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St.Gallen Versicherungsgericht 23.09.2025 IV 2025/8

23 settembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,517 parole·~23 min·6

Riassunto

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Aufhebung einer ganzen Invalidenrente für die Zukunft. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vermag nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass der Versicherte im Verfügungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen ist. Eine aktuelle medizinische Beurteilung bzw. Arbeitsfähigkeitsschätzung liegt nicht im Recht. Die Sache ist deshalb zur weiteren medizinischen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025, IV 2025/8).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 21.10.2025 Entscheiddatum: 23.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2025 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Aufhebung einer ganzen Invalidenrente für die Zukunft. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vermag nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass der Versicherte im Verfügungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen ist. Eine aktuelle medizinische Beurteilung bzw. Arbeitsfähigkeitsschätzung liegt nicht im Recht. Die Sache ist deshalb zur weiteren medizinischen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025, IV 2025/8). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 23. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2025/8

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Zünd, advokatur 9450, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rentenrevision (Einstellung)

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 2). Er gab an, dass er an einer "Angstkrankheit" und an einer Depression leide. Er habe die Schule bis zum 10. Schuljahr besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Seit dem 20. April 2015 absolviere er ein Praktikum im kaufmännischen Bereich in einem Pensum von 60 %. Das Praktikum werde bis zum 31. Juli 2015 dauern (siehe auch IV-act. 10). Im August 2014 hatte er eine Lehre als Kaufmann EFZ E-Profil, begonnen (IV-act. 13). Das Lehrverhältnis war im April 2015 aufgrund von psychischen Problemen des Versicherten aufgelöst worden. Im Jahr 2008 hatte der Versicherte bereits eine Lehre im Detailhandel und im Jahr 2014 eine KV-Lehre abgebrochen (IV-act. 16-7). A.b Der Hausarzt Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle Basel-Stadt im Juni 2015, dass der Versicherte seit dem Jahr 2010 an psychiatrischen Problemen mit Selbstunsicherheit, depressiver Stimmung und Ängsten und damit zusammenhängend an gehäuften funktionellen Störungen (Müdigkeit, Übelkeit, Bauchweh) leide (IV-act. 12). A.c Der behandelnde Psychotherapeut C.___ berichtete der IV-Stelle Basel-Stadt am 5. August 2015, dass der Versicherte an einer sozialen Phobie (ICD-10: F 41.1), an einer generalisierten Angststörung (F41.1), an einer Zwangsstörung (F42.2) und an einem Verdacht auf eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6) leide (IV-act. 20). Die Ängste bestünden seit ca. dem siebten Lebensjahr. In einem den Ängsten angepassten Umfeld bestehe ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit. A.d Ab August 2015 fanden berufliche Eingliederungsmassnahmen statt (IV-act. 21, 40, 48, 66, 84). Ab dem 1. August 2017 absolvierte der Versicherte mit der Unterstützung der IV eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ E (IV-act. 117, 121). A.e Der Psychotherapeut C.___ berichtete der IV-Stelle Basel-Stadt am 17. Januar 2019 über einen verbesserten Gesundheitszustand (IV-act. 179). Zwar sei der geschützte Rahmen am Arbeitsplatz weiterhin nötig. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass der Versicherte nach dem Abschluss der Ausbildung in den ersten Arbeitsmarkt einsteigen könne. Die Therapie sei per Ende 2018 abgeschlossen worden, da sich der Versicherte einen Therapeuten in Arbeits-/Wohnortnähe suchen möchte. A.f Der Berufsberater der IV-Stelle Basel-Stadt notierte am 21. Februar 2019, dass die Arbeitsfähigkeit, gemessen an den Präsenzzeiten im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, deutlich eingeschränkt sei (IV-act. 181). Aktuell arbeite der Versicherte nur 50 %, faktisch erreiche er dieses Pensum jedoch nicht. Seit Anfang 2019 habe er eine neue

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3/12 Therapeutin, Dr. med. D.___. Der Versicherte plane, die Abschlussprüfungen als Kaufmann EFZ im Frühling anzutreten. Fachlich und methodisch sei der Versicherte auf einem ungenügenden Stand für die Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ. Der Versicherte schätze seine Abschlusschancen und seine Vermittelbarkeit viel zu hoch ein. Die Präsenz in der Schule und im Praxisbetrieb sowie die Motivation seien ungenügend. Eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei unabhängig vom Bestehen des "QV" (EFZ Kaufmann) aktuell aus berufsberaterischer Sicht deutlich eingeschränkt. A.g Am 22. Februar 2019 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten mit, dass das Dossier in der Berufsberatung geschlossen werde, da er (der Versicherte) am 31. Juli 2019 seine erstmalige Ausbildung zum Kaufmann EFZ abschliessen werde (IV-act. 182). Am 27. Februar 2019 informierte sie den Versicherten darüber, dass nun die Rentenprüfung erfolgen werde (IV-act. 184). A.h Der Ausbildungsbetrieb berichtete der IV-Stelle Basel-Stadt am 1. März 2019 (IV-act. 187), dass ein durchschnittliches Pensum von knapp 40 % erreicht worden sei. Sei der Versicherte vor Ort, sei seine Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Versicherte sei zurzeit nicht vermittelbar. Es sei ihm nicht möglich, kontinuierlich in einem Pensum von 50 % zu arbeiten. Eine Stelle könne er nur in einem geschützten Rahmen annehmen. Am 30. Juni 2019 informierte der Ausbildungsbetrieb die IV-Stelle Basel-Stadt (IV-act. 196), dass der praktische Teil der KV-Nachholbildung per 30. Juni 2019 beendet worden sei. Der Versicherte habe seine Ausbildung abgeschlossen und bestanden. Aktuell sei er jedoch nicht vermittelbar. A.i RAD-Arzt E.___ notierte am 22. Januar 2020, dass eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf der Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei (IV-act. 206). Es sei eine Begutachtung in Auftrag zu geben. A.j Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Gutachten vom 21. August 2020 aus (IV-act. 217-3 ff.), dass beim Versicherten ein psychischer Gesundheitsschaden bestehe, der Beeinträchtigungen der mentalen Funktionen und der persönlichen Fähigkeiten verursache und mit den Diagnosen Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (F42.1), generalisierte Angststörung (F41.1), soziale Phobie (F40.1) und spezifische Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen klassifiziert werde. Diese Komorbiditäten beruhten auf einer langjährigen psychischen Fehlentwicklung. Der Versicherte habe die psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung Mitte 2019 beendet. Dieser Entscheid sei nicht mit dem klinischen Zustand erklärbar. Die Begründungen des Versicherten (günstige Selbstdarstellung, Ausblenden von Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen, trotz Symptomen keine eigeninitiierte Therapeutensuche) zeigten, dass dieser Entscheid auf einer krankheitsimmanenten Vermeidungsstrategie (Verleugnung) beruhe. Seit dem Abschluss der Ausbildung und dem Abbruch der Behandlung seien Entwicklungsschritte der persönlichen und sozialen Fähigkeiten feststellbar

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4/12 (Bewältigung des Beziehungsverlustes und Beginn einer neuen Partnerschaft, weitere Distanzierung von der Herkunftsfamilie durch die Veränderung des Lebensmittelpunktes). Die Angst- und Zwangssymptome seien leicht- bis mittelgradig ausgeprägt und es würden subjektiv nur leichtgradig empfundene behindernde Auswirkungen auf den Alltag beschrieben. In der aktuellen Lebenssituation mit der Partnerschaft, in der er von der Partnerin finanziell unterstützt werde, und der fehlenden Arbeitstätigkeit sei der Versicherte mit nur geringen psychosozialen Belastungen konfrontiert. Er könne seinen Tagesablauf weitgehend selbst bestimmen. Als einzige "externe" Anforderung sei die Forderung des RAV erkennbar, Bewerbungsbemühungen vorzuweisen. Diese Anforderung könne der Versicherte offensichtlich bewältigen. Die Verbesserung der Psychopathologie könnte für eine verbesserte Leistungsfähigkeit sprechen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass beim Versicherten ein chronischer langjähriger Gesundheitsschaden mit deutlichen Funktionseinbussen vorliege. Zudem habe der Versicherte seit dem Abschluss seiner Ausbildung keine Massnahmen unternommen, die eine nachhaltige Verbesserung seines Gesundheitszustandes und seiner Funktionalität hätten bewirken können. Diese (aktuellen) Verbesserungen beruhten nicht auf einer nachhaltigen, strukturellen Verbesserung der Psychopathologie. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Gestaltung des Alltags es dem Versicherten ermögliche, Anforderungen auszuweichen und zu vermeiden, und dass die Besserungen auf das Fehlen von Stressoren zurückzuführen sei. Die Verbesserungen dürften also instabil sein. Die effektive Belastbarkeit in Strukturen mit mehr Anforderungen (wie z.B. eine regelmässige Arbeit, selbständige Finanzierung des Lebensunterhalts) sei aktuell nicht genau beurteilbar. Der Versicherte sei weiterhin therapiebedürftig. Wegen dem chronifizierten und langjährigen Krankheitsgeschehen und der Kombination mit einer ambivalenten Krankheitseinsicht sei aber von einer störungsspezifischen Behandlung kurz- und mittelfristig keine nachhaltige Verbesserung der emotionalen Belastbarkeit und der Funktionsfähigkeiten zu erwarten. In Anlehnung an die Erfahrungen in der Ausbildung sei der Versicherte 14 Stunden pro Woche/2-3 Stunden pro Tag, d.h. ca. 34 % arbeitsfähig. Die psychische Instabilität verursache eine inkonstante Leistungsfähigkeit. Bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 17 %. Die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit seien seit November 2009 nachvollziehbar dokumentiert. Aus der Krankheitsanamnese sei zudem ableitbar, dass der Versicherte seit April 2009 (Abbruch der ersten Lehre) den regulären Anforderungen einer Berufsausbildung und einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht gewachsen sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien so ausgeprägt, dass der Versicherte den sozialen Anforderungen und den Leistungsanforderungen des ersten Arbeitsmarktes auch in einer angepassten Tätigkeit nicht gewachsen sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage somit 0 %. Die Arbeitsfähigkeit könne in einem absehbaren Zeitraum durch medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert werden. Zwar bestehe eine theoretische Chance für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine störungsspezifische Behandlung. Die Prognose sei jedoch wegen des chronifizierten Krankheitsgeschehens mit den ausgeprägten Vermeidungsstrategien und der

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5/12 labilen psychischen Stabilität ungünstig. Es wäre ein langer Behandlungsprozess notwendig, dessen Erfolg nicht abgeschätzt werden könne. A.k RAD-Arzt E.___ notierte am 23. Oktober 2020 sinngemäss, dass das Gutachten überzeuge, so dass auf es abgestellt werden könne (IV-act. 221). A.l Mit Vorbescheid vom 18. November 2020 kündigte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten an, dass er ab 1. August 2019 Anspruch auf eine ganze Rente habe (IV-act. 223). Zur Begründung hielt sie fest, dass ihm eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nicht zumutbar sei. Laut der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) hätten männliche Bürokräfte im Jahr 2019 in einem Pensum von 100 % ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 73'034.-- erzielen können (LSE 2018, Tabelle T17, Total Männer zwischen 30 und 49 Jahren, Pos. 44 sonstige Bürokräfte, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 %). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- betrage der IV-Grad 100 %. A.m Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten ab dem 1. März 2021 eine ganze Rente zu (IV-act. 234). Mit Verfügung vom 15. März 2021 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten auch für den Zeitraum 1. August 2019 bis 28. Februar 2021 eine ganze Rente zu (IV-act. 237). A.n Am 16. November 2020 war der Versicherte in den Kanton St. Gallen gezogen (IV-act. 241). Am 4. Dezember 2023 reichte er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zwei Arbeitsverträge sowie diverse Lohnabrechnungen ein (IV-act. 245). Beide Arbeitsverträge hatte der Versicherte mit der G.___ abgeschlossen. Der unbefristete Arbeitsvertrag als Haushelfer hatte am 1. März 2022 begonnen und umfasste ca. 5 bis 10 Stunden pro Woche (IV-act. 247). Das zweite Arbeitsverhältnis war befristet für den Zeitraum vom 31. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen worden (IV-act. 246). Die eingereichten Lohnabrechnungen hatten den Zeitraum März 2022 bis Oktober 2023 betroffen (IV-act. 248). Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle St. Gallen teilte dem Versicherten am selben Tag mit, dass sich sein aktuelles Einkommen nicht auf den Rentenanspruch auswirke (IV-act. 249). Sie forderte den Versicherten auf, zukünftige Änderungen des Verdienstes/Pensums zu melden. B. B.a Am 30. August 2024 (Eingang: 3. September 2024) informierte der Versicherte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen darüber, dass er am 15. April 2024 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe (IV-act. 250). Das Arbeitspensum betrage 70 %. Die Probezeit habe er erfolgreich bestanden. Dem beigelegten unbefristeten Arbeitsvertrag war zu entnehmen (IV-act. 251), dass die H.___ den Versicherten seit dem

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6/12 15. April 2024 in einem Pensum von 70 % als kaufmännischen Angestellten beschäftigte. Der Jahreslohn betrug (aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum) brutto Fr. 70'118.--. Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle St. Gallen notierte am 26. September 2024 (IV-act. 253), dass der Versicherte die Probezeit am 15. Juli 2024 bestanden habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte das Pensum habe halten können. B.b Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2024 kündigte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten die Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2021 respektive die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (IV-act. 255). Zur Begründung hielt sie fest, es sei dem Versicherten möglich, als kaufmännischer Angestellter in einem Pensum von 70 % erwerbstätig zu sein. Das Einkommen ohne Invalidität entspreche dem Jahreslohn in einem Vollzeitpensum gemäss der LSE, Sektor 3, Niveau 2, Männer, angepasst an die Nominallohnentwicklung (Fr. 70'228.90). Der Versicherte erleide neu eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 30 %. B.c Mit Verfügung vom 26. November 2024 hob die IV-Stelle St. Gallen die Verfügung vom 15. März 2021 bzw. die bisherige ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-act. 256). C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Januar 2025 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die weitere Erbringung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle St. Gallen (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Verfügung zurückzuweisen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, zunächst sei es gar nicht möglich, die Verfügung vom 15. März 2021 aufzuheben. Vielmehr solle offenbar der Rentenanspruch aufgehoben werden. Würde die damalige Verfügung aufgehoben werden, müssten sogar noch die bisherigen Rentenzahlungen zurückerstattet werden. Die angefochtene Verfügung sei nur schon deshalb aufzuheben. Sie sei jedoch auch noch aus einem anderen Grund falsch. Das Valideneinkommen sei in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die LSE, Sektor 3, Niveau 2, Männer, angepasst an die Nominallohnentwicklung, bestimmt worden. In der Rentenverfügung aus dem Jahr 2021 sei für die Bestimmung des Valideneinkommens jedoch auf die LSE 2018, Tabelle T17, Pos. 44, abgestellt worden. Es könne nun nicht plötzlich auf die Tabelle T1 abgestellt werden, zumal sich diesbezüglich keine relevanten Veränderungen ergeben hätten. Ausgehend von der LSE 2022 und der Tabelle T17 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 88'470.45 (Jahreslohn gemäss LSE 2022, T17, Pos. 44, Männer, Umrechnung auf 41.7 Stunden pro Woche, angepasst an die Nominallohnentwicklung). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49'082.60 betrage der IV-Grad 44.52

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7/12 %. Der Beschwerdeführer habe folglich weiterhin einen Anspruch auf eine Invalidenrente, obschon diese zu reduzieren sei. Fraglich sei, ab wann die Zahlung der ganzen IV-Rente einzustellen sei, da unklar sei, wann die Verfügung zugestellt worden sei und da die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter eine erneute Zustellung der Verfügung in Aussicht gestellt habe (was bisher noch nicht geschehen sei). Eine neue, im Januar 2025 zugestellte Verfügung könnte erst die Rentenzahlungen ab dem 1. März 2025 betreffen. Im Übrigen könne selbstverständlich das Invalideneinkommen nicht als Valideneinkommen verwendet werden, da der Beschwerdeführer vor Beginn der Invalidität nie als Kaufmann gearbeitet habe. Der Beschwerde lag ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsvertreter und einer IV-Sachbearbeiterin bei (act. G 1.2). Der Rechtsvertreter hatte am 8. Januar 2025 erklärt, dass die Verfügung vom 26. November 2024 dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei. Er (der Rechtsvertreter) habe sie erst entdeckt, als er am Vortag (7. Januar 2025) die (gleichentags erhaltenen) IV-Akten kurz durchgesehen habe. Die IV-Sachbearbeiterin hatte am 10. Januar 2025 geantwortet, dass sie die Verfügung dem Beschwerdeführer gerne nochmals zustellen könne. Auf die Frage des Rechtsvertreters am 10. Januar 2025, was die erneute Zusendung der Verfügung für die Beschwerdefrist bedeute, d.h. ob die Frist dann neu zu laufen beginne, erklärte die IV-Sachbearbeiterin, dass sie diese Frage nicht beantworten könne. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 5. März 2025 (act. G 5), die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die bisherige Rente per 1. Februar 2025 auf eine Invalidenrente in der Höhe von 30 % von einer ganzen Rente herabzusetzen sei. Zur Begründung hielt sie fest, die Rentenzahlungen seien per 31. Januar 2025 eingestellt worden. Damit sei die Frist nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zweifellos eingehalten, denn aus den Akten sei ersichtlich, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer spätestens im Dezember 2024 zugestellt worden sei. So habe die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Verfügung vom 26. November 2024 und die laufende Beschwerdefrist um die dringende Zustellung des Aktendossiers gebeten. Die zuständige Sachbearbeiterin habe in der E-Mail vom 10. Januar 2025 lediglich festgehalten, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer nochmals zugestellt werden könne, was gleichentags mittels Kurzbrief auch getan worden sei. Dies ändere jedoch weder am Fristenlauf noch am Tag der Renteneinstellung bzw. -herabsetzung etwas. Die Beschwerdegegnerin sei nicht an die frühere Invaliditätsschätzung bzw. an das damals verwendete Einkommen ohne Invalidität gebunden. Tatsächlich sei es jedoch sachgemässer, das Einkommen ohne Invalidität weiterhin gestützt auf T17, Pos. 44 festzusetzen. Denn das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einkommen ohne Invalidität entspreche, hochgerechnet auf 100 %, ziemlich genau dem aktuell tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen auf einem höheren Lohnniveau bewegen würde als mit den psychischen Einschränkungen. Nach der heutigen Rechtslage seien nicht mehr altersabhängige Werte,

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8/12 sondern nach Art. 26 Abs. 4 IVV i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 84'454.35 (Tabellenlohn LSE 2022, T17, Pos. 44, Total Männer, umgerechnet auf 41.7 Stunden pro Woche, angepasst an die Nominallohnentwicklung) und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'082.60 resultiere ein IV-Grad von 42 %. C.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Replik vom 10. März 2025 (act. G 7) ergänzend geltend, es sei trotz Art. 25 Abs. 3 IVV völlig unverständlich, weshalb auf eine unspezifischere (da altersunabhängige) Tabelle abgestellt werden solle. Es stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung nicht im Rahmen einer Wiedererwägung lite pendente einfach selbst widerrufen und neu verfügt habe. Der Grund dafür liege mutmasslich darin, dass sie dann die Frist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erneut hätte beachten müssen. Deshalb habe sie dem Gericht beantragt, die Verfügung gleich selbst zu korrigieren. Das Gericht könne die Verfügung wohl korrigieren, allerdings nicht mit Wirkung der Herabsetzung per 1. Februar 2025. Die Frist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV wäre erneut zu beachten. C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. November 2024 und die Beschwerde ist am 13. Januar 2025 erhoben worden. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG). Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters in der E-Mail vom 8. Januar 2025 muss die Verfügung vom 26. November 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sein, denn sonst hätte die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers nicht am 20. Dezember 2024 mit Verweis auf die Verfügung vom 26. November 2024 um Akteneinsicht ersucht (IV-act. 257). Das Datum der Zustellung der angefochtenen Verfügung ergibt sich allerdings nicht aus den Akten. Es ist auch nicht mehr ermittelbar, da die Verfügung per A-Post und nicht eingeschrieben verschickt worden ist und dadurch der Nachweis des tatsächlichen Zustelltages verunmöglicht worden ist. Aufgrund des Akteneinsichtsgesuchs der Rechtsschutzversicherung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 in Besitz der angefochtenen Verfügung gewesen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 13. Januar 2025 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist demnach rechtzeitig erfolgt, weshalb auf sie einzutreten ist.

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9/12 1.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei nur schon deshalb aufzuheben, weil das Dispositiv falsch formuliert worden sei. Es sei gar nicht möglich, dass mit der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 die Verfügung vom 15. März 2021 aufgehoben werde. Der erste Satz des Dispositivs der angefochtenen Verfügung lautet tatsächlich: "Die Verfügung vom 15.03.2021 wird aufgehoben." Im nächsten Absatz wird allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige ganze Rente wegen einer Änderung des Invaliditätsgrades ex nunc, d.h. für die Zukunft aufgehoben wird. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung richtig interpretiert hat, dass die Verfügung vom 15. März 2021, mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2019 bis zum 28. Februar 2021 eine ganze Rente zugesprochen worden war, nicht ex tunc (d.h. von Anfang an), sondern ex nunc aufgehoben werden sollte. Der Beschwerdeführer hat durch die unklare Formulierung des Dispositivs also keinen Nachteil erlitten, weshalb es keinen Grund gibt, die angefochtene Verfügung allein deswegen aufzuheben. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. August 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung, gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin per 31. Januar 2025, aufgehoben. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf eine (herabgesetzte) Rente hat. 2.2 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder (lit. b) wenn er sich auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 134 V 131 E. 3). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). 2.3 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. August 2024 darüber informiert, dass er am 15. April 2024 eine neue Arbeitsstelle als kaufmännischer Angestellter in einem Pensum von 70 % angetreten hatte. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 70 % ist offensichtlich ein Hinweis dafür, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Februar und März 2021 wesentlich verbessert haben könnte. Im psychiatrischen Gutachten vom 21. August 2020 hatte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer für https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+134+V+131&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-131%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page131

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10/12 die angestammte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nämlich noch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 17 % attestiert (ca. 50 % Leistung bei einem 34 %-Pensum). 2.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. April 2024 in einem Pensum von 70 % als kaufmännischer Angestellter arbeitstätig ist. Daraus lässt sich allerdings nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter seit dem 15. April 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. So ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer eine Stelle in einem höheren Pensum als 70 % angetreten hätte, wenn ihm eine solche angeboten worden wäre. Es könnte also sein, dass der Beschwerdeführer zu mehr als 70 % arbeitsfähig ist. Möglich ist aber auch, dass sich der Beschwerdeführer selbst überschätzt, also dass er zwar ein Arbeitspensum von 70 % absolviert, seine Arbeitsfähigkeit aber eigentlich unter 70 % liegt. Die damit einhergehende Überforderung könnte dazu führen, dass er das 70 %-Pensum nicht längere Zeit halten könnte. So hat der psychiatrische Sachverständige im Gutachten vom 21. August 2020 festgehalten, dass die Krankheitseinsicht ambivalent sei (Verleugnung, günstige Selbstdarstellung, Ausblenden von Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen) und der Beschwerdeführer das Mass seiner Einschränkungen (krankheitsbedingt) unterschätze (IV-act. 217-21). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer im Pensum von 70 % eine konstante Arbeitsleistung zu erbringen vermag. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt (26. November 2024) tatsächlich gewesen ist, kann somit anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht beantwortet werden. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im April 2024 vermag nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit zu genau 70 % arbeitsfähig gewesen ist. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung muss immer auf der Grundlage einer genauen Kenntnis des medizinischen Sachverhalts beruhen. Eine aktuelle medizinische Beurteilung bzw. Arbeitsfähigkeitsschätzung fehlt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Beschwerdegegnerin, welche auf der Grundlage des Arbeitsvertrages beruht, läuft im Ergebnis auf eine Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (bzw. allenfalls noch der Arbeitgeberin) hinaus. Die Sache ist somit zur weiteren medizinischen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.5 Demnach ist die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG vollumfänglich aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne des oben Ausgeführten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis

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11/12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlichen IV-Rentenfall spricht das Gericht praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu. Der vorliegende Fall ist vom Aufwand her unterdurchschnittlich gewesen. Das Aktenstudium ist mangels aktueller medizinischer Unterlagen nicht zeitaufwändig gewesen und zwischen den Parteien ist hauptsächlich die Höhe des Valideneinkommens strittig gewesen. Die Beschwerdeschrift und die Replik sind entsprechend kurz ausgefallen. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Die Parteientschädigung ist daher auf pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

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12/12 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2025 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Aufhebung einer ganzen Invalidenrente für die Zukunft. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vermag nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass der Versicherte im Verfügungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen ist. Eine aktuelle medizinische Beurteilung bzw. Arbeitsfähigkeitsschätzung liegt nicht im Recht. Die Sache ist deshalb zur weiteren medizinischen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025, IV 2025/8).

2026-04-09T05:16:34+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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