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St.Gallen Versicherungsgericht 21.05.2025 IV 2024/229

21 maggio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,737 parole·~19 min·2

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines psychiatrischen Administrativgutachtens. Aggravation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2025, IV 2024/229).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/229 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2025 Entscheiddatum: 21.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.05.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines psychiatrischen Administrativgutachtens. Aggravation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2025, IV 2024/229). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

1/10

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 21. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/229

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im August 2022 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 14). Er gab an (IV-act. 39), er habe die obligatorische Schulbildung auf der Sekundarstufe abgeschlossen. Zuletzt habe er als technischer Mitarbeiter im Bereich PC-Support gearbeitet. Sein Bruttoeinkommen habe 4’100 Franken pro Monat betragen. Die von ihm eingereichten Lohnabrechnungen wiesen einen Monatslohn von 4’790 Franken plus einen monatlich ausbezahlten Anteil eines 13. Monatslohnes aus (vgl. etwa IV-act. 5). Angaben zu einer allfälligen beruflichen Ausbildung machte der Versicherte nicht. Auf eine Rückfrage der IV-Stelle hin teilte er im November 2022 mit, dass er keine Ausbildung absolviert habe (IV-act. 49). Seine Arbeitgeberin hatte der IV-Stelle im Oktober 2022 telefonisch mitgeteilt (IV-act. 46), der Versicherte sei nach einer Diskussion aufgrund des Lohnes im Mai 2022 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Er sei als „Informatiker“ beschäftigt gewesen. Der Psychiater Dr. med. B.___ berichtete im Dezember 2022 mit (IV-act. 51), der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mittelschweren Episode. Zudem bestehe der Verdacht auf ein ADHS. Der Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig. Einem Bericht des Ambulatoriums für Erwachsenenpsychiatrie Z.___ vom 27. Juni 2023 liess sich unter anderem entnehmen, dass die Diagnosekriterien eines ADHS nicht erfüllt waren (IV-act. 72). Gegenüber einem Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle erklärte der Versicherte im August 2023 (IV-act. 78), er sehe sich als nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt eingliederbar. Er beantrage eine Rentenprüfung, damit er im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachgehen könne. An einem vorübergehenden Einsatz im zweiten Arbeitsmarkt mit der Option eines späteren Wechsels in den ersten Arbeitsmarkt sei er nicht interessiert. Mit einer Mitteilung vom 15. August 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mangels „subjektiver Eingliederungsfähigkeit“ ab (IV-act. 83). A.b Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung hatte die Psychiaterin Dr. med. C.___ bereits im April 2023 eine fachärztliche Untersuchung des Versicherten durchgeführt. Sie hatte berichtet (Fremdakten), der klinische Befund sei abgesehen von einer reduzierten affektiven Schwingungsfähigkeit unauffällig gewesen. Den Akten lasse sich entnehmen, dass der Versicherte in Stimmung und Affekt auf seine Umwelt und auf seine jeweilige Lebenssituation reagiere, was gegen das Wesen einer eigenständigen Depression spreche. Auch die Normalbefunde im Psychostatus sprächen gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten affektiven Störung. Vielmehr liege eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Empfinden (mit einer anhaltenden Tendenz zur Dramatisierung in Bezug auf die eigene Person) und den objektiven Befunden vor. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. In einem Verlaufsbericht vom 19. September 2023 hielt Dr. C.___ nach einer Aktenwürdigung fest (Fremdakten), die von den behandelnden Ärzten attestierte rezidivierende depressive Störung sei weder auf der Befund- und Verhaltensebene noch auf der Behandlungsebene objektiv ausgewiesen.

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3/10 Der Versicherte habe lediglich niederschwellige Therapieangebote in Anspruch genommen, er habe sich eine Ferienfähigkeit attestieren lassen und er sei uneingeschränkt mobil und autonom. Die Denkund Verhaltensmuster einer emotional-instabilen, impulsiven Persönlichkeit seien lebenszeitstabil und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte werde als offen, freundlich und von gutem Kontaktverhalten beschrieben. Rigidität und Eigensinn hätten nicht objektiviert werden können. Eine Persönlichkeitsstörung sei damit nicht objektiv ausgewiesen. Zusammenfassend sei die attestierte Dauer des niederschwelligen tagesklinischen Behandlungsaufenthaltes sowohl diagnostisch als auch behandlungstechnisch nicht objektiv ausgewiesen. Der Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig. In einem dritten Bericht vom 7. November 2023 bekräftigte Dr. C.___ ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit erneut (Fremdakten). A.c Ab Dezember 2023 wurde der Versicherte von der Institution D.___ in einem geschützten Rahmen beschäftigt (IV-act. 94). Das Psychiatrie-Zentrum E.___ berichtete im Februar 2024 (IV-act. 110), der Versicherte sei zunächst teilstationär und ab Juli 2023 ambulant behandelt worden. Vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung habe die Erarbeitung von Strategien im Umgang mit den impulsiven Ausbrüchen im Fokus der Behandlung gestanden. Im März 2024 notierte Dr. med. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), zur versicherungsmedizinischen Beurteilung sei eine Begutachtung angezeigt (IV-act. 114). A.d Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater Dr. med. G.___ am 16. Mai 2024 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 128). Er hielt fest, der Versicherte sei pünktlich zur Untersuchung erschienen. Er habe sofort betont, dass er schrecklich aufgeregt sei. Von Beginn an habe er nervös mit beiden Beinen gewippt. Er habe in seinen Erzählungen stark strukturiert werden müssen. Mitunter habe er den Eindruck vermittelt, er stottere. In seinem Erscheinungsbild sei er altersentsprechend gekleidet und gepflegt gewesen. Zu den ihm gestellten Fragen habe er bereitwillig und offen Auskunft erteilt. Auch bei sehr kritischen Fragen sei er ruhig und gefasst geblieben. Ein affektiver Rapport habe durchgehend aufrechterhalten werden können. Während der Exploration hätten sich weder qualitative noch quantitative Bewusstseinsstörungen gezeigt. Anamnestisch habe der Versicherte berichtet, im Rahmen von konflikthaften Auseinandersetzungen immer wieder das Gefühl zu haben, aus seinem Körper heraus zu treten und wie fremdgesteuert zu sein. Zudem habe er über massive Konzentrationsschwierigkeiten berichtet. Während der Untersuchung hätten sich aber keine kognitivmnestischen Defizite objektivieren lassen. Der Gedankengang habe nicht verlangsamt, aber häufig umständlich und weitschweifig gewirkt. Immer wieder habe sich eine Einengung auf die Externalisierung der Verantwortung im fremdaggressiven Verhalten gezeigt. Nach überwertigen Ängsten befragt habe der Versicherte angegeben, dass er sich am meisten vor einer Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt fürchte. Er könne dann bezüglich seiner Aggressivität für nichts mehr garantieren. Aus fachärztlicher Sicht sei der objektive klinische Befund im Übrigen unauffällig gewesen. Ratlosigkeit,

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4/10 Affektarmut, Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit, Dysphorie, Gereiztheit, Affektlabilität oder Affektinkontinenz hätten nicht festgestellt werden können. In einem Fragebogen zur Depressivität (BDI II) habe der Versicherte 57 von maximal 63 Punkten erreicht. Immer wieder habe er die Verantwortung und die Schuld für die Entstehung seines Verhaltens respektive seiner psychischen Erkrankung auf die dominante Mutter, Schulkollegen und Arbeitskollegen, insbesondere Vorgesetzte, externalisiert. Andererseits habe er angegeben, in der Schule nur zeitlich befristet „Mobbing“ ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe über längere Zeit zwei gute Kollegen gehabt und im Vater eine zwar eher passive, aber wertschätzende Bezugsperson gehabt. Obwohl der Versicherte angegeben habe, dass er seine Impulse noch nie wirklich habe regulieren können und dass er sich keinesfalls eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt vorstellen könne, habe er doch an mehreren Arbeitsstellen jeweils über mehrere Jahre hinweg einen Arbeitsplatz halten und sich damit in gewisser Weise arrangieren können. Hinsichtlich des Bemühens um das Finden eines Arrangements und den jeweiligen Gründen für die Kündigungen habe er sich selbst mehrfach widersprochen. Sowohl bezüglich der Mithilfe im privaten Haushalt als auch bezüglich der Mitversorgung der Kinder habe der Versicherte wiederholt angegeben, aufgrund seiner psychischen Störung könne er seine Impulsivität in keinster Weise kontrollieren, weshalb ihm ein entsprechendes Engagement nicht möglich sei. Aus denselben Gründen könne er auch die erlernten konstruktiven Bewältigungsstrategien nicht anwenden. Gleichzeitig habe er sich auf den Standpunkt gestellt, dass er sich das Gamen nicht nehmen oder verbieten lasse und dass er keine Lust und Motivation zur Mithilfe im Haushalt habe. Während er einerseits beteuert habe, dass seine Steuerungsfähigkeit in konflikthaften Situationen jeweils komplett aufgehoben sei, habe er angegeben, dass er antizipieren könne, wann sich bestimmte Konflikte unter welchen Umständen entwickeln könnten. Gleichzeitig könne er antizipieren, welche Skills hilfreich wären, um diese zu vermeiden. Ausserdem würde ihm sein Verhalten im Nachhinein immer sehr leid tun. Einen Lernprozess könne er dennoch nicht verzeichnen. Sein grosses Ressourcendefizit liege in einer mangelnden Anpassungsund Kompromissfähigkeit. In diesem Zusammenhang sei aufgefallen, dass der Versicherte wiederholt wörtlich Fachbegriffe aus dem ICD-10 oder dem ICF benannt und damit sein Verhalten gerechtfertigt und begründet habe. Wiederholt habe er betont, dass dies in den Krankenakten so dokumentiert sei, was eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausschliesse. Zudem habe er sich auf den Standpunkt gestellt, dass er als Schweizerbürger einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe, dass seine Frau auch etwas verdiene und dass es Möglichkeiten gebe, gratis Lebensmittel zu erwerben. Auffällig sei, dass es ihm montags und dienstags gelinge, pünktlich um 7 Uhr aufzustehen, um seiner Tätigkeit im geschützten Rahmen nachzugehen, während er an anderen Tagen bis mindestens zum Mittag schlafe. Als Begründung habe er eine kaum überwindbare Erschöpfung angegeben. Andererseits habe er aber auch eingeräumt, dass er einfach gerne ausschlafe. Sein Gaming-Verhalten habe er einerseits damit begründet, dass dies die einzige Freude sei, die ihm verblieben sei, andererseits sei er der Meinung, dass dies ein bewusster Schutz seiner Familie vor seinem fremdaggressiven Verhalten sei. Aus demselben Grund lasse er die Kinder auch an jenen Tagen, an denen seine Frau arbeite, von seinen

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5/10 Eltern fremdbetreuen. Der Versicherte habe angegeben, dass er mit Quetiapin seine Impulshaftigkeit komplett unterdrücken könne. Auf die Nachfrage des Sachverständigen, weshalb er dann unter dieser Medikation nicht auch im privaten und beruflichen Rahmen wieder besser funktionieren könne, habe er stark irritiert gewirkt. Er habe zur Rechtfertigung angegeben, dass er dann jeweils so müde sei, dass nichts mehr gehe. Die Angaben im Depressionsfragebogen seien stark von der Fremdwahrnehmung in der Untersuchung abgewichen. Die in der Untersuchung geschilderten dissoziativen und pseudopsychotischen Symptome hätten wenig glaubhaft und authentisch gewirkt. Zusammenfassend habe sich kein schlüssiges und konsistentes Bild gezeigt. Gesamthaft habe eine Aggravation, wenn nicht sogar eine Simulation vorgelegen. Eine affektive Störung relevanten Ausmasses habe nicht bestanden. Nicht nur während der Exploration, sondern auch in seinem Freizeitverhalten habe der Versicherte einen erhaltenen Antrieb, eine gegebene Interesse- und Freudfähigkeit sowie eine emotionale Schwingungsfähigkeit gezeigt. Bezüglich der angeblichen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung seien weder die geltend gemachte Intensität noch die angebliche fehlende Kontrollfähigkeit nachvollziehbar. Immerhin habe der Versicherte mehrere Arbeitsverhältnisse während mehrerer Jahre aufrechterhalten können. Zudem liege keine erhebliche Delinquenz vor, was aber angesichts der geltend gemachten Ausprägung der Persönlichkeitsstörung zu erwarten wäre. Die Tatsache, dass trotz der intensiven therapeutischen Massnahmen keinerlei therapeutischer Fortschritt erzielt worden sein solle, erscheine als unglaubwürdig. Der Versicherte habe im Hinblick auf seine Aufgaben als Ehemann, Familienvater und Arbeitnehmer selbst deutliche motivationale Faktoren eingeräumt. Zusammenfassend liege kein psychiatrisches Störungsbild vor, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Am 23. Mai 2024 teilte Dr. G.___ der IV-Stelle ergänzend mit (IV-act. 130), dass die nachträglich eingegangenen Laborergebnisse einen unerwartet hohen Serumspiegel der eingenommenen Medikamente gezeigt hätten. Möglicherweise liege ein poor metabolizing vor oder aber der Versicherte habe am Vorabend der Untersuchung respektive bereits länger deutlich zu hohe Dosen eingenommen. Der Drogenurin habe sich für Amphetamine positiv gezeigt. Sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber dem Hausarzt habe der Versicherte aber eine Drogeneinnahme verneint. Damit bilde sich eine weitere Inkonsistenz ab. Die RAD-Psychiaterin Dr. F.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 132). A.e Mit einem Vorbescheid vom 31. Mai 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 137). Dagegen liess der Versicherte am 8. Juli 2024 einwenden (IV-act. 149–1 ff.), das Gutachten von Dr. G.___ überzeuge nicht. Der Sachverständige habe die Vorakten praktisch ignoriert. Die Behauptung, es habe eine Aggravation vorgelegen, sei nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige habe den medizinischen Sachverhalt einseitig zulasten des Versicherten gewürdigt. Eine eigentliche Konsistenzprüfung sei nicht durchgeführt worden. Bezüglich der in den Akten erwähnten Schlafapnoe seien keinerlei Abklärungen vorgenommen worden. Das Psychiatriezentrum E.___ hatte in einer Stellungnahme vom 4. Juli 2024

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6/10 zum psychiatrischen Gutachten festgehalten (IV-act. 149–11 ff.), der Sachverständige habe die geklagten Beschwerden und deren funktionellen Auswirkungen nur unzureichend berücksichtigt. Der Versicherte habe Schwierigkeiten, sich im Alltag an Vereinbarungen zu halten und pünktlich zu Terminen zu erscheinen, nehme aber psychotherapeutische Sitzungen stets zuverlässig wahr. Anamnestisch bestätigte Regelverstösse (im Verkehr, Nachbarschaftskonflikte, Konflikte am Arbeitsplatz) deuteten auf eine mässige Beeinträchtigung hin. Der Versicherte zeige grosse Schwierigkeiten, die therapeutischen Aufgaben im Alltag umzusetzen und sich zu strukturieren. Selbstzweifel und Unsicherheiten führten dazu, dass der Versicherte in Leistungssettings schnell unter Druck gerate. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei stark vom emotionalen Zustand abhängig. Der Versicherte lebe zurückgezogen und verbringe die meiste Zeit vor dem Computer. Er sei leicht ablenkbar, schnell erschöpft und rasch überfordert. Konflikte verletzten ihn tief. Er könne Kritik kaum konstruktiv verarbeiten, was zu einem impulsiven Verhalten führe. Seine Beziehungen seien von Konflikten geprägt. Das Ergebnis des Gutachtens von Dr. G.___ sei weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet. Es weise mehrere Widersprüche auf und es zeige eine mangelnde Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten sowie den psychosozialen Hintergründen. Gegen die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung spreche die Tatsache, dass der Versicherte eine deutliche Empathie und Hilfsbereitschaft gegenüber anderen Mitpatienten gezeigt habe. Er sei nur zu 20 Prozent arbeitsfähig. Die RAD-Psychiaterin Dr. F.___ notierte im Oktober 2024, weder die Ausführungen des Rechtsvertreters noch jene der behandelnden Ärzte weckten Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. G.___ (IV-act. 151). Mit einer Verfügung vom 21. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 152). B. B.a Am 19. November 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache der gesetzlichen Rentenleistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, das Gutachten von Dr. G.___ überzeuge nicht. Die behandelnden Ärzte seien zu völlig anderen Schlussfolgerungen gelangt. Dr. G.___ hätte sich deshalb umso intensiver mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandersetzen müssen. Stattdessen habe er die Vorakten weitgehend ignoriert. Mit den Symptomen der aktenkundigen depressiven Erkrankung habe er sich kaum befasst. Obwohl ihm aufgefallen sei, dass sich negative Muster im Berufsleben des Beschwerdeführers wiederholt hätten, die eindeutig auf die Persönlichkeitsstörung zurückgingen, habe er diesem Umstand keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt, was nicht einleuchte. Die Behauptung des Sachverständigen, es habe eine Aggravation vorgelegen, sei nicht nachvollziehbar. Offensichtlich sei der Sachverständige nicht objektiv

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7/10 gewesen. Symptomvalidierungstests seien nicht durchgeführt worden. Die Institution, die den Beschwerdeführer zum Erhalt einer Tagesstruktur beschäftige, habe über erhebliche Beeinträchtigungen berichtet, die auf eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hinwiesen. Bezüglich der aktenkundigen Schlafapnoe seien keine Abklärungen getätigt worden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, der Sachverständige Dr. G.___ habe die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Er habe überzeugend aufgezeigt, dass weder eine depressive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung vorliege, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Zum selben Schluss sei im Übrigen bereits eine Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung gelangt. Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen sei nicht ersichtlich. Das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht. Der Bericht betreffend das Beschäftigungsprogramm, an dem der Beschwerdeführer teilnehme, wecke keine Zweifel am Gutachten. Die Schlafapnoe sei offensichtlich irrelevant für die Arbeitsfähigkeit. B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 8). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 15. August 2023 auf die Prüfung des im August 2022 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem 1. Februar 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Februar 2023 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das

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8/10 Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Nach dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit hat er zunächst typische Hilfsarbeiten verrichtet. Zuletzt hat er als „Informatiker“ respektive im IT-Support gearbeitet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung haben jene Kenntnisse und Fertigkeiten, über die die meisten Versicherten im Alter des Beschwerdeführers bezüglich IT verfügen, ausgereicht, um den Anforderungen an jenem Arbeitsplatz gerecht zu werden. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hat es sich folglich um eine Hilfsarbeit im Bereich der Informatik gehandelt. Das zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer dabei keinen Lohn erzielt hat, der einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn überstiegen hätte. Er ist folglich als ein typischer Hilfsarbeiter zu qualifizieren, was bedeutet, dass das Valideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne entspricht. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte den Gesundheitszustand nicht nur in psychiatrischer Hinsicht, sondern auch bezüglich der aktenkundigen Schlafapnoe abklären müssen. Diese Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist unbegründet, denn in den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Schlafapnoe ein die Arbeitsfähigkeit relevant beeinträchtigendes Ausmass aufweisen würde. Zudem lässt sich eine Schlafapnoe nach der allgemeinen Lebenserfahrung mittels einer CPAP-Maske sehr einfach und effizient behandeln. Der diesbezügliche Leidensdruck des Beschwerdeführers ist augenscheinlich so gering, dass er nicht einmal eine CPAP-Maske einsetzt. Eine zusätzliche pneumologische oder schlafmedizinische Abklärung hätte bezüglich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers also in antizipierender Beweiswürdigung keinen Erkenntnisgewinn verschafft. Da keine weiteren somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Diskussion gestanden haben, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht nur psychiatrisch begutachten lassen. 4.2 Der psychiatrische Sachverständige Dr. G.___ hat den Beschwerdeführer sorgfältig persönlich untersucht und er hat die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Die Behauptung des

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9/10 Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Dr. G.___ habe die Vorakten weitgehend ignoriert, ist unzutreffend, da die Angaben in den Vorakten ihren Niederschlag im Gutachten gefunden haben und da Dr. G.___ sorgfältig darauf eingegangen ist. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der die Stellungnahmen der Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung Dr. C.___ offenbar ignoriert hat, hat Dr. G.___ auch jene Berichte berücksichtigt und damit anschaulich aufgezeigt, dass er entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung mit seinen Schlussfolgerungen keineswegs allein steht. Zusammenfassend deutet nichts darauf hin, dass Dr. G.___ eine für seine psychiatrische Beurteilung wesentliche Tatsache übersehen oder ignoriert hätte. Anhand seiner detaillierten Befundschilderung hat er anschaulich aufgezeigt, dass der objektive klinische Befund unauffällig gewesen ist. Der Sachverständige hat weder Symptome für eine depressive Störung noch solche für die von den behandelnden Ärzten geltend gemachte emotional instabile Persönlichkeitsstörung feststellen können. Diesbezüglich hat eine völlige Übereinstimmung zu den Stellungnahmen der Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung bestanden. Die Behauptung der behandelnden Ärzte, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Störung sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die behandelnden Ärzte die Angaben des Beschwerdeführers entsprechend ihrem therapeutischen Auftrag unkritisch für bare Münze genommen haben. Dr. G.___ hat anschaulich aufgezeigt, dass verschiedene auf den ersten Blick „depressionstypisch“ scheinende „Symptome“ auf eine fehlende Motivation des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, seine Aufgaben im Alltag und im Erwerb zu erfüllen. Das Fehlen dieser Motivation hat keine krankheitsbedingte Ursache, sondern ist auf ausgeprägte charakterliche Defizite zurückzuführen. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung aufgefallen ist lediglich eine ausgeprägte Aggravation an der Grenze zur Simulation, von der sich die behandelnden Ärzte überwiegend wahrscheinlich haben täuschen lassen. Dem Sachverständigen Dr. G.___ ist es gemäss seiner überzeugenden Begründung gelungen, diese Aggravation bei seiner Beurteilung auszublenden, was bedeutet, dass weder seine Diagnosestellung noch sein Arbeitsfähigkeitsattest von der Aggravation verfälscht worden ist. Die Angaben der Institution, in der der Beschwerdeführer einer Beschäftigung zur Aufrechterhaltung seiner Tagesstruktur nachgeht, wecken keinen Zweifel am Gutachten, da die zuständigen Personen sich (wie die behandelnden Ärzte) bei ihrer Beurteilung massgeblich auf die Angaben des erwiesenermassen erheblich aggravierenden Beschwerdeführers gestützt haben, sodass diese Beurteilung keinen Beweiswert haben kann. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. G.___, der Beschwerdeführer leide an keiner psychiatrischen Erkrankung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, überzeugt. Da auch keine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung zur Diskussion steht, ist folglich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten im gesamten hier massgebenden Zeitraum auszugehen.

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10/10 4.3 Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen entspricht damit dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und folglich auch dem Valideneinkommen. Der Beschwerdeführer ist also nicht invalid (Invaliditätsgrad von null Prozent). 5. Da der Beschwerdeführer das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht erfüllt hat und da er auch nicht rentenbegründend invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), kann er keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben. Die Beschwerdegegnerin hat sein Rentenbegehren folglich zu Recht abgewiesen. 6. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2024 ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.05.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines psychiatrischen Administrativgutachtens. Aggravation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2025, IV 2024/229).

2026-04-09T05:32:42+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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