Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 05.12.2024 KV 2023/10

5 dicembre 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,146 parole·~16 min·2

Riassunto

Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 KVG; Art. 1 Abs. 1 KVV; Art. 23 f. ZGB. Bei durchgehendem Lebensmittelpunkt in der Schweiz und damit durchgehendem schweizerischem Wohnsitz unterstand der Versicherte auch während des dreimonatigen Auslandaufenthalts der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2024, KV 2023/10).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV 2023/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 14.02.2025 Entscheiddatum: 05.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 05.12.2024 Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 KVG; Art. 1 Abs. 1 KVV; Art. 23 f. ZGB. Bei durchgehendem Lebensmittelpunkt in der Schweiz und damit durchgehendem schweizerischem Wohnsitz unterstand der Versicherte auch während des dreimonatigen Auslandaufenthalts der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2024, KV 2023/10). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr. KV 2023/10

Parteien

SWICA Krankenversicherung A G , Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen Gemeinde A . _ _ _ , Beschwerdegegnerin,

am Verfahren beteiligt

B.___, Beigeladener,

Gegenstand Versicherungspflicht (i.S. B.___)

KV 2023/10

2/9 Sachverhalt A. A.a B.___, Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am 6. Februar 2020 in die Schweiz und reichte bei der Gemeinde A.___, Einwohneramt, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Dem Gesuch wurde stattgegeben und B.___ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 5. Februar 2025 erteilt. Am 15. Februar 2020 reisten auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in die Schweiz ein. Diesen wurde am 20. April 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug zum Verbleib beim Ehegatten resp. Vater erteilt (act. G 3.1-12). A.b Am 29. August 2022 bescheinigte das Einwohneramt der Gemeinde A.___ eine Abmeldung von B.___ per 29. Juli 2022 nach C.___ ("Wegzugsort"; act. G 3.1-8). Aufgrund einer Meldung von dessen Ehefrau (act. G 3.10) erging am 30. August 2022 eine korrigierte Abmeldebestätigung, wonach B.___ am 29. Juli 2022 nach D.___ weggezogen sei (act. G 3.1-9). A.c Nach vorgängiger E-Mail-Korrespondenz betreffend die Versicherungspflicht von B.___ im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (act. G 3.1-11) ersuchte die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) mit Schreiben vom 30. September 2022 die Gemeinde A.___, Front Office, Kontrollstelle für Krankenversicherung, um den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung über die Versicherungspflicht von B.___ (act. G 3.1-13). A.d Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 legte E.___, Leiter Frontoffice, Gemeinde A.___, der SWICA dar, dass diese aus ihrer Sicht nicht berechtigt sei, eine entsprechende Verfügung zu verlangen. Sollte sie gleichwohl weiterhin auf einer einsprachefähigen Verfügung bestehen, werde um eine schriftliche Benachrichtigung gebeten. Diesfalls würde eine Nichteintretensverfügung erlassen (act. G 3.1-14). A.e Am 26. Oktober 2022 erhob die SWICA eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Begehren, es sei die Gemeinde A.___ zu verpflichten, so rasch wie möglich eine Verfügung über den Wohnsitz von B.___ zu erlassen unter Androhung einer Ordnungsbusse (act. G 3.1-18). A.f Mit Entscheid vom 21. Februar 2023 (Verfahrensnummer KV 2022/17) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab, da ein unzulässiges Untätigbleiben der Kontrollstelle für Krankenversicherung der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Kontrollstelle) nicht auszumachen sei, nachdem diese in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2022 den Erlass einer Nichteintretensverfügung in Aussicht gestellt habe, sofern die SWICA weiterhin auf einer einsprachefähigen Verfügung bestehen sollte (act. G 3.1-24).

KV 2023/10

3/9 A.g Mit Schreiben vom 1. März 2023 erneuerte die SWICA gegenüber der Kontrollstelle ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung zur Versicherungspflicht von B.___ (act. G 3.1-25). B. B.a Mit Verfügung vom 6. April 2023 stellte die Kontrollstelle fest, dass B.___ ab dem Folgetag seiner Ausreise am 29. Juli 2022 bis zu dem Vortag seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 29. Oktober 2022 nicht der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstellt gewesen sei. Seit seiner Wiedereinreise am 29. Oktober 2022 unterstehe er wieder der schweizerischen Krankenversicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; act. G 3.1-27). B.b Mit Einsprache vom 12. April 2023 beantragte die SWICA, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2023 festzustellen, dass B.___ Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und daher ohne Unterbruch nach KVG versicherungspflichtig gewesen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Einsprachegegnerin (act. G 3.1-30). B.c Mit Entscheid vom 31. August 2023 wies die Kontrollstelle die Einsprache ab (act. G 3.1-33). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2023 erhob die SWICA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die KVG-Versicherungspflicht von B.___ in der Gemeinde A.___ vom 29. Juli 2022 bis 29. Oktober 2022 festzustellen (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 beantragte die Kontrollstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) resp. E.___, Leiter Frontoffice, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Antrag 1). Das Versicherungsgericht werde gebeten, gegenüber der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht im Kanton St. Gallen die jeweilige Kontrollstelle für Krankenversicherung der politischen Gemeinde und nicht der Krankenversicherer selber zuständig sei (Antrag 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. G 3). C.c Mit Replik vom 29. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihrem Beschwerdeantrag fest (act. G 5). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 6 f.).

KV 2023/10

4/9 C.e Mit Schreiben des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2024 wurde B.___ zum Prozess beigeladen. Er erhielt Gelegenheit, bis 28. Oktober 2024 zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen und im anhängig gemachten Verfahren Parteirechte wahrzunehmen (G 8). B.___ liess sich nicht vernehmen. C.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Im Streit liegt die Frage, ob B.___ auch nach seiner Ausreise ins Ausland am 29. Juli 2022 (bis zum Vortag seiner Rückkehr in die Schweiz/nach A.___ am 28. Oktober 2022) der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstand. 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung des Kantons St. Gallen (EG-KVG; sGS 331.11) vollzieht die politische Gemeinde die Bestimmungen über die Versicherungspflicht. Die politische Gemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle für Krankenversicherung (Art. 6 Abs. 1 EG-KVG). Zuständig ist die Kontrollstelle für Krankenversicherung jener politischen Gemeinde, in der die versicherungspflichtige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung des Kantons St. Gallen [Vo EG-KVG; sGS 331.111]). Die Kontrollstelle kann Verfügungen mit Wirkung sowohl gegenüber der versicherungspflichtigen Person als auch gegenüber dem Versicherer erlassen (Art. 4 Abs. 3 Vo EG- KVG). 2.2 Es ist unbestritten, dass B.___ vor seinem Wegzugsdatum am 29. Juli 2022 (vgl. act. G 3.1-9) in A.___ wohnhaft/gemeldet war resp. zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, weshalb die politische Gemeinde A.___ resp. jene Kontrollstelle bezüglich dessen Versicherungspflicht zuständig und zum Erlass einer Verfügung mit Wirkung gegenüber B.___ und/oder gegenüber der Beschwerdeführerin berechtigt war (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 147 [nachfolgend: EUGSTER, Soziale Sicherheit]). 2.3 Wie im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2023 (KV 2022/17) festgehalten, ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Feststellung, ob B.___ im vorliegend relevanten Zeitraum ab dem 29. Juli 2022 (bis 28. Oktober 2022) der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterlag, im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

KV 2023/10

5/9 Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert. Namentlich hat sie ein Interesse an der Klärung der Versicherungspflicht von Personen, die sich bei ihr versichern lassen möchten oder bereits versichert sind (vgl. dazu die E. 1.2 f. in KV 2022/17). Auf die Beschwerde ist demnach, nachdem nebst dem schutzwürdigen Interesse auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten. 2.4 Mit vorstehenden Ausführungen ist gesagt, dass – wie es die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag 2 festhält – die jeweilige Kontrollstelle für Krankenversicherung der politischen Gemeinde und nicht die Krankenversicherung in Bezug auf die Einhaltung der Versicherungspflicht zuständig ist. Dies wird im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Es ist dem Krankenversicherer indes – wie hier – unbenommen, bei Meinungsverschiedenheiten den Rechtsweg zu beschreiten. 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23 bis 26 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Die Versicherungspflicht kraft Wohnsitzes trifft sowohl schweizerische als auch ausländische Staatsangehörige und Staatenlose (vgl. EUGSTER, Soziale Sicherheit, Rz. 35). Nach Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht, also mit dem Tod der versicherten Person, dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, dem Wegzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 1 Abs. 2 KVV), wenn in der Schweiz kein Wohnsitz gegeben war, oder mit einem anderen Beendigungsgrund (vgl. EUGSTER, Soziale Sicherheit, Rz. 134). 3.2 Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Rechtsprechungsgemäss kommt es bei Letzterem nicht auf den inneren Willen der betreffenden Person an, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 126 E. 3.6). Entscheidend ist, dass der Ort des Wohnsitzes aufgrund sämtlicher objektiver Umstände als Mittelpunkt der Lebensinteressen erscheint. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt im Sinne von "bis auf Weiteres" ausgerichtet sein. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl

KV 2023/10

6/9 eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. Juni 2021, 2C_211/2021, E.5.2.2, und vom 18. Januar 2012, 4A_695/2011, E. 4.1). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort resp. in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). Bei Personen mit einem Ehepartner oder mit Familie gilt als Lebensmittelpunkt in der Regel der Aufenthaltsort des Partners bzw. der Familie, nicht der Arbeitsort (BGE 132 I 29 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2020, 2C_807/2019, E. 2.4). Schliesslich bleibt nach Art. 24 Abs. 1 ZGB der einmal erworbene Wohnsitz bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (vgl. BGE 137 II 126 E. 3.6 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Wohnsitz in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten auch in internationalen Sachverhalten – wie hier – anhand der Normen des ZGB bestimmt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2022, 9C_574/2021, E. 8.2, mit Hinweisen). 3.3 Wie in vorstehender E. 2.2 ausgeführt, hatten B.___ und seine Familie vor seiner Ausreise aus der Schweiz am 29. Juli 2022 Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZBG in der Gemeinde A.___, womit deren schweizerische Krankenversicherungspflicht auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV gründete. Namentlich handelte es sich bei B.___ und dessen Familie bei Wohnsitznahme in der Schweiz um keinen Anwendungsfall von Art. 1 Abs. 2 KVV (EUGSTER, Soziale Sicherheit, Rz. 39) resp. Art. 7 Abs. 3 KVV, wonach die Versicherung am Tag des bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle gemeldeten Wegzugs aus der Schweiz, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz, endet. Vielmehr bedarf es für die Beendigung der schweizerischen Krankenversicherungspflicht der zivilrechtlichen Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz und kumulativ der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland resp. der Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland. Dies ist der Fall, wenn B.___, und dies ist ausschlaggebend (vgl. dazu BSK ZGB I-STAEHELIN, Art. 23 N 29), seinen Lebensmittelpunkt im Sinne der vorstehenden E. 3.2 ins Ausland verlegt hat. 4. 4.1 Der Sachverhalt präsentiert sich gemäss Aktenlage wie folgt: B.___ kündigte seine Arbeitsstelle in A.___ und verliess am 29. Juli 2022 die Schweiz (vgl. act. G 3.1-18 [E-Mail von F.___ vom 26. September 2022]) in Richtung C.___/DE und G.___/DE (act. G 3.1-15; vgl. die Wohnorte gemäss dem deutschen Reisepass in act. G 3.1-17) sowie nach D.___, wohin er mit seiner Familie auswandern wollte (vgl. wiederum das E-Mail von F.___ vom 26. September 2022 sowie act. G 3.1-2). In den Abmeldebestätigungen vom 29./30. August 2022 des Einwohneramtes A.___ sind als Wegzugsorte C.___/DE und H.___ (D.___, I.___) vermerkt (act. G 3.1-8 f.). Die Aufenthaltsbewilligung, gültig für die ganze Schweiz, wurde annulliert (act. G 3.1-7) und deren Erlöschen vom Migrationsamt des Kantons

KV 2023/10

7/9 St. Gallen mit Verfügung vom 29. September 2022 festgestellt (act. G 3.1-12). Ende August 2022 wurde B.___ in D.___ polizeilich festgehalten und hospitalisiert (vgl. act. G 3.1-10 [E-Mail von J.___ vom 30. August und 25. September 2022]). Die Beschwerdeführerin genehmigte die Rückführung resp. übernahm die Rückführungskosten von B.___ zu seiner Familie in die Schweiz (vgl. act. G 3.1-10 [E- Mail von J.___ vom 25. September 2022]). Am 31. Oktober 2022 meldete sich B.___ rückwirkend auf den 29. Oktober 2022 (wieder) in A.___ an. Per Ende Februar 2023 meldete sich die Familie gemeinsam nach K.___ ab (act. G 3.1-33 S. 1). 4.2 Der vorbeschriebene Ablauf mit Kündigung der Arbeitsstelle in der Schweiz, der einwohneramtlichen Abmeldung per 29. Juli 2022, der Angabe von Auslandadressen, der tatsächlich erfolgten Ausreise aus der Schweiz und der Annullierung der veranlassten Aufenthaltsbewilligung weist darauf hin, dass B.___ den schweizerischen Wohnsitz aufgeben und (letztlich) mit seiner Familie, der Ehefrau und den (minderjährigen) Kindern, nach D.___ auswandern und dort einen neuen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründen wollte. Zu diesem Zweck verliess B.___ bereits vor seiner Familie die Schweiz, wobei diese zeitnah nachkommen sollte (vgl. das E-Mail von F.___ vom 26. September 2022 sowie act. G 3.1-2). Allein diese Auswanderungsabsichten von B.___ (und dessen Angehörigen) sind rechtsprechungsgemäss indes nicht ausschlaggebend in Bezug auf die Frage, ob B.___ den Wohnsitz in der Schweiz in zivilrechtlicher resp. sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht tatsächlich aufgegeben hat oder dieser – zumindest fiktiv im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB – weiterbestand. Auch die Feststellung gemäss Verfügung des Migrationsamtes St. Gallen vom 29. September 2022, wonach B.___ seit dem 29. Juli 2022 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hatte (act. G 3.1-12), ist lediglich als Indiz für die Aufgabe des rechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz zu werten und besagt insbesondere nichts über die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland. Entscheidend ist vielmehr, ob B.___ auch tatsächlich und objektiv erkennbar seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgegeben und als weitere Voraussetzung einen neuen Lebensmittelpunkt im Ausland begründet hat resp. ein Ort im Ausland ab dem 29. Juli 2022 aufgrund sämtlicher objektiver Umstände als (neuer) Mittelpunkt der Lebensinteressen und Lebensbeziehungen von B.___ erscheint. Dies ist in Würdigung der Gesamtumstände aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu verneinen. Wie erwähnt ist es nicht zum geplanten Familiennachzug gekommen und B.___ kehrte bereits nach drei Monaten zurück in die Schweiz. Inwieweit bei dieser Konstellation B.___ seinen Lebensmittelpunkt an einen der Orte im Ausland verlagert haben sollte, ist nicht erkennbar. Die relevanten Aspekte des persönlichen und sozialen Lebens von B.___ konzentrierten sich weiterhin in der Schweiz bei seiner Familie und den minderjährigen Kindern, wobei andere Faktoren, welche eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes ins Ausland plausibel machen würden, nicht ersichtlich sind und seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht ausgeführt werden. Insbesondere reichen die eingangs erwähnten (formellen) Punkte dafür nicht aus. Für einen durchgehenden Lebensmittelpunkt bei seiner Familie spricht auch die familiäre Entwicklung. So wohnte B.___ bei der Rückkehr nach A.___ im Oktober 2022

KV 2023/10

8/9 unverzüglich wieder bei seiner Familie und zog später (im Februar 2023) mit dieser gemeinsam nach K.___. Mit diesem Verhalten hat B.___ objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht, wo sich sein Lebensmittelpunkt befand und befindet und zwar unabhängig von einer allfälligen temporären Trennung von seiner Ehefrau und Erkrankung. Nach dem Gesagten hatte B.___ in Gewichtung und Würdigung der Gesamtumstände, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 31. August 2023 allesamt bekannt waren, seinen Lebensmittelpunkt durchgehend bei seiner Familie, womit er aus zivil- resp. sozialversicherungsrechtlicher Sicht seinen Wohnsitz auch während des dreimonatigen Auslandaufenthalts nicht aufgegeben hat. Bei durchgehendem schweizerischem Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB unterstand B.___ auch vom 29. Juli 2022 bis zum Vortag seiner Rückkehr nach A.___ am 28. Oktober 2022 der schweizerischen Krankenversicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. August 2023 gutzuheissen und festzustellen, dass B.___ (auch) vom 29. Juli 2022 bis 28. Oktober 2022 der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstand. 5.2 Für das vorliegend anhängig gemachte Verfahren, das keine Leistungsstreitigkeit betrifft, sind in der Regel Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG; vgl. Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff., wonach die in aArt. 61 lit. a ATSG verankerte generelle Kostenlosigkeit aufgegeben worden ist), wobei nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) jener Beteiligte die Kosten zu tragen hat, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Weil es sich bei der unterliegenden Beschwerdegegnerin aber um ein Gemeinwesen handelt, werden in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP keine amtlichen Kosten erhoben. 5.3 Parteientschädigungen sind auch keine auszurichten, nachdem es sich bei der obsiegenden Partei um ein mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrautes Organ handelt (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, N 219 zu Art. 61 ATSG, 4. Aufl. 2020 mit Hinweisen). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. August 2023 gutgeheissen und

KV 2023/10

9/9 es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass B.___ vom 29. Juli 2022 bis 28. Oktober 2022 der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstand. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.12.2024 Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 KVG; Art. 1 Abs. 1 KVV; Art. 23 f. ZGB. Bei durchgehendem Lebensmittelpunkt in der Schweiz und damit durchgehendem schweizerischem Wohnsitz unterstand der Versicherte auch während des dreimonatigen Auslandaufenthalts der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2024, KV 2023/10).

2026-04-10T06:56:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

KV 2023/10 — St.Gallen Versicherungsgericht 05.12.2024 KV 2023/10 — Swissrulings