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St.Gallen Versicherungsgericht 25.09.2025 IV 2024/205

25 settembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·6,421 parole·~32 min·6

Riassunto

Art. 43 und 44 ATSG. Frage, ob die an ME/CFS leidende Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie sich gegen die Wahrnehmung eines externen neuropsychologischen Gutachtens gestellt hat. Subjektive Zumutbarkeit aufgrund der Crash-Gefahr nicht ohne Weiteres gegeben. Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines versicherungsexternen psychiatrischen Gutachtens vor Ort (inklusive Zumutbarkeitsbeurteilung einer externen Begutachtung)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2024/205).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/205 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 21.10.2025 Entscheiddatum: 25.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2025 Art. 43 und 44 ATSG. Frage, ob die an ME/CFS leidende Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie sich gegen die Wahrnehmung eines externen neuropsychologischen Gutachtens gestellt hat. Subjektive Zumutbarkeit aufgrund der Crash-Gefahr nicht ohne Weiteres gegeben. Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines versicherungsexternen psychiatrischen Gutachtens vor Ort (inklusive Zumutbarkeitsbeurteilung einer externen Begutachtung)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2024/205). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 25. September 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. IV 2024/205

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente (Nichteintreten)

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2/17 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich im Februar 2022 (IV-act. 2 f.; Eingangsdatum 23. Februar 2022) mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen generalisierter Angststörung (ICD-10: F41.1), rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.2), komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS; ICD- 10: F43.1) seit Kindheit (IV-act. 99-4) sowie Status nach Covid-19 Erkrankung November 2020 mit protrahierter Fatigue Symptomatik und Status nach Epstein-Barr-Virus (EBV) im Alter von 17 Jahren mit mehrjährigen Fatigue-Symptomen (gemäss Angaben von pract. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2022 [IV-act. 16]; für eine ausführliche chronologische Zusammenstellung medizinischer Abklärungen und des Krankheitsverlaufs ab 2004 vgl. act. G1.4) bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass bei der Versicherten 2016 eine seronegative Hashimoto-Thyreoiditis diagnostiziert worden war (vgl. u.a. IV-act. 37-3, 42-15, 99-4). A.b Die IV-Stelle führte am 29. April 2022 ein Assessment mit der Versicherten durch (IV-act. 28-4). Am 23. Mai 2022 trat die Versicherte ein Aufbautraining bei C.___ an (IV-act. 21-1, 29), das bis 22. November 2022 hätte dauern sollen (IV-act. 20-5, 21). Am 29. August 2022 begab sie sich in Kur nach D.___, wobei das Aufbautraining nicht abgebrochen, sondern Krankentage genommen wurden (IV-act. 29-1). Die Kur musste jedoch vorzeitig am 1. September 2022 aufgrund von Rückenschmerzen und einmaliger Emesis bei Verdacht auf virale Gastroenteritis notfallmässig abgebrochen werden (IV-act. 37-3 f.). Am 20. September 2022 trat die Versicherte freiwillig aufgrund einer depressiven Symptomatik und bei generalisierter Angststörung sowie komplexer PTBS in das E.___ zur stationär-psychiatrischen Behandlung ein (IV-act. 42-15). In der Folge hob die IV-Stelle mit Mitteilung vom 29. September 2022 die Integrationsmassnahme per 7. Oktober 2022 auf (IV-act. 30). Am 18. November 2022 wurde die stationär-psychiatrische Behandlung im E.___ abgeschlossen (IV-act. 42-15). Die zuständigen Ärzte des E.___ organisierten aufgrund bestehender Sorgen der Versicherten, ihren Alltag infolge der nach wie vor bestehenden Erschöpfung nicht bestreiten zu können, ein Unterstützungsangebot (psychiatrische Spitex; Möglichkeit des Besuches der niederschwelligen Tagesklinik F.___; IV-act. 42- 10). A.c Im November 2022 startete die Versicherte aufgrund der Pensionierung von pract. med. B.___ die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-act. 58-1, 73; act. G1-4 Ziff. 9).

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3/17 A.d Am 19. September 2023 fand auf Zuweisung von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine telefonische MedAmbi Long Covid Sprechstunde, Erstkonsultation, bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin J.___ im Spital Z.___, statt. Dr. I.___ stellte die Diagnose Myalgische Enzephalomyelitis (ME)/Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS), ICD-10: G93.3, bei Erstsymptomatik ungefähr 2004 nach viralem Allgemeininfekt (vermutlich EBV), mehrjähriger Crash-Episode nach körperlicher/geistiger Überlastung im Rahmen des Studiums 2013 und erneuter Exazerbation nach Covid-19 Infektion November 2020. Zudem vermerkte er anamnestisch eine PTBS seit Kindheit (IV-act. 73-8 f.). Klinisch hielt er folgende Symptome fest: Fatigue, schwere körperliche und geistige und emotionale Belastungsintoleranz (PEM), Hitzeintoleranz, Brain-Fog, Konzentrationsund Gedächtnisprobleme (aktuell ca. 2 h/Tag etwas klarer), krampfartige Rückenschmerzen, Appetitlosigkeit, Übelkeit, seltenes Erbrechen, ausgeprägte Insomnie (Ein- und Durchschlafstörung), visuelle und akustische Reizüberflutung, schwere Angst-Symptomatik (IV-act. 73-8, -10). A.e K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) notierte am 6. November 2023, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die Diagnosen einer generalisierten Angststörung, des CFS sowie der seronegativen Hashimoto-Thyreoiditis nachvollziehbar begründet seien, während die Diagnosen einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung nicht belegt seien. Sie erachtete eine vertiefte medizinische Abklärung als angezeigt (IV-act. 76-4). Gestützt darauf beschloss die IV-Stelle nach einer internen interdisziplinären Besprechung, ein neuropsychologisches Konsil in Auftrag zu geben und anschliessend eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (IV-act. 77-2). A.f Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine aktuelle neuropsychologische Untersuchung (Konsilium mit Fatigue Symptomatik) erforderlich sei und dass Dr. phil. L.___, Psychologe und eidg. anerkannter Psychotherapeut, damit beauftragt werde (IV-act. 81). Dieser schlug der Versicherten am 28. März 2024 als Termin für die Untersuchung den 8. Mai 2024 vor (IV-act. 87). A.g Am 19. April 2024 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. L. Gmünder, der IV-Stelle mitteilen, dass der mit Dr. L.___ vereinbarte Termin habe abgesagt werden müssen, da ein Konsilium bei Dr. L.___ oder eine andere externe physische Begutachtung die reelle Gefahr berge, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter und nachhaltig verschlechtere. Dem Schreiben legte sie drei ärztliche Berichte bei (Bericht von Dr. I.___ vom 20. September 2023 [vgl. vorstehenden Sachverhalt A.d], Bericht von Dr. G.___ vom 15. April 2024 [IV-act. 90-4], Bericht von Dr. H.___ vom 17. April 2024 [IV-act. 90-5]). Anhand der bereits vorliegenden ärztlichen Berichte und allfälliger Auskünfte von Ehemann und Mutter sei es möglich, eine genügend gesicherte Aussage über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu treffen (IV-act. 90-1 ff.).

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4/17 A.h Die RAD-Ärztin nahm am 6. Mai 2024 Stellung zum Einwand der Versicherten und kam zum Schluss, dass keine dauerhaften Schäden oder Nebenwirkungen zu erwarten seien. Eine vorübergehende Symptomverschlechterung, wie von den behandelnden Ärzten angegeben, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht möglich, berge jedoch keine Gefahr schwerwiegender oder lebensbedrohlicher Folgen (IV-act. 92-2). A.i Daraufhin leitete die IV-Stelle gleichentags das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein. Darin forderte sie die Versicherte «letztmals» auf, sich einer Begutachtung bei Dr. L.___ zu unterziehen, sich dafür bis spätestens 15. Mai 2024 mit Dr. L.___ in Verbindung zu setzen und ihr den Termin mitzuteilen. Sollte sie die Auflagen nicht erfüllen, werde die IV-Stelle die Erhebungen bezüglich ihres Gesuches um Rentenleistungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (IV-act. 93). Nach mehrfacher telefonischer und E-Mail-Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter erklärte sich die IV-Stelle damit einverstanden, mit dem Erlass des Vorbescheids zuzuwarten (IV-act. 94 ff.). A.j Am 14. Juni 2024 begab sich die Versicherte in Begleitung ihres Ehemanns zur Long Covid Sprechstunde bei Dr. I.___ (IV-act. 99-3 ff.). In seinem Bericht hielt Dr. I.___ fest, dass die körperliche Untersuchung erwartungsgemäss keine neuen Erkenntnisse gebracht habe. Auch laborchemisch hätten keine Hinweise auf differentialdiagnostische Ursachen erhoben werden können. Die psychometrische Abklärung hätte nur partiell durchgeführt werden können, da die Versicherte am Ende der Konsultation keine Energie mehr dafür gehabt habe. Insgesamt sei die Symptomatik weiterhin im Rahmen der ME/CFS-Symptomatik plausibel erklärt. Eine mehrstündige neuropsychologische Abklärung oder andere kognitiv/körperlich belastende Untersuchungen sollten, wenn irgendwie möglich, unterbleiben, da sich hieraus zumeist kein relevanter medizinischer informativer Mehrgewinn ableiten lasse (nach 3-jähriger Klinik) und in diesem Fall mit fast 100%iger Wahrscheinlichkeit mit einer ausgeprägten Crash-Symptomatik im Sinne einer langanhaltenden gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen sei (IV-act. 99-3 ff.). A.k Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle, alle möglichen Abklärungen mit Ausnahme der Begutachtung vorzunehmen und einen Rentenbescheid anhand der Akten und diesen Abklärungen zu treffen. Dem Schreiben legte sie den Bericht von Dr. I.___ zur Sprechstunde vom 14. Juni 2024 (vgl. vorstehenden Sachverhalt A.j) sowie einen persönlichen Erfahrungsbericht ihres Ehemanns vom 19. Juli 2024 (IV-act. 99-7) bei. Sollten die Angaben im Bericht von Dr. I.___ nicht zur Beurteilung der Gesundheitssituation genügen, so werde der RAD gebeten, sich mit diesem in Verbindung zu setzen (IV-act. 99). A.l Die RAD-Ärztin nahm am 29. August 2024 Stellung zum erneuten Einwand der Versicherten und hielt an ihrer bisherigen Auffassung fest (IV-act. 100). Gestützt auf diese Beurteilung forderte die IV- Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 30. August 2024 letztmals auf, sich bis 18. September 2024

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5/17 mit der Gutachtenstelle in Verbindung zu setzen und einen neuen Termin zu vereinbaren, ansonsten die Erhebungen bezüglich ihres Gesuchs um Rentenleistungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werde (IV-act. 101). A.m Daraufhin liess die Versicherte mit E-Mail vom 16. September 2024 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen (IV-act. 104-1). A.n Am 16. September 2024 erliess die IV-Stelle eine Nichteintretensverfügung mit der Begründung, das Gesuch könne nicht bearbeitet werden, da sich die Versicherte weiterhin weigere, an der neuropsychologischen Untersuchung teilzunehmen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme (IV-act. 107). B. B.a Dagegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Gmünder, am 18. Oktober 2024 Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (act. G1): 1. «Die Verfügung vom 16. September 2024 sei aufzuheben, auf das Leistungsbegehren sei einzutreten und der Beschwerdeführerin sei ab Juli 2022 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ohne Einholung eines Gutachtens mit Begutachtung ausser Haus einen materiellen Rentenentscheid zu fällen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.» B.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G4). B.c In ihrer Replik vom 13. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (act. G6). B.d Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Duplik zu verzichten und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten (act. G8). B.e Am 12. März 2025 beantragte der Rechtsvertreter pauschal eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– (zzgl. MwSt. und Barauslagen), wobei er ausführte, dass sein effektiver Aufwand aufgrund des gesundheitsbedingt erschwerten Klientenkontakts einiges höher gelegen habe (act. G10). B.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den (medizinischen) Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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6/17 Erwägungen 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weil sie sich nicht der angeordneten neuropsychologischen Begutachtung unterzogen habe. Nicht Anfechtungsgegenstand bildet hingegen das materielle Rentenbegehren, zumal die Beschwerdegegnerin nicht darüber verfügt hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Weitere Abklärungen sind etwa vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen; MIRIAM LENDFERS, N 88 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG). Auch aufwendige, mühsame und zeitraubende Abklärungen müssen grundsätzlich vorgenommen werden, wenn anders der Sachverhalt nicht abgeklärt werden kann (Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 86 zu Art. 43). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2022, 9C_58/2022, E. 4.1.2). 2.2 Eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der IV ist die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden (Art. 7 Abs. 2, Art. 16 und Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar

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7/17 sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). 2.3 Der abklärungspflichtige Versicherungsträger verfügt hinsichtlich der für die Durchführung der medizinischen Erhebungen zu verwendenden Methoden über einen grossen Ermessensspielraum (BGE 147 V 16 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Der Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, liegt demnach ebenso im Ermessen der Verwaltung wie die Wahl der Art der Abklärung (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). In dieses Ermessen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2024, 8C_828/2013, E. 2.1 mit Hinweisen). 2.4 Welche Beweismittel im Verwaltungsverfahren zulässig sind, wird im ATSG nicht abschliessend geregelt. Das Gesetz erwähnt Formulare, Arztberichte, Daten im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungshilfe, mündliche und schriftliche Auskünfte, Observationen sowie Gutachten und setzt weiter die Zulässigkeit von Abklärungen, welche die Teilnahme der Partei verlangen (z.B. körperliche Untersuchung) voraus (Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 34 f. zu Art. 43, mit Hinweisen auf die entsprechenden Gesetzesartikel). Ergänzend zu den ATSG-Bestimmungen ist der in Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltene Katalog von Beweismitteln zu beachten (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Daneben können auch weitere, im Gesetz nicht aufgeführte Beweismittel berücksichtigt werden (Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 38 zu Art. 43; Kommentar ATSG-LENDFERS, N 107 zu Art. 61). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt sodann der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend. Die Verwaltung – bzw. im Streitfall das Gericht – hat sich aufgrund des gesamten, verfahrensmässig korrekt erhobenen Beweisergebnisses eine Auffassung darüber zu erarbeiten, ob die infrage stehende Tatsache nachgewiesen ist oder nicht (Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 64 zu Art. 43; Kommentar ATSG-LENDFERS, N 111 zu Art. 61). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2 und 119 V 7 E. 3c/aa, je mit Hinweisen; Kommentar ATSG-LENDFERS, N 110 zu Art. 61). 2.6

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8/17 2.6.1 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Damit wird eine spezifische Mitwirkungspflicht der betreffenden Person festgelegt. Diese Mitwirkungspflicht wird an die doppelte Voraussetzung geknüpft, dass die Untersuchung notwendig und der versicherten Person zumutbar ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 8C_733/2010, E. 5.3, und vom 3. November 2009, 8C_528/2009, E. 7.2). In diesem Sinn liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. 2.6.2 Eine Begutachtung gemäss Art. 44 ATSG ist dann notwendig, wenn es andere Beweismittel nicht erlauben, einen medizinischen Sachverhalt zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehende E. 2.5) zu erheben (UELI KIESER, Gutachten im Sozialversicherungsrecht, in: HAVE 2020 S. 146 ff., 149). Dabei wird die administrative Erstbegutachtung – abgesehen von begründeten Fällen – regelmässig polydisziplinär und zufallsbasiert angelegt (BGE 139 V 349 E. 3.2). 2.6.3 Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung der pflichtigen Person steht (Verhältnismässigkeitsprinzip). Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen, wobei die zu Art. 21 Abs. 4 ATSG entwickelten Grundsätze analog gelten (Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 96 zu Art. 43). Selbst Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit versprechen, sind unzumutbar, wenn sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Dementsprechend sind Massnahmen zur blossen Abklärung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts, welche das Risiko einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands beinhalten, erst recht nicht zumutbar. Die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ist ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2020, 8C_283/2020, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Unzumutbarkeit kann etwa dann vorliegen, wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustands (vorübergehend) nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen (Urteile des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 8C_733/2010, E. 5.3, und vom 22. März 2010, 9C_994/2009, E. 5.2). Es obliegt in erster Linie der versicherten Person, gegen die Zumutbarkeit einer

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9/17 gutachterlichen Abklärung im vorgesehenen Zeitraum sprechende Umstände darzutun, zu begründen und zu belegen (vgl. Kommentar ATSG-LENDFERS, N 101 ff. zu Art. 61). 3. 3.1 Gestützt auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin vom 6. November 2023 (IV-act. 76) und vom 6. Mai 2024 (IV-act. 92) ging die IV-Stelle davon aus, dass die geforderte neuropsychologische Begutachtung sowie die anschliessende polydisziplinäre Begutachtung notwendig seien (IV-act. 77-2; act. G4-5 Ziff. 2.3). Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, ihr Gesundheitszustand sei genügend abgeklärt, weshalb ein Gutachten nicht notwendig sei (act. G1-10 Ziff. 22). 3.2 Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, soweit sie vorbringt, ein materieller Entscheid über den Rentenanspruch könne ohne weitere Abklärungen nicht erfolgen. Zwar hat die RAD-Ärztin festgestellt, dass (zumindest) die Diagnosen einer generalisierten Angststörung, des CFS sowie der seronegativen Hashimoto-Thyreoiditis von den behandelnden Ärzten nachvollziehbar begründet worden seien (IV-act. 76-4). Doch fehlen – gemäss nachvollziehbaren Angaben der RAD- Ärztin (IV-act. 76-4) und der IV-Stelle (IV-act. 77-2) – etwa weitere Abklärungen in Bezug auf die depressive Episode und PTBS und ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit genauer zu untersuchen (zur Frage der Notwendigkeit einer neuropsychologischen Untersuchung siehe jedoch nachstehende E. 4.3). Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass das Bundesgericht die Zusprache von Rentenleistungen im Streitfall nicht bzw., wenn überhaupt, nur äusserst selten einzig gestützt auf die Berichte der behandelnden Stellen zulässt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, ihr seien die angeordnete neuropsychologische Untersuchung, gefolgt von einer externen polydisziplinären Begutachtung, aufgrund ihrer Erkrankung an einer ME/CFS (ICD-10: G93.3) nicht zumutbar, da die damit verbundenen Anstrengungen und Einflüsse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine langdauernde oder gar dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Folge hätten (act. G1-12 Ziff. 33 ff.). 4.2 Das Durchführen externer Untersuchungen und Begutachtungen ist einer versicherten Person – je nach Gesundheitsbeeinträchtigung und -zustand – nicht in jedem Fall zumutbar. Bei der von den behandelnden Stellen vordergründig gestellten Diagnose ME/CFS handelt es sich um eine chronische neuroimmunologische Systemerkrankung unklarer Ätiologie, die oft zu einem hohen Grad körperlicher Beeinträchtigung führen kann (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 322). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft ME/CFS seit 1969 als neurologische Erkrankung ein (ICD- 10: G93.3). ME/CFS ist ein eigenständiges, komplexes Krankheitsbild; es ist nicht mit dem Symptom Fatigue zu verwechseln, das ein typisches Begleitsymptom vieler chronisch-entzündlicher

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10/17 Erkrankungen sein kann. Von ME/CFS Betroffene leiden unter einer schweren Fatigue (körperlicher Schwäche), die das Aktivitätsniveau erheblich einschränkt, sowie unter neurokognitiven, autonomen und immunologischen Symptomen. Kardinalsymptom für ME/CFS ist die Postexertionelle Malaise (PEM) bzw. die Postexertionelle neuroimmune Erschöpfung (PENE; spezifischere Bezeichnung, die auf die neuroimmunologischen und energetischen Dysfunktionen bei ME/CFS hinweist). Darunter ist eine ausgeprägte und anhaltende (stunden- bis tagelang andauernde) Verschlechterung der Symptomatik nach einer nicht im Verhältnis dazu stehenden körperlichen oder geistigen Anstrengung zu verstehen (PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 322, 1404). Die PEM tritt typischerweise schon nach geringer Belastung wie z.B. nach wenigen Schritten auf. Schon kleine Aktivitäten können in der Folge zu tagelanger Bettruhe zwingen (vgl. PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1404). Neben der PEM können betroffene Personen unter Symptomen des autonomen Nervensystems wie Herzrasen, Schwindel, Benommenheit und Blutdruckschwankungen leiden, wodurch sie nicht mehr für längere Zeit stehen oder sitzen können. Medizinisch spricht man dabei von der orthostatischen Intoleranz. Dazu können immunologische Symptome wie ein starkes Krankheitsgefühl, schmerzhafte und geschwollene Lymphknoten, Halsschmerzen, Atemwegsinfekte und eine erhöhte Infektanfälligkeit kommen. Zahlreiche betroffene Personen leiden zudem unter ausgeprägten Schmerzen wie Muskel- und Gelenkschmerzen und Kopfschmerzen eines neuen Typus. Hinzu kommen Muskelzuckungen und -krämpfe, massive Schlafstörungen und neurokognitive Symptome wie Konzentrations-, Merk- und Wortfindungsstörungen (oft als «Brain Fog» bezeichnet; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 322) sowie die Überempfindlichkeit auf Sinnesreize (vgl. <https://www.enableme.ch/de/behinderungen/me-cfs-mehr-als-nur-erschopfung- 9599>, zuletzt abgerufen am 1. Juli 2025). Eine durch ME/CFS hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und eine daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) kann folglich zu einer Invalidität im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) führen (so auch der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Dezember 2024, LGVE 2025 III Nr. 1, 5V 23 272, E. 7.2.2.2). 4.3 Zu beachten ist, dass gerade dem Auftreten von PENE mit einer gängigen neuropsychologischen Testung kaum Rechnung getragen wird, weil diese nach der besonderen Anstrengung (Testung) auftritt. So kann die begutachtete Person unter Umständen in der Situation der Begutachtung diese besondere Anstrengung leisten, die nachfolgende PENE wird dann allerdings nicht von der Testung erfasst, wodurch die Aussage von Dr. I.___, wonach von einer neuropsychologischen Untersuchung vorliegend kein Mehrwert zu erwarten sei, nachvollziehbar erscheint und die Aussagekraft eines neuropsychologischen Gutachtens für diese Form der Krankheit fraglich ist (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Oktober 2023, LGVE 2024 III Nr. 4, 5V 22 26, insbesondere E. 8.5.3, mit Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. September 2022, 200 22 328 IV und 200 22 401 IV, wo die Aussage einer Neuropsychologin angeführt wird, wonach eine neuropsychologische Untersuchung aufgrund des zu kurzen Beobachtungszeitraums

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11/17 nicht dafür geeignet sei, eine allfällige Fatigue-Symptomatik zu objektivieren bzw. zu beurteilen). ME/CFS bedarf häufig einer speziellen Überprüfung, um die von der betroffenen Person geschilderten Beschwerden objektivieren zu können, weil bis heute die Mechanismen der Entstehung noch nicht genügend erforscht sind und es an einer nachweisbaren organischen Grundlage weitgehend fehlt. So führte auch Dr. I.___ in seinem Bericht vom 20. September 2023 aus, dass beweisende oder auszuschliessende Marker bislang ebenso wenig existieren würden wie zielgerichtete Therapien. Die aktuellen Möglichkeiten der schulmedizinischen Diagnostik würden meist keine messbaren pathologischen Befunde ergeben und stünden somit in drastischer Diskrepanz zur häufig immobilisierenden Krankheitssymptomatik mit den entsprechenden Auswirkungen im beruflichen als auch privaten Alltag (IV-act. 73-10 f.). 4.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer externen neuropsychologischen Begutachtung, gefolgt von einer polydisziplinären Begutachtung, für die Beschwerdeführerin ist – wie gesagt (vgl. vorstehende E. 2.6.3) – zwischen der objektiven und der subjektiven Zumutbarkeit zu unterscheiden. Die objektive Zumutbarkeit der neuropsychologischen bzw. späteren polydisziplinären Begutachtung ist für die vorgesehene diagnostische Massnahme bzw. Abklärung der Leistungsfähigkeit ohne Weiteres zu bejahen (vgl. vorstehende E. 2.6.3). Näherer Betrachtung bedarf indessen die subjektive Zumutbarkeit, worauf nachfolgend einzugehen ist. Die Aktenlage präsentiert sich dabei im Wesentlichen wie folgt: 4.5 Dr. I.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 20. September 2023 zur telefonischen Sprechstunde vom 19. September 2023, und damit noch bevor eine Begutachtung überhaupt zum Thema geworden war, dahingehend, dass bei ME/CFS Betroffenen die Belastungsgrenze oft so tief sei, dass bereits leichte Alltagstätigkeiten eine Crash-Symptomatik auslösen könnten und eine Aktivität unterhalb der Belastungsgrenze kaum möglich sei. Stationäre Rehabilitations-Massnahmen seien entsprechend ungeeignet, da diese ein Mindestmass an Belastbarkeit erfordern und in diesem Patientenkollektiv häufig überfordernd wirken würden mit konsekutiver Verschlechterung der Symptomatik (IV-act. 73-11). Spezifisch bezogen auf die Situation der Beschwerdeführerin führte sodann Dr. G.___ im Arztzeugnis vom 15. April 2024 aus, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund von ME/CFS mit ausgeprägter physischer und psychischer Belastungsintoleranz bzw. PEM bereits die Aussicht, für eine neuropsychologische Abklärung nach M.___ reisen zu müssen, eine massive Überforderung ihrer körperlichen und geistigen Ressourcen mit anhaltender Schlaflosigkeit, Übelkeit, Erbrechen und Erschöpfung bedeute (IV-act. 90-4). Die Situation wurde sodann auch von Dr. H.___ so eingeschätzt. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführerin die Wahrnehmung einer neuropsychologischen Abklärung in Anbetracht des aktuell vorliegenden Gesundheitszustands weder möglich noch zumutbar sei. Weder körperlich noch geistig oder emotional sei die Beschwerdeführerin in der Lage, sich diesem Termin zu widmen. Dank viel Disziplin bzw. Timing von kleinsten Alltagsbelastungen könne nun erstmals eine Annäherung an einen einfachen Alltag zuhause (mit

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12/17 zusätzlich grosser Unterstützung von Familie und Spitex) erreicht werden. Es vergehe dennoch kein Tag, ohne dass die Beschwerdeführerin mit Symptomen (lähmende Müdigkeit, Brain Fog, Erbrechen, Übelkeit etc.) zu kämpfen habe. Kleinste Überbelastungen könnten zu einer mehrtägigen PEM führen (IV-act. 90-5). Schliesslich kam auch Dr. I.___ nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2024 zum Schluss, dass eine mehrstündige neuropsychologische Abklärung oder andere kognitiv/körperlich belastende Untersuchungen, wenn irgendwie möglich, unterbleiben sollten, da sich hieraus zumeist kein relevanter medizinischer informativer Mehrgewinn ableiten lasse (nach dreijähriger Klinik) und im Fall der Beschwerdeführerin mit fast 100%iger Wahrscheinlichkeit basierend auf Erfahrungswerten von einer ausgeprägten Crash Symptomatik im Sinne einer langanhaltenden gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen sei (IV-act. 99-4, -6). 4.6 Vorliegend hat die RAD-Ärztin die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht und die Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer behandelnden Medizinalpersonen, eine externe Begutachtung könnte ihren Gesundheitszustand nachhaltig schädigen, nicht schlüssig widerlegt. Aufgrund der Aktenlage ist die derzeitige Zumutbarkeit einer mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung, gefolgt von einer externen polydisziplinären Administrativbegutachtung, als Abklärungsinstrument fraglich. Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt, vertreten mehrere behandelnde Medizinalpersonen die Auffassung, dass solche externen Begutachtungen, insbesondere die zeitlich vorgelagerte neuropsychologische Abklärung, bei der Beschwerdeführerin einen Crash auslösen und zu einer möglicherweise dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands führen könnten. Diese Beurteilung stimmt mit den Erkenntnissen aus der im Recht liegenden Fachliteratur betreffend ME/CFS überein (vgl. etwa KATHRYN HOFFMANN et al., Interdisziplinäres, kollaboratives D-A- CH Konsensus-Statement zur Diagnostik und Behandlung von Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom, in: Wiener klinische Wochenschrift [2024] 136 [Suppl. 5] S. 103 ff., 106 f.; act. G1.9). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Dr. I.___ neben der körperlichen und laborchemischen Untersuchung am 14. Juni 2024 auch eine psychometrische Abklärung vornehmen wollte, diese aber nur partiell durchgeführt werden konnte, da die Beschwerdeführerin am Ende der Konsultation keine Energie mehr dafür gehabt habe (IV-act. 90- 4). An der Bedeutung dieser Ausführungen vermag die Behauptung der RAD-Ärztin, wonach eine vorübergehende Symptomverschlechterung aus versicherungsmedizinischer Sicht möglich sei, jedoch keine Gefahr schwerwiegender oder lebensbedrohlicher Folgen berge, nichts zu ändern. Insbesondere kann die Aussage, dass die behauptete Unzumutbarkeit der neuropsychologischen Untersuchung nicht habe nachgewiesen werden können (IV-act. 92-2), nicht als ausreichende Begründung für eine subjektive Zumutbarkeit angesehen werden, zumal auch die medizinische Literatur davon ausgeht, dass jeder «Crash» das potenzielle Risiko einer permanenten Verschlechterung des Gesamtzustandes berge (vgl. etwa HOFFMANN et al., a.a.O., S. 21 f.).

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13/17 4.7 4.7.1 Die Aussagen der RAD-Ärztin, worauf sich die Verwaltung in ihrem Nichteintretensentscheid abgestützt hat, und diejenige von Dr. I.___, Dr. G.___ und Dr. H.___ widersprechen einander diametral. Weil erstere nicht weiter begründet und letztere aus den vorerwähnten Gründen zwar nicht ohne Weiteres übernommen werden können, aber trotzdem, insbesondere vor dem Hintergrund der medizinischen Literatur, Zweifel an der Zumutbarkeit wecken, sind zusätzliche Erhebungen notwendig, um die Frage bezüglich allfälliger Auswirkungen bzw. deren Dauer auf den Gesundheitszustand einer wie auch immer gearteten Begutachtung und damit letztlich hinsichtlich der Zulässigkeit einer weitergehenden medizinischen Abklärung zuverlässig beantworten zu können. Dabei obliegt es primär der IV-Stelle, die zusätzlichen Abklärungen zu veranlassen. Da sich die RAD-Ärztin jedoch – wie es aus ihren Stellungnahmen vom 6. Mai 2024 (IV-act. 92) und vom 29. August 2024 (IV-act. 100) zu den Einwänden der Beschwerdeführerin hervorgeht – dazu bereits eine Meinung gebildet hat und zwischen dem Rechtsvertreter und der IV-Stelle bzw. dem RAD mehrmals der Einwand der Unzumutbarkeit besprochen wurde, scheint eine vom RAD durchgeführte ärztliche Untersuchung, wie sie in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehen ist, vorliegend nicht zielführend. Die Frage nach der subjektiven Zumutbarkeit einer externen neuropsychologischen und polydisziplinären Begutachtung kann daher einzig verwaltungsextern beantwortet werden. Aus den nachfolgenden Gründen ist dieser Aspekt durch eine psychiatrische Gutachtensperson zu prüfen, wobei es sich allerdings aufdrängt, sich nicht auf jenen Aspekt zu beschränken. 4.7.2 Für die Beurteilung der subjektiven Zumutbarkeit einer externen Begutachtung ist es unabdingbar, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beeinträchtigungen diagnostisch einzuordnen. Im Zusammenhang mit der/dem hier im Raum stehenden ME/CFS ist eine besonders sorgfältige Abgrenzung zu psychischen Erkrankungen vorzunehmen. Die Diagnose einer ME/CFS ist anhand etablierter klinischer Kriterien zu prüfen. Zumal vorliegend auch psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, ist zwingend erforderlich, dass eine psychiatrische Facharztperson die Abgrenzung zur/zum ME/CFS vornimmt (vgl. hierzu HOFFMANN et al., a.a.O., S. 107). Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Begutachtung ist daran zu erinnern, dass Auskünfte Dritter zulässige Beweismittel im IV-Verfahren darstellen (vgl. zu den möglichen Beweismitteln vorstehende E. 2.4). Gemäss den Akten erfährt die Beschwerdeführerin seit November 2022 Unterstützung durch die Spitex (vgl. etwa IV-act. 42-10, 58-1, 73-9; act. G1-10 Ziff. 24). Nebst der damit einhergehenden Möglichkeit einer schriftlichen Befragung der Leistungserbringerinnen ist deshalb auch zu erwarten, dass bei der Spitex Unterlagen über die erbrachten Leistungen vorhanden sind. Diese Unterlagen – aus denen sich zumindest ergeben müsste, wie oft und zu welchen Zeiten die Spitex Leistungen erbracht hat und welche Leistungen erbracht wurden – könnten zur Objektivierung des Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin bzw. des funktionellen Schweregrades ihrer Einschränkungen mit relativ geringem Aufwand beigezogen werden.

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14/17 Auf diese Weise könnte ermittelt werden, wie sich ein «normaler» Tag im Leben der Beschwerdeführerin gestaltet. Im Rahmen der Abklärungen betreffend Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) sind die Angaben von qualifizierten Personen, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit haben, die sich aus den von den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen ergeben, zu berücksichtigen, wobei ein plausibler, detailliert begründeter Bericht zu erstellen ist (vgl. Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 46 zu Art. 43). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine ähnliche Abklärung im vorliegenden Fall nicht auch erfolgen könnte. Schliesslich kann auch der von der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 eingereichte Erfahrungsbericht ihres Ehemanns (IV-act. 99-7), der sie täglich unterstützt, Hinweise auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liefern. Dasselbe gilt für die vier typischen Tagesabläufe (schlimmer bis normaler Tag) der Beschwerdeführerin, welche deren Mutter schilderte (act. G1.7). Was die ärztliche Behandlung betrifft, bieten sich sodann gezielte Fragen insbesondere auch an Dr. I.___ und Dr. G.___ an. Vorliegend wäre etwa von Relevanz, wie die Diagnose ME/CFS anhand des körperlichen Zustands objektiviert werden konnte (z.B. ärztlich festgestellte Muskulatur bzw. Muskelhypotrophie, Sauerstoffsättigung, gemessener Blutdruck und Puls, dokumentierte Anzeichen für Dehydrierung, mangelnd gepflegter Allgemeinzustand, verlangsamte oder anderweitig auffällige Kommunikation, schmerzverzerrtes Gesicht, steife Bewegungen, Wegknicken der Beine, Fallenlassen von Gegenständen, etc.). Zur/zum ME/CFS existieren internationale Konsenskriterien (ICC [Weiterführung der CCC; HOFFMANN et al., a.a.O., S. 108]; vgl. INTERNATIONALES KONSENSGREMIUM, Myalgische Enzephalomyelitis, in: Bruce M. Carruthers/Marjorie I. van de Sande [Hrsg.], Internationale Konsensleitlinie für Ärzte, S. 6 ff., abrufbar unter <https://www.me-aktuell.de/wpcontent/uploads/ME_IC_Leitlinie.pdf>, act. G1.11; <https:// cdn.sgme.ch/pdf/ICC_deutsch.pdf>, abgerufen am 2. Juli 2025), und der Schweregrad wird nach der sogenannten Bell Skala und dem FUNCAP55 bestimmt (HOFFMANN et al., a.a.O., S. 112 f.; <https://sgme.ch/bell-skala> und <https://sgme.ch/funcap>, jeweils abgerufen am 2. Juli 2025). Sowohl die ICC als auch die Kriterien der Bell Skala bzw. des FUNCAP55 können zumindest in einem gewissen Grad mit klinischen Befunden und Beobachtung objektiviert werden. Es wäre daher wünschenswert, wenn die Facharztperson hierzu Informationen bei Dr. I.___ einholen würde. Darüber hinaus wird die Facharztperson die Beschwerdeführerin mindestens an zwei Terminen aufsuchen müssen: einmal für die Exploration (mit Befragung und Befunderhebung) und ein weiteres Mal für die Verifizierung bzw. Charakterisierung einer PEM. Im Anschluss an die Abklärungen vor Ort müssen dann die Funktionseinbussen eingeschätzt werden; hierfür ist selbst dann eine Indikatorenprüfung im Sinn von BGE 141 V 281 vorzunehmen, wenn neben einer ME/CFS – für welche bislang ein validierter Biomarker fehlt (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Oktober 2023, LGVE 2024 III Nr. 4, 5V 22 26, E. 7.3 vierter Absatz) – keine psychiatrische Diagnose zu stellen ist. Weil die psychiatrische Gutachtensperson ausserdem anlässlich der Konsistenzprüfung unter anderem auch die körperlichen Auswirkungen der teilweisen Immobilität sowie Bettlägerigkeit der Beschwerdeführerin zu würdigen haben wird, ist nebst dem

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15/17 Psychostatus überdies ein minimaler somatischer Status zu erheben, wozu aufgrund ihrer medizinischen Grundausbildung ohne Weiteres auch eine psychiatrische Facharztperson in der Lage ist. Insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen drängt sich aufgrund des Dargelegten eine umfassende psychiatrische Begutachtung direkt vor Ort auf. In deren Rahmen wird dann ebenfalls die Zumutbarkeit einer allfälligen weiteren bi- oder polydisziplinären externen Begutachtung zu klären sein. Für die psychiatrische Begutachtung vor Ort hat die Beschwerdegegnerin die Vorgaben von Art. 44 ATSG zu beachten. Im Anschluss an die psychiatrische Begutachtung (inklusive Zumutbarkeitsbeurteilung einer externen Begutachtung) sind allenfalls weitere fachmedizinische Beurteilungen aus somatischer Sicht zu veranlassen. Die erforderlichen Abklärungen werden jedenfalls im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips so auszugestalten sein, dass einerseits deren Zweck erfüllt werden kann und anderseits ebenfalls den Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen sowie allfällige negative Auswirkungen nach Möglichkeit vermieden werden. Zu denken ist etwa an einen – wie von der Beschwerdeführerin bereits angeboten (act. G1-6 Ziff. 13; vgl. auch act. G6-2 Ziff. 4) – Hausbesuch oder an einen Abklärungsort in der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführerin (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Dezember 2024, LGVE 2025 III Nr. 1, 5V 23 272, E. 7.3.2.2 f.). 4.7.3 Sollte sich herausstellen, dass gemäss der psychiatrischen Begutachtung weitere erforderliche Abklärungen nicht zumutbar sind, muss darauf verzichtet werden und es ist mit den übrigen zur Verfügung stehenden Mitteln der am ehesten zutreffende Sachverhalt zu erstellen (vgl. Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 99 zu Art. 43). Erst wenn dies nicht möglich sein sollte, wäre das Gesuch zufolge Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Eine erneute Sanktionsverfügung käme diesfalls nicht in Betracht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage die (subjektive) Zumutbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. Aufgrund der medizinischen Berichte lässt sich nicht ausschliessen, dass die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich extern begutachten zu lassen, auf krankheitsbedingten Gründen und nicht auf einem ihr vorzuwerfenden Verschulden gründet. Da die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nur relevant ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt, und vorliegend ein Rechtfertigungsgrund zumindest ansatzweise erkennbar ist und sich das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als schlechthin unverständlich erweist (vgl. Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 107 N 43), war die angefochtene Verfügung vom 16. September 2024 nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur Fortführung des Verfahrens – Einholung eines verwaltungsexternen psychiatrischen Gutachtens vor Ort (inklusive Zumutbarkeitsbeurteilung

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16/17 einer externen Begutachtung) – an die IV-Stelle zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auf die Prüfung des Einwands der Beschwerdeführerin, wonach die RAD-Ärztin über keine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz verfüge (act. G1-11 Rz. 26), verzichtet werden. 6. 6.1 Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 16. September 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– erscheint im vorliegenden Verfahren als angemessen. Da bei der Bemessung der Gerichtskosten wie bei der Bemessung der Parteientschädigung (vgl. nachfolgende E. 6.3) von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, hat diese die gesamten Gerichtskosten zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– (act. G2, G3) ist ihr zurückzuerstatten. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten gegenüber der Beschwerdegegnerin. Eine Rückweisung gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281, 137 V 57). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den von Rechtsanwalt Gmünder geltend gemachten Vertretungsaufwand, unter gleichzeitiger Berücksichtigung des durchschnittlichen Aktenumfangs sowie der Entschädigungspraxis in anderen Fällen, eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.– zu entschädigen.

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17/17 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. September 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2025 Art. 43 und 44 ATSG. Frage, ob die an ME/CFS leidende Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie sich gegen die Wahrnehmung eines externen neuropsychologischen Gutachtens gestellt hat. Subjektive Zumutbarkeit aufgrund der Crash-Gefahr nicht ohne Weiteres gegeben. Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines versicherungsexternen psychiatrischen Gutachtens vor Ort (inklusive Zumutbarkeitsbeurteilung einer externen Begutachtung)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2024/205).

2026-04-09T05:15:54+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/205 — St.Gallen Versicherungsgericht 25.09.2025 IV 2024/205 — Swissrulings