Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.12.2025 IV 2025/61

4 dicembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,146 parole·~11 min·7

Riassunto

Art. 87 Abs. 2 IVV. Rentenrevisionsgesuch. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2025, IV 2025/61).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.01.2026 Entscheiddatum: 04.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2025 Art. 87 Abs. 2 IVV. Rentenrevisionsgesuch. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2025, IV 2025/61). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 4. Dezember 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/61

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rentenrevision (Nichteintreten)

IV 2025/61

2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 5). Sie gab an, sie habe einen einjährigen Kurs zur Informatikerin mit Diplom und eine einjährige Ausbildung zur Kinderbetreuerin mit einem Zertifikat abgeschlossen. Sie arbeite in einem Vollzeitpensum als Büroaushilfe und Reinigungsfachfrau. Der Orthopäde Dr. med. B.___ berichtete am 29. November 2021 (IV-act. 16), der Versicherten sei im September 2020 bei einer symptomatischen posttraumatischen Valgusgonarthrose links eine laterale Hemiprothese implantiert worden. Der postoperative Verlauf sei in den ersten drei Monaten sehr erfreulich gewesen. Ende November 2020 sei es nach einer Rotationsbewegung bei der Arbeit zu einer massiven Schmerzzunahme gekommen. Ein MRI habe eine Überlastung des medialen Seitenbandes sowie eine mediale Chondropathie gezeigt. Eine Infiltration habe zu einer erheblichen Verbesserung geführt. Die Schmerzen hätten in der Folge aber wieder zugenommen und während des Frühjahrs 2021 persistiert. Im Juni 2021 habe die Versicherte eine Kniedistorsion erlitten. Die Beschwerden hätten im weiteren Verlauf persistiert. Mit einer Mitteilung vom 18. August 2022 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 26). A.b Am 14. Februar 2023 berichtete der Neurochirurg Dr. med. C.___ (IV-act. 58), die Versicherte leide an einer belastungsabhängigen Lumbalgie (mit einem Verdacht auf eine Nervenwurzelirritation L5 rechts) und an einem Status nach Implantation einer Knie-Teilprothese links. Aktuell bestehe kein Hinweis auf eine Irritation von neuralen Strukturen; mit Sicherheit bestehe keine Operationsindikation. Wichtig sei ein regelmässiges Ganzkörpertraining mit Fokus auf die Bauchmuskulatur. Am 22. Februar 2023 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ sei davon auszugehen, dass die Versicherte auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht zu mehr als zu 50 Prozent arbeitsfähig sei (IV-act. 59). Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle verglich den zuletzt erzielten Lohn als Valideneinkommen mit 50 Prozent des um zehn Prozent gekürzten statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne als Invalideneinkommen und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 56,91 Prozent (IV-act. 62). Mit einem Vorbescheid vom 10. März 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Zusprache einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 Prozent mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 vorsehe (IV-act. 64). Am 8. September 2023 liess die Versicherte einwenden, sie sei vollständig arbeitsunfähig, weshalb weitere Abklärungen getätigt werden müssten (IV-act. 80). Am 2. Oktober 2023 wies Dr. B.___ darauf hin, dass es zwischenzeitlich zu einer sekundären ligamentären Auflockerung am linken Knie gekommen sei, die je nach Verlauf allenfalls operativ angegangen werden müsse (IV-act. 89). Die RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt am 18. Oktober 2023 fest, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten seit dem 22. Februar 2023 sei nicht auszumachen (IV-act. 90). Mit einer Verfügung vom 27. Oktober 2023 sprach die IV-

IV 2025/61

3/6 Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 Prozent zu (IV-act. 92). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.c Am 14. Februar 2024 ersuchte der Hausarzt Dr. med. E.___ die IV-Stelle um die Prüfung einer Rentenerhöhung (IV-act. 108). Er hielt fest, die Versicherte leide an degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule. Seit dem 27. Juni 2023 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Am 5. März 2024 ersuchte auch die Versicherte selbst um eine Rentenerhöhung (IV-act. 109). Am 13. August 2024 erkundigte sich die Versicherte am Schalter nach dem Stand des Verfahrens. Ein Sachbearbeiter erklärte ihr (vgl. IV-act. 114), dass sie eine relevante Veränderung des Sachverhaltes seit dem 27. Oktober 2023 glaubhaft machen müsse. Das Schreiben von Dr. E.___ vom 14. Februar 2024 sei nicht geeignet, „eine abschliessende Einschätzung“ zuzulassen. Am 14. August 2024 berichtete der Neurochirurg Dr. med. F.___ (IV-act. 115), die Versicherte sei am 4. Dezember 2023 gestürzt, wodurch sich die lumbosakralen Rückenschmerzen verstärkt hätten. Am 18. Januar 2024 sei eine ISG-Infiltration durchgeführt worden. Am 7. Mai 2024 sei eine Facetteninfiltration erfolgt. Die ISG hätten diskrete, wahrscheinlich postentzündliche Veränderungen gezeigt, die momentan jedoch nicht aktiv seien. In einem nächsten Schritt sei die Abklärung einer entzündlichen Systemerkrankung (zum Beispiel Spondylitis ancylosans) zu empfehlen. Ein MRI vom 13. August 2024 hatte eine „etwas progrediente“ Osteochondrose L3/4 bei einem ansonsten unveränderten Befund im Vergleich zu einer Voruntersuchung im März 2023 ergeben (IV-act. 116). Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ notierte am 4. Oktober 2024, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht auszumachen, wobei er sich allerdings nicht zum Hinweis auf eine mögliche entzündliche Systemerkrankung äusserte (IV-act. 118). A.d Mit einem Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie vorsehe, auf ihr Rentenerhöhungsgesuch nicht einzutreten (IV-act. 126). Die Versicherte reagierte nicht auf diesen Vorbescheid. Mit einer Verfügung vom 13. Februar 2025 trat die IV-Stelle nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch ein (IV-act. 130). B. B.a Am 12. März 2025 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Februar 2025 (act. G 1). Sie machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache erheblich verschlechtert, was sich direkt auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. Sie ersuche deshalb um eine erneute Überprüfung des Invaliditätsgrades. Seit längerer Zeit sei sie vollständig arbeitsunfähig. Das habe sie durch mehrere ärztliche Zeugnisse belegt. Gerne sei sie bereit, sich von einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. B.b Das Versicherungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am 25. März 2025 auf, bis spätestens am 8. April 2025 einen Kostenvorschuss von 600 Franken zu leisten (act. G 2). Die Beschwerdeführerin

IV 2025/61

4/6 ersuchte in der Folge telefonisch um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, weshalb sie am 1. April 2025 aufgefordert wurde, das entsprechende Formular auszufüllen und zusammen mit den notwendigen Belegen bis spätestens am 8. April 2025 einzureichen (act. G 3). Das Formular und die Belege trafen am 3. April 2025 beim Versicherungsgericht ein (act. G 4). Am 4. April 2025 teilte das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht in Frage komme, weil die Beschwerdeführerin rechtsschutzversichert sei; der Kostenvorschuss müsse folglich bis spätestens am 5. Mai 2025 geleistet werden (act. G 5). B.c Am 16. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht mit, dass sie den Kostenvorschuss noch nicht habe leisten können, weil sie sich bis Mitte Mai 2025 im Ausland aufgehalten habe (act. G 6). Am 20. Mai 2025 forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den Kostenvorschuss bis spätestens am 3. Juni 2025 zu leisten; ansonsten werde das Beschwerdeverfahren abgeschrieben (act. G 7). Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin gemäss dem Zustellnachweis der Schweizer Post am 21. Mai 2025 zugestellt. B.d Am 12. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht telefonisch mit (act. G 8), sie sei zu spät, weil sie in ihrem Herkunftsland weile. Die Post sei ihr erst jetzt weitergeleitet worden. Das Versicherungsgericht räumte ihr deshalb eine weitere Nachfrist bis zum 23. Juni 2025 ein (act. G 10). Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juni 2025 bezahlt (vgl. act. G 11). B.e Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe keine Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht innert der vom Versicherungsgericht angesetzten Frist (bis spätestens am 8. April 2025) geleistet. Die Frist ist ihr allerdings am 4. April 2025 bis zum 5. Mai 2025 erstreckt worden, nachdem eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergeben hatte, dass kein Anspruch auf eine Befreiung von der Kostenpflicht bestanden hat. Diese erste Fristerstreckung ist sachlich gerechtfertigt gewesen. Zudem war bei der Fristansetzung im Schreiben vom 25. März 2025 keine Säumnisfolge angedroht worden. Die Beschwerdeführerin hat aber auch die zweite Frist (bis 5. Mai 2025) verpasst. Sie hat sich erst am 16. Mai 2025 beim Versicherungsgericht gemeldet und mitgeteilt, sie habe sich bis Mitte Mai 2025 im Ausland aufgehalten. Obwohl offenkundig kein Grund für eine Fristwiederherstellung vorgelegen hat, ist ihr von der verfahrensleitenden Richterin eine neue Frist angesetzt worden, was nur als eine Gutheissung des Begehrens um Fristwiederherstellung interpretiert werden kann. Bei dieser zweiten

IV 2025/61

5/6 Fristerstreckung ist der Beschwerdeführerin explizit angedroht worden, dass nicht auf deren Beschwerde eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht bis spätestens am 3. Juni 2025 bezahlt werde. Die Beschwerdeführerin hat innert dieser Frist nicht auf die Aufforderung vom 20. Mai 2025 reagiert, weshalb ein Nichteintretensentscheid hätte ergehen müssen. Erst am 12. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht mitgeteilt, dass sie erst mit einiger Verspätung Kenntnis vom Schreiben vom 20. Mai 2025 erhalten habe, weil sie sich erneut im Ausland befinde. Damit hat sie ein zweites Mal um eine Fristwiederherstellung ersucht, für die es aber augenscheinlich erneut keinen ausreichenden Grund gegeben hat. In der Folge hat die verfahrensleitende Richterin sie entgegen der Androhung vom 20. Mai 2025 aufgefordert, den Kostenvorschuss bis spätestens am 23. Juni 2025 zu leisten. Diese dritte Fristerstreckung kann nur eine Bewilligung des zweiten Fristwiederherstellungsgesuchs gewesen sein. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der zum dritten Mal erstreckten Frist bezahlt hatte, hat die verfahrensleitende Richterin die Beschwerdegegnerin über die Beschwerdeerhebung informiert und zur Beschwerdeantwort aufgefordert, womit sie den verfahrensleitenden Entscheid gefällt haben muss, dass auf die Beschwerde einzutreten sei, obwohl die Voraussetzungen dafür offenkundig nicht erfüllt gewesen sind. Da das Eintreten auf die Beschwerde in die Zuständigkeit der verfahrensleitenden Richterin gefallen ist und da es definitiv ist, ist der Eintretensentscheid trotz seiner Rechtswidrigkeit verbindlich, weshalb die Beschwerde materiell zu prüfen ist. 2. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Frage beschränkt, ob auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sei. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Eintretensfrage zu prüfen. 3. Das Eintreten auf ein Rentenerhöhungsgesuch setzt gemäss dem Art. 87 Abs. 2 IVV das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung voraus. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verfahrens zur Prüfung der Eintretensfrage je einen Bericht von Dr. E.___ und von Dr. F.___ eingereicht, die beide einen eher unspezifischen Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Form einer Zunahme der Beschwerden in der unteren Lendenwirbelsäule enthalten haben. Ein MRI hat einen im Vergleich zu einer Voruntersuchung im März 2023 nahezu unveränderten objektiven Zustand ergeben. Lediglich die Osteochondrose im Bereich L3/4 ist als „etwas progredient“ beurteilt worden. Allerdings hat Dr. F.___ den Verdacht auf eine entzündliche Systemerkrankung geäussert und eine

IV 2025/61

6/6 entsprechende Abklärung durch einen Facharzt empfohlen. Der RAD-Arzt Dr. G.___ hat in seiner Aktenwürdigung angegeben, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte keinen Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 27. Oktober 2023 enthalten haben. Er muss also den Hinweis auf eine mögliche entzündliche Systemerkrankung übersehen haben. Da die Eintretenshürde im Art. 87 Abs. 2 IVV sehr tief angesetzt ist, weil ein Eintreten nur das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung erfordert, und da eine (mögliche) entzündliche Systemerkrankung im ursprünglichen Rentenverfahren noch nicht zur Diskussion gestanden hatte, muss der Hinweis auf eine – entsprechend als neu zu qualifizierende – mögliche entzündliche Systemerkrankung für ein Eintreten auf das Rentenrevisionsbegehren ausreichen. Die Beschwerdegegnerin hätte das Rentenrevisionsbegehren folglich materiell prüfen müssen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben und durch den verfahrensleitenden Entscheid zu ersetzen, auf das Rentenrevisionsbegehren einzutreten. Die Sache ist zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 4. Die wegen des als durchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung wird durch den verfahrensleitenden Entscheid ersetzt, auf das Rentenrevisionsbegehren einzutreten; die Sache wird zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2025 Art. 87 Abs. 2 IVV. Rentenrevisionsgesuch. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2025, IV 2025/61).

IV 2025/61 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.12.2025 IV 2025/61 — Swissrulings