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St.Gallen Versicherungsgericht 27.10.2009 KV-SG 2008/3

27 ottobre 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,284 parole·~16 min·1

Riassunto

Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Dabei sind jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, sondern es ist auf den mutmasslichen Unterhaltsanspruch der versicherten Person gegenüber ihren Eltern abzustellen. Einer versicherten Person ist der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2008, KV-SG 2008/3).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2008/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 27.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 27.10.2009 Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Dabei sind jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, sondern es ist auf den mutmasslichen Unterhaltsanspruch der versicherten Person gegenüber ihren Eltern abzustellen. Einer versicherten Person ist der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2008, KV-SG 2008/3). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 27. Oktober 2008 in Sachen S.___, Rekurrentin, vertreten durch M.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2008 Sachverhalt: A.          A.a    S.___, Jahrgang 1986, ersuchte am 26. Februar 2008 um individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2008. Sie gab an, am 1. Januar 2008 noch in Ausbildung gewesen zu sein. Ihre Eltern hätten für Januar 2008 eine Ausbildungszulage nach dem Kinderzulagengesetz bezogen. Für ihren Lebensunterhalt würden die Eltern nicht überwiegend aufkommen (act. G 5.1.1). Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) das Gesuch ab, weil die Eltern der Versicherten für sie eine Ausbildungszulage beziehen würden (act. G 5.1.2). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die SVA mit Entscheid vom 9. Juni 2008 ab. Wenn ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage bestehe, so sei davon auszugehen, dass die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer Kinder aufkämen. Im vorliegenden Fall bestehe Anspruch auf eine Ausbildungszulage und werde diese auch bezogen, weshalb ein allfälliger IPV-Anspruch durch die Eltern geltend zu machen sei (act. G 1.2). B.         B.a   Am 13. Juni 2008 erhoben die Versicherte und ihr Vater Rekurs gegen den Einspracheentscheid, den sie irrtümlich an die SVA anstatt ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen richteten. Die SVA leitete den Rekurs am 17. Juni 2008 zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht weiter (act. G 1). Der Vater der Rekurrentin macht insbesondere geltend, seine Tochter nur mit Fr. 300.- pro Monat unterstützen zu können (act. G 1.1). Innert vom Gerichtspräsidenten angesetzter Nachfrist verbesserten die Versicherte und ihr Vater die Rekurseingabe am 12. Juli 2008. Der Vater führte aus, ein Mitarbeiter der SVA habe seiner Tochter telefonisch mitgeteilt, dass bis zu ihrem 25. Lebensjahr die Eltern schreiben müssten. Er unterstütze die Tochter lediglich mit Fr. 300.- monatlich, wie ihm dies das Sozialamt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geraten habe. Mehr gehe leider nicht. Die letzte Zahlung an die Tochter erfolge am 31. Juli 2008. Er verstehe, dass die zuständige Sachbearbeiterin der SVA als Angestellte ihren beruflichen Bestimmungen Folge leisten müsse. Man hoffe aber, dass die Richter die IPV in vollem Umfang zusprechen könnten. Die Eingabe unterzeichneten Vater und Tochter gemeinsam (act. G 3). B.b Mit Rekursantwort vom 18. August 2008 beantragt die SVA die Abweisung des Rekurses. In Ausbildung stehende Personen bis zum 25. Altersjahr, für deren Unterhalt zur Hauptsache die Eltern aufkämen, würden keine Prämienverbilligung erhalten. Dafür würden die Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum 25. Altersjahr unter gewissen Voraussetzungen die IPV für diese Person erhalten. Der Vater der Rekurrentin beziehe Ausbildungszulagen. Folglich könne er für sie eine IPV beziehen. Damit spiele die gesetzliche Vermutung, dass die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt der Rekurrentin aufkämen. Deshalb sei nicht von Belang, wie gross bzw. klein die Unterstützung tatsächlich sei (act. G 5). B.c   Der Vater der Rekurrentin teilte dem Gericht am 22. August 2008 mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde (act. G 7). Erwägungen: 1.          Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob der Rekurrentin grundsätzlich ein eigenständiger Anspruch auf IPV zusteht. Die konkrete Berechnung eines allfälligen eigenen Anspruchs bildet demgegenüber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 2.          Gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung gemäss dem mit Änderung vom 18. März 2005 eingeführten und am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Art. 65 Abs. 1  KVG um mindestens 50%. Dieses System der Prämienverbilligung für bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung war von den Kantonen gemäss Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. März 2005 innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung umzusetzen. Die Regierung des Kantons St. Gallen hat diesen Auftrag im Rahmen der Reorganisation der Finanzierung der IPV in ihrer Botschaft vom 15. August 2006 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) aufgegriffen (vgl. S. 3 und 16 der Botschaft, abgedruckt im Amtsblatt [ABl] Nr. 36 vom 4. September 2006, S. 2251 ff.). Die vorgeschlagene Erhöhung des Prämienverbilligungsvolumens wurde in der Volksabstimmung vom 11. März 2007 angenommen (ABl Nr. 12 vom 19. März 2007, S. 952 ff.; Nr. 23 vom 4. Juni 2007, S. 1816). Die entsprechenden Änderungen in Art. 14 sowie die Einführung eines Art. 14  EG-KVG wurden am 11. März 2007 rechtsgültig (nGS 42-66). 3.          Art. 276 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verpflichtet die Eltern, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Diese Unterhaltspflicht umfasst grundsätzlich auch die Bezahlung von Krankenkassenprämien. Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht lediglich in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben nach Art. 277 Abs. 2 ZGB die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis die entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Mündigenunterhaltspflicht ist nicht die Ausnahme, sondern nach wie vor Ausfluss aus der elterlichen Ausbildungspflicht (Art. 302 ZGB; BSK ZGB I – Breitschmid, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 277 Rz. 1). Das ZGB kennt keine absolute Altersgrenze für den Mündigenunterhalt. 4.          4.1    Gemäss Art. 9 EG-KVG gewährt der Kanton Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Voraussetzungen dafür sind der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton St. Gallen und ein die Prämienverbilligung bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auslösendes Einkommen (Art. 10 Abs. 1 EG-KVG). Keine Prämienverbilligung wird unter anderem gewährt für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG). Gemäss Botschaft der Regierung vom 23. Mai 1995 zum EG-KVG umfasst die Unterhaltspflicht der Eltern für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr explizit auch die Zahlung von Krankenversicherungsprämien, sodass diese gegenüber den Eltern zu verbilligen sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (ABl 1995 Nr. 27 vom 3. Juli 1995, S. 1536, Erläuterungen zu Art. 11). Die Verordnung zum EG-KVG (Vo EG-KVG; sGS 331.111) enthält Regeln zur Festsetzung des für die IPV massgebenden Einkommens. Art. 14 Abs. 1 Vo EG- KVG lässt für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein Abzug nach Art. 48 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) gewährt wird, einen Abzug von Fr. 9'000.- zu. Der Abzug wird gemäss Art. 14 Abs. 2 Vo EG-KVG auch Eltern eines in Ausbildung stehenden Kindes bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, wenn die Eltern unselbstständig erwerbstätig sind und ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht (lit. a), oder die Eltern nicht oder selbstständig erwerbstätig sind und die übrigen Voraussetzungen nach Art. 11 des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) erfüllt sind. 4.2    Mit dieser Lösung hat der st. gallische Gesetzgeber für in Ausbildung stehende, unter 25-jährige Personen analog zum Steuerrecht die familienrechtliche Unterhaltspflicht als Anknüpfungspunkt gewählt (vgl. ABl Nr. 27 vom 3. Juli 1995, S. 1536; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG sowie Art. 14 Abs. 2 Vo EG-KVG) und dabei eine klare Unterscheidung getroffen zwischen Personen, für deren Lebensunterhalt zur Hauptsache die Eltern aufkommen, und solchen, für die dies nicht zutrifft, sei es, dass sie selbst dafür aufkommen oder von Dritten unterstützt werden. Für Angehörige der ersten Gruppe erhalten, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, die Eltern die Prämienverbilligung (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG), jene der zweiten Gruppe verfügen unter den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 EG-KVG über einen eigenen Anspruch. 4.3    Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG statuiert also eine Ausnahme zum grundsätzlichen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 für unter 25-jährige Personen in Ausbildung, "für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen". Bei der Interpretation dieser Ausnahmeregel muss wie bei jeder Gesetzesauslegung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wortlaut im Vordergrund stehen. Solange dieser klar ist und eine eindeutige Antwort zulässt, ist auch auf diesen abzustellen. Nicht zulässig ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Schlussfolgerung, dass die Bezüger von Ausbildungszulagen in jedem Fall auch in der Hauptsache für den Unterhalt der Personen aufkommen, für die sie die Zulagen beziehen. Dies dürfte sich im Regelfall zwar durchaus so verhalten. Indessen muss dies nicht zwingend zutreffen (vgl. auch m.w.H. die Ausführungen im Entscheid KV-SG 2006/4 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, Erw. 2b, c), wie nachfolgend zu zeigen ist. 4.4    Gemäss Art. 11 Abs. 1 KZG haben Erwerbstätige u.a. Anspruch auf eine Ausbildungszulage, wenn das Kind in der Schweiz wohnt. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Ausbildung, frühestens jedoch nach vollendetem 16. Altersjahr. Er erlischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit vollendetem 25. Altersjahr (Art. 11 Abs. 2 KZG). Nach Art. 11 Abs. 3 KZG entsteht der Anspruch nicht oder erlischt, wenn das Kind ein jährliches Bruttoeinkommen von wenigstens dem doppelten Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erzielt (2008: Fr. 1'768.- monatlich, Fassung gemäss II. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 33-103). Gemäss der Botschaft der Regierung vom 28. März 1995 zum KZG geht es bei den Kinderzulagen darum, einen Teil jener Familienlasten zu decken, die durch Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung der Kinder verursacht werden. Demgegenüber sollten die Ausbildungszulagen vorab die finanzielle Belastung vermindern, die dadurch entstehe, dass sich Kinder nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit weiter ausbilden liessen. Wissenschaftliche Untersuchungen würden zeigen, dass ältere Kinder, d.h. Kinder ab dem 16. Altersjahr, die sich in der Berufsausbildung oder an höheren Schulen befänden, eine im Vergleich zu jüngeren Jahrgängen wesentlich stärkere Belastung des Familienhaushalts bewirken würden. Dieser Umstand sei bei der Festsetzung der Zulagenansätze zu berücksichtigen (ABl Nr. 18 vom 1. Mai 1995, S. 1063). Weiter wurde in der Botschaft ausgeführt, wenn ein Kind während seiner Ausbildung einen Lohn beziehe, so sei dieser in der Regel tiefer als die Ausbildungskosten. Lehrlingslöhne seien nicht existenzsichernd. Auf die Anrechnung eines solchen Lohns auf Ausbildungszulagen solle deshalb verzichtet werden. Hingegen solle der Anspruch auf Ausbildungszulagen wegfallen, wenn das jährliche Erwerbseinkommen des Kindes eine Grösse aufweise, die das Bestreiten seines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensunterhalts weitgehend ermögliche. Im Sinn einer flexiblen Lösung solle dabei vom auf das Jahr umgerechneten eineinhalbfachen Betrag der höchsten einfachen Kinder- oder Waisenrente der AHV ausgegangen werden (ABl Nr. 18 vom 1. Mai 1995, S. 1067). In der Botschaft vom 18. Dezember 2001 zum II. Nachtrag zum KZG wurde festgehalten, in der Praxis habe sich die Grenze des eineinhalbfachen Betrags der höchsten einfachen Waisenrente als zu tief erwiesen. Mit einem Gehalt in dieser Höhe würden die Lebenskosten vieler Lehrlinge nicht gedeckt. Deshalb sollte die Grenze auf den doppelten Betrag der höchsten einfachen Waisenrente erhöht werden (ABl Nr. 4 vom 21. Januar 2002, S. 115), was mit Inkrafttreten des II. Nachtrags vom 7. November 2002 schliesslich auch geschah. 4.5    Art. 11 KZG setzt für den Anspruch auf Ausbildungszulage lediglich das Absolvieren einer Ausbildung – ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, ist dabei irrelevant (vgl. dazu die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3358 ff.) –, das Erfüllen der Alterslimite und das Nichtüberschreiten eines bestimmten Erwerbseinkommens voraus. Keine Anspruchsvoraussetzung ist dagegen nach dem oben Gesagten, dass der Bezüger der Ausbildungszulage auch zur Hauptsache für den Unterhalt der Person in Ausbildung aufkommt. Es ist daher durchaus möglich, dass die in Ausbildung stehende Person aus eigenen Mitteln (z.B. Vermögen) oder mit Hilfe von Unterstützungsleistungen Dritter zur Hauptsache für den eigenen Unterhalt aufkommt. In diesen Fällen besteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG ein eigener Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a und b erfüllt werden, und zwar auch dann, wenn die Eltern für diese Person eine Ausbildungszulage beziehen. Art. 21 Abs. 2 Vo EG-KVG, wonach die Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr die Prämienverbilligung für diese Person erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind, kann als Verordnungsbestimmung (und "Aufteilungsregel") diesem gesetzlichen Anspruch nicht entgegengehalten werden, auch wenn ihr für den "Regelfall" ihre Gesetzeskonformität nicht abgesprochen werden kann (vgl. KV-SG 2006/4, Erw. 2c). 4.6    Im Sinn eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass für den Ausschluss eines eigenen Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht allein auf den objektiven Umstand des Bezugs einer Ausbildungszulage durch die Eltern abgestellt werden darf. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wer zu welchen Teilen für den Lebensunterhalt der in Ausbildung stehenden Person aufkommt, zumal eine irgendwie geartete gesetzliche Vermutung für das Bestehen der hauptsächlichen elterlichen Unterhaltsbestreitung, wie von der Vorinstanz wiederholt ins Spiel gebracht, nicht existiert. 5.          5.1    Die Prämienverbilligung ist als Sozialversicherungsleistung grundsätzlich gegenüber der Unterstützungspflicht der Eltern nachrangig. Dies bedeutet, dass die in Ausbildung stehende, unter 25-jährige Person ihren Unterstützungsanspruch gegenüber ihren Eltern vollumfänglich ausschöpfen muss, bevor sie einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung generieren kann. Dies ist Ausfluss der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person gehalten ist, alles ihr Zumutbare vorzukehren, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten (Urteil C 73/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 28. Dezember 2005, Erw. 1; BGE 108 V 163, Erw. 2a; Thomas Locher, Die Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 415). Es ist danach zu fragen, was eine vernünftige Drittperson in derselben Lage tun würde, wenn sie keinerlei Schadenersatz bzw. Versicherungsleistungen zu erwarten hätte (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. iur. Bern 1985, S. 131). Eine versicherte Person kann zu einer Schadenminderung grundsätzlich nur so weit verhalten werden, als sie sich in der Weise auf die Leistungen auswirken kann, dass dadurch ein laufender Anspruch ganz oder teilweise untergeht bzw. ein möglicher Anspruch entweder nicht entsteht oder herabgesetzt wird (BGE 114 V 281, Erw. 3c). 5.2    Für die IPV-Prüfung kann es also nicht massgebend sein, ob die Eltern der versicherten Person tatsächlich nicht zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommen, sondern darauf, ob und in welchem Ausmass die versicherte Person einen Anspruch auf Unterstützung durch die Eltern hat. Vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht kann folglich nur relevant sein, ob die Eltern der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherten unter 25-jährigen, sich in Ausbildung befindenden Person für deren Unterhalt aufkommen müssten, wenn der Anspruch durchgesetzt würde. 5.3    Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen, so kommt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch Art. 25 Vo EG-KVG) zum Tragen und die SVA hat abzuklären, ob die Eltern keine Unterhaltszahlungen erbringen wollen (bzw. solche im Einvernehmen mit der versicherten Person nicht erbringen) oder ob sie aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten nicht in der Lage sind, zur Hauptsache für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Ein strikter Beweis, dass die versicherte Person gegenüber ihren Eltern keinen Unterhaltsanspruch in der Grössenordnung hat, dass damit ihr Unterhalt weitgehend gedeckt werden könnte, kann nicht verlangt werden. Dazu müsste die versicherte Person ein zivilrechtliches – allenfalls mehrinstanzliches – Gerichtsverfahren gegen die Eltern durchlaufen; dies selbst dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass ein ausreichender Unterhaltsanspruch unwahrscheinlich ist. Da aus Praktikabilitätsgründen also kein strikter Beweis gefordert werden kann, ist auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 451 f., Rz. 43). Die SVA hat folglich zumindest im Rahmen einer summarischen Prüfung die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen, wenn sich die Vermutung aufdrängt, dass eine versicherte Person ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern nicht (vollumfänglich) durchsetzt. Dies kann etwa durch Beizug der Steuerunterlagen der Eltern geschehen. Ergibt diese Prüfung, dass die Eltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Hauptsache für den Unterhalt der versicherten Person aufkommen müssten, bleibt dieser ein eigener Anspruch auf IPV verwehrt. Nur mit dieser Lösung wird der Schadenminderungspflicht der versicherten Person ausreichend Rechnung getragen und gleichzeitig der Gefahr vorgebeugt, dass die Eltern einen Teil ihrer Unterhaltspflicht ungerechtfertigterweise auf den Staat abwälzen. 6.          6.1    Im vorliegenden Fall war die Rekurrentin am für die IPV-Beurteilung massgebenden Stichtag des 1. Januar 2008 (Art. 9 Abs. 1 Vo EG KVG) im vierten Lehrjahr. Gemäss Lehrvertrag vom 21. Januar 2004 sollte sie in diesem letzten Lehrjahr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Einkommen von Fr. 1'000.- monatlich erzielen (act. G 3.9). Sie selbst gab einen leicht höheren Lohn von Fr. 1'150.- an (act. G 3.3), worauf abzustellen ist. Weitere Einnahmen sind gemäss ihren Angaben die Kinderzulage von Fr. 190.- und eine Unterstützung durch den Vater von Fr. 300.-. Der Totalbetrag der Einnahmen von Fr. 1'640.- monatlich liegt nur knapp unter dem doppelten Betrag der höchsten einfachen Waisenrente (Fr. 1'768.-). In der Botschaft vom 18. Dezember 2001 zum II. Nachtrag wurde wie erläutert davon ausgegangen, dass dieser Betrag die durchschnittlichen Lebenskosten einer versicherten unter 25-jährigen Person in Ausbildung decke (ABl Nr. 4 vom 21. Januar 2002). Dies bestätigt auch die Rekurrentin mit der detaillierten Auflistung ihrer monatlichen Ausgaben. Danach belaufen sich die monatlichen Fixkosten auf Fr. 1'123.-. Mit den verbleibenden gut Fr. 500.- deckt sie die übrigen Lebenskosten (act. G 3.3). Diese Aufstellung ist plausibel und nachvollziehbar und steht obendrein im Einklang mit den Annahmen der Botschaften zum KZG und zum II. Nachtrag zum KZG (vgl. oben Erw. 4.4). Das von der Rekurrentin erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 1'150.- monatlich deckt also deutlich mehr als die Hälfte und somit den überwiegenden Anteil ihres gesamten Unterhalts. 6.2    Die Eltern der Rekurrentin kommen faktisch nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt auf und müssen dies nach Lage der Akten auch nicht, zumal die Rekurrentin im Stand ist, überwiegend selbstständig für sich zu sorgen. Der Vater der Rekurrentin lebt augenscheinlich in angespannten finanziellen Verhältnissen, musste er doch mit Hilfe des Sozialamts eine Finanzierungsplanung ausarbeiten, die ihm nur monatliche Zahlungen von Fr. 300.- im vierten Lehrjahr der Tochter gestattete (act. G 3.4). Die Rekurrentin bezog bis zum Beginn des 4. Lehrjahrs offenbar selbst Sozialhilfe (act. G 5.1.6). Es ist vor diesem Hintergrund nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihre Eltern in derart günstigen finanziellen Verhältnissen leben, dass die Rekurrentin ihnen gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen in der Höhe von über Fr. 1'340.- monatlich (Fr. 1'150.- + Fr. 190.- Kinderzulage, die keine direkte Unterstützung der Eltern darstellt, sondern grundsätzlich eine Sozialversicherungsleistung ist) zusätzlich zu ihrem Lehrlingslohn durchsetzen könnte. Dies wäre aber notwendig, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Eltern der Rekurrentin aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zur Hauptsache für sie aufzukommen hätten. Bei dieser Aktenlage kann auf weitere Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen der Eltern verzichtet werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.          7.1    Weil die Eltern der Rekurrentin nicht zur Hauptsache für ihren Lebensunterhalt aufkommen und dazu überwiegend wahrscheinlich auch nicht verpflichtet wären, hat die Rekurrentin somit grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf IPV. Der Rekurs ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen und die Sache zur IPV-Berechnung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. 7.2    Nach Art. 95 Abs. 1 VRP ist das Rekursverfahren grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten hat jene Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat demnach die Rekursgegnerin die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Ziff. 372 des Gerichtskostentarifs (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.- bis Fr. 5'000.vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Der Rekurs wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Mai 2006 gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur IPV-Berechnung an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. 2.        Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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