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St.Gallen Versicherungsgericht 17.12.2024 IV 2024/24

17 dicembre 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·7,491 parole·~37 min·2

Riassunto

Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 44 ATSG: Abstellen auf ein Gutachten der PMEDA AG, nachdem dieses in einem früheren Entscheid des Versicherungsgerichts als beweistauglich erachtet wurde, die Angelegenheit jedoch zur ergänzenden Abklärung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war. Erneute Rückweisung zur Prüfung einer geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und der angefochtenen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2024, IV 2024/24).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.04.2025 Entscheiddatum: 17.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 17.12.2024 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 44 ATSG: Abstellen auf ein Gutachten der PMEDA AG, nachdem dieses in einem früheren Entscheid des Versicherungsgerichts als beweistauglich erachtet wurde, die Angelegenheit jedoch zur ergänzenden Abklärung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war. Erneute Rückweisung zur Prüfung einer geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und der angefochtenen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2024, IV 2024/24). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 17. Dezember 2024 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Corinne Schambeck und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner

Geschäftsnr. IV 2024/24

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/19 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 3. August 2017 wegen Hüft- und Rückenproblemen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 4; zur vorangegangenen Meldung der Arbeitgeberin zur Früherfassung vom 10. Juli 2017 [Datum Posteingang] siehe IV-act. 1). A.b Am 1. Oktober 2018 stürzte der Versicherte mit seinem Motorrad und erlitt dabei einen Bruch des rechten Hüftgelenks (siehe die Schadenmeldung UVG vom 4. Oktober 2018, fremd-act. 3), der einen Wechsel der vorbestehenden Hüfttotalprothese rechts erforderlich machte (Operationsbericht vom 10. Oktober 2018, fremd-act. 18-2 f., und Austrittsbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am KSSG vom 19. Oktober 2018 über die Hospitalisation vom 1. bis 18. Oktober 2018, fremd-act. 20). A.c Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. Januar 2019 mit, dass er einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (IV-act. 76). A.d Mit der Begründung, dass sich der Versicherte nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Mitteilung vom 16. Januar 2020, IV-act. 106). A.e Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gab im Verlaufsbericht vom 3. April 2020 an, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert (IV-act. 112-2 ff.) und reichte u.a. einen Bericht der an der Psychiatrie C.___ behandelnden Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juli 2018 ein. Diese stellte folgende Diagnosen: eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), einen Status nach Psychischer und Verhaltensstörung durch Opiate und Benzodiazepine: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F11.1) und einen Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1; IV-act. 112-74 f.). Am 9. Juli 2020 wurde der Versicherte in der Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie am KSSG vorstellig. Die dortigen medizinischen Fachpersonen diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F11.24; IV-act. 119). A.f Im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung erfolgte am 13. Oktober 2020 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht vom 2. November 2020 fest, der durch den Unfall vom 1. Oktober 2018 verursachte

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3/19 Gesundheitsschaden bestehe aktuell in einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks und Minderbelastbarkeit. Das rechte Schultergelenk sei vollständig ausgeheilt "mit Beschwerdefreiheit". Aus rein unfallkausaler Optik bescheinigte der Kreisarzt dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (fremd-act. 146; zum gestützt darauf ermittelten 19%igen lnvaliditätsgrad und der entsprechenden Rentenzusprache siehe die Verfügung der Suva vom 30. April 2021, fremd-act. 154-2 ff.). Den Integritätsschaden an der rechten Hüfte und am rechten Oberschenkel schätzte er auf 30 % (fremd-act. 147). A.g Vom 3. Februar bis 13. März 2021 befand sich der Versicherte zur stationären Behandlung in der Klinik F.___. Die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen führten im Austrittsbericht vom 28. April 2021 aus, dass der Versicherte von der Tagesstruktur, von den Kontakten zu anderen Menschen und der Beschäftigung mit sinnhaften Tätigkeiten sehr profitiere. Um die psychische Stabilität weiter zu verbessern bzw. aufrechtzuerhalten, empfahlen sie dringend die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es dem Versicherten nur schwer möglich, einer regulären Arbeitsstelle gerecht zu werden. Eine Tätigkeit im sekundären Arbeitsmarkt mit Möglichkeit zur wechselnden Körperhaltung, flexiblen Zeitgestaltung und Mitbetreuung sei durchaus denkbar (IV-act. 146). A.h Die Sachverständigen der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen erstatteten gestützt auf am 11., 17. und 25. März 2021 erfolgten Untersuchungen am 11. Juni 2021 ein polydisziplinäres (internistisches, angiologisches, orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten über den Versicherten. Als Diagnosen, denen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde, erhoben die PMEDA-Sachverständigen: eine Hüftprothesenimplantation beidseits (2017), eine Hüftprothesenschaft-Revision bei periprothetischer Femurfraktur rechts (10/2018) mit gutem operativen Ergebnis; eine Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, am ehesten im Rahmen eines gestörten Scapulasettings bei haltungsbedingter Schulterprotraktion beidseits bei fixierter BWS- Kyphose und eine Polytoxikomanie (Cannabis, Benzodiazepine, Kokain und Heroin, derzeit abstinent; aktuell: Opioid-Konsum). Für die anamnestisch berichteten intensiven Schmerzen habe sich im klinischen Eindruck kein korrelierender somatischer oder psychischer Befund ergeben. Auch spreche die berichtete Alltagsaktivität gegen eine gravierende Limitation durch Schmerzen. Bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten die PMEDA-Sachverständigen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für "Arbeiten mit Zugriff auf Suchtmittel und Tätigkeiten mit höherer Verantwortung für Dritte (insbesondere Kinder oder Jugendliche)" bescheinigte die psychiatrische Gutachterin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bezogen auf die angestammte Tätigkeit schätzte der orthopädische Gutachter die Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2018 auf 80 %, da die Arbeit als Sozialarbeiter auch Inhalte von sportlicher Betätigung mit Kindern und Jugendlichen sowie häufigem Gehen und Stehen beinhalte (IV-act. 150, insbesondere IV-act. 150-8 ff.). Der RAD-Arzt Dr. G.___ hielt die gutachterliche Beurteilung

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4/19 aus versicherungsmedizinischer Sicht grundsätzlich für überzeugend. Er erkannte aber eine Notwendigkeit, die Gutachtenstelle um Beantwortung einer Zusatzfrage zu ersuchen ("Mit der Aussage der psychiatrischen Gutachterin, [ ... ], auf Seite 183, wonach der Versicherte nach Initiierung einer Entwöhnungsbehandlung nach drei bis sechs Monaten einer Re-Evaluation zuzuführen sei, ergibt sich für uns die Frage, ob die konsensuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit, begleitet von der Entwöhnungsbehandlung, per sofort oder aber erst drei bis sechs Monate nach der erfolgten Entwöhnungsbehandlung in Kraft tritt"; Stellungnahme vom 30. Juli 2021, IVact.161). Hierauf antwortete die psychiatrische PMEDA-Gutachterin, die Empfehlung einer Reevaluation in circa drei bis sechs Monaten beziehe sich - konkludent - nur auf die angestammte Tätigkeit und die sich aus dem aktiven Suchtmittelkonsum ergebenden Einschränkungen (IV-act. 163). A.i Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ermittelte die IV-Stelle unter Berücksichtigung des LSE-Hilfsarbeiterlohns, Kompetenzniveau 1, ein lnvalideneinkommen von Fr. 67'767.--. Dem stellte sie ein Valideneinkommen von Fr. 102'495.-gegenüber, sodass ein lnvaliditätsgrad von 34 % resultierte. Mit Vorbescheid vom 25. August 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 167). Dagegen erhob der Versicherte am 29. September 2021 Einwand. Die Einschätzung der PMEDA- Sachverständigen bestritt er ausdrücklich nicht. Demgegenüber rügte er die Bemessung des Valideneinkommens, da die IV-Stelle ausser Acht gelassen habe, dass sich das von ihr berücksichtigte Einkommen des Jahres 2017 auf einen 80%igen Beschäftigungsgrad bezogen habe. Werde der von ihm im Jahr 2016 erzielte Verdienst an einen 100%igen Beschäftigungsgrad angepasst, resultiere ein Einkommen von Fr. 111'541.--. Dieses sei noch an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Das so zu ermittelnde Valideneinkommen führe zu einem rentenbegründenden lnvaliditätsgrad (IV-act. 176). Daraufhin setzte die IV-Stelle nicht bloss das Valideneinkommen (Fr. 112'547.--), sondern auch das lnvalideneinkommen (Fr. 70'669.--), bei dessen Bestimmung sie nunmehr auf das Kompetenzniveau 2 abstellte, neu fest. Auf diesen Grundlagen gelangte sie zu einem 37%igen lnvaliditätsgrad und wies das Rentengesuch mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 ab (IV-act. 178). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 29. Oktober 2021 Beschwerde (Verfahren IV 2021/216) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2018 eine halbe Rente zuzusprechen (IV-act. 184, IV-act. 205). Er machte geltend, aufgrund seiner Schmerzen sei es ihm nicht möglich, das von der IV-Stelle angenommene Einkommen von Fr. 70'669.-- zu generieren und in einem vollen Pensum zu arbeiten. Die berufliche Abklärung im Rahmen eines Einsatzprogrammes habe bei ihm eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei einem 50 % Pensum ergeben. Zudem habe sich seine psychische Problematik inzwischen weiter verschlechtert, so

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5/19 dass er sich im August notfallmässig ins Ambulatorium der Klinik H.___ habe einweisen lassen (IVact. 184). B.b Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 1. September 2022 (IV 2021/216, IV-act. 212) teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur retrospektiven Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte und eine leidensangepasste Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurück (E. 2.8, vgl. zur Begründung im Einzelnen die E. 2.1 bis 2.6 im Urteil IV 2021/216). Es erwog, das PMEDA-Gutachten beruhe auf eigenständigen Abklärungen und sei für die strittigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten seien verwertet und diskutiert worden. Die vom Versicherten geklagten Leiden seien umfassend sowie interdisziplinär berücksichtigt und namentlich im Rahmen einer Konsistenz - sowie Ressourcenprüfung gewürdigt worden. Es sei gestützt darauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte jedenfalls im Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten im angestammten Bereich der Sozialpädagogik und Sozialarbeit (aufgrund der aus orthopädischer Sicht bestehenden Einschränkungen) über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfüge (E. 2.7). Hingegen sei der zurückliegende Gesundheits- und Arbeitsfähigkeitsverlauf nicht spruchreif abgeklärt. Insbesondere fehle eine überzeugende Beurteilung aus somatischer Sicht. Der orthopädische PMEDA-Gutachter etwa habe lediglich vage festgehalten, im Rahmen von Akutbehandlungen und deren Rekonvaleszenz habe teilweise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, die sich jedoch nicht mehr genau zeitlich eingrenzen lasse. Bereits ab 15. Februar 2017 sei dem Beschwerdeführer eine schwankende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 bis 100 % bescheinigt worden. Vom 11. April bis 3. Mai 2018 sei er stationär in den Kliniken Valens behandelt worden und ihm Rahmen einer am 3. Mai 2018 erfolgten gefässchirurgischen Notfallkonsultation sei eine schwerst kritische Beinischämie beidseits festgestellt worden, die am 18. Mai 2018 eine fünfstündige Operation erforderlich gemacht habe. Der RAD sei in seiner Stellungnahme vom 20. August 2018 von einer lediglich 20%igen Arbeitsfähigkeit, wenn auch mit optimistischer Prognose, ausgegangen. Die vom orthopädischen Gutachter angenommene Verbesserung im Oktober 2018 lasse sich nicht leichthin damit vereinbaren, dass der Versicherte am 1. Oktober 2018 verunfallt sei und sich dabei erhebliche Gesundheitsschäden mit mehrwöchiger Rekonvaleszenzphase zugezogen habe. Seitens der Klinik für orthopädische Chirurgie sei dem Versicherten erst ab Anfang Mai 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit weiterer Steigerungsmöglichkeit bescheinigt worden. C. C.a Im Rahmen des anschliessend wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahrens aktualisierte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt.

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6/19 C.b Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, erwähnte in seinen Berichten vom 28. Oktober 2022 (IV-act. 243-20 ff.), vom 15. Februar 2023 (IV-act. 243-16 ff.) sowie vom 7. März 2023 (IV-act. 243- 12 f.) die im Mai 2020 gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und die erfolgreiche Behandlung einer Bicepssehnenreizung. Im Übrigen fand er keinen Hinweis auf eine entzündlich rheumatologische Erkrankung signifikanter Aktivität. Erhöhte Entzündungsparameter waren ohne begleitende klinische Symptome nicht eindeutig einer Spondylarthritis oder einem Infekt zuzuordnen (IV-act. 243-12, 15). C.c Dr. D.___ hielt im Arztbericht vom 17. März 2023 fest, sie behandle den Versicherten seit 30. September 2021. Seither und bis auf Weiteres habe sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aktuell erfolge alle zwei Wochen eine Einzel-Psychotherapie und zweimal wöchentlich eine Gruppenpsychotherapie. Der Versicherte sei durch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F41) einerseits körperlich eingeschränkt, so dass er nur sehr leichte körperliche Tätigkeiten ausführen könne. Andererseits sei er durch die chronischen Schmerzen schnell reizbar, erschöpft und wenig stressresistent. Weiter zeigten sich Konzentrationsstörungen, erhöhte Ablenkbarkeit und verringertes Durchhaltevermögen. Komorbide leide er unter einer sekundären depressiven Störung im Ausmass einer mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1), welche sich unter anderem in Freudlosigkeit, innerer Unruhe, vermindertem Antrieb und sozialem Rückzug äussere, sowie an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2). Er arbeite an drei Tagen wöchentlich während jeweils etwa drei Stunden an einem geschützten Arbeitsplatz (Heimstätten und klinikeigenes Holzatelier). Weiter sei aufgrund der vorhandenen Funktionseinschränkungen und des chronischen Krankheitsverlaufs mit fortbestehenden Einschränkungen zu rechnen, welcher einer Eingliederung im Wege stünden. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu einem reduzierten Pensum im ersten Arbeitsmarkt denkbar (IV-act. 239). C.d Dr. B.___ führte im Arztbericht vom 1. April 2023 attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 70 bis 100 % ab 4. September 2019 und von 80 % seit 1. August 2020 auf. Er verwies betreffend Eingliederung auf die Tätigkeit während 6 Stunden wöchentlich gemäss Bericht des Ambulatoriums und der Heimstätten Wil (IV-act. 242-2, 7). C.e Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 14. April 2023 zusammengefasst Stellung, seit dem Begutachtungszeitpunkt habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verändert. Es seien keine neuen medizinischen Sachverhalte oder Diagnosen vorgebracht worden, die nicht bereits im medizinischen Dossier oder im massgeblichen Gutachten erwähnt bzw. diskutiert worden seien (IV-act. 244). C.f Mit Vorbescheid vom 14. April 2023 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör zur Zusprache einer ganzen Rente, befristet vom 1. Februar 2018 bis 30. September 2018. Zur

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7/19 Begründung führte sie aus, nach versicherungsmedizinischer Beurteilung könne basierend auf den einzelnen Teilgutachten und den echtzeitlichen Berichten aus orthopädischen und angiologischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2018 bestätigt werden. Ab dem 1. Juli 2018 habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts falle ein Prozentvergleich in Betracht, weshalb ab 1. Oktober 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch mehr bestehe (IV-act. 248). C.g Mit Einwand vom 22. Mai 2023 machte der Versicherte geltend, die Rente sei nicht zu befristen. Seit September 2021 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, so dass er seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein RAD-Arzt eine fachfremde Einschätzung des Berichts des Ambulatoriums der Psychiatrischen Klinik H.___ vornehmen könne. Weiter seien die Erkenntnisse aus der beruflichen Abklärung am geschützten Arbeitsplatz höher zu gewichten als die Einschätzung der Gutachter. Schliesslich seien die mehrmonatigen Rekonvaleszenzzeiten nicht berücksichtigt worden. Damit sei der rückwirkende Rentenanspruch immer noch nicht korrekt beurteilt (IV-act. 252). C.h In einem Bericht zum Verlauf der Arbeitstherapie seit August 2021 (Eintritt) vom 1. Juni 2023 wurde unter anderem festgehalten, der Versicherte habe in den letzten zwei Jahren sein Pensum von 7 Std. auf 15 Std. (wöchentlich) erhöhen können. Dies entspreche dem zur Zeit Machbaren. Der Umgang mit permanentem Schmerz nehme viel Energieressourcen in Anspruch (IV-act. 255). C.i Der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 14. Juni 2023 Stellung, auch nach neuerlicher Würdigung aus fachärztlich psychiatrischer Sicht ergäben sich keine neuen Aspekte (IV-act. 256). C.j Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 sprach die IV-Stelle dem Versicherten entsprechend dem Vorbescheid mit Wirkung vom 1. Februar 2018 bis 30. September 2018 eine ganze Rente zu. Zum Einwand führte sie unter Bezugnahme auf die RAD-Stellungnahme vom 14. Juni 2023 aus, es sei von einer anderen Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts auszugehen. Insgesamt ergäben sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Aspekte. Es werde deshalb am vorgesehenen Entscheid vollumfänglich festgehalten (act. G 1.1). D. D.a Mit Beschwerde vom 30. Januar 2024 beantragt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Rente sei nicht zu befristen. Es sei eine neue medizinische Abklärung durchzuführen. Zur Begründung bringt er vor, aus den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) vom 4. Oktober 2023 gehe hervor,

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8/19 dass die Einschätzungen der PMEDA qualitativ ungenügend und unfair gewesen seien. Dies zeige sich auch daran, dass er seither in ständiger teilstationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe und die theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht habe umsetzen können. Die Gutachter hätten sich keine Zeit genommen, um auf seine Beschwerden einzugehen. Aus seiner Sicht sei er regelrecht "abgefertigt" worden und es habe eine bereits vorgefasste Meinung bestanden. Deshalb könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Zudem seien die mehrmonatigen Rekonvaleszenzen nach seinen Operationen nicht berücksichtigt worden (act. G 1). D.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 beantragt die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei vom 1. Februar 2018 bis 31. August 2019 eine ganze und vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 eine halbe Rente der IV zuzusprechen. Sie führt an, gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung für angepasste Tätigkeiten zu 100 % und für die angestammte Tätigkeit im Bereich der Sozialpädagogik und Sozialarbeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Nicht spruchreif abgeklärt sei lediglich der zurückliegende Gesundheits- und Arbeitsfähigkeitsverlauf gewesen, insbesondere aus somatischer Sicht. Der Beschwerdeführer sei bis Ende Juni 2018 in sämtlichen Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen. Die am 1. Juli 2018 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Erwerbsfähigkeit habe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zum Motorradunfall am 1. Oktober 2018 noch nicht drei volle Monate angedauert. Danach sei der Beschwerdeführer bis zum 30. April 2019 erneut voll arbeitsunfähig gewesen. Damit habe er über den 30. September 2018 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. Mai 2019 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. September 2019 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Per 1. Dezember 2019 sei erneut eine Verbesserung ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt könne in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und einem Invaliditätsgrad von maximal 20 % ausgegangen werden. Demnach bestehe ab 1. April 2020 kein Rentenanspruch mehr. Zur sinngemäss geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung führt die Beschwerdegegnerin aus, die Befunde von Dr. D.___ vom 17. März 2023 würden mit denjenigen gemäss Austrittsbericht der Klinik Valens vom 28. Januar 2021 übereinstimmen. In somatischer Hinsicht würden ebenfalls noch dieselben Diagnosen wie im Zeitpunkt der Begutachtung geltend gemacht. Somit liege keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts vor (act. G 9). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit reicht die Beschwerdegegnerin eine ausführliche Aktenwürdigung durch den RAD ein (Stellungnahme vom 5. April / 17. Mai 2024, act. G 9.1). D.c Das Versicherungsgericht entspricht am 27. Mai 2024 dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten; act. G 11).

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9/19 D.d Mit Replik vom 24. Juni 2024 beantragt der Beschwerdeführer, die halbe Rente sei ihm rückwirkend ab 1. September 2019 unbefristet zuzusprechen. Zur Begründung macht er geltend, aufgrund der Empfehlungen der EKQMB und gestützt auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts seien an die Beweiskraft bereits eingeholter Gutachten der PMEDA strengere Anforderungen zu stellen. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit genügten, damit eine neue Begutachtung vorzunehmen sei. Seit dem Entscheid des Versicherungsgerichts seien fast zwei Jahre und seit den RAD-Stellungnahmen sei ein Jahr vergangen. Zwar habe das Versicherungsgericht nur in Bezug auf seine somatischen Beschwerden weitere Abklärungen angeordnet. Aufgrund der neuen psychiatrischen Diagnosen hätte die Beschwerdegegnerin die Situation nochmals gesamtheitlich prüfen müssen. Aktuell arbeite er im Pensum von 40 % im geschützten Rahmen. Da er den Eindruck habe, die Beschwerdegegnerin habe seinen Fall nicht neutral geprüft, sondern sei ihm mit Vorurteilen, Unterstellungen und Unverständnis begegnet, sei seine Rechtsarbeitsfähigkeit durch ein Ober- oder Gerichtsgutachten neu zu beurteilen (act. G 12). D.e Der Beschwerdeführer reicht einen Bericht von Dr. D.___ vom 26. August 2024 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass nebst Schmerzen und weiterhin vorhandenen depressiven Symptomen von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Diese erschwere es dem Beschwerdeführer, kollaborativ zu arbeiten und schränke seine Arbeitsfähigkeit stark ein (act. G 14). D.f Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 30. August 2024 auf eine Duplik und hält an den Ausführungen und am Antrag in der Beschwerdeantwort fest (act. G 16). Erwägungen 1. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet das mit Verfügung vom 3. Januar 2024 lediglich rückwirkend befristet gutgeheissene Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Rente vom 3. August 2017. Nicht Gegenstand ist der Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen, der mit unangefochtener Mitteilung vom 16. Januar 2020 mangels Steigerung der Arbeitsfähigkeit und subjektiver Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (vgl. Sachverhalt A.d und A.f.). 1.2 Am 1. Januar 2022 sind im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

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10/19 1.3 Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2024, 8C_141/2024, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2024, 8C_435/2023 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). 1.4 Die zu prüfende Verfügung erging am 3. Januar 2024. Frühestmöglicher Rentenbeginn ist nach der vorliegend massgeblichen Anmeldung vom 3. August 2017 und dem mutmasslichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit am 15. Februar 2017 (vgl. Arztbericht Dr. B.___ vom 1. April 2023, IV-act. 242; Rentenfeststellungsblatt vom 14. April 2023, IV-act. 245) in Nachachtung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG der 1. Februar 2018. Demnach ist für die Prüfung des Anspruchs zunächst das bisherige Recht anwendbar und kann die auf die nach wie vor gültigen rechtlichen Erwägungen des Urteils IV 2021/216 verwiesen werden (IV-act. 212, Urteil E. 1.2 - 1.6). 2. 2.1 2.1.1 Im Urteil IV 2021/216 vom 1. September 2022 prüfte das Versicherungsgericht den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2018. Es kam zum Schluss, dass das PMEDA- Gutachten beweiskräftig ist und auf die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten und 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Bereich der Sozialpädagogik und Sozialarbeit abgestellt werden könne. Unter Berücksichtigung der 80%igen Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit könne zur Berechnung des Invaliditätsgrads ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Nicht spruchreif sei jedoch der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit. Das Gericht wies daher die Sache für diese Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. 2.1.2 Grundsätzlich besteht eine Bindungswirkung hinsichtlich der Erwägungen dieses Rückweisungsentscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2024, 8C_571/2023, E. 5.1). Abgesehen von zulässigen Noven ist es daher dem Gericht verwehrt, die Sache nochmals rechtlich zu

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11/19 überprüfen. Das bedeutet in diesem Fall, dass lediglich noch zu überprüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit genügend abgeklärt hat und das Ergebnis dieser Abklärungen plausibel ist. Das PMEDA-Gutachten als solches ist einer erneuten Überprüfung eigentlich nicht zugänglich. Im vorliegenden Fall besteht allerdings insofern eine spezielle Situation, als dass die EKQMB nach dem Urteil vom 1. September 2022 am 7. November 2023 einen Überprüfungsbericht und Vorschläge für die Evaluation von PMEDA-Gutachten veröffentlichte. 2.2 Der Beschwerdeführer macht mit vorliegender Beschwerde geltend, aus den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) vom 4. Oktober 2023 gehe hervor, dass die Einschätzungen der PMEDA qualitativ ungenügend und unfair gewesen seien. Dies zeige sich auch daran, dass er seither in ständiger teilstationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe und die theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht habe umsetzen können. Die Gutachter hätten sich keine Zeit genommen, um auf seine Beschwerden einzugehen. Aus seiner Sicht sei er regelrecht "abgefertigt" worden und es habe eine bereits vorgefasste Meinung bestanden. Deshalb könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Zudem seien die mehrmonatigen Rekonvaleszenten nach seinen Operationen nicht berücksichtigt worden (act. G 1). Damit vermag er jedoch keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des fraglichen PMEDA-Gutachtens zu begründen. Die nunmehr angeführte Vorbefassung der Gutachter wurde im vormaligen Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht. 2.3 Die Invalidenversicherung hat die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an die Gutachterstelle PMEDA gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB beendet. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, 8C_808/2023, E. 6.1.1) sei diesem Umstand in der Übergangssituation insoweit Rechnung zu tragen, als an die Beurteilung von bereits bestehenden PMEDA-Gutachten strengere Anforderungen zu stellen seien und schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ausreichten, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen. Dies führe, so das Bundesgericht, jedoch nicht dazu, dass auf bereits eingeholte PMEDA- Gutachten grundsätzlich nicht abgestellt werden könne oder dass rechtskräftig entschiedene Verfahren allein aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein PMEDA-Gutachten gefällt hat, wieder aufzurollen wären. Die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusse, befasse sich in erster Linie mit Stichproben von Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023, insbesondere der Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gälten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b der

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12/19 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden hätten. Die Recherche der Kommission habe mithin auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben, basiert. Aus der Berufung auf die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf deren Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. auf die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV allein könne nach Gesagtem nicht abgeleitet werden, dass ein Gericht grundsätzlich nicht auf ein PMEDA-Gutachten aus der Zeit davor hätte abstellen dürfen (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, 8C_808/2023, E. 6.1.1 m.w.H.). 2.4 Das Versicherungsgericht hat mit Entscheid vom 1. September 2022 das vorliegende Gutachten der PMEDA AG vom 11. Juni 2021 nach ausführlicher Würdigung (vgl. IV 2021/216: Einbezug und Einordnung der beruflichen Abklärungsergebnisse, E. 2.2.1, Nachvollziehbarkeit der psychiatrischen Befunderhebung nach AMDP, E. 2.3.1, Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten, E. 2.3.2, keine Erschütterung der Beweiskraft durch Beurteilung von Dr. B.___, E. 2.5, Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung der psychiatrischen Gutachterin hinsichtlich sucht- oder medikamentenbedingter Einschränkung der angestammten Arbeitsfähigkeit, E. 2.6, zusammenfassende Beurteilung, E. 2.7; vgl. zum Ganzen auch Sachverhalt B.b vorstehend) insoweit als beweiskräftig beurteilt, als diese für den Zeitpunkt der Begutachtung in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % aus orthopädischer Sicht sowie für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % annahm (vgl. Sachverhalt, B.c). Lediglich hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit machte das Gericht Mängel hinsichtlich der würdigenden Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt aus (vgl. IV 2021/216, E. 2.8). Allein aufgrund dessen bestehen aber dennoch keine geringen Zweifel am Gutachten. Die in E. 2.6 des Urteils IV 2021/216 geäusserten Zweifel betreffen nicht die entscheidende Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und bezogen auf leidensangepassten Tätigkeiten im angestammten Bereich der Sozialpädagogik und Sozialarbeit über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Auch die neuen Rügen erwecken keine geringen Zweifel am Gutachten. Es kann also auch unter Beachtung der strengeren Anforderungen weiterhin auf das PMEDA-Gutachten abgestellt werden. Selbst nach neuer Erkenntnis des Überprüfungsberichts der EKQMB und unter Berücksichtigung der von der EKQMB ausgearbeiteten Vorschläge für die Evaluation von PMEDA- Gutachten erweist sich das vorliegende Gutachten nach wie vor als beweiskräftig, da es auch nicht an den von der EKQMB für andere Gutachten der PMEDA festgestellten Mängeln leidet. 3.

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13/19 3.1 Es ist vielmehr zu beachten, dass das hiesige Gericht den Mangel im PMEDA-Gutachten hinsichtlich der Festlegung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit erkannt und die Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich dieses Punktes verpflichtet hat. Die entscheidende Ergänzung der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes hat die Beschwerdegegnerin allerdings erst im Rahmen der Abgabe der Beschwerdeantwort nachgeholt, indem sie den RAD zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert und diese der Beschwerdeantwort beigelegt hat. Gestützt auf dessen Angaben hat die Beschwerdegegnerin schliesslich eine teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt (vgl. Beschwerdeantwort samt RAD- Stellungnahme vom 5. April / 7. Mai 2024, act. G 9 und 9.1). 3.2 Zu befinden ist über den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit insbesondere aus somatischer Sicht. Massgebend ist dieser ab dem 1. Februar 2017 (Beginn Wartejahr) bzw. ab 1. Februar 2018 (allfälliger Beginn Rentenanspruch). 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2024 führte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das PMEDA-Gutachten vom 11. Juni 2021 und auf die RAD-Stellungnahme vom 14. April 2023 aus, nachdem sich aus den hinzugekommenen Arztberichten kein neuer medizinischer Sachverhalt ergebe, bleibe es bei der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Nach versicherungsmedizinischer Beurteilung könne basierend auf den einzelnen Teilgutachten und den echtzeitlichen Berichten aus orthopädischen und angiologischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2018 bestätigt werden. Ab dem 1. Juli 2018 habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV sprach sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Februar 2018 bis 30. September 2018 befristet eine ganze Rente zu (act. G 1.1). 3.4 Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen vor allem in der rechten Hüfte für die angestammte Tätigkeit ab 15. Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 4. September 2017 von 100 % und für angepasste Tätigkeiten ohne Belastungen und längeres Sitzen von ca. 4 Stunden pro Tag (Arztbericht vom 22. August 2017, IV-act. 20-3 f.). Am 20. Oktober 2017 (IVact. 112-16 f.) und am 11. Dezember 2017 (IV-act. 112-26 f.) erfolgten die Hüftgelenksimplantationen und am 18. Mai 2018 der gefässchirurgische Eingriff (IV-act. 42-1 ff.). Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 6. August 2018 im Auftrag des BVG-Versicherers und berichtete, der Beschwerdeführer beklage ein Kribbeln und Schmerzen in Händen und Füssen, weshalb er nicht arbeiten könne. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (IV-act. 49). 3.5 Der RAD-Arzt Dr. J.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner eigens und erst im Rahmen der Abgabe der Beschwerdeantwort vom Rechtsdienst angeforderten Stellungnahme vom 5. April/17. Mai

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14/19 2024 plausibel aus, aufgrund der gefässchirurgischen Diagnose sei nachvollziehbar, dass zwischen den Operationen vom 11. Dezember 2017 und vom 18. Mai 2018 und während einer neunwöchigen Rekonvaleszenz nach dem gefässchirurgischen Eingriff (also bis ca. 20. Juli 2018) eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Danach sei das Vorhandensein entsprechender Beschwerden nicht mehr nachvollziehbar, zumal deren Ursache durch die Aortenoperation beseitigt worden sei. Trotz geklagter massiver Beschwerden in Händen und Füssen sei es dem Beschwerdeführer wieder möglich gewesen, Motorrad zu fahren. Dies lasse am Ausmass der geklagten Beschwerden und der tatsächlichen Einschränkung zweifeln. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten könne aus versicherungsmedizinischer Sicht seit dem 1. Juli 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der Folgen des Motorradunfalls vom 1. Oktober 2018 habe für alle Tätigkeiten bis Mai 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1. Mai 2019 bestehe mit Blick auf die posttraumatischen Hüftbeschwerden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 24. April 2019, Suva-act. 58-2), von der für alle Tätigkeiten auszugehen sei. Ab 1. Dezember 2019 sei die Suva im Hinblick auf die Hüftproblematik von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen Suva-act. 95 ff.). Die ab Januar 2020 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands gleiche den im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen geltend gemachten Beschwerden. Diese seien in den Teilgutachten erwähnt, dokumentiert, gewürdigt und beurteilt worden. Somit könne erst ab 1. Dezember 2019 auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt werden. Diese Einschätzung wurde überzeugend begründet, weshalb auf die dort angegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen abgestellt werden kann. 3.6 3.6.1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Beginnt die Wartezeit von drei Monaten am ersten Tag eines Kalendermonats, so kann die Rente erst nach drei vollen Monaten seit der Verschlechterung erhöht werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], N 4009). 3.6.2 Aus dem in E. 3.4 f. Dargelegten bzw. aus dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 1. September 2022 ergibt sich Folgendes: In der angestammten Tätigkeit bestanden ab 15. Februar 2017 Arbeitsfähigkeiten von 50 % und 100 %, weshalb das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im

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15/19 Februar 2018 erfüllt war und der Rentenanspruch ab 1. Februar 2018 (6 Monate nach der Anmeldung, Art. 29 IVG) besteht. 3.6.3 In adaptierter Tätigkeit war der Beschwerdeführer von Februar 2018 bis zum 30. Juni 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und ab 1. Juli 2018 zu 100 % arbeitsfähig. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit dauerte bis zum Motorradunfall am 1. Oktober 2018. Danach war der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (act. G 9 Ziff. 5) dauerte die vorübergehende Verbesserung drei volle Monate, nämlich Juli, August und September 2018. Am 30. September 2018 – vor dem Unfall am Folgetag – war eine Verschlechterung des Gesundheitszustands noch nicht absehbar. Folglich wäre die Rente per 31. Oktober 2018 einzustellen. Mit dem Unfall vom 1. Oktober 2018 trat eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein. Dies würde grundsätzlich zu einem Wiederaufleben des Rentenanspruchs per 1. Januar 2019 führen. Indes hat sich durch den Unfall das bisherige Hüftleiden verschlimmert und diese Verschlechterung ist innerhalb von drei Jahren seit Ablauf des Wartejahres eingetreten. Somit ist Art. 29bis IVV vorliegend analog anwendbar (vgl. dazu KSIH N 4011 f.) und der Rentenanspruch entsteht zufolge des Unfalls bereits ab 1. Oktober 2018 wieder, bevor er aufgrund der vorherigen Verbesserung erloschen ist. Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin daher zu Recht nicht von einem vorübergehenden Erlöschen des Rentenanspruchs ausgegangen. 3.6.4 Die nach Eintritt einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes 50%ige Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten vom 1. Mai 2019 bis 30. November 2019 ist gemäss Art. 88a IVV vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 rentenwirksam. Der Beschwerdeführer hat somit für diesen Zeitraum Anspruch auf einer seiner 50%igen Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Rente, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht beantragt hat. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganzen Rente. Ab dem 1. Mai 2019 verbesserte sich der Gesundheitszustand auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten. Danach hat der Beschwerdeführer – wie bereits im Urteil vom 1. September 2022 ausgeführt – bei einem Invaliditätsgrad von 20 % keinen Rentenanspruch mehr. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Zu prüfen bleibt daher, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeitspanne zwischen der Erstattung des Gutachtens am 15. Juni 2021 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 3. Januar 2024 in relevanter Weise verändert hat. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom

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16/19 24. Juni 2024 geltend, dass seit dem Urteil im September 2022 fast zwei Jahre vergangen seien und die zitierten RAD-Stellungnahmen bereits wieder jährig seien. Seit 2021 sei er durchgehend in psychiatrischer Behandlung. Auch wenn das Gericht nur weitere Abklärungen in Bezug auf seine somatischen Beschwerden angeordnet habe, wäre aus seiner Sicht aufgrund von Art. 43 ATSG angezeigt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Situation nochmals gesamtheitlich geprüft hätte vor dem definitiven Entscheid – vor allem auch im Hinblick auf seine neuen psychiatrischen Diagnosen (act. G 12). 4.2 4.2.1 Gemäss Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums H.___ vom 16. Juli 2018 war der Beschwerdeführer im Affekt niedergeschlagen, gereizt, kraftlos sowie motivationslos, nicht freudlos; es bestanden ein Appetitverlust und ein leichter sozialer Rückzug. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ diagnostizierte unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1; IV-act. 112-73 ff.). Gutachterlich konnte die affektive Störung nicht bestätigt werden. Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit waren nicht gestört (IV-act. 150-169). Der Bericht von Dr. D.___ war der Gutachterin bekannt (S. 150-171). 4.2.2 Im psychiatrischen Gutachten wurde noch festgehalten, dass die vorgeschlagene psychotherapeutische Behandlung nicht initiiert worden sei und auch hinsichtlich einer möglichen mittelgradig depressiven Episode weder seitens der Klinik eine Medikation vorgeschlagen noch zu einem späteren Zeitpunkt eine ambulante psychiatrische (medikamentöse) Behandlung begonnen worden sei. Dies spreche gegen das Vorliegen eines schwerwiegenden psychiatrischen Krankheitsbildes und auch gegen einen erheblichen Leidensdruck (IV-act. 150-174). Dr. D.___ berichtete am 17. März 2023, der Beschwerdeführer sei seit dem 30. September 2021 in Behandlung und besuche alle zwei Wochen einzel- und zweimal wöchentlich gruppentherapeutische Sitzungen. Eine depressive Störung zeige sich durchgehend, wobei deren Symptomatik aktuell einer mittelgradigen Episode entspreche. Im Befund nach AMDP führte sie aus, Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien unauffällig, im Gespräch zeigten sich leichte Konzentrationsstörungen. Es finde sich ein Gedankenkreisen und Grübeln über die körperliche Problematik, die aktuelle Situation und die Zukunft. Im Affekt sei der Beschwerdeführer niedergestimmt, belastet, bedrückt, innerlich unruhig und leicht reizbar. Es fänden sich eine Störung der Vitalgefühle, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Der Antrieb sei leicht vermindert, psychomotorisch sei der Beschwerdeführer angespannt. Ein- und Durchschlafstörungen und ein sozialer Rückzug seien vorhanden (IV-act. 239-3). Im Unterscheid dazu beschrieb die psychiatrische Gutachterin auch die Konzentration als unauffällig, die Affektivität bzw. Stimmung als euthym, gut schwingungsfähig mit gelingender Auslenkung zum positiven Pol und den Antrieb als unauffällig (IV-act. 150-159). Zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen

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17/19 diagnostizierte sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.51; IV-act. 239-3). 4.2.3 Der RAD-Arzt Dr. K.___ nahm dazu am 14. Juni 2023 Stellung, die in diesem Bericht geschilderte Symptomausprägung und der medizinische Kontext seien bereits im Gutachten diskutiert und beurteilt worden. Es sei also von einer anderen Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts auszugehen (IV-act. 256-3). Zwar berücksichtigte er nicht, dass sich der Beschwerdeführer – anders als noch im Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2021 – seit dem 30. September 2021 bis aktuell in psychiatrischer Behandlung (Psycho- sowie Pharmakotherapie mit Einnahme von antidepressiver Medikation in Form von Duloxetin sowie Pregabalin, IV-act. 239-2) befindet und die früher noch fraglichen Diagnosen inzwischen gestellt wurden (Chronische Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, vgl. ausführlich in IV-act. 239-3). Dennoch kann aus der Tatsache der Aufnahme einer Behandlung nicht ohne Weiteres auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geschlossen werden. Das Fazit des RAD erscheint aufgrund der ähnlichen v.a. affektiven Befunde einleuchtend. 4.3 4.3.1 Gemäss Bericht vom 26. August 2024 (act. G 14) diagnostizierte Dr. D.___ neu eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) sowie (erneut) eine Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2). Sie hielt fest, es bestünden deutliche Auffälligkeiten im interaktionellen Bereich, in der Kognition und Affektivität sowie in der Impulskontrolle. Der Beschwerdeführer tendiere dazu, verschiedene Ereignisse auf sich selbst zu beziehen und fühle sich schnell bedroht, sodass er sogar in leicht aversiven Situationen stark emotional und impulsiv reagiere und somit in der Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Im psychopathologischen Befund zeigten sich eine mittelgradige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung, leichte Gedächtnisstörungen, ein formal umständliches, eingeengtes, grübelndes, dem sozialen System gegenüber misstrauisches Denken. Der Affekt war leicht ratlos, ängstlich, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig und klagsam mit Stimmungsschwankungen. Der Antrieb war motorisch unruhig und stark logorrhoisch. Seit September 2021 hätten ambulante und teilstationäre Behandlungen mit verschiedenen pharmakologischen und psychotherapeutischen Interventionen stattgefunden. Der psychische Zustand habe sich jedoch nur wenig gebessert. Die psychische Komponente bilde einen bedeutenden Faktor bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zum einen seien die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sehr deutlich zu beobachten und reduzierten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit stark. Andererseits wirke sich die unspezifische Persönlichkeitsstörung auf die Wahrnehmung der Situation und Beziehungen aus und beeinträchtige den Beschwerdeführer bei der Zusammenarbeit mit anderen Menschen (zum Ganzen: act. G 14). Zum Verlauf geht aus dem Bericht somit hervor, dass die Persönlichkeitsstörung mit ihrem zusätzlichen

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18/19 Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung diagnostiziert wurde. Die Behandlung führte bislang nur zu einer leichten Verbesserung des psychischen Zustands, was auch der Vergleich der Befunde vom 17. März 2023 und vom 26. August 2024 nahelegt. 4.3.2 Wie erwähnt (E. 4.1) kann der Sachverhalt nur bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung berücksichtigt werden. Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 26. August 2024 geht nicht hervor, dass die zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung führenden Befunde bereits vor dem Verfügungsdatum 3. Januar 2024 vorgelegen hätten. Trotz der neuen Diagnose ist von einer wenn auch leichten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes die Rede. 4.4 Zusammenfassend erscheint eine mögliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zwar nicht ausgeschlossen. Indes ist davon auszugehen, dass sie gegebenenfalls erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist und daher im Rahmen einer Wiederanmeldung geltend zu machen ist. 4.5 Dr. B.___ führte im Arztbericht vom 1. April 2023 die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Chronifizierungsstadium nach Gerbershagen III, chronisches Cervikoverttebralsyndrom, chronischer Thorakovertebralsyndrom, chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom rechts, Anpassungsstörung, DD rezidivierende depressive Episoden sowie eine symptomatische Coxarthrose beidseits mit Offset-Störung auf (IV-act. 243-4). Für die Beurteilung der zumutbaren täglichen Arbeitszeit verwies er auf die Einschätzung des Psychiatriezentrums H.___ (IVact. 243-8). Der Bericht enthält keine Arbeitsfähigkeitsschätzung aus somatischer Sicht und auch keine somatischen Befunde. Er ist daher nicht geeignet, das Gutachten oder den RAD-Bericht vom 5./17. April 2024 in Frage zu stellen. 4.6 Auch dem Bericht über die Arbeitstherapie vom 1. Juni 2023 (IV-act. 255) lässt sich kein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen; vielmehr konnte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum seit 2021 steigern - dies notabene aber im geschützten Rahmen. 5. Der Einkommensvergleich (IV-act. 247) wird nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. Er entspricht dem im Urteil des Versicherungsgerichts vom 1. September 2022 (IV 2021/216) als zulässig erwogenen Prozentvergleich (vgl. E. 3.2 des Entscheids). 6.

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19/19 6.1 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung vom 1. Februar 2018 bis 31. August 2019 und auf eine halbe Rente mit Wirkung vom 1. September 2019 bis 31. März 2020. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenbeiträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Trotz des nur teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt sich die vollumfängliche Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin, weil sie die massgeblichen Abklärungen gemäss gerichtlicher Anweisung erst im Beschwerdeverfahren nachgeholt hat. Hätte sie dies weiterhin unterlassen, wäre die Sache unter Kostenauflage erneut an sie zurückzuweisen gewesen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Februar 2018 bis 31. August 2019 eine ganze Rente und mit Wirkung vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 eine halbe Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.12.2024 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 44 ATSG: Abstellen auf ein Gutachten der PMEDA AG, nachdem dieses in einem früheren Entscheid des Versicherungsgerichts als beweistauglich erachtet wurde, die Angelegenheit jedoch zur ergänzenden Abklärung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war. Erneute Rückweisung zur Prüfung einer geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und der angefochtenen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2024, IV 2024/24).

2026-04-10T06:54:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/24 — St.Gallen Versicherungsgericht 17.12.2024 IV 2024/24 — Swissrulings