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St.Gallen Versicherungsgericht 16.06.2026 IV 2025/178

16 giugno 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,593 parole·~8 min·3

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Rückforderung. Drittauszahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, IV 2025/178).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/178 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.07.2026 Entscheiddatum: 16.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Rückforderung. Drittauszahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, IV 2025/178). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 16. Juni 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/178

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rückforderung (Kinderrente zur IV-Rente des Vaters, B.___)

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2/5 Sachverhalt A. A.a B.___ bezog eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Kinderrente für seinen nicht bei ihm lebenden Sohn A.___ im Betrag von 658 Franken pro Monat (vgl. IV-act. 9) wurde ab Februar 2017 direkt an A.___ ausbezahlt (vgl. IV-act. 8). Da A.___ seine Ausbildung im August 2018 abschloss, wurde die Kinderrente für ihn per Ende August 2018 aufgehoben (IV-act. 28). Ab August 2019 befand sich A.___ wieder in einer Ausbildung, weshalb dem Versicherten mit einer Verfügung vom 1. Oktober 2019 mit Wirkung ab dem 1. August 2019 wieder eine Kinderrente für A.___ zugesprochen wurde, deren Betrag sich auf 664 Franken pro Monat belief (IV-act. 51). Im August 2020 vollendete A.___ sein 25. Altersjahr, weshalb die Kinderrente per 31. August 2020 aufgehoben wurde (IV-act. 61). A.b Mit einem Vorbescheid vom 4. März 2025 teilte die IV-Stelle A.___ mit (IV-act. 69), dass sie die Aufhebung der Rente des Versicherten rückwirkend per Ende September 2017 vorsehe, da dieser nicht mehr rentenbegründend invalid sei, dies aber nicht gemeldet habe. Die „Verjährungsfrist“ betrage sieben Jahre, weshalb die Renten ab April 2018 zurückzufordern seien. Das betreffe auch die an A.___ ausbezahlten Kinderrenten im Gesamtbetrag von 11'922 Franken. Am 24. März 2025 und am 16. April 2025 wandte A.___ ein (IV-act. 73–5 und 70), er habe keine Meldepflicht verletzt. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb von ihm Rentenleistungen zurückgefordert würden. Die Rückforderung müsse sich gegen die eigentlich verantwortliche Person, nämlich gegen den Versicherten, richten. Am 26. Mai 2025 machte er ergänzend geltend, er habe bislang keine Antworten oder Erklärungen erhalten; er sei nach wie vor überzeugt, dass ihn keine Rückerstattungspflicht treffe (IV-act. 73–1 f.). Am 16. Juni 2025 ersuchte A.___ erneut um eine schriftliche Stellungnahme (IV-act. 75–1). A.c Mit einer Verfügung vom 25. Juni 2025 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten rückwirkend per Ende September 2017 auf (IV-act. 76). In der Begründung hielt sie unter anderem fest, sie habe im August 2020 ein anonymes Schreiben erhalten, in dem auf eine Erwerbsaufnahme des Versicherten hingewiesen worden sei. Bei einem im August 2020 durchgeführten Augenschein habe sich der Verdacht erhärtet. Ein im Auftrag der IV-Stelle erstelltes polydisziplinäres Gutachten habe eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und des Arbeitsfähigkeitsgrades des Versicherten belegt. Der Versicherte sei spätestens seit September 2017 nicht mehr rentenbegründend invalid. Er habe weder die Verbesserung seines Gesundheitszustandes noch die Erwerbsaufnahme gemeldet, weshalb die Rente rückwirkend aufzuheben sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 26. Juni 2025 forderte die IV-Stelle von A.___ Kinderrentenleistungen von 11'922 Franken zurück (IV-act. 77). Bezugnehmend auf die Einwände von A.___ hielt sie fest, für einen Zeitraum, in dem kein („Haupt“-) Rentenanspruch mehr bestanden habe, könne auch kein Kinderrentenanspruch bestanden haben.

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3/5 B. B.a Am 19. Juli 2025 erhob A.___ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. G 1). Er beantragte eine „rechtliche Klärung“ respektive die „Beschränkung“ der „Sanktionen für die Meldepflichtverletzung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt ausschliesslich auf die tatsächlich handelnde Person“. Zur Begründung führte er an, es müsse ausdrücklich vermieden werden, dass er die rechtlichen Konsequenzen für das Verhalten des „eigentlichen Täters“ tragen müsse. Er habe keine Meldepflicht verletzt und deshalb sehe er nicht ein, weshalb er rückerstattungspflichtig sein sollte. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an (act. G 8.1.), der Anspruch auf eine Kinderrente erlösche mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anspruch des Vaters oder der Mutter auf eine Invalidenrente untergehe. B.c Der Beschwerdeführer beantragte am 6. Januar 2025 die Aufhebung der Rückforderung und eventualiter deren Erlass (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin und der Versicherte verzichteten auf eine Stellungnahme (vgl. act. G 12 f.). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit. Die angefochtene Verfügung ist eine reine Rückforderungsverfügung gewesen, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Kinderrentenleistungen im Gesamtbetrag von 11'922 Franken zu prüfen ist. 2. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, denn sie habe sich nicht in einer nachvollziehbaren Weise mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Die Begründungspflicht verfolgt allerdings keinen Selbstzweck und sie zwingt die Verwaltung deshalb auch nicht, sich mit sämtlichen Vorbringen einer versicherten Person zu befassen. Die Begründungspflicht ist erfüllt, wenn für die versicherte Person nachvollziehbar ist, welche Überlegungen für das Verfügungsdispositiv entscheidend gewesen sind, respektive wenn sie sich fundiert für oder gegen eine Beschwerdeerhebung entscheiden und eine allfällige Beschwerde substantiiert begründen kann, was hier offenkundig der Fall gewesen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt also nicht vor.

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4/5 3. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückerstattet werden. Die Rückerstattungspflicht dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, denn sie zielt darauf ab, dass einem Leistungsempfänger nur jene Leistungen verbleiben, auf die er von Gesetzes wegen einen Anspruch gehabt hat respektive auf die auch jede andere Person in seiner Situation Anspruch gehabt hätte. Die Rückerstattungspflicht ist also keine Sanktion, sondern lediglich der infolge einer Veränderung der materiellen Rechtslage notwendige Vollzugsakt zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes. Im Ausdruck „unrechtmässig“ schwingt folglich kein Schuldvorwurf mit. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 3.2 Mit einer Rückforderung wird eine Vollzugshandlung, nämlich die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen, rückgängig gemacht, wobei natürlich auch die Rückforderung respektive Rückerstattung eine reine Vollzugshandlung ist. Folglich richtet sich eine Rückforderung notwendigerweise gegen jene Person, der die Sozialversicherungsleistungen effektiv ausbezahlt worden sind. Bei einer Drittauszahlung ist dies nicht die materiell leistungsberechtigte, sondern die drittauszahlungsberechtigte Person. Hier geht es um einen Kinderrentenanspruch, der dem Vater des Beschwerdeführers zugestanden hat, aber dem Beschwerdeführer drittausbezahlt worden ist. Durch die Auszahlung der Kinderrenten effektiv bereichert gewesen ist also der Beschwerdeführer, nicht sein Vater, zumal die Kinderrente nicht die familienrechtliche Unterhaltsleistung des Vaters ersetzt hat und folglich auch keine indirekte Bereicherung des Vaters durch die Einsparung von Unterhaltszahlungen bestanden hat. 4. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2020 Kinderrentenleistungen im Gesamtbetrag von 11'922 Franken direkt (dritt-) ausbezahlt erhalten. Der Anspruch seines Vaters auf eine Invalidenrente und damit auch auf die Kinderrente für den Beschwerdeführer hatte aber bereits Ende September 2017 geendet, was bedeutet, dass dem Beschwerdeführer von April 2018 bis und mit August 2020 keine Kinderrenten hätten ausbezahlt werden dürfen. Die Rentenleistungen im Gesamtbetrag von 11'922 Franken sind also unrechtmässig bezogen worden, weshalb sie rückerstattungspflichtig sind. Es bleibt die Frage nach einer allfälligen Verwirkung der Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu beantworten. Die Rückforderung ist im März 2025 geltend gemacht worden, was bedeutet, dass die vor April 2020 bezogenen

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5/5 Rentenleistungen grundsätzlich verwirkt wären. Allerdings hat der Rentenbezüger seine Meldepflicht (Art. 31 ATSG) verletzt, womit er sich eines Vergehens im Sinne des Art. 87 Abs. 6 AHVG schuldig gemacht hat, für das der Art. 87 AHVG eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vorsieht. Der Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB sieht für solche Vergehen eine Verjährungsfrist von sieben Jahren vor. Also sind die von April 2018 bis und mit März 2020 bezogenen Rentenleistungen ebenfalls noch nicht („absolut“) verwirkt gewesen. Da die Rentenaufhebungsverfügung erst am 26. Juni 2025 ergangen ist und da die Rückforderung folglich erst am 26. Juni 2025 entstanden ist, ist die „relative“ Verwirkungsfrist gemäss der konstanten Praxis des St. Galler Versicherungsgerichtes mit der am selben Tag ergangenen Rückforderungsverfügung gewahrt gewesen (vgl. etwa den Entscheid EL 2020/16 vom 29. Juli 2021). Damit erweist sich die angefochtene Rückforderungsverfügung als rechtmässig. 5. Auf das Eventualbegehren um Erlass der Rückforderung kann nicht eingetreten werden, weil die Frage nach einem Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet hat. 6. Die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das Erlassbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt.

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2026-08-01T05:05:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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