Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/77 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.02.2025 Entscheiddatum: 10.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 10.12.2024 Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2024, IV 2024/77). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_26/2025. «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 10. Dezember 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/77
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2022 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Er gab an, er habe eine Berufslehre als Maler abgeschlossen und anschliessend eine Handelsschule besucht. Zuletzt sei er als „Unternehmer“ tätig gewesen. Im April 2022 berichtete die Klinik B.___ (IV-act. 12), der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion und an einem psychophysischen Erschöpfungssyndrom. Zudem bestehe der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Der Versicherte habe angegeben, dass er sich schwer damit tue, sich unterzuordnen. Er sei ein „spezieller Mensch“ mit „speziellen Wertvorstellungen“, dem man einen grossen Freiraum geben müsse, damit er aufblühe. Er sei nicht gruppenfähig und er könne sich nicht einordnen. Aus Glaubensgründen wolle er keine Medikamente einnehmen. Er könne sich nicht an Strukturen halten, sondern brauche seinen Freiraum. Aus psychiatrischer Sicht scheine sich der Zustand des Versicherten zwischenzeitlich etwas stabilisiert zu haben. Allerdings sei die Situation labil. Der Versicherte habe die finanzielle Not während der Pandemie und das subjektiv erlebte „im Stich gelassen worden zu sein“ als einen Schicksalsschlag erlebt, den er noch nicht genügend verarbeitet habe. Die Prognose sei vorsichtig positiv. Im Juni 2022 notierte Dr. med. C.___ vom IVinternen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), angemessene berufliche Eingliederungsmassnahmen seien dem Versicherten aus medizinischer Sicht zumutbar (IV-act. 13). In einem Assessmentgespräch gab der Versicherte im Juli 2022 an, dass er sich eine Erwerbsaufnahme oder eine berufliche Eingliederungsmassnahme nicht vorstellen könne (IV-act. 18). Im Januar 2023 berichtete die Psychologin lic. phil. D.___ (IV-act. 21), aktuell sei fraglich, ob sich der Versicherte in feste Arbeitsstrukturen einbinden lassen könne. Eine Erwerbstätigkeit müsste im Einklang mit seinen gesellschaftlichen Werten stehen. Weltliches und Materielles sei für den Versicherten verwerflich. Angestellt zu sein bedeute für ihn, eine Nummer zu sein und sich vergewaltigen zu lassen. Da er sich sehr für das Tierwohl einsetze, komme allenfalls eine Tätigkeit im Bereich des Tierschutzes in Frage. Mit einer Mitteilung vom 18. Januar 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 23). A.b Im März 2023 notierte die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, angesichts der guten Prognose sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 25). Mit einem Vorbescheid vom 20. März 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe, da er nicht invalid sei (Invaliditätsgrad von null Prozent; IV-act. 27). Dagegen wandte der Versicherte am 3. April 2023 ein (IV-act. 29), die IV-Stelle habe seine psychische Krankheit falsch eingeschätzt. Er sei ins Bodenlose gefallen und er leide unter depressiven Symptomen. Zudem habe er eine extreme Menschenfurcht entwickelt. Infolge einer ausgeprägten Appetitlosigkeit habe er massiv an Muskelmasse und Gewicht verloren. Schlafen könne er kaum mehr. Am 1. Mai 2023 berichtete die
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3/10 behandelnde Psychologin D.___ (IV-act. 32), der Versicherte leide an einer chronisch rezidivierenden Depression mit einer derzeit schweren Episode sowie an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung. Die Prognose bezüglich einer Wiedereingliederung ins Erwerbsleben sei bis auf weiteres äusserst schlecht. Als junger Erwachsener habe er im Drogenmilieu viele Zwangsmassnahmen erlebt, die ihn einerseits geschwächt, andererseits aber auch eine rebellische Verhaltensweise gefördert hätten. Er sei damals mehrfach zwangsweise stationär und medikamentös behandelt worden. Solche Behandlungen lehne er heute kategorisch ab. Er nehme dafür einen labilen emotionalen Zustand hin. Am 22. August 2023 beauftragte die IV-Stelle den Psychiater Dr. med. F.___ mit einer fachärztlichen Begutachtung des Versicherten (IV-act. 42). A.c Am 13. September 2023 teilte Dr. F.___ der IV-Stelle mit (IV-act. 52), dass das Untersuchungsgespräch soweit gut verlaufen sei. Als er den Versicherten gefragt habe, ob er Medikamente einnehme und ob er Cannabis geraucht habe, habe dieser ihm das Wasser ins Gesicht gespritzt, sei aufgestanden und gegangen. Deshalb habe er, Dr. F.___, keine Laboruntersuchung und auch keine Symptomvalidierung durchführen können. Er werde das Gutachten unvollständig abschliessen müssen. Am 15. September 2023 reichte Dr. F.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten ein (IV-act. 54). Er hielt fest, der Versicherte habe die Konzentration während der Dauer des Gesprächs gut aufrecht erhalten können. Teilweise habe er sich leicht weitschweifig gezeigt; der Redefluss habe aber ohne weiteres unterbrochen werden können. Der Versicherte sei wach, bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen. Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Das Kurzzeitgedächtnis sei leicht gestört gewesen. Anhaltspunkte für eine Störung des Langzeitgedächtnisses hätten nicht bestanden. Formal sei das Denken leicht weitschweifig sowie fokussiert auf die als unerträglich erlebte Situation gewesen. Der affektive Rapport habe gut hergestellt werden können. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht erhöht gewesen. Der Antrieb und die Psychomotorik seien unauffällig gewesen. Kurzzeitig habe (kurz vor dem Verlassen des Raumes) ein Anhalt für eine akute Fremdgefahr bestanden. Ansonsten sei der objektive klinische Befund unauffällig gewesen. Nach dem Ende des Gesprächs und der Aufzeichnung habe der Versicherte gefragt, ob die Blutuntersuchung allenfalls einen Verlust des Führerausweises zur Folge haben könnte. Der Sachverständige habe ihm erklärt, dass die Menge des Drogenkonsums auch im Rahmen von Symptomen wie Antriebslosigkeit und depressiver Entwicklung eine Rolle spielen könne, weshalb eine Überprüfung des THC im Blut erfolgen müsse. Er habe darauf hingewiesen, dass sein seit Jahrzehnten bestehender Cannabiskonsum und die nachweislich bestehende Funktionsfähigkeit in der Arbeit bei der Bewertung der Ergebnisse berücksichtigt werde. Daraufhin habe der Versicherte klar gemacht, dass er die Untersuchung an dieser Stelle abbrechen wolle und dass er für eine Blutuntersuchung nicht zur Verfügung stehe. Er habe sich erhoben, habe den zuvor vom Sachverständigen angebotenen Becher mit Wasser genommen und diesen dem Sachverständigen ins Gesicht geschüttet. Anschliessend habe er den Raum verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt.
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4/10 Unter Berücksichtigung der Untersuchungsbefunde und der Ergebnisse der Aktenwürdigung zeige sich ein durch die Gesamtumstände stark gekränkter Charakter, der von der Gesellschaft enttäuscht sei und stark unter der finanziellen Not leide, die aus subjektiver Sicht durch die fehlende Unterstützung des Staates verursacht worden sei. Teilweise hätten sich Inkonsistenzen gezeigt. Der Versicherte habe angegeben, dass er Telefonate nicht mehr annehme, aber er sei durch den Sachverständigen telefonisch erreichbar gewesen. Er habe zudem angegeben, dass er unter einer starken Antriebslosigkeit leide, sei aber gemäss eigenen Angaben in der Lage, sich um mehrere schwer erziehbare Hunde zu kümmern, lange Spaziergänge in der Natur zu machen, selbständig im Garten zu arbeiten und selbst zubereitetes Essen zu geniessen. Im Gespräch über den Cannabiskonsum habe sich der Versicherte erkenntnisfähig gezeigt. Er habe die Informationen verstanden, habe das Ausmass eines übermässigen Konsums einordnen können und sei sich der möglichen Folgen bewusst gewesen. Er sei in der Lage gewesen, die zur Verfügung gestellten Informationen zu nutzen, sie einzuordnen und die Vor- und Nachteile der Blutuntersuchung abzuwägen. Er habe verschiedene Möglichkeiten erwogen und sich aktiv entschieden, eine Blutabnahme zu verweigern und die Situation zu verlassen. In seiner Entscheidung habe er sich konsequent gezeigt. Subjektiv habe der Sachverständige das Wasserschütten als nicht impulsiv empfunden. Der Versicherte habe das eindeutig getan, um seinem Missfallen noch mehr Nachdruck zu verleihen. Durch die Akten ziehe sich wie ein roter Faden, dass der Versicherte seine Überzeugung habe, welche Person er sei, wie er leben würde, was er dafür verdiene und was er zulasse. Dabei unterwerfe er sich keinen sozialen Regeln, ausser jenen, die er sich aus seiner eigenen Interpretation der Bibel definiert habe. Dieser Entscheid wirke nicht impulsiv, sondern sei mit den Überzeugungen des Versicherten konsistent. In der aktuellen Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung festgestellt werden können, die die Kriterien für eine Diagnose aus dem Kapitel F3 erfüllen würde. Die noch zu beobachtenden depressiven Symptome seien den Rahmenbedingungen geschuldet, was einer prolongierten Anpassungsstörung entspreche. Die Symptome würden durch die psychosozialen Belastungsfaktoren aufrechterhalten, was bei einer depressiven Episode nicht der Fall wäre. Ein Symptomvalidierungstest habe wegen des vorzeitigen Abbruchs der Untersuchung nicht durchgeführt werden können. Da der Cannabiskonsum depressionstypische Symptome nach sich ziehen könne und da der Versicherte die Blutuntersuchung verweigert habe, sei ungewiss, welche Symptome auf den Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei so nicht möglich. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 56). A.d In einem mit „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“ betitelten Schreiben vom 27. Oktober 2023 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf (IV-act. 58), sich einer Laboruntersuchung zu unterziehen. Sie wies ihn darauf hin, dass sie aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen werde, falls der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht nachkommen werde. Der Versicherte „beschwerte“ sich am 6. November
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5/10 2023 über den psychiatrischen Sachverständigen, erklärte sich aber bereit, sich einer Laboruntersuchung zu unterziehen (IV-act. 59). Die am 21. November 2023 durchgeführte Laboruntersuchung ergab einen Nachweis von THC im Urin (IV-act. 65). Die behandelnde Psychologin D.___ berichtete am 14. Februar 2024 (IV-act. 73), die depressive Symptomatik sei aktuell mittelgradig ausgeprägt. Der Versicherte stehe zu seinem Cannabiskonsum. Trotz des Konsums wirke er bewusstseinsklar und präsent. Das Cannabis habe wohl eine ähnliche Wirkung auf die Stimmung und das Verhalten wie ein Antidepressivum. Das sei ein weit verbreitet zu beobachtendes Phänomen. Die Arbeitsfähigkeit sei unabhängig vom Konsum als äusserst gering einzuschätzen. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ notierte am 8. März 2024, der Versicherte leide nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 76). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 8. März 2024 mit, dass sie weiterhin die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 77). Der Versicherte wandte am 21. März 2024 ein, dass er vollständig arbeitsunfähig sei (IV-act. 78). Mit einer Verfügung vom 4. April 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von null Prozent ab (IV-act. 82). B. B.a Am 12. April 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2024 (act. G 1). Er beantragte die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung. Zur Begründung führte er aus, er sei überhaupt nicht arbeitsfähig. Er sei ein geknickter Mann mit schweren Depressionen und sozialen Ängsten. Sein Verhalten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen zeige gerade seine gesundheitliche Problematik. Im Kontakt mit Behörden und offiziellen Stellen gerate er in eine enorme Spannung und Abwehrhaltung. Er könne seine Aggressionen nicht zurückhalten. Dass ihm dieses Verhalten zum Vorwurf gemacht werde, sei unfair. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 3. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, der psychiatrische Sachverständige Dr. F.___ habe sich ausführlich und nachvollziehbar zum relevanten medizinischen Sachverhalt geäussert. Gestützt auf diese Ausführungen habe die RAD-Ärztin Dr. E.___ eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Folglich stehe mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer nicht an einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung leide. B.c Am 13. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6).
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6/10 B.d Der Beschwerdeführer hielt am 3. Juli 2024 an seinem Antrag fest (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). B.e Am 7. August 2024 machte der Beschwerdeführer geltend (act. G 13), sein psychisches Leiden habe sich in den vergangenen vier Jahren verstärkt. Er kämpfe gegen ein System, das die eigenen Leute denunziere. Seine Existenz sei vom Staat enteignet worden. Er lehne heute alles ab; das System sei des Teufels. Er leide an einer totalen sozialen Phobie, hege einen Hass gegen die Menschen, habe schwere Anpassungsstörungen mit einer sehr kurzen Zündschnur und könne Recht und Unrecht nicht mehr unterscheiden („Schizophrenie“). Er sei jetzt zu 300 Prozent arbeitsunfähig. Er wolle eine Anhörung. B.f Am 27. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Internisten Dr. med. G.___ vom 13. September 2024 (act. G 15a) sowie einen Bericht der behandelnden Psychologin D.___ vom 26. September 2024 (act. G 15b) ein. Dr. G.___ hatte festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer derzeit schwergradigen Episode leide. Er sei ein strenger Impfgegner und stehe auch einer medikamentösen antidepressiven Therapie sehr skeptisch gegenüber. Aus medizinischer Sicht sei eine Wiedereingliederung unrealistisch. Er, Dr. G.___, empfehle deshalb eine nochmalige Überprüfung des Rentenanspruchs. Der Beschwerdeführer habe übrigens massiv an Gewicht verloren; er habe in der Untersuchung am 13. September 2024 körperlich stark reduziert gewirkt. Die Psychologin D.___ hatte ausgeführt, aus fachlicher Sicht sei die Abweisung des Rentenbegehrens unverständlich. Eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers sei äusserst unwahrscheinlich. B.g Am 18. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer geltend (act. G 17), er habe zwei Kinder mit ehrlichen Werten, die es heute nicht mehr gebe, gross gezogen, immer gearbeitet und 300 Prozent Leistung erbracht. Er sei ein Macher und ein Visionär gewesen. „Und heute … ?“ In der Schweiz würden fähige Leute denunziert und krank gemacht; unfähige Leute würden stark gemacht und finanziert. „Was soll der Scheiss?!“ Wegen seiner Krankheit könne er heute leider nicht mehr für seine Rechte kämpfen. Der Staat habe ihn krank gemacht. Gott sei sein Zeuge. Er werde vorbei kommen und er wolle angehört werden. Anwälte brauche er nicht; „kein Geld für Idioten“. B.h Die Beschwerdegegnerin nahm keine Stellung (vgl. act. G 18). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens
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7/10 entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 18. Januar 2023 auf die Prüfung des im März 2022 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch ab dem 1. September 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer (frühestens) ab September 2022 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3. Der Beschwerdeführer hat eine Berufslehre zum Maler absolviert und anschliessend eine Handelsschule besucht, offenbar aber keinen qualifizierten Abschluss erlangt. Tatsächlich hat er im Anschluss zunächst während Jahren als Maler (teils angestellt, teils selbständig) gearbeitet. Zuletzt hat er einen eigenen Gastronomiebetrieb geführt, jedoch ohne eine entsprechende berufliche Ausbildung zu besitzen. Seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen eines ausgebildeten Malers mit einer jahrelangen Berufserfahrung entsprochen. Das Valideneinkommen entspricht deshalb dem statistischen Zentralwert der Löhne ausgebildeter Maler mit jener Berufserfahrung, über die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (fiktiv) verfügt hätte, wenn er durchgehend als Maler erwerbstätig gewesen wäre. 4. Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage den psychiatrischen Sachverständigen Dr.
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8/10 F.___ mit einer Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Der Sachverständige hat die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt und im Rahmen einer persönlichen Untersuchung den für seine Beurteilung massgebenden objektiven klinischen Befund vollständig erhoben. Allerdings ist es ihm wegen eines vorzeitigen Abbruchs der Untersuchung nicht gelungen, einen Symptomvalidierungstest durchzuführen und eine Laboranalyse einer Blutprobe vornehmen zu lassen. Er hat sich deshalb auf den Standpunkt gestellt, er habe den massgebenden objektiven klinischen Befund nicht vollständig erheben können, weshalb er nicht in der Lage sei, sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Diese Auffassung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verwaltungsverfahrens keinen Hehl daraus gemacht, dass er keine Psychopharmaka eingenommen und dass er bereits seit Jahrzehnten regelmässig Cannabis konsumiert hat. Auch bei der Begutachtung hat er seinen Konsum angegeben. Mit seiner Weigerung, sich medikamentös oder stationär behandeln zu lassen, hat er sogar das vorzeitige Ende der Krankentaggeldzahlungen in Kauf genommen. Die Laboranalyse einer Blutprobe hätte folglich überwiegend wahrscheinlich ergeben, dass der Beschwerdeführer regelmässig Cannabis konsumiert, aber keine Psychopharmaka einnimmt. Tatsächlich hat eine später im Auftrag des RAD durchgeführte Laboranalyse denn auch genau dieses Resultat geliefert. Der Symptomvalidierungstest hätte überwiegend wahrscheinlich ein valides Antwortund Aussageverhalten des Beschwerdeführers belegt, denn aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ohne jede Rücksicht darauf, was andere davon halten, zu seinen persönlichen Überzeugungen steht. Auch der RAD hat nach wiederholten Aktenwürdigungen keine Veranlassung gesehen, an der Validität der Angaben und des Verhaltens des Beschwerdeführers zu zweifeln. Effektiv hat die RAD-Ärztin Dr. E.___ schliesslich ohne ein Symptomvalidierungsverfahren und ohne eine (zunächst geplante, aber nicht durchgeführte) zweite Laboranalyse definitiv zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen, das heisst sie ist davon überzeugt gewesen, dass die von Dr. F.___ erhobenen objektiven klinischen Befunde sowie die Angaben in den medizinischen Akten für eine Arbeitsfähigkeitsschätzung ausreichend seien. Zwar hat Dr. F.___ auf einzelne Inkonsistenzen hingewiesen (z.B. dass der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Angaben telefonisch erreichbar gewesen sei), aber er hat keine objektiven klinischen Befunde feststellen können, die sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit ausgewirkt hätten. Das Ergebnis eines Symptomvalidierungstests hätte deshalb keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung haben können. Folglich hätte auch Dr. F.___ in der Lage sein müssen, sich definitiv zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Deshalb wäre es sinnvoll gewesen, ihn nach den weiteren Abklärungen aufzufordern, sein Gutachten entsprechend zu ergänzen. Allerdings ist die RAD-Ärztin Dr. E.___ aufgrund des von Dr. F.___ ermittelten objektiven klinischen Befundes in der Lage gewesen, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Sie hat gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ überzeugend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten hat, die sich auf seine Arbeitsfähigkeit in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit ausgewirkt hätte. Daran ändern die im Beschwerdeverfahren eingereichten
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9/10 Berichte der behandelnden Ärzte nichts, denn der Sachverständige Dr. F.___ hatte bereits die früheren Berichte dieser Ärzte eingehend gewürdigt und überzeugend aufgezeigt, dass diese aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht beweiskräftig sind. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. Da das Anforderungsprofil einer Tätigkeit als gelernter Maler nicht entgegen steht, ist der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich in der Lage gewesen, ein dem Valideneinkommen entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen entspricht also dem Valideneinkommen, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht invalid ist (Invaliditätsgrad von null Prozent). Die Abweisung seines Rentenbegehrens erweist sich damit als rechtmässig. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist er aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).
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10/10 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit.
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2026-04-10T06:54:47+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen