Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/97 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.04.2025 Entscheiddatum: 20.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2025 Art. 28 IVG. Invalidenrente. Prognostische Arbeitsfähigkeitsschätzung. Austestung durch berufliche Eingliederung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2025, IV 2024/97). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2025. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/97
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, graf niedermann büchel fachanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2020 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Sie gab an, sie habe eine Ausbildung zur Innendekorationsnäherin abgeschlossen. Seit dem Jahr 2006 arbeite sie als Gastronomiefachfrau respektive als „Restaurant-Service-Küchen-Angestellte“. Der Lohn betrage 13 × 3’800 Franken pro Jahr. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen AHV- Beitragskonto (IK; vgl. IV-act. 8) hatte sie in den Jahren 2013–2018 (ausser im Jahr 2017) konstant Beiträge auf einem Einkommen von 36’000 Franken entrichtet. Der IK-Auszug wies aber für die Zeit davor den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung im Jahr 2006 und für die Jahre 1999–2005 Löhne von 53’604 Franken (1999), 54’210 Franken (2000), 56’439 Franken (2001), 58’749 Franken (2002), 57’000 Franken (2003), 72’024 Franken (2004) und 59’800 Franken (2005) aus. Die Klinik B.___ berichtete am 19. Februar 2020 (IV-act. 15), die Versicherte habe angegeben, dass sie seit vielen Jahren zusammen mit ihrem Partner einen Gastronomiebetrieb führe, dass sie in dieser ganzen Zeit nie Ferien gemacht und oft an bis zu sieben Tagen pro Woche bis zu zwölf Stunden pro Tag gearbeitet habe, dass sie in den letzten Monaten zunehmend unter Schlafstörungen, einer Tagesmüdigkeit, einem Gefühl der Erschöpfung sowie an einer bedrückten Stimmungslage gelitten habe und dass sich die Problematik nach dem Entscheid, den Gastronomiebetrieb aufzugeben, verstärkt habe, zumal ihr Partner sich zwei Knieoperationen unterziehen werde, was bedeute, dass sie den Betrieb vorübergehend alleine führen müsse. Die behandelnden Ärzte hielten fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion bei einem ausgeprägten psycho-physischen Erschöpfungssyndrom. Seit Ende Januar 2020 sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Nachdem ein Aufbautraining wegen des instabilen Gesundheitszustandes hatte abgebrochen werden müssen (vgl. IV-act. 81 und 84), wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit einer Mitteilung vom 17. November 2021 ab (IV-act. 94). A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Psychiaterin med. pract. C.___ am 15. September 2022 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 131). Sie hielt fest, die Versicherte habe während der etwas mehr als drei Stunden dauernden Untersuchung über weite Strecken mit normal lauter und normal modulierter Stimme gesprochen. Die Mimik und die Gestik seien normal lebhaft gewesen. Insgesamt habe die Versicherte einen recht lebendigen Eindruck hinterlassen. In der Interaktion habe sie sich von Anfang an auffällig gezeigt: Bei einer vordergründigen Angepasstheit habe sie – über weite Strecken, aber nicht durchgehend – kontrolliert und kontrollierend sowie eigenwillig und eigensinnig gewirkt. Zeitweilig habe sie aktiv und initiativ, dann aber wieder abwartend imponiert. Auch bezüglich der Emotionalität habe sich die Versicherte auffällig verhalten. Insbesondere während der ersten Stunde der Untersuchung habe sie wiederholt sarkastisch oder auch verlegen gelacht, wenn belastende Inhalte thematisiert worden seien. Vielfach habe sie in ihren Äusserungen die Formen „man“ oder „du“ (statt: „ich“)
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3/11 verwendet, scheinbar um die eigene Betroffenheit abzuwehren. Erst mit der Zeit habe sie negative Gefühle und insbesondere das Gefühl der eigenen Hilflosigkeit zulassen können. Punktuell habe sie aber auch verschmitzt lachen können. Die Emotionalität habe insgesamt wechselhaft, aber stets passend zu den gerade besprochenen Themen gewirkt. Gesamthaft habe sich der Eindruck einer persönlichkeitsstrukturellen Vulnerabilität mit Defiziten in den Bereichen der Selbst- und Objektwahrnehmung, der Selbststeuerung, der Kommunikation und der Bindung ergeben. Auf der kategorialen Ebene habe die Versicherte vor allem mit anankastischen (zwanghaften), aber auch mit ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsmerkmalen imponiert, die auch im Längsschnitt hätten eruiert werden können. Verdeutlichungs-, Aggravations- oder Dissimulationstendenzen hätten nicht festgestellt werden können. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und die Auffassung sowie die mnestischen Funktionen seien gut gewesen. Die Stimmungslage sei über weite Strecken indifferent, zeitweilig dysphorisch und punktuell hilflos gewesen. Hinsichtlich der Affektivität hätten stressabhängige Wechsel der Emotionen eruiert werden können. In der emotionalen Resonanzfähigkeit sei die Versicherte vor allem auffallend kontrolliert, ansonsten aber soweit angepasst und adäquat gewesen. Sie habe auffallend viel gelacht. Punktuell habe sie geweint, wobei sie aber nicht explizit traurig, sondern eher hilflos gewirkt habe. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Ermüdungserscheinungen hätten nicht beobachtet werden können. Ansonsten sei der objektive klinische Befund unauffällig gewesen. Diagnostisch leide die Versicherte an einer leichten depressiven Episode im Sinne einer Teilremission einer mittelgradigen depressiven Episode, an einer Dysthymia sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und ängstlichen Zügen. Die Versicherte sollte nicht mehr als selbständig erwerbstätige Restaurantbetreiberin arbeiten. Retrospektiv sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 18. Dezember 2020 (recte: 2019) auszugehen. Eine Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Stresstoleranz, an die emotionale Belastbarkeit und an die sozialen Kompetenzen sei der Versicherten aktuell zu mindestens vier Stunden pro Tag respektive zu mindestens 50 Prozent zumutbar. Für die Zeit vom 18. Dezember 2019 bis zum 15. September 2020 lasse sich das Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gut nachvollziehen. Vermutlich bereits ab Oktober 2020, überwiegend wahrscheinlich ab Januar 2021 und mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung Ende Juli 2022 sei der Versicherten eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 50 Prozent zumutbar. Der Neurologe und Psychiater Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 133). A.c Die IV-Stelle verglich das zuletzt erzielte, im Arbeitgeberfragebogen angegebene Erwerbseinkommen von 45’600 Franken (als Valideneinkommen) mit 50 Prozent eines auf 95 Prozent dieses Betrages „parallelisierten“ Erwerbseinkommens (als Invalideneinkommen), was einen Invaliditätsgrad von 47,5 Prozent ergab (IV-act. 134). Mit einem Vorbescheid vom 14. Oktober 2022 teilte sie der Versicherten mit (IV-act. 136), dass sie die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab
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4/11 dem 1. Dezember 2021 vorsehe. Zur Begründung führte sie an, das sogenannte Wartejahr habe im Dezember 2020 zu laufen begonnen und folglich im Dezember 2021 geendet, weshalb eine Rentenzusprache für die Zeit vor dem 1. Dezember 2021 nicht in Frage komme. In medizinischer Hinsicht sei auf das Gutachten der Psychiaterin C.___ abzustellen. Bei einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 48 Prozent bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Dagegen wandte die Versicherte am 19. November 2022 ein, sie sei nicht in der Lage, zu 50 Prozent oder mehr zu arbeiten (IV-act. 138). Mit einer Verfügung vom 14. Februar 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 eine Viertelsrente zu (IV-act. 153). A.d Mit einem Entscheid vom 4. Juli 2023 (IV 2023/53; vgl. IV-act. 179) hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 14. Februar 2023 auf; es wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück. Es hielt fest, anhand der Akten lasse sich die Frage nicht beantworten, ob es der Versicherten möglich gewesen wäre, trotz der langen Absenz seit dem Jahr 2005 wieder in den erlernten Beruf zurückzukehren. Die IV-Stelle werde einen Berufsberater mit der Beantwortung der Frage beauftragen, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen es der Versicherten möglich gewesen wäre, in den erlernten Beruf zurückzukehren. Der Berufsberater werde auch die Anschlussfrage beantworten müssen, welchen Lohn die Versicherte unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Erfahrung im erlernten Beruf hätte erzielen können, wobei natürlich jene Erfahrung zu berücksichtigen sei, über die die Versicherte fiktiv verfügt hätte, wenn sie bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im erlernten Beruf tätig gewesen wäre. Sollte diese Abklärung ergeben, dass eine Rückkehr in den erlernten Beruf möglich gewesen wäre, werde die IV-Stelle den vom Berufsberater ermittelten Lohn als Valideneinkommen berücksichtigen. Der Sachverhalt erweise sich in einem weiteren Punkt als ungenügend ermittelt: Die psychiatrische Sachverständige C.___ habe nämlich in ihrem Gutachten keine überzeugende Begründung für ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung geliefert. Ihrem (grundsätzlich überzeugenden) Gutachten lasse sich entnehmen, dass praktisch alle aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Beeinträchtigungen leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägt gewesen seien. Auch die depressive Störung sei nur leichtgradig ausgeprägt gewesen. Die von der psychiatrischen Sachverständigen anschaulich beschriebenen, insgesamt eher leichtgradigen Beeinträchtigungen schienen nicht mit dem Attest einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu korrelieren. Die IV-Stelle werde die psychiatrische Sachverständige deshalb auffordern, ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung mit einer überzeugenden Begründung anhand der objektiven klinischen Befunde zu versehen. Schliesslich werde die IV-Stelle angesichts der grundsätzlich günstigen Prognose bei einer leitliniengerechten Behandlung sicherzustellen haben, dass dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ Rechnung getragen werde. A.e Im September 2023 notierte ein Berufsberater der IV-Stelle (IV-act. 183), die Berufsbezeichnung Innendekorationsnäherin EFZ existiere schon seit Jahren nicht mehr. Der Beruf werde heute als
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5/11 Wohntextilgestalter EFZ bezeichnet. Im alltäglichen, handwerklichen Bereich (nähen, schneiden etc.) habe sich die Arbeit nicht wesentlich verändert. Aber bei den Maschinen, bei den Stoff- und Gewebekombinationen sowie bei den Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften habe es eine nicht zu unterschätzende Entwicklung gegeben. Nicht zu vergessen sei auch der Kundenkontakt. Sofern die Versicherte noch über das notwendige handwerkliche Geschick verfüge, sei eine Rückkehr in den Beruf theoretisch möglich. Erschwert werde eine solche Rückkehr allerdings durch die doch relativ lange Absenz, das fortgeschrittene Alter, die entsprechend tiefere Arbeitsleistung, die mangelnde Erfahrung und die Notwendigkeit einer Einarbeitung in mehreren Bereichen. Die Fragen, welcher Aufwand für einen Wiedereinstieg in den erlernten Beruf betrieben werden müsse und wie lange das dauern werde, könnten nur im Rahmen eines effektiven Versuchs beantwortet werden. Unter Berücksichtigung der Ausbildung und der theoretischen Berufserfahrung von 38 Jahren könnte die Versicherte einen Lohn von 13 × 5’428 Franken erzielen. A.f Die psychiatrische Sachverständige C.___ hielt am 29. Dezember 2023 fest (IV-act. 190), das psychische Aktivitätsniveau der Versicherten sei in mehreren Funktionsbereichen beeinträchtigt. Retrospektiv habe sich zunächst eine Dysthymia im Sinne einer chronischen depressiven Verstimmung entwickelt. Infolge von weiteren Belastungen sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und zur Entwicklung einer mittelgradigen depressiven Episode gekommen. Diese sei zwar im Untersuchungszeitpunkt (Juli 2022) teilremittiert gewesen, aber dennoch habe eine sogenannte „double depression“ (gleichzeitiges Bestehen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Dysthymia) vorgelegen, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer erhöhten psychischen Vulnerabilität habe ausgegangen werden müssen. Hinzu gekommen sei die persönlichkeitsstrukturelle Vulnerabilität. Bei dieser Komorbidität mit einer gegenseitigen negativen Beeinflussung der psychischen Störungen untereinander habe aus psychiatrischer Sicht für den Fall einer Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit mit einer Verschlechterung der psychischen Gesamtsymptomatik gerechnet werden müssen. Deshalb sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit in der Gastronomie als unzumutbar qualifiziert worden. Dieselben Überlegungen hätten auch dem Arbeitsfähigkeitsattest für eine leidensadaptierte Tätigkeit zugrunde gelegen. „Bei der Betrachtung der festgestellten Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen für sich alleine ergibt sich bei [der Versicherten] in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch nur eine leichte Leistungsminderung beziehungsweise leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dennoch: Unter Berücksichtigung der Komorbidität beziehungsweise des erhöhten Risikos eines erneuten Rezidivs im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung bei Dysthymia und der kombinierten Persönlichkeitsstörung erschien medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit mit einem 50%-Pensum (4 Stunden täglich) zumutbar“ (IV-act. 190–2). Der RAD- Arzt med. pract. Z.___ qualifizierte die Ausführungen als überzeugend (IV-act. 191).
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6/11 A.g Die IV-Stelle verglich das dem IK-Auszug für das Jahr 2021 entnommene Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von 36’960 Franken als Valideneinkommen mit 50 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne (53’814 Franken × 50% = 26’907 Franken) als Invalideneinkommen und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 27 Prozent (IV-act. 192). Mit einem Vorbescheid vom 5. Februar 2024 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 194). Dagegen liess die Versicherte am 23. Februar 2024 einwenden (IV-act. 198), die Rückkehr in den erlernten Beruf wäre ihr ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung möglich, weshalb das Valideneinkommen 70’564 (= 13 × 5’428) Franken betrage. Bei der Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens müsse ein Tabellenlohnabzug von 20 Prozent berücksichtigt werden. Der Invaliditätsgrad betrage mindestens 69,49 Prozent. Mit einer Verfügung vom 22. März 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 27 Prozent ab (IV-act. 200). B. B.a Am 6. Mai 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent für die Zeit ab Juli 2020 beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung wäre ihr eine Rückkehr in den erlernten Beruf möglich gewesen, weshalb auf das gemäss den Ausführungen des Berufsberaters in jenem Beruf erzielbare Erwerbseinkommen abgestellt werden müsse. Da der Berufsberater auf die Löhne in der Grossregion Ostschweiz abgestellt habe und da der gesamtschweizerische Lohndurchschnitt erfahrungsgemäss rund zwei Prozent höher sei, müsse der Betrag entsprechend korrigiert werden. Das Valideneinkommen betrage 72’067 Franken. Bei der Festsetzung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens müsse ein Tabellenlohnabzug von 20 Prozent berücksichtigt werden. Damit ergebe sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 71 Prozent. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin scheine zu übersehen, dass die Beschwerdegegnerin die Überlegungen des Versicherungsgerichtes hinsichtlich des Valideneinkommens von Anfang an nicht geteilt habe, weil sich das Versicherungsgericht augenscheinlich davon habe leiten lassen, was die Beschwerdeführerin als Gesunde bestenfalls verdienen könnte; massgebend sei aber, was die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall konkret verdienen würde. Sie habe in den Jahren vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung regelmässig Beiträge auf einem Erwerbseinkommen von 36’000 Franken bezahlt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe sich damit ein massgebendes
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7/11 Valideneinkommen von 36’960 Franken. Bei der Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sei ein Tabellenlohnabzug von zehn Prozent zu berücksichtigen. Letztlich resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 Prozent, weshalb sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig erweise. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 19. September 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach dem Abbruch des Aufbautrainings und der Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 17. November 2021 auf die Prüfung des im Januar 2020 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch für die Zeit frühestens ab Juli 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit frühestens ab dem 1. Juli 2020 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. 2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Als Erwerbsunfähigkeit definiert der Art. 7 Abs. 1 ATSG den durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit respektive der Invalidität müssten also an sich die Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung mit jenen nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung verglichen werden. Ein solcher Vergleich kann allerdings keinen Invaliditätsgrad liefern, weil sich Erwerbsmöglichkeiten nicht quantifizieren lassen. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades müssen die Erwerbsmöglichkeiten mit und ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung also bemessen werden. Gemäss dem Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), mit jenem Erwerbseinkommen verglichen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund wäre (sog. Valideneinkommen). Die beiden
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8/11 Vergleichseinkommen – das Validen- und das Invalideneinkommen – sind also Messgrössen, die allein der Quantifizierung der Erwerbsmöglichkeiten mit und ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung und damit der Berechnung des Invaliditätsgrades dienen. Das massgebende versicherte Gut sind die Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt und nicht etwa der letzte Lohn, wie oft fälschlicherweise angenommen wird. Die Höhe des vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung effektiv erzielten Erwerbseinkommens ist nicht bei der Berechnung des Invaliditätsgrades, sondern bei der Berechnung des Rentenbetrages relevant, denn der Betrag einer Invalidenrente hängt massgebend vom durchschnittlichen Jahreseinkommen im versicherten Zeitraum ab. Die Bemessung der Invalidität hat also in zwei Schritten zu erfolgen: Im ersten Schritt sind die Validen- und die Invalidenkarriere (die Erwerbsmöglichkeiten mit und ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung) zu bestimmen; im zweiten Schritt sind sie mit den entsprechenden Vergleichseinkommen zu quantifizieren. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Innendekorationsnäherin absolviert und anschliessend während Jahren im erlernten Beruf gearbeitet. Dabei hat sie gemäss dem IK-Auszug zuletzt in den Jahren 1999–2005 einen durchschnittlichen Lohn von 58’832 Franken erzielt, was deutlich mehr als der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne in jener Zeit gewesen ist, der sich im Jahr 2005 auf 49’120 Franken belaufen hat (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, Stand 1. Januar 2012). Da die Beschwerdeführerin nach dem Jahr 2005 nicht mehr im erlernten Beruf gearbeitet hat, stellt sich die Frage, ob es ihr im hier massgebenden Zeitraum im hypothetischen „Gesundheitsfall“ möglich gewesen wäre, wieder in den erlernten Beruf zurückzukehren. Gemäss den überzeugenden Ausführungen des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin von September 2023 hat der ursprünglich erlernte Beruf zwar (formal) schon seit Jahren nicht mehr existiert, aber die Beschwerdeführerin hätte als Wohntextilgestalterin mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis arbeiten können. Die handwerkliche Tätigkeit hat sich in jenen Jahren, in denen die Beschwerdeführerin effektiv nicht mehr im erlernten Beruf gearbeitet hat, kaum verändert. Bei den Maschinen, bei den Stoff- und Gewebekombinationen sowie bei den Gesundheitsund Umweltschutzvorschriften hat es überwiegend wahrscheinlich eine Entwicklung gegeben, die allerdings keine unüberwindbare Hürde für eine Rückkehr in den erlernten Beruf dargestellt hat, denn die Beschwerdeführerin hätte sich „on the job“ in kurzer Zeit das entsprechende Wissen selbst aneignen können. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Eingabe nach dem Erhalt des Vorbescheides und in seiner Beschwerdeschrift anschaulich aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin die handwerkliche Tätigkeit des erlernten Berufs auch nach dem Berufswechsel, nun allerdings in ihrer Freizeit, rege gepflegt hat. Sie hat demnach weiter über das notwendige handwerkliche Geschick verfügt. Zusammenfassend steht also mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung im erlernten Beruf tätig sein und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Ihre
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9/11 Erwerbsmöglichkeiten im hypothetischen „Gesundheitsfall“ haben also jenen einer ausgebildeten Wohntextilgestalterin mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und einer langjährigen Berufserfahrung entsprochen, weshalb sie in der Grossregion Ostschweiz einen Lohn von 13 × 5’428 = 70’564 Franken hätte erzielen können. Entgegen der unbegründeten Behauptung der Beschwerdegegnerin entspricht dieser Lohn nicht jenem Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin im bestmöglichen Fall hätte erzielen können, sondern vielmehr dem statistischen Zentralwert des massgebenden Lohnbereichs. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das massgebende Valideneinkommen betrage lediglich 74 Prozent (= 39’960 Franken ÷ 53’842 Franken) des Ausgangswertes des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens, ist unhaltbar. Das massgebende Lohnniveau bei einer „nullprozentigen Invalidität“ kann augenscheinlich nicht um einen Drittel höher als das angebliche Lohnniveau bei einer „hundertprozentigen Validität“ sein. Das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz hat 93,46 Prozent des gesamtschweizerischen Lohnniveaus betragen (vgl. <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehneerwerbsein-kommen-arbeitskosten/lohnstruktur/grossregionen.html>, abgerufen am 5. November 2024). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Erwerbseinkommen ist entsprechend anzupassen, da invalidenversicherungsrechtlich nicht der tatsächliche, sondern der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist, weshalb etwaige Lohnnachteile in strukturschwächeren Grossregionen nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Valideneinkommen beträgt 75’502 Franken (= 70’564 Franken ÷ 0,9346). 2.3 Die effektiv bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung verunmöglicht der Beschwerdeführerin gemäss den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen C.___ insbesondere wegen der dabei notwendigen sozialen Interaktionen die Rückkehr in den ursprünglich erlernten Beruf. Da die Beschwerdeführerin über keine zweite Berufsausbildung verfügt, ist das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ausgehend vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne zu berechnen. Das Versicherungsgericht hat das Arbeitsfähigkeitsattest der Sachverständigen C.___ in seinem Entscheid IV 2023/53 vom 4. Juli 2023 als ungenügend begründet bezeichnet, wobei es allerdings festgehalten hat, dass das Gutachten abgesehen von diesem Begründungsmangel überzeuge. Die Sachverständige C.___ hat zwischenzeitlich eine Begründung für ihr Attest nachgeliefert. Sie hat festgehalten, die depressive Episode sei im Untersuchungszeitpunkt (Juli 2022) nicht vollständig, sondern nur teilweise remittiert gewesen, sodass weiterhin eine sogenannte „double depression“ (gleichzeitiges Bestehen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Dysthymia) vorgelegen habe, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer erhöhten psychischen Vulnerabilität ausgegangen werden müsse. Hinzu komme die persönlichkeitsstrukturelle Vulnerabilität. Bei dieser Komorbidität mit einer gegenseitigen negativen Beeinflussung der psychischen Störungen untereinander müsse aus psychiatrischer Sicht mit einer Verschlechterung der psychischen Gesamtsymptomatik gerechnet werden. Auch wenn die objektiven Beeinträchtigungen im
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10/11 Untersuchungszeitpunkt nur leichtgradig ausgeprägt gewesen seien, habe unter Berücksichtigung der Komorbidität mit einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gerechnet werden müssen, weshalb für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit nur ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent attestiert werden könne. Diese Ausführungen sind (notwendigerweise aus der Sicht eines medizinischen Laien) gut nachvollziehbar und überzeugend. Auch der RAD-Arzt Z.___ hat die Begründung als überzeugend qualifiziert. Dennoch ist es invalidenversicherungsrechtlich nicht möglich, von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen. Eine Rentenzusprache beruht zwar für die Zukunft notwendigerweise stets auf einer Prognose, aber die einzige durch den Art. 17 Abs. 1 ATSG beherrschbare Prognose ist jene, dass sich die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern werden. Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige C.___ nicht zu 50 Prozent arbeitsunfähig, sondern in einem deutlich höheren Mass, nämlich annähernd zu 100 Prozent arbeitsfähig gewesen. Die Sachverständige C.___ hat lediglich die Möglichkeit einer Veränderung des Arbeitsfähigkeitsgrades prognostiziert, die sich allerdings im Zeitraum zwischen der Begutachtung und der Eröffnung der Verfügung, der immerhin eineinhalb Jahre umfasst hat, nicht bewahrheitet hat. Zudem kann eine solche Prognose nicht die Grundlage für die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung bilden. Für den Fall, dass die prognostizierte Veränderung eintreten sollte, müsste eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgen. Die ergänzenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen C.___ haben also ergeben, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum nahezu uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. Die Tatsache, dass die Sachverständige C.___ den Arbeitsfähigkeitsgrad nicht genau beziffert hat, schadet nicht, denn er muss jedenfalls so hoch gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin nicht annähernd einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent hat erreichen können. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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11/11 Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2025 Art. 28 IVG. Invalidenrente. Prognostische Arbeitsfähigkeitsschätzung. Austestung durch berufliche Eingliederung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2025, IV 2024/97). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2025.
2026-04-09T05:43:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen