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St.Gallen Versicherungsgericht 03.04.2025 IV 2024/203

3 aprile 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,100 parole·~16 min·2

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025, IV 2024/203).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/203 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2025 Entscheiddatum: 03.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025, IV 2024/203). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 3. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/203

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im August 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 2). Er gab an (IV-act. 8), er habe in seinem Herkunftsland die obligatorische Schule besucht. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er einen Schweisser-Kurs absolviert. Er arbeite als Produktionsmitarbeiter. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete im September 2014 (IV-act. 23), der Versicherte leide an einer Epilepsie unklarer Ätiologie. Diese stehe nicht mit den vom Versicherten beklagten Rückenschmerzen in Zusammenhang. Sie habe auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die ZVMB GmbH am 23. September 2016 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 84). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einem chronischen lumbo-vertebralen und lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom links sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, an einer somatoformen Störung, an einer Persönlichkeitsakzentuierung, an einem chronischen cervico-thoracalen Schmerzsyndrom und an einem Status nach einem einmaligen generalisierten Krampfanfall. Für körperlich nicht allzu schwere Tätigkeiten bestehe „auch angesichts der erheblichen Diskrepanzen und Unstimmigkeiten“ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Im September 2016 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten sei in jeder Hinsicht überzeugend (IV-act. 85). Mit einer Verfügung vom 30. April 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 162). A.b Im April 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 169). Das Ambulatorium für Erwachsenenpsychiatrie D.___ hatte am 23. März 2023 berichtet (IV-act. 171), der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode, an einer Epilepsie, an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und narzisstischen Anteilen, an einer bilateralen Lumboischialgie, an einer paramedianen Discusprotrusion mit einer Wurzeltangierung S1 links, an mehrsegmentalen Discusprotrusionen im Niveau der Halswirbelsäule ohne Neurokompressionen, an dissoziativen Bewegungsstörungen in der Form von intermittierenden Verkrampfungen des rechten Arms und des Rumpfs sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der psychische und physische Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2020 erheblich verschlechtert. Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ notierte im Juni 2023, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft gemacht (IV-act. 180). Mit einer Mitteilung vom 15. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 187).

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3/9 A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die GA eins AG am 15. Juni 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 228). Der internistische Sachverständige hielt fest, auf seinem Fachgebiet hätten sich kaum wesentliche Einschränkungen feststellen lassen. Erwähnenswert sei lediglich ein Schlafapnoesyndrom, das eingehend abgeklärt worden sei. Die Therapie mit einer CPAP-Maske sei vom Versicherten nicht toleriert worden, aber auch ohne diese Therapie verspüre der Versicherte keine wesentliche Tagesmüdigkeit. Aus allgemein-internistischer Sicht sei der Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Inkonsistenzen seien im Rahmen der Untersuchung nicht aufgefallen. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe seine Beschwerden und die Schmerzen betont. Eine Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar ein gewisses aggravatorisches Verhalten habe sicher vorgelegen. Das Untersuchungsgespräch habe aber gut durchgeführt werden können. Der Versicherte sei freundlich und kooperativ gewesen. Er habe die gestellten Fragen ausführlich beantwortet. Er habe mit einer normalen Stimme gesprochen. Seine Mimik und seine Gestik seien normal ausgeprägt gewesen. Die affektive Modulation sei eingeschränkt geblieben. Der Versicherte habe belastet, unterschwellig auch traurig gewirkt. Der affektive Kontakt habe gut hergestellt werden können. Die Stimmung sei leicht depressiv, bei aber durchaus erhaltenen Interessen, gewesen. Der Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien intakt gewesen. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich unauffällig gewesen. Die geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht mit dem Aktivitätsniveau im Alltag vereinbaren. Der Versicherte gehe regelmässig einer Beschäftigung in einem geschützten Rahmen nach (Pensum: 20%), helfe im Haushalt bei kleineren Sachen mit, gehe einkaufen und fahre regelmässig kürzere Strecken mit dem Auto. Zudem sei er in der Lage, Ferienreisen mit seiner Familie in die Heimat zu absolvieren. Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Die Kriterien für diese Diagnose seien nicht erfüllt. Der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an akzentuierten narzisstischen und anankastischen Persönlichkeitszügen. Aufgrund der Depression und der Schmerzstörung komme es zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, weshalb ein vermehrter Pausenbedarf bestehe. Der Versicherte sei zu 80 Prozent arbeitsfähig. Der rheumatologische Sachverständige hielt fest, der Versicherte habe bei der Erhebung der Anamnese und des klinischen Status kooperativ mitgewirkt. Er habe aber immer wieder, sogar beim selbständigen Transfer vom Stehen zum Sitzen, vom Sitzen zum Liegen und umgekehrt, eine deutliche Schmerzgrimassierung gezeigt. Das Aus- und Ankleiden sei rasch und zügig, ohne zu beobachtende Bewegungseinschränkungen gelungen. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei von erheblichen Inkonsistenzen geprägt gewesen. So habe der Versicherte bei der gezielten Flexionsprüfung eine erhebliche schmerzbedingte Einschränkung gezeigt; in der liegenden Position und beim Einnehmen des selbständigen Langsitzes habe dann aber eine deutlich bessere Flexionsfähigkeit festgestellt werden können. Im Anschluss habe der Versicherte wiederum eine deutliche Einschränkung

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4/9 präsentiert, die sich somatisch nicht habe erklären lassen. Die cervicale und thoracale Bewegungseinschränkung sei primär schmerzbedingt myofascial bedingt. In den gesamten Akten hätten sich keine Hinweise auf relevante mechanisch-degenerative Veränderungen cervical oder thoracal finden lassen. Der periphere Gelenkstatus an den oberen und unteren Extremitäten sei völlig unauffällig gewesen. Unter Berücksichtigung der mehrere Jahre betreffenden Akten könne das vom Versicherten beklagte, therapieresistente Schmerzbild rein somatisch nicht adäquat erklärt werden. Die bildgebenden Befunde seien sicherlich nicht geeignet, um die chronifizierte, ausgedehnte Schmerzsymptomatik nachvollziehen zu lassen. Es bestehe eine ganz erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit einer sekundären Selbstlimitierung und einem sekundären Krankheitsgewinn. Diagnostisch leide der Versicherte an einem chronischen lumbovertebralen bis lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer chronischen Schmerzgeneralisierungs- und -ausweitungstendenz. Eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei ihm uneingeschränkt zumutbar. Der neurologische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe einen stark leidenden Eindruck gemacht. Während des Gesprächs sei er mehrmals aufgestanden. Das Aus- und Ankleiden sei mit flüssigen Bewegungen und ohne erkennbare Einschränkungen erfolgt. In der Untersuchungssituation habe der Versicherte oft gestöhnt und sich mit den Händen den Rücken gerieben. Der neurologische Status habe aber ohne wesentliche Einschränkungen erhoben werden können. Das Aufrichten aus dem Liegen sei etwas kompliziert, aber nicht mit einem deutlich rückenschonenden Verhalten erfolgt. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) klinische Befund sei unauffällig gewesen. Die antiepileptische Therapie sei nach einer jahrelangen Anfallsfreiheit und unauffälligen EEG-Befunden mittlerweile abgeschlossen worden. Das Lasègue-Zeichen sei im Liegen stark positiv gewesen, aber der Langsitz habe problemlos durchgeführt werden können. Der kräftige, muskulöse Körperbau widerspreche den Angaben über ein weitgehendes Schonverhalten im Alltag. Aus neurologischer Sicht seien die geltend gemachten Beschwerden nicht nachvollziehbar. Der Versicherte sei für leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, dem Versicherten sei die zuletzt ausgeübte, körperlich belastende Tätigkeit als Eisenleger und Schweisser nicht mehr zumutbar. Für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten sei hingegen ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent zu attestieren. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 231). A.d Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle errechnete unter Berücksichtigung eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 80 Prozent und eines pauschalen Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von 28 Prozent (IV-act. 232). Mit einem Vorbescheid vom 28. Juni 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 234). Dagegen liess der Versicherte am 6. September 2024 einwenden (IV-act. 250), das Gutachten der GA eins AG überzeuge nicht. Er könne nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Mit einer Verfügung vom 11. September 2024 wies

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5/9 die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 Prozent ab (IV-act. 251). B. B.a Am 14. Oktober 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer „vollen“ (recte: ganzen) Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent mit Wirkung ab dem 7. November 2023 sowie eventualiter die Einholung eines orthopädischen Teilgutachtens beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er könne nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Das Gutachten der GA eins AG überzeuge nicht. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 11. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der GA eins AG überzeuge in jeder Hinsicht. Weshalb dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nicht zumutbar sein sollte, sei nicht einzusehen. B.c Der Beschwerdeführer liess am 28. Januar 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 7). Er liess einen Verlaufsbericht des Ambulatoriums für Erwachsenenpsychiatrie D.___ vom 22. Januar 2025 einreichen (act. G 7.5), in dem unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. B.d Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. Februar 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 9). B.e Der Beschwerdeführer liess am 20. Februar 2025 eine Honorarnote über 4’511 Franken einreichen (act. G 11.1). Erwägungen 1. 1.1 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 15. Juni 2023 auf die Prüfung des im April 2023 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem 1. Oktober 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt.

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6/9 1.2 Die Prüfung des Rentenbegehrens hat allerdings, weil es sich dabei um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt hat, das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung nach der Abweisung des ersten Rentenbegehrens am 30. April 2020 vorausgesetzt. Diese Hürde hat der Beschwerdeführer gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung durch den RAD mit dem von ihm eingereichten Bericht des Ambulatoriums für Erwachsenenpsychiatrie D.___ vom 23. März 2023 gemeistert, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung, die es ihm ermöglichen würde, ein entsprechendes Berufseinkommen zu erzielen. Er hat zwar einen Schweisserkurs absolviert, aber das hat es ihm nicht erlaubt, einen über dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne (66’453 Franken im Jahr 2014) liegendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Sein Lohn hat im Jahr 2014 nämlich 63’179 Franken betragen (vgl. IV-act. 17–2). Seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen eines gewöhnlichen Hilfsarbeiters entsprochen, weshalb der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Valideneinkommen heranzuziehen ist. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin die GA eins AG mit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer umfassend internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch untersucht und sie haben die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Der internistische, der rheumatologische und der neurologische Sachverständige haben mit ihren detaillierten Befundschilderungen anschaulich

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7/9 aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer an keiner somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten hat, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit ausgewirkt hätte. Die von ihnen erhobenen objektiven klinischen Befunde sind nämlich weitestgehend unauffällig gewesen. Lediglich die Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten ist aufgrund von geringfügigen Veränderungen an der Wirbelsäule eingeschränkt gewesen. Aufgefallen ist insgesamt nur eine erhebliche Beschwerdeverdeutlichung, wie sie bereits im ersten Verwaltungsverfahren von den Sachverständigen der ZVMB GmbH in deren Gutachten vom 23. September 2016 („erhebliche Diskrepanzen und Unstimmigkeiten“) beschrieben worden war. So hat der rheumatologische Sachverständige der GA eins AG unter anderem anschaulich beschrieben, dass der Beschwerdeführer sogar beim selbständigen Transfer vom Stehen zum Sitzen, vom Sitzen zum Liegen und umgekehrt eine deutliche Schmerzgrimassierung gezeigt habe und dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der gezielten Flexionsprüfung eine erhebliche schmerzbedingte Einschränkung präsentiert, in der liegenden Position und beim Einnehmen des selbständigen Langsitzes dann aber eine deutlich bessere Flexionsfähigkeit gezeigt habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer dann aber wiederum eine deutliche Einschränkung präsentiert, die sich somatisch nicht habe erklären lassen. Die bildgebenden Befunde seien sicherlich nicht geeignet, die chronifizierte, ausgedehnte Schmerzsymptomatik nachvollziehbar zu machen. Es bestehe eine ganz erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit einer sekundären Selbstlimitierung und einem sekundären Krankheitsgewinn. Die behandelnden Ärzte haben keine objektiven klinischen oder bildgebenden Befunde genannt, die Zweifel am Attest einer aus somatischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten wecken würden. Welchen Erkenntnisgewinn eine zusätzliche orthopädische Begutachtung verschaffen würde, ist nicht einzusehen, da sich das orthopädische und das rheumatologische Fachgebiet weitgehend überlappen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der rheumatologische Sachverständige eine relevante orthopädische Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt hätte. Der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 4.2 Der psychiatrische Sachverständige hat ebenfalls eine erhebliche Beschwerdeverdeutlichung festgestellt, die er anschaulich beschrieben hat. Allerdings hat er aber auch objektive klinische Befunde für eine depressive Störung, für eine Schmerzstörung sowie für eine Persönlichkeitsakzentuierung erhoben. Diese Befunde sind jedoch nur geringfügig ausgeprägt gewesen. Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Sachverständigen, die depressive Symptomatik und die Schmerzstörung führten zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Erwerbstätigkeit auf zusätzliche Pausen angewiesen sei, lässt sich aus der Sicht eines medizinischen Laien gut nachvollziehen. Das Attest eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 20 Prozent überzeugt. Die behandelnden Ärzte haben die depressive Störung im Gegensatz zum psychiatrischen Sachverständigen nicht als leicht-, sondern als mittelgradig qualifiziert, aber ihre Berichte erwecken den Eindruck, als hätten sie nur auf die

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8/9 pessimistischen Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Den Berichten der behandelnden Ärzte lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass diese der ausgeprägten Verdeutlichungstendenz, die der Beschwerdeführer auch ihnen gegenüber an den Tag gelegt haben dürfte, Rechnung getragen hätten. Zudem hat der psychiatrische Sachverständige der GA eins AG überzeugend aufgezeigt, dass die in den Berichten der behandelnden Ärzte erwähnte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht hat zutreffen können, weil die Diagnosekriterien offenkundig nicht erfüllt gewesen sind. Die Berichte der behandelnden Ärzte sind folglich nicht geeignet, Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens der GA eins AG zu wecken. 4.3 Gestützt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der GA eins AG steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. Da ihm auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ideal leidensadaptierte Hilfsarbeiten zur Verfügung gestanden haben, entspricht der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und damit dem Valideneinkommen. Allerdings kann aus dem Umstand, dass der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt leidensadaptierte Tätigkeiten bereit hält, nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Arbeitsstelle einen dem statistischen Zentralwert entsprechenden Lohn erzielen könnte. Deshalb muss bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die Berücksichtigung eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzuges geprüft werden. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein solcher Abzug zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person, das heisst wenn anzunehmen ist, dass ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen würde, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. In Bezug auf den Beschwerdeführer fallen diesbezüglich insbesondere die depressionsbedingt typische überdurchschnittlich starke Schwankung der Arbeitsleistung sowie das Risiko überdurchschnittlich häufiger krankheitsbedingter Absenzen in Betracht. Diese fallen angesichts des eher hohen Arbeitsunfähigkeitsgrades allerdings nicht allzu stark ins Gewicht, weshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von zehn Prozent korrekt ist (vgl. den Entscheid IV 2021/26 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 3. März 2022, E. 2.5). Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von lediglich 20 Prozent und einem dem Tabellenlohnabzug analogen Abzug von zehn Prozent resultiert ein Invaliditätsgrad von lediglich 28 Prozent. Der

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9/9 Beschwerdeführer ist folglich nicht rentenbegründend invalid gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. 5. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2024 ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025, IV 2024/203).

2026-04-09T05:41:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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