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St.Gallen Versicherungsgericht 10.02.2026 IV 2025/67

10 febbraio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,129 parole·~16 min·10

Riassunto

Art. 87 Abs. 3 IVV. Art. 56 ATSG. Wiederanmeldung. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung. Eingabe an die verfügende Behörde innert der laufenden Rechtsmittelfrist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2026, IV 2025/67).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/67 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2026 Entscheiddatum: 10.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 10.02.2026 Art. 87 Abs. 3 IVV. Art. 56 ATSG. Wiederanmeldung. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung. Eingabe an die verfügende Behörde innert der laufenden Rechtsmittelfrist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2026, IV 2025/67). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 10. Februar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/67

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei Daniel Küng, Rorschacher Strasse 150, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand IV-Leistungen

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2020 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 68). Sie gab an, sie habe eine Berufslehre zur Coiffeuse absolviert. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medaffairs AG am 3. Februar 2022 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 152). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einer chronisch rezidivierenden Eisenmangelanämie unklarer Ursache, an einer Polyallergie, an einer Laktoseintoleranz, an unklaren globalen Schmerzen, an Schulterbeschwerden rechts, an einer Mitralinsuffizienz ersten Grades, an einer arteriellen Hypertonie sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Nachdem Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 5. April 2022 unter Berücksichtigung der von der Versicherten im Rahmen des „Vorbescheidsverfahrens“ eingereichten medizinischen Berichte festgehalten hatte, dass vollumfänglich auf das Gutachten der medaffairs AG abgestellt werden könne, weil die von der Versicherten eingereichten Berichte lediglich die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen beträfen (IV-act. 160), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit einer Verfügung vom 6. April 2022 ab (IV-act. 161). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im Januar 2024 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 162). Die IV-Stelle forderte sie am 18. Januar 2024 auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 6. April 2022 glaubhaft zu machen (IV-act. 168). Am 7. Februar 2024 reichte die Versicherte ein Arztzeugnis ihrer Hausärztin Dr. med. C.___ ein, das für den Monat Februar 2024 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (IV-act. 171). Zudem reichte sie eine Verordnung für eine Ergotherapie ein, die den Hinweis auf eine am 31. Dezember 2023 erlittene unfallbedingte Stauchung/Prellung des rechten Fingers enthielt (IV-act. 172). Die IV-Stelle forderte die Hausärztin am 8. Februar 2024 auf, einen detaillierten Arztbericht einzureichen (IV-act. 173). Am 9. Februar 2024 ging ihr ein Bericht von Dr. C.___ vom 15. Januar 2024 zu, laut dem die Versicherte sich am 31. Dezember 2023 den Zeigefinger der linken Hand gebrochen und laut dem ihr Ehemann ihr am 10. Januar 2024 einen Schlag auf den Kopf versetzt hatte (IV-act. 175). Bereits am 5. November 2023 hatte die Versicherte der Krankenversicherung mitgeteilt, dass sie sich bei einem Sturz mit einem E- Scooter eine Kopfverletzung zugezogen habe (IV-act. 177). Am 22. April 2024 berichtete Dr. med. D.___ (IV-act. 183), seit dem 2. Februar 2021 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten, abgesehen von der Verletzung am linken Zeigefinger, nicht verändert. Die Prognose sei ungünstig, da die Versicherte nach wie vor unbeirrbar von der Schwere ihrer Erkrankung überzeugt sei. Sie könnte während mindestens vier bis sechs Stunden pro Tag arbeiten, aber ihr Unwille stehe einer Eingliederung im Wege. Sie wolle „versorgt werden, z.B. durch SVA“. Die Klinik für Plastische Chirurgie

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3/9 und Handchirurgie des Kantonsspitals St. Gallen hatte bereits am 27. März 2024 berichtet (IV-act. 198), radiologisch habe sich keine ossäre Läsion nachweisen lassen, weshalb fraglich sei, ob die Versicherte am linken Zeigefinger wirklich eine Fraktur erlitten habe. Die klinische Beurteilung sei „bei extrem schmerzgeplagter Patientin“ erschwert gewesen. Die Schwellung des Fingers lasse vermuten, dass es sich eventuell um eine Luxation handle. Eine Indikation zur weiteren Ruhigstellung bestehe nicht. Der Finger müsse mobilisiert werden. Eine ergotherapeutische Massnahme sei von der Versicherten jedoch konsequent abgelehnt worden. Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ notierte am 24. Mai 2024, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit der Begutachtung durch die medaffairs AG nicht wesentlich verändert (IV-act. 199). A.c Mit einem Vorbescheid vom 28. Mai 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens sowie des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorsehe (IV-act. 201). Am 18. Juni 2024 reichte die Versicherte einen Bericht der Orthopädin Dr. med. F.___ vom 10. Juni 2024 ein, laut dem klinisch eine Kontraktur des linken Zeigefingers nach dem „schwerwiegenden Trauma physisch wie auch psychisch“ eindeutig vorhanden und laut dem eine Ergotherapie empfohlen worden sei (IV-act. 202). Mit einer Verfügung vom 15. Juli 2024 wies die IV- Stelle das Rentenbegehren sowie das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 203). A.d Am 29. Juli 2024 reichte die Versicherte erneut den Bericht von Dr. F.___ vom 10. Juni 2024 ein (IV-act. 204). Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle versuchte am 30. Juli 2024 erfolglos, die Versicherte telefonisch zu erreichen; sie notierte, sie habe der Versicherten in einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter mitgeteilt, dass sie sich an das Gericht wenden müsse, wenn sie mit der Verfügung nicht einverstanden sei (IV-act. 209). In einer an die IV-Stelle gerichteten Eingabe vom 30. Juli 2024 machte die Versicherte geltend (IV-act. 211), sie sei mit der abweisenden Verfügung nicht einverstanden. Sie ersuche die IV-Stelle um eine erneute Prüfung. Die IV-Stelle wisse „dass das Ganze mit Gericht nicht zu tun“ habe. Sie solle die Diagnosen ernst nehmen „und auch an den IV- Abteilungschef weiterleiten“. Am 5. August 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten schriftlich mit, dass das Verwaltungsverfahren mit der Verfügung vom 15. Juli 2024 abgeschlossen worden sei, dass die Versicherte aber die Möglichkeit habe, eine Beschwerde beim Gericht zu erheben oder aber sich erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle anzumelden (IV-act. 213). A.e Am 22. August 2024 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie einen Unfall gehabt habe und nun unter weiteren gesundheitlichen Beschwerden leide (IV-act. 215). Sie reichte einen Bericht der G.___ AG vom 15. August 2024 ein, in dem ein Unfall vom 14. August 2024 (Ausrutschen im eigenen Haushalt, Sturz auf die rechte Seite) erwähnt worden war, bei dem sich die Versicherte multiple Prellungen zugezogen hatte (IV-act. 217). Am 25. September 2024 gab die Versicherte ein ausgefülltes Anmeldeformular für berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Rente ab (IV-act. 220). Am

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4/9 28. November 2024 teilte die G.___ AG der IV-Stelle mit (IV-act. 236), die Versicherte befinde sich seit Ende Februar 2024 wegen unterschiedlichen Gründen bei verschiedenen Kollegen in Behandlung. Zur Arbeitsfähigkeit könne keine Stellung genommen werden. Am 6. Januar 2025 berichtete Dr. F.___ (IVact. 241), eine vollständige Regredienz der Beschwerden am linken Zeigefinger sei nicht zu erwarten, aber die Empfindlichkeit und die Beweglichkeit dürften sich noch verbessern. Die Versicherte werde die Ergotherapie wieder aufnehmen. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ notierte am 4. Februar 2025 (IV-act. 242), die Arbeitsfähigkeitsschätzung der medaffairs AG sei nach wie vor massgebend. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer länger dauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei seither nicht eingetreten. A.f Mit einem Vorbescheid vom 5. Februar 2025 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung ihres Rentenbegehrens und ihres Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorsehe (IV-act. 244). Am 13. Februar 2025 wandte die Versicherte mündlich ein (IV-act. 245), sie könne nicht arbeiten. Sie leide an Schmerzen, was sie auch psychisch belaste. Sie gab Auswertungen einer Blutdruckmessung im August 2024 sowie Röntgenbilder, die nach dem Unfall im August 2024 erstellt worden waren, ab (IV-act. 247 und 251). Die RAD-Ärztin Dr. B.___ notierte am 20. Februar 2025, die neu eingereichten Unterlagen enthielten keine Hinweise auf bislang unbekannte medizinische Tatsachen (IV-act. 252). Mit einer Verfügung vom 20. Februar 2025 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und das Rentenbegehren ab (IV-act. 253). B. B.a Am 20. März 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine „Beschwerdeergänzung respektive allenfalls Beschwerde“ betreffend die „Verfügung vom 15. Juli 2024, allenfalls 20. Februar 2025“ erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2024 und allenfalls jener vom 20. Februar 2025, die Zusprache einer ganzen Rente „ab wann rechtens“ sowie eventualiter weitere Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, ihre Eingabe vom 30. Juli 2024 genüge sämtlichen Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2024. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) hätte sie folglich an das Versicherungsgericht weiterleiten müssen. Sollte das Versicherungsgericht dieser Ansicht nicht folgen, sei die vorliegende Eingabe als eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2025 zu qualifizieren. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der polydisziplinären Begutachtung durch die medaffairs AG nicht wesentlich verändert, sei aktenwidrig. Die Berichte der behandelnden Ärzte belegten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Zumindest hätte eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden müssen.

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5/9 B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen könne die Eingabe vom 30. Juli 2024 nicht als eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2024 qualifiziert werden, denn die Beschwerdeführerin habe sich ganz bewusst an die Beschwerdegegnerin und nicht an das Versicherungsgericht gewandt. Für den Fall, dass die Eingabe dennoch als eine Beschwerde qualifiziert werden sollte, wäre diese abzuweisen, denn die Beschwerdeführerin habe keine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Verfügung vom 20. Februar 2025. B.c Am 16. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). B.d Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 16). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt der Verfügung vom 15. Juli 2024 bewusst nicht an das Versicherungsgericht, sondern an sie gewandt hat. Offenkundig hat es also am an sich notwendigen Willen gefehlt, die als rechtswidrig erachtete Verfügung durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes gilt eine Beschwerde allerdings sogar dann als erhoben, wenn sie ganz bewusst und wiederholt nicht beim zuständigen Gericht, sondern bei der verfügenden oder einer anderen Behörde eingereicht worden ist (Urteil 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Diese Praxis ist offensichtlich unhaltbar, weil sie den wahren Willen der versicherten Person vollständig ignoriert und durch einen rein fiktiven Willen, sich an das Gericht zu wenden, ersetzt. Das Bundesgericht hat seine Praxis mit der Weiterleitungspflicht begründet. Es hat also unterstellt, dass die Zuständigkeit nach der Eröffnung einer Verfügung direkt von der verfügenden IV-Stelle zum kantonalen Versicherungsgericht wechsle. Das träfe jedoch nur zu, wenn der Devolutiveffekt unmittelbar mit der Verfügungseröffnung eintreten würde. Das ist aber nicht der Fall, denn gemäss dem Art. 53 Abs. 3 ATSG kann ein Versicherungsträger sogar eine bereits beim zuständigen Versicherungsgericht angefochtene Verfügung widerrufen, solange er noch keine Beschwerdeantwort eingereicht hat. Das wäre aber unmöglich, wenn die Zuständigkeit bereits mit der Verfügungseröffnung zum Versicherungsgericht übergegangen wäre. Ebenso unzulässig wären nachträgliche Abklärungsmassnahmen des Versicherungsträgers. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann der Versicherungsträger aber bis zum Einreichen der Beschwerdeantwort noch eine gewisse, „niederschwellige“ Sachverhaltsermittlung betreiben. Die vom Bundesgericht angebotene Erklärung dafür, dass nämlich der Devolutiveffekt zunächst nur „ein bisschen“ und erst später „ganz“ eintreten solle, ist unhaltbar. Eine „geteilte“ Zuständigkeit ist dem

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6/9 Verwaltungsverfahrensrecht nämlich absolut fremd. Geradezu absurd ist die Ansicht, eine Verwaltungsbehörde könne respektive müsse sich ihre Zuständigkeit mit jenem Verwaltungsjustizorgan teilen, das funktionell für die Überprüfung der Rechtmässigkeit ihrer Verfügungen zuständig sei. Zuständig kann integral nur entweder die verfügende Verwaltung oder das funktionell übergeordnete Justizorgan sein, denn sonst drohten widersprüchliche Entscheide. Der Devolutiveffekt, der nichts anderes als den Zuständigkeitswechsel beschreibt, kann folglich nur ganz oder gar nicht eintreten. Die Tatsache, dass eine Verwaltungsbehörde nach der Eröffnung ihrer Verfügung weitere Abklärungen tätigen oder sogar ihre Verfügung noch widerrufen kann, lässt sich allein mit einem Aufschub des Devolutiveffektes bis zum Einreichen der Beschwerdeantwort erklären (vgl. etwa TOBIAS BOLT, Zulässigkeit eines reinen Widerrufs pendente lite, JaSo 2019, 235 f.). Das bedeutet, dass die Zuständigkeit der sich an die Beschwerdegegnerin richtenden Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2024 allein bei der Beschwerdegegnerin gelegen hat. Sie wäre folglich verpflichtet gewesen, es zu bearbeiten. Da es offenkundig auf einen Widerruf der Verfügung vom 15. Juli 2024 abgezielt hat, hätte die Beschwerdegegnerin darüber förmlich entscheiden müssen. Also müsste die Sache an sich an die Beschwerdegegnerin zur Entscheidung über das Widerrufsbegehren vom 30. Juli 2024 zurückgewiesen werden. Da die von der Verfassung und dem Gesetz abweichende Praxis des Bundesgerichtes aber seit Jahren festgefahren ist, kommt das Versicherungsgericht aufgrund der drohenden Auferlegung der bundesgerichtlichen Verfahrenskosten wegen Nichtbeachtung der bundesgerichtlichen Praxis nicht umhin, die Eingabe vom 30. Juli 2024 in eine (fiktive) Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2024 umzudeuten und auf diese (fiktive) Beschwerde einzutreten. 1.2 Damit betrifft dieses Beschwerdeverfahren zwei Gegenstände, nämlich die am 15. Juli 2024 verfügte Abweisung des im Januar 2024 eingereichten Rentenbegehrens und die am 20. Februar 2025 verfügte Abweisung des im August 2024 eingereichten Rentenbegehrens. Die gemeinsame Behandlung der beiden Beschwerden gegen die beiden Verfügungen vom 15. Juli 2024 und vom 20. Februar 2025 lässt diese Gegenstände nicht „verschmelzen“, sondern reduziert nur den administrativen Aufwand. Den Parteien steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. 2.1 Das Eintreten auf eine Wiederanmeldung setzt gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des letzten Rentenbegehrens voraus. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet hier die Verfügung vom 6. April 2022.

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7/9 2.2 Den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Wiederanmeldung im Januar 2024 eingereichten medizinischen Berichten lässt sich abgesehen von einer Verletzung am linken Zeigefinger kein Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 6. April 2022 entnehmen. Wie sich die Folgen der Prellung bzw. Verstauchung des linken Zeigefingers, die von der behandelnden Orthopädin Dr. F.___ aus nicht nachvollziehbaren Gründen als ein schweres physisches und psychisches Trauma bezeichnet worden ist, relevant auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit auswirken sollte, ist nicht einzusehen. Selbst der Hausarzt Dr. D.___ hat im April 2024 geltend gemacht, einer Eingliederung stehe nur der Unwille der Beschwerdeführerin, die „z.B. durch die SVA“ versorgt werden wolle, aber nicht die Verletzung am linken Zeigefinger entgegen. Der RAD-Arzt Dr. E.___ hat in seiner Aktenwürdigung vom 24. Mai 2024 überzeugend dargelegt, dass eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 6. April 2022 nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich nicht auf die im Januar 2024 eingereichte Wiederanmeldung eintreten dürfen. Weshalb sie es dennoch getan hat, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen. Die materielle Prüfung des Rentenbegehrens und dessen Abweisung mit der Verfügung vom 15. Juli 2024 erweisen sich als rechtswidrig. Die Verfügung vom 15. Juli 2024 ist aufzuheben und den Entscheid zu ersetzen, nicht auf die im Januar 2024 eingereichte Wiederanmeldung einzutreten. 2.3 Über das Eintreten auf die im August 2024 eingereichte Wiederanmeldung hätte die Beschwerdegegnerin nicht entscheiden dürfen, da das Verfahren betreffend die im Januar 2024 eingereichte Wiederanmeldung noch hängig gewesen ist. Sie hätte das Verwaltungsverfahren sofort sistieren müssen, um dann nach dem Abschluss des Verfahrens betreffend die im Januar 2024 eingereichte Wiederanmeldung, sofern noch erforderlich, über das Eintreten auf die im August 2024 eingereichte Wiederanmeldung zu entscheiden. Ihre Verfügung vom 20. Februar 2025 ist folglich ohne Weiteres als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nach dem formell rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die im Januar 2024 eingereichte Wiederanmeldung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die Gerichtskosten wären an sich für die beiden Beschwerdeverfahren wegen des als unterdurchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes auf je 400 Franken festzusetzen. Die gemeinsame Behandlung der beiden Beschwerden hat den Gesamtaufwand aber reduziert, weshalb die Gerichtskosten auf je 300 Franken festzusetzen sind. Obwohl die Verfügung vom 15. Juli 2024 als rechtswidrig aufzuheben ist, liegt bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ein Unterliegen der Beschwerdeführerin vor, da sie mit der Korrektur der Verfügung nichts gewonnen hat. Die Gerichtskosten von 300 Franken wären deshalb ihr aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist die Beschwerdeführerin aber vorläufig von der Pflicht, die

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8/9 Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Da ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat ihr Rechtsvertreter einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist für die beiden gemeinsam behandelten Beschwerdeverfahren als gering zu qualifizieren, weshalb er auf je 750 Franken festzusetzen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat folglich im Verfahren betreffend die im Januar 2024 eingereichte Wiederanmeldung einen Anspruch auf eine Entschädigung von 80 Prozent von 750 Franken, also auf 600 Franken. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Betreffend die im August 2024 eingereichte Wiederanmeldung ist hingegen wegen der Rückweisung ins Verwaltungsverfahren rechtsprechungsgemäss von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die Gerichtskosten von 300 Franken der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Zudem ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin mit 750 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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9/9 Entscheid 1. Auf das im Januar 2024 eingereichte Rentenbegehren wird nicht eingetreten. 2. Betreffend das im August 2024 eingereichte Rentenbegehren wird die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 300 Franken für das die Verfügung vom 15. Juli 2024 betreffende Beschwerdeverfahren zu bezahlen, befreit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 300 Franken für das die Verfügung vom 20. Februar 2025 betreffende Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 5. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das die Verfügung vom 15. Juli 2024 betreffende Beschwerdeverfahren mit 600 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 6. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin für das die Verfügung vom 20. Februar 2025 betreffende Beschwerdeverfahren mit 750 Franken.

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2026-04-08T04:58:24+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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