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St.Gallen Versicherungsgericht 01.03.2010 KV-SG 2009/5

1 marzo 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,442 parole·~7 min·3

Riassunto

Art 65 KVG. Art. 11 EG-KVG: Prüfung der Bemessungsgrundlage bzw. der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Gegenwartsbemessung (massgebliche Einkommensverminderung mit Dauercharakter seit der letzten definitiven Steuerveranlagung) zu bejahen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2010, KV-SG 2009/5).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2009/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 01.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2010 Art 65 KVG. Art. 11 EG-KVG: Prüfung der Bemessungsgrundlage bzw. der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Gegenwartsbemessung (massgebliche Einkommensverminderung mit Dauercharakter seit der letzten definitiven Steuerveranlagung) zu bejahen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2010, KV-SG 2009/5). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 1. März 2010 in Sachen J.___, Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2009 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.        J.___ meldete sich am 3. Februar 2009 zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) an (act. G 4.1/3). Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 sprach die SVA dem Versicherten auf der Basis eines anrechenbaren Einkommens von Fr. 31'395.-- eine IPV im Betrag von Fr. 1'882.45 zu (act. G 4.1/4). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 26. Mai 2009, mit welcher der Versicherte unter Einreichung der definitiven Steuerveranlagung für 2007 (steuerbares Einkommen von Fr. 17'700.--) und mit dem Hinweis auf seine ALV-Aussteuerung die Ausrichtung einer höheren IPV beantragte (act. G 4.1/5), wies die SVA nach Anforderung von weiteren Unterlagen (act. G 4.1/6-9) mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2009 (act. G 4.1/10) ab. B.        B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2009 Rekurs. Der Rekurrent führte sinngemäss aus, er sei seit 2001 ohne Arbeit und Einkommen und sei vom Verdienst seiner Ehefrau abhängig. Die Töchter befänden sich noch in Ausbildung. Gemäss der Steuerveranlagung seien sie "auf 0.00 berechnet" (act. G 1.2). Das betrügerische Verhalten der Krankenkasse habe die finanzielle Lage noch verschlimmert (act. G 1.3). Er habe die obligatorische Krankenversicherung zahlen müssen, obwohl er über keine finanzielle Mittel verfüge (act. G 1.4). Er sei in Spitalbehandlung gewesen, deren Kosten er bis heute nicht habe bezahlen können (act. G 1.5). Er und seine Ehefrau seien momentan auf dem Existenzminimum. B.b   In der Rekursantwort vom 26. August 2009 beantragte die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. B.c   Mit Replik vom 30. September 2009 bestätigte der Rekurrent seinen Standpunkt. Erwägungen: 1.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 66 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind (Art. 65 Abs. 2 KVG). Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; Vo-EG) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Abs. 3). 2.         2.1    Die Vorinstanz stellte bei der Festlegung des Anspruchs für die Prämienverbilligung 2009 des Beschwerdeführers und seiner Frau auf das Reineinkommen 2007 von Fr. 31'395.-- gemäss definitiver Steuerveranlagung 2007 ab (act. G 4.1/4 und 7). Der Rekurrent macht hingegen geltend, er arbeite seit 2001 nicht mehr und sei vom Einkommen abhängig, welches seine Ehefrau erziele. - Nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird dann von der letzten definitiven Steuerveranlagung abgewichen, wenn das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Als Bemessungsgrundlage werden in diesem Fall die Gegenwartswerte herangezogen. Es bedarf bestimmter Voraussetzungen, um auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen zu können. Mit der Verwendung des Begriffs "offensichtlich" in Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sein kann, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der aktuellen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen beeinflusst wird, muss rechtserheblich sein. Praxisgemäss rechtfertigen nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse ein Abweichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung. Anders wäre der Vollzug der Prämienverbilligung in einem einfachen und raschen Verfahren gar nicht zu bewerkstelligen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, B 2005/23, Erw. 2c). Nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Art. 12  Vo-EG in der Fassung gemäss XV. Nachtrag zur Vo-EG vom 11. Dezember 2007 (nGS 43-10) wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten Einkommens abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben (Abs. 1) und die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres beträgt (Abs. 2). 2.2    Falls von der ordentlichen Berechnungsgrundlage abgewichen und stattdessen auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt werden soll, ist Art. 9 Abs. 1 Vo-EG zu beachten, wonach für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt im Kanton die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend sind, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. Dabei handelt es sich um die aktuellsten Daten (vgl. dazu Art. 65 Abs. 3 KVG). Einzig bei der Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt (Art. 13 Vo-EG). Das Verwaltungsgericht hat sodann im Entscheid vom 10. Mai 2005 [B 2005/23] i.S. SVA gegen J.M. festgehalten, dass grundsätzlich auch Änderungen, die zu Beginn des Anspruchsjahres bzw. im Zeitpunkt des Gesuchs auf eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit deuten, Berücksichtigung finden könnten. 2.3    Zu prüfen ist somit, ob im konkreten Fall, ausgehend von den Verhältnissen am 1. Januar 2009, eine dauerhafte Veränderung des Einkommens um mindestens 25 % zu bejahen war. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum bestätigte im Schreiben vom 12. Mai 2009, dass der Rekurrent seit 1. Juli 2008 beim RAV zur Stellensuche gemeldet war, wegen ungenügender Beitragszeit jedoch keinen Anspruch auf ALV-Taggeld hatte (act. G 4.1/7). Ein aktueller Aussteuerungs-Sachverhalt (Ausschöpfung des ALVquater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchs) lag somit nicht vor. Soweit sich der Rekurrent auf die Aussteuerung im Rahmen seiner seit 2001 andauernden Arbeitslosigkeit beruft, kann diese im hier massgeblichen Zeitraum (2007 - 2009) keine Einkommensveränderung bewirkt haben. Der Wegfall der Arbeitslosenentschädigung fand schon früher statt. Gemäss definitiver Steuerveranlagung 2007 betrug das steuerbare Einkommen des Rekurrenten und seiner Frau Fr. 17'700.-- (act. G 4.1/9g) und das dazugehörige Reineinkommen Fr. 31'395.-- (act. G 4.1/7). Für 2008 ist ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'000.-- den Akten zu entnehmen (act. G 4.1/9f). Die Ehefrau des Rekurrenten erzielte im Jahr 2009 ein monatliches Netto-Salär von rund 4'000.-- Franken (vgl. Lohnabrechnungen in act. G 4.1/9b ff), woraus ein Jahresbetreffnis von 48'000.-- Franken resultiert. Der Veranlagungs-Berechnung 2007 lagen im Vergleich dazu Netto-Einkünfte (ALV- Taggelder der Frau) von Fr. 39'795.-- pro Jahr zugrunde (act. G 6.1). Ausgehend von diesen Werten war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Jahren 2008 und 2009 somit im Vergleich zu 2007 jedenfalls nicht gesunken, sondern eher gestiegen. Ein Tatbestand, welcher auf eine massgebende Einkommensverminderung seit 2007 mit Dauercharakter schliessen liesse, ist damit weder behauptet noch durch Belege dargetan. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der IPV 2009 von den Werten der definitiven Steuerveranlagung 2007 ausging. Anhaltspunkte für Fehler in der Berechnung als solche werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.  3.         Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2009 abzuweisen. Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Der Rekurrent ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. In Anbetracht der Umstände (bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinn von Art. 9 EG-KVG) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Der Rekurs wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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