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St.Gallen Versicherungsgericht 13.05.2025 IV 2025/4

13 maggio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,278 parole·~11 min·2

Riassunto

Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2025/4).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.06.2025 Entscheiddatum: 13.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2025 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2025/4). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/4

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juli 2021 respektive im März 2022 (Eingang des Anmeldeformulars bei der IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess diese durch ihren IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) würdigen. Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ notierte im Februar 2023 (IV-act. 54), die Beschwerden des Versicherten liessen sich anhand der Untersuchungsergebnisse nicht erklären. Ganz allgemein hätten sich keine objektiven Befunde finden lassen, die auf die geltend gemachte Rückenmarkschädigung hinweisen würden. Die vom Hausarzt geltend gemachten Beschwerden und die vom Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit liessen sich „in keinster Weise“ objektivieren. Mit einer Verfügung vom 4. April 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 59). A.b Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung vom 4. April 2023 mit einem Entscheid vom 12. März 2024 auf (IV 2023/100; vgl. IV-act. 95). Es hielt fest, die IV-Stelle habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Angesichts der unklaren gesundheitlichen Situation, der teils widersprüchlichen Berichte der behandelnden Ärzte sowie des möglicherweise aggravatorischen Verhaltens des Versicherten wäre es angezeigt gewesen, eine medizinische Begutachtung durchführen zu lassen. Der möglicherweise beeinträchtigte psychische Gesundheitszustand sei nicht einmal auf behandlerischer Ebene abgeklärt worden. Schliesslich lasse sich den Akten auch nicht entnehmen, was die massgebende Validenkarriere des Versicherten sei. Die IV-Stelle werde also weitere berufsberaterische und medizinische Abklärungen zu tätigen haben. A.c Die IV-Stelle forderte den Versicherten am 19. Juli 2024 auf anzugeben, bei welchen Ärzten er sich in Behandlung befinde (IV-act. 111). Am 3. September 2024 erhielt sie die entsprechende Antwort des Versicherten (IV-act. 120). In der Folge holte die IV-Stelle bei sämtlichen behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein. Der letzte der angeforderten Berichte ging am 12. Dezember 2024 bei ihr ein (IVact. 144). Gleichentags versuchte die IV-Stelle abzuklären, wo sich der Versicherte psychiatrisch behandeln lasse (IV-act. 146). Am 17. Dezember 2024 liess der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mitteilen (IV-act. 147), dass die für die Zeit ab Ende Januar 2025 vorgesehene psychiatrische Behandlung nicht gestartet werden könne, dass er sich aktuell bei keinem Psychiater in Behandlung befinde und dass er sich noch immer auf der Suche nach einem behandelnden Psychiater befinde. Am 18. Dezember 2024 liess der Versicherte nachfragen, wann er denn nun endlich medizinisch begutachtet werde (IV-act. 148). Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle wies seine Vertreterin darauf hin, dass das weitere Vorgehen erst festgelegt werden könne, wenn definitiv Klarheit über die aktuelle Behandlungssituation bestehe. Grundsätzlich bestehe das Standardvorgehen darin, bei einer gerade erst begonnenen Behandlung einige Monate zuzuwarten und dann einen Bericht anzufordern. Am 19.

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3/7 Dezember 2024 beantragte der Versicherte den sofortigen Erlass einer Verfügung („bis morgen, Geschäftsschluss“; IV-act. 149). Er machte geltend, die IV-Stelle verzögere das Verfahren rechtswidrig. Ein weiteres Zuwarten sei unzulässig. B. B.a Am 21. Dezember 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (act. G 1). Er beantragte eine sofortige Durchsetzung des Urteils vom März 2024, die Verhängung von Sanktionen gegen die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) finanzieller und disziplinarischer Art, die „Anerkennung von Diskriminierung und politischer Verfolgung“, die „Untersuchung von Verfahrensmissständen und systemischen Versäumnissen“, gerichtliche Anweisungen zur Verhinderung weiterer Verzögerungen, eine Entschädigung für den „durch Verzögerungen und Fehlverhalten verursachten Schaden“, die „Anerkennung meines vollen Invaliditätsstatus“, eine gerichtliche Weisung zur Behebung systemischer Probleme in der Verwaltung, die Anordnung „von vollständiger Offenlegung und Transparenz“ sowie die Sicherstellung der Einhaltung bilateraler und internationaler Abkommen. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdegegnerin versuche gezielt, seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu destabilisieren. Sie verzögere das Verfahren unnötig. Ihr sei bekannt, dass sein Aufenthaltsstatus ohne eine Rentenzusprache gefährdet sei. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, sie habe das Verwaltungsverfahren nach der Rückweisung durch das Versicherungsgericht zielstrebig und zügig vorangetrieben. Eine medizinische Begutachtung sei geplant. Solange aber nicht bekannt sei, bei welchen Ärzten der Beschwerdeführer in Behandlung stehe, respektive solange nicht alle medizinischen Unterlagen vorlägen, sei eine medizinische Begutachtung nicht zielführend. Die Verzögerung sei nicht auf ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. B.c Der Beschwerdeführer beantragte am 1. April 2025 die gerichtliche Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung sowie eine Rechtsverweigerung begangen habe, die unverzügliche Zusprache einer vollen IV-Rente ohne weitere medizinische Abklärungen, die gerichtliche Feststellung, dass die „Berufung der IV-Stelle auf eine angebliche Verschlechterung sowie auf ausstehende Gutachten unzulässig und rechtsmissbräuchlich“ sei, ein sich an die Beschwerdegegnerin richtendes gerichtliches Verbot, weitere Abklärungen durchzuführen, eventualiter die Ansetzung einer gerichtlichen Frist, innert der die Rentenzusprache zu erfolgen habe, sowie die gerichtliche Feststellung, dass „das Verhalten der IV-Stelle gegen die Art. 7, 8 und 29 BV, die Art. 43 und 49 ATSG sowie die Art. 6, 8 und 14 EMRK verstösst“ (act. G 9).

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4/7 B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). Erwägungen 1. Die hier zu beurteilende Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerin, weshalb kein Anwendungsfall des Art. 56 Abs. 1 ATSG vorliegen kann. Die Beschwerde kann nur eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG sein. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer denn auch eine Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung gerügt und (unter anderem) den Erlass einer Verfügung verlangt, was typisch für eine Beschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG ist. Die weiteren Anträge, nämlich die Zusprache einer Rente, die Zusprache eines Schadenersatzes sowie die verschiedenen disziplinarischen und aufsichtsrechtlichen Forderungen des Beschwerdeführers, betreffen nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 2. Laut dem Art. 56 Abs. 2 ATSG kann eine Rechtsverzögerungs- oder eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der versicherten Person keine Verfügung erlässt. Der Sinn und Zweck der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht also insbesondere darin, die versicherte Person in die Lage zu versetzen, ein „Nicht-Handeln“ des Versicherungsträgers auch ohne einen Anfechtungsgegenstand beschwerdeweise beim zuständigen Versicherungsgericht anzufechten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren zielt darauf ab, den Versicherungsträger anzuhalten, der versicherten Person einen solchen Anfechtungsgegenstand zu verschaffen, den diese dann mit einer „ordentlichen“ Beschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 1 ATSG anfechten kann. Mit seiner Eingabe vom 21. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer ein Verhalten der Beschwerdegegnerin gerügt, das sowohl Elemente einer Rechtsverzögerung als auch solche einer Rechtsverweigerung aufweist. Er hat nämlich geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin weigere sich, ihm in Nachachtung des Entscheides IV 2023/100 vom 12. März 2024 die ihm (seines Erachtens) zustehende Rente zuzusprechen, indem sie (seines Erachtens) unnötige Abklärungen durchführe. Ob die Beschwerde eine Rechtsverweigerungs- oder eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, ist für ihre Beurteilung irrelevant, denn massgebend ist, dass der Beschwerdeführer verlangt hat, dass das Verwaltungsverfahren endlich (mit einer rentenzusprechenden Verfügung) abgeschlossen werde. Zu prüfen ist also, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG anzuhalten ist, eine anfechtbare Verfügung betreffend das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu erlassen. 3.

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5/7 Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Beschwerdegegnerin mit seinem Entscheid IV 2023/100 vom 12. März 2024 verbindlich angewiesen, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Es hat festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Angesichts der unklaren gesundheitlichen Situation, der teils widersprüchlichen Berichte der behandelnden Ärzte sowie des möglicherweise aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen. Zudem müsse die Beschwerdegegnerin in Erfahrung bringen, was die massgebende Validenkarriere des Beschwerdeführers sei. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge bei sämtlichen behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers aktuelle Berichte eingeholt, was korrekt gewesen ist, weil die noch zu beauftragenden medizinischen Sachverständigen für ihre Beurteilung eine umfassende Kenntnis vom massgebenden medizinischen Sachverhalt haben müssen. Dabei ist die Beschwerdegegnerin zügig vorgegangen. Sofort nach Erhalt des letzten Berichtes, nämlich noch am selben Tag, dem 12. Dezember 2024, hat die Beschwerdegegnerin begonnen abzuklären, wo sich der Beschwerdeführer psychiatrisch behandeln lasse. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, dass er erst ab Ende Januar 2025 mit einer psychiatrischen Behandlung beginnen werde. Wenige Tage später hat er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die vorgesehene Behandlung nicht gestartet werden könne, weshalb er sich nun wieder auf der Suche nach einem Psychiater befinde. Das bedeutet, dass Ende Dezember 2024 noch keine psychiatrischen Berichte erhältlich gewesen sind, dass aber mit einem baldigen Behandlungsbeginn und damit auch mit der Möglichkeit hat gerechnet werden können, bald Berichte eines (neu) behandelnden Psychiaters zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer deshalb am 18. Dezember 2024 erklärt, dass sie den Behandlungsbeginn sowie den Verlauf der Behandlung während einiger Monate abwarten und anschliessend einen detaillierten Bericht beim behandelnden Psychiater einholen wolle. Die Aussicht, noch mehrere Monate zuwarten zu müssen, dürfte den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung veranlasst haben. Entgegen seiner Ansicht ist das geplante Vorgehen der Beschwerdegegnerin allerdings sinnvoll und rechtmässig gewesen. Hätte die Beschwerdegegnerin nämlich umgehend eine medizinische Begutachtung in die Wege geleitet, hätte der psychiatrische Sachverständige seine Beurteilung allein gestützt auf eine „Momentaufnahme“, nämlich gestützt auf die aus der einmaligen Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse, abgeben müssen. Er hätte über keine psychiatrischen Informationen betreffend die Zeit vor der Untersuchung verfügt, was die Aussagekraft seiner Beurteilung erheblich eingeschränkt hätte. Ein von einem behandelnden Psychiater nach mehreren Sitzungen erstellter Bericht hätte ihm diese Informationen verschaffen können, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht entschieden hat, den Behandlungsbeginn und den Verlauf der Behandlung während der ersten Monate abzuwarten, anschliessend einen Bericht einzuholen und erst dann eine medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. Wäre sie anders vorgegangen, hätte sie den Erhalt eines mangelhaften, nicht beweiskräftigen Gutachtens riskiert, was hätte zur Folge haben können, dass sie eine weitere Begutachtung in die Wege hätte leiten müssen. In zeitlicher Hinsicht wäre damit nichts gewonnen gewesen. Zudem hätte der

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6/7 Beschwerdeführer sich diesfalls zweimal begutachten lassen müssen, was unverhältnismässig gewesen wäre, wenn bereits vor der ersten Begutachtung mit einem mangelhaften Beweiswert des Gutachtens hätte gerechnet werden müssen. Eine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung ist deshalb im Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu erblicken. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geweigert, die Anweisungen des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen umzusetzen, sondern sie hat diese gewissenhaft befolgt. Die Abklärungen sind notwendig, weshalb der Abschluss des Verwaltungsverfahrens dadurch nicht unnötig verzögert wird. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach der bisherigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen wären keine Gerichtskosten zu erheben, denn das Versicherungsgericht hat die im Art. 69 Abs. 1bis IVG enthaltene Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bislang sehr restriktiv ausgelegt und deshalb unter anderem für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverfahren keine Kosten verlegt. Diese Praxis ist von der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes im Entscheid IV 2021/127 vom 21. März 2024 zufolge einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes abgeändert worden. Aus den Materialien zur Gesetzesänderung, mit der der Art. 69 Abs. 1bis IVG eingeführt worden ist, geht nämlich eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber mit der Kostenpflicht „unnütze Beschwerden“ möglichst vermeiden wollte (BBl 2005 3085; vgl. auch BBl 2018 1624). Diese Zwecksetzung bezieht sich natürlich auf alle Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, wie „direkt“ sie eine bestimmte Leistung der Invalidenversicherung betreffen. Grundsätzlich verlangt der Sinn und Zweck des Art. 69 Abs. 1bis IVG nach einer Kostenpflicht für sämtliche Beschwerden, die sich gegen eine IV-Stelle richten. Das würde allerdings bedeuten, dass auch Beitragsstreitigkeiten kostenpflichtig wären, was jedoch problematisch wäre, weil Beitragsstreitigkeiten oft nicht nur Beiträge der Invalidenversicherung, sondern auch Beiträge der AHV und der EO betreffen, weil diese Beiträge jeweils gemeinsam festgesetzt und erhoben werden. Bei der Einführung des Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren betreffend AHV- oder EO- Verfügungen aber noch kostenlos gewesen, weshalb es problematisch gewesen wäre, wenn für IV- Beitragsstreitigkeiten Gerichtskosten hätten erhoben werden müssen. Die Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung kann folglich nur mit dem gesetzgeberischen Willen erklärt werden, Beitragsstreitigkeiten weiterhin kostenlos zu halten. Der im Art. 69 Abs. 1bis IVG verwendete Begriff „Leistungen“ dient also allein der Abgrenzung zu den Beitragsstreitigkeiten. Die bisherige Praxis des Versicherungsgerichtes, die Kostenpflicht auf jene Beschwerdeverfahren zu beschränken, die „ganz direkt“ Leistungen der Invalidenversicherung betroffen haben, erweist sich damit als gesetzwidrig, weshalb sie geändert worden ist. Neu sind für sämtliche Beschwerdeverfahren, ausser für jene, die Beitragsstreitigkeiten betreffen, Gerichtskosten zu

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7/7 erheben. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das Begehren um eine Rentenzusprache wird nicht eingetreten. 2. Auf das Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten. 3. Auf die disziplinarischen und aufsichtsrechtlichen Anträge wird nicht eingetreten. 4. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2025 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2025/4).

2026-04-09T05:33:48+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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