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St.Gallen Versicherungsgericht 03.02.2026 IV 2024/232

3 febbraio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,417 parole·~12 min·11

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Art. 31 VRP. Erlass. Aggravation vs. Gutgläubigkeit. Verstoss gegen gute Sitte und Anstand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2026, IV 2024/232).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/232 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.03.2026 Entscheiddatum: 03.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2026 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Art. 31 VRP. Erlass. Aggravation vs. Gutgläubigkeit. Verstoss gegen gute Sitte und Anstand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2026, IV 2024/232). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 3. Februar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/232

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Erlass (Rückforderung IV-Renten)

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 26. Juli 2005 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 28. September 2009 sprach die IV- Stelle ihr zudem eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu. Im Frühjahr 2013 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle observiert. Nach einer Untersuchung der Versicherten durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) im Frühjahr 2014 hob die IV-Stelle die laufende Rente mit einer Verfügung vom 2. April 2014 auf. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt die IV- Stelle mit einem Entscheid vom 2. Mai 2017 an, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte im Juli 2018 neuropsychologisch und Ende 2018 psychiatrisch begutachtet. Die psychiatrische Sachverständige med. pract. B.___ hielt in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2019 fest, insgesamt habe sich der Eindruck einer weit über Verdeutlichungstendenzen hinausgehenden Aggravation bei einem hohen sekundären Krankheitsgewinn ergeben; eine bewusste Täuschung könne nicht ausgeschlossen werden. Vermutlich schon seit dem Jahr 2014 und mit Sicherheit seit dem Sommer 2018 sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht als uneingeschränkt arbeitsfähig zu qualifizieren. Die neuropsychologische Sachverständige hatte festgehalten (IV-act. 191–71 ff.), die Versicherte habe einen sehr hohen Aufwand betrieben, selbst einfachsten sensorischen, motorischen, Sprach-, Denk- und Handlungsaufgaben auszuweichen. Da habe sie ständig entsprechend der Anforderungen der Aufgaben von nicht sprechen mögen, nicht sehen mögen, nicht denken mögen oder von nicht handeln mögen in eine andere Kategorie gewechselt, in der sie aber gesehen, gesprochen, gedacht oder gehandelt habe. Bei Konfrontation sei es zu Passivität oder Aggression gekommen. Die Versicherte habe verstanden, was ein Testverfahren messe. Einmal habe sie explizit bestätigt, dass sie nicht mitmachen wolle. Insgesamt habe sich die Evidenz einer überwiegend wahrscheinlich kognitiven Antwortverzerrung ergeben. Mehrere Hinweise hätten für eine sichere kognitive Antwortverzerrung gesprochen. Es müsse von einer bewusstseinsnahen, aktiv verweigernden und oppositiven Grundhaltung ohne Anstrengungsbereitschaft ausgegangen werden. Das Verhalten der Versicherten habe ein hohes Mass an Aufmerksamkeit, Ausdauer und psychischer Energie erfordert. Mit einer Verfügung vom 17. Mai 2019 hob die IV-Stelle die laufende Rente rückwirkend per 1. Juni 2013 auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 2. November 2023 (IV 2019/161) abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsdarstellung im Entscheid IV 2019/161 vom 2. November 2023). A.b Mit einer Verfügung vom 11. Juli 2024 forderte die IV-Stelle von der Versicherten die in der Zeit von Juni 2013 bis und mit Mai 2014 ausbezahlten Rentenleistungen von insgesamt 52'884 Franken

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3/7 zurück (IV-act. 309). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Am 12. September 2024 liess die Versicherte den Erlass der Rückforderung beantragen (IV-act. 315). Zur Begründung liess sie ausführen, die Rückforderung stelle eine grosse Härte dar. Eine grobe Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor. Subjektiv sei es der Versicherten nie besser gegangen, weshalb sie keinen Anlass gesehen habe, eine Meldung an die IV-Stelle vorzunehmen. Wenn überhaupt habe sie höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Ohnehin sei aber über die Gutgläubigkeit erst nach Abschluss des nach wie vor hängigen Strafverfahrens zu befinden, da mit neuen Sachverhaltserkenntnissen zu rechnen sei. Mit einer Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Erlassbegehren mit der Begründung ab (IV-act. 324), gemäss dem Entscheid IV 2019/161 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. November 2023 liege ein grobes Verschulden vor, weshalb der unrechtmässige Rentenbezug nicht gutgläubig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erfolgt sei. Das Kriterium der grossen Härte müsse nicht geprüft werden, da die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, damit die Rückforderung erlassen werden könnte. B. B.a Am 20. November 2024 (Datum der Postaufgabe) liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens und den Erlass der Rückforderung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, hier liege „ein Musterfall einer Manipulation eines IV-Verfahrens“ durch die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) vor. Es sei weder erstaunlich, dass C.___ von der SVA ihre Finger im Spiel habe, noch dass die ahnungslose Beschwerdeführerin danach von der Sachverständigen B.___ begutachtet worden sei, die nach dem Wissensstand des Rechtsvertreters noch nie in ihrer Karriere als Gutachterin für die SVA eine Depression habe feststellen können, die zu einer Rente geführt hätte, weshalb sie „ein sicherer Wert“ für die Beschwerdegegnerin gewesen sei. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Depression der Beschwerdeführerin verbessert habe, aber es sei ziemlich sicher, dass sie eine psychiatrische Erkrankung habe, die sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränke. Das Strafverfahren werde irgendwann zu einer Erklärung für das Verhalten der Beschwerdeführerin führen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Sanktionierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, aus dem Entscheid IV 2019/161 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. November 2023 ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass von einem bewussten Täuschungsverhalten der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Eine nachvollziehbare Begründung für die in der Beschwerdeschrift enthaltenen diffamierenden Äusserungen sei nicht zu erkennen. Mit dem doch recht expliziten und

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4/7 zugleich offensichtlich haltlosen Vorwurf eines strafbaren Verhaltens, der überdies keinen nachvollziehbaren Bezug zu den hier relevanten Themen aufweise, habe der Rechtsvertreter die gute Sitte und den Anstand verletzt. Die Beschwerde sei zudem nicht nur aussichtslos, sondern geradezu mutwillig. Dazu komme, dass das Vorliegen einer grossen Härte nicht einmal mehr behauptet worden sei, was aber nicht erstaune, weil diese Voraussetzung ganz offensichtlich nicht erfüllt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin besitze nämlich mehrere Liegenschaften, mit denen er Erträge erwirtschafte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der der amtliche Verteidiger des Ehemannes sei, müsse davon Kenntnis haben. B.c Mit einem Entscheid vom 23. Januar 2025 wies das Versicherungsgericht das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (vgl. act. G 4). B.d Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 18). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, was bedeutet, dass sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Prüfung des Erlassbegehrens betreffend die am 11. Juli 2024 rechtskräftig verfügte Rückforderung von Rentenleistungen im Gesamtbetrag von 52'884 Franken beschränkt, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob jene Rückforderung zu erlassen ist. 2. 2.1 Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung von unrechtmässigen Leistungen dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, weil sie dazu führt, dass dem Versicherten, der unrechtmässig zu hohe Leistungen bezogen hat, nur noch jene Leistungen verbleiben, auf die er nach der materiellen Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Wer (unrechtmässig) Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese jedoch laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Erlass einer Rückerstattung vereitelt das Erreichen des von der generellen Rückerstattungspflicht angestrebten Ziels, weil er dazu führt, dass der Versicherte Leistungen definitiv behalten kann, auf die er von Gesetzes wegen eigentlich gar keinen Anspruch gehabt hat. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Erlass ist deshalb ein strenger Massstab anzulegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kommt ein Erlass selbst dann nicht in Frage, wenn der Versicherte die unrechtmässigen Leistungen gutgläubig bezogen hat, sofern er durch eine Verletzung

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5/7 der Melde- oder der Kontroll- und Hinweispflicht jenen Fehler, der zur Ausrichtung von unrechtmässigen Leistungen geführt hat, mitverursacht hat. 2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, das Kriterium der grossen Härte sei erfüllt; entsprechende Belege würden nachgereicht. Weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren sind allerdings solche Belege eingereicht worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Eigentümer eines Wohnhauses und einer Werkstätte, die sich neben jenem Haus befindet. Er lebt mit seiner Familie in einer der Wohnungen und er benutzt einen Teil der Werkstätte für seinen Betrieb. Drei weitere Wohnungen sowie den anderen Teil der Werkstätte vermietet er. Die Mieteinnahmen haben sich im Jahr 2020 auf 4'100 Franken pro Monat belaufen (vgl. zum Ganzen act. G 3.1.6). Das Ehepaar hat nie Ergänzungsleistungen bezogen, weil die finanziellen Voraussetzungen dafür überwiegend wahrscheinlich nicht erfüllt gewesen sind, denn all jene Sozialversicherungsleistungen, die in Frage gekommen sind, sind auch beantragt und bezogen worden (insb. eine Hilflosenentschädigung wegen eines angeblichen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung). Zusammenfassend ist fraglich, ob das Kriterium der grossen Härte erfüllt ist. An sich wären diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen, aber aus den in der nachfolgenden E. 2.3 genannten Gründen kann davon abgesehen werden. 2.3 Der Erlass einer Rückforderung setzt nicht nur eine grosse Härte, sondern zusätzlich (kumulativ) die Gutgläubigkeit bezüglich des unrechtmässigen Bezuges der Leistungen voraus. Gestützt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Berger steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin – weit über Verdeutlichungstendenzen hinaus – aggraviert und dass sogar der erhebliche Verdacht auf eine bewusste Täuschung bestanden hat. Die Sachverständige B.___ hat in ihrer Untersuchung zahlreiche Inkonsistenzen festgestellt und sie hat anschaulich aufgezeigt, dass die Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten Observation sowie die Erkenntnisse der neuropsychologischen Sachverständigen den Täuschungsverdacht erheblich bestärkt haben. Das in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin kann nicht mit einem krankheitswertigen Geschehen erklärt werden. Die neuropsychologische Sachverständige hat detailliert beschrieben, wie die Beschwerdeführerin aktiv, also wissentlich und willentlich alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um die Untersuchungsergebnisse zu verfälschen. In der psychiatrischen Untersuchung hat die Beschwerdeführerin zwar umfangreiche, aber auffallend stereotype Angaben zu ihrer angeblichen Gesundheitsbeeinträchtigung gemacht. Das teilweise plötzlich einsetzende und ebenso plötzlich wieder aufhörende Weinen zur Unterstreichung der Beschwerden hat auf die Sachverständige einen gekünstelten Eindruck gemacht. Ein Leidensdruck ist während der gesamten Untersuchungsdauer nicht spürbar gewesen. Die angeblich regelmässig eingenommenen Medikamente haben in der Blutanalyse nicht nachgewiesen werden können. Auf konkrete Nachfragen

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6/7 hin hat sich die Beschwerdeführerin in zahlreiche Widersprüche verwickelt, wobei sie einen auffallenden Einfallsreichtum gezeigt hat. Das in der Untersuchung gezeigte Verhalten hat nicht mit den Klagen der Beschwerdeführerin übereingestimmt. Bereits der RAD-Arzt hatte in seiner Untersuchung im Mai 2013 eine erhebliche Aggravationstendenz festgestellt. Das aus dem Observationsmaterial ersichtliche Verhalten der Beschwerdeführerin im vermeintlich unbeobachteten Alltag hat so stark mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der RAD-Untersuchung kontrastiert, dass der RAD-Arzt seine (bereits „erheblichen Aggravationstendenzen“ Rechnung tragende) Beurteilung nach der Sichtung des Observationsmaterials nochmals wesentlich modifiziert hat. Zusammenfassend steht deshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Mai 2013 durchgehend unwahre Angaben gemacht und ein nicht authentisches Beschwerdebild präsentiert hat (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid IV 2019/161 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. November 2023, E. 2.4). Der Beschwerdeführerin muss also bewusst gewesen sein, dass sie spätestens ab Mai 2013 und damit im gesamten hier massgebenden Zeitraum Rentenleistungen bezogen hat, ohne die Anspruchsvoraussetzungen dafür zu erfüllen. Von einer Gutgläubigkeit des unrechtmässigen Rentenbezuges kann deshalb nicht die Rede sein. Da ein Erlass der Rückforderung sowohl den guten Glauben als auch eine grosse Härte voraussetzt und da eine dieser beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, nämlich die Gutgläubigkeit, nicht erfüllt ist, kommt der Erlass der Rückforderung unabhängig davon, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassbegehren der Beschwerdeführerin folglich zu Recht abgewiesen. 3. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin kann nicht von einer mutwilligen Prozessführung gesprochen werden, auch wenn dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin natürlich bewusst gewesen sein muss, dass die Erfolgsaussichten gering gewesen sind. Mutwilligkeit läge erst vor, wenn davon auszugehen wäre, dass kein vernünftiger Mensch in der Situation der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 erhoben hätte, was hier aber eindeutig nicht zutrifft. Die Beschwerdegegnerin hat folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung wegen mutwilligen Prozessierens der Beschwerdeführerin. 4. Bezüglich des Vorwurfs, der Rechtsvertreter habe die gute Sitte und den Anstand verletzt, ist zu bedenken, dass sich zwar beide Parteien mit ihren Ausführungen teilweise hart an der von guter Sitte und Anstand gesetzten Grenze bewegt haben. Aber nur der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat diese Grenze letztlich überschritten, indem er sowohl einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin als auch der psychiatrischen Sachverständigen Berger explizit ein straffälliges

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7/7 Verhalten vorgeworfen hat, ohne dies auch nur im Ansatz belegen zu können. Das Versicherungsgericht hätte seine Beschwerdeschrift zur Verbesserung zurückweisen müssen, was aber aus unerfindlichen Gründen nicht geschehen ist. Es wäre deshalb unverhältnismässig, allenfalls sogar treuwidrig, wenn dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nun dennoch in Anwendung des Art. 31 VRP eine Ordnungsbusse auferlegt würde. 5. Die angesichts des als durchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren der Beschwerdegegnerin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei zu sanktionieren, wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 4. Das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Das Begehren der Beschwerdegegnerin um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

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2026-04-08T04:58:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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