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St.Gallen Versicherungsgericht 25.11.2025 IV 2025/2

25 novembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,265 parole·~21 min·11

Riassunto

Art. 37 Abs. 4 ATSG. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren. Das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung ist mit Blick auf den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Ein umstrittenes Gutachten begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auch genügen mangelhafte sprachliche Kenntnisse für sich allein nicht, eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren zu rechtfertigen. Die IV-Stelle hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, IV 2025/2).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.12.2025 Entscheiddatum: 25.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2025 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren. Das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung ist mit Blick auf den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Ein umstrittenes Gutachten begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auch genügen mangelhafte sprachliche Kenntnisse für sich allein nicht, eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren zu rechtfertigen. Die IV-Stelle hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, IV 2025/2). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2025/2

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren

IV 2025/2

2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2022 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Sie gab an, sie sei wegen eines Bandscheibenvorfalls seit Anfang April 2022 voll arbeitsunfähig. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Zuletzt habe sie als Produktionsmitarbeiterin gearbeitet. A.b Am 11. November 2022 gingen Berichte von Dr. med. B.___, Orthopädie C.___, bei der IV-Stelle ein (IV-act. 11 ff.). Dem Bericht vom 2. September 2022 waren die Diagnosen einer Bandscheibenprotrusion L4/5 links, L5-Schmerzausstrahlung, Übergangsstörung lumbosacral, und eines Diabetes mellitus zu entnehmen (IV-act. 12). Am 19. September 2022 war eine Dekompression (minimalinvasiv, transtubulär) L4/5 erfolgt (IV-act. 13). A.c Die D.___ GmbH (vormals E.___ GmbH, siehe IV-act. 6) berichtete der IV-Stelle am 14. November 2022 (IV-act. 15), dass sie die Versicherte seit dem 1. März 2017 in einem Pensum von 100 % als Produktionsmitarbeiterin beschäftige. Der letzte Arbeitstag sei der 8. April 2022 gewesen. Seit dem 11. April 2022 sei die Versicherte krankgeschrieben. A.d Der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete der IV-Stelle am 17. Dezember 2022 (IV-act. 17), dass ein Verdacht auf eine persistierende Stenose Recessus L4/5 links bestehe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Versicherte seit dem 11. April 2022 bis heute voll arbeitsunfähig. Aktuell sei ihr auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit nicht zumutbar. Dr. B.___ hatte im Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2022 festgehalten, dass als Ursache der anhaltenden Beschwerden eine persistierende Stenose des Recessus L4/5 links naheliegend sei (IVact. 17-7 f.). Am 23. Januar 2023 gingen bei der IV-Stelle weitere Berichte von Dr. B.___ ein (IV-act. 20 ff.). Dr. B.___ hatte im Bericht vom 23. Dezember 2022 (IV-act. 27) festgehalten, dass das MRI der Wirbelsäule vom 21. Dezember 2022 eine persistierende Kompression durch das Annulus-Gewebe gezeigt habe. Er empfehle eine erneute operative Behandlung mit Nachdekompression. Die Versicherte tendiere dazu, vorerst noch abzuwarten. Der Hausarzt berichtete der IV-Stelle am 12. Mai 2023, dass sich die Versicherte nicht zu einer erneuten operativen Sanierung habe entschliessen können (IV-act. 30). Gemäss den Angaben der Versicherten sei die Arbeitsstelle gekündigt worden. A.e Am 29. August 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorerst abgewiesen werde, da aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 46).

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3/12 A.f Der Hausarzt hielt im Bericht vom 16. Oktober 2023 an die Krankentaggeldversicherung fest (Fremdakten-act. 4-6 f.), dass die Versicherte keine Revisionsoperation wünsche. Im Bericht an die IV- Stelle vom 2. November 2023 erklärte der Hausarzt, dass der Versicherten weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar sei (IV-act. 49). A.g Am 17. November 2023 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 52). Nun werde der Anspruch auf eine Rente geprüft. A.h Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, gaben im Gutachten vom 9. Juni 2024 (IV-act. 71) zuhanden der IV- Stelle die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (vollständige Diagnoseliste: IVact. 71-7 f.): Chronische Kreuz-Beinschmerzen links, belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben die Sachverständigen linksbetonte Nackenschmerzen sowie Polyarthralgien an beiden Handgelenken und Händen an. In der Konsensbeurteilung hielten die Sachverständigen fest, dass der Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund einer verminderten Flexibilität und Durchhaltefähigkeit sowie eines erhöhten Pausenbedarfs seit dem 8. April 2022 eine Einschränkung der Leistung von 25 %. Zumutbar seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre ohne Arbeiten ausschliesslich im Team, ohne höhere nervliche Belastung oder Konzentrationsanforderungen, ohne eigene Entscheidungsbefugnis, ohne besondere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen, seriellen Arbeitsabläufen und ohne Nachtschichtbetrieb und Stressbelastung. RAD-Arzt Dr. I.___ notierte am 26. Juni 2024 (IV-act. 73), dass das bidisziplinäre Gutachten umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sei. A.i Am 8. August 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 28. August 2024 bis zum 27. Februar 2025 in der J.___ (IV-act. 85). Eine IV-Sachbearbeiterin notierte am 4. September 2024 (IV-act. 91), der Sohn der Versicherten habe telefonisch mitgeteilt, dass die Versicherte zwei Tage mit zunehmenden Schmerzen im Arbeitstraining gewesen sei. Der Abbruch der Integrationsmassnahme werde per heute (3. September 2024) vorgenommen, da sich die Versicherte nicht in der Lage sehe, weiter an der Integrationsmassnahme teilzunehmen. Der Hausarzt hatte der Versicherten am 3. September 2024 für die Zeit ab 1. September 2024 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 90). Am 16. September 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen werde, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

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4/12 A.j Mit Vorbescheid vom 18. September 2024 (IV-act. 102) stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 34.25 % die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 102). Dagegen liess die Versicherte am 24. Oktober 2024 einen Einwand erheben (IV-act. 107). Ihre Rechtsvertreterin machte unter anderem geltend, es seien noch medizinische Abklärungen pendent. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren. Sie machte geltend, dass die Versicherte finanziell nicht in der Lage sei, selbst für die Kosten einer Rechtsvertretung aufzukommen. Des Weiteren stellten sich vorliegend Rechtsfragen, die die Versicherte auch mit der Unterstützung von deutschsprachigen Personen selbst nicht bewältigen könne. Ein juristischer Beistand sei somit notwendig. Das Verfahren sei nicht aussichtslos, denn die Abklärungen zur angestammten und adaptierten Tätigkeit seien widersprüchlich und der ermittelte IV-Grad liege nur knapp unter einem Teilrentenanspruch, was auf gute Chancen hinweise. A.k Am 25. Oktober 2024 räumte die IV-Stelle der Versicherten eine einmalige Nachfrist bis zum 29. November 2024 zur Einreichung der angekündigten (medizinischen) Stellungnahme ein (IV-act. 109). Die Rechtsvertreterin antwortete am 29. November 2024, dass der Arztbericht noch nicht erstellt sei und nachgereicht werde (IV-act. 110). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (IV-act. 111). A.l Mit Verfügung vom 14. Dezember 2024 wies die IV-Stelle auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren aufgrund der Aussichtslosigkeit, mangels sachlicher Gebotenheit und wegen der fehlenden Notwendigkeit ab (IV-act. 113). Zur Begründung hielt sie fest, der Sachverhalt sei vergleichsweise einfach und durchschnittlich gewesen. Die Würdigung eines Gutachtens vermöge die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung allein nicht zu begründen. Der Sachverhalt müsste besondere Umstände oder schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfen, was beides nicht der Fall sei. Die Rechtsvertreterin habe nicht präzisiert, inwiefern die von der Versicherten nicht bewältigbaren Rechtsfragen über solche hinausgingen, die sich in einem durchschnittlichen IV-Verfahren stellten. Die Versicherte habe im IV-Verfahren und bei Arztbesuchen von Anfang an die Unterstützung ihres in der Schweiz aufgewachsenen erwachsenen Sohnes gehabt. Es wäre ihr ohne weiteres zuzutrauen gewesen, die von der Rechtsvertreterin unternommenen Schritte bezüglich der medizinischen Unterlagen selbst vorzunehmen. Zudem lägen keine Begründung und keine Anhaltspunkte vor, weshalb bei diesem einfachen Fall keine Unterstützung durch eine kostenlose Rechtsberatung möglich gewesen wäre. Die Argumente im Einwand vermöchten das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Die Rechtsbegehren im Einwand seien aussichtslos gewesen. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kumulativ erfüllt sein müssten, werde auf die genaue Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin verzichtet. B.

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5/12 B.a Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Januar 2025 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Zudem sei der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung machte sie geltend, die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe ihre Entscheidung auf ein fehler- und lückenhaftes Gutachten gestützt. Zudem sei die Berechnung des IV- Grades "beschwerlich" gewesen, weil die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Taggeldleistungen einen tieferen Lohn herangezogen habe. Unter diesen Umständen könnten die Rechtsbegehren im Einwand nicht als aussichtslos angesehen werden. Die anwaltliche Vertretung sei auch wegen der sprachlichen Barriere und der fehlenden Fachkenntnis der Beschwerdeführerin notwendig gewesen. Angesichts der "unerklärlichen" und widersprüchlichen Verfügung vom 6. Dezember 2024 sei es unabdingbar gewesen, bereits frühzeitig fundierte formelle und materielle Einwände gegen die Beurteilung durch die Gutachterstelle und die Feststellungen der Beschwerdegegnerin vorzubringen. Ohne anwaltliche Vertretung wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, dies sachgerecht und kompetent vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht auf die Unterstützung durch eine soziale Einrichtung zählen können, die eine anwaltliche Vertretung möglicherweise entbehrlich gemacht hätte. Eine Unterstützungspflicht seitens des Sohnes, welcher selbst eine Familie habe, sei nicht begründbar. Des Weiteren habe sich die Beschwerdegegnerin die Unschärfe des Gutachtens sowie die fehlenden Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin zunutze gemacht, was sowohl im Zusammenhang mit der Berechnung des Taggeldes als auch bei der Weitergabe der unvollständigen und fehlerhaften Adaptionskriterien bezüglich des Arbeitstrainings offenkundig werde. Dieses Verhalten bekräftige die Annahme, dass im vorliegenden Fall eine anwaltliche Vertretung unerlässlich gewesen sei, um die Rechte der Beschwerdeführerin sachgerecht zu wahren. Es sei unklar, ab wann eine Frage für eine rechtsunkundige Person als schwierig gelte. Der Unterschied zwischen substanziellen Vorbringen und unbegründeten Behauptungen sei für einen juristischen Laien kaum erkennbar, ebenso wenig wie die detaillierten gesetzlichen Grundlagen, die im Rahmen eines solchen Verfahrens relevant seien. Ohne anwaltliche Vertretung wäre es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen, eine Verletzung zentraler sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze substanziiert zu rügen. Die Beschwerdeführerin könnte bereits die Rechtsbegehren nur ungenügend formulieren. Am selben Tag liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2024 erheben (act. G 1, Verfahren IV 2025/1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. Februar 2025 die Vereinigung der Verfahren IV 2025/1 und IV 2025/2 und die Abweisung der Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Dezember 2024 und 14. Dezember 2024 (act. G 5). Zur Begründung hielt sie fest, eine Verfahrensvereinigung sei gerechtfertigt, da die Streitgegenstände des Verfahrens IV 2025/1 betreffend die Abweisung des

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6/12 Rentenbegehrens (Verfügung vom 6. Dezember 2024) und des Verfahrens IV 2025/2 betreffend die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 14. Dezember 2024) eng zusammenhängten und sich dieselben Parteien gegenüberstünden. Betreffend die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren führte die Beschwerdegegnerin aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Daran ändere auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich seien, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion stehe. Dies wäre mit der Konzeption des Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht vereinbar. Es bedürfe also weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Vorliegend seien keine erschwerende und die Sachverhaltsermittlung komplizierende Umstände ersichtlich, die den Schluss auf einen nicht mehr einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt zulassen würden. Insbesondere liege keine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer vor. Im Wesentlichen sei es um die Frage der Beweiskraft eines bei den Akten liegenden Gutachtens und um die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin gegangen. Damit könne nicht von schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gesprochen werden. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertige es, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten sei, einen strengen Massstab anzulegen. Des Weiteren hätten sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren, wovon vorliegend auszugehen sei, mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei sozialen Einrichtungen ein entsprechendes Gesuch hätte stellen können. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Beizug der Rechtsanwältin zunächst vergeblich versucht habe, eine solche Vertretung ihrer Interessen zu erwirken. Mit Blick auf die sehr strengen Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgelehnt worden. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrige sich. B.c Am 18. Februar 2025 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 6).

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7/12 B.d Die Rechtsvertreterin reichte am 30. April 2025 zwar eine Replik ein, diese bezog sich inhaltlich jedoch nur auf das Verfahren IV 2025/1 (vgl. act. G 12). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 14). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort den Antrag gestellt, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren IV 2025/1 betreffend das Rentengesuch zu vereinigen sei, da die Streitgegenstände eng zusammenhängen würden und da sich dieselben Parteien gegenüberstünden. Die Verfahren IV 2025/1 und IV 2025/2 haben nicht denselben Anfechtungsgegenstand: Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens (IV 2025/2) ist die Verfügung vom 14. Dezember 2024, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen worden ist; Anfechtungsgegenstand des Verfahrens IV 2025/1 ist die Verfügung vom 6. Dezember 2024, mit welcher das Rentengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. Gemeinsam haben die beiden Verfahren lediglich, dass sie sich auf dasselbe Verwaltungsverfahren, nämlich die Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, beziehen. Die Streitgegenstände der beiden Verfahren haben jedoch keine Berührungspunkte. Ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine IV-Rente hat, hat keinen Einfluss darauf, ob sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren hat und umgekehrt. Es besteht daher keine Gefahr, dass bei einer separaten Beurteilung der Beschwerden widersprüchliche Entscheide resultieren könnten. Demnach ist eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um eine Verfahrensvereinigung kann deshalb nicht stattgegeben werden. 2. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdeführerin für das invalidenversicherungsrechtliche Vorbescheidverfahren einen Anspruch auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat. 2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sind die Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung, die fehlende Aussichtslosigkeit der Begehren und die Bedürftigkeit der Partei. Dabei ist das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer

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8/12 Rechtsverbeiständung mit Blick auf den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz aber nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b). 2.3 Zunächst ist zu prüfen, ob sich im Vorbescheidverfahren betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2024 schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet ein umstrittenes Gutachten für sich allein keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zwar erfordere es in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Würde ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch bereits dann bestehen, wenn ein Gutachten umstritten wäre, liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion stünde, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 9C_993/2012 E. 4.1). Der Rentenverfügung vom 6. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt hat (Gutachten vom 9. Juni 2024). Der Verfügungsbegründung ist auch zu entnehmen, dass sie das Valideneinkommen anhand des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens ermittelt hat und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne, und dass sie auf den Tabellenlohn einen Abzug von 10 % gewährt hat. Aus der Verfügungsbegründung geht zudem hervor, wie hieraus ein IV-Grad von 34.25 % resultiert hat. Hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades und der Verfahrensdauer hat es sich vorliegend um einen durchschnittlichen Rentenfall gehandelt. Die Beschwerdeführerin hätte im Einwand nur vorbringen müssen, dass sie mit der herangezogenen bzw. gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung (und allenfalls der Berechnung des IV-Grades) nicht einverstanden sei. Hierfür sind keine detaillierten Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens notwendig gewesen. Des Weiteren ist es im Vorbescheidverfahren auch nicht notwendig, die Verletzung zentraler sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze substanziiert zu rügen oder Rechtsbegehren juristisch korrekt zu formulieren. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte, die Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen hätten erwecken können, auch ohne die Hilfe einer Rechtsvertreterin einholen können.

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9/12 2.4 Die Rechtsvertreterin hat geltend gemacht, die Berechnung des IV-Grades sei "beschwerlich" gewesen, weil die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Taggeldleistungen einen tieferen Lohn herangezogen habe. Für die Berechnung des IV-Taggeldes und des IV-Grades gelten unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, weshalb das massgebende Jahreseinkommen zur Berechnung des IV- Taggeldes in der Regel auch nicht dem Valideneinkommen entspricht, welches zur Berechnung des IV- Grades ermittelt werden muss. Die Taggeldberechnung hat also gar keine Relevanz für die Berechnung des IV-Grades. Im Übrigen hätte sich die Beschwerdeführerin zur Klärung der Frage, weshalb das Valideneinkommen höher ausgefallen ist als das massgebende Jahreseinkommen in der Taggeldberechnung, auch an die zuständige IV-Sachbearbeitung wenden können. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass sie sich vor der Beauftragung der Rechtsvertreterin vergeblich darum bemüht hätte, für das Vorbescheidverfahren eine Fachperson einer sozialen Institution um Hilfe zu bitten. 2.5 Die Rechtsvertreterin hat schliesslich noch geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe sich die Unschärfe des Gutachtens sowie die fehlenden Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin zunutze gemacht, was sowohl im Zusammenhang mit der Berechnung des Taggeldes als auch bei der Weitergabe der unvollständigen und fehlerhaften Adaptionskriterien bezüglich des Arbeitstrainings offenkundig werde. Die Vorwürfe der Rechtsvertreterin sind nicht stichhaltig. Zum einen bleibt unklar, was überhaupt mit der "Unschärfe" des Gutachtens gemeint ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung auf die eindeutige bidisziplinäre Beurteilung der Sachverständigen Dr. G.___ und Dr. H.___ gestützt. Wie bereits erwähnt, hat die Berechnung des Taggeldes keinen Einfluss auf die Berechnung des Valideneinkommens. Betreffend die Weitergabe der Adaptionskriterien bezüglich des Arbeitstrainings ist festzuhalten, dass die zuständige IV- Sachbearbeiterin diese in der Aktennotiz vom 3. Juli 2024 zwar etwas zusammengefasst, die wichtigsten Kriterien jedoch aufgelistet hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im IV- Vorbescheidverfahren keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt haben. 2.6 Zu klären bleibt, ob es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen ist, das Vorbescheidverfahren allein zu führen. Mangelhafte sprachliche Kenntnisse genügen für sich allein nicht, eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2012, 8C_650/2011 E. 4.2.2). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei erwachsene Kinder hat und dass ihr Sohn sie bereits im IV-rechtlichen Verwaltungsverfahren im Verkehr mit der Beschwerdegegnerin unterstützt hat (siehe z.B. IV-act. 91). Der Sohn hätte der Beschwerdeführerin also auch dabei helfen können, sich gegen den IV-Vorbescheid zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführerin wäre also mithilfe ihres Sohnes, eines anderen Familienmitgliedes (z.B. der Tochter) oder einer Drittperson in der Lage gewesen, der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zu bringen, dass sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei.

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10/12 Gründe, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, eine entsprechende Unterstützung zu organisieren, sind keine ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren daher mangels sachlicher Gebotenheit zu Recht abgelehnt. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung, fehlende Aussichtslosigkeit der Begehren und Bedürftigkeit) kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. 2.7 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Der Begriff „Leistungen“ dient allein der Abgrenzung zu den Beitragsstreitigkeiten. Nach der Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sind daher für sämtliche Beschwerdeverfahren ausser für jene, die Beitragsstreitigkeiten betreffen, Gerichtskosten zu erheben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2024, IV 2021/127 E. 3.1). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG). In einem durchschnittlichen IV-(Renten-)Fall beträgt die Gerichtsgebühr praxisgemäss Fr. 600.--. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gewesen. Zudem sind dem Gericht die Verwaltungsakten aus dem Verfahren IV 2025/1 bekannt gewesen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit daher als angemessen. Zwar sieht der Art. 7 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) vor, dass die Entscheidgebühr für einen Endentscheid des Versicherungsgerichtes mindestens Fr. 500.-- betragen muss (Ziff. 122), aber der Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung erlaubt eine Unterschreitung des Mindestansatzes unter anderem dann, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist, was hier der Fall gewesen ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/28 E. 4.1). Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 200.-- ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die verfahrensleitende Richterin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren am 18. Februar 2025 bewilligt. Trotz der unvollständigen Klammerbemerkung ("Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Sie") ist davon auszugehen, dass die verfahrensleitende Richterin die Beschwerdeführerin auch von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit hat. Die Beschwerdeführerin ist somit zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien.

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11/12 3.2 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Von dieser Entschädigung kann abgewichen werden, soweit sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Bemühungen der Rechtsvertretung steht (Art. 3 Abs. 1 HonO). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist wesentlich geringer gewesen als für einen durchschnittlichen IV-(Renten-)Fall. Die Beschwerdebegründung hat lediglich fünf Seiten umfasst und in der Replik hat sich die Rechtsvertreterin inhaltlich nicht mehr zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geäussert. Zudem sind der Rechtsvertreterin die Verwaltungsakten aus dem zeitgleich laufenden Verfahren IV 2025/1 bekannt gewesen. Der Aufwand für das Aktenstudium ist im Verfahren IV 2025/1 zu vergüten. Das Abstellen auf die Mindestgrenze hätte folglich die Zusprache einer augenscheinlich nicht gerechtfertigten Entschädigung zur Folge. In Abweichung von der Mindestvorgabe des Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO rechtfertigt sich deshalb eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.--. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).

IV 2025/2

12/12 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 200.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2025 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren. Das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung ist mit Blick auf den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Ein umstrittenes Gutachten begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auch genügen mangelhafte sprachliche Kenntnisse für sich allein nicht, eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren zu rechtfertigen. Die IV-Stelle hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, IV 2025/2).

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