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St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2025 IV 2024/233

17 luglio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,054 parole·~15 min·2

Riassunto

Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Hilflosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, IV 2024/233).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/233 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 17.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Hilflosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, IV 2024/233). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 17. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/233

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Müller, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Hilflosenentschädigung

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2023 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an (IV-act. 164). Sie gab an, sie benötige eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem benötige sie eine medizinisch-pflegerische Hilfe und eine persönliche Überwachung. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ teilte der IV-Stelle im November 2023 mit (IV-act. 195), er betreue die Versicherte seit sechs Jahren wegen eines chronifizierten multilokulären Schmerzsyndroms. Leider habe sich bezüglich der Selbständigkeit und der Arbeitsfähigkeit trotz intensiven Therapiemassnahmen nichts geändert. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Versicherte bei einem Stolpersturz eine Weberfraktur links zugezogen habe, die mit einer Osteosynthese habe versorgt werden müssen. Die Plattenentfernung habe keine Besserung der Fussschmerzen gebracht. Die Versicherte lebe seit Jahren mit einer guten Freundin zusammen, die sie im Alltag unterstütze. Die psychischen Faktoren, die eingeschränkte Agilität führten dazu, dass sich die Situation auf einem unbefriedigenden tiefen Niveau stabilisiert habe. A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die estimed AG am 13. Juni 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 222). Die internistische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe während der gesamten Exploration entspannt, ohne einen ersichtlichen Leidensdruck und ohne schmerzbedingte Positionswechsel auf dem Stuhl gesessen. Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei gewesen. Die spontanen Bewegungsmuster seien unauffällig gewesen. Das Aus- und Ankleiden sei flüssig und ohne fremde Hilfe erfolgt. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, sämtliche Tätigkeiten im Alltag selbständig auszuführen. Im Rahmen der Exploration habe nicht eindeutig erhoben werden können, welche Tätigkeiten im Haushalt die Versicherte effektiv nicht mehr durchführen könne. Sie lebe mit einer Freundin zusammen; der Haushalt werde gemeinsam erledigt. Für die Reinigung der Böden setze die Versicherte einen Saugroboter ein. Für Arztbesuche nutze sie die öffentlichen Verkehrsmittel. Sie sei in der Lage, einmal pro Jahr mit dem Flugzeug in ihr Herkunftsland zu reisen. Aktuell bestehe also offenbar kein wesentlicher Unterstützungs- respektive Hilfebedarf. Der neurologische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe während der Anamneseerhebung zeitweilig unruhig im Stuhl gesessen. Sie habe aber auch längere Zeit still verharren können. Sie habe angegeben, dass die Unruhe Ausdruck ihrer Schmerzen sei. Der Weg zur Untersuchungsliege, das Hinlegen und das spätere Wiederaufstehen, für das die Versicherte Hilfe erbeten habe, hätten sich mühsam gestaltet. Nach dem Abschluss der Untersuchung habe die Versicherte aber ungehindert aufstehen, sich an die vor der Tür wartende Mitbewohnerin wenden und mit dieser das Haus verlassen können. Vor dem Haus seien beide unbemerkt beobachtet worden, wie sie mitgebrachtes Essen und Trinken ausgepackt hätten. Als das Krankentaxi gekommen sei, sei die

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3/9 Versicherte ohne jede Behinderung flüssig eingestiegen. Sie habe völlig unproblematisch absitzen und die Beine unbehindert ins Auto heben können. Diese offenbar schmerzfreie Beweglichkeit habe in einem deutlichen Kontrast zum zuvor gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation gestanden. Der objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Aus rein neurologischer Sicht könne die Versicherte sämtliche Alltagsaktivitäten ohne Hilfe verrichten. Gegenüber der neuropsychologischen Sachverständigen hatte die Versicherte angegeben, sie finde sich teilweise sowohl in Räumen als auch draussen nicht mehr zurecht. Solche Situationen würden mehrmals pro Monat auftreten. Immer wieder lege sie Sachen in den Kühlschrank, die da gar nicht hingehörten. Um ihre Termine müsse sich ihre Freundin kümmern; sie würde sie sonst vergessen. Sie verlege auch oft Gegenstände und finde sie nicht mehr. Gesprächsinhalte vergesse sie gleich nach der Beendigung des Gesprächs. Die Medikamenteneinnahme vergesse sie auch, wenn ihre Freundin nicht da sei. Das Kochen sei an sich kein Problem, aber sie vergesse regelmässig das Essen auf der heissen Herdplatte. Kognitiv sei sie in der Lage, den Haushalt zu bewältigen. Die neuropsychologische Sachverständige hielt fest, die Testergebnisse seien als valide zu qualifizieren. Die Versicherte verfüge über ein weit unterdurchschnittliches intellektuelles Potential, das im Bereich einer leichten Intelligenzminderung liege. Aufgrund der biographisch-anamnestischen Informationen sei davon auszugehen, dass das kognitive Fähigkeitsniveau auch prämorbid unterdurchschnittlich gewesen sei. Bezüglich der kognitiven Funktionen hätten sich Hinweise für eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit Einschränkungen im Bereich der Wahrnehmung und in Teilbereichen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses sowie der Exekutivfunktionen ergeben. Aus neuropsychologischer Sicht liessen sich diese Minderleistungen gut mit der leichten Intelligenzminderung erklären. Sie hätten in einem bestimmten Mass seit eh und je bestanden und seien allenfalls durch die psychische und somatische Problematik verstärkt worden. Für die Bewältigung des Alltags sei aus neuropsychologischer Sicht eine Dritthilfe bei den administrativen Aufgaben sinnvoll. Ansonsten könne die Versicherte ihren Alltag und den Haushalt selbständig besorgen. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, objektiv klinisch hätten depressive Symptome festgestellt werden können. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht nicht auf eine Dritthilfe angewiesen. Sie benötige auch keine lebenspraktische Begleitung. Der rheumatologische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe ein hinkendes, den linken Fuss entlastendes Gangbild gezeigt, das beim vermeintlich unbeobachteten Gehen auf der Strasse weniger stark ausgeprägt gewesen sei. Während der fast eine Stunde dauernden Befragung habe die Versicherte in nahezu unveränderter Position gesessen. Die Bewegungen im Rahmen der körperlichen Untersuchung hätten verlangsamt gewirkt. Bei den aktiven Bewegungen habe sich eine ausgeprägte Selbstlimitierung gezeigt. Bei den passiven Bewegungen sei ein deutliches Gegenspannen spürbar gewesen. In vermeintlich unbeobachteten Situationen habe die Versicherte reguläre Bewegungsgrade gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Nach der Konsensbesprechung führten die Sachverständigen aus, weder bei den alltäglichen

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4/9 Lebensverrichtungen noch bei der Haushaltsführung seien wesentliche Einschränkungen zu konstatieren. Aufgrund des Schmerzgeschehens sei jedoch ein zeitlicher Mehraufwand durch einen erhöhten Pausenbedarf zu erwarten. Im Juni 2024 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht (IV-act. 224). A.c Am 20. Juli 2023 hatte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle die Mitbewohnerin der Versicherten telefonisch zu den Einschränkungen der Versicherten im Alltag befragt (IV-act. 234). Die Mitbewohnerin hatte angegeben, die Versicherte sei sehr vergesslich und benötige deshalb im Alltag viel Unterstützung. Das Führen von Gesprächen und das Mitteilen von Wünschen sowie Bedürfnissen sei ihr aber problemlos möglich. Aufgrund einer Kraftminderung könne sich die Versicherte nicht mehr selbständig an- und auskleiden; sie könne nicht einmal mehr eine Mithilfe leisten. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen gelinge ihr selbständig. Sie könne auch selbständig essen und trinken. Bei der Morgentoilette sei sie selbständig. Auch das Duschen sei grundsätzlich selbständig möglich, aber die Mitbewohnerin unterstütze sie dabei, damit es schneller gehe. Die Versicherte könne die Notdurft selbständig verrichten, vergesse aber die Nachreinigung, weshalb die Mitbewohnerin diese jeweils durchführen müsse. An einem Handstock sei die Versicherte im Innenbereich selbständig mobil. Aufgrund der Kraftminderung sei sie bei längeren Strecken im Aussenbereich auf die Begleitung Dritter angewiesen. Administrative Tätigkeiten würden hauptsächlich von der Mitbewohnerin erledigt. Aufgrund der Schmerzen und der Kraftlosigkeit könne die Versicherte keine Reinigungsarbeiten ausführen. Sie könne deshalb auch nicht die Wäsche machen. Einkäufe könne sie ebenfalls nicht tätigen. Im August 2024 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle (IV-act. 235), das Gutachten der estimed AG belege, dass keine kognitiven, intellektuellen oder physischen Einschränkungen bestünden, die das An- und Auskleiden verunmöglichten. Zudem bestünden keine rheumatologischen Einschränkungen, die einen Dritthilfebedarf bei den massgebenden Alltagsverrichtungen begründeten. Der geltend gemachte Dritthilfebedarf beim Verrichten der Notdurft sei nicht nachvollziehbar. Die Versicherte sei in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Aus neuropsychologischer Sicht sei sie in der Lage, einen Einpersonenhaushalt mit punktueller Unterstützung zu führen. Zurzeit werde der Haushalt gemeinsam geführt, da die Mitbewohnerin der Versicherten wegen eines kürzlich erlittenen Schlaganfalls körperlich eingeschränkt sei. Zusammenfassend sei keine Hilflosigkeit ausgewiesen. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ qualifizierte diese Einschätzung als aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar (IV-act. 236). A.d Mit einem Vorbescheid vom 26. August 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung ihres Begehrens um eine Hilflosenentschädigung vorsehe (IV-act. 237). Dagegen liess die Versicherte am 27. September 2024 einwenden (IV-act. 243), die telefonische Abklärung werde der Situation nicht gerecht. Hier sei eine Abklärung vor Ort notwendig. Zudem müssten Auskünfte bei der Psychiatrie-Spitex eingeholt werden. Die Versicherte benötige eine regelmässige und erhebliche

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5/9 Dritthilfe beim An- und Auskleiden, beim Kochen, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und beim Wahrnehmen von Terminen. Ohne die Hilfe ihrer Mitbewohnerin wäre ein selbständiges Wohnen nicht mehr möglich. Der RAD-Arzt Dr. D.___ qualifizierte die Einwendungen in der Eingabe vom 27. September 2024 als nicht nachvollziehbar (IV-act. 245). Er hielt fest, bei der Begutachtung durch die estimed AG nur drei Monate vor der Eröffnung des Vorbescheides habe sich die Versicherte problemlos aus- und ankleiden können. Die Behauptung, ohne die Mithilfe ihrer Mitbewohnerin würde die Versicherte für das Anziehen ein bis zwei Stunden benötigen, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Angabe, bei Abwesenheit der Mitbewohnerin würde die Versicherte nur Früchte und nur dann essen, wenn sie Lust dazu habe, belege, dass die Versicherte in der Lage sei, sich selbständig eine Mahlzeit zuzubereiten. Das Argument, dass die Versicherte für die Körperpflege länger brauche, als sie ohne die gesundheitliche Einschränkung benötigen würde, weise darauf hin, dass die Versicherte die Körperpflege selbständig durchführen könne. Kämmen könne sie sich gemäss ihren Angaben auch. Dass sie einmal pro Woche auf die Hilfe ihrer Mitbewohnerin beim Haarewaschen angewiesen sei, schliesse die Selbständigkeit bei der Körperpflege aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht aus. Die Behauptung, die Versicherte sei mindestens zweimal pro Woche nach dem Stuhlgang bei der Nachreinigung auf die Hilfe der Mitbewohnerin angewiesen, widerspreche den Beobachtungen der medizinischen Sachverständigen der estimed AG. Diesbezüglich sei auch auf die von den Sachverständigen beschriebenen Inkonsistenzen und Verdeutlichungstendenzen hinzuweisen. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung, die Versicherte sei aufgrund einer schmerzbedingten Verlangsamung nicht in der Lage, bei Harndrang rechtzeitig zur Toilette zu gelangen respektive sich die Hose rechtzeitig herunter zu ziehen. In keinem medizinischen Bericht sei auf einen imperativen Harndrang oder auf eine Dranginkontinenz hingewiesen worden. Zudem enthielten die Akten den Hinweis, dass die Versicherte regelmässig für Verwandtenbesuche in ihr Herkunftsland reise; zumindest im Flugzeug bestehe dabei offenbar kein Problem einer schmerzbedingten Verlangsamung. Mit einer Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Hilflosenentschädigung ab (IV-act. 250). B. B.a Am 25. November 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. April 2023 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, zu beanstanden sei in erster Linie die mangelhafte Sachverhaltsabklärung. Ein Telefonat mit der Mitbewohnerin, die „nur bedingt Deutsch spricht“, könne schon ganz grundsätzlich den Anforderungen an eine sorgfältige und umfassende Abklärung nicht genügen. Auch auf das

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6/9 Gutachten der estimed AG könne „nur unter sehr restriktiven Bedingungen insofern abgestellt werden, als es zur Plausibilisierung bereits anderweitig erhobener Sachverhaltselemente beigezogen werden“ könne. Die Angaben der Mitbewohnerin belegten einen enormen Hilfebedarf. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Die zuständige Sachbearbeiterin hatte am 20. Dezember 2024 festgehalten (act. G 5.1), der massgebende Sachverhalt sei umfassend und sorgfältig ermittelt worden. Die Angaben im Gutachten der estimed AG erlaubten eine Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin. B.c Am 28. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). B.d Die Beschwerdeführerin liess am 27. Februar 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 10). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat die Prüfung der im Mai 2023 eingereichten Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung zum Gegenstand gehabt, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Mai 2022 (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. 2.1 Eine versicherte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz hat gemäss dem Art. 42 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, wenn sie hilflos ist. Eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz Hilfsmitteln bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, wenn sie eine dauernde persönliche Überwachung benötigt, wenn sie eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt, wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder wenn sie dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vgl. Art. 37 IVV). Ein relevanter Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die versicherte Person nicht ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann, wenn sie für Verrichtungen und Kontakte

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7/9 ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist oder wenn sie ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (vgl. Art. 38 IVV). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den massgebenden Sachverhalt ungenügend ermittelt. Eine bloss telefonische Befragung der Mitbewohnerin wäre tatsächlich unzureichend gewesen, was natürlich auch der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen ist. Da parallel zur Hilflosenentschädigung ein allfälliger Rentenanspruch zu prüfen gewesen ist und da die Beschwerdegegnerin dafür ein polydisziplinäres Gutachten einholen musste, hat sie die medizinischen Sachverständigen mittels Ergänzungsfragen aufgefordert, Stellung zu einer allfälligen Hilflosigkeit zu nehmen. Dieses Vorgehen ist sinnvoll gewesen, da die medizinischen Sachverständigen anhand der von ihnen erhobenen objektiven klinischen Befunde dazu haben Stellung nehmen können, mit welchen Einschränkungen sich die Beschwerdegegnerin im Alltag konfrontiert sieht. In ihrem in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten haben die Sachverständigen der estimed AG anschaulich aufgezeigt, dass objektiv keine somatischen Beeinträchtigungen bestanden haben, die die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltages wesentlich eingeschränkt respektive in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen einen regelmässigen und erheblichen Dritthilfebedarf begründet hätten. Der neurologische Sachverständige hat nämlich gar keine relevanten Funktionsdefizite feststellen können. Die internistische Sachverständige hat auf eine erheblich ausgeprägte Verdeutlichungstendenz bei einem aus ihrer fachärztlichen Sicht unauffälligen objektiven klinischen Befund hingewiesen. Auch der rheumatologische Sachverständige hat keine relevanten objektiven Funktionsdefizite, aber ebenfalls eine Verdeutlichungstendenz festgestellt. Die neuropsychologische Sachverständige hat zwar wesentliche neurokognitive Defizite festgestellt, aber anschaulich aufgezeigt, dass diese in nahezu demselben Umfang schon seit eh und je, also auch in jener Zeit bestanden hatten, in der die Beschwerdeführerin ein vollkommen eigenständiges Leben geführt hatte und einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Die Gesundheitsbeeinträchtigung hatte diese vorbestehenden Funktionsdefizite lediglich akzentuiert. Trotz dieser Akzentuierung hat die neuropsychologische Sachverständige keine relevante Einschränkung bei einer der alltäglichen Lebensverrichtungen feststellen können. Auch einen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hat sie verneint. Sie hat überzeugend begründet dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu führen. Lediglich bezüglich der administrativen Aufgaben hat die Sachverständige eine punktuelle Dritthilfe empfohlen, was aber für sich allein nicht ausreicht, um einen relevanten Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung zu begründen, weil es sich dabei um einen unerheblichen Hilfebedarf handelt. Bei einer zusätzlichen Abklärung an Ort und Stelle wären aufgrund der Aggravationstendenzen keine objektiven Angaben zu erwarten gewesen. Ein Augenschein und eine Befragung vor Ort hätten deshalb in antizipierender Beweiswürdigung keinen ausreichenden Beweiswert gehabt. Die Mitbewohnerin hat offensichtlich angegeben, was man ihr vorgegeben hat. Ihre Ausführungen am Telefon sind nicht überzeugend gewesen und es ist nicht zu erwarten, dass sie vor

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8/9 Ort überzeugendere Angaben machen würde. In Bezug auf die psychiatrische Spitex besteht derselbe Vorbehalt, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung auch von einer Befragung der Mitbewohnerin und der psychiatrischen Spitex kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen ist. Weitere Abklärungen sind also nicht notwendig gewesen. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich keine persönliche Überwachung und keine aufwendige Pflege benötigt, sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht erfüllt. Die Abweisung ihres Begehrens um eine Hilflosenentschädigung erweist sich damit als rechtmässig. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist die Beschwerdeführerin aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Da ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als stark unterdurchschnittlich zu qualifizieren, insbesondere weil der Sachverhalt dem Rechtsvertreter aus dem parallelen Beschwerdeverfahren betreffend einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestens bekannt gewesen ist. Die Entschädigung ist deshalb auf 80 Prozent von 1'000 Franken, also auf 800 Franken, festzusetzen. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 800 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Hilflosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, IV 2024/233).

2026-04-09T05:24:42+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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