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St.Gallen Versicherungsgericht 07.11.2025 IV 2025/84

7 novembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,536 parole·~28 min·7

Riassunto

Art. 43, 43a und 55 ATSG; Art. 7b, 7h und 8c ATSV; Art. 29 BV. Verwertbarkeit einer Observation; Umfang des Einsichtsrechts in das Observationsmaterial (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2025, IV 2025/84).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/84 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.12.2025 Entscheiddatum: 07.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2025 Art. 43, 43a und 55 ATSG; Art. 7b, 7h und 8c ATSV; Art. 29 BV. Verwertbarkeit einer Observation; Umfang des Einsichtsrechts in das Observationsmaterial (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2025, IV 2025/84). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

1/15

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 7. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr. IV 2025/84

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Ivan Vuckovic, Pedergnana Rechtsanwälte und Notare, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Begutachtung (Observation, Zusatzfragen)

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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im April 2012 wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung am Fuss (Läsion der Peroneus longus-Sehne mit Peritendinitis, vgl. IV-act. 14-2) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab bei der Anmeldung an, er sei bereits operiert und hoffe, bald wieder gesund zu sein (vgl. IV-act. 1). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wies die IV- Stelle das Leistungsbegehren ab, da der Versicherte wieder voll erwerbstätig war (IV-act. 32). A.b Am 2. Juni 2021 meldete der Versicherte sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Als gesundheitliche Einschränkung gab er "Depression, Nervosität, Konzentrationsmangel" an (IV-act. 34). Nach ersten Abklärungen (vgl. IV-act. 54 ff.) sprach die IV-Stelle ihm am 8. Juli 2022 Integrationsmassnahmen (Aufbautraining) zu (IV-act. 76; siehe zur Verlängerung der Massnahme bis 28. Februar 2023 IV-act. 95 f., zum Schlussbericht Integrationsmassnahme IV-act. 114 und zum Assessment- und Verlaufsprotokoll Beratung Berufliche Integration IV-act. 111). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (IV-act. 101 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 3. März 2023 mit, dass kein Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 113). A.c Nach der Vervollständigung der Akten (vgl. IV-act. 124 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 31. Januar 2024 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche erachte sie eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie mit neuropsychologischer Abklärung) als notwendig (IV-act. 139; siehe auch RAD-Stellungnahme vom 18. Januar 2024, IV-act. 142). Mit der Begutachtung wurde Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt (IV-act. 146). A.d Mit Gutachten vom 14. Mai 2024 führte Dr. B.___ aus, in der neuropsychologischen Untersuchung (siehe hierzu IV-act. 159) hätten sich klare Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung ergeben. Damit bestehe eine Inkonsistenz, auch wenn sich dies im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung allein nicht derart eindeutig zeige (IV-act. 158-74 f.). Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung erscheine dem Gutachter plausibel, aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung respektive den Hinweisen auf Aggravation sei es aber nicht möglich, eindeutig zum aktuellen Schweregrad dieser Erkrankung Stellung zu nehmen (IV-act. 158-77). Wegen verschiedener Hinweise auf eingeschränkte Mitwirkung bis hin zu Aggravation könne Dr. B.___ zur Leistungsfähigkeit nicht Stellung nehmen (IV-act. 158-79). A.e Am 9. Juli 2024 stellte die IV-Stelle Rückfragen an Dr. B.___ (IV-act. 165). Am 22. Juli 2024 antwortete Dr. B.___, eine Beobachtung in Alltagssituationen könnte weitere Informationen über das Funktionsniveau des Versicherten liefern. Diejenigen Einschränkungen, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, seien sicherlich teilweise in Alltagssituationen beobachtbar. Das würde einen

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3/15 möglichen Rückzug oder eine Antriebsminderung betreffen, ein mangelndes affektives Mitschwingen, allenfalls auch eine erhöhte Ermüdbarkeit oder einen Verlust von Interesse oder Freude. Auf die Frage, ob er mehrere Alltagssituationen konkret beschreiben könne, welche das Vorliegen der Einschränkungen belegen oder widerlegen würden, führte Dr. B.___ aus, einerseits würde die Häufigkeit von ausserhäuslichen Aktivitäten irgendwelcher Art bereits etwas aussagen. Konkret gehe es dabei beispielsweise um Einkaufen, Restaurantbesuche, Treffen mit Freunden oder Kollegen oder darum, was der Versicherte sonst noch alles unternehme. Dabei zu beachten wäre die Häufigkeit solcher Aktivitäten, von sozialen Kontakten, ob er aktiv an Gesprächen teilnehme, ob er dabei eine lebhafte Mimik und Gestik zeige oder soziale Kontakte vermeide und keine Interessen zeige (IVact. 167). A.f Am 29. Juli 2024 gab die IV-Stelle eine Observation in Auftrag (IV-act. 170). Mit medizinischer Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 nahm die IV-Ärztin med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, anhand der Vorakten und des Überwachungsberichts vom 19. November 2024 (IV-act. 174) eine medizinische Einschätzung vor. Sie kam zum Ergebnis, dass Dr. B.___ unter Vorlage des Observationsmaterials Rückfragen zu stellen seien (IV-act. 176-9 ff.). A.g Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Observation und übermittelte ihm die vollständigen Akten einschliesslich Observationsmaterial. Sie teilte ihm mit, dass und welche Rückfragen sie Dr. B.___ zu unterbreiten beabsichtige, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (IV-act. 178). A.h Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 nahm der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Vuckovic, Stellung zur Observation und den Ergänzungsfragen. Er machte geltend, der Observationsbericht leide an formellen Mängeln. Ihm könne nicht entnommen werden, wie viele Stunden und Minuten er gefilmt worden sei. Das Observationsvideo sei ein bearbeiteter Zusammenschnitt aller Aufnahmen. Er habe Anspruch auf die Herausgabe des gesamten Rohmaterials. Auch dem Gutachter sei das gesamte Videomaterial zu übermitteln. Sämtliche medizinischen Ausführungen des Observationsunternehmens seien aus dem Bericht zu entfernen. Der Observationsauftrag sei auf die Schweiz beschränkt worden. Die Observanten seien dem Versicherten jedoch ins Ausland gefolgt, ohne dabei Videoaufnahmen zu erstellen. Bereits das Nachfahren ins Ausland, um wieder in der Schweiz Videoaufnahmen machen zu können, falle unter eine unzulässige Observationshandlung. Die Observation sei damit nicht verwertbar. Der Versicherte liess zudem 21 Ergänzungsfragen an den Gutachter stellen, wobei er die acht Rückfragen der IV-Stelle in seinen Fragekatalog integrierte (IV-act. 179). A.i Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 entschied die IV-Stelle, sie unterbreite Dr. B.___ die in diesem Schreiben aufgeführten Ergänzungsfragen 1 - 8 der IV-Stelle sowie die Fragen 1 - 9 des

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4/15 Versicherten. Sie stelle Dr. B.___ das vollständige IV-Dossier einschliesslich das unveränderte Observationsmaterial zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe kein formelles Erfordernis, das Total der Aufnahme-Zeit zu beziffern. Der Observationsbericht sei demnach nicht mangelhaft. Sämtliches Material, auf welchem der Versicherten zu erkennen sei, sei ediert worden. Dass der Überwachungsbericht durch eine medizinische Fachperson beurteilt werden müsse, ändere nichts daran, dass der Observant seine Eindrücke festzuhalten habe. Eine Nacheile ins Ausland ergebe sich aus dem Bericht nicht. Die vom Versicherten vorgeschlagenen Fragen 1, 3 und 5 hätten keinen Bezug zum vorliegenden Fall und seien so allgemeiner Natur, dass die IV-Stelle darauf verzichte, sie dem Gutachter zu unterbreiten. Seine Frage 16 werde bereits durch ihre Frage 8 abgedeckt (IVact. 182). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 2. April 2025. Der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Vuckovic, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 26. März 2025 sei aufzuheben. Das gesamte Observationsmaterial sei aus dem IV-Dossier zu entfernen und dem Gutachter nicht zu unterbreiten. Eventualiter sei sämtliches Observationsmaterial zu edieren und dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme und Formulierung weiterer Ergänzungsfragen zuzustellen. Eventualiter seien folgende Ergänzungsfragen zusätzlich dem Gutachter vorzulegen: a) "Können im vorliegenden Fall aus Observationsvideos zuverlässig Befunde erhoben werden, welche auf den Bestand oder Nichtbestand einer psychischen Erkrankung schliessen lassen? Wie erfolgt das anhand einem Beispiel?"; b) "Können psychische Einschränkungen im vorliegenden Fall eindeutig aus Observationen entnommen werden? Wie erfolgt das anhand eines Beispiels?"; c) "Wie wird die hausärztliche Behandlungsempfehlung aus dem Haus zu gehen, sich an die frische Luft zu begeben, einen gewissen Kontakt zu Gesellschaft zu suchen oder eine Aktivität (Sport, Arbeit, Ausflug, Einkaufen, Besuch etc.) aufzunehmen, aus gutachterlicher Sicht beurteilt?". Zur Begründung macht er geltend, er habe Anspruch auf Einsicht in das vollständige Observationsmaterial. Die gesamte Observation richte sich gegen den Beschwerdeführer, womit neben der unmittelbaren Bestimmung aus der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) auch basierend auf seinen Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutzgesetz ein Anspruch auf Einsicht in das vollständige Observationsmaterial bestehe. Observationen dürften nur auf dem Staatsgebiet der Schweiz durchgeführt werden. Aufgrund der ihm vorliegenden Observationsmaterialien sei anzunehmen, dass die Detektive ihn in D.___ observiert hätten, was unzulässig sei. Dadurch sei die gesamte Observation nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen. Die Observierenden würden angesichts der Fragestellung und der Observation im Ausland den Anschein der Befangenheit erwecken. Es liege eine ergebnisorientierte, voreingenommene

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5/15 Observation vor. Es sei verwaltungsrechtliche Praxis, dass nach einer Ablehnung von einzelnen Ergänzungsfragen ein Vorbescheid erlassen oder zumindest ein E-Mail an den Rechtsvertreter mit Korrekturmöglichkeit geschickt werde. Dabei handle es sich um die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin sofort eine Verfügung erlassen habe. Sie nötige den Beschwerdeführer dadurch, eine Beschwerde einzureichen. Die formulierten Fragen würden zulässige und förderliche Fragen darstellen. Auch medizinische Fragen allgemeiner Natur könnten förderlich sein, insbesondere wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fall stehen würden. Die beantragten Zusatzfragen hätten einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall. Wenn der Gutachter ausführe, dass die Observation medizinisch nicht geeignet gewesen sei, dann falle die Zulässigkeit der gesamten Observation aufgrund fehlender Verhältnismässigkeit dahin. Eine abstrakte Formulierung qualifiziere eine Frage nicht automatisch als nicht förderlich. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei überspitzt formalistisch und gleichzeitig willkürlich gewesen, womit sie Bundesrecht verletzt habe (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Vorliegend drohe kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Beschwerdeführer spekuliere über eine nicht dokumentierte "Nacheile" ins Ausland anlässlich der Observation am 21. September 2024. Er könne aber keinen konkreten Anhaltspunkt benennen, der eine Observation im Ausland vermuten liesse. Der Ermittler habe am 21. September 2024 am Grenzübergang gewartet. Das geduldige Ausharren gehöre zu seiner Arbeit. Vorliegend sei zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist in die Schweiz zurückkehren und dabei den gleichen Zoll passieren werde, zumal es in der Gegend nur wenige Grenzübergänge gebe. Der Detektiv habe bei der Rückkehr des Beschwerdeführers alle Hände voll damit zu tun gehabt, diesem zu folgen und zu ihm aufzuschliessen, sodass einleuchte, dass es von der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Videoaufnahme gebe. Die wichtigste Voraussetzung für das geltend gemachte Verwertungsverbot, die Observation im Ausland, entfalle daher. Ohnehin würde eine Verletzung des Territorialitätsprinzips gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einem Verwertungsverbot führen. Davon betroffen wäre sowieso nur die entsprechende Passage. Dem Beschwerdeführer sei das vollständige Observationsmaterial herausgegeben worden. Er versuche den Begriff des Observationsmaterials auf "Rohmaterial" auszudehnen. Allfällig aufgezeichnete private Gespräche der Detektive oder Dritter seien geschützt. Allfällige Sequenzen, auf denen die Zielperson nicht abgebildet sei, würden nicht zum Observationsmaterial gehören. Es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Detektei relevantes Material unterschlagen habe. Die Ausführungen zu einer angeblichen Befangenheit des Detektivs entbehre jeglicher Logik. Dieser habe nur festgestellt, dass er als Nichtmediziner keine Einschränkungen beim Beschwerdeführer erkannt habe. Dass man ein Verfahren auch so ausgestalten könnte, wie der Beschwerdeführer es sich wünsche, lasse das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht als rechtswidrig erscheinen. Die vom Beschwerdeführer

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6/15 beantragte Frage a) sei bereits durch die Frage 1 der Beschwerdegegnerin abgedeckt. Die Frage b) habe neben der Frage 1 keine eigenständige Bedeutung. Der allgemein formulierte Inhalt der Frage c) werde in Frage 6 in Bezug auf den konkreten Fall wiederholt. Die Frage 6 sei in die angefochtene Verfügung übernommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der Beschwerdeführer die Beschwer sehe. Der Gutachter habe sich am 22. Juli 2024 bereits differenziert zum Sinn einer Observation geäussert und diesen bejaht. Auch die Fragen 12 und 20 seien darauf gerichtet, die Aussagekraft der Observation zu hinterfragen. Eine materielle Prüfung zeige im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht überschritten habe, wenn sie nicht alle 21 Fragen des Beschwerdeführers in den Fragenkatalog übernommen habe. Auch die neuen Formulierungen der Fragen in der Beschwerde würden keine wesentlichen Themen umfassen, die vom Gutachter noch nicht beantwortet oder im bestehenden Fragenkatalog nicht enthalten seien (act. G7). B.c Mit Replik vom 1. September 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Bei der Observation handle es sich um eine Massnahme ultima ratio, die tief in die Grundrechte der versicherten Person eingreife und deshalb an strengen Massstäben zu messen sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die vollständige Einsicht in das Observationsmaterial verwehrt werde und gleichzeitig dem Beschwerdeführer Spekulation vorgeworfen werde. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil liege darin, dass die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, im Sinne des rechtlichen Gehörs verwirke und nicht mehr nachgeholt werden könne. Dem Beschwerdeführer drohe somit eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts und das Ausbleiben eigener Fragen im Begutachtungsprozess. Die Beschwerdegegnerin lebe nach dem Motto, was nicht dokumentiert worden sei, habe sich nicht ereignet, oder was falsch dokumentiert worden sei, habe sich so ereignet. Nur weil die Nacheile nicht dokumentiert worden sei, bedeute das nicht, dass sie nicht stattgefunden habe. Es sei ein gewaltiger Unterschied, ob stundenlang im Quartier herumgestanden werde und man eine Eingangstür beobachte, bei der man wisse, dass sich der Beschwerdeführer dort aufhalte, oder ob an einem stark frequentierten Grenzübergang am Wochenende ein konkretes Fahrzeug unter tausenden gesucht werde, wobei man nicht einmal sicher sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt den gleichen Grenzübergang passieren werde. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, wonach der Beschwerdeführer innert "nützlicher Frist" hätte in die Schweiz zurückkehren sollen. Der Observationsbericht mache auch keine Aussagen darüber, wie viele Detektive bei der Observation dabei gewesen seien und wie sie heissen würden. Dies stelle ebenfalls einen formellen Mangel dar. Da während der Autofahrt gefilmt werde, sei davon auszugehen, dass die Detektive zu zweit unterwegs seien. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, was der Detektiv in welcher Situation gemacht haben solle und mit welchen Unannehmlichkeiten er zu kämpfen habe, seien nachträgliche Interpretationen. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung stamme aus der Zeit, als es noch keine gesetzliche Grundlage für Observationen gegeben habe. Der Gesetzgeber habe aufgrund des Territorialitätsprinzips keine Observation in EU- /EFTA-Staaten vorgesehen. Entsprechend liege ein Verwertungsverbot vor. Die Verletzung des

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7/15 Territorialitätsprinzips sei derart schwer, dass die Observation als Ganzes nicht verwertbar sei. Zumindest sei der Tag, an dem der Beschwerdeführer ins Ausland verfolgt worden sei, aus den Akten zu nehmen und die Verwertung zu verbieten. Er habe nur einen Zusammenschnitt oder ein "best-off" der Observation erhalten. Er verlange Einsicht in das gesamte Aufnahmematerial. Woher sollte die Beschwerdegegnerin wissen, ob tatsächlich nicht noch weiteres Material von der beauftragten Hilfsperson erstellt worden sei. Sie habe das Material nicht selbst erstellt. Zudem würden auch keine Beweismittel eingereicht, wonach sie bei der beauftragten Hilfsperson nachgefragt hätte. Gemäss der entsprechenden Weisung würden jegliches Bild- und Tonmaterial, das während der gesamten Observation erstellt worden sei, zum Observationsmaterial gehören. Jeder Privatdetektiv müsse diese Weisung kennen und wisse, dass er von den Geräten aufgenommen werde. Also könne nie die Rede davon sein, dass private Gespräche ungewollt aufgezeichnet würden. Der Schutz der versicherten Person überwiege die Interessen von unbeteiligten Dritten. Der Detektiv habe deskriptiv zu observieren, keine Wertungen vorzunehmen. Es erstaune, wie sehr die Beschwerdegegnerin sich gegen nachvollziehbare neutrale Fragen sträube. Angesichts der Kosten der Observation seien drei zusätzliche Fragen vom Aufwand her nicht nennenswert. Wie man auf kurzen Observationssequenzen eine erhöhte Ermüdbarkeit, einen Verlust von Interessen oder Freude erkennen solle, sei unklar. Deshalb auch die Zusatzfragen. Das Ermessen könne gerichtlich überprüft werden. Die Aussagekraft der Observation stelle eine offensichtliche Beschwer dar (act. G9). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der Anordnung von Rückfragen an den Gutachter unter Vorlage des Observationsmaterials vom 26. März 2025 eine Zwischenverfügung erlassen (vgl. hierzu Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche Zwischenverfügung (welche nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betrifft, vgl. dazu Art. 45 VwVG) kann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet und im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse

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8/15 kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1 und E. 1.2.2 mit Hinweisen). 1.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, durch die Vorlage von formell unzulässigem bzw. selektiv ausgelesenem Observationsmaterial werde der Gutachter unrechtmässig und zulasten des Beschwerdeführers beeinflusst. Wäre dies der Fall, würde die Verwertung unzulässig beschaffter Abklärungsergebnisse einer Grundrechtsverletzung gleichkommen und dem Beschwerdeführer damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Auf den die Verwertung des Observationsmaterials betreffenden Beschwerdeantrag ist daher einzutreten. 2. 2.1 Zwischen den Parteien umstritten ist, ob das Observationsmaterial verwertbar ist oder aus den Akten entfernt werden muss. Dies ist vorab zu prüfen. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Observation an sich rechtmässig angeordnet wurde. Aus den Akten ist nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die Observation als geboten ansah und dass sie das erforderliche Verfahren eingehalten hat (vgl. IV-act. 166 und 169; vgl. zur rechtlichen Grundlage auch Art. 43a ATSG). Gemäss der – unbestritten gebliebenen – Abklärung der Beschwerdegegnerin verfügte die beauftragte Detektei insbesondere über die erforderliche kantonale Bewilligung und die Zulassung des BSV (vgl. IV-act. 177). Im Auftrag hielt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass die Überwachung auf die Schweiz begrenzt sei (IVact.170-7). Dieser Auftrag enthielt auch eine ausführliche rechtliche Abmahnung an die Auftragnehmerin (IV-act. 170-9 f.) unter anderem mit Hinweis auf das Datenschutzgesetz und das Strafgesetzbuch. Diese rechtliche Abmahnung hat die Auftragnehmerin zur Kenntnis genommen und unterzeichnet an die Beschwerdegegnerin retourniert (siehe IV-act. 172). 2.3 Nachdem die Auftragnehmerin über die erforderlichen Bewilligungen und Zulassungen sowie eine eindeutige Instruktion verfügte und die Einhaltung ihrer Vorgaben unterschriftlich bestätigte, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich im Rahmen ihrer Arbeit an das geltende Recht und die klaren Anweisungen ihrer Auftraggeberin gehalten hat. Wenn

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9/15 die Auftragnehmerin feststellte, dass der Beschwerdeführer sich ins Ausland begab, vermerkte sie dementsprechend, dass sie ihm nicht weiter gefolgt sei. Dies geschah mehrmals: am 24. August 2024 um 11:40 Uhr ("[Der Beschwerdeführer] fährt zur Zollstelle in Richtung D.___/E.___. Es wird nicht weiter gefolgt."; IV-act. 174-26), am 21. September 2024 um 13:15 Uhr ("[Der Beschwerdeführer] fährt auf der Zollstrasse in Richtung Zollstelle D.___, E.___. Es wird nicht weiter gefolgt."; IV-act. 174-36) und am 5. Oktober 2024 um 14:08 Uhr ("(…) fährt zum Zoll F.___ in Richtung D.___. Es wird nicht gefolgt - Abbruch vor Ort."; IV-act. 174-40). 2.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint es naheliegend, dass die Observanten am Grenzübergang auf die Rückkehr des Beschwerdeführers gewartet haben. Zwar wäre es möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer über einen anderen Grenzübergang nach Hause zurückkehrt. Es liess sich aber nicht antizipieren, auf welchem anderen Weg der Beschwerdeführer in die Schweiz heimkehren würde. Nachdem der benutzte Grenzübergang viel frequentiert wird, erscheinen die Chancen, dass der Beschwerdeführer auf demselben Weg wieder in die Schweiz einreisen würde, verhältnismässig hoch. Folglich leuchtet es ein, dass die Observanten an diesem Grenzübergang auf die Rückkehr des Beschwerdeführers gewartet haben. Die Auftragnehmerin hat gemäss ihrem Bericht denn auch schon am 24. August 2024 erfolgreich am Grenzübergang auf die Rückkehr des Beschwerdeführers gewartet und die Observation nach seinem Übertritt in die Schweiz um 12:54 Uhr wieder fortgeführt ("[Der Beschwerdeführer] kann als Lenker (…) nach der Zollstelle auf der Schweizer Seite gesichtet werden (…) Es wird gefolgt."; IV-act. 174-26). Es überrascht also nicht, dass sie auch am 21. September 2024 am gleichen Grenzübergang auf die Rückkehr des Beschwerdeführers gewartet hat. Demgegenüber hat sie die Observation am 5. Oktober 2024 nach dem Grenzübertritt des Beschwerdeführers abgebrochen und dies auch explizit vermerkt (IV-act. 174- 40). 2.5 Aus den Akten ergibt sich somit kein Hinweis darauf, dass die Observanten dem Beschwerdeführer ins Ausland gefolgt wären. Der Beschwerdeführer vermag auch nichts vorzubringen, was eine Nacheile ins Ausland als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. Dass die Observanten bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz die Überwachung in zwei Fällen wiederaufnahmen, genügt hierfür nicht. Insbesondere ist in diesem Kontext zu beachten, dass die Auftragnehmerin in diesem Fall unwahre Angaben in ihrem Überwachungsbericht hätte machen müssen, ohne dass hierfür in der vorliegenden Angelegenheit eine vernünftige Veranlassung bestanden hätte. Ein solches Vorgehen wäre für ein professionelles Überwachungsunternehmen mit erheblichen Risiken behaftet. Einerseits würde bei Entdecken eines solchen Verhaltens ein enormer Reputationsschaden drohen, andererseits würde das Unternehmen damit auch seine Bewilligung bzw. Zulassung gefährden (vgl. zu den Bewilligungsvoraussetzungen Art. 7b ATSV, insbesondere Art. 7b Abs. 1 lit. b ATSV). Nachdem eine Nacheile ins Ausland nicht überwiegend wahrscheinlich ist, gilt sie

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10/15 als nicht nachgewiesen. Dementsprechend muss nicht weiter erörtert werden, ob das Observationsmaterial im Falle einer Überwachung auch im Ausland gänzlich oder teilweise unverwertbar und aus den Akten zu entfernen wäre. Nachdem eine Observation im Ausland nicht nachgewiesen ist, ist das Observationsmaterial vorliegend verwertbar. 2.6 Eine Befangenheit der Auftragnehmerin in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne ist anhand der Akten ebenfalls nicht auszumachen. Dem Überwachungsbericht ist kein ergebnisorientiertes Vorgehen der Observanten zu entnehmen. Vielmehr ist der Bericht weitgehend sachlich – beschreibend, nicht wertend – abgefasst worden. 2.7 Der Beschwerdeführer kritisiert das Kapitel 5.3.4, welches unter dem Titel "Medizinisches" die Fragen an die Observanten enthält, ob beim Beschwerdeführer Zeichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen würden (welche?) und ob er eine im Widerspruch zu den behaupteten Beschwerden stehende Tätigkeit ausübe (vgl. IV-act. 174-13). Diese Fragen hat die Beschwerdegegnerin dem Überwachungsunternehmen mit der Auftragserteilung ausdrücklich gestellt (vgl. IV-act. 170-6). Sie waren also Teil des Auftrags. Im Überwachungsbericht wird die erste dieser Fragen dahingehend beantwortet, es hätten keine Anzeichen auf gesundheitliche Einschränkungen erkannt werden können. Diese Antwort müsse zwingend von einer medizinischen Fachperson überprüft und abschliessend beantwortet werden (IV-act. 174-13). Die zweite dieser Fragen wird beantwortet, indem die Observanten das Verhalten des Beschwerdeführers im Wesentlichen wertungsfrei beschreiben, wobei wiederum zu Anfang der Hinweis angebracht wurde, diese Antwort müsse zwingend von einer medizinischen Fachperson überprüft und abschliessend beantwortet werden (IVact. 174-13 ff.). Das Kapitel 5.3.4 enthält damit tatsächlich keine medizinische Einschätzung, sondern legt hierfür eindringlich den Beizug einer medizinischen Fachperson nahe. Eine unzulässige Beeinflussung einer Gutachtensperson ist darin demnach nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, inwiefern die Angaben in diesem Kapitel des Überwachungsberichts unwahr sein sollten. Soweit er darauf hinweist, dass er eine Beeinträchtigung am Fuss habe, welche in seinem Gangbild auffalle, sodass es nicht zutreffe, dass keine Anzeichen auf gesundheitliche Einschränkungen erkannt werden konnten, ist dem entgegenzuhalten, dass er nach einer Operation am Fuss und anschliessender Rekonvaleszenz wieder vollständig arbeitsfähig war (vgl. Sachverhalt A.a. vorstehend) und im Rahmen der Wiederanmeldung einzig psychische Einschränkungen geltend gemacht werden (vgl. IV-act. 142). Das Gangbild auf dem Observationsvideo mutet zwar vielleicht leicht ungewöhnlich an, der Beschwerdeführer wirkt aber nicht schmerzgeplagt, verlangsamt oder in sonstiger Weise dadurch wesentlich beeinträchtigt. 2.8 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das Observationsmaterial sei mangelhaft, weil nicht angegeben sei, wie viele Minuten gefilmt worden sei und die Anzahl und Namen der Observanten fehle. Dabei handelt es sich jedoch nicht um gesetzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der

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11/15 sozialversicherungsrechtlichen Observation (vgl. hierzu insbesondere Art. 43a ATSG und Art. 7h f. ATSV). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keinen Anspruch auf die Bekanntgabe dieser Informationen. Immerhin ergibt sich aus dem Überwachungsbericht in anonymisierter Form, welche und wie viele Ermittler im Einsatz waren; neben dem Fallverantwortlichen (123) meist eine zweite Person, am 21. September 2024 z.B. "151" (vgl. IV-act. 174-35). 2.9 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass das Observationsmaterial verwertbar ist und in den Akten verbleibt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entfernung des Observationsmaterials aus den Akten ist folglich abzuweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer fordert die Edition des gesamten Observationsmaterials inklusive Rohmaterials und das nochmalige rechtliche Gehör anschliessend an die Sichtung der vollständigen Akten. 3.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Einsicht in das vollständige Observationsmaterial (vgl. Art. 8c ATSV; siehe auch Rz. 5008 ff. WOS). Zum Observationsmaterial gehören jegliches Bild- und Tonmaterial sowie Aufzeichnungen von Standortbestimmungsgeräten, das bzw. die während der gesamten Observation erstellt wurde bzw. wurden sowie der Bericht der beauftragten Spezialistin oder des beauftragten Spezialisten zuhanden des Versicherungsträgers (Rz. 5001 WOS). 3.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet dieses Einsichtsrecht des Beschwerdeführers denn auch nicht. Sie bringt jedoch vor, dass sie dem Beschwerdeführer bereits Einsicht in das vollständige Observationsmaterial gewährt habe. Es würden keine weiteren Video- oder Tonaufzeichnungen vorliegen und auch keine Daten aus Standortbestimmungen (vgl. III Rz. 8 der Beschwerdeantwort, act. G7). Im Aktenverzeichnis ist denn auch einzig der "Observationsbericht BVM / ++", der am 20. November 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, vermerkt. Nebst diesem Observationsbericht liegt der dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits bekannte Zusammenschnitt von Videoaufnahmen im Recht. Die Beschwerdegegnerin ist als Versicherungsträger an das Gesetz gebunden, sodass eine Manipulation der Observationsergebnisse oder ein bewusstes Vorenthalten gewisser Materialien zuungunsten der versicherten Person nicht vorkommen dürfte. Wollte der Beschwerdeführer ihr dennoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfen, so wäre diesbezüglich nicht das Versicherungsgericht, sondern die Strafbehörde zuständig. Nachdem der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was auf ein gesetzeswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin hindeuten würde, hat es damit vorliegend sein Bewenden. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, man hätte beim beauftragten Überwachungsunternehmen nachfragen können, ist darauf hinzuweisen, dass dieses mit dem

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12/15 Abschluss des Auftrags, vorliegend mithin schon Ende Dezember 2024 sämtliches Observationsmaterial, inklusive allfälligem Rohmaterial, vernichtet hat (vgl. die Angaben im Kapitel "Vorgehen" des Überwachungsauftrags vom 29. Juli 2024, IV-act. 170-6 f., wonach die Auftragnehmerin über keine Berichte, Foto-, Video- oder Tonaufzeichnungen mehr verfügen darf, wenn der Auftrag beendet ist, wobei der Auftrag nach der 30-tägigen unbenützt verstrichenen Rügefrist als beendet gilt. Vgl. ebenso die rechtliche Abmahnung, IV-act. 170-10). So teilte die Auftragnehmerin mit ihrem Überwachungsbericht auch mit, dass sie jegliche Daten nach dessen Abgabe vernichte (IVact. 174-56). Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres von einer Nachfrage bei der Auftragnehmerin absehen. 3.5 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe von weiterem Observationsmaterial ebenfalls abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich (sub-)eventualiter die Stellung von weiteren Ergänzungsfragen an den Gutachter. 4.2 Der Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) umfasst bei der Anordnung von sozialversicherungsrechtlichen Gutachten oder vergleichbaren Abklärungsvorkehren namentlich das Recht der versicherten Person, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Die versicherte Person kann im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung beitragen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2016, 9C_131/2016, E. 1.3 mit Hinweisen) und hat u.a. das Recht, Zusatzfragen zu stellen (BGE 141 V 330 E. 3.2 mit Hinweisen). Prozessual handelt es sich bei Zusatzfragen um Beweisanträge der versicherten Person. Damit wird die Abänderung bzw. Ergänzung der von der Verwaltung vorgesehenen Beweismassnahme verlangt. Solche Anträge sind – in der Regel kurz – zu begründen. Der Verwaltung kommt die Aufgabe zu, darüber verfahrensleitend zu befinden. Ihr Entscheid hat demnach in Verfügungsform zu ergehen. Es verhält sich hier nicht anders als bei der Anordnung des Gutachtens an sich (BGE 141 V 330 E. 4.2), womit Zwischenverfügungen betreffend die Nichtberücksichtigung von Zusatzfragen nur anfechtbar sind, wenn der versicherten Person dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (BGE 141 V 330 E. 5.1; Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. August 2017, IV 2017/130, E. 1.1 f.). 4.3 Es lassen sich verschiedene Arten von Zusatzfragen unterscheiden: Ergänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen. Solche Fragen sind grundsätzlich zuzulassen, da auch die Verwaltung an einer profunden Abklärung der medizinischen Sachlage interessiert ist. Ist die Instruktion unvollständig, muss sie zu

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13/15 einem späteren Zeitpunkt komplettiert werden, was mit grösserem Aufwand und Verzögerungen verbunden sein kann (BGE 141 V 330 E. 6.2.1). Suggestivfragen, die vom Fragekatalog der Verwaltung inhaltlich nicht abweichen, der begutachtenden Person aber eine Antwort in einer bestimmten Richtung vorgeben wollen, sind grundsätzlich unnötig (BGE 141 V 330 E. 6.2.2). Rechtsfragen sind nicht zuzulassen, da sie vom Versicherungsträger bzw. vom Gericht und nicht von den medizinischen Sachverständigen zu beantworten sind. Regelmässig nicht statthaft sind ausserdem sachfremde Fragen, wie beispielsweise solche, die sich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auf invaliditätsfremde Aspekte beziehen oder die Persönlichkeit der medizinischen Sachverständigen betreffen (BGE 141 V 330 E. 6.2.4). Demnach sind nur die für den Einzelfall erheblichen Ergänzungsfragen an die medizinischen Sachverständigen weiterzuleiten. Von der Beantwortung von Ergänzungsfragen kann somit abgesehen werden, wenn davon keine für den konkreten Fall relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2018, 8C_115/2018, 8C_129/2018, E. 4.1 in fine). 4.4 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer ursprünglich, dass Dr. B.___ gefragt werde, ob im Grundsatz aus Observationsmaterial zuverlässige Befunde erhoben werden könnten, welche auf den Bestand oder Nichtbestand einer psychischen Erkrankung schliessen liessen, und wie das konkret anhand eines Beispiels erfolge und ob psychische Einschränkungen im Grundsatz eindeutig aus Observationen entnommen werden könnten und wie das anhand eines Beispiels erfolge (IV-act. 179). Diese Fragen hatte Dr. B.___ bereits am 22. Juli 2024 im Rahmen der Nachfrage der Beschwerdegegnerin, ob eine Observation vorliegend bessere Erkenntnisse ermöglichen könnte, ausführlich beantwortet (siehe IV-act. 167). Sie wären demnach redundant. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Fragen inzwischen leicht angepasst hat ("Können im vorliegenden Fall aus Observationsvideos zuverlässige Befunde erhoben werden (…)?" / "Können psychische Einschränkungen im vorliegenden Fall eindeutig aus Observationen entnommen werden (…)?"), sind diese Fragen nicht erforderlich. In den Fragekatalog aufgenommen hat die Beschwerdegegnerin nämlich die Fragen, welche Befunde, die auf eine psychische Erkrankung schliessen liessen, bei der Sichtung des Observationsmaterials erhoben werden könnten und welche Einschränkungen, die eindeutig auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen seien, durch die Observation dokumentiert werden könnten. Folglich wird der Gutachter sich ohne Weiteres dazu äussern, welche Befunde er dem Videomaterial entnehmen kann und wie diese medizinisch zu werten sind. 4.5 Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Zusatzfrage c) "Wie wird die hausärztliche Behandlungsempfehlung aus dem Haus zu gehen, sich an die frische Luft zu begeben, einen gewissen Kontakt zu Gesellschaft zu suchen oder eine Aktivität (Sport, Arbeit, Ausflug, Einkaufen, Besuch etc.) aufzunehmen aus gutachterlicher Sicht beurteilt?" handelt es sich ebenfalls um eine Neuformulierung einer Frage, welche er bereits im Einwandverfahren in allgemeiner Form vorgeschlagen hat ("Wird

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14/15 Personen mit einer depressiven Erkrankung geraten, aus dem Haus zu gehen, (…)?", siehe IVact. 179). Auch diese neuformulierte Frage ist redundant, nachdem die Beschwerdegegnerin sich bereit erklärt hat, eine andere Ergänzungsfrage des Beschwerdeführers in den Fragekatalog aufzunehmen, die lautet: "Die behandelnde Psychiaterin hat dem Versicherten geraten, aus dem Haus zu gehen, sich nicht zu Hause zu isolieren, den Kontakt zu anderen Menschen zu suchen und sich grundsätzlich am Alltagsleben zu beteiligen. Kann die Umsetzung dieser ärztlichen Empfehlung in der Observation beobachtet werden?". Dr. B.___ wird sich demnach zu diesem Thema ohnehin äussern, sodass die beantragte Zusatzfrage c) des Beschwerdeführers nicht weiter erforderlich ist. 4.6 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Sachverhaltsabklärung ein grosses Ermessen (vgl. Art. 43 ATSG, insbesondere Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Dieses Ermessen hat sie vorliegend nicht überschritten, indem sie die Zusatzfragen a) bis c) gemäss der vorliegenden Beschwerde nicht in den Fragenkatalog aufgenommen hat. Der Gutachter wird sich zu allen wesentlichen Punkten äussern können. Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers begründet die Nichtaufnahme seiner drei Ergänzungsfragen als Rückfragen an Dr. B.___ somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf den Antrag zur Stellung der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen drei Zusatzfragen ist somit nicht einzutreten. 5. 5.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5.2 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung. Gerichtskosten sind deshalb keine zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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15/15 Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2025 Art. 43, 43a und 55 ATSG; Art. 7b, 7h und 8c ATSV; Art. 29 BV. Verwertbarkeit einer Observation; Umfang des Einsichtsrechts in das Observationsmaterial (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2025, IV 2025/84).

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