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St.Gallen Versicherungsgericht 10.02.2026 IV 2025/92

10 febbraio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,122 parole·~16 min·10

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Invalidität. Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit ist rein ökonomisch zu verstehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2026, IV 2025/92).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/92 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2026 Entscheiddatum: 10.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 10.02.2026 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Invalidität. Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit ist rein ökonomisch zu verstehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2026, IV 2025/92). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 10. Februar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/92

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 und 4). Sie gab an, sie habe nach dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit ein Haushaltslehrjahr absolviert. Sie sei als Hausfrau und als Landwirtin tätig. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete im September 2012 (IV-act. 11), die Versicherte leide an einer fortgeschrittenen Gonarthrose mit grossen Knorpeldefekten. Sie sei deshalb als Bäuerin aktuell zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Voraussichtlich werde sie Mitte Oktober 2012 operiert werden. Im April 2013 fand eine Abklärung im Haushalt und Betrieb der Versicherten statt. Die Abklärungsbeauftragte berichtete (IVact. 35), die Versicherte habe vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung durchschnittlich 7,11 Stunden pro Tag als Bäuerin gearbeitet, was bei einer branchenüblichen Arbeitszeit von zehn Stunden pro Tag einem Erwerbspensum von 71 Prozent entspreche. Daneben habe sie den Haushalt geführt. Gemäss den Angaben der Versicherten könne sie den Haushalt seit Februar 2013 wieder ohne Einschränkungen besorgen. Bei der Arbeit als Bäuerin sei sie im steilen Gelände, in dem der Hof liege, erheblich eingeschränkt. Im Juli 2013 musste die Versicherte erneut am Knie operiert werden (vgl. IVact. 41). Im August 2014 berichtete die Rheumatologin Dr. med. C.___, die Versicherte leide nun zusätzlich an einem Panvertebralsyndrom (IV-act. 52). Im Oktober 2014 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte seien der Versicherten leidensadaptierte Tätigkeiten zu 50 Prozent zumutbar (IV-act. 58). Die IV-Stelle verglich das für das Jahr 2011 versteuerte Einkommen mit 50 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne, was einen Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 1,84 Prozent ergab (IV-act. 59). Unter Berücksichtigung der Gewichtung des Erwerbsbereichs (71 Prozent) ergab sich ein Teilinvaliditätsgrad von 0,99 Prozent; für den Aufgabenbereich Haushalt berücksichtigte die IV- Stelle einen Teilinvaliditätsgrad von null Prozent (IV-act. 63). Mit einer Verfügung vom 5. Januar 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab, wobei sie allerdings für den Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 19 Prozent berücksichtigt hatte (IV-act. 70). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im Juni 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 77). Sie machte geltend (IV-act. 78), ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Sie könne ihre Arbeiten in der Landwirtschaft nicht mehr erledigen. Auch im Haushaltsbereich habe sich die Situation verschlechtert. Die Qualifikation (71 / 29 Prozent) sei immer noch zutreffend. Die Versicherte reichte zwei Berichte ein, in denen jeweils auf wiederholte Probleme mit den Knieprothesen hingewiesen worden war (IV-act. 80 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ notierte im Juli 2023, mit den eingereichten Berichten sei eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 5. Januar 2015 glaubhaft gemacht (IV-act. 97). Am 26. Juli 2023 ersuchte die Versicherte um eine Rentenprüfung

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3/9 (IV-act. 98). Mit einer Mitteilung vom 23. August 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 101). A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die SMAB AG am 29. August 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 131). Der orthopädische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe zwei Unterarmgehstützen verwendet; Einlagen seien vorhanden gewesen. Auf dem Weg vom Wartezimmer zum einen Stock tiefer gelegenen Untersuchungszimmer habe die Versicherte die Treppe im Nachstellschritt rechts überwunden. Ohne Gehstützen habe sie ein kleinschrittiges, etwas rechtshinkendes Gangbild gezeigt. Die Kniebeuge habe sie bis 80° durchführen können. Dabei sei eine deutliche Geräuschentwicklung im linken Kniegelenk festzustellen gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine endgradige Einschränkung des rechten Kniegelenks bei der Flexion gezeigt. Die Extension sei frei durchführbar gewesen. Die Versicherte habe einen Klopfschmerz über dem Tibiakopf sowie über dem distalen Femur angegeben. Im medialen und lateralen Gelenkspalt habe ein Druckschmerz bestanden. Lateral sei das Kniegelenk geringfügig instabil gewesen. Die Versicherte habe einen Patellaverschiebeschmerz angegeben. Im Vergleich zur Gegenseite sei der Umfang um 3cm vermehrt gewesen; das Kniegelenk sei wärmer als das linke gewesen. Auch bezüglich des linken Kniegelenks sei eine endgradige Einschränkung der Flexion festgestellt worden. Die Extension sei frei möglich gewesen. Die Versicherte habe einen Druckschmerz sowohl über dem medialen als auch über dem lateralen Gelenkspalt angegeben. Das Kniegelenk sei geringfügig lateral aufklappbar gewesen. Auch links sei ein Patellaverschiebeschmerz angegeben worden. Im Übrigen sei der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund unauffällig gewesen. Diagnostisch leide die Versicherte, deren Angaben aus orthopädischer Sicht nachvollzogen werden könnten, an einer Lockerung der Totalendoprothese im rechten Knie, an einer Spondylolisthese Grad I L5/S1 sowie L3/4 und an einer Gonarthrose links. Die bisher durchgeführten Therapien seien angemessen gewesen und lege artis durchgeführt worden. Das Behandlungspotential sei ausgeschöpft. Der Versicherten seien leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten im Hocken, Kauern oder Knien, ohne Arbeiten im unebenen Gelände, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne häufiges Treppensteigen zumutbar. Wegen eines erhöhten Pausenbedarfs sei für solche Tätigkeiten ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent zu attestieren. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die psychiatrische Sachverständige führte aus, die Interaktion mit der Versicherten sei problemlos gelungen. Die Versicherte habe kooperativ und motiviert an der Untersuchung mitgewirkt. Das Stressniveau sei ausgeglichen gewesen. Die Versicherte habe sich zugewandt und situationsadäquat gezeigt. Es sei leicht gelungen, einen tragfähigen Kontakt herzustellen und diesen durchgehend aufrecht zu erhalten. Die Auffassung sei nicht erschwert gewesen. Die Versicherte habe Konzentrationsstörungen angegeben, die aber nicht hätten objektiviert werden können. Die Versicherte habe mit einer gut modulierten Stimme und in einer adäquaten Geschwindigkeit gesprochen. Die Merkfähigkeit, das Kurzzeitgedächtnis sowie das

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4/9 Langzeitgedächtnis hätten unbeeinträchtigt gewirkt. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und regelrecht gewesen. Die Gestik und die Mimik seien überwiegend ruhig gewesen. Die Stimmung und der Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden. Die Grundstimmung sei ausgeglichen, die affektive Schwingungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Die Versicherte habe sich noch nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung befunden. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die rheumatologische Sachverständige hielt fest, das Aus- und Ankleiden sei flüssig mit wiederholter Rumpfinklination und Flexion in Hüft- und Kniegelenken möglich gewesen. Auch über Kopf sei das Aus- und Ankleiden ordentlich und flüssig gelungen. Für den kurzen Weg vom Warte- zum Untersuchungszimmer habe die Versicherte ihre Unterarmgehstützen nicht benutzt. Während des Gesprächs habe sie keine Schonhaltung eingenommen. Schmerzen seien nicht wahrnehmbar gewesen. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Insbesondere hätten sich keine Ergüsse oder Synovitiden im Bereich der oberen oder unteren Extremitäten feststellen lassen. In der Blutuntersuchung habe sich keine entzündliche Aktivität nachweisen lassen. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Diagnose zu stellen. Die internistische Sachverständige führte aus, auf ihrem Fachgebiet könne sie keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, der Versicherten seien leidensadaptierte Tätigkeiten im Umfang von 80 Prozent zumutbar. Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 134). A.d Am 23. September 2024 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert (IV-act. 135). Sie reichte einen Bericht des Anästhesisten med. pract. G.___ vom 11. September 2024 ein (IV-act. 136). Der Anästhesist hatte festgehalten, dass die Versicherte an einem myofascialen Schmerzsyndrom im Bereich des ventralen Oberschenkels rechts leide. Eine therapeutische Infiltrationstherapie habe rasch eine gute Wirkung gezeigt. Mit einem Vorbescheid vom 9. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 139), dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe. Sie hatte den Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 80 Prozent und eines Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent berechnet. Am 11. November 2024 wandte die Versicherte ein (IV-act. 143), sie sei zu 71 Prozent als Bäuerin und zu 29 Prozent als Hausfrau zu qualifizieren. Eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit sei ihr nicht zumutbar, zumal sie sehr abgelegen wohne und mit dem Auto nur kurze Strecken zurücklegen könne. Nur weil sie eine Frau sei, könne nicht einfach darüber hinweg gesehen werden, dass sie hauptsächlich als Bergbäuerin tätig sei. Bei einer Einschränkung von 80 Prozent in der angestammten Tätigkeit als Bäuerin und einer Einschränkung von 50 Prozent im Haushalt resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72 Prozent. Mit einer Verfügung vom 10. April 2025 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 144).

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5/9 B. B.a Am 24. April 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2025 (act. G 1). Sie beantragte die Zusprache mindestens einer halben Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führte sie aus, die Fortsetzung ihrer angestammten Tätigkeit sei für den Betrieb von entscheidender Bedeutung. Nur weil sie eine Frau sei, könne nicht einfach darüber hinweg gesehen werden, dass sie Bergbäuerin sei. Mit der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs werde sie gegenüber einem männlichen Bauer diskriminiert. Die Beschwerdegegnerin habe es zudem versäumt, die aktuellen Einschränkungen im landwirtschaftlichen Betrieb und im Haushalt zu ermitteln. Da die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auf ihre Eingabe vom 11. November 2024 eingegangen sei, habe sie sich zur Beschwerdeerhebung genötigt gesehen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Methodenwahl nicht aufgrund des Geschlechts der Beschwerdeführerin erfolgt. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 80 Prozent auszuüben. Aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht müsse sie sich ein entsprechendes Invalideneinkommen anrechnen lassen. Von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. B.c Die Beschwerdeführerin hielt am 11. August 2025 an ihren Anträgen fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich zunächst auf die Frage beschränkt, ob auf die im Juni 2023 eingereichte Neuanmeldung einzutreten sei. Gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV hat das Eintreten auf die Neuanmeldung nämlich das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit dem 5. Januar 2015 vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat diese zusätzliche Eintretenshürde mit den von ihr eingereichten medizinischen Berichten, in denen unter anderem auf wiederholte Prothesenlockerungen hingewiesen worden war, gemeistert, wie der RAD- Arzt Dr. E.___ in seiner Aktenwürdigung überzeugend aufgezeigt hat, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Wiederanmeldung eingetreten ist. Nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 23. August 2023 hat sich das in der Folge eröffnete

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6/9 Verwaltungsverfahren auf die Prüfung des im Juni 2023 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Dezember 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Dezember 2023 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität einer vollzeitig erwerbstätigen Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei einer nicht erwerbstätigen Person entspricht der Invaliditätsgrad dem Ausmass der Unfähigkeit, sich weiterhin im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei einer je teilweise erwerbs- und in einem Aufgabenbereich tätigen Person wird der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich nach Art. 28a Abs. 1 IVG und für den Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 IVG bemessen; die beiden Teilinvaliditätsgrade werden entsprechend dem jeweiligen Anteil des Erwerbsund Aufgabenbereichs gewichtet und addiert (sog. „gemischte Methode“; Art. 28a Abs. 3 IVG). 3. Für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang eine versicherte Person im hypothetischen „Gesundheitsfall“ erwerbstätig wäre, ist massgebend, wie sich die versicherte Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere ihrer finanziellen Situation, aber ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung verhalten würde. Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich dieser Frage im ersten Verwaltungsverfahren eine eingehende Abklärung im Haushalt respektive Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführt, bei der sie ein hypothetisches Erwerbspensum von 71 Prozent und entsprechend ein Pensum im Aufgabenbereich Haushalt von 29 Prozent ermittelt hat. Im zweiten, mit der hier angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ist sie von einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Im Beschwerdeverfahren hat sie dann wieder eingeräumt, dass sich auch die Anwendung der „gemischten Methode“ rechtfertigen liesse. Natürlich steht die Beantwortung der sogenannten „Statusfrage“ nicht im Belieben der Beschwerdegegnerin oder des

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7/9 Versicherungsgerichtes. Sie hat sich nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Da dafür zu weiten Teilen dieselben Grundsätze wie für die Definition der zumutbaren Invalidenkarriere im Erwerbsbereich gelten, wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen erst in der E. 5 näher darauf eingegangen. 4. Die Beschwerdeführerin dürfte zwar formal respektive beitragsrechtlich gesehen nicht selbständigerwerbend sein, aber de facto betreibt sie zusammen mit ihrem Ehemann dessen Hof, ist also faktisch wie eine Selbständigerwerbende tätig. Trotzdem wäre es entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung unzulässig, wenn für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich eine Fortsetzung der Tätigkeit auf dem eigenen Betrieb unterstellt würde. Das gälte natürlich auch, wenn sie ein Mann wäre, hat mit dem Geschlecht also nichts zu tun. Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist nämlich allein massgebend, welches Erwerbseinkommen die versicherte Person realistischerweise erzielen könnte, wenn sie ihre trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung verbliebenden Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestmöglich verwerten würde. Der in diesem Zusammenhang regelmässig aufscheinende Begriff der Zumutbarkeit ist rein ökonomisch zu verstehen, denn der Invaliditätsgrad muss wegen der ökonomischen Konzeption der Invaliditätsbemessung notwendigerweise strikt nach betriebswirtschaftlich-ökonomischen Regeln berechnet werden (vgl. dazu etwa den Entscheid IV 2023/148 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2024). Deshalb wird beispielsweise einem Selbständigerwerbenden, der seine angestammte selbständige Erwerbstätigkeit nur noch eingeschränkt fortsetzen könnte, die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit „zugemutet“, wenn er in einer leidensadaptierten unselbständigen Erwerbstätigkeit ein höheres Erwerbseinkommen erzielen kann. Der Zweck der Invalidenrente besteht allein darin, den durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung entstandenen Erwerbsausfall abzudecken. Sie dient nicht dazu, einen Betrieb eines Selbständigen (hier einen Landwirtschaftsbetrieb) zu erhalten. Darin ist entgegen einer weit verbreiteten Ansicht keine Diskriminierung zu erblicken, denn es bleibt jedem Selbständigerwerbenden, also auch jedem Landwirt, überlassen, sich aus freien Stücken für oder gegen eine Fortsetzung der gewohnten Lebensweise zu entscheiden; nur deckt die Invalidenrente nicht jede Option völlig ab, weil sie nur den direkt aus der Gesundheitsbeeinträchtigung und nicht den aus der Beibehaltung einer nicht-adaptierten selbständigen Erwerbstätigkeit resultierenden Teil des „Schadens“ abdeckt. Die Beschwerdeführerin kann mit ihren erheblichen Beeinträchtigungen der beiden Knie offenkundig kaum noch eine relevante Arbeitsleistung im eigenen Bergbauernbetrieb erbringen. Das mit einer Fortsetzung dieser Tätigkeit erzielbare Erwerbseinkommen fällt deshalb rein betriebswirtschaftlich-ökonomisch betrachtet minimal aus. Eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin hingegen gemäss dem überzeugend begründeten Gutachten der SMAB AG vom

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8/9 29. August 2024 überwiegend wahrscheinlich zu 80 Prozent zumutbar. Diese Restarbeitsfähigkeit ist auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar, denn das Belastungsprofil ist nicht derart einschränkend, dass davon ausgegangen werden müsste, geeignete Stellen existierten nicht. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin mit einer leidensadaptierten Hilfsarbeit einen Lohn erzielen könnte, der 80 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne und damit auch 80 Prozent des Valideneinkommens entsprechen würde, das mangels einer qualifizierten beruflichen Ausbildung ebenfalls dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechen würde. Für den Erwerbsbereich resultiert folglich unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens berücksichtigten Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent (übergangsrechtlich muss die altrechtliche Regelung zur Anwendung kommen, da ein Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2024 zur Diskussion steht) ein Invaliditätsgrad von 28 Prozent. 5. Auch bezüglich der Frage nach dem Pensum im eigenen Haushalt muss die Zumutbarkeit nach rein ökonomischen Kriterien beurteilt werden. Wenn ein Selbständigerwerbender aus ökonomischen Gründen gezwungen ist, seinen Betrieb (fiktiv) aufzugeben, weil er mit einer adaptierten unselbständigen Erwerbstätigkeit ein höheres Erwerbseinkommen erzielen und damit den Invaliditätsgrad tief halten kann, ist auch eine im eigenen Haushalt tätige versicherte Person bei Anwendung derselben rein ökonomischen Zumutbarkeitskriterien unter Umständen gezwungen, die Besorgung des eigenen Haushaltes (fiktiv) aufzugeben und einer adaptierten Hilfsarbeit nachzugehen, wenn dies den Invaliditätsgrad unter denjenigen sinken lässt, der bei Anwendung eines Betätigungsvergleichs oder bei Anwendung der „gemischten Methode“ resultieren würde. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, weil es den im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, den Haushalt gemeinsam zu besorgen, das heisst die Beschwerdeführerin von der Haushaltsführung zu befreien. Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad deshalb im Verwaltungsverfahren, das mit der hier angefochtenen Verfügung abgeschlossen worden ist, zu Recht mittels eines („reinen“) Einkommensvergleichs berechnet. Der Invaliditätsgrad beträgt folglich 28 Prozent. Damit erweist sich die Abweisung des Rentenbegehrens der Beschwerdeführerin als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Die Gerichtskosten sind wegen des als durchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzen. Sie sind durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt.

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt.

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2026-04-08T04:58:18+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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