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St.Gallen Versicherungsgericht 23.06.2026 IV 2025/277

23 giugno 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,315 parole·~7 min·3

Riassunto

Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung. Schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2026, IV 2025/277).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/277 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.07.2026 Entscheiddatum: 23.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 23.06.2026 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung. Schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2026, IV 2025/277). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 23. Juni 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/277

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren

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2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2021 (zum zweiten Mal) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte im Juli 2023 ein bidisziplinäres (psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten und im Januar 2025 eine ergänzende Stellungnahme des am Gutachten beteiligten psychiatrischen Sachverständigen ein. Mit einem Vorbescheid vom 14. Februar 2025 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (vgl. zum Ganzen IV-act. 208). A.b Am 20. März 2025 liess A.___ verschiedene Einwände gegen den Vorbescheid vom 14. Februar 2025 vorbringen und zugleich um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das „Vorbescheidsverfahren“ ersuchen (IV-act. 190). Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 4. August 2025 (IV-act. 208), eine anwaltliche Vertretung sei nicht notwendig gewesen, da sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen gestellt hätten. Es habe sich um einen „durchschnittlichen Sachverhalt“ gehandelt. Zudem sei es lediglich darum gegangen, eine fachärztliche Stellungnahme zum Gutachten einzureichen. Mit einer Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies die IV-Stelle das Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren ab (IV-act. 209). B. B.a Am 10. November 2025 liess A.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das „Einspracheverfahren“ (recte: Verwaltungsverfahren bzw. „Vorbescheidsverfahren“) beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, ihr sei es nicht zumutbar gewesen, sich selbst zu vertreten. Sie leide unter erheblichen psychischen und physischen Einschränkungen. Das Verwaltungsverfahren sei medizinisch-rechtlich komplex gewesen. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt, die Aktenlage habe über 700 Seiten umfasst und die Auseinandersetzung mit den medizinischen Einschätzungen habe vertiefte juristische und medizinische Kenntnisse vorausgesetzt. Die Procap und das Sozialamt hätten die Übernahme des Falles ausdrücklich abgelehnt. Das Sozialamt habe sogar ausdrücklich eine anwaltliche Vertretung empfohlen. Auch die Procap habe eine anwaltliche Vertretung nahe gelegt. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Verfügungsbegründung sowie auf die interne Notiz vom 4. August 2025.

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3/5 B.c Am 22. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 4). B.d Die Beschwerdeführerin liess am 29. Januar 2026 eine Honorarnote über 1'047.80 Franken (gekürzter Stundensatz) für das Beschwerdeverfahren einreichen (act. G 6.1). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des mit der Verfügung vom 7. Oktober 2025 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat die Prüfung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das „Vorbescheidsverfahren“, also für jenen Teil des Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand gehabt, der die Phase zwischen der Eröffnung des Vorbescheides und dem Erlass der Verfügung betroffen hat. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das „Vorbescheidsverfahren“ gehabt hat. 2. Der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, dass ihre Begehren nicht aussichtslos sind und dass die anwaltliche Vertretung erforderlich ist (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG). Anders als im Beschwerdeverfahren, für das eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits zu bewilligen ist, wenn die Verhältnisse eine solche rechtfertigen, setzt die für die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren notwendige Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung voraus, dass sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, die es der versicherten Person verunmöglichen, ihre Rechte ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu wahren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N 36 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung wird ein strenger Massstab angelegt (vgl. KIESER, a.a.O., mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Nach der Konzeption des Gesetzgebers bildet die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung die Ausnahme. In der Regel ist eine anwaltliche Vertretung nach Ansicht des Gesetzgebers also nicht erforderlich. Hier haben sich keine besonderen tatsächlichen Fragen gestellt, denn in tatsächlicher Hinsicht hat sich das Verwaltungsverfahren ausschliesslich um die Frage nach einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung gedreht. In rechtlicher Hinsicht haben sich ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten ergeben. Die Beweiswürdigung hat sich im Wesentlichen auf die für ein IV-Rentenverfahren typische Würdigung eines Gutachtens beschränkt, ohne dass in diesem Zusammenhang rechtliche Besonderheiten zu beachten gewesen wären. Weshalb der

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4/5 Beschwerdeführerin ausnahmsweise eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte bewilligt werden sollen, ist deshalb nicht einzusehen. Die angeblich schlechten Deutschkenntnisse (nach 35 Jahren Wohnsitz in der Schweiz) haben eine anwaltliche Vertretung ebenso wenig erfordert wie die angebliche Gesundheitsbeeinträchtigung, die offensichtlich in jedem IV-Rentenverfahren eine Rolle spielt. Für eine Übersetzung benötigt man nämlich keinen Rechtsanwalt und für medizinische Fragen ist die Unterstützung eines Arztes und nicht eines Anwaltes erforderlich. Aus dem Umstand, dass das Sozialamt und die Procap eine anwaltliche Vertretung empfohlen haben, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn diese Auskunft hat natürlich kein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerin bezüglich der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das „Vorbescheidsverfahren“ begründen können. Die Abweisung des Begehrens um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erweist sich folglich im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Die angesichts des als durchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist sie aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Da ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist, hat der Staat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als minimal zu qualifizieren, weil abgesehen von der abweisenden Verfügung keine Akten zu studieren gewesen sind (das Studium der übrigen Akten ist bereits vollständig mit der Entschädigung im Beschwerdeverfahren betreffend die Rente abgedeckt) und weil sich das Verfahren auf eine einfache Rechtsfrage beschränkt hat. Die eingereichte Honorarnote (mit einem reduzierten Stundenansatz von 200 Franken) erweist sich damit als angemessen, weshalb die Entschädigung auf 1’047.80 Franken festzusetzen ist. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

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5/5 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 1'047.80 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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