Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/55 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.03.2025 Entscheiddatum: 04.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2025 Art. 28 IVG, Invalidenrente; faktische Einhändigkeit des Beschwerdeführers. Die anlässlich der beruflichen Abklärungen ermittelte Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten widerspricht derjenigen, welche der Rentenablehnung zugrunde gelegt wurde. Erneute Rückweisung zu weiteren Abklärungen zu möglichen Tätigkeiten samt ihren behinderungsrelevanten Anforderungen und dem jeweiligen Lohnniveau sowie anschliessend neuem Entscheid hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und damit zusammenhängend auch des Rentenanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2025, IV 2024/55). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 4. Februar 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart
Geschäftsnr. IV 2024/55
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, advokatur rechtsanker, Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/22 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich im September 2014 unter Hinweis auf bei einem Unfall vom 1. Mai 2014 erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). A.b Der Versicherte hatte am 1. Mai 2014 während seiner Tätigkeit als Bohrgehilfe für die B.___ GmbH eine Fräsenverletzung mit Amputation von Zeigefinger, Mittelfinger und Ringfinger sowie einer mehrfragmentären Grundphalanxtrümmerfraktur und Strecksehnenläsion des Kleinfingers seiner rechten Hand erlitten (vgl. die Schadenmeldung an die Suva [Fremd-act. 4] und Austrittsbericht des Kantonsspitals C.___ vom 4. Juni 2014 [Fremd-act. 13]). Nach einer Replantation im Kantonsspital C.___ war es im Verlauf zu einem Wundinfekt gekommen. Bei zusätzlich nicht vollständig konsolidierter Fraktur des Grundgliedes des Zeigefingers war am 12. August 2014 eine Plattenosteosynthese durchgeführt worden (vgl. Bericht des Kantonsspitals D.___ vom 15. Oktober 2014 [IV-act. 8-3 f.]). Am 14. September 2015 hatte sich der Versicherte in der Klinik für Handchirurgie einer Arthrodese MCP III- Gelenk rechts mit Aptus Medartis 2.0 winkelstabiler Leiterplatte unterzogen (IV-act. 26-2 ff.). A.c Am 1. März 2016 wurde der Versicherte im Auftrag der Suva von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, kreisärztlich untersucht (IV-act. 37). Dieser kam zu dem Schluss, dass aus den gesamten Operationen und der Verletzung eine massiv schmerzhafte rechte Hand mit völliger Gebrauchsunfähigkeit resultiere (IV-act. 37-6 f.). Bezüglich des aktuellen Zumutbarkeitsprofils sei der Versicherte als einhändig, mit der nicht dominanten Hand, zu beurteilen. Die rechte Hand sei nicht nur nicht einsetzbar, erschwerend sei sie auch von einem ausgeprägten hyperpathischen Schmerzsyndrom geprägt. Der Versicherte sei für eine einhändige, linksseitige Tätigkeit bei leichten, gelegentlich mittelschweren Arbeiten ganztags einzusetzen. Der Heilungszustand könne noch nicht als stabil betrachtet werden (IV-act. 37-7). Am 30. März 2016 wurde der Versicherte im Auftrag der Suva zusätzlich von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliararzt, untersucht (IV-act. 36). Dieser stellte die Diagnosen längere depressive Reaktion sowie posttraumatische Belastungsstörung, aktuell leichtgradige Ausprägung (IV-act. 36-11). In therapeutischer Hinsicht wäre eine möglichst rasche Einleitung von Schritten zur beruflichen Wiedereingliederung von höchster Bedeutung. Die berufliche Zumutbarkeit in angepassten Tätigkeiten (keine Tätigkeiten mit gefährlichen und/oder lauten Maschinen, insbesondere, wenn diese eine Ähnlichkeit mit den beim Unfall involvierten Bohrmaschinen aufweisen) werde durch das vorliegende, psychiatrische Krankheitsbild nicht eingeschränkt (IV-act. 36-12).
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3/22 A.d Am 18. Mai 2016 unterzog sich der Versicherte in der Klinik für Handchirurgie einer (rechtsseitigen) Rearthrodese und einer Zuggurtung MCP (III)-Gelenk (Fremd-act. 145 und 146; vgl. auch IV-act. 70-1). A.e In einem am 3. Oktober 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht nannten die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums G.___, wo der Versicherte vom 18. November 2014 bis 12. September 2016 in Behandlung gestanden hatte (vgl. IV-act. 95-1), die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung sowie Anpassungsstörung. Die therapeutischen Erfolge seien vor allem zu Beginn der Behandlung erzielt worden; zu signifikanten Veränderungen sei es in den letzten zwölf Monaten nicht gekommen (IV-act. 63-3 f.). A.f Am 17. November 2016 erstattete die BEFAS Appisberg ihren Schlussbericht über die 20-tägige Abklärung des Versicherten (IV-act. 74). Die zuständigen Abklärungspersonen schätzten dessen durchschnittliche Leistungsfähigkeit mit 50 % ein. Je nach konkret ausgeführter Arbeit habe die Leistungsfähigkeit etwas höher oder tiefer gelegen, wobei zusammenfassend festzustellen gewesen sei, dass auch bei sogenannten Einhändertätigkeiten Einschränkungen vorhanden seien und der Versicherte nirgends ganz selbständig gewesen sei, da er gewisse Arbeitsschritte nur mit Hilfe habe ausführen können. Naheliegend seien Arbeitsfelder, in denen lediglich ein einhändiger resp. gar kein Handeinsatz notwendig sei, also leichte Kurierdienste, Überwachungsaufgaben, Sitzwache und damit Vergleichbares. Verschiedene Telefonate mit potentiellen Arbeitgebern resp. bereits die Angaben in den entsprechenden Stellenausschreibungen hätten jedoch ergeben, dass diese Tätigkeiten für den Versicherten ebenfalls nicht in Frage kommen würden. Insgesamt sei festzustellen, dass Tätigkeiten, welche der Versicherte ausüben könnte, auf dem freien Arbeitsmarkt kaum bzw. nicht zu finden seien. Es wäre notwendig, dass die entsprechende Arbeit völlig ohne Handeinsatz oder aber mit ausschliesslich einer Hand ausführbar wäre (IV-act. 74-9). Abgesehen von den migrationsbedingt knappen deutschsprachlichen als auch schulischen Kenntnissen hätten keine behinderungsfremden Faktoren festgestellt werden können (IV-act. 74-10). A.g Am 23. November 2016 notierte Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), die Schlussfolgerungen der Abklärungsstelle bezüglich Gebrauchs der dominanten rechten Hand könnten zumindest für die Zeit der BEFAS Abklärung hinreichend nachvollzogen werden. Der Versicherte sei als funktioneller Einhänder zu betrachten. Rein medizinisch- theoretisch gesehen, wäre er in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Bezüglich der laut BEFAS fehlenden Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht der RAD zuständig (IV-act. 76-2). A.h Am 28. November 2016 schloss die zuständige Eingliederungsberaterin der IV das Dossier des Versicherten und leitete es zur Rentenprüfung weiter, da – gestützt auf die Abklärungsergebnisse der
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4/22 BEFAS – Tätigkeiten, die der Versicherte ausüben könne, auf dem freien Arbeitsmarkt kaum (absolute Nische) bzw. nicht zu finden seien (IV-act. 77-2 f.). A.i Anlässlich einer medizinischen Beurteilung vom 28. November 2016 schätzte Kreisarzt Dr. E.___ den vom Versicherten erlittenen Integritätsschaden auf 35 %. Dabei ging er davon aus, dass die Situation des Versicherten mit noch vorhandener, aber nicht einsatzfähiger Hand analog des Verlusts einer Hand zu betrachten sei. Das Schmerzsyndrom wirke als zusätzlicher Störfaktor und verunmögliche den Einsatz der rechten Hand selbst als Hilfshand (Fremd-act. 173). Am 29. November 2016 befand Dr. E.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten, es seien keine Ergänzungen zur Einschätzung vom 1. März 2016 zu machen. Es sei aber daran zu erinnern, dass nicht nur die fehlende Funktion der Hand zu beachten sei, sondern auch das Schmerzsyndrom. Selbst bei Nicht- Einsatz der Hand erzeuge Kontakt/Berührung starke Beschwerden, welche auch die restliche Arbeitsfähigkeit einschränkten (Fremd-act. 172). A.j Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Februar 2017 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 70 % eine Rente und eine auf einer Integritätseinbusse von 35 % basierende Integritätsentschädigung zu. Sie ging davon aus, dass der Versicherte für eine einhändige, linksseitige Tätigkeit bei leichten, gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten mit einer Einschränkung von 50 % einsetzbar sei (Fremd-act. 177). A.k Mit Mitteilung vom 3. Januar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten um berufliche Massnahmen gestützt auf die Einschätzung der IV-Eingliederungsberaterin vom 28. November 2016 (vgl. vorstehend Sachverhalt A.h) ab (IV-act. 85). A.l RAD-Arzt Dr. H.___ notierte am 23. Februar 2017, er bleibe dabei, dass aus rein medizinischtheoretischer Sicht der Versicherte als funktioneller Einhänder in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei. Welche Einschätzung (BEFAS, Suva, RAD) anerkannt werde, liege allein in der Kompetenz des Rechtsanwenders (IV-act. 96-3). A.m Mit Vorbescheid vom 13. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 15 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Dabei ging sie von einer vollen Einsatzfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten aus und berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 15 % (IV-act. 101). A.n Der zuständige Case Manager der Suva bekundete am 16./17. März 2017 Unverständnis hinsichtlich diverser Aspekte der Invaliditätsbemessung der IV (IV-act. 102; vgl. auch IV-act. 107). Rechtsanwältin lic. iur. Z.___ erhob als Vertreterin des Versicherten am 27. April 2017 Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2015 (IV-act. 110). In diesem Zusammenhang reichte sie mit Schreiben vom 9. Mai 2017 (IV-act. 113) einen
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5/22 ärztlichen Bericht von Dr. med. I.___, KSSG, Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, vom 26. April 2017 ein, wonach bezüglich der Verletzung an der rechten Hand ein vorläufiger Endzustand erreicht sei und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % bestehe (IV-act. 114). A.o Am 26. Juli 2017 teilte die IV-Stelle nach Durchführung eines Strategiegesprächs (vgl. Strategie- Protokoll in IV-act. 115) dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei (IV-act. 120). In der Folge erteilte die IV-Stelle der estimed AG, Zug, den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie; IV-act. 129). Nachdem der Versicherte von Oktober bis Dezember 2017 abgeklärt worden war, erstattete die estimed AG am 19. Februar 2018 ihr Gutachten (IV-act. 138). Diesem zufolge besteht in der angestammten Tätigkeit aus neurologischer und handchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit aus handchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (IV-act. 138-53 f.). Dem handchirurgischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass eine permanente Schmerzhaftigkeit der rechten Hand bei allen Bewegungen und Belastungen vorliege, sodass diese nicht mal mehr als Hilfshand eingesetzt werden könne. Es würden sodann im Alltag nur leichteste Bewegungen ausgeführt (IV-act. 138-90). A.p RAD-Arzt Dr. H.___ notierte am 23. Februar 2018, dass er die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht hinreichend plausibel nachvollziehen könne. Soweit es ihm bekannt sei, gehe auch die Rechtsprechung davon aus, dass ein funktioneller Einhänder sehr wohl in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein könne. Das Gutachten erfülle grundsätzlich die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen; ob die gutachterliche Einschätzung anerkannt werde, liege in der Kompetenz des Rechtsanwenders, nicht des RAD (IV-act. 141). Am 29. März 2018 bat die IV-Stelle die estimed AG um eine "detaillierte und begründete Stellungnahme zur medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit unter Ausschluss der verletzten Extremität, sprich: Wie beurteilen Sie die Arbeitsfähigkeit […] als funktioneller Einhänder?" (IV-act. 143). Die Antwort datiert vom 9. April 2018 und bekräftigt die früher getätigten Feststellungen (IV-act. 145). RAD-Arzt Dr. H.___ befand am 16. April 2018, das Antwortschreiben der estimed AG sei für ihn nicht plausibel. Er gehe davon aus, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der funktionellen Einhändigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gerade noch zu akzeptieren wäre aus seiner Sicht, wenn man dem Versicherten zur Schonung der linken (gesunden) Hand einen vermehrten Pausenbedarf von 20 % zubilligen würde. Ausgegangen werden müsse sowieso von einer Tätigkeit, welche die linke Hand/das linke Handgelenk nicht wesentlich beanspruche (IV-act. 148-1; vgl. auch IV- Besprechungsprotokoll vom 8. Mai 2018 [IV-act. 149] und eine weitere RAD-Stellungnahme von demselben Datum [IV-act. 156]). Vor diesem Hintergrund informierte die IV-Stelle den Versicherten mit
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6/22 Mitteilung vom 13. Juli 2018 darüber, dass eine weitere handchirurgische Abklärung unumgänglich sei (IV-act. 162). A.q Nach einer am 17. Januar 2019 durchgeführten Untersuchung des Versicherten erstattete Dr. med. J.___, Facharzt Handchirurgie und Plastische Chirurgie, asim, am 10. Mai 2019 unter Berücksichtigung des Testbefunds der Ergotherapie Abteilung Handrehabilitation vom 30. November 2018 (IV-act. 203) ein handchirurgisches Gutachten (IV-act. 187). Darin attestierte er dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab März 2018. Die 70%ige Arbeitsunfähigkeit sei rein handchirurgisch schwierig zu begründen. Die Schmerzen hätten seit April 2017 weiter nachgelassen und der Versicherte sei nicht mehr regelmässig auf Schmerzmittel angewiesen. Die linke Hand könne voll eingesetzt werden. Die rechte Hand gelte als passive Hilfshand mit einem House Score von 1-2. Da keine sinnvolle Kontrolle des bimanuellen Griffs möglich sei, könne der Versicherte als funktioneller Einhänder gelten (IV-act. 187-11). Dr. H.___ vom RAD hielt am 15. Mai 2019 fest, das asim-Gutachten erfülle die versicherungsmedizinischen Anforderungen. Die administrative Entscheidung könne darauf abgestützt werden (IV-act. 188-1). A.r Mit dem – den Vorbescheid vom 13. März 2017 ersetzenden – Vorbescheid vom 6. September 2019 teilte die IV-Stelle dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. S. Meier Rhein, advokatur rechtsanker, Zürich, mit, dass der Versicherte vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Anschliessend bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 32 % kein Anspruch auf eine Rente. Für die Festsetzung des Invaliditätsgrads ging sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten und einem leidensbedingten Abzug von 25 % aus (IVact. 192). Gegen die Befristung der ganzen Rente wandte sich Rechtsanwalt Meier Rhein mit Einwand vom 10. Oktober 2019 (IV-act. 198). Am 27. Februar 2020 liess er der IV-Stelle eine chirurgischversicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. K.___, Fachärztin für Chirurgie, lex iatrik AG, vom 28. Januar 2020 zukommen, welche dem Versicherten für einarmige, angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % attestierte (IV-act. 211). Dr. H.___ vom RAD notierte am 5. März 2020, Dr. K.___ bringe keinerlei neue medizinische Erkenntnisse vor, die es notwendig machen würden, die Einschätzung von Dr. J.___ in irgendeiner Form abzuändern (IV-act. 213). Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten – entsprechend dem Vorbescheid – eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2018 zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch (IV-act. 219 und 214). A.s Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. März 2020 (IV-act. 221) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 (IV 2020/140) dahingehend gut, dass die Verfügung vom 26. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen sowie neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen
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7/22 wurde. Es begründete seinen Entscheid damit, dass es – mit Blick auf den Abschluss der beruflichen Massnahmen mangels Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit des Versicherten – mehr als stossend erschiene, das Rentenbegehren ab dem 1. Juni 2018 mit der dieser Einschätzung diametral entgegenstehenden Begründung abzuweisen, er könne eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich ausüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die IV-Stelle hätte im Rahmen der Beurteilung des Rentenanspurchs nochmals eine Fachperson aus der Berufsberatung beiziehen müssen, um mögliche Tätigkeiten samt ihren behinderungsrelevanten Anforderungen und dem jeweiligen Lohnniveau zu beschreiben. Anschliessend hätte sie diese dem handchirurgischen Facharzt mit der Frage nach der Leistungsfähigkeit in den konkret in Frage kommenden Tätigkeiten vorlegen müssen (IV-act. 242). A.t Am 14. Januar 2022 gab der Versicherte im Rahmen eines Assessmentsgesprächs gegenüber der IV-Stelle an, am 17. November 2021 gestürzt zu sein und dabei einen Bizepssehnenriss am gesunden, linken Arm erlitten zu haben (IV-act. 248). Nach Aufdatierung der medizinischen Aktenlage in dieser Hinsicht (vgl. IV-act. 252 bis 256, 264, 270) kam RAD-Arzt Dr. H.___ am 16. Juni 2022 zu dem Schluss, es müsse sozialpraktisch evaluiert werden, wie weit der linke Arm schon belastet werden könne (IV-act. 271). Dementsprechend erfolgte vom 7. November bis 2. Dezember 2022 eine berufliche Grundabklärung (IV-act. 305) sowie vom 3. Dezember 2022 bis 4. Februar 2023 eine vertiefte berufliche Abklärung des Versicherten in der Rehaklinik Bellikon (IV-act. 312). Gestützt auf die Einschätzung der Rehaklinik Bellikon, dass keine verwertbare Leistungsfähigkeit bezüglich dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden sei, erachtete der zuständige Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle am 13. Februar 2023 keine weiteren Eingliederungsmassnahmen mehr angezeigt (IV-act. 316-6). Mit Mitteilung vom 15. Februar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 318). A.u In seiner Beurteilung vom 3. April 2023 hielt RAD-Arzt Dr. H.___ fest, eine umfassende erneute vertiefte medizinische Abklärung sei sinnvoll. Es sei nachvollziehbar, dass durch die Folgen des Abrisses der distalen Bizepssehne links und der nachfolgenden Refixation eine Einschränkung der Funktion wie auch der Belastungsfähigkeit resultiere. Aus Sicht des RAD werde aber nicht genug die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit herausgearbeitet (IV-act. 326). A.v Anlässlich eines Gesprächs vom 27. April 2023 zwischen dem fallführenden Sachbearbeiter der Rentenabteilung, RAD-Arzt Dr. H.___, einem Mitarbeiter der Rechtsabteilung sowie einer Mitarbeiterin der Eingliederungsberatung hielt der zuständige Jurist fest, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beständen rechtsprechungsgemäss genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für funktionell einarmige Personen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen der Auffassung des Versicherungsgerichts im Rückweisungsentscheid vom 13. Dezember 2021 habe es im vorliegenden Fall in Bezug auf den Gesundheitsschaden, der im für die gerichtliche Beurteilung
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8/22 massgebenden Zeitpunkt (Verfügung vom 26. Mai 2020) vorgelegen habe, genügt, auf die noch als zumutbar erachteten Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten zu verweisen, ohne dass weitergehende Ausführungen zu den Betätigungsmöglichkeiten im Einzelnen erforderlich gewesen seien. Der Rückweisungsentscheid habe jedoch nicht beim Bundesgericht angefochten werden können, da die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erfüllt gewesen sei. Interdisziplinär kamen die verantwortlichen Personen zu dem Schluss, es müsse ein polydisziplinäres Obergutachten in den Fachdisziplinen Handchirurgie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie veranlasst werden (IV-act. 327-2). A.w Am 4. Oktober 2023 erstattete die SMAB AG St. Gallen ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Handchirurgie. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zu dem Schluss, der Versicherte sei vom 1. Mai 2014 (Unfall) bis (25.) April 2017 (Abschluss handchirurgische Behandlung) vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab (26.) April 2017 sei er in einer angepassten Tätigkeit (keine Tätigkeiten mit rechtem Arm; möglich ist das Heben Tragen von Lasten bis 10 kg mit dem linken Arm; kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten; keine Dauerbelastung des linken Arms durch repetitive Tätigkeit; keine Tätigkeiten mit Anforderungen an Feinmotorik und Koordination; ein Umgang mit Gefährdungsfaktoren ist auszuschliessen; keine Exposition zu Kälte, Hitze oder Vibration [kein ungeschützter Ausseneinsatz]) zu 70 % arbeitsfähig. Lediglich für den Zeitraum von November 2021 bis Januar 2022 habe aufgrund der Ruptur und Refixation der Bizepssehne links vorübergehend wiederum eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-act. 345). A.x Am 16. Oktober 2023 hielt RAD-Arzt Dr. H.___ fest, das Gutachten der SMAB erfülle die versicherungsmedizinischen Anforderungen und es könne für die administrative Entscheidung darauf abgestellt werden (IV-act. 347-1). A.y Am 30. Oktober 2023 nahm der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor. Dabei ging er von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- aus und stützte sich hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten der SMAB vom 4. Oktober 2023 ab, wobei er hinsichtlich des Tabellenlohns als Hilfsarbeiter (LSE Kompetenzniveau 1) einen Abzug von 25 % vornahm (IV-act. 348 f.). Demnach kam er zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. August 2017 auf eine Viertelsrente (bei einem IV-Grad von 46 %; vgl. zum Ganzen das Feststellungsblatt Rente [IV-act. 350]). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2023 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die geplante Rentenzusprache im vorerwähnten Umfang (IV-act. 351). B.
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9/22 B.a Am 30. Oktober 2023 erhob der weiterhin durch Rechtsanwalt Meier Rhein vertretene Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid der IV-Stelle. Er beantragte, es sei die ihm bis 31. Mai 2018 ausgerichtete ganze Invalidenrente zu bestätigen; es sei ab 1. Juni 2018 die Teilrente aufgrund eines höheren IV-Grads als 46 % festzusetzen, wobei von einer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von weniger als 70 %, richtigerweise von 50 % auszugehen sei; es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen (IV-act. 356). B.b Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 kam der Rechtsdienst zu dem Schluss, am vorgesehenen Rentenentscheid könne – gestützt auf die nachvollziehbare Begründung im Feststellungsblatt (vgl. zu diesem IV-act. 350) – festgehalten werden (IV-act. 357). B.c Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. August 2017 eine Viertelsrente zu (IV-act. 365 und 358). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Meier Rhein, am 12. März 2024 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom 6. Februar 2024 sei aufzuheben; ihm sei vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten; ihm sei ab 1. Juni 2018 eine Dreiviertelrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). C.b Der vom Versicherungsgericht am 22. März 2024 eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- (act. G 2) ging am 27. März 2024 beim Gericht ein (vgl. dazu auch act. G 3). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2024 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). C.d Mit Replik vom 20. August 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 10). C.e Mit Eingabe vom 27. August 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin – unter Festhalten an ihren Ausführungen und ihrem Antrag in der Beschwerdeantwort – auf die Einreichung einer Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. 1.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist ein – gestützt auf die Anmeldung vom 19. September 2014 (IV-act. 3) resultierender – möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
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10/22 1.2 In dieser Hinsicht ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2024 (act. G 6-5 f. Ziff. 3.1 ff.) – zunächst festzuhalten, dass Streitgegenstand sowohl des ersten (IV 2020/140) wie auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsgericht der Rentenanspruch des Beschwerdeführers als Ganzes war bzw. ist. Eine Art "Teilrechtskraft" der Verfügung vom 26. Mai 2020 (IV-act. 219 und 214) bzw. des Urteils vom 13. Dezember 2021 (IV 2020/140; IV-act. 242), wie sie der Beschwerdeführer hinsichtlich des (ganzen) Rentenanspruchs bis 31. Mai 2018 zumindest sinngemäss geltend macht, indem er replikweise ausführt, der Anspruch auf eine ganze Rente bis zum 31. Mai 2018 sei vom Gericht materiell geprüft und bestätigt worden (act. G 10-2), ist nicht eingetreten und konnte – entsprechend der von der Beschwerdegegnerin korrekt zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere BGE 131 V 165 E. 2.2) – auch nicht eintreten. Daran würde sich – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (act. G 10-2) auch nichts ändern, wenn die Beschwerdegegnerin die Zusprache der Leistung und deren Anpassung an geänderte Verhältnisse in zwei separaten Verfügungen vorgenommen hätte (vgl. BGE 131 V 166 E. 2.3.2 f.). Die Beschwerdegegnerin durfte mithin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen des Erlasses der neuen Verfügung vom 6. Februar 2024 (IV-act. 365 und 358) grundsätzlich als Ganzes (neu) beurteilen. Ein Wiedererwägungsgrund war dafür nicht notwendig (vgl. zu diesem Argument des Beschwerdeführers act. G 10-2). Es liegt auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. zu diesem Vorwurf seitens des Beschwerdeführers act. G 10-2) vor. 1.3 Hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Einräumung der Möglichkeit zum Beschwerderückzug im Falle einer Rückweisung der Streitsache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. dazu BGE 137 V 314) ist in Bezug auf den am 13. Dezember 2021 ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen bzw. das vorhergehende Beschwerdeverfahren (IV 2020/140; IV-act. 242) – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (act. G 6-6 Ziff. 3) – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die neu erlassene Verfügung vom 6. Februar 2024 (IV-act. 365 und 358; Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2017 und anschliessend einer unbefristeten Viertelsrente) im Ergebnis nicht schlechter gestellt wird, als er es durch die Verfügung vom 26. Mai 2020 (IV-act. 219 und 214; Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2018) gewesen war. Dies ergibt sich bereits aus dem in der Verfügung vom 6. Februar 2024 festgehaltenen Nachzahlungsanspruch (nach Verrechnung der Rückforderungen) in Höhe von Fr. 42'455.60 (IV-act. 365-3). Eine effektive Schlechterstellung wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – trotz Kenntnis der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort (act. G 6-6) zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich dem Recht auf nachträgliche Einräumung der
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11/22 Möglichkeit des Beschwerderückzugs (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2022, 8C_713/2021, E. 1 mit Hinweisen) – nicht beantragt, ihm sei nunmehr im Rahmen des vorliegenden, zweiten Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit des Rückzugs seiner Beschwerde einzuräumen. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich ein Vorgehen im Sinne von BGE 137 V 314 bzw. die Nachholung der Möglichkeit zum Beschwerderückzug im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen, im vorliegenden Verfahren anzuwendenden und im folgenden zitierten Fassung; vgl. dazu Rz. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
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12/22 Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 2.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.
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13/22 Um den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bestimmen zu können, muss zuerst seine (Rest- )Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 4. Oktober 2023 ab. Darin gingen die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung davon aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Mai 2014 bis (25.) April 2017 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab (26.) April 2017 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig (IV-act. 345). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, zum einen sei – gestützt auf die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte – von einer bloss 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen und zum anderen könne nicht auf den im vorerwähnten Gutachten festgelegten Zeitpunkt der Verbesserung seines Gesundheitszustands (hinsichtlich der rechten Hand) abgestellt werden. 3.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten (Administrativ-)Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 8C_461/2021, E. 4.1). Zu prüfen ist entsprechend nachfolgend, ob hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten der SMAB vom 4. Oktober 2023 (IV-act. 345) abgestellt werden kann. 3.3 Dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1. Mai 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Bohrgehilfe nicht mehr arbeitsfähig ist, ist zwischen den Parteien – mit Blick auf die übereinstimmenden Beurteilungen der involvierten Mediziner hinsichtlich des Vorliegens einer funktionellen Einhändigkeit (vgl. dazu insbesondere die Diagnosestellung einer vollständigen Aufhebung der Handfunktion rechts im Gutachten der SMAB [IV-act. 345-7 Ziff. 4.3]) – zu Recht
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14/22 unumstritten. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich somit einzig auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, die es im Folgenden zu prüfen gilt. 3.4 Hinsichtlich des qualitativen Ausmasses der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, d.h. den Anforderungen an eine optimal leidensangepasste Tätigkeit, erfüllt das Gutachten der SMAB vom 4. Oktober 2023 (IV-act. 345-9) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines versicherungsexternen Gutachtens (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 2.3 und 3.2) ohne Weiteres. Namentlich berücksichtigen die Gutachter die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die jeweiligen Fachgebiete geklagten Leiden (namentlich den vorerwähnten [E. 3.3] Funktionsverlust der rechten Hand sowie die aufgrund des Bizepssehnenrisses vom November 2021 neu aufgetretenen Einschränkungen des linken Arms), tragen den Vorakten umfassend Rechnung und beruhen ihre Einschätzungen überdies auf persönlichen Untersuchungen. Darauf kann somit abgestellt werden, zumal auch der Beschwerdeführer keine weiteren Einschränkungen in qualitativer Hinsicht geltend macht. Es ist somit von folgendem Zumutbarkeitsprofil auszugehen: "Keine Tätigkeiten mit rechtem Arm. Möglich ist das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg mit dem linken Arm, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten, keine Dauerbelastung des linken Arms durch repetitive Tätigkeit, keine Tätigkeiten mit Anforderungen an Feinmotorik und Koordination stellen. Ein Umgang mit Gefährdungsfaktoren ist ebenso auszuschliessen. Keine Exposition zu Kälte, Hitze oder Vibration (kein ungeschützter Ausseneinsatz)." 3.5 Hinsichtlich des quantitativen Ausmasses der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gingen die Gutachter der SMAB davon aus, der Beschwerdeführer sei nach dem Unfallereignis vom 1. Mai 2014 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem Behandlungsabschluss hinsichtlich der rechten Hand sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig (IV-act. 345- 10; zum genauen zeitlichen Verlauf vgl. nachfolgende E. 3.6). 3.5.1 In Bezug auf die nach dem Unfallereignis zunächst bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (bis zum Behandlungsabschluss hinsichtlich der rechten Hand) kann – mit Blick auf die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die übereinstimmende Einschätzung der Gutachter der estimed AG vom 19. Dezember 2018 (IV-act. 138-61 f.; vgl. in diesem Zusammenhang im Besonderen das handchirurgischen Teilgutachten von Dr. L.___ vom 21. Dezember 2017 [IV-act. 138-84 ff.]) sowie Dr. J.___ im handchirurgischen Gutachten vom 10. Mai 2019 (IV-act. 187-10 f.) – wiederum ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Einschätzung Beweiswert zukommt (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 2.3 und 3.2). Die zunächst bestehende volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist zwischen den Parteien somit zu Recht unumstritten und es ist überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2014 bis (mindestens) 25. April 2017 vollständig arbeitsunfähig war.
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15/22 3.5.2 Die gutachterliche Einschätzung der SMAB, dass anschliessend (nach Behandlungsabschluss hinsichtlich der rechten Hand; vgl. zum genauen zeitlichen Verlauf nachfolgende E. 3.6) wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, bestreitet der Beschwerdeführer hingegen. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % auszugehen (act. G 1-6 f. zweiter Absatz; zu der vom Beschwerdeführer ebenfalls aufgeworfenen Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vgl. nachfolgende E. 4). 3.5.3 Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (act. G 1-8) ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise darauf, dass die Gutachter der SMAB im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung der Restarbeitsfähigkeit eine Beeinträchtigung des Arbeitstempos aufgrund der Adominanz der funktionell zur Verfügung stehenden linken Hand nicht (genügend) berücksichtigt hätten. Zwar hatte die Neurologin die in ihrem Teilgutachten attestierte Einschränkung im Umfang von 30 % auf einen erhöhten Pausenbedarf sowie ein verlangsamtes Arbeitstempo zurückgeführt (IV-act. 345-87), während die vom Handchirurgen in seinem Teilgutachten attestierte Einschränkung von 30 % (IV-act. 345-100) sowie auch die 30%ige Gesamt-Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Konsensbeurteilung (IV-act. 345-10 Ziff. 4.7) nur mit einem erhöhten Pausenbedarf begründet wurde. Indessen geht aus der Begründung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit hervor, dass die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung eine mögliche Addition der handchirurgisch sowie neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten von jeweils 30 % darum verworfen haben, weil die neurologische und handchirurgische Einschränkung jeweils dasselbe Körperteil betrifft und die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden können (vgl. IV-act. 345-9 Ziff. 4.5). Da auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich das verlangsamte Arbeitstempo des Beschwerdeführers aufgrund der Adominanz der funktionell zur Verfügung stehenden linken Hand in einer angepassten Tätigkeit (ohne Anforderungen an Feinmotorik und Koordination) zusätzlich, d.h. über die 30 % hinaus, leistungsmindernd auswirken würde, kann somit auf die Beurteilung der Gesamt-Arbeitsfähigkeit gemäss SMAB-Gutachten vom 4. Oktober 2023 abgestellt werden, zumal es eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung darstellt, ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, von der das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht abrückt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2020, 8C_483/2020, E. 4.1 mit Hinweis). 3.5.4 Am Beweiswert der Einschätzung der Gutachter der SMAB hinsichtlich der 70%igen Restarbeitsfähigkeit vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Ergebnisse der dreimonatigen Abklärung in der Rehaklinik Bellikon, welche eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergeben habe (act. G 1-6 zweiter Absatz), nichts zu ändern. Insbesondere ergibt sich eine entsprechende Aussage entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers aus den Berichten der Rehaklinik Bellikon vom 16. Dezember 2022 (IV-act. 305) und 27. Januar 2023 (IV-act. 312) nicht. Vielmehr geht aus dem
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16/22 Bericht vom 27. Januar 2023 hervor, dass – nachdem aufgrund der Schmerzen im linken Arm/der linken Hand sowie der damit einhergehenden starken Verlangsamung des Arbeitstempos nicht sämtliche geplanten Tätigkeitsbereiche eruiert oder der Einsatz von Hilfsmittel erprobt werden konnten – die Massnahme abgeschlossen wurde, ohne dass eine abschliessende Leistungseinschätzung erfolgen konnte. Abschliessend wurde im Bericht sodann festgehalten, dass eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt an eine Verweistätigkeit nicht realistisch erscheine (IV-act. 312-2 f.). Zudem waren den Gutachtern der SMAB die Abklärungsergebnisse der Rehaklinik Bellikon bekannt (vgl. den Aktenauszug in IV-act. 345-33 ff.) und sind diese im Rahmen der Teilgutachten auch berücksichtigt worden (vgl. IVact. 345-45, 345-86, 345-97). Schliesslich ist in Bezug auf die Beurteilung der Rehaklinik Bellikon festzuhalten, dass offenbar keinerlei kritische Auseinandersetzung mit den subjektiv geschilderten Beschwerden/Einschränkungen des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Im Rahmen des orthopädischen Gutachtens wurde denn auch explizit festgehalten, die Einschätzung der Rehaklinik Bellikon könne nicht nachvollzogen werden, da im Bericht keinerlei Untersuchungsbefunde zu den Bewegungseinschränkungen dokumentiert worden seien (IV-act. 345-46). Sowohl im orthopädischen als auch im neurologischen Teilgutachten der SMAB fand hingegen eine kritische Auseinandersetzung mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers statt, wobei in beiden Fällen im Ergebnis Inkonsistenzen hinsichtlich der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten wurden (IVact. 345-45 und IV-act. 345-83). Unter diesen Umständen ist die Diskrepanz der gutachterlichen Einschätzung der SMAB zu derjenigen der Rehaklinik Bellikon – sofern eine solche mit Blick auf die vorerwähnte fehlende Erwähnung einer solchen in den Berichten überhaupt tatsächlich besteht – ohne Weiteres erklärbar. 3.5.5 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften schliesslich wiederholt darauf hinweist, dass die Suva von einer (bloss) 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen sei, vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da zwischen den beiden Versicherungszweigen bzw. deren Entscheiden keine Bindungswirkung besteht (BGE 133 V 553 ff. E. 6). 3.5.6 Somit steht überwiegend wahrscheinlich fest, dass der Beschwerdeführer – seit dem Behandlungsabschluss hinsichtlich der rechten Hand (vgl. dazu auch nachfolgende E. 3.6) – aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig ist (zur Frage der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vgl. nachfolgende E. 4). 3.6 In zeitlicher Hinsicht gingen die Gutachter der SMAB schliesslich davon aus, die Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bzw. die 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu vorstehende E. 3.5) sei im April 2017 eingetreten (IV-act. 345).
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17/22 3.6.1 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, der Behandlungsabschluss in Bezug auf seine rechte Hand sei erst mit der Materialentfernung am 20. Dezember 2017 (vgl. dazu Fremd-act. 212) bzw. drei Monate danach im März 2018 (vgl. zu dieser Einschätzung auch das handchirurgische Gutachten von Dr. J.___ vom 10. Mai 2019 [IV-act. 187-11]) erfolgt (act. G 1-5 Ziff. 4 letzter Absatz). Damit macht er in zeitlicher Hinsicht zumindest sinngemäss geltend, die teilweise Arbeitsfähigkeit bestehe erst seit März 2018. Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen. Massgebend für die Beurteilung der – für den Rentenanspruch relevanten – Arbeitsfähigkeit bzw. des Zeitpunkts einer Veränderung derselben ist nämlich nicht die Frage, ob bzw. wann die letzte ärztliche Behandlung erfolgt ist. Massgebend ist einzig, ob eine Veränderung des Gesundheitszustands dahingehend eingetreten ist, dass sich die funktionellen Einschränkungen in qualitativer oder quantitativer Weise verändert haben. Mit Blick auf den Bericht seines behandelnden Handchirurgen Dr. I.___ vom 26. April 2017, in welchem dieser dem Beschwerdeführer wieder ein 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, macht der Beschwerdeführer jedoch zu Recht nicht geltend, dass erst die Materialentfernung im Dezember 2017 zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustands bzw. der funktionellen Einschränkungen geführt habe. Auch sonst ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Hinweise auf eine erst im Dezember 2017 eingetretene Verbesserung. Vielmehr hat bereits Dr. L.___ in seinem handchirurgischen Teilgutachten vom 21. Dezember 2017 – in Kenntnis des vorerwähnten Berichts von Dr. I.___ vom 26. April 2017 (vgl. dazu den Aktenauszug in IV-act. 138-41) – festgehalten, die früheren Bemessungen der Arbeitsfähigkeit könnten nachvollzogen werden (IV-act. 138-91). Eine anderweitige Einschätzung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Beurteilung von Dr. K.___ vom 28. Januar 2020 (IV-act. 211-3 ff.; Dr. K.___ beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen zum Ausmass der qualitativen und quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und äussert sich nicht zum zeitlichen Verlauf derselben). Nach Gesagtem kann hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers bzw. des Eintritts einer Verbesserung auf das Gutachten der SMAB vom 4. Oktober 2023 abgestellt werden und ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass diese per 26. April 2017 eingetreten ist. 3.6.2 Der Vollständigkeit halber kann zudem festgehalten werden, dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. Reduktion der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Operation vom 20. Dezember 2017 – wie auch die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt (vgl. act. G 6-8) – lediglich vorübergehender Natur war und mithin bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht weiter berücksichtigt werden muss. 3.6.3 Gleiches gilt auch hinsichtlich der rund dreimonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Bizepssehnenriss im November 2021 (vgl. dazu insbesondere den Austrittsbericht des Spitals M.___ vom 6. Januar 2022 [IV-act. 255-2]).
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18/22 3.7 Zusammengefasst ist gestützt auf das überzeugende Gutachten der SMAB vom 4. Oktober 2023 (IV-act. 345) überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2014 bis 25. April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war und seit dem 26. April 2017 in einer angepassten Tätigkeit (vgl. zu den qualitativen Anforderungen vorstehende E. 3.4) wieder zu 70 % arbeitsfähig ist. 4. Als nächstes ist die Verwertbarkeit dieser medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 4.1 Massgeblich für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 5.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwertbar ist, bestimmt sich bezogen auf den Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit feststeht (BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.), d.h. vorliegend den Zeitpunkt des Gutachtens der SMAB vom 4. Oktober 2023 (IV-act. 345). 4.2 Das Versicherungsgericht hat bereits im Entscheid vom 13. Dezember 2021 (IV 2020/140, E. 4; IV-act. 242) festgehalten, dass es – mit Blick auf den damals erfolgten Abschluss der beruflichen Massnahmen mangels Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – stossend erscheine, das Rentenbegehren mit der dieser Einschätzung diametral entgegenstehenden Begründung abzuweisen, er könne in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dieselbe Problematik stellt sich nunmehr erneut im vorliegenden Verfahren: Wiederum wurde – gestützt auf die berufliche Abklärung in der Rehaklinik Bellikon von November 2022 bis Januar 2023 (IV-act. 305 und 312) – ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen mangels verwertbarer Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt abgelehnt (vgl. dazu den Vorschlag des Eingliederungsverantwortlichen vom 13. Februar 2023 [IV-act. 316] sowie die anschliessende Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 15. Februar 2023 [IV-act. 318]). Und wiederum geht die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2024 hinsichtlich des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers davon aus, die medizinisch-theoretisch attestierte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei verwertbar (vgl. dazu IV-act. 358-2).
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19/22 4.3 Aus den zuvor erfolgten internen Abklärungen bzw. Gesprächen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bzw. der intern zuständige Jurist davon ausging, dass es entgegen dem vorerwähnten Rückweisungsentscheid ausreiche, auf die rechtsprechungsgemäss für funktionell einhändige Personen noch als zumutbar erachteten Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten zu verweisen, ohne dass weitergehende Ausführungen zu den Betätigungsmöglichkeiten im Einzelnen erforderlich wären (vgl. das Besprechungsprotokoll vom 27. April 2023 [IV-act. 327-2]; vgl. dazu auch das Feststellungsblatt Rente, in welchem pauschal festgehalten wurde, die Adaptionskriterien würden Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten als funktionell Einhändiger nicht ausschliessen und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei gegeben [IV-act. 350-5]). Zwar sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist jedoch die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2018, 9C_304/2018, E. 5.1. mit Hinweisen). Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen, welche sich aufgrund der zwischenzeitlich erlittenen Schulterverletzung links im Vergleich zum Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids vom 13. Dezember 2021 (IV 2020/140, E. 4; IV-act. 242) sogar noch verschärft haben (vgl. dazu vorstehende E. 3.4 f.), kann es im vorliegenden Fall – wie bereits im Entscheid vom 13. Dezember 2021 festgehalten – unter Berücksichtigung der plausiblen Ausführungen von Dr. K.___ in ihrer Beurteilung vom 28. Januar 2020 (IV-act. 211-5 und 211- 8) sowie dem Schlussbericht vom 17. November 2016 zur BEFAS-Abklärung in Appisberg (vgl. dazu IV-act. 74, insbesondere S. 5 ff.) nicht als rechtsgenüglich ausgewiesen gelten, dass die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten angesichts der konkreten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie auch seiner fehlenden Ausbildung und seiner Validenkarriere tatsächlich noch ausgeübt werden könnten. 4.4 Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit haben denn auch die abklärenden Personen der Rehaklinik Bellikon in ihrem Bericht vom 27. Januar 2023 im Ergebnis verneint ("Aufgrund der gezeigten Leistung während der Massnahmen sowie den bestehenden körperlichen Einschränkungen und kognitiven Leistungsfähigkeiten und den daraus resultierenden notwendigen Anforderungen an einen möglichen Arbeitsplatz, gehen wir davon aus, dass Herr A.___ die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht erfüllt" [IV-act. 312-2]). Da es in ihrem Bericht jedoch an einer nachvollziehbaren Begründung dieser Einschätzung fehlt, kann – wie auch bereits im Rückweisungsentscheid vom 13. Dezember 2021 hinsichtlich der BEFAS-Abklärung in Appisberg (vgl. dazu IV-act. 74) sowie des damaligen Entscheids der Eingliederungsberatung (IV-act. 77-2 und 85) festgehalten – darauf nicht ohne Weiteres abgestellt und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit damit verneint werden. 4.5 Nach dem Gesagtem sind vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – weiterhin zusätzliche berufsberaterische Abklärungen zu möglichen Tätigkeiten samt ihren
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20/22 behinderungsrelevanten Anforderungen und dem jeweiligen Lohnniveau notwendig. Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin – namentlich mit Blick auf die fehlenden/geringen Computerkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. dazu den Bericht der BEFAS Appisberg vom 17. November 2016 [IV-act. 74-5]) – in der Folge zu prüfen haben, inwiefern mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 70 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erreicht werden kann. Erst danach wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheiden können (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2018, 9C_304/2018, E. 5.2.3). 4.6 Da die Beschwerdegegnerin die mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 (IV 2020/140) angeordneten und auch weiterhin notwendigen Abklärungen unterlassen hat, ist die angefochtene Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) ergangen. Sie ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 Abschliessend kann festgehalten werden, dass sich vorliegend angesichts der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2014 bis 25. April 2017 (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 3.7) unabhängig von den weiteren zu tätigenden Abklärungen zumindest die vom 1. Mai 2015 (nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 IVG) bis 31. Juli 2017 (Ablauf der Anpassungsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV) zugesprochene befristete ganze Rente als begründet erweist. 5.2 In Bezug auf einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 31. Juli 2017 hinaus kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens – wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat – grundsätzlich von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % (vgl. vorstehende E. 3.5.6) sowie einem Tabellenlohnabzug von 25 % auszugehen ist (der Tabellenlohnabzug ist zwischen den Parteien unbestritten und erscheint unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug bei funktionell Einhändigen, welche in ähnlichen Fällen bereits einen Abzug von 20 bis 25 % bestätigt hat, auch als angemessen [vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E. 4.2.2.3, und vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.1, je mit Hinweisen]). In Bezug auf das Valideneinkommen ist zwischen den Parteien strittig, ob die vom Beschwerdeführer vor seinen Unfall im Mai 2014 erzielten Überstunden und Provisionen weiterhin angefallen und ausbezahlt worden wären und mithin zu berücksichtigen sind (vgl. dazu u.a. die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. G 1-8 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin hat dies verneint und ist – gestützt auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bzw. den Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2013
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21/22 (gültig ab 1. Januar 2014; Fremd-act. 1) – von einem Fixlohn von Fr. 65'000.-- jährlich (Fr. 5'000.-- x 13) ausgegangen (vgl. dazu auch das Feststellungsblatt Rente [IV-act. 350-5]). Mindestens in diesem Umfang ist das Valideneinkommen somit ausgewiesen und erweist sich demnach auch die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Viertelsrente ab dem 1. August 2017 zumindest in diesem Umfang als begründet. Weitere Ausführungen zu den Vergleichseinkommen, insbesondere zur strittigen Höhe des Valideneinkommens, sowie dem genauen IV-Grad des Beschwerdeführers erübrigen sich an dieser Stelle jedoch, da mit Blick auf die notwendigen Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehende E. 4) ohnehin noch unklar ist, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Invalideneinkommen angerechnet werden kann. 5.3 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, aufgrund derer sich die mit Verfügung vom 6. Februar 2024 zugesprochene befristete ganze sowie anschliessend unbefristete Viertelsrente mindestens in diesem Umfang als ausgewiesen erwiesen haben, ist im vorliegenden Fall ein Vorgehen gemäss BGE 137 V 314 – d.h. ein Hinweis auf eine allenfalls drohende Schlechterstellung bzw. die Möglichkeit zum Beschwerderückzug – nicht erforderlich (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2024 dahingehend gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (vgl. BGE 132 V 235 E. 6.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen und der Schwierigkeit des Falles, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache sowie den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung bei durchschnittlichem Aktenumfang eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
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22/22 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2025 Art. 28 IVG, Invalidenrente; faktische Einhändigkeit des Beschwerdeführers. Die anlässlich der beruflichen Abklärungen ermittelte Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten widerspricht derjenigen, welche der Rentenablehnung zugrunde gelegt wurde. Erneute Rückweisung zu weiteren Abklärungen zu möglichen Tätigkeiten samt ihren behinderungsrelevanten Anforderungen und dem jeweiligen Lohnniveau sowie anschliessend neuem Entscheid hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und damit zusammenhängend auch des Rentenanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2025, IV 2024/55).
2026-04-10T06:48:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen