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St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2025 IV 2024/227

17 luglio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,370 parole·~22 min·2

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/227 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 17.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 17. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/227

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Müller, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im April 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1 und 8). Sie gab an, sie habe keine Berufsausbildung absolviert. Sie arbeite in einem Vollpensum als Küchenhilfe. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete im Mai 2017 (IV-act. 20–1 f.), die Versicherte leide an einem Morbus Fabry. Aufgrund der chronischen generalisierten Schmerzen seien ihr nur noch leichte Arbeiten zumutbar. Mit einer Mitteilung vom 8. August 2017 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, solche seien aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich (IV-act. 27). A.b Im März 2018 berichtete der Psychiater Dr. med. C.___ (IV-act. 34–1 ff.), die Versicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode. Er gehe davon aus, dass eine Besserung der depressiven Symptomatik im Verlauf zu erwarten sei. Die Grundproblematik „chronifiziertes multilokuläres Schmerzsyndrom bei Morbus Fabry“ werde weiter bestehen bleiben. Zur Zeit sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 70 Prozent arbeitsunfähig. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die MEDAS Oberaargau am 6. Juni 2019 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 66). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einem chronischen multilokulären, muskulo-skelettalen Schmerzsyndrom, an einer remittierten leichtgradigen depressiven Symptomatik sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem Morbus Fabry, an einer arteriellen Hypertonie, an einer Adipositas und an einem Vitamin D-Mangel. Aus internistischer und neurologischer Sicht hätten keine Befunde erhoben werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer mittlerweile remittierten leichtgradigen depressiven Störung auszugehen, die die Arbeitsfähigkeit in der Zeit von März 2017 bis März 2018 um maximal 30 Prozent eingeschränkt habe. Aus rheumatologischer Sicht seien lediglich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Aus interdisziplinärer Sicht seien leidensadaptierte Tätigkeiten im Vollpensum zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei um zehn Prozent vermindert. Im Juni 2019 notierte Dr. med. D.___ vom IVinternen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten sei überzeugend (IV-act. 67). Mit einer Verfügung vom 30. September 2019 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 79). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.c Im Mai 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 83). Sie reichte einen Bericht der Erwachsenenpsychiatrie E.___ vom 26. Mai 2021 ein, in dem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome als Diagnosen genannt worden waren (IV-act. 85–1 f.). In einer dreistündigen testpsychologischen Untersuchung waren am 24. März

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3/12 2021 formal kognitive Defizite im Sinne einer mittelschweren neuropsychologischen Störung festgestellt worden, wobei das tatsächliche Leistungsniveau allerdings aufgrund des Fehlens von sprach- und kulturspezifischen Normen sowie aufgrund eines Bildungsbias als nicht adäquat und valide bestimmbar qualifiziert worden war (IV-act. 85–3 ff.). Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ notierte am 24. Juni 2021, mit dem Bericht vom 26. Mai 2021 sei eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht (IV-act. 97). Mit einer Mitteilung vom 3. Mai 2022 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, solche seien aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich (IV-act. 126). A.d Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die estimed AG am 22. März 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 222). Bei einer im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hatte die Versicherte eine mässige Symptomausweitung gezeigt. Die beobachtete Belastbarkeit hatte im Wesentlichen einer sehr leichten oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit entsprochen. Die internistische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe während der gesamten Exploration entspannt, ohne einen ersichtlichen Leidensdruck und ohne schmerzbedingte Positionswechsel auf dem Stuhl gesessen. Das Gangbild sei hinkfrei und flüssig gewesen. Die spontanen Bewegungsmuster seien unauffällig gewesen. Das Aus- und Ankleiden sei flüssig und ohne fremde Hilfe erfolgt. Aus internistischer Sicht sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Der neurologische Sachverständige führte aus, das äussere Erscheinungsbild der Versicherte sei sorgfältig hergerichtet gewesen. Die Versicherte habe bei der Anamneseerhebung zeitweilig unruhig im Stuhl gesessen, dazwischen aber auch längere Zeit still verharren können. Sie habe darauf hingewiesen, dass die Unruhe ein Ausdruck ihrer Schmerzen sei. Der Weg zur Untersuchungsliege, das Hinlegen und das spätere Wiederaufstehen, für das die Versicherte Hilfe erbeten habe, hätten sich mühsam gestaltet. Nach dem Abschluss der Untersuchung habe die Versicherte aber ungehindert aufstehen können. Die Versicherte sei (vermeintlich unbeobachtet) ungehindert in das Krankentaxi eingestiegen. Sie habe sich völlig unproblematisch setzen und die Beine unbehindert in das Auto heben können. Diese offenbar schmerzfreie Beweglichkeit habe in einem deutlichen Kontrast zum zuvor gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation gestanden. Der im Rahmen der Untersuchung erhobene klinisch-neurologische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Die Diagnose eines Morbus Fabry sei zunächst bei einer der Schwestern der Versicherten und anschliessend auch bei der Versicherten selbst nachgewiesen worden. Auffällig sei, dass schon kurz darauf untypischerweise ein generalisiertes, klinisch am ehesten als muskuloskelettal imponierendes Schmerzsyndrom im Vordergrund gestanden habe. Dieses sei der Erkrankung zugeschrieben worden, obwohl es nicht typisch dafür sei. Überwiegend wahrscheinlich leide die Versicherte zusätzlich an den typischen schmerzhaften akrodistalen Parästhesien, die sich mit den muskuloskelettalen Schmerzen vermischten. Das Ausmass der schmerzhaften Parästhesien habe sich nicht quantifizieren lassen. Aufgrund des heterozygoten Status der Versicherten seien diese von

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4/12 endokrinologischer Seite schon im März 2020 in Frage gestellt worden. Zu Schlaganfällen oder zu einer zweiten Manifestation der Erkrankung auf neurologischem Fachgebiet sei es bislang nicht gekommen. Bereits im Oktober 2017 sei festgestellt worden, dass keine Organmanifestation des Morbus Fabry vorliege und dass das chronifizierte Schmerzsyndrom nicht auf den Morbus Fabry zurückgeführt werden könne. Aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Das widersprüchlich-inkonsistente Verhalten der Versicherten habe eine Tendenz zu einer bewusstseinsnahen Aggravation gezeigt. Die neuropsychologische Sachverständige hielt fest, im allgemeinen Verhalten habe die Versicherte gut gelaunt, wach, freundlich, zugewandt und höflich gewirkt. Sie habe bemüht und kooperativ mitgearbeitet und sich während den Aufgaben auch immer wieder selbst motiviert. Die Gestik, die Mimik und der Blickkontakt seien unauffällig gewesen. Während der über drei Stunden dauernden Untersuchung habe die Versicherte ein altersentsprechendes Arbeitstempo gezeigt. Ermüdungszeichen hätten nicht beobachtet werden können. Eine Pause sei nicht gewünscht worden. Die Instruktionen seien jeweils rasch in Handlungen umgesetzt worden. Der Anspruch an die eigenen Leistungen sei adäquat gewesen. Alle sechs Symptomvalidierungsverfahren hätten unauffällige Resultate geliefert. Die Versicherte verfüge gemäss den Untersuchungsbefunden über ein weit unterdurchschnittliches intellektuelles Potential. Aufgrund der biographischanamnestischen Informationen sei auch prämorbid von einem unterdurchschnittlichen Fähigkeitsniveau auszugehen. Bezüglich der kognitiven Funktionen hätten sich Hinweise auf eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit Einschränkungen der Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der Exekutivfunktionen gezeigt. Diese Minderleistungen liessen sich gut mit der leichten Intelligenzminderung erklären. Bei einfacheren kognitiven Anforderungen hätten sich altersentsprechende Leistungen gezeigt. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, die Erscheinung der Versicherten sei gepflegt gewesen. Die Kontaktaufnahme sei gut möglich gewesen. Die Versicherte sei „gut im Rapport“ gewesen. Die Mimik habe eher eingeschränkt gewirkt. Die Versicherte habe ein hinkendes Gangbild gezeigt, beim Hinsetzen gestöhnt und scheinbar etwas Schwierigkeiten beim Ausziehen der Jacke gehabt. Insgesamt habe sie etwas leidend, dabei aber auch etwas demonstrativ gewirkt. Die Versicherte habe im Sitzen doch einige Positionswechsel vorgenommen und abschliessend auch schmerzgeplagt gewirkt. Gleich zu Beginn habe sie geäussert, dass es ihr nicht gut gehe und dass sie nicht anwesend sei. Sie habe der Exploration aber gut folgen können. Sie habe häufig etwas diffuse Angaben gemacht und sie sei in ihren Aussagen etwas vage geblieben, was aber möglicherweise auf eine etwas eingeschränkte geistige Fähigkeit zurückzuführen sei. Bei der Schilderung ihrer Lebensüberdrussgedanken habe sie sich den Tränen nahe gezeigt und dann auch geweint. Die Versicherte habe die Exploration aufmerksam verfolgt. Ihre Konzentration habe im Verlauf nicht merklich nachgelassen. Sie sei nicht abgelenkt und auch nicht leicht ablenkbar gewesen. Störungen des Arbeits- oder Langzeitgedächtnisses seien nicht aufgefallen. Die Merkfähigkeit habe unbeeinträchtigt gewirkt. Das Denken sei flüssig und kohärent, zielgerichtet und zielführend gewesen. Das Intelligenzniveau sei

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5/12 geschätzt gerade so durchschnittlich differenziert gewesen. Psychomotorisch habe die Versicherte gelegentlich unruhig und angespannt gewirkt. Die Affektivität habe sich depressiv herabgestimmt, zum depressiven Pol hin verschoben gezeigt. Die Schwingungsfähigkeit habe eingeschränkt gewirkt. Der Affekt habe insgesamt etwas verarmt gewirkt. Die Versicherte habe einen resignierten und verunsicherten Eindruck hinterlassen. Die Willensbildung habe keine Beeinträchtigung gezeigt. Der Antrieb sei nicht reduziert gewesen. Aus psychiatrischer Sicht leide die Versicherte an einer nicht näher bezeichneten affektiven Störung, an einer leichten kognitiven Störung sowie an einer leichten Intelligenzminderung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aufgrund der Schicht- und Nachtarbeit unzumutbar. Für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent zu attestieren. Die Versicherte könne nur ein reduziertes Pensum leisten und sie benötige zusätzliche Pausen. Der rheumatologische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe ein hinkendes Gangbild mit einer Entlastung des linken Fusses gezeigt, das (vermeintlich unbeobachtet) auf der Strasse weniger stark ausgeprägt gewesen sei. Im reinen Befragungszeitraum von 50 Minuten Dauer habe kein relevantes Nachlassen der Konzentration festgestellt werden können. Das Sitzen sei während der ganzen Zeit in nahezu unveränderter Position möglich gewesen. Die Bewegungen im Rahmen der körperlichen Untersuchung hätten verlangsamt imponiert. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei, soweit er trotz der ausgeprägten Selbstlimitierung habe erhoben werden können, unauffällig gewesen. Insgesamt hätten sich Hinweise auf eine Aggravation oder Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Vermeintlich unbeobachtet sei die Versicherte zu regulären Bewegungsgraden, insbesondere im Bereich der Schultern und des Rumpfes, fähig gewesen. Bei der aktiven Prüfung seien die Bewegungsgrade deutlich geringer ausgefallen. Bei der passiven Bewegung sei ein muskuläres Gegenspannen festzustellen gewesen. Hinweise auf eine entzündlich aktive immunologische oder fortgeschrittene degenerative Grunderkrankung als Ursache der multilokulären Schmerzsymptomatik seien nicht festzustellen gewesen. Eine körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne repetitive Rumpfbewegungen oder Fussbewegungen sei der Versicherten zu 80 Prozent zumutbar. Nach der Konsensbesprechung führten die Sachverständigen aus, die Versicherte leide an einer nicht näher bezeichneten affektiven Störung, an einer leichten kognitiven Störung, an einer leichten Intelligenzminderung, an einem chronifizierten multilokulären Schmerzsyndrom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem Morbus Fabry, an einer arteriellen Hypertonie, an einer Hyperlipidämie, an einer Adipositas, an einer mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe und an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom. Ideal leidensadaptierte Tätigkeiten seien der Versicherten zu 70 Prozent zumutbar. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 224). A.e Mit einem Vorbescheid vom 27. Juni 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherte mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 Prozent vorsehe (IV-act. 227). Dagegen liess die Versicherte am 3. September 2024 einwenden (IV-act. 241),

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6/12 das von den medizinischen Sachverständigen definierte Anforderungsprofil erlaube realistischerweise nur noch Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen. Bezüglich der neuropathischen Schmerzen und der Ehlers-Danlos-Diagnostik erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend ermittelt. Mit einer Verfügung vom 16. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 246). B. B.a Am 18. November 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, das Gutachten der estimed AG sei widersprüchlich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nach der Konsensbesprechung als unzumutbar, aus neuropsychologischer Sicht hingegen als ideal leidensadaptiert qualifiziert worden. Auch aus psychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit in einer Produktion empfohlen worden, was im Widerspruch zur Konsensbeurteilung stehe. Das von den medizinischen Sachverständigen definierte Anforderungsprofil erlaube nur noch Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen. Wenn eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich wäre, müsste ein maximaler Tabellenlohnabzug berücksichtigt werden. Am 27. November 2024 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters med. pract. H.___ vom 30. Oktober 2024 einreichen, in der festgehalten worden war, dass die Ergebnisse der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit die reale Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin am besten abbildeten, weshalb darauf abgestellt werden müsse (act. G 3.1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Januar 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen in einer internen Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). In jener Stellungnahme war festgehalten worden (IV-act. 262), der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Weshalb die Arbeitsfähigkeit auf dem massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sein sollte, sei nicht einzusehen. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren. B.c Am 28. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). B.d Die Beschwerdeführerin liess am 18. März 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 12).

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7/12 Erwägungen 1. 1.1 Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 3. Mai 2022 auf die Prüfung des im Mai 2021 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. November 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 1.2 Bei dem im Mai 2021 eingereichten Rentenbegehren hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eintreten darauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des ersten Rentenbegehrens am 30. September 2019 erfordert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV). Diese Hürde hat die Beschwerdeführerin mit dem von ihr eingereichten Bericht der Erwachsenenpsychiatrie E.___ vom 26. Mai 2021 gemeistert, wie die RAD- Ärztin Dr. F.___ in ihrer überzeugenden Aktenwürdigung am 24. Juni 2021 festgehalten hat. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 2. Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Nach der Einreise in die Schweiz hat sie typische Hilfsarbeiten verrichtet. Trotz ihrer langjährigen Tätigkeit am letzten Arbeitsplatz hat sie kein den statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne übersteigendes Erwerbseinkommen erzielt. Ihr Lohn ist sogar tiefer gewesen. Das ist aber nicht Ausdruck einer unterdurchschnittlichen

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8/12 Leistungsfähigkeit als Hilfsarbeiterin, sondern vielmehr auf die Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten tatsächlichen Arbeitsmarktes zurückzuführen gewesen. Hätte sich ihr die Gelegenheit geboten, hätte die Beschwerdeführerin eine durchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeit angenommen. Ihre Erwerbsfähigkeit ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung hat also jener einer durchschnittlichen Hilfsarbeiterin entsprochen, weshalb der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne als Valideneinkommen heranzuziehen ist. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein polydisziplinäres Gutachten der estimed AG eingeholt. Die medizinischen Sachverständigen haben die Beschwerdeführerin internistisch, neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und rheumatologisch begutachtet; zudem ist eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die medizinischen Abklärungen seien nicht umfassend gewesen, denn bezüglich der neuropathischen Schmerzen und bezüglich eines allfälligen Ehlers-Danlos-Syndroms hätten weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. Das wäre aber nur zutreffend, wenn der neurologische (bzgl. der neuropathischen Schmerzen) und der rheumatologische (bzgl. eines allfälligen Ehlers-Danlos- Syndroms) Sachverständige wesentliche Tatsachen übersehen oder ignoriert hätten. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Alle Sachverständigen haben die Beschwerdeführerin eingehend befragt und untersucht. Zudem haben sie die massgebenden medizinischen Vorakten intensiv gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass einer der Sachverständigen eine wesentliche Tatsache übersehen oder ignoriert hätte. Bezüglich des Morbus Fabry haben die Sachverständigen anschaulich, überzeugend und in völliger Übereinstimmung mit den Vorakten aufgezeigt, dass diese Erkrankung (noch immer) keine Ausprägung gezeitigt hat, die sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Innere Organe sind nicht betroffen. Die geltend gemachten Schmerzen sind vom neurologischen Sachverständigen als nicht dem Morbus Fabry zuordenbar qualifiziert worden, was er überzeugend begründet hat. Darauf war schon im Oktober 2017 hingewiesen worden. Damit übereinstimmend hat auch der rheumatologische Sachverständige nur ein muskulo-skelettales Schmerzsyndrom feststellen können. Die massgebenden objektiven klinischen Befunde sind bei beiden Begutachtungen weitgehend unauffällig gewesen; aufgefallen ist im Wesentlichen nur eine Verdeutlichungstendenz. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern von Physiotherapeuten durchgeführt worden, die im Wesentlichen nur festgehalten haben, wie sich die Beschwerdeführerin in verschiedenen Belastungssituationen verhalten hatte. Die Physiotherapeuten haben eine mässige Symptomausweitung festgestellt. Zur Frage einer Selbstlimitierung haben sie sich

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9/12 nicht geäussert, obwohl die Antwort auf diese Frage aufgrund der den Therapeuten bekannten Vorgeschichte von grosser Bedeutung gewesen ist. Entscheidend ist, dass der neurologische und der rheumatologische Sachverständige keine objektive Gesundheitsbeeinträchtigung haben feststellen können, die die bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit gezeigte schlechte Belastbarkeit hätte erklären können. Die Einbusse der funktionellen Leistungsfähigkeit ist also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern durch eine Selbstlimitierung verursacht gewesen, weshalb die Sachverständigen der estimed AG zu Recht auf das Ergebnis der medizinischen Untersuchungen und nicht auf das Ergebnis der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abgestellt haben. In neuropsychologischer Hinsicht hat sich im Wesentlichen nur eine leichte Intelligenzminderung gezeigt, die natürlich bereits bestanden hatte, als die Beschwerdeführerin noch voll im Erwerbsleben integriert gewesen war. Sie ist nicht als eine Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern als eine („prämorbide“) Veranlagung zu qualifizieren. Zwar war nach einer früheren neuropsychologischen Abklärung eine bildgebende Abklärung des Gehirns empfohlen worden, aber wenn diese Abklärung tatsächlich für die Frage nach der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einen Erkenntnisgewinn geliefert hätte, wäre sie von den Sachverständigen der estimed AG durchgeführt worden. Im Umstand, dass die neuropsychologische Sachverständige die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als aus neuropsychologischer Sicht ideal leidensadaptiert qualifiziert hat, während die Sachverständigen in ihrer Konsensbeurteilung jene Tätigkeit als unzumutbar qualifiziert haben, ist entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin kein Widerspruch zu erblicken, denn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist in der Konsensbesprechung nicht aus neuropsychologischen, sondern aus somatischen Gründen (Unzumutbarkeit des langen Stehens bei eingeschränkter Wirbelsäulenbelastbarkeit und muskulo-skelettalen Schmerzen) als unzumutbar qualifiziert worden. Der psychiatrische Sachverständige hat lediglich leichtgradig ausgeprägte depressive Symptome feststellen können. Das Attest eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 30 Prozent wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und wegen eines reduzierten Rendements erscheint aus der Sicht eines medizinischen Laien als zu grosszügig, denn es ist nicht einzusehen, weshalb eine nur leichtgradig ausgeprägte depressive Störung die Arbeitsfähigkeit um insgesamt fast einen Drittel einschränken sollte. An sich müssten weitere Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht getätigt werden. Das psychiatrische Teilgutachten belegt immerhin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 70 Prozent arbeitsfähig ist. Zwar lässt sich damit nicht die Frage beantworten, ob die Beschwerdeführerin zu 100 Prozent, zu 90 Prozent, zu 80 Prozent oder wirklich nur zu 70 Prozent arbeitsfähig ist, aber die Beantwortung dieser Frage ist hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs irrelevant, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Das Ergebnis von weiteren Abklärungen könnte sich also zum Vorneherein nicht auf das Resultat auswirken. Deshalb ist zu Recht aus verfahrensökonomischen Gründen auf weitere Abklärungen verzichtet worden. Das Attest des rheumatologischen Sachverständigen überzeugt hinsichtlich der qualitativen Einschränkungen

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10/12 respektive bezüglich des Anforderungsprofils. Die quantitative Einschränkung von 20 Prozent selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten ist vom Sachverständigen nicht begründet worden. Da der Sachverständige aber ausschliesslich ein chronifiziertes multilokuläres Schmerzsyndrom diagnostiziert hat, kommen nur ein erhöhter Pausenbedarf und/oder eine Reduktion des Rendements als Gründe für das Attest eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 20 Prozent in Frage. Vor diesem Hintergrund überzeugt das Ergebnis der Konsensbesprechung, die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu (mindestens) 70 Prozent arbeitsfähig. Gestützt auf das überzeugende Gutachten der estimed AG steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu mindestens 70 Prozent zumutbar gewesen sind. 4.2 Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin steht das von den Sachverständigen der estimed AG definierte Anforderungsprofil einer Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht entgegen. Der Beschwerdeführerin ist es trotz der prämorbiden neurokognitiven Einschränkungen wiederholt gelungen, Arbeitsstellen auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt zu finden und zu halten, was zeigt, dass sie den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes gewachsen gewesen ist. Aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung hat sich lediglich das Spektrum der zumutbaren Hilfsarbeiten verkleinert, da körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr in Frage kommen. Die neuropsychologischen Einschränkungen haben sich durch die Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn überhaupt, nur geringfügig verstärkt (IV-act. 222–85), was bezüglich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach der allgemeinen Lebenserfahrung irrelevant ist. 4.3 Da der Beschwerdeführerin leidensadaptierte Hilfsarbeiten zumutbar sind, entspricht der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit auch dem Valideneinkommen. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades kann der Betrag der Vergleichseinkommen deshalb mathematisch gar keine Rolle spielen, was bedeutet, dass der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad entspricht, allenfalls korrigiert um einen zusätzlichen Abzug. Ein solcher ist zu berücksichtigen, wenn aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit nur noch mit einem unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg wird verwerten können. Dieser Abzug trägt damit dem folgenden Gedanken Rechnung: Ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber will aus der Anstellung eines Arbeitnehmers einen „Gewinn“ erzielen. Dieser „Gewinn“ besteht darin, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung einen ökonomischen Mehrwert generiert, der höher als der betriebswirtschaftliche Aufwand ist, der aus der Anstellung des Arbeitnehmers resultiert. Vereinfacht gesagt entspricht der „Gewinn“ des Arbeitgebers also der Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer generierten ökonomischen Mehrwert und dem Nettolohn,

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11/12 den Arbeitgeberbeiträgen an die Sozialversicherungen und den indirekten Lohnnebenkosten. Fallen die indirekten Lohnnebenkosten in einem bestimmten Arbeitsverhältnis höher aus, vermindert sich der aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte „Gewinn“ des Arbeitgebers. Im Extremfall kann der Arbeitgeber aus diesem Arbeitsverhältnis gar keinen „Gewinn“ mehr erzielen oder er sieht sich sogar mit Ausgaben konfrontiert, die den ökonomischen Mehrwert der Arbeitsleistung übersteigen, was bedeutet, dass sich diese Anstellung für den Arbeitgeber nicht rechnet. Ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber wird kein Anstellungsverhältnis eingehen, aus dem er nicht mindestens einen durchschnittlichen „Gewinn“ erzielen kann. Er wird deshalb entweder einen Arbeitnehmer, dessen Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind, gar nicht erst anstellen oder aber er wird einen solchen Arbeitnehmer zwar anstellen, aber er wird die erhöhten Lohnnebenkosten durch einen entsprechend tieferen Lohnansatz kompensieren, sodass er trotz der erhöhten Lohnnebenkosten einen durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen „Gewinn“ aus dem Arbeitsverhältnis erzielen kann. Bezüglich der Beschwerdeführerin muss ein potentieller Arbeitgeber mit erhöhten Lohnnebenkosten rechnen, denn die Beschwerdeführerin wird überdurchschnittlich häufig kurzfristig ausfallen. Ihre Arbeitsleistung wird –auch depressionsbedingt – erheblichen Schwankungen unterliegen, die der potentielle Arbeitgeber auch durch eine geschickte Betriebsorganisation nicht wird auffangen können. Die damit verbundenen Störungen der Betriebsabläufe müssen von einem betriebswirtschaftlichökonomisch denkenden Arbeitgeber als erhöhte Lohnnebenkosten der Anstellung der Beschwerdeführerin einkalkuliert werden, weshalb ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nur einen unterdurchschnittlichen Lohn bezahlen könnte, weil er ansonsten aus der Anstellung der Beschwerdeführerin keinen durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen „Gewinn“ erzielen könnte beziehungsweise – ausgehend vom ökonomischen Invaliditätsbegriff – einen Soziallohn ausrichten würde. Das rechtfertigt einen Abzug von höchstens zehn Prozent. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen beläuft sich damit auf mindestens 70 Prozent von 90 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne respektive des Valideneinkommens, was einen Invaliditätsgrad von maximal 37 Prozent ergibt (= 100% – 90% × 70%). Damit erweist sich die Abweisung des Rentenbegehrens als rechtmässig. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist sie vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Da ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil sich die

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12/12 sehr kurz gefasste Replik auf eine generelle Kritik an der Beschwerdegegnerin beschränkt hat und weil die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hat. Deshalb ist die Entschädigung auf 80 Prozent von 3'400 Franken, also auf 2'720 Franken, festzusetzen. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 2'720 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025).

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