Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 07.04.2026 IV 2025/278

7 aprile 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,712 parole·~9 min·7

Riassunto

Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2026, IV 2025/278).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/278 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.05.2026 Entscheiddatum: 07.04.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 07.04.2026 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2026, IV 2025/278). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 7. April 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/278

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rechtsverzögerung

IV 2025/278

2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Im August 2018 wurde sie am Rücken operiert; anschliessend befand sie sich bis Mitte November 2018 in einer stationären Rehabilitationsbehandlung (IV-act. 71). Im März 2020 befand sie sich erneut in einer stationären Behandlung (IV-act. 206). Im Juni 2020 empfahl Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer eingehenden Aktenwürdigung eine Observation der Versicherten (IV-act. 218). Die Versicherte wurde im Zeitraum von Juli bis September 2020 observiert (IV-act. 242). Im März 2022 beauftragte die IV-Stelle die estimed AG mit einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (IV-act. 294). Das Gutachten wurde im Juli 2022 erstellt (IV-act. 308). Die RAD-Ärztin Dr. C.___ qualifizierte das Gutachten als mangelhaft (IV-act. 319). A.b Im Oktober 2022 einigten sich die IV-Stelle und der damalige Rechtsvertreter der Versicherten darauf, eine vergleichsweise Fallerledigung anstelle einer weiteren Begutachtung zu prüfen (IV-act. 328). Ein Entwurf für einen solchen Vergleich sah die Zusprache einer halben Rente sowie einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades vor (IV-act. 330). Im Februar 2023 erklärte sich die Versicherte als mit dem Vergleichsvorschlag nicht einverstanden (IV-act. 338). A.c Im Dezember 2023 beauftragte die IV-Stelle die medexperts AG mit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung (IV-act. 365). Das Gutachten wurde im April 2024 fertiggestellt (IV-act. 394). Die RAD-Ärztin med. pract. D.___ qualifizierte das Gutachten als nicht überzeugend (IV-act. 407). Im Februar 2025 forderte die IV-Stelle die medexperts AG auf, diverse Rückfragen zum Gutachten zu beantworten (IV-act. 422). Diese Rückfragen wurden am 4. März 2025 beantwortet (IV-act. 428). Die RAD-Ärztin D.___ notierte am 23. Oktober 2025, dass das Gutachten der medexperts AG nach wie vor nicht überzeuge (IV-act. 452). B. B.a Am 13. November 2025 liess die durch ihren Ehemann vertretene Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine „Beschwerde gegen die Untätigkeit der IV-Stelle“ erheben (act. G 1). Sie liess geltend machen, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe nach über sieben Jahren noch immer keinen Entscheid über das Rentenbegehren gefällt. Sie, die Beschwerdeführerin, sei im August 2018 am Rücken operiert worden. Durch einen „Schraubfehler“ sei es dabei zu einer schweren Schädigung gekommen. Seither sei sie dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Trotz zahlreicher ärztlicher Abklärungen und zwei von der Beschwerdegegnerin selbst veranlasster Gutachten, die eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt hätten, sei bislang keine Rentenverfügung ergangen. Diese übermässige Verzögerung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Anspruchs auf eine

IV 2025/278

3/6 beförderliche Behandlung des Verfahrens dar. Das Versicherungsgericht werde daher ersucht festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise untätig geblieben sei. Zudem werde das Versicherungsgericht ersucht, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, unverzüglich eine Verfügung zu erlassen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, sie habe diesen medizinisch komplexen Fall ohne eine ungebührliche Verzögerung abgeklärt und vorangetrieben. Das Anmeldedatum spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle, zumal der Beschwerdeführerin nach der Operation im August 2018, also mehr als zwei Jahre nach der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, völlig neue Beschwerden attestiert worden seien. Die Rehabilitationsbehandlung sei erst im März 2020 abgeschlossen worden. Die Beschwerdegegnerin sei nie untätig geblieben. Sie habe die Beschwerdeführerin zunächst observieren und anschliessend zweimal begutachten lassen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass beide Gutachten mangelhaft ausfallen würden. Zwischenzeitlich, nämlich am 10. Dezember 2025 (vgl. IV-act. 463), sei bereits ein Vorbescheid ergangen, gegen den die Beschwerdeführerin Einwände erhoben habe. Diese Einwände würden aktuell geprüft. In diesem Zusammenhang sei noch eine medizinische Anfrage pendent. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 2. März 2026 an ihren Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). B.d Am 23. März 2026 liess die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme einreichen, in der sie weiterhin an ihren Anträgen festhalten liess (act. G 14). Erwägungen 1. Die hier zu beurteilende Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerin, weshalb kein Anwendungsfall des Art. 56 Abs. 1 ATSG vorliegen kann. Die Beschwerde kann nur eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG sein. Laut dem Art. 56 Abs. 2 ATSG kann eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der versicherten Person keine Verfügung erlässt. Der Sinn und Zweck der Rechtsverzögerungsbeschwerde besteht also insbesondere darin, die versicherte Person in die Lage zu versetzen, ein „Nicht-Handeln“ des Versicherungsträgers auch ohne einen Anfechtungsgegenstand beschwerdeweise beim zuständigen Versicherungsgericht anzufechten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren zielt darauf ab, den Versicherungsträger anzuhalten, der versicherten Person einen solchen Anfechtungsgegenstand zu verschaffen, den diese dann mit einer „ordentlichen“ Beschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 1 ATSG anfechten kann. Mit ihrer Eingabe vom

IV 2025/278

4/6 13. November 2025 hat die Beschwerdeführerin eine ihres Erachtens allzu lange Verfahrensdauer gerügt und verlangt, dass das Verwaltungsverfahren endlich (mit einer rentenzusprechenden Verfügung) abgeschlossen werde. Die Beschwerdeschrift enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin nebst der Rechtsverzögerung auch eine Rechtsverweigerung hätte rügen wollen. Zu prüfen ist also, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG anzuhalten ist, eine anfechtbare Verfügung betreffend das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu erlassen. 2. Formal hat die Beschwerdeführerin zwar zwei Anträge stellen lassen, denn sie hat einerseits die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin viel zu lange untätig geblieben sei, und andererseits verlangt, dass die Beschwerdegegnerin gerichtlich angehalten werde, endlich zu verfügen. Bei einer sorgfältigen Interpretation kann aber nicht von zwei separaten Anträgen ausgegangen werden, denn offenkundig gehören die beiden Anträge zusammen: Die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Vorliegen einer (aktuellen) Rechtsverzögerung „festgestellt“ und dass die Beschwerdegegnerin deshalb angehalten wird, endlich zu verfügen. Dieses (kombinierte) Begehren ist kurz nach der Beschwerdeerhebung jedoch gegenstandslos geworden, weil die Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2025 einen Vorbescheid erlassen und damit jenes Vorkehren getroffen hat, auf das die hier zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde abgezielt hat. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Bezüglich der Kostenfolgen ist allerdings relevant, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin nicht kurz nach der Beschwerdeerhebung einen Vorbescheid erlassen hätte. Diesbezüglich ist Folgendes massgebend: Auch wenn das Verwaltungsverfahren mittlerweile bereits seit mehreren Jahren andauert und auch wenn es zwischendurch einige wenige Phasen gegeben hat, in denen es aus aufgrund der Akten nicht ganz nachvollziehbaren Gründen ins Stocken geraten ist, kann nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin aktuell oder in der Vergangenheit zu irgendeinem Zeitpunkt den Abschluss des Verwaltungsverfahrens rechtswidrig verzögert hätte. Zu bedenken ist insbesondere, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den ersten vier Jahren nach der Anmeldung respektive bis zum Frühsommer 2020 instabil gewesen ist, denn die (zweite) stationäre Rehabilitationsbehandlung nach der im August 2018 erfolgten Rückenoperation ist erst Ende März 2020 abgeschlossen worden. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin verschiedene aufwendige Abklärungsmassnahmen durchgeführt: Sie hat die Beschwerdeführerin zunächst observieren lassen und anschliessend die Observationsergebnisse ausgewertet; anschliessend hat sie eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben, was wegen des vom Bundesgericht und von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zuweisungsverfahrens lange Zeit in Anspruch genommen hat.

IV 2025/278

5/6 Nach dem Eingang des Gutachtens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin angesichts des unbefriedigenden Ergebnisses, das zu weiteren langwierigen Abklärungen gezwungen hätte, zunächst umgehend eine vergleichsweise Erledigung angeboten, was die Beschwerdeführerin dann aber im Februar 2023 abgelehnt hat. Anschliessend ist das Verwaltungsverfahren zwar etwas ins Stocken geraten, bis die Beschwerdegegnerin dann im Dezember 2023 eine zweite polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben hat, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass vor der Auftragserteilung erneut der langwierige Zuteilungsprozess hatte durchgeführt werden müssen und dass die Beschwerdegegnerin bis zur Initialisierung dieses Prozesses nicht untätig gewesen ist, sondern das medizinische Dossier aktualisiert hat. Das Gutachten ist im April 2024 fertiggestellt und anschliessend durch den RAD gewürdigt worden. Bis schliesslich im Februar 2025 Rückfragen an die Sachverständigen der medexperts AG gestellt worden sind, ist wiederum eine eher lange, aber keine ungebührlich lange Zeit vergangen. Die Rückfragen sind umgehend, nämlich am 4. März 2025, beantwortet worden. In der Folge hat sich die Beschwerdeführerin weiteren Untersuchungen und Behandlungen unterzogen, was ein wesentlicher Grund dafür gewesen sein dürfte, dass der RAD die medizinischen Akten erst im Oktober 2025 abschliessend hat würdigen können. Die Stellungnahme des RAD ist am 23. Oktober 2025 verfasst worden. Nur rund drei Wochen später hat die Beschwerdeführerin, ohne die Beschwerdegegnerin zunächst zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens angehalten zu haben, die hier zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Wenige Tage später hat die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid erlassen. Eine Rechtsverzögerung im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG ist bei diesem Geschehensablauf nicht auszumachen. Zu bedenken ist, dass selbst wenn für die Vergangenheit eine Rechtsverzögerung zu bejahen wäre, diese für dieses Beschwerdeverfahren irrelevant gewesen wäre, weil der Zweck einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sich darauf beschränken muss, eine aktuelle Rechtsverzögerung zu beseitigen, das heisst den Versicherungsträger zu einem raschen Handeln anzuhalten. Die Beschwerde hätte also abgewiesen werden müssen. Die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt.

IV 2025/278

6/6 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.04.2026 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2026, IV 2025/278).

IV 2025/278 — St.Gallen Versicherungsgericht 07.04.2026 IV 2025/278 — Swissrulings