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St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2008 KV-SG 2008/6

12 novembre 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,441 parole·~17 min·4

Riassunto

Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Dabei sind jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend. Einer versicherten Person ist der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht. Rückweisung insbesondere zur Abklärung des Lebensbedarfs der Gesuchstellerin und der finanziellen Verhältnisse der Eltern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2008, KV-SG 2008/6).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2008/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 12.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2008 Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Dabei sind jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend. Einer versicherten Person ist der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht. Rückweisung insbesondere zur Abklärung des Lebensbedarfs der Gesuchstellerin und der finanziellen Verhältnisse der Eltern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2008, KV-SG 2008/6). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 12. November 2008 in Sachen H.___, Rekurrentin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend individuelle Prämienverbilligung 2008 Sachverhalt: A.          A.a    H.___, Jahrgang 1989, meldete sich im März 2008 zum Bezug einer Individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2008 an. Gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular kamen ihre Eltern überwiegend für ihren Lebensunterhalt auf. Eine Ausbildungszulage für die Gesuchstellerin würden sie nicht beziehen (act. G 3.1.1). Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) das Gesuch ab (act. G 3.1.2). Aufgrund einer gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache holte die SVA bei der Gesuchstellerin weitere Unterlagen ein, wies die Einsprache schliesslich aber mit Entscheid vom 17. Juni 2008 ab. Die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass die Versicherte mit ihrem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 14'400.- Anspruch auf eine Ausbildungszulage habe. Ein allfälliger Anspruch sei deshalb durch ihre Eltern geltend zu machen (act. G 1.6). B.         B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich der Rekurs der Versicherten vom 2. Juli 2008. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Zusprache einer Prämienverbilligung für sie persönlich. Sie werde ab Ende Juli 2008 keinen Ausbildungslohn mehr erhalten und auch kein anderes Einkommen erzielen. Ihre Eltern seien seit 2001 nicht mehr berufstätig. Sie bezögen keine Sozialleistungen, keine Kinder- und keine Ausbildungszulagen (act. G 1). B.b Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 6. August 2008 die Abweisung des Rekurses. Die Eltern der Rekurrentin seien nicht erwerbstätig und hätten somit keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Vo EG- KVG könnten sie für die Rekurrentin trotzdem grundsätzlich eine individuelle Prämienverbilligung beziehen, da die übrigen Voraussetzungen nach Art. 11 des KZG erfüllt seien: Die Rekurrentin habe bis Ende Juli 2008 ein Bruttoerwerbseinkommen von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Fr. 1'768.- im Monat erzielt. Damit spiele die gesetzliche Vermutung, dass die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt der Rekurrentin aufkämen. Die Rekurrentin selbst habe keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Tatsache, dass die Eltern aufgrund ihres Vermögens für die Jahre 2006 und 2007 keine Prämienverbilligung erhalten hätten und dies vermutlich auch für das Jahr 2008 so wäre, ändere daran nichts (act. G 3). B.c   Die Rekurrentin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 5). Erwägungen: 1.          Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b  i.V.m. Art. 47 Abs. 1 des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; sGS 951.1) können Einspracheentscheide der SVA St. Gallen über Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen innert 14 Tagen nach Eröffnung mit Rekurs beim Versicherungsgericht angefochten werden. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 17. Juni 2008 und wurde der Rekurrentin gemäss ihren Angaben am 20. Juni 2008 zugestellt. Dies ist plausibel, zumal die Vorinstanz ihre Einspracheentscheide praxisgemäss mit B-Post verschickt. Die Rekurserhebung erfolgte somit innert Frist. Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.          Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob die Rekurrentin grundsätzlich einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Die konkrete Berechnung eines allfälligen eigenen Anspruchs bildet demgegenüber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3.          Gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung gemäss dem mit Änderung vom 18. März 2005 eingeführten und am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Art. 65 Abs. 1  KVG um mindestens 50%. Dieses System der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung war von den Kantonen gemäss Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. März 2005 innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung umzusetzen. Die Regierung des Kantons St. Gallen hat diesen Auftrag im Rahmen der Reorganisation der Finanzierung der IPV in ihrer Botschaft vom 15. August 2006 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) aufgegriffen (vgl. S. 3 und 16 der Botschaft, abgedruckt im Amtsblatt [ABl] Nr. 36 vom 4. September 2006, S. 2251 ff.). Die vorgeschlagene Erhöhung des Prämienverbilligungsvolumens wurde in der Volksabstimmung vom 11. März 2007 angenommen (ABl Nr. 12 vom 19. März 2007, S. 952 ff.; Nr. 23 vom 4. Juni 2007, S. 1816). Die entsprechenden Änderungen in Art. 14 sowie die Einführung eines Art. 14  EG-KVG wurden am 11. März 2007 rechtsgültig (nGS 42-66). 4.          Art. 276 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verpflichtet die Eltern, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Diese Unterhaltspflicht umfasst grundsätzlich auch die Bezahlung von Krankenkassenprämien. Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht lediglich in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben nach Art. 277 Abs. 2 ZGB die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis die entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Mündigenunterhaltspflicht ist nicht die Ausnahme, sondern nach wie vor Ausfluss aus der elterlichen Ausbildungspflicht (Art. 302 ZGB; BSK ZGB I – Breitschmid, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 277 Rz. 1). Das ZGB kennt keine absolute Altersgrenze für den Mündigenunterhalt. 5.          bis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1    Gemäss Art. 9 EG-KVG gewährt der Kanton Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Voraussetzungen dafür sind der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton St. Gallen und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen (Art. 10 Abs. 1 EG-KVG). Keine Prämienverbilligung wird unter anderem gewährt für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG). Gemäss Botschaft der Regierung vom 23. Mai 1995 zum EG-KVG umfasst die Unterhaltspflicht der Eltern für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr explizit auch die Zahlung von Krankenversicherungsprämien, sodass diese gegenüber den Eltern zu verbilligen sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (ABl 1995 Nr. 27 vom 3. Juli 1995, S. 1536, Erläuterungen zu Art. 11). Die Verordnung zum EG-KVG (Vo EG-KVG; sGS 331.111) enthält Regeln zur Festsetzung des für die IPV massgebenden Einkommens. Art. 14 Abs. 1 Vo EG- KVG lässt für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein Abzug nach Art. 48 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) gewährt wird, einen Abzug von Fr. 9'000.- zu. Der Abzug wird gemäss Art. 14 Abs. 2 Vo EG-KVG auch Eltern eines in Ausbildung stehenden Kindes bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, wenn die Eltern unselbstständig erwerbstätig sind und ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht (lit. a), oder die Eltern nicht oder selbstständig erwerbstätig sind und die übrigen Voraussetzungen nach Art. 11 des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) erfüllt sind. 5.2    Mit dieser Lösung hat der st. gallische Gesetzgeber für in Ausbildung stehende, unter 25-jährige Personen analog zum Steuerrecht die familienrechtliche Unterhaltspflicht als Anknüpfungspunkt gewählt (vgl. ABl Nr. 27 vom 3. Juli 1995, S. 1536; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG sowie Art. 14 Abs. 2 Vo EG-KVG) und dabei eine klare Unterscheidung getroffen zwischen Personen, für deren Lebensunterhalt zur Hauptsache die Eltern aufkommen, und solchen, für die dies nicht zutrifft, sei es, dass sie selbst dafür aufkommen oder von Dritten unterstützt werden. Für Angehörige der ersten Gruppe erhalten, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, die Eltern die Prämienverbilligung (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG), jene der zweiten Gruppe verfügen unter den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 EG-KVG über einen eigenen Anspruch.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3    Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG statuiert also eine Ausnahme zum grundsätzlichen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 für unter 25-jährige Personen in Ausbildung, "für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen". Bei der Interpretation dieser Ausnahmeregel muss wie bei jeder Gesetzesauslegung der Wortlaut im Vordergrund stehen. Solange dieser klar ist und eine eindeutige Antwort zulässt, ist auch auf diesen abzustellen. Nicht zulässig ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Schlussfolgerung, dass die Bezüger von Ausbildungszulagen in jedem Fall auch in der Hauptsache für den Unterhalt der Personen aufkommen, für die sie die Zulagen beziehen. Dies dürfte sich im Regelfall zwar durchaus so verhalten. Indessen muss dies nicht zwingend zutreffen (vgl. auch m.w.H. die Ausführungen im Entscheid KV-SG 2006/4 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, Erw. 2b, c), wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.4    Gemäss Art. 11 Abs. 1 KZG haben Erwerbstätige u.a. Anspruch auf eine Ausbildungszulage, wenn das Kind in der Schweiz wohnt. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Ausbildung, frühestens jedoch nach vollendetem 16. Altersjahr. Er erlischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit vollendetem 25. Altersjahr (Art. 11 Abs. 2 KZG). Nach Art. 11 Abs. 3 KZG entsteht der Anspruch nicht oder erlischt, wenn das Kind ein jährliches Bruttoeinkommen von wenigstens dem doppelten Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erzielt (2008: Fr. 1'768.- monatlich, Fassung gemäss II. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 33-103). Gemäss der Botschaft der Regierung vom 28. März 1995 zum KZG geht es bei den Kinderzulagen darum, einen Teil jener Familienlasten zu decken, die durch Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung der Kinder verursacht werden. Demgegenüber sollten die Ausbildungszulagen vorab die finanzielle Belastung vermindern, die dadurch entstehe, dass sich Kinder nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit weiter ausbilden liessen. Wissenschaftliche Untersuchungen würden zeigen, dass ältere Kinder, d.h. Kinder ab dem 16. Altersjahr, die sich in der Berufsausbildung oder an höheren Schulen befänden, eine im Vergleich zu jüngeren Jahrgängen wesentlich stärkere Belastung des Familienhaushalts bewirken würden. Dieser Umstand sei bei der Festsetzung der Zulagenansätze zu berücksichtigen (ABl Nr. 18 vom 1. Mai 1995, S. 1063). Weiter wurde in der Botschaft ausgeführt, wenn ein Kind während seiner Ausbildung einen Lohn beziehe, so sei dieser in der Regel tiefer als die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildungskosten. Lehrlingslöhne seien nicht existenzsichernd. Auf die Anrechnung eines solchen Lohns auf Ausbildungszulagen solle deshalb verzichtet werden. Hingegen solle der Anspruch auf Ausbildungszulagen wegfallen, wenn das jährliche Erwerbseinkommen des Kindes eine Grösse aufweise, die das Bestreiten seines Lebensunterhalts weitgehend ermögliche. Im Sinn einer flexiblen Lösung solle dabei vom auf das Jahr umgerechneten eineinhalbfachen Betrag der höchsten einfachen Kinder- oder Waisenrente der AHV ausgegangen werden (ABl Nr. 18 vom 1. Mai 1995, S. 1067). In der Botschaft vom 18. Dezember 2001 zum II. Nachtrag zum KZG wurde festgehalten, in der Praxis habe sich die Grenze des eineinhalbfachen Betrags der höchsten einfachen Waisenrente als zu tief erwiesen. Mit einem Gehalt in dieser Höhe würden die Lebenskosten vieler Lehrlinge nicht gedeckt. Deshalb sollte die Grenze auf den doppelten Betrag der höchsten einfachen Waisenrente erhöht werden (ABl Nr. 4 vom 21. Januar 2002, S. 115), was mit Inkrafttreten des II. Nachtrags vom 7. November 2002 schliesslich auch geschah. 5.5    Art. 11 KZG setzt für den Anspruch auf Ausbildungszulage lediglich das Absolvieren einer Ausbildung – ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, ist dabei irrelevant (vgl. dazu die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3358 ff.) –, das Erfüllen der Alterslimite und das Nichtüberschreiten eines bestimmten Erwerbseinkommens voraus. Keine Anspruchsvoraussetzung ist dagegen nach dem oben Gesagten, dass der Bezüger der Ausbildungszulage auch zur Hauptsache für den Unterhalt der Person in Ausbildung aufkommt. Es ist daher durchaus möglich, dass die in Ausbildung stehende Person aus eigenen Mitteln (z.B. Vermögen) oder mit Hilfe von Unterstützungsleistungen Dritter zur Hauptsache für den eigenen Unterhalt aufkommt. In diesen Fällen besteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG ein eigener Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a und b erfüllt werden, und zwar auch dann, wenn die Eltern für diese Person eine Ausbildungszulage beziehen. Art. 21 Abs. 2 Vo EG-KVG, wonach die Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr die Prämienverbilligung für diese Person erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind, kann als Verordnungsbestimmung (und "Aufteilungsregel") diesem gesetzlichen Anspruch nicht entgegengehalten werden,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch wenn ihr für den "Regelfall" ihre Gesetzeskonformität nicht abgesprochen werden kann (vgl. KV-SG 2006/4, Erw. 2c). 5.6    Im Sinn eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass für den Ausschluss eines eigenen Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG nicht allein auf den objektiven Umstand des Bezugs einer Ausbildungszulage durch die Eltern bzw. das Erfüllen von Art. 14 Abs. 2 lit. b Vo EG-KVG abgestellt werden darf. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wer zu welchen Teilen für den Lebensunterhalt der in Ausbildung stehenden Person aufkommt, zumal eine irgendwie geartete gesetzliche Vermutung für das Bestehen der hauptsächlichen elterlichen Unterhaltsbestreitung, wie von der Vorinstanz wiederholt ins Spiel gebracht, nicht existiert (vgl. den Entscheid KV- SG 2008/3 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2008, Erw. 4). 6.          6.1    Die Prämienverbilligung ist als Sozialversicherungsleistung grundsätzlich gegenüber der Unterstützungspflicht der Eltern nachrangig. Dies bedeutet, dass die in Ausbildung stehende, unter 25-jährige Person ihren Unterstützungsanspruch gegenüber ihren Eltern vollumfänglich ausschöpfen muss, bevor sie einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung generieren kann. Dies ist Ausfluss der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person gehalten ist, alles ihr Zumutbare vorzukehren, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten (Urteil C 73/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 28. Dezember 2005, Erw. 1; BGE 108 V 163, Erw. 2a; Thomas Locher, Die Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 415). Es ist danach zu fragen, was eine vernünftige Drittperson in derselben Lage tun würde, wenn sie keinerlei Schadenersatz bzw. Versicherungsleistungen zu erwarten hätte (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. iur. Bern 1985, S. 131). Eine versicherte Person kann zu einer Schadenminderung grundsätzlich nur so weit verhalten werden, als sie sich in der Weise auf die Leistungen auswirken kann,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass dadurch ein laufender Anspruch ganz oder teilweise untergeht bzw. ein möglicher Anspruch entweder nicht entsteht oder herabgesetzt wird (BGE 114 V 281, Erw. 3c). 6.2    Für die IPV-Prüfung kann es also nicht massgebend sein, ob die Eltern der versicherten Person tatsächlich nicht zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommen, sondern darauf, ob und in welchem Ausmass die versicherte Person einen Anspruch auf Unterstützung durch die Eltern hat. Vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht kann folglich nur relevant sein, ob die Eltern der versicherten unter 25-jährigen, sich in Ausbildung befindenden Person für deren Unterhalt aufkommen müssten, wenn der Anspruch durchgesetzt würde. 6.3    Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen, so kommt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch Art. 25 Vo EG-KVG) zum Tragen und die SVA hat abzuklären, ob die Eltern keine (namhaften) Unterhaltszahlungen erbringen wollen (bzw. solche im Einvernehmen mit der versicherten Person nicht erbringen) oder ob sie aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten nicht in der Lage sind, zur Hauptsache für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Ein strikter Beweis, dass die versicherte Person gegenüber ihren Eltern keinen Unterhaltsanspruch in der Grössenordnung hat, dass damit ihr Unterhalt weitgehend gedeckt werden könnte, kann nicht verlangt werden. Dazu müsste die versicherte Person ein zivilrechtliches – allenfalls mehrinstanzliches – Gerichtsverfahren gegen die Eltern durchlaufen; dies selbst dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass ein ausreichender Unterhaltsanspruch unwahrscheinlich ist. Da aus Praktikabilitätsgründen also kein strikter Beweis gefordert werden kann, ist auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 451 f., Rz. 43). Die SVA hat folglich zumindest im Rahmen einer summarischen Prüfung die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen, wenn sich die Vermutung aufdrängt, dass eine versicherte Person ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern nicht (vollumfänglich) durchsetzt. Dies kann etwa durch Beizug der Steuerunterlagen der Eltern geschehen. Ergibt diese Prüfung, dass die Eltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Hauptsache für den Unterhalt der versicherten Person aufkommen müssten, bleibt dieser ein eigener Anspruch auf IPV verwehrt. Nur mit dieser Lösung wird der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht der versicherten Person ausreichend Rechnung getragen und gleichzeitig der Gefahr vorgebeugt, dass die Eltern einen Teil ihrer Unterhaltspflicht ungerechtfertigterweise auf den Staat abwälzen (vgl. den bereits zitierten Entscheid KV-SG 2008/3, Erw. 5). 7.          7.1    Für den vorliegenden Fall ist es nach dem Gesagten entgegen der Ansicht der Vorinstanz irrelevant, ob die Eltern bei der Ermittlung des für ihre eigene IPV- Bemessung massgebenden Einkommens einen Anspruch auf einen Kinderabzug für die Rekurrentin gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b Vo EG-KVG geltend machen könnten. Ob sie eine Ausbildungszulage für die Rekurrentin beziehen oder nicht, ist wie erläutert zur Beurteilung des Anspruchs der Rekurrentin nicht von Bedeutung. Massgebend ist einzig, ob die Eltern für den Unterhalt ihrer Tochter überwiegend aufkommen bzw. aufkommen müssten. 7.2    Die Rekurrentin gab im Anmeldeformular an, ihre Eltern würden überwiegend für ihren Lebensunterhalt aufkommen (act. G 3.1.1). In der Einsprache vom 14. Mai 2008 korrigierte sie diese Aussage und machte geltend, ihre Eltern kämen seit Januar 2008 nicht mehr für ihren Lebensunterhalt auf (act. G 3.1.3). Weshalb die Eltern ihre Zahlungen auf dieses Datum hin eingestellt haben sollten, erläutert die Rekurrentin nicht. In Bezug auf ihr Erwerbseinkommen hatte sich ab Januar 2008 nach Lage der Akten nichts verändert. Offenbar befand sie sich bis Ende Juli 2008 im letzten Lehrjahr der Ausbildung zur Buchhändlerin und erzielte ein Nettoeinkommen von Fr. 1'111.55 (act. G 3.1.5-8; 3.1.5-2). Die Akten weisen den durchschnittlichen monatlichen Lebensbedarf der Rekurrentin nicht aus. Es ist somit nicht ersichtlich, ob sie sich mit ihrem Lehrlingslohn überwiegend selbst finanzieren kann. Die Vorinstanz hat abzuklären, auf welchen Betrag sich die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Rekurrentin belaufen, bzw. sich zum massgebenden Zeitpunkt im Januar 2008 (vgl. Art. 9 Abs. 1 Vo EG-KVG) beliefen. Dies kann sie sich beispielsweise durch eine so weit als möglich (etwa durch Mietvertrag etc.) belegte Ausgabenauflistung der Rekurrentin bescheinigen lassen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.3    Auch wenn die Rekurrentin von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten sollte, lässt sich daraus gemäss den obenstehenden Erwägungen nicht direkt ableiten, dass sie einen persönlichen Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern besteht bzw. ein solcher durchgesetzt werden könnte. Allfällige Ansprüche gegenüber ihren Eltern hat die Rekurrentin grundsätzlich auszuschöpfen. Die Akten lassen keine Rückschlüsse auf eine Unterstützungspflicht der Eltern zu. Die Vorinstanz hat deren finanzielle Verhältnisse nicht abgeklärt. Dies hat sie – etwa mittels Beizugs der Steuerunterlagen der Eltern – nachzuholen. Ist der mutmassliche, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzulegende Unterhaltsanspruch der Rekurrentin gegenüber ihren Eltern kleiner als ihr Lehrlingslohn (Fr. 1'111.55), müsste die Rekurrentin also ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse auch bei Ausschöpfung der Ansprüche gegenüber ihren Eltern überwiegend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen, so hat sie einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung. 8.          8.1    Der Rekurs ist unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2    Nach Art. 95 Abs. 1 VRP ist das Rekursverfahren grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten hat jene Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Ziff. 372 des Gerichtskostentarifs (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.- bis Fr. 5'000.- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Somit unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich, sodass ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1.        Der Rekurs wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Juni 2008 teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.        Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2008 Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Dabei sind jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend. Einer versicherten Person ist der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht. Rückweisung insbesondere zur Abklärung des Lebensbedarfs der Gesuchstellerin und der finanziellen Verhältnisse der Eltern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2008, KV-SG 2008/6).

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