Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 03.09.2024 IV 2024/62

3 settembre 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,064 parole·~10 min·2

Riassunto

Art. 21 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hilfsmittel. Dauercharakter einer Hilfsmittelabgabe. Revisionsweise Anpassung einer Dauerversorgung mit einem bestimmten Hilfsmittel (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2024, IV 2024/62).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/62 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2024 Entscheiddatum: 03.09.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2024 Art. 21 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hilfsmittel. Dauercharakter einer Hilfsmittelabgabe. Revisionsweise Anpassung einer Dauerversorgung mit einem bestimmten Hilfsmittel (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2024, IV 2024/62). Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/62 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsmittel (Zweitversorgung Rollator) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Juni 2019 unter Hinweis auf eine Friedreich-Ataxie zum Bezug von Hilfsmitteln der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich berichtete im Januar 2020 (IV-act. 13), der Versicherte leide an einer zunehmenden Gangstörung mit Stürzen sowie an einer zunehmenden Sprech- und Schluckstörung. Er zeige ein ataktisches Gangbild, eine Ataxie der Arme sowie eine Dysarthrie. Die Erkrankung verlaufe progredient. Es seien schwere Einschränkungen zu erwarten. Der Versicherte benötige einen Rollator. Mit einer Mitteilung vom 5. Februar 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Rollator zu (IV-act. 15). Die Zusprache war nicht befristet. A.a. Im Oktober 2020 beantragte der Versicherte die Zusprache eines zweiten Rollators (IV-act. 23). Auf eine Rückfrage der IV-Stelle hin teilte er im November 2020 mit (IVact. 28), er benötige sowohl im Aussen- als auch im Innenbereich einen Rollator. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen sei es ihm nicht möglich, den Rollator selbständig ins Haus und wieder ins Freie zu transportieren. Zudem müsste der Rollator auch jedes Mal wieder von Dreck, Blättern etc. gereinigt werden, wenn er ihn von draussen ins Haus nehme. Der Rollator für den Innenbereich sei mit einem Tablar ausgerüstet, auf dem Esswaren, Geschirr, Besteck etc. transportiert werden könnten, was der Förderung der Selbständigkeit diene. Hinzu komme, dass alle zwei bis drei Wochen die Bremsen ausgewechselt werden müssten. Mit dem zweiten Rollator könnten die Zeiten, in denen der erste Rollator nicht zur Verfügung stehe, überbrückt werden. Im Auftrag der IV-Stelle führte die SAHB eine Abklärung am Wohnort des Versicherten durch. Sie berichtete im Dezember 2020 (IV-act. 36), der Hauseingang sei erhöht und nur über eine Metalltreppe mit fünf Stufen erreichbar. Dem Versicherten gelinge es zwar, diese Treppe selbständig zu überwinden, aber er müsse sich dafür mit beiden Händen am Geländer festhalten. Deshalb könne er den Rollator unmöglich über die Treppe transportieren. Damit sei nachvollziehbar, dass der Versicherte je einen Rollator für den Innen- und für den Aussenbereich benötige, weshalb eine Kostengutsprache für einen zweiten Rollator erteilt werden sollte. Mit einer Mitteilung A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   vom 17. Februar 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen zweiten Rollator zu (IV-act. 62). Auch diese Hilfsmittelzusprache erfolgte unbefristet. Im Dezember 2021 beantragte der Versicherte die Abgabe eines Rollstuhls sowie eines Elektroantriebes (IV-act. 95). Er liess geltend machen, dass er sich zwar grundsätzlich noch mit dem Rollator fortbewegen könne, aber speziell bei schlechten Lichtverhältnissen oder bei Ermüdung stark sturzgefährdet sei. Zur Wahrung der Selbständigkeit benötige er einen Rollstuhl. Damit er längere Strecken und Steigungen überwinden könne, benötige er einen Elektrohilfsantrieb. Die SAHB empfahl nach einer weiteren Abklärung vor Ort eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 105). Am 29. März 2022 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für einen Rollstuhl sowie für einen Elektrohilfsantrieb (IV-act. 107 f.). Im Juni 2023 ersuchten die Eltern des Versicherten um eine Kostengutsprache für einen Treppenlift (IV-act. 194). Sie machten geltend, ein solcher Lift sei nötig, damit der Versicherte mit dem Rollstuhl die Treppe zur Haustür überwinden könne. Nach einer Abklärung vor Ort empfahl die SAHB eine Kostengutsprache für den Treppenlift (IV-act. 221). Mit einer Mitteilung vom 6. Oktober 2023 gewährte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 225). A.c. Im November 2023 beantragte der Versicherte die Folgeversorgung für seinen im Aussenbereich benutzten Rollator (IV-act. 231). Die SAHB hielt am 14. Dezember 2023 fest (IV-act. 236), der vom Versicherten für den Aussenbereich genutzte Rollator sei wesentlich stärker belastet worden als jener für den Innenbereich. Nun sei er defekt. Eine Reparatur sei aus wirtschaftlichen Gründen unsinnig. Der Versicherte habe den Rollator im Aussenbereich zuletzt nur noch für kürzere Strecken benutzt. Der zwischenzeitlich installierte Treppenlift könne nicht nur mit dem Rollstuhl, sondern auch mit dem Rollator benutzt werden. Deshalb sei fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Zweitversorgung noch gegeben seien. Mit einem Vorbescheid vom 5. Januar 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 240), dass sie vorsehe, keine Kostengutsprache für einen neuen zweiten Rollator zu erteilen. Zur Begründung führte sie an, ihrer Ansicht nach sei ein zweiter Rollator nicht mehr zwingend erforderlich. Der Versicherte reagierte nicht auf den Vorbescheid. Mit einer Verfügung vom 22. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Begehren um einen neuen zweiten Rollator ab (IV-act. 259). A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit. Sein Gegenstand muss folglich jenem des Am 21. März 2024 (Datum der Postaufgabe) erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2024 (act. G 1). Er beantragte die Vergütung der Kosten für einen zweiten Rollator. Zur Begründung führte er aus, er benötige den Rollator nicht nur als Fortbewegungshilfsmittel, sondern auch zu Therapiezwecken. Mit dem Rollator könne er sich unkomplizierter fortbewegen als mit dem Rollstuhl. Er müsse den Rollator in kürzeren Abständen reparieren lassen, was jeweils einige Tage in Anspruch nehme. Ohne einen zweiten Rollator sei er in diesen Zeiten massiv eingeschränkt. Zwar könne er die Treppe ins Haus dank des Treppenliftes überwinden, aber der Garten sei nicht rollstuhlkompatibel. Deshalb könne er, der Versicherte, nur mit dem Rollator am Familienleben im Garten teilnehmen. B.a. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme des Fachbereichs vom 23. April 2024 (act. G 4.1). Darin war festgehalten worden, die Notwendigkeit einer Zweitversorgung sei nicht mehr ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer stünden sowohl ein Rollstuhl mit Elektrohilfsantrieb als auch ein Rollator zur Verfügung. Damit könne er sämtliche Situationen, die er in der Beschwerdeschrift beschrieben habe, bewältigen. In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass der Hilfsmittellieferant während Reparaturen jeweils einen Ersatz zur Verfügung stelle. B.b. Der Beschwerdeführer hielt am 19. Juni 2024 an seinem Antrag fest (act. G 6). Er hielt fest, der Verschleiss des Rollators sei bei ihm wesentlich höher als bei einer älteren Person, für die Rollatoren eigentlich gedacht seien. Reparaturen seien nicht planbar. Er könne sich folglich jeweils nicht voranmelden und deshalb erhalte er auch keinen Ersatz. B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8).B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren um eine Zweitversorgung mit einem Rollator „abgewiesen“. Bei einer rein grammatikalischen Interpretation dieses Verfügungsdispositivs könnte der Eindruck entstehen, mit dieser Verfügung habe die Beschwerdegegnerin ein Leistungsbegehren nach einer umfassenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen. Dieser Eindruck täuscht aber, denn die angefochtene Verfügung bezieht sich nicht auf ein Begehren des Beschwerdeführers, mit dem dieser erstmals um die Abgabe eines zweiten Rollators ersucht hätte. Ein solches Begehren hatte der Beschwerdeführer nämlich bereits im Oktober 2020 gestellt, worauf ihm die Beschwerdegegnerin mit der verbindlichen Mitteilung vom 17. Februar 2021 einen zweiten Rollator zugesprochen hatte. Diese Zusprache war unbefristet erfolgt. Nur so hatte dem Begehren des Beschwerdeführers, das offenkundig auf eine andauernde Versorgung mit einem (zweiten) Rollator abgezielt hatte, hinreichend Rechnung getragen werden können. Die unbefristete Hilfsmittelzusprache hat folglich zwingend die Abgabe eines (zweiten) Rollators, die Vergütung allfälliger Reparaturkosten und die Abgabe eines weiteren Rollators nach dem Ablauf der Nutzungsdauer des zuerst abgegebenen Rollators beinhaltet. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht die Reparaturkosten vergütet, ohne jeweils darüber zu verfügen, denn die Vergütung der Reparaturkosten ist im Dispositiv der Mitteilung vom 17. Februar 2021 enthalten gewesen, die auf eine andauernde Versorgung mit einem (zweiten) Rollator abgezielt hat. Der Beschwerdeführer hätte an sich den Rollator nach dem endgültigen Verschleiss auch ohne eine neue Verfügung beim Hilfsmitteldepot abgeben und gegen einen neuen Rollator eintauschen können, denn auch ein solcher Austausch wäre vom Dispositiv der Mitteilung vom 17. Februar 2021 erfasst gewesen. Die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem zweiten Rollator ist also eine Dauerleistung gewesen. Das bedeutet, dass die Versorgung mit einem zweiten Rollator unter einem „Revisionsvorbehalt“ im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG bezüglich des anspruchsrelevanten Bedarfs nach einer solchen Zweitversorgung gestanden hat. Eine nach dem 17. Februar 2021 eingetretene relevante Sachverhaltsveränderung hat also zu einer Anpassung der Versorgung mit einem zweiten Rollator führen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bearbeitung des im November 2023 eingereichten Begehrens um einen Ersatz des verschlissenen Rollators offenbar festgestellt, dass eine solche Sachverhaltsveränderung eingetreten sein könnte und dass dieser Umstand zu einer Anpassung der (Dauer-) Versorgung mit einem zweiten Rollator zwingen könnte. Bei richtiger Interpretation hat sie also bei der Bearbeitung des im November 2023 eingereichten Begehrens von Amtes wegen ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG eröffnet, das sie schliesslich mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2024 mit einer revisionsweisen Aufhebung der Dauerleistung „zweiter Rollator“ abgeschlossen hat. Den Gegenstand dieses © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahrens bildet folglich die Frage, ob diese revisionsweise Aufhebung der Dauerversorgung des Beschwerdeführers mit einem zweiten Rollator rechtmässig gewesen ist. 2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem zweiten Rollator ursprünglich allein aufgrund des Umstandes bewilligt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, die Treppe zum Hauseingang zusammen mit dem Rollator zu überwinden. Dieser Grund für eine Dauerversorgung mit einem zweiten Rollator ist mit der Installation eines Treppenliftes auf Kosten der Beschwerdegegnerin dahingefallen. Das Anbringen eines Treppenliftes ist also hinsichtlich der Dauerversorgung des Beschwerdeführers mit einem zweiten Rollator eine relevante Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen (weshalb die Beschwerdegegnerin an sich nicht erst im November 2023, sondern bereits im Zusammenhang mit der Bewilligung des Treppenliftes von Amtes wegen ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG bezüglich der Versorgung des Beschwerdeführers mit einem zweiten Rollator hätte eröffnen müssen). Als Grund für eine Versorgung mit einem zweiten Rollator sind damit bloss noch die Schwierigkeiten bei der Reinigung eines sowohl im Aussen- als auch im Innenbereich benutzten Rollators sowie der Bedarf nach einem Ersatz für die Dauer allfälliger Reparaturen am ersten Rollator verblieben. Bezüglich der Schwierigkeiten bei der Reinigung des Rollators ist darauf hinzuweisen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers dabei behilflich sein könnten, auch wenn es im Sozialversicherungsrecht bekanntlich keine Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen gibt. Der Reinigungsaufwand dürfte aber insgesamt sehr gering sein, da der Beschwerdeführer den Rollator nur für Kurzstrecken nutzt und da lediglich an vereinzelten Tagen mit einer wesentlichen Verschmutzung gerechnet werden muss (insbesondere im Herbst). Der Reinigungsaufwand fällt also nicht ins Gewicht. Der zweite Grund (Ersatzversorgung während Reparaturen am ersten Rollator) rechtfertigt für sich allein keine Zweitversorgung, denn ansonsten müssten ja alle Personen, die einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Rollator durch die Invalidenversicherung erfüllen (und damit per definitionem das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben), jeweils gleich mit zwei Rollatoren versorgt werden. Weshalb der Bedarf des Beschwerdeführers nach einem zweiten Rollator so viel grösser als bei jeder anderen Person sein sollte, die die Voraussetzungen für die Versorgung mit einem Rollator durch die Invalidenversicherung erfüllt, ist nicht einzusehen. Folglich erweist sich das Dahinfallen des ursprünglichen Grundes für eine Zweitversorgung, nämlich die Unmöglichkeit, die Eingangstreppe mit dem Rollator zu überwinden, als eine relevante Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG, weil dies der einzige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grund gewesen ist, der eine Zweitversorgung hat rechtfertigen können. Ab dem Zeitpunkt der Installation des Treppenliftes hat kein anspruchsbegründender Bedarf des Beschwerdeführers nach einer Zweitversorgung mehr bestanden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre mit der Mitteilung vom 17. Februar 2021 gewährte Dauerversorgung des Beschwerdeführers mit einem Rollator zu Recht in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG revisionsweise ex nunc et pro futuro aufgehoben hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.   Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von 400 Franken teilweise gedeckt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind im Umfang von 400 Franken durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2024 Art. 21 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hilfsmittel. Dauercharakter einer Hilfsmittelabgabe. Revisionsweise Anpassung einer Dauerversorgung mit einem bestimmten Hilfsmittel (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2024, IV 2024/62).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-04-10T07:09:54+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/62 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.09.2024 IV 2024/62 — Swissrulings