Verhältnissen abhänge, sondern es vielmehr ausschlaggebend sei, ob er nebenbei über eigene Einkünfte verfüge. Überdies hätten seine Eltern in den letzten Jahren keine Kinderabzüge getätigt beziehungsweise keine Ansprüche auf Kinderabzüge geltend gemacht. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden besonderen Fall – die Unterhaltsbeiträge seines Vaters seien vor einigen Jahren in einer Einmalzahlung erfolgt, anstatt dass sie monatlich oder jährlich überwiesen worden wären und mithin von den Eltern steuertechnisch in Abzug hätten gebracht werden können – die Vorinstanz darauf hinweise, ein allfälliger Anspruch sei durch denjenigen Elternteil geltend zu machen, welcher das elterliche Sorgerecht inne habe, denn schliesslich sei er 2011 25 Jahre alt geworden (act. G 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 22. März 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Hinweis, es sei unbestritten, dass der Versicherte seinen Lebensunterhalt zur Hauptsache nicht selber finanziere. 2009 und 2010 habe er ein Erwerbseinkommen von lediglich unter Fr. 1'000.-- je Jahr erzielt und sein Barvermögen, welches sich Ende 2008 auf Fr. 93'165.-- belaufen habe, innert zwei Jahren auf Fr. 38'934.-- abgebaut. Angesichts dieser Zahlen sei es offensichtlich, dass die Eltern überwiegend für den Lebensunterhalt des Gesuchstellers aufkommen würden. Zudem sei nicht von Relevanz, dass sein bereits seit etlichen Jahren in E.___ wohnender Vater seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 2007 (ZGB; SR 210) mit einer Einmalzahlung beglichen habe. Im Übrigen sei der Umstand, ob und in welchem Umfang die Eltern des Versicherten Steuerabzüge für diesen tätigen könnten, unerheblich (act. G 6). C.c Mit Schreiben vom 27. März 2012 liess das Versicherungsgericht dem Rekurrenten ein Doppel der gegnerischen Stellungnahme zukommen. Die gewährte Frist zur Einreichung einer Replik liess er unbenützt verstreichen (act. G 7 und G 8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob dem Rekurrenten ein eigenständiger Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2011 zusteht. 2. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die Krankenversicherung zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9 - 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften von Art. 9 - 38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG; sGS 331.111) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG- KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung sind für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird (Art. 9 Abs. 1 Vo-EG). Keine (eigene) Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen. Für diese Personen erhalten nach Art. 21 Abs. 3 Vo-EG die Eltern die Prämienverbilligung, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht. Gleichzeitig wird den Eltern für diese Personen ein Kinderabzug von Fr. 10'000.-- vom massgebenden Einkommen gewährt (Art. 14 Abs. 2 Vo-EG). Mit dieser Lösung hat der st. gallische Gesetzgeber für in Ausbildung stehende, unter 25- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte jährige Personen analog zum Steuerrecht den familienrechtlichen Unterhalt als Anknüpfungspunkt gewählt (vgl. ABl 1995 S. 1536; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 EG- KVG sowie Art. 14 Abs. 2 Vo-EG), und dabei eine klare Unterscheidung getroffen zwischen Personen, für deren Lebensunterhalt zur Hauptsache die Eltern aufkommen, und solchen, für die dies nicht zutrifft, sei es, dass sie selbst dafür aufkommen oder von Dritten unterstützt werden. Für Angehörige der ersten Gruppe erhalten, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, die Eltern die Prämienverbilligung (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Vo-EG), jene der zweiten Gruppe verfügen unter den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 EG-KVG über einen eigenen Anspruch. 3. 3.1 Der Rekurrent beanstandet, es sei unverständlich, dass, obwohl aus den Unterlagen hervorgehe, dass er von weit weniger als Fr. 2000.-- im Monat lebe, der Entscheid, ob ein Anspruch auf IPV für das Jahr 2011 bestehe, nicht von seinen tatsächlichen finanziellen Verhältnissen abhänge, sondern es vielmehr ausschlaggebend sei, ob er nebenbei über eigene Einkünfte verfüge. 3.2 Aufgrund der Aktenlage ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Rekurrent von seinem Vater im Jahr 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von Fr. 96'000.-- für die künftig noch zu leistenden Unterhaltsbeiträge bis zur Beendigung seiner Ausbildung erhielt (vgl. act. G 6.1.3 - 3a). Des Weiteren ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass der Rekurrent 2009 und 2010 lediglich ein Erwerbseinkommen von unter Fr. 1'800.-- pro Jahr (inklusive Erwerbsausfallentschädigung) erzielte (act. G 6.1.3). Sein Barvermögen, welches Ende 2008 noch Fr. 93'165 betrug, wies per 31. Dezember 2010 einen Saldo in der Höhe von 38'934.10 auf (act. G 6.1.3 sowie 3c). Angesichts dieser Zahlen sowie des Umstands, dass die Einmalzahlung im Rahmen der Unterhaltspflicht erfolgte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rekurrent seine Lebenshaltungskosten (vgl. zur Zusammensetzung der Lebenshaltungskosten Landesindex der Konsumentenpreise [Dezember 2005 = 100], Methodische Grundlagen, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], 2007, S. 8 f. und S. 24 ff.) während der Ausbildung hauptsächlich aus besagter Unterhaltszahlung bestreitet. Im Übrigen ist den Angaben des Rekurrenten zu entnehmen, dass er selber der Ansicht ist, seine Eltern würden für seine Lebenshaltungskosten überwiegend aufkommen (act. G 6.1.1 sowie G. 6.1.3). Aus den Akten geht überdies hervor, dass er im Zeitpunkt der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgten Einmalzahlung bereits ein Studienjahr absolviert hatte und sich zumindest bis anfangs 2012 an seinem Status als Student einer hochschulischen Ausbildung nichts geändert hat (act. G 6.1.3). Folglich ergibt sich, dass sich der Rekurrent, welcher im Jahr 2011 sein 25. Altersjahr vollendete, am für die Beurteilung der IPV massgebenden Stichtag des 1. Januar 2011 (Art. 9 Abs. 1 Vo EG-KVG) noch im Studium befand sowie die gesetzlich normierte Altersgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht hatte. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist festzustellen, dass dem Rekurrenten kein selbständiger Anspruch gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff.3 EG-KVG auf IPV für das Jahr 2011 zusteht. 3.3 Schliesslich vermag der Einwand des Rekurrenten, kein Elternteil habe die geleistete Unterhaltszahlung steuertechnisch in Abzug bringen können, vorstehende Erwägungen nicht umzustossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz, ob und in welchem Umfang die Eltern des Rekurrenten Steuerabzüge für ihn tätigen können, sondern einzig wesentlich, ob die Voraussetzungen der obengenannten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 abzuweisen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Rekurrent gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der gesamten Umstände (geringes Einkommen; bestehendes Vermögen wird für Unterhalts- und Ausbildungskosten benötigt) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2012 Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Im konkreten Fall bestreitet der Rekurrent seinen Lebensunterhalt während der Ausbildung hauptsächlich aus der Unterhaltszahlung des Vaters (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2012, KV-SG 2012/1).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Nataša StankovićEntscheid vom 20. September 2012in SachenA.___,Rekurrent,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendindividuelle Prämienverbilligung 2011Sachverhalt:
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