© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2008/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 22.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2009 Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG: Anspruch auf eine IPV für die Jahre 2007 und 2008; die Anspruchsvoraussetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton St. Gallen ist nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2009, KV-SG 2008/12). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 22. Juli 2009 in Sachen RM.___, Rekurrentin, vertreten durch PM.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2007
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a RM.___ meldete sich im Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug von individueller Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2008 an (act. G 3.1/21). Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 (act. G 3.1/24) teilte die SVA mit, dass für das Jahr 2008 keine Prämienverbilligungsbeiträge ausbezahlt werden könnten, da im Kanton St. Gallen kein steuerrechtlicher Wohnsitz begründet sei. A.b In der Verfügung vom 18. Juli 2008 (act. G 3.1/26) lehnte die SVA den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2007 ebenfalls mit der Begründung ab, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz nicht im Kanton St. Gallen, sondern in A.___ (BE) befinde. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2008 (act. G 3.1/32) ab. Für das Jahr 2008 könne keine Prämienverbilligung gewährt werden. Dieser Entscheid wurde durch den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2008 (act. G 3.1/36) ersetzt, welcher den Anspruch auf eine Prämienverbilligung bereits für das Jahr 2007 verneinte. B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich der von PM.___, Vater der Versicherten, erhobene Rekurs vom 4. November 2008. Er beantragt sinngemäss Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2008 und dass auf das Gesuch der Rekurrentin um Prämienverbilligung im Kanton St. Gallen für das Jahr 2007 und folgende einzutreten sei. Der Kanton St. Gallen sei als Wohnsitzkanton für die Gewährung der Prämienverbilligung zuständig. Art. 10 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sei gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK; SR 832.112.4) nicht bundeskonform und müsse angepasst werden, da ausdrücklich erwähnt werde, dass derjenige Kanton die Prämien für die ganze Dauer des Kalenderjahres verbillige, wo der Versicherte am 1. Januar Wohnsitz habe. Die Rekurrentin habe seit dem Zuzug im Jahr 1982 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in B.___ (SG). In Art. 12 der Verordnung zum
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo EG- KVG; sGS 331.111) werde beim massgebenden Einkommen ausdrücklich auf Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton hingewiesen, woraus geschlossen werden könne, dass diese Personen Anspruch auf eine Prämienverbilligung hätten. Die Rekurrentin sei im Kanton St. Gallen KVG versichert und der Bund entrichte Beiträge aufgrund dieser Zugehörigkeit. Die Gleichbehandlung aller Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werde hinsichtlich der Wahl ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss ZGB massgeblich eingeschränkt, da sie bei unterschiedlichem steuerrechtlichem und zivilrechtlichem Wohnsitz keine Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung hätten. B.b Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2008 Abweisung des Rekurses. In der Verfügung vom 18. Juli 2008 und im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2008 sei versehentlich von einer IPV für das Jahr 2007 gesprochen worden. Es handle sich dabei um ein redaktionelles Missgeschick. Für das Jahr 2007 habe die Rekurrentin nämlich eine IPV vom Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht (ASVS) des Kantons Bern bezogen. Zudem könne sich die Rekurrentin im Mai 2008 gar nicht mehr für eine IPV für das Jahr 2007 anmelden. Die Anmeldung sei bis 31. März des Jahres einzureichen, für das eine IPV beantragt werde, wobei aus wichtigen Gründen die Anmeldefrist gemäss Art. 23 Vo EG-KVG bis 31. Dezember verlängert werden könne. Sowohl der steuerrechtliche als auch der zivilrechtliche Wohnsitz sei dort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht habe. Habe jemand zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen, so gelte sowohl als steuerrechtlicher wie auch als zivilrechtlicher Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestehen würden. Die Rekurrentin habe zu ihrem Wohnort A.___ (BE) in der Gemeinde C.___ (BE), wie schon im Jahr 2005 zur Stadt Bern, die deutlich engeren Beziehungen, als zur Gemeinde B.___ (SG), wo sie bis März 2005 gelebt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Rekurrentin im massgebenden Zeitpunkt Anfang 2008 ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Wohnsitz in A.___ im Kanton Bern gehabt habe und somit gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG ein IPV-Anspruch für 2008 zu Recht verneint worden sei.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Replik vom 7. Januar 2009 (Datum Postaufgabe) lässt die Rekurrentin im Wesentlichen ausführen, dass sie nicht für das ganze Jahr 2007 eine IPV vom Kanton Bern bezogen, sondern noch Anspruch auf eine Nachzahlung habe. Die Anmeldung für die IPV im Jahr 2007 beim ASVS im Kanton Bern solle auch Rechtswirkung für den Kanton St. Gallen haben. B.d Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Als Anfechtungsgegenstand gilt das Objekt des angefochtenen Einspracheentscheids. Dieses ist abzugrenzen gegenüber Gegenständen, über welche im strittigen Entscheid nicht entschieden wurde. Nach der Rechtsprechung kann aus prozessökonomischen Gründen eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende spruchreife Frage erfolgen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 Erw. 2a). 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid bildet die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2007 den Anfechtungsgegenstand. Die Anmeldung im Mai 2008 erfolgte jedoch für das Jahr 2008. Das Schreiben vom 27. Juni 2008 sowie der ersetzte Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2008 bezogen sich auf die Prämienverbilligung im Jahr 2008. Im Schreiben vom 13. Oktober 2008 (act. G 3.1/35) verlangt der Vertreter der Rekurrentin, dass die IPV für die Jahre 2007 und folgende zu beurteilen seien. Daraufhin erliess die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2008, welcher wörtlich nur den Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2007 behandelt. In der Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, es handle sich dabei um ein redaktionelles Missgeschick. Obwohl diese Argumentation nicht überzeugend ist und grundsätzlich lediglich die IPV für das Jahr 2007 den Anfechtungsgegenstand bilden würde, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall eine Ausdehnung des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anfechtungsgegenstands auf die Prüfung der IPV für das Jahr 2008 vorzunehmen. Da sowohl die Rekurrentin als auch die Vorinstanz eine Beurteilung des Anspruchs auf IPV für das Jahr 2008 begehren, rechtfertigt es sich insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, den Anfechtungsgegenstand auszudehnen. Dies umso mehr, da sich die Situation im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2008 nicht geändert hat und somit zweifellos von einer Tatbestandsgesamtheit ausgegangen werden kann und den Parteien auch für den Anspruch auf IPV für das Jahr 2008 das rechtliche Gehör im Rekursverfahren gewährt wurde. 1.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz den Antrag der Rekurrentin auf Ausrichtung einer IPV für die Jahre 2007 und 2008 zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 66 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind (Art. 65 Abs. 2 KVG). Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 EG-KVG und den dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 Vo EG-KVG nachgekommen. Dabei setzte er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) fest. 2.2 Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beantragt wird (Art. 9 Abs. 1 Vo EG-KVG). 3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Voraussetzung für den Anspruch auf eine Prämienverbilligung ist damit in jedem Fall das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton St. Gallen. 3.2 Nach Art. 13 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes wird somit gleich umschrieben wie jener des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210). Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich damit an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens tatsächlich aufhält, d.h. am Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bzw. Lebensbeziehungen (BGE 127 V 238, 108 Ia 254). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Als innere Tatsache ist die Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort keinem direkten Beweis zugänglich. Sie kann lediglich indirekt aus der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse gefolgert werden (Bucher, Berner Kommentar, Bern 1976, Art. 23 N 35; vgl. BGE 97 II 4). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238). Massgebend ist die Gesamtheit der Umstände, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rein formelle Handlungen abgestellt wird. Die polizeiliche Anmeldung und die Hinterlegung der Schriften sind zwar gewichtige Indizien für die Wohnsitzbegründung, für sich allein aber nicht entscheidend (Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 21). 3.3 Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten in der Schweiz auf, ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden sie stärkere Beziehungen unterhält. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die ideellen (Angehörige, Freundes- und Bekanntenkreis) und materiellen Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; der steuerliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 125 I 54; vgl. Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ASA 68 S. 449 ff.). Steht eine Person
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu mehreren Orten in näherer Beziehung, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O, S. 21; BGE 132 I 29 E. 4.2). Das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur (BGE vom 14. November 2006 2P.159/2006 E. 2.2; BGE 125 I 54 E. 2). Der Grundsatz, dass der Arbeitsort regelmässig mit dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen zusammenfällt, gilt nicht ausnahmslos. Der Wohnsitz befindet sich dann nicht am Arbeitsort, wenn der Pflichtige zu einem andern als dem Arbeitsort stärkere Beziehungen besitzt (Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Doppelbesteuerung, Band 2, § 3, I B, 1a Nr. 12 und 2b Nr. 22). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die stärkeren Beziehungen unterhalten werden, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Insbesondere muss das Vorliegen eines Konkubinatsverhältnisses sowie eines besonderen Freundes- oder Bekanntenkreises beachtet werden. Besonderes Gewicht haben aber auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (vgl. BGE vom 14. November 2006 2P.159/2006 E. 2.2; BGE 125 I 54 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Mit rechtskräftiger Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 3. November 2005 (act. G 3.1/30) wurde der Rekurrentin eröffnet, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz ab Steuerjahr 2005 in der Einwohnergemeinde Bern befinde. In der Verfügung wurde dargelegt, dass die Rekurrentin die Wochenenden mindestens teilweise in der Gemeinde Bern verbringe, ohne dass hierfür berufliche Umstände geltend gemacht würden, weshalb eine regelmässige Heimkehr an den Familienort in der Gemeinde B.___ (SG) nicht gegeben sei. Das Alter der Rekurrentin stelle ein zusätzliches Indiz für überwiegende Beziehungen zum Arbeitsort dar, weil sich mit zunehmendem Alter die Bindungen zum Familienort lockern würden. 3.5 Die Rekurrentin macht im Rekursverfahren grundsätzlich nicht geltend, der steuerrechtliche Wohnsitz habe sich im Jahr 2007 oder 2008 im Kanton St. Gallen befunden. Die familiäre Situation der Rekurrentin und die gesamten Umständen lassen diesen Schluss offensichtlich auch nicht zu. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die in den Jahren 2007 und 2008 auf einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen hindeuten. Aufgrund der Aktenlage und der erwähnten Rechtsprechung ist somit auch in diesem Verfahren gleich wie in der erwähnten Verfügung der bernischen Steuerverwaltung davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Rekurrentin ab 2005 in der Gemeinde Bern, respektive nach dem Umzug nach A.___ (BE) in der Gemeinde C.___ (BE) BE, und nicht mehr in B.___ (SG) befand. Die Anspruchsvoraussetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG für eine Prämienverbilligung ist somit weder für das Jahr 2007 noch für das Jahr 2008 gegeben. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf IPV zu Recht verneint. 3.6 Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigen sich Ausführungen darüber, ob - wie von der Rekurrentin geltend gemacht - das beim ASVS des Kantons Bern eingereichte Gesuch für eine IPV für das Jahr 2007 auch für die SVA des Kantons St. Gallen Gültigkeit habe und ob eine Anmeldung für diese Periode im Mai 2008 überhaupt noch möglich gewesen wäre. 3.7 An der Ablehnung des Anspruchs auf IPV für die Jahre 2007 und 2008 vermögen die Ausführungen des Vertreters der Rekurrentin nichts zu ändern. Dieser argumentiert dahingehend, dass die Voraussetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in Art. 10 EG- KVG dem Art. 8 VPVK widerspreche, wonach ein Anspruch auf Prämienverbilligung in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Kanton bestehe, wo der Versicherte seinen Wohnsitz habe. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin regelt dieser Artikel jedoch lediglich die kantonale Zuständigkeit für die Ausrichtung einer Prämienverbilligung bei einem Wechsel des Wohnsitzes von einem Kanton in einen anderen innerhalb des betreffenden Kalenderjahres. Ein solcher Wohnsitzwechsel vom Kanton St. Gallen in einen anderen ist in den Jahren 2007 und 2008 allerdings nicht erfolgt, weshalb diese Bestimmung nicht anzuwenden ist. Sodann gilt es festzuhalten, dass sich auch der zivilrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin nicht mehr in B.___ (SG) befindet, da ihr Lebensmittelpunkt gemäss den obigen Erwägungen nicht mehr im Kanton St. Gallen ist. Diesbezüglich decken sich die Definitionen des zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Wohnsitzes weitgehend. Dementsprechend vermag die Rekurrentin auch aus einem allfälligen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen keinen Anspruch auf eine IPV zu begründen. Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb das ASVS des Kantons Bern von einem steuerrechtlichen Wohnsitz in Bern ausgeht, den zivilrechtlichen Wohnsitz aber in den Kanton St. Gallen verlegen möchte. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2008 abzuweisen. 4.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Die Rekurrentin ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. In Anbetracht der Umstände (bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinn von Art. 9 EG-KVG) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2009 Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG: Anspruch auf eine IPV für die Jahre 2007 und 2008; die Anspruchsvoraussetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton St. Gallen ist nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2009, KV-SG 2008/12).
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2025-07-19T14:37:59+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen