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St.Gallen Versicherungsgericht 02.03.2007 KV 2006/5

2 marzo 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,240 parole·~16 min·10

Riassunto

Art. 67 ff. KVG, Freiwillige Krankentaggeldversicherung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erleidet eine arbeitslose Person nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung einen Erwerbsausfall, wenn sie erkrankte und sodann arbeitslos wurde. Im gegenteiligen Fall ist beim Ausscheiden aus der Arbeitslosenversicherung in der Regel nicht von einem Erwerbsausfall auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2007, KV 2006/5).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV 2006/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 25.03.2020 Entscheiddatum: 02.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2007 Art. 67 ff. KVG, Freiwillige Krankentaggeldversicherung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erleidet eine arbeitslose Person nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung einen Erwerbsausfall, wenn sie erkrankte und sodann arbeitslos wurde. Im gegenteiligen Fall ist beim Ausscheiden aus der Arbeitslosenversicherung in der Regel nicht von einem Erwerbsausfall auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2007, KV 2006/5). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 2. März 2007 In Sachen A. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Häberli, Langstrasse 4, 8004 Zürich, gegen Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankentaggeld hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Der 1959 geborene A.___ war bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen einer Kollektivtaggeldversicherung seines Arbeitgebers, dem X.___, versichert. Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses trat er per 1. Januar 2004 in die Einzeltaggeldversicherung über (act. G 1.3, act. G 5.1). Vom 2. Februar bis 7. März 2004 bescheinigte ihm sein Hausarzt, Dr. med. Y.___, eine vollständige und ab dem 8. März 2004 eine hälftige Arbeitsunfähigkeit (act. G 1.5). Ab diesem Zeitpunkt bezog er ein hälftiges Krankentaggeld (act. G 5.2-4). Am 6. Dezember 2004 teilte ihm die Helsana mit, dass er am 12. Oktober 2004 den Ablauf der Bezugsdauer bei der Arbeitslosenversicherung erreicht habe und dadurch keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenkasse habe. Damit erleide er keinen Erwerbsausfall mehr und verliere den Anspruch auf Krankentaggelder, weshalb die Taggeldversicherung auf den 31. Oktober 2004 aufgehoben werde (act. G 1.8). In einem Schreiben vom 27. Januar 2005 führte der Versicherte über seinen Rechtsvertreter aus, seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug laufe noch bis am 1. April 2005, und er habe Ende April 2004 noch über ein Taggeldguthaben von 220 Tagen verfügt, weshalb ihm noch bis mindestens im März 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet würden (act. G 1.9). Die Helsana hielt vorerst an ihrem Standpunkt fest (act. G 1.10). Am 9. Februar 2005 reichte der Versicherte der Helsana eine Abrechnung seiner Arbeitslosenkasse ein, und führte aus, es seien ihm am 17. Dezember 2004 noch 49.8 Taggelder zur Verfügung gestanden, was aufzeige, dass die Berechnung der Helsana unrichtig sei (act. G 1.11). Am 15. Februar 2005 erklärte die Helsana nach erneuter Abklärung bei der Arbeitslosenkasse, sie werde die Taggeldleistungen bis am 10. März 2005 ausrichten und die Taggeldversicherung sodann per 31. März 2005 aufheben (act. G 1.12). Auf Verlangen des Versicherten hielt sie dies am 22. Februar 2005 in einer Verfügung fest (act. G 1.14). B.- Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. April 2005 Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung von Taggeldern bis zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit beziehungsweise bis zur Erschöpfung der Versicherungsleistungen. Zur Begründung führte er aus, dass er nach dem Ende seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn er gesund wäre. Entsprechend erleide er einen Erwerbsausfall, weshalb ihm Taggelder auszurichten seien (act. G 1.15). Mit Entscheid vom 30. Januar 2006 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten bis am 12. März 2005 Krankentaggelder im Rahmen seiner hälftigen Arbeitsunfähigkeit und ab diesem Datum bei einer nachgewiesenen hälftigen Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von Fr. 5.-bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs zu. Zur Begründung führte sie aus, dass zu vermuten sei, dass der Versicherte, der vor seiner Erkrankung bereits arbeitslos gewesen sei, weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, was nur durch den Nachweis, dass die versicherte Person eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre, zu widerlegen sei. Dies habe der Versicherte nicht getan. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Erwerbsausfall nur bis zur Beendigung des Taggeldanspruchs der Arbeitslosenversicherung nachgewiesen sei (act. G 1.2). C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. März 2006, worin der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache eines vollen Taggeldes auch nach dem 12. März 2005 bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs resp. bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit beantragt. Er erleide auch nach der Aussteuerung einen Erwerbsausfall, da er einem Erwerb nachgehen würde, wenn er gesund wäre. Seine Erwerbsabsicht habe er durch die diversen Zwischenverdienste während seiner Arbeitslosigkeit manifestiert (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin mit gleicher Begründung wie im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Mit Replik vom 31. Mai 2006 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und führt aus, es seien ihm zumindest während 166 Kalendertagen nach dem 12. März 2005 Taggelder auszurichten (act. G 7). Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 reicht der Beschwerdeführer die Mitteilung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2006 ein, worin ihm mitgeteilt worden war, dass ihm ab dem 1. April 2003 bis zum 31. Januar 2006 eine Viertelsrente ausgerichtet werde. Dies lege eindeutig dar, dass er auch nach dem 11. März 2006 eine Erwerbseinbusse erlitten habe. Die dadurch notwendige Koordination der Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen werde die Zeitspanne bis zur Erschöpfung der Leistungen der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin nicht unbedeutend verlängern. Dies könne jedoch erst nach Vorliegen der definitiven Leistungsverfügung der IV beurteilt werden, daher sei sein Anspruch einstweilen zumindest im Grundsatz gutzuheissen (act. G 9). Mit Duplik vom 27. Juni 2006 hält die Beschwerdegegnerin ihrerseits an ihrem Antrag fest (act. G 11). D.- Am 29. Juni 2006 zog das Versicherungsgericht die IV-Akten bei und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 14). Der Beschwerdeführer hielt mit Brief vom 14. Juli 2006 an seinem Antrag fest (act. G 15). Die Beschwerdegegnerin hielt ihrerseits mit Eingabe vom 4. September 2006 an ihrem Antrag fest und führte aus, die beigezogenen IV-Akten änderten nichts an der Einschätzung, dass weiterhin kein Erwerbsausfall für die Zeit nach dem 12. März 2005 nachgewiesen sei. Hingegen sei ausserhalb des vorliegenden Verfahrens noch die Frage der Überentschädigung zu klären (act. G 19). E.- An der Sitzung vom 21. November 2006 beschloss das Versicherungsgericht, die Akten der UNIA Arbeitslosenkasse beizuziehen. Die Parteien verzichteten nach Einsicht in diese Akten auf eine Stellungnahme (act. G 28 + 30). F.- Am 18. Dezember 2006 zog das Versicherungsgericht zusätzlich die Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums bei (act. G 32). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Einsicht in diese Akten. Der Beschwerdeführer verzichtete nach Akteneinsicht auf eine Stellungnahme (act. G 36). II. 1.- a) Gemäss Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) haben die Kassen im Rahmen der freiwilligen Taggeldversicherung für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ein Taggeld zu leisten. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist (Art. 72 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; ATSG]). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet (Art. 72 Abs. 4 KVG). Der Versicherer ist befugt, aufgrund entsprechender reglementarischer oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertraglicher Bestimmung ein Taggeld auch bei einer Arbeitsunfähigkeit unter 50% zu gewähren. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). b) Bei der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67ff. KVG handelt es sich um eine reine Erwerbsausfallsversicherung, die das Risiko des Erwerbsausfalls bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft decken soll, wobei aber nicht ausgeschlossen ist, dass im Versicherungsvertrag neben dem Verdienstausfall weitere krankheitsbedingte Schadenspositionen als versicherte Risiken aufgeführt werden (RKUV 1998 KV Nr. 43 S. 421 Erw. 2a; EVG-Urteil K 134/1998 vom 2. März 2000, Erw. 2a). c) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen) kann auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (oder auf Arbeitslosentaggelder nach kantonalem Recht) besitzt, einen Erwerbsausfall erleiden, der Anspruch auf Krankentaggelder verleiht. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre. Dies ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime abzuklären, wobei grundsätzlich zwei Fallkategorien zu unterscheiden sind: Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt verliert, da sie bereits zufolge Krankheit arbeitsunfähig ist, gilt die Vermutung, dass sie wie vor der Erkrankung erwerbstätig wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. In solchen Fällen kann der Anspruch auf Krankentaggelder nur verneint werden, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Wenn die versicherte Person jedoch erkrankt, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden ist, gilt die Vermutung, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Diese Vermutung kann jedoch durch den Nachweis, dass die versicherte Person, wenn sie nicht erkrankt wäre, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte widerlegt werden (RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 422 f. Erw. 3 mit Hinweisen; vgl. auch EVG- Urteil K 134/1998 vom 2. März 2000, Erw. 3). d) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). 2.- a) Streitig ist im vorliegenden Fall der Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder ab dem 12. März 2005. Die Beschwerdegegnerin stellt sich unter Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 1998 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne nach dem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung keinen Erwerbsausfall mehr nachweisen, weshalb gemäss Ziffer 54.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Taggeldversicherung SALARIA ab dem 12. März 2005 nur noch ein Taggeld von Fr. 5.-auszurichten sei. b) Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen vom 18. August 2003 bis am 12. Dezember 2003 als Gipser erwerbstätig (vgl. act. G 1.17). Ab dem 2. Februar 2004 war er sodann zuerst ganz und ab 8. März 2004 zu 50 % arbeitsunfähig. Damit war der Beschwerdeführer bereits arbeitslos, als er erkrankte, und es greift die Vermutung, dass er weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Diese Vermutung kann indessen - wie dargelegt - durch den Nachweis einer überwiegend wahrscheinlichen Erwerbstätigkeit umgestossen werden. c) Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht erwerbstätig wäre, weil er keinen konkreten Stellennachweis erbracht habe (act. G 1.2, act. G 5). Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer führt hiezu aus, er habe während seiner Arbeitslosigkeit diverse Zwischenverdienste erzielt. Sogar nach seiner Erkrankung habe er vorerst noch eine Teilzeitstelle antreten können, erst später habe die Erkrankung die Stellensuche beeinträchtigt, sodass er während rund einem Jahr bei der Stellensuche beeinträchtigt worden sei. Er sei aus diesem Grund nach der Aussteuerung ohne Erwerb gewesen. Hier bestehe ein grosser Unterschied zu dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid, denn dort sei die versicherte Person nur gerade 3 Wochen vor ihrer Aussteuerung krank geworden, währenddem er während ein ganzes Jahr vor Ablauf seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung krank geworden sei. Wäre er in dieser Zeit gesund gewesen, hätte er sicherlich eine Stelle gefunden. Es sei ja auch eine Tatsache, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs keine neue Stelle finde. In seinem Fall könne nicht vermutet werden, er hätte auch bei guter Gesundheit keine Stelle antreten können, zumal er seit Beginn der Rahmenfrist nur während dreier Monate ganz arbeitslos gewesen sei. Damit sei aber davon auszugehen, dass er durch seine Erkrankung auch nach dem 12. März 2005 einen Erwerbsausfall erlitten habe, der ihm Anspruch auf ein Krankentaggeld gebe (act. G 1 S. 7 f.). d) Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, dass er nach Ablauf seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erwerbstätig gewesen wäre. Die Tatsache, dass viele Arbeitslose bis zum Ende ihres Taggeldanspruches eine neue Stelle finden, kann die von der Rechtsprechung aufgestellte Vermutung der Erwerbslosigkeit bei Krankheitseintritt während der Arbeitslosigkeit nicht umstossen. Auch der Einwand, dass er sicherlich eine Stelle gefunden hätte, wenn er gesund gewesen wäre und während einem Jahr ohne Einschränkungen der Stellensuche hätte nachgehen können, stellt lediglich eine Behauptung dar, die der Vermutung der Erwerbslosigkeit nicht entgegen gehalten werden kann. Schliesslich kann auch aus den in der Vergangenheit absolvierten Zwischenverdiensten nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft vor¬übergehende oder längerfristige Beschäftigungen gefunden hätte, zumal es sich bei den Zwischenverdiensten bei genauer Betrachtung zur Hauptsache um Aushilfstätigkeiten als Gipser im Geschäft seines Neffen handelte (vgl. act. G 24.3.22, 23, 28, 29, 30, 31 und 32). Daneben leistete der Beschwerdeführer nur noch zwei Zwischenverdienste von wenigen Arbeitstagen als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Maler resp. Hilfsmaler (vgl. act. G 24.3.32 und 35). Diese Zwischenverdienste lassen es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen wäre, wenn er nicht krank geworden wäre. Vielmehr fanden diese Zwischenverdienste ausnahmslos in Berufen statt, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht wurden, und waren damit grundsätzlich wenig geeignet, eine weitere, dauerhafte Erwerbstätigkeit günstig zu beeinflussen. Damit die Vermutung der Nichterwerbstätigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung widerlegt werden kann, muss zumindest nachgewiesen werden, dass in Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitslosenversicherung alles unternommen wurde, um eine der gesundheitlichen Einschränkung gerecht werdende Arbeitsstelle zu finden. Dies lässt sich den hinzugezogenen Akten des RAV und der Arbeitslosenkasse indessen nicht entnehmen. Vielmehr nahm der Beschwerdeführer seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten nicht vollständig wahr. So meldete er sich am 9. Februar 2004 im Beschäftigungsprogramm als krank ab und absolvierte stattdessen kurz darauf einen neuen Zwischenverdienst im Gipsergeschäft (vgl. act. G 24.3.39). Nach Beendigung desselben meldete er sich im Beschäftigungsprogramm wieder als krank ab (vgl. act. G 33.24). Auch leistete er der Aufforderung des zuständigen Personalberaters, sich künftig schriftlich zu bewerben, erst auf Mahnung hin Folge, weil er die Meinung vertrat, als Gipser bewerbe man sich mündlich. Insgesamt erscheint damit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er weiterhin erwerbstätig gewesen wäre, wenn er nicht krank geworden wäre. e) Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht gelungen, den gemäss höchstrichterlicher Praxis geforderten Nachweis zu für eine Erwerbstätigkeit zu erbringen. Damit hat er die Folgen der Beweislosigkeit, wie sie trotz Geltung der Untersuchungsmaxime auftreten können (vgl. II 1. d hievor), zu tragen, da er aus dem Nachweis der Erwerbstätigkeit Rechte für sich ableitet. Es ist daher gemäss der höchstrichterlichen Vermutung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Anspruchs der Arbeitslosenversicherung keinen Erwerbsausfall mehr erleidet, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt nur noch das reduzierte Taggeld gemäss Ziffer 54.3 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erbringen hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- a) Zu prüfen bleibt, ab wann der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr hat. Er macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin wie auch die Arbeitslosenkasse hätten seinen Taggeldanspruch zu Unrecht auf maximal 400 Taggelder festgelegt. Ihm stünden aber 520 Taggelder zu, weil er einen Antrag auf eine IV-Rente gestellt habe, der nicht aussichtslos sei. Entsprechend beantragt er in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdegegnerin hätte Taggelder zumindest bis zum Ende der Rahmenfrist auszurichten (act. G 1). In der Replik macht er geltend, es seien die 120 zusätzlichen Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf Krankentaggelder umzurechnen und entsprechend während 166 Kalendertagen Taggelder auszurichten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, eine Verlängerung des Taggeldanspruchs bei der Arbeitslosenversicherung aus Invaliditätsgründen stelle keinen Verdienstausfall dar (act. G 11). b) Art. 27 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) legt fest, dass Anspruch auf höchstens 520 Taggelder hat, wer eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweist und eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer weist während der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate Beitragszeit nach (vgl. act. G 1.16). Am 15. April 2003 stellte er zudem einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. act. G 13.1.1), der schliesslich zur Zusprechung einer IV- Rente führte (act. G 9.1), womit sein Antrag offensichtlich nicht aussichtslos war. Dem Beschwerdeführer standen daher in der Arbeitslosenversicherung maximal 520 Taggelder zu, wie er richtig geltend macht. Die Höchstzahl der Taggelder kann jedoch nur innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeschöpft werden (vgl. Art. 27 Abs. 1 AVIG). Die Grenze des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bildet also in jedem Fall die Rahmenfrist für den Leistungsbezug, auch wenn bei deren Ablauf die Höchstzahl der Taggelder noch nicht ausgeschöpft ist. Entsprechend standen dem Beschwerdeführer bis zum Ablauf seiner Rahmenfrist am 1. April 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Erwerbsausfall daher nachgewiesen. Für die Zeit danach greift jedoch die oben dargelegte Vermutung der Erwerbslosigkeit. Die Beschwerdegegnerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat mithin bis zum 1. April 2005 im Rahmen der hälftigen Arbeitsunfähigkeit ein volles Taggeld auszurichten, erst danach ist ein reduziertes Taggeld gemäss Ziffer 54.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen geschuldet. Nicht zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggelder nach dem 12. März 2005 während 166 Kalendertagen auszurichten habe, weil der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wie aufgezeigt ohnehin am 1. April 2005 endet. Der Beschwerdegegnerin kann umgekehrt darin nicht gefolgt werden, dass die Erhöhung des Taggeldanspruchs auf maximal 520 Taggelder für die Krankentaggeldversicherung unbeachtlich sei. Wieso der Verlust dieses Taggeldanspruchs im Krankheitsfall kein Verdienstausfall sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 4.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner hälftigen Arbeitsunfähigkeit bis am 1. April 2005 ein Krankentaggeld von Fr. 80.-- und sodann bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs resp. bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ein solches von Fr. 5.-- auszurichten. Wie die Parteien übereinstimmend festhalten, ist ausserhalb dieses Verfahrens die Koordination mit der nachträglich zugesprochenen Invalidenrente zu klären. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, unter Vorbehalt der Koordination mit der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente dem Beschwerdeführer bis am 1. April 2005 ein Krankentaggeld von Fr. 80.-- und hernach bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs resp. bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ein solches von Fr. 5.-- auszurichten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2007 Art. 67 ff. KVG, Freiwillige Krankentaggeldversicherung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erleidet eine arbeitslose Person nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung einen Erwerbsausfall, wenn sie erkrankte und sodann arbeitslos wurde. Im gegenteiligen Fall ist beim Ausscheiden aus der Arbeitslosenversicherung in der Regel nicht von einem Erwerbsausfall auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2007, KV 2006/5).

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