Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/77 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2025 Entscheiddatum: 11.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.09.2025 Art. 22 IVG. Wartezeittaggeld. Massgebende Wartezeiten. Berufsberatung. Berufsberaterische Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2025, IV 2025/77). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 11. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2025/77
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
Gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Wartezeittaggeld (18.10.2023 – 09.01.2024)
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2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2023 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 52). Die Klinik für Nephrologie des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 22. Februar 2023 berichtet (IV-act. 63), am 15. Februar 2023 sei eine zweite Nierentransplantation durchgeführt worden. Die Grunderkrankung bestehe in einem diarrhoe-assoziierten hämolytisch-urämischen Syndrom. Nach einer Würdigung der medizinischen Akten notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 9. Mai 2023, vorerst bis August 2023 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-act. 81). A.b Am 30. Juni 2023 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er sich jetzt schon fitter als vor der Transplantation fühle; er sei auch nicht mehr krankgeschrieben (IV-act. 83). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen getätigt hatte, notierte Dr. B.___ am 13. September 2023, für leidensadaptierte Tätigkeiten könne eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert werden (IV-act. 111). Am 14. September 2023 notierte ein Berufsberater (IV-act. 112), die angestammte Tätigkeit als Arbeitsagoge sei nicht leidensadaptiert. Der Versicherte verfüge aber über sehr gute Basiskompetenzen und auch über gute kognitive Ressourcen, sodass sogar ein angepasstes Studium möglich sein dürfte. „Wenn es konkreter sein sollte“, sei aus berufsberaterischer Sicht eine berufsberaterische Abklärung notwendig. Mit einer Mitteilung vom 18. Oktober 2023 gewährte die IV- Stelle dem Versicherten eine Berufsberatung (IV-act. 114). A.c Am 10. November 2023 führte der Berufsberater ein Gespräch mit dem Versicherten. Er berichtete (IV-act. 122), der Versicherte habe angegeben, dass er gerne praktisch und handwerklich arbeite. Er möchte eine Umschulung „auf Stufe Lehre“ absolvieren, da „sonst der Einsatz zu hoch“ sei („Gehörentwicklung und kogn.“). Der Berufsberater hielt fest, das Gespräch sei etwas befremdlich gewesen, da der Versicherte auf den Termin gedrängt, dann aber doch sehr wenig mitgebracht habe. Die Ergebnisse der Berufsberatungstests seien nicht brauchbar; die eigenen Gedanken bewegten sich auf einem bescheidenen Niveau. „Die Aussteuerung scheint mehr zu drücken“. Der Entscheid, auf die Lehrstufe auszuweichen, sei nicht ganz nachvollziehbar. Kognitiv habe der Versicherte nicht besonders stark gewirkt, aber er habe einen sehr beharrlichen Eindruck vermittelt. Er habe angegeben, dass er schulisch mit der BMS schon am Anschlag gewesen sei. Zumindest vordergründig sei eine Motivation vorhanden, aber angesichts der Vorbildung hätte der Berufsberater mehr erwartet. Man habe sich auf eine stationäre Berufsabklärung in der Rehaklinik Bellikon geeinigt. Am 19. Dezember 2023 lud die Rehaklinik Bellikon den Versicherten zu einer beruflichen Grundabklärung ab dem 10. Januar 2024 sowie (provisorisch) zu einer vertieften Abklärung ab dem 7. Februar 2024 ein (IV-act. 124). Mit einer Mitteilung vom 27. Dezember 2023 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine „vertiefte
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3/5 Klärung im Rahmen der Berufsberatung“ (IV-act. 129). Mit einer Verfügung vom 3. Januar 2024 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 10. Januar 2024 ein Taggeld zu (IV-act. 131). A.d Am 10. Januar 2025 beantragte der Versicherte die Auszahlung eines Wartezeittaggeldes für die Zeit vom 18. Oktober 2023 bis zum 9. Januar 2024 (IV-act. 188). Mit einem Vorbescheid vom 22. Januar 2025 teilte die IV-Stelle ihm mit (IV-act. 192), dass sie ihm für jenen Zeitraum kein Wartezeittaggeld ausrichten werde. Zur Begründung führte sie an, während einer Berufsberatung bestehe kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld. Dagegen wandte der Versicherte am 13. Februar 2025 ein, gemäss dem Art. 18 Abs. 2 IVV entstehe der Anspruch auf ein Taggeld in jenem Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststelle, dass eine Umschulung angezeigt sei, was am 17. oder am 18. Oktober 2023 der Fall gewesen sei (IVact. 195). Mit einer Verfügung vom 10. März 2025 wies die IV-Stelle das Begehren um ein Wartezeittaggeld für die Zeit vom 18. Oktober 2023 bis zum 9. Januar 2024 ab (IV-act. 203). B. B.a Am 17. März 2025 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2025 (act. G 1). Er beantragte die Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes für die Zeit ab dem 18. Oktober 2023. Zur Begründung führte er aus, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe am 17. oder am 18. Oktober 2023 festgestellt, dass ihm eine Umschulung gewährt werde. Er reichte einen Auszug aus seiner Akte ein, der die folgende Notiz enthielt: „Der Anspruch auf UMS kann gewährt werden gem. Fachberatung vom 18.10.2023 mit duta“ (act. G 1.2 = IV-act. 113–7). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14 April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme des Fachbereichs vom 7. April 2025 (act. G 4.1), in der festgehalten worden war, während der Berufsberatung habe kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld bestanden. B.c Der Beschwerdeführer hielt am 26. Mai 2025 an seinem Antrag fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 8). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Prüfung eines Begehrens um ein Wartezeittaggeld für die Zeit vom 18. Oktober 2023 bis zum 9. Januar 2024 beschränkt, weshalb auch
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4/5 in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum einen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld gehabt hat. 2. 2.1 Eine versicherte Person hat während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie wegen der Massnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 IVG). Gemäss dem Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG in Verbindung mit dem Art. 18 Abs. 1 IVV besteht auch während der Wartezeit ein Anspruch auf ein Taggeld, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss. Der Anspruch entsteht gemäss dem Art. 18 Abs. 2 IVV im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist. Massgebend ist, dass die versicherte Person auf den Beginn einer Eingliederungsmassnahme warten muss; während einer noch laufenden Abklärung im Hinblick auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme besteht noch kein Wartezeittaggeldanspruch (vgl. etwa ZAK 1991 179 f.). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 eine Berufsberatung gewährt, nachdem sie gestützt auf eine Stellungnahme eines Berufsberaters vom 14. September 2023 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung haben dürfte. Eine vorgängige Berufsberatung ist notwendig gewesen, weil damals nicht festgestanden hat, welche Umschulung konkret in Frage komme. Der Berufsberater hat im November 2023 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt und in der Folge eine vertiefte berufsberaterische Abklärung in einem stationären Rahmen empfohlen, das ab dem 10. Januar 2024 durchgeführt worden ist. In der Zeit vom 18. Oktober 2023 bis zum 9. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer also nicht etwa im Sinne des Art. 18 IVV auf eine bestimmte Umschulung gewartet, denn in jener Zeit hat noch nicht festgestanden, auf welche konkrete Umschulung er einen Anspruch haben würde. Die Beschwerdegegnerin hat sein Begehren um ein Wartezeittaggeld für den Zeitraum vom 18. Oktober 2023 bis zum 9. Januar 2024 folglich zu Recht abgewiesen. 2.3 Weshalb die Beschwerdegegnerin allerdings einen allfälligen Anspruch auf ein reguläres Taggeld während der Berufsberatung nicht geprüft hat, ist nicht einzusehen, denn gestützt auf den Art. 22 Abs. 1 lit. b IVG dürfte ein solcher Anspruch bestanden haben, falls der Beschwerdeführer in jener Zeit als Arbeitsagoge zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sein sollte. Der Anspruch auf ein reguläres Taggeld für die Zeit vom 18. Oktober 2023 bis zum 9. Januar 2024 gehört jedoch nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf ein reguläres Taggeld hier nicht zu beantworten ist.
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5/5 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des im Vergleich zu einem Rentenfall unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 300 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 300 Franken zu bezahlen; diese Forderung wird mit dem im Verfahren IV 2025/49 geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken verrechnet.
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