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St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2025 IV 2024/251

8 luglio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,180 parole·~26 min·2

Riassunto

Art. 28 IVG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens. Aggravation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2025, IV 2024/251). Beim Bundesgericht angefochten.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/251 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.08.2025 Entscheiddatum: 08.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2025 Art. 28 IVG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens. Aggravation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2025, IV 2024/251). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 8. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/251

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsdarstellung im Entscheid IV 2021/2 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 4. März 2022). Er gab an, dass er keinen Beruf erlernt habe. Der Psychiater Dr. med. B.___ berichtete im April 2014, der Versicherte leide seit Herbst 2013 an einer schweren depressiven Episode. Der Versicherte befand sich in der Folge wiederholt für stationäre psychiatrische Behandlungen in der Klinik C.___. Ein Versuch zur Wiedereingliederung am angestammten Arbeitsplatz scheiterte. Nach einer Aktenwürdigung notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) im Juli 2017, die Akten enthielten verschiedene Ungereimtheiten. Der Versicherte habe angegeben, dass seine Leidensgeschichte wesentlich durch einen Unfall im Jahr 1992 und durch Kriegserlebnisse ab dem Jahr 1997 beeinflusst worden sei. Er sei aber im Jahr 1992 in die Schweiz eingereist, habe im Jahr 1998 geheiratet und sei im Jahr 2000 erstmals Vater geworden. In den Jahren 2000–2015 habe er für ein und dieselbe Arbeitgeberin gearbeitet, die ihn als einen sehr guten und gewissenhaften Mitarbeiter geschätzt habe. Die angeblichen Traumatisierungen hätten also während vielen Jahren nicht zu Beeinträchtigungen geführt. Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich deshalb nicht nachvollziehen. Bezüglich der depressiven Störung sei erstaunlich, dass bislang jeder medikamentöse Behandlungsversuch gescheitert sei, ohne dass je eine Medikamentenspiegelkontrolle durchgeführt worden sei. Die stationären Therapien seien jeweils auf Wunsch des Versicherten abgeschlossen worden. Die zeitliche Korrelation zwischen den stationären Aufenthalten und der vonseiten der IV-Stelle vorgesehenen Massnahmen sei äusserst auffällig. Auf eine Nachfrage der IV-Stelle hin gab die Wohngemeinde des Versicherten an, im Rahmen des hängigen Einbürgerungsverfahrens habe sich der Versicherte jeweils völlig unauffällig verhalten. Die von der IV-Stelle zu den Akten genommenen Fotos, die der Versicherte mittels der sozialen Medien veröffentlicht hatte, zeigten ihn bei verschiedenen Aktivitäten (Ausflüge, Urlaub etc.). A.b Im März 2018 erstattete die IV-Stelle eine Strafanzeige gegen den Versicherten. Den im Oktober 2019 der IV-Stelle zugestellten Strafakten liess sich unter anderem entnehmen, dass sich anlässlich einer polizeilichen Observation im Mai 2018 weder gesundheitliche Einschränkungen noch ein sozialer Rückzug hatten feststellen lassen. Bei einer im Juni 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung habe der Versicherte sportlich und athletisch gewirkt, was auf ein regelmässiges Krafttraining und auf eine gezielte Ernährung hingewiesen habe. In der Küche seien denn auch mehrere Dosen mit Eiweissaufbau-Präparaten vorgefunden worden. In einem Kellerraum habe sich ein voll eingerichteter Fitnessraum befunden. Am 30. April 2022 erstattete der Psychiater Dr. med. E.___ im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein fachärztliches Gutachten. Er hielt fest, der Versicherte habe bei der

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3/13 Untersuchung nur minimal kooperiert, weshalb sich der Sachverständige für die Erhebung der Anamnese weitgehend auf die (umfangreichen) Akten der Staatsanwaltschaft habe stützen müssen. Während der insgesamt zwei Stunden dauernden Untersuchung habe der Versicherte durchwegs einen wachen und bewusstseinsklaren, geistig präsenten sowie fokussierten Eindruck hinterlassen. Nach zwei Stunden habe er dezidiert den Abbruch der Untersuchung verlangt. Er sei in jeder Hinsicht präzise orientiert gewesen; ihm sei beispielsweise auch bekannt gewesen, dass der folgende Tag ein Schalttag (29. Februar) sei. Der Gedankengang sei etwas hektisch und nur mässig geordnet gewesen, was dem erregten und gespannten Zustand des Versicherten entsprochen habe. Besonders aufgefallen sei eine übergrosse Vorsicht. Die Gemütslage sei verdriesslich gewesen. Im Zuge des Gesprächs habe sich der Versicherte immer mehr innerlich verspannt; er habe zunehmend agitierter gewirkt. Der affektive Rapport sei abweisend, misstrauisch, defensiv, fast schon fluchtgerichtet gewesen. Die Antriebslage sei schon zu Beginn recht gespannt gewesen, habe im Lauf der Befragung aber noch zugenommen. Der Versicherte habe mit einer auffälligen, unnatürlich hohen Stimme gesprochen. Die psychiatrische Diagnosestellung sei nicht einfach, was sich auch darin zeige, dass die behandelnden Ärzte im Laufe der Zeit die unterschiedlichsten Diagnosen gestellt hätten. Bemerkenswert sei sicher, dass sich der Umfang und der Schweregrad der Symptomatik ausgeweitet hätten, je länger die psychosoziale Belastungssituation mit ihren sozio-ökonomischen Implikationen angedauert habe. Das vielgestaltige, volatile und in keine diagnostische Kategorie passende Störungsbild nähre den Eindruck, dass „hier ein medizinischer Laie eine Präsentiersymptomatik darbietet, welche seiner naiven Vorstellung von einer Geisteskrankheit“ entspreche. Die Kontakte zu „echten Schizophrenen“ während der Klinikaufenthalte dürften „mitunter inspirierend“ gewirkt haben. Bezeichnend sei auch, dass die Störungsphänomene im Verlauf einen deutlichen Bezug zur objektiven Lebenssituation aufgewiesen hätten. Das belege die Psychogenität der Störung und spreche gegen eine endogene Psychose, wie etwa eine phasisch verlaufende „Major Depression“ oder eine schicksalshaft auftretende paranoide Schizophrenie. Für Letztere fehlten auch jegliche genetischen oder anderen Risikofaktoren. Das Alter der Erstmanifestation wäre ebenfalls eher zu hoch. Mit einiger Konstanz seien vom Versicherten Beschwerden wie Müdigkeit, Erschöpfung, Verstimmung, diffuse Schmerzen, Schlafstörungen, Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit beklagt worden, was stark an eine allgemeine Befindlichkeitsstörung erinnere. Gemäss dem ICD-10 sei diese Störung als eine Anpassungsstörung zu codieren. Die nicht authentische und nicht eindeutig klassifizierbare Präsentiersymptomatik entspreche am ehesten einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Angesichts des aktuellen Zustandes wäre man allenfalls geneigt, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu bejahen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der aktuelle Zustand nicht repräsentativ für das gesamte Leben sei. Das zentrale Merkmal einer Persönlichkeitsstörung sei aber, dass diese gleichförmig über den gesamten Lebenszyklus – spätestens ab dem Jugendalter – andauere. Beim Versicherten könnten nur akzentuierte Persönlichkeitszüge mit paranoiden und dissozialen Anteilen diagnostiziert werden. Angesichts des „nicht nennenswerten“ Strafregisters sei eine starke Prägung des Lebens durch die dissozialen Züge zu verneinen. Der Habitualzustand des

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4/13 Versicherten sei „zweigesichtig“, denn einerseits sei die Beschwerdepräsentation nicht authentisch, andererseits sei der Versicherte aber effektiv nur eingeschränkt psychisch belastbar. Der Arbeitsfähigkeitsgrad liege bei 70–80 Prozent; phasenweise sei die Arbeitsfähigkeit jeweils vorübergehend (nur für wenige Wochen) aufgehoben gewesen. Das gezielte und ausgiebige Hilfesuchverhalten, das relativ geradlinig in eine De facto-Invalidität geführt habe, weise auf ein recht zielstrebiges Verhalten des Versicherten hin. Allerdings sei nicht gesichert, dass er jede Facette seines Beschwerdebildes einfach nur manipulativ vorgetäuscht habe. Vielmehr habe seine Beschwerdepräsentation bei alltäglichen Missbefindlichkeiten angeknüpft, wie sie gemäss älteren Untersuchungen wohl über 80 Prozent der Menschen eigen seien. Obwohl der Versicherte in der aktuellen Untersuchung versuchsweise alles unternommen habe, um den erkenntnisgewinnenden Prozess zu unterbinden, sei ihm dies mangels Fachkenntnissen natürlich nicht gelungen. Das gezeigte Verhalten könne nicht durch eine genuine Psychopathologie erklärt werden. Es handle sich um ein abnormes Krankheitsverhalten in einem versicherungsrechtlichen Kontext bei einer realiter bedrängenden Lebenssituation, wo in der Tat vieles auf dem Spiel stehe. Eine alternative Erklärung für das ungewohnte Verhalten könne nicht angeboten werden. Das Observationsmaterial dokumentiere den Grad an Fitness und den normalen Verhaltensstil des Versicherten, wenn dieser sich nicht veranlasst sehe, irgendwelche Funktionäre des Medizinal- oder des Rechtssystems in einer bestimmten Weise zu beeindrucken. Die früheren Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte könnten nur nachvollzogen werden, wenn man davon ausgehe, dass diese die präsentierte Symptomatik zum absoluten Nennwert genommen und – trotz des versicherungstechnischen Kontextes – zu keiner Zeit die Hypothese eines nicht-authentischen Beschwerdebildes aufgestellt hätten. Das entspreche indessen der professionellen Haltung eines reinen Therapeuten. Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit einer Verfügung vom 24. November 2020 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Verfügung mit einem Entscheid vom 4. März 2022 mit der Begründung auf (IV 2021/2), das Gutachten von Dr. E.___ sei im Ergebnis eine reine Aktenwürdigung gewesen, weil der Versicherte seine Mitwirkung bei der Begutachtung verweigert habe. Die Behauptung von Dr. E.___, er habe den Gesundheitszustand des Versicherten trotzdem beurteilen können, sei aus der Sicht eines medizinischen Laien nicht überzeugend. Die IV- Stelle werde eine Administrativbegutachtung in Auftrag geben und den Versicherten vorgängig zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht mahnen müssen. Dafür wies das Versicherungsgericht die Sache an die IV-Stelle zurück. A.c Mit einer Mitteilung vom 31. März 2023 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie die Psychiaterin med. pract. F.___ mit der fachärztlichen Begutachtung beauftragen werde (IV-act. 290). Der Versicherte erklärte sich damit nicht einverstanden und beantragte eine Begutachtung durch Dr. med. G.___ (IV-act. 301). Die IV-Stelle informierte den Versicherten in der Folge darüber, dass Dr. G.___ keine Gutachten mehr für die IV-Stelle St. Gallen erstelle; sie schlug ihm eine Begutachtung

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5/13 durch Dr. med. H.___ oder durch Dr. med. I.___ vor (IV-act. 302). Am 5. Juni 2023 erklärte sich der Versicherte mit einer Begutachtung durch Dr. I.___ einverstanden (IV-act. 305). Am 7. Juli 2023 erteilte die IV-Stelle Dr. I.___ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (IV-act. 310). Mit einem Entscheid vom 5. Mai 2022 hatte das zuständige Kreisgericht den Versicherten des gewerbsmässigen Betruges schuldig gesprochen; es hatte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und ihn für fünf Jahre des Landes verwiesen (vgl. IV-act. 320). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Versicherte erklärten Berufung gegen diesen Entscheid (vgl. IV-act. 330 f.). A.d Am 27. November 2023 erstattete Dr. I.___ das in Auftrag gegebene fachärztliche Gutachten (IVact. 345). Er hielt fest, er habe den Versicherten im August 2023 insgesamt dreimal während jeweils etwas mehr als zweieinhalb Stunden exploriert und die umfangreichen Akten der IV-Stelle sowie der Staatsanwaltschaft studiert. Bei allen drei Untersuchungen habe der Versicherte dasselbe Verhaltensmuster gezeigt: Er habe die Praxis-Räumlichkeiten in leicht nach vornüber gebückter Haltung betreten und er habe ein langsames, schleppendes Gangbild präsentiert, während seine anderen Bewegungsabläufe fluent und geschmeidig gewesen seien, sodass deutlich der Eindruck des Unechten, zur Schau Gestellten entstanden sei. Diese erheblichen Diskrepanzen in den Bewegungsabläufen hätten jeweils während der gesamten Untersuchungsdauer bestanden. Die mimischen Reaktionen hätten zunächst reduziert imponiert. Die vom Versicherten nicht erwarteten Wendungen im Gespräch hätten aber jeweils deutliche mimische Regungen hervorgerufen, die er umgehend aktiv gebremst habe. Eine uniforme, umfassende Einschränkung in der Bandbreite der mimischen und gestischen Reaktionen sei nicht zum Vorschein gekommen. Das vom Versicherten präsentierte Bild habe vielmehr einer kontinuierlichen willkürlichen Bremsung von mimischen und gestischen Abläufen entsprochen. Ferner sei deutlich aufgefallen, dass der Versicherte ein situationsabhängig stark unterschiedliches Verhalten an den Tag gelegt habe. Beim Betreten der Praxis, vor und während der Exploration habe er diverse, verschiedentlich ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Nach dem formellen Abschluss der Untersuchung sei bereits bei der Verabschiedung ein deutliches Diminuendo dieser Verhaltensauffälligkeiten zu beobachten gewesen. Auf der Strasse habe der Versicherte dann, mit seiner Ehefrau stehend, ein intaktes, situationsadäquates Verhalten präsentiert. Bei der ersten Untersuchung habe der Versicherte rund eine halbe Stunde nach dem Gesprächsbeginn angegeben, ihm sei schlecht; er bitte um Erlaubnis, in den Waschraum gehen zu dürfen. Beim Zurückkommen habe er spontan angegeben, er habe erbrochen. Entsprechende Geräusche seien allerdings nicht hörbar gewesen. Im Waschraum habe es auch nicht nach Erbrochenem gerochen. Vor dem Beginn des zweiten Explorationsgesprächs sei dem Versicherten ein psychometrischer Validitätstest angeboten worden, den er mithilfe der Dolmetscherin innert der üblichen Zeit ausgefüllt habe. Danach habe der Versicherte mit der Dolmetscherin Smalltalk betrieben. Dabei habe sich der Versicherte in etwas hineingesteigert. Er habe begonnen zu hyperventilieren und geklagt, dass er einen Kopfdruck habe, dass seine Medikamente keine

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6/13 Erleichterung brächten, dass er von der Polizei träume, die bei ihm zu Hause erscheine. Dabei sei er im Vorraum herumgelaufen. Auch in dieser Situation sei der Eindruck des Unechten sehr deutlich gewesen. Im Vorfeld der dritten Untersuchung habe der Versicherte im Vorzimmer spontan ein Gespräch mit der Dolmetscherin begonnen. Inhaltlich sei es um die benachteiligende Behandlung, die er vonseiten der Polizei erfahren habe, sowie um seinen aktuell miserablen Gesundheitszustand gegangen. Analog zu den vorherigen Untersuchungssituationen habe sich ein Diminuendo gezeigt, wenn sich der Versicherte unbeobachtet gefühlt habe. Habe der Sachverständige dagegen verbal oder nonverbal seine Anteilnahme signalisiert, sei ein Crescendo zu beobachten gewesen. Objektiv klinisch sei der Versicherte wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Der formale Gedankengang sei nicht verlangsamt, geordnet, kohärent und nicht eingeengt gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit, die Merkfähigkeit und die Mnestik seien intakt gewesen. Die Fähigkeit zu abstraktem Denken sowie die Auffassungsgabe seien unbeeinträchtigt gewesen. Die Grundstimmung sei affektiv punktuell leichtgradig dysphorisch, durchgehend stark klagsam, nicht deprimiert, nicht affektarm oder gar affektstarr, nicht affektlabil und auch nicht ängstlich gewesen. Die Angaben von elementaren akustischen und optischen Trugwahrnehmungen sowie akustischen Pseudohalluzinationen seien nicht schizophrenietypisch gewesen. Die Angaben von abnormen Ideationen hätten keinen eigentlichen Wahnphänomenen entsprochen. Ich-Störungen, Phobien, paroxysmale Ängste oder Zwänge hätten nicht festgestellt werden können. Die Antriebslage sei psychomotorisch intakt gewesen. Streckenweise habe sich der Versicherte motorisch unruhig mit Grimassieren, iactatio corpore et capiti und Händereiben gezeigt; eigentliche Bewegungsstereotypen hätten jedoch nicht beobachtet werden können. Bei der kursorischen neurologischen Untersuchung habe der Versicherte (der ausserhalb der Untersuchungssituation ein unauffälliges Gangbild gezeigt habe) bei sämtlichen Gangproben ein sehr langsames, unsicheres, ungerichtet schwankendes Gangbild präsentiert; Korrekturschritte seien aber nicht notwendig gewesen. Beim Einbeinstand sei er in alle Richtungen geschwankt; er habe aber ebenfalls keine Korrekturschritte benötigt. Dieses Bewegungsmuster habe ein hohes Mass an Koordination erfordert. Bei der Prüfung der Motilität und des Muskeltonus sei eine deutlich hypertrophe, gut konferierte Ober- und Unterkörpermuskulatur aufgefallen. Gebeten, mit den Augen dem Hammerstiel zu folgen, habe der Versicherte diese Instruktion trotz mehrmaliger Wiederholung nicht befolgt, sondern vor sich hin gestarrt. Nachdem die Prüfung als abgeschlossen erklärt worden sei, habe er die Augen jedoch wieder normal bewegt. Er habe problemlos Gegenstände wie etwa den Finger des Sachverständigen beim nachfolgenden Finger-Nase-Versuch fixieren und den Bewegungen ohne Sakkaden und ohne einen Nystagmus folgen können. Beim Finger-Nase-Versuch habe der Versicherte eine erhebliche Dysmetrie demonstriert; er habe den Finger des Sachverständigen respektive die eigene Nase um mehrere Zentimeter verfehlt, ohne dass eine ataktische Bewegungskomponente vorgelegen hätte. Unmittelbar vor dieser Probe habe er allerdings spontan ohne jegliche Probleme fluent und koordiniert die Kappe von einer Plastikflasche abschrauben und die Flasche zum Mund führen können. Zusammenfassend habe er kein Bild einer genuinen neurologischen Störung gezeigt.

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7/13 Die von ihm in der kursorischen neurologischen Untersuchung demonstrierte Zusammensetzung von Phänomenen sei für eine Vortäuschung von neurologischen Erkrankungen stark charakteristisch gewesen. In beiden verwendeten Verfahren zur Validitätsprüfung habe der Versicherte sehr auffällige Werte erzielt, die mit einer validen Beschwerdepräsentation nicht vereinbar gewesen seien. Gestützt auf die Untersuchungsbefunde, das Resultat der Aktenwürdigung und die Ergebnisse eines Telefonates mit dem behandelnden Psychiater könne kein Zweifel daran bestehen, dass beim Versicherten keine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege und dass eine solche auch zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit vorgelegen habe. Bis zum Jahr 2015, als der Versicherte sich mit einem unklaren, syndromal nicht eindeutig zuordenbaren Beschwerdebild beim Hausarzt vorgestellt habe, habe er keineswegs Verhaltensauffälligkeiten oder andere Aspekte aufgewiesen, die auf das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung hätten hindeuten können. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte davon berichtet habe, dass er im Jahr 2013 wegen dem erstmaligen Auftreten von Konzentrationsstörungen aus dem Nachtschichteinsatz habe aussteigen müssen. In Kenntnis der bisherigen Entwicklung sei jedoch überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Kausalität genau umgekehrt gewesen sei, dass der Versicherte also Konzentrationsstörungen geltend gemacht habe, um sich von unerwünschten Aspekten des Arbeitsalltags befreien zu lassen. Nachdem ihm dies tatsächlich gelungen sei, sei dieses Erleben zu einem starken, für die spätere Dynamik relevanten positiven Verstärker geworden. Kurz nach Beginn der medizinischen Behandlung im Jahr 2015 habe der Versicherte ein zunehmendes selbstlimitiertes Verhalten gezeigt, wobei die Erweiterung des Therapieangebotes und die immer umfangreicheren Bemühungen der ambulanten und stationären Behandler paradoxerweise zur Vertiefung der dysfunktionalen Identifikation mit der Krankenrolle geführt hätten. Dem Versicherten sei offenbar schnell klar geworden, dass seine Angaben – egal, wie bizarr und widersprüchlich sie ausgefallen seien – jeweils unkritisch übernommen und in immer grösserem Ausmass als Beleg für das Vorliegen einer chronischen, schwerwiegenden psychischen Störung interpretiert worden seien. Die subjektiven Angaben des Versicherten und seiner Ehefrau, die wiederholt und mit zunehmender Intensität geltend gemacht worden seien, seien als Beleg dafür interpretiert worden, dass eine schwere, invalidisierende psychische Störung vorliegen müsse. Dabei hätten diese Angaben in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen und dem effektiven Funktionsniveau entsprochen. Die Abklärungen der IV-Stelle und der Staatsanwaltschaft hätten zweifelsfrei ergeben, dass das Funktionsniveau des Versicherten während der gesamten dokumentierten Zeitspanne nie relevant tangiert gewesen sei. Insbesondere hätten sich keine beobachtbaren Defizite gezeigt, die beim tatsächlichen Vorliegen der geltend gemachten psychischen Problematik aber zwingend hätten zum Vorschein kommen müssen. Bezüglich des Gutachtens von Dr. E.___ sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei, da diese Diagnose nicht entsprechend den Kriterien des ICD-10 formuliert worden sei und da auch keine detaillierte, nachvollziehbare Darlegung von daraus resultierenden und die Arbeitsunfähigkeit begründenden Funktionsdefiziten aufgeführt worden seien. Zusammenfassend

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8/13 bestehe aus gutachterlicher Sicht kein Zweifel daran, dass der Versicherte aktuell (unverändert zu seinem Verhalten im dokumentierten Zeitraum) das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bewusst und mit bemerkenswerter Konsistenz vortäusche. Definitionsgemäss liege also eine Simulation vor. Die RAD-Ärztin med. pract. J.___ qualifizierte das Gutachten als in jeder Hinsicht überzeugend (IVact. 348). A.e Mit einem Vorbescheid vom 5. Januar 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 351). Dagegen liess der Versicherte am 19. Februar 2024 einwenden (IV-act. 363), „das Schriftstück von Herrn Dr. I.___“ sei „vollkommen wertlos“. Es handle sich dabei um ein „voreingenommenes und mit unzähligen Unterstellungen gespicktes Pamphlet“. Die IV-Stelle hätte dem Sachverständigen die Strafakten nicht zur Verfügung stellen dürfen. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass das Strafurteil nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das Telefonat zwischen Dr. I.___ und dem behandelnden Psychiater sei als eine unzulässige Intervention des Sachverständigen zu qualifizieren. Dem Sachverständigen seien (insgesamt 69!) Ergänzungsfragen zu stellen (z.B. „Weshalb hat der Sachverständige Strafakten für die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beigezogen?“; warum wurde der Inhalt der Strafakten vom Sachverständigen erst nach den Explorationsgesprächen beigezogen?“; „hat der Sachverständige nach Abschluss der Exploration mit Mitarbeitern der SVA noch vor Erstellung des Sachverständigengutachtens Kontakt gehalten?“). In einer weiteren Eingabe vom 4. Oktober 2024 liess der Versicherte an seinen Einwänden sowie an 22 der 69 Ergänzungsfragen festhalten (IV-act. 377). Er liess eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 3. Juni 2024 einreichen (IV-act. 378). Dieser hatte festgehalten, der Versicherte leide an einer paranoiden Schizophrenie und an einem schizophrenen Residuum. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Seit dem Beginn der Behandlung im März 2015 seien seine Angaben glaubhaft und nachvollziehbar gewesen. Sie hätten mit den klinischen Beobachtungen übereingestimmt. Der Versicherte gehöre zu den besonders schwer kranken Patienten. Eine Aggravation oder gar Simulation über einen so langen Zeitraum mit regelmässigen Terminen und auch stationären Behandlungen sei schlichtweg nicht möglich. Ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes notierte im Oktober 2024, die Ergänzungsfragen des Versicherten seien nicht an den Sachverständigen weiterzuleiten, da deren Beantwortung keinen Erkenntnisgewinn verschaffen würde (IV-act. 380). Die RAD-Ärztin J.___ erachtete weitere medizinische Abklärungen als unnötig (IV-act. 381). Mit einer Verfügung vom 4. November 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 382). B. B.a Am 3. Dezember 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente sowie eventualiter die Rückweisung

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9/13 der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Auftragsschreiben an Dr. I.___ versucht, diesen zur Voreingenommenheit zu verleiten. Sie habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig zusammengefasst. Sie habe nirgends auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Die Fragestellung sei teilweise tendenziös gewesen. Die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers seien nicht an den Sachverständigen weitergeleitet worden. Das Gutachten sei ebenso voreingenommen und einseitig ausgefallen wie die Auftragserteilung. Der Sachverständige sei eindeutig parteiisch und voreingenommen gewesen. Das Gutachten sei ein „Sammelsurium“ an „aus der Luft gegriffenen Unterstellungen“. Dass mehrere hochqualifizierte Fachärzte und Psychologen während einer mehrjährigen Behandlung keine Aggravationstendenzen festgestellt hätten, der Sachverständige Dr. I.___ jedoch nach drei Explorationen und einem Aktenstudium schon, sei nicht nachvollziehbar. Die Unterstellung, der behandelnde Psychiater Dr. K.___ interessiere sich nicht für die Wahrheit und akzeptiere die Umstände der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht, zeige die falsche Denkweise des Sachverständigen Dr. I.___ eindrücklich auf. Der Beizug der (unvollständigen) Strafakten sei unnötig gewesen und habe Dr. I.___ zu falschen Schlüssen verleitet. Das Gutachten sei massgeblich von der falschen Annahme des Sachverständigen beeinflusst worden, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden. Da Dr. I.___ und Dr. K.___ nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden seien, seien die Erkenntnisse des Telefonates zwischen den beiden Ärzten nicht verwertbar. Zudem hätte Dr. I.___ nur nach Tatsachen fragen und nicht seine Meinung kundtun sollen. Die Akten enthielten verschiedene Hinweise auf traumatische Erlebnisse. Der Sachverständige Dr. I.___ habe den Beschwerdeführer dazu nicht exploriert. Auch die Familienanamnese sei mangelhaft thematisiert worden. Die Schlussfolgerungen von Dr. I.___ seien nur ungenügend begründet worden. Der Bericht von Dr. K.___ vom 3. Juni 2024 wecke erhebliche Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 10. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, sie habe den Sachverständigen nicht beeinflusst. Die Frage nach der Authentizität sei allerdings von entscheidender Bedeutung gewesen. Der Sachverständige sei nicht von falschen Annahmen ausgegangen. Seinem Gutachten lasse sich entnehmen, dass ihm die Anfechtung des Strafurteils durch den Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich intensiv mit den Ergänzungsfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers befasst. Nach einer eingehenden Würdigung sei sie zum Schluss gelangt, dass von den Antworten auf diese Ergänzungsfragen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Der medizinische Sachverhalt erweise sich als rechtsgenüglich ermittelt. B.c Der Beschwerdeführer liess am 6. Mai 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin hielt am 16. Mai 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 12).

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10/13 B.d Der Beschwerdeführer liess am 28. Mai 2025 Stellung zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2025 nehmen und weiterhin an seinen Anträgen festhalten (act. G 14). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat die Prüfung des im März 2014 eingereichten Rentenbegehrens und damit die Frage nach einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem 1. September 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Gegenstand gehabt. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. September 2014 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Er hat typische Hilfsarbeiten verrichtet. Dennoch ist es ihm gelungen, einen über dem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn liegenden Lohn von 74'503 Franken (Stand 2014) zu erzielen. Ausschlaggebend dafür ist überwiegend wahrscheinlich die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses und das damit einhergehende Erlernen beruflicher Fertigkeiten gewesen. Das Valideneinkommen entspricht hier deshalb ausnahmsweise nicht dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne, sondern dem zuletzt erzielten (an die Nominallohnentwicklung anzupassenden) Erwerbseinkommen von 74'503 Franken im Jahr 2014. 4.

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11/13 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Eine relevante somatische Gesundheitsbeeinträchtigung hat nie zur Diskussion gestanden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht kein polydisziplinäres, sondern nur ein monodisziplinäres psychiatrisches Administrativgutachten eingeholt hat. 4.2 Der psychiatrische Sachverständige Dr. I.___ hat den Beschwerdeführer über drei Termine hinweg während fast acht Stunden befragt. Er hat zudem ein Telefonat mit dem behandelnden Psychiater geführt und die umfangreichen Akten der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass er eine wesentliche Tatsache übersehen oder ignoriert hätte. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist Dr. I.___ bekannt gewesen, dass das Urteil des Kreisgerichtes nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war. Der Sachverständige ist diesbezüglich also nicht von falschen Annahmen ausgegangen. Auch hinsichtlich der übrigen relevanten Tatsachen lässt sich dem Gutachten kein Hinweis darauf entnehmen, dass Dr. I.___ von falschen Annahmen ausgegangen wäre respektive dass er sich von der Beschwerdegegnerin hätte irreführen oder gar täuschen lassen, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer eingehenden Begründung aufgezeigt, weshalb sie seine Ergänzungsfragen nicht an Dr. I.___ weiterleiten wollte. Der Rechtsvertreter hätte diesbezüglich eine anfechtbare verfahrensleitende Verfügung verlangen und die Thematik gerichtlich klären lassen können, was er aber nicht getan hat. Zudem sind die Ergänzungsfragen tatsächlich nicht geeignet gewesen, zu einer weiteren Klärung des massgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Unterstellung, Dr. I.___ sei einseitig, parteiisch respektive voreingenommen gewesen, ist haltlos, denn Dr. I.___ hat sich in seinem sorgfältig begründeten Gutachten mit allen relevanten Tatsachen auseinander gesetzt und jeweils detailliert begründet, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Eine Voreingenommenheit ist nicht auszumachen. Die Behauptung des Rechtsvertreters, das Gutachten sei ein „Sammelsurium“ an „aus der Luft gegriffenen Unterstellung“, wird durch die ausführliche und sorgfältige Begründung der Schlussfolgerungen im Gutachten ohne Weiteres widerlegt. Der Sachverständige Dr. I.___ hat notwendigerweise eine andere Sichtweise als die behandelnden Ärzte eingenommen, da sein Auftrag nicht die Therapie des Beschwerdeführers, sondern die versicherungsmedizinische Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit beinhaltet hat, was eine kritischere Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers erfordert hat. Den Berichten und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte lässt sich nicht entnehmen, dass diese die Angaben und das präsentierte Verhalten des Beschwerdeführers je kritisch hinterfragt hätten. Von daher erstaunt es nicht, dass Dr. I.___ im Rahmen seiner Begutachtung Tatsachen erhoben hat, die die behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt hatten. Die Strafakten sind für die Begutachtung wichtig gewesen, weil sie einen Einblick in das alltägliche Verhalten des Beschwerdeführers in vermeintlich unbeobachteten Momenten

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12/13 verschafft haben. Das Telefonat mit Dr. K.___ ist für das Ergebnis des Gutachtens nicht ausschlaggebend gewesen, weshalb nicht weiter auf die diesbezügliche Kritik des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einzugehen ist. Entgegen der unbegründeten Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hat Dr. I.___ sich eingehend mit den angeblichen traumatischen Erlebnissen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit befasst. Er hat ausführlich Stellung dazu genommen. Zusammenfassend hat Dr. I.___ über eine umfassende Kenntnis vom für seine medizinische Beurteilung massgebenden Sachverhalt verfügt. 4.3 Dr. I.___ hat mit seiner detaillierten Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers und seiner ebenso detaillierten Befundschilderung anschaulich aufgezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers weitestgehend nicht den objektiven klinischen Befunden entsprochen haben und dass der Beschwerdeführer ganz bewusst Einschränkungen geltend gemacht und präsentiert hat, die objektiv nicht bestanden haben. Mit gezielten Untersuchungen und Beobachtungen hat Dr. I.___ trotz der nur vordergründigen Kooperation und Mitwirkung des Beschwerdeführers das effektiv bestehende Funktionsniveau ermitteln können. Er hat überzeugend dargelegt, dass keine psychischen Funktionsbeeinträchtigungen bestanden haben, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest bezüglich der in Frage kommenden wenig qualifizierten Erwerbstätigkeiten ausgewirkt hätten. Eine Voreingenommenheit oder eine einseitige Würdigung der objektiven klinischen Befunde ist dabei entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht auszumachen, denn in der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung, seines Verhaltens und der objektiven klinischen Befunde hat zum Zeitpunkt der Begutachtung keine relevante psychische Funktionsbeeinträchtigung vorgelegen. Der Beschwerdeführer hat ein geradezu groteskes, durchwegs nicht authentisches Bild einer massiv beeinträchtigten Person zu vermitteln versucht, das bereits Dr. E.___ treffend als eine „Präsentiersymptomatik“ beschrieben hatte, die „ein medizinischer Laie entsprechend seiner naiven Vorstellung von einer Geisteskrankheit darbiete“. Zur Beantwortung der Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum von März 2014 bis zur Begutachtung hat Dr. I.___ auf die Ergebnisse seiner akribischen und überzeugenden Aktenwürdigung abgestellt. Er hat dabei anschaulich aufgezeigt, dass der gesamte Verlauf der vergangenen zehn Jahre von denselben grotesken Angaben und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wie die aktuelle Begutachtung (und auch jene durch Dr. E.___) gekennzeichnet gewesen ist und dass die Akten ein durchwegs hohes Funktionsniveau des Beschwerdeführers in vermeintlich unbeobachteten Momenten belegt haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur von den „mitunter inspirierenden“ Kontakten zu „echten Schizophrenen“ während der Klinikaufenthalte zu profitieren versucht, sondern auch gezielt im Internet Informationen zu Krankheitsbildern („Netdoktor, Medikamenteninformationen, Depressionsforum“; vgl. IV-act. 345–33) gesucht hat, weist auf ein zielgerichtetes Verhalten hin, das vom zuständigen Kreisgericht in dessen Strafurteil als „eine beträchtliche Dreistigkeit und

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13/13 Skrupellosigkeit“ bezeichnet worden ist (IV-act. 320–28). Zusammenfassend besteht gestützt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten von Dr. I.___ kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im gesamten hier massgebenden Zeitraum uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist, und zwar auch an seinem letzten Arbeitsplatz. Damit ist er in der Lage gewesen, weiterhin ein dem bisherigen Lohn entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Er ist also nicht invalid gewesen (Invaliditätsgrad null Prozent). 5. Der Beschwerdeführer hat das sogenannte „Wartejahr“ (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht erfüllt und er ist nicht im Sinne des Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG invalid. Folglich hat er keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Angesichts des enormen Aktenumfangs ist der Verfahrensaufwand als deutlich überdurchschnittlich zu qualifizieren. Wegen der im Art. 69 Abs. 1bis IVG definierten Obergrenze können nicht mehr als 1'000 Franken Gerichtskosten erhoben werden. Die folglich auf 1'000 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken teilweise gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 1’000 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken teilweise gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2025 Art. 28 IVG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens. Aggravation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2025, IV 2024/251). Beim Bundesgericht angefochten.

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