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St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2026 IV 2024/197

17 febbraio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,546 parole·~28 min·9

Riassunto

Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, IV 2024/197).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/197 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.03.2026 Entscheiddatum: 17.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2026 Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, IV 2024/197). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

1/15

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 17. Februar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2024/197

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Sommer 2019 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 5 und 8). Sie gab an, sie habe vom September 1982 bis zum Juni 1988 ein Humanmedizinstudium an der Universität Zürich (vgl. dazu IV-act. 17-1 ff.) absolviert. Weiter habe sie vom September 1992 bis zum Juni 1995 ebenfalls an der Universität C.___ Biologie studiert. Seit August 2015 sei sie in einem 35.33% Pensum als Dozentin an der D.___ und vom August 2017 bis zum 31. Juli 2019 zudem in einem 20% Pensum als Lehrerin am E.___ tätig gewesen (vgl. auch Arbeitgeberbericht vom 12. August 2019; IVact. 23). Im Jahr 2007 hatte sie zudem im Fach Biologie die Diplomprüfung für das Höhere Lehramt an der ZHSF absolviert (IV-act. 17-6). A.b Bereits am 19. Juni 2019 hatten Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Kanton Spitals St.Gallen (KSSG; IV-act. 15) und am 14. Juli 2019 Fachpersonen der Klinik F.___ (IV-act. 29-16 ff.) berichtet, die Versicherte leide an einer späten Neuroborreliose, an einer Migräne mit Aura, anamnestisch an einem Status nach drei epileptischen Anfällen vor ca. zwei Jahren und an einem Restless leg Syndrom. Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, notierte am 19. September 2019 (IV-act. 29-2 f.), dass sich die Symptomatik (Tremor, Schwindel, Restless leg Syndrom und Parästhesien in den Fingern) praktisch vollständig zurückgebildet habe. Die Versicherte arbeite zwischenzeitlich wieder. Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ notierte am 2. Oktober 2019 (IV-act. 30), die Versicherte sei vom 25. April bis zum 14. Juli 2019 in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen. Am 26. November 2019 führte die RAD-Ärztin Dr. H.___ aus (IV-act. 40), aufgrund der vermehrten Müdigkeit könne noch eine gewisse Leistungseinschränkung angenommen werden. Das bisherige Pensum in der angestammten Tätigkeit (35% und 24%) sollte aber wieder machbar sein. A.c Mit einer Mitteilung vom 20. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 43). A.d Mit einem Vorbescheid vom 18. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IV-act. 48), dass sie beabsichtige, das Rentenbegehren bei einem aus einem reinen Einkommensvergleich resultierenden IV-Grad von 0% abzuweisen, da die Versicherte gemäss den Unterlagen ihre bestehende Tätigkeit im 55%-Pensum (entspricht dem früheren Pensum) wieder habe aufnehmen können und deshalb keine Erwerbseinbusse erleide. Am 4. Mai 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (IV-act. 51). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.

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3/15 B.a Im Mai 2022 (IV-act. 56) meldete sich die Versicherte zur Früherfassung und im August 2022 (IVact. 69) erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Bereits am 17. November 2021 hatten Fachpersonen der Klinik für Neurologie des KSSG berichtet (IV-act. 57), die Versicherte sei vom 2. bis zum 16. November 2021 hospitalisiert gewesen. Sie gaben folgende Diagnosen an: 1. Verdacht auf autoimmunbedingten entzündlichen ZNS Prozess unklarer Ätiologie (ED 11/2021), Verdacht auf wahnhafte Persönlichkeitsveränderung im Rahmen der Diagnose 1, Epilepsie unklarer Ätiologie (ED 10/2021), anamnestisch ziehende Wadenschmerzen links seit dem 28. Oktober 2021, Benzodiazepin-Übergebrauch, Status nach Neuroborreliose, B-Symptomatik, Migräne mit Aura, anamnestisch Status nach drei epileptischen Anfällen vor ca. 2 Jahren und Restless leg Syndrom. Aufgrund der Angabe von suizidalen Gedanken sei die Versicherte in die psychiatrische Weiterbetreuung verlegt worden. Am 15. Februar 2022 hatten Fachpersonen der Klinik I.___ AG, Privatklink für Psychiatrie und Psychotherapie, angegeben, die Versicherte sei vom 20. Dezember 2021 bis zum 15. Februar 2021 (gemeint wohl: 2022) hospitalisiert gewesen (IV-act. 63). Sie leide aus psychiatrischer Sicht insbesondere an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und an psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika). Die Fachpersonen der Psychiatrie J.___ hatten am 15. Dezember 2021 notiert (IV-act. 64), dass die Versicherte vom 16. November bis zum 3. Dezember 2021 hospitalisiert gewesen sei. Sie hätten dabei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose eines Verdachts auf eine organische wahnhafte (schizophreniforme) Störung und auf psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, erhoben. Am 28. Juni 2022 berichteten Fachpersonen der Klinik für Neurologie des KSSG (IV-act. 65), dass es unter Medikation zu keinen epileptischen Anfällen mehr gekommen sei. Insgesamt seien aus neurologischer Sicht keine Auffälligkeiten mehr objektivierbar. B.b Am 15. September 2022 berichtete die Arbeitgeberin (IV-act. 72), die Versicherte sei seit dem 1. August 2016 in einem ca. 50% Pensum (11-12 Lektionen pro Woche, wobei 23 Lektionen ein 100% sind) als Mittelschullehrerin tätig und erhalte dafür seit dem August 2022 einen Jahreslohn von Fr. 77'075.05. B.c Am 24. Oktober 2022 gab Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (IV-act. 75-2 ff.), die Versicherte leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer organischen Persönlichkeitsveränderung im Rahmen einer Neuroborreliose (DD: Status nach organisch wahnhafter Störung im Herbst 2021), an einer Epilepsie unklarer Ätiologie (entzündungsbedingt oder entzugsbedingt) und an einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika, aktuell abstinent. Die bisherige und leidensangepasste Tätigkeiten seien 1 bis maximal 2 Stunden pro Tag zumutbar. Am 5. Dezember 2022 notierte die RAD-Ärztin Dr. L.___ (IV-act. 77), aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein Eingliederungspotential ersichtlich. Die Behandler hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 90%

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4/15 aufgrund erheblicher kognitiver Einbussen nach Neuroborreliose angegeben. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von mind. 50% auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rechnen. B.d Mit einer Mitteilung vom 13. Dezember 2022 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 79). B.e Am 3. Februar 2023 notierte die Versicherte in einem Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt (IV-act 81), dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung eine 50%ige Tätigkeit als Dozentin für Biologie an der D.___ ausüben würde. B.f Am 29. März 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 88), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische (internistische, neurologische, neuropsychologische, psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung als notwendig erachte. Am 24. Januar 2024 erstattete die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 118). Die Sachverständigen gaben an, die Versicherte leide (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) an einem Status nach Neuroborreliose ED 06/2019 mit residuell "Organischem Psychosyndrom"; an einer nicht näher bezeichneten organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, einer Schädigung oder einer Funktionsstörung des Gehirns, mit einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung, mit einer bilateralen Schwerhörigkeit, mit Hörgeräten versorgt und mit einem leichten cerebellären Syndrom und mit einer Feinmotorikstörung der adominanten linken Hand. Einem Status nach Episode mit psychiatrischen Symptomen unklarer Ursache 11/2021 (DD autoimmuner ZNS-Prozess), einer Epilepsie, nicht klassifiziert (unter Levetiracetam seit 11/2021 anfallsfrei), rezidivierenden isolierten visuellen Migräneauren, einem Restless legs-Syndrom, einer klinisch leichtgradigen beginnenden Patellafemoralarthrose rechts, einer residuellen Restinstabilität MCP I rechts nach Skidaumenoperation (funktionell leichte Flexionseinschränkung von MCP I rechts), einem intermittierend unspezifischen, myogelotisch bedingten lumbovertebralen Schmerzsyndrom (bei leichter Wirbelsäulenfehlform und fehlhaltung [Beckentorsion rechts mit funktionellem Beckentiefstand rechts, konsekutiv leichte funktionelle lumbale Torsionsskoliose nach rechts und thorakalem linkskonvexem Gegenschwung] und Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen), einem Status nach traumatischer Tibiatrümmerfraktur rechts mit Osteosynthese 1996 und einem Status nach Operation eines Mitralklappenprolaps 2017 (regelmässige kardiologische Kontrollen, unauffällige Befunde) massen die Sachverständigen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei. In keiner der Fachdisziplinen hätten sich Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden ergeben. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten an 4-5 Stunden pro Tag zumutbar (keine Abendlektionen). Die Arbeitsleistung sei dabei prinzipiell theoretisch zu verteilen. Es bestehe zudem ein erhöhter Pausenbedarf bei reduziertem Rendement. Dies werde weitgehend durch die Stundenreduktion abgebildet. Die bisherige Tätigkeit sei damit seit dem September 2019 zu 50%

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5/15 zumutbar (wobei die Arbeitsfähigkeit vom November 2021 bis zum Februar 2022 aufgehoben gewesen sei). Das gleiche gelte für eine optimal angepasste Tätigkeit (da dort aus neurologischer Sicht keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit zu erwarten sei). Zum positiven Leistungsprofil könne gesagt werden, dass bei allen Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen im Bereich Schlussfolgern, mit bekannten oder einfachen Anforderungen im Bereich sozialer Interaktion, aus rein neurokognitiver Sicht in einem relativ ruhigen Arbeitsumfeld über eine begrenzte Zeit keine Einschränkungen zu erwarten seien. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich dies beispielsweise in der angestammten Tätigkeit als Dozentin im Bereich Erwachsenenbildung umsetzen. Am 7. Februar 2024 notierte die RAD-Ärztin Dr. L.___ sinngemäss (IV-act. 124), dass das ABI-Gutachten überzeuge, sodass darauf abgestellt werden könne. B.g Mit einem Vorbescheid vom 20. Februar 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IV-act. 127), dass sie beabsichtige, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Sie stufte die Versicherte als zu 50% im Erwerb und zu 50% im Haushalt tätig ein. Bei einer Einschränkung von 74% im Erwerb (Valideneinkommen Fr. 154'150.--, was dem Jahreslohn 2022 als Mittelschullehrerin in einem Vollpensum entspreche; Invalideneinkommen Fr. 40'742.--, was dem Medianlohn gemäss der LSE Nr. 85 Nr. 4 Frauen entspreche) und 0% im Haushalt errechnete die IV-Stelle einen IV-Grad von 37%. Hiergegen liess die Versicherte am 11. April 2024 einwenden (IV-act. 139), ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien die polydisziplinäre Begutachtung zu ergänzen und der Rentenanspruch anschliessend neu zu beurteilen, subeventuell seien ein Obergutachten einzuholen und der Rentenanspruch anschliessend neu zu beurteilen. Sie liess unter anderem ausführen, dass das Gutachten nicht überzeuge, insbesondere da weitgehend auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt und auf die Erhebung einer Fremdanamnese verzichtet worden sei. Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stelle eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt werde. Die bisherige Tätigkeit entspreche keiner adaptierten Tätigkeit, da diese unter anderem keine ruhige Arbeitsumgebung und Abendarbeit mitumfasse. Die getroffene Annahme, dass sie einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sei unzutreffend. Vor dem Auftreten der somatischen Symptome (Spätherbst 2018) habe die Versicherte stets die Absicht gehabt, ein Pensum von 70 bis 80% zu erfüllen. Zur Zeit der ersten IV- Anmeldung im Jahr 2019 habe sie zu 35% bei der ISME und zu 20% (bzw. 24%) beim BZR gearbeitet und parallel dazu ein politisches Mandat als Mitglied des M.___ ausgeübt. Damals habe das Ziel bestanden, die Erwerbstätigkeit moderat auszudehnen und längerfristig nach Möglichkeit bei einer einzigen Lehranstalt zu konzentrieren. Als angestellte Lehrkraft mit befristetem Lehrauftrag seien entsprechende Anpassungen jedoch nur eingeschränkt möglich. Eine Erhöhung der Zahl der Lektionen hänge davon ab, ob ein entsprechendes Pensum zur Verfügung stehe. Richtigerweise sei von einem Erwerbsanteil von knapp 60% auszugehen.

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6/15 B.h Auf Empfehlung der RAD-Ärztin (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2024, IV-act. 146) stellte die IV-Stelle den Einwand der Versicherten den ABI-Sachverständigen am 3. Juni 2024 mit der Bitte um Beantwortung folgender Fragen zu: «Ändert sich durch den Einwand [...] der Versicherten vom 11.04.2024 etwas an der Einschätzung Ihrer Arbeitsfähigkeit und/oder an Ihren festgestellten Diagnosen? Bitte begründen Sie Ihre Antwort ausführlich. Sind die im Gutachten angegebenen Adaptionskriterien weiterhin gültig? Bitte um eine Begründung.» In einer Stellungnahme vom 1. Juli 2024 führten die ABI-Sachverständigen aus (IV-act. 150), ob und gegebenenfalls inwieweit fremdanamnestische Angaben mit herangezogen würden, obliege dem Gutachter. Dies sei in diesem Falle bei einer ausreichenden Aktenlage nicht notwendig gewesen. Die Diagnosestellung im psychiatrischen Teilgutachten sei in der Gesamtschau sämtlicher vorliegender medizinischer Berichte, insbesondere der fachpsychiatrischen Einschätzungen, unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte, der psychiatrischen Vorgeschichte und dem Ergebnis aus der Untersuchung erfolgt. Die Diagnosestellung sei ICD-10 leitliniengemäss durchgeführt worden, auszuschliessende Diagnosen seien entsprechend diskutiert worden. Aus dem Einwand der Versicherten ergäben sich keine die psychiatrischdiagnostische Einschätzung im Gutachten verändernden Sachverhalte. Deshalb werde an der gutachterlichen Einschätzung, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose zu stellen sei und somit auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe, festgehalten. Der neurologische Sachverständige gab an, dass nicht anzunehmen sei, dass die epileptischen Anfälle 2015 (wie von der Versicherten im Einwand vorgebracht) mit einer vier Jahre später diagnostizierten Neuroborreliose zusammenhingen; dies sei reine Spekulation. Ein Zusammenhang mit einem Benzodiazepin-Abusus respektive -Entzug sei viel wahrscheinlicher. Der neurologische Sachverständige blieb der Ansicht, dass dies für die Beurteilung nicht (mehr) relevant sei, denn die Versicherte sei unter Therapie anfallsfrei und dürfe auch Auto fahren. Im Rahmen einer Epilepsie ergäben sich, selbst wenn die Autofahrtauglichkeit nicht gegeben wäre, nur qualitative Einschränkungen betreffend Selbst- und Fremdgefährdung. Für die neurologische Beurteilung des Jetztzustandes sei nicht (mehr) relevant, genau zu wissen, was im Herbst des Jahres 2021 passiert sei, da die Versicherte zu diesem Zeitpunkt sowieso arbeitsunfähig gewesen sei. Er gehe von einer transienten Störung ohne daraus resultierende bleibende Schädigungen aus. Die somatischen Schäden seien schon 2019 im Rahmen der Neuroborreliose gesetzt worden und somit zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen. Die Aktenbeschaffung sei nicht primär Sache der Gutachter, sondern Sache des Auftraggebers. Er dürfe aber von sich behaupten, dass er sich, wenn er es als wichtig erachte, bemühe, die entsprechenden Akten zu besorgen. Effektiv sei diese Zeit aus neurologischer Sicht durch den Bericht der Neurologie KSSG betreffend den Aufenthalt vom 2. bis zum 16. November 2021 dokumentiert gewesen. Unklar seien (sowohl den Neurologen des KSSG wie auch dem neurologischen Gutachter) die Zusammenhänge geblieben. Auch an der Arbeitsfähigkeitsschätzung halte er fest. Dass die Lehrpläne und die Stundenplangestaltung bei einer Unterrichtstätigkeit nicht frei nach den Bedürfnissen der einzelnen Lehrkraft angepasst werden könnten, sei evident. Andererseits sei ein gewisses

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7/15 Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers gegenüber einzelnen Dozentinnen mit Beeinträchtigungen eigentlich auch zu erwarten. Am 14. August 2024 hielt die RAD-Ärztin Dr. L.___ fest (IV-act. 151), die ABI-Gutachter hätten zum Einwand der Versicherten ausführlich Stellung genommen; aus versicherungsmedizinscher Sicht könne weiterhin an der Einschätzung und Beurteilung des Gutachtens festgehalten werden. Am 13. September 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Gesuchs um eine Invalidenrente (IV-act. 152). C. C.a Am 27. September 2024 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 13. September 2024 (act. G 1). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem sie vor Verfügungserlass weder zu den nach dem Einwand an die Gutachter gestellten Fragen noch zu der anschliessenden Stellungnahme der Gutachter habe Stellung nehmen können. Am 2. Dezember 2024 liess die nun durch ihren Ex-Mann vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen (act. G 5). Darin liess sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab wann rechtens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinscher Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines erneuten polydisziplinären Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung (im Sinne des vorstehenden Eventualantrags) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung liess sie ergänzend zum bereits Eingewandten ausführen, dass sie, wenn sie gesund wäre, eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde. Sie habe nämlich keine Betreuungspflichten zu erfüllen und sie würde im Gesundheitsfall ein höheres Pensum an einer einzigen Lehranstalt (bzw. bei Lehranstalten mit derselben Vorsorgeeinrichtung) anstreben, dies auch im Hinblick der Auswirkungen auf die Äufnung des BVG-Vorsorgekapitals. Sie sei nach der Scheidung im Mai 2022 aus finanzieller Sicht auf eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs angewiesen gewesen. C.b Am 13. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde, konkret die Zusprache von 35% einer ganzen Invalidenrente. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall bis zur Pension wohl einem 60% Erwerb nachgehen. Der damit erzielte Verdienst wäre ausreichend, um den bisherigen Lebensstandard zu halten. Eine in der Beschwerdeschrift behauptete 80%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall lasse sich aus den Akten nicht belegen. Das Valideneinkommen belaufe sich bei einem 100% Pensum auf Fr. 154'150.--; das Invalideneinkommen betrage Fr. 50'927.- gemäss LSE Niveau 4, Nr. 85, Lehrertätigkeit als Ärztin. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sei ein Abzug von 20% vorzunehmen, womit ein

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8/15 Invalideneinkommen von Fr. 40'741.60 resultiere. Damit ergebe sich ein IV-Grad von 73.58% ([154'150.00 - 40'741.60 / 154'150.00] * 100). Da die Versicherte vor Eintritt der Invalidität nur zu 60% erwerbstätig gewesen sei, errechne sich ein IV-Grad von 44.1% (73.58% * 0.6). C.c In einer Replik vom 6. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhalten (act. G 11). C.d Die Beschwerdegegnerin reichte keine Duplik ein (act. G 13). Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen des IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Die Beschwerdeführerin hat im Mai 2022 das "Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung" eingereicht. Im August 2022 hat sie dann, nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin, das Formular zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene eingereicht. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit dem Formular zur Früherfassung einen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung hat geltend machen wollen. Eine nicht formgerechte Anmeldung schadet der versicherten Person mit Bezug auf die damit verbundenen Rechtswirkungen nicht (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Damit ist die Anmeldung als im Mai 2022 eingegangen zu erachten. Ein Rentenanspruch kann damit frühestens im November 2022 entstanden sein. Damit sind die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Normen des IVG anwendbar. 1.2 Wurde ein Rentenbegehren wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades abgewiesen, wird eine neue Anmeldung gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV in Verbindung mit dem Art. 87 Abs. 2 IVV nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft gemacht hat, dass sich der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Sachverhalt in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat. Die Beschwerdeführerin hat sich im Mai 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet, nachdem die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2020 ein Leistungsgesuch abgewiesen hatte. Die Behandler haben glaubhaft dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neurologischer Sicht (vgl. bspw. IV-act. 57, 63 f. und 75-2) anspruchsrelevant verschlechtert hatte. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.

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9/15 1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2024 hat die Beschwerdegegnerin ein Rentenbegehren der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 37% abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den Verfügungsgegenstand beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird laut dem Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung vom Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Umfang sie unfähig geworden sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Aufgabenbereich tätig gewesen sind, wird der Invaliditätsgrad für beide Bereiche nach der jeweiligen Methode berechnet; die Teilinvaliditätsgrade werden nach den Anteilen der Bereiche „gewichtet“ und dann addiert (sog. gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG). 3.

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10/15 3.1 Zunächst ist zu klären, anhand welcher Methode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder sog. gemischte Methode) die Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person im fiktiven "Gesundheitsfall" zu prüfen. Dabei ist abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person sowie deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Die Statusfrage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2022, Art. 28a N 12). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat bezüglich ihres Arbeitspensums im fiktiven Gesundheitsfall unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. bspw. IV-act. 81, 139 und act. G 5). Die unterschiedlichen Antworten auf dieselbe Frage nach der Erwerbstätigkeit im fiktiven Gesundheitsfall lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht genügend darüber aufgeklärt worden ist, dass sich diese Anfrage nicht auf den realen Sachverhalt mit der Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern auf die Fiktion eines in keiner Art und Weise beeinträchtigten Gesundheitszustandes bezogen hat. Die Beschwerdegegnerin wird die Beschwerdeführerin entsprechend orientieren und sie dann erneut zur Erwerbsquote im fiktiven Gesundheitsfall befragen. Die Beschwerdeführerin wird die angegebene Erwerbsquote umfassend begründen. 3.3 Sollte die Beschwerdeführerin eine Erwerbsquote von weniger als 100% angeben und diese Erwerbsquote auch überzeugend begründen, wird die Beschwerdegegnerin die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den beiden Haushalten abklären, damit Betätigungsvergleiche zur Ermittlung der Invalidität erfolgen können. Dabei wird die Beschwerdegegnerin beachten, dass die Beschwerdeführerin seit Ende September 2023 allein in einer 4-Zimmer-Wohnung lebt. Davor hat die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ex-Ehemann (seit 2. Mai 2022 geschieden) in einem 6- Zimmer-Einfamilienhaus mit Umschwung gelebt. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin

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11/15 die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) mit einer Begutachtung beauftragt. Das Gutachten ist am 24. Januar 2024 erstattet worden (IV-act. 118). Damit ist zu prüfen, ob die in diesem Gutachten angegebene verbleibende Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist. 4.2 Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a). 4.3 Die Sachverständigen haben die Beschwerdeführerin je persönlich untersucht. Sie haben Kenntnis über die Vorakten gehabt und sind wo nötig näher darauf eingegangen. Sie haben die Anamnese erhoben, die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin aufgenommen und die von ihnen erhobenen objektiven Befunde festgehalten. Eine Fremdanamnese ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nötig gewesen. Die Sachverständigen haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorakten ein klares Bild gehabt haben. Weiter haben sie die von ihnen erhobenen Diagnosen aufgelistet und deren Herleitung umschrieben. Die Sachverständigen haben keine relevanten Inkonsistenzen festgestellt. Sie haben abschliessend eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. 4.4 Der neurologische Sachverständige hat angegeben (IV-act. 118-73 f.), dass der Beschwerdeführerin die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit zu 50% zumutbar sei. Die bisherige Tätigkeit könne als angepasst gelten, sofern die Beschwerdeführerin nur einzelne oder maximal zwei Stunden am Stück leisten müsse. Prinzipiell günstig sei eine Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin zwischendurch Pausen einlegen und die sie in einer ruhigen Umgebung ohne äussere Störreize ausüben könne. Der neuropsychologische Sachverständige hat ausgeführt (IV-act. 118-84), dass die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sei. Lediglich in Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Der neuropsychologische Sachverständige hat damit für die «meisten beruflichen Anforderungen» keine Einschränkung und damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angegeben. Bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dozentin im Bereich Erwachsenenbildung an der Innerstaatlichen Maturitätsschule (ISME) führte der neuropsychologische Sachverständige aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Belastungsminderung eine Anwesenheit von maximal 6-6.5 Stunden pro Tag möglich. Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsleistung; die Beschwerdeführerin benötige mehr Zeit zur Bewältigung von Aufgaben aufgrund der kognitiven Einschränkungen. Insgesamt ergebe sich aus neuropsychologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum eine 65%ige Arbeitsfähigkeit (bzw. 35%ige Arbeitsunfähigkeit). Der neurologische

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12/15 Sachverständige hat für adaptierte Tätigkeiten lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angegeben. Er hat als Begründung für die Reduktion der Arbeitsfähigkeit angegeben, dass die Beschwerdeführerin vermehrte Pausen und eine ruhige Umgebung benötige. Dass die Beschwerdeführerin vermehrte Pausen und eine ruhige Umgebung benötigt, dürfte der Sachverständige aus den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgeleitet haben (vgl. insb. IV-act. 118-71; Beschwerdeführerin hat eine verminderte Belastbarkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine verminderte Reiz- und Stresstoleranz und ein erhöhtes Ruhebedürfnis angegeben). Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und den festgehaltenen Befunden im neurologischen Teilgutachten kann nicht nachvollzogen werden, ob sie die Einschränkungen nicht subjektiv als viel stärker einschätzt, als diese objektiv wirklich (gewesen) sind. Auch kann aufgrund der Begründung des neurologischen Sachverständigen die Differenz zwischen seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung und derjenigen des neuropsychologischen Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. Denn Letzterer hat, obwohl die von ihm durchgeführten Tests unter anderem eine auffallende Ermüdbarkeit angezeigt hatten, anlässlich seiner Begutachtung keine für eine adaptierte Tätigkeit relevante verstärkte Ermüdbarkeit feststellen können. Er hat diesbezüglich festgehalten, dass er keine bedeutsame Leistungsabnahme bei der Aufgabenbearbeitung oder bei der Testwiederholung am Ende der Untersuchung, die auf eine Ermüdung (im Sinne von Performance Fatigability) hinweisen würde, habe finden können (IV-act. 118-82). Damit überzeugt die Arbeitsfähigkeitsschätzung des neurologischen Sachverständigen nicht. Insbesondere ist eine präzisere Begründung seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung nötig, in welcher er aufzeigen wird, wie die Differenz zur neuropsychologischen Einschätzung zustande gekommen ist (oder aber gar nicht besteht). 4.5 Im Übrigen haben die Sachverständigen keine Angaben zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt gemacht. Das Gutachten ist damit auch diesbezüglich mangelhaft. Die Beschwerdegegnerin wird eine geeignete Fachperson mit der Abklärung vor Ort betrauen. Erst wenn diese Abklärung erfolgt und damit der Sachverhalt objektiv erhoben sein wird, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Ergänzung des bestehenden Gutachtens abklären lassen, ob die Beschwerdeführerin in der seit Ende September 2023 allein bewohnten 4-Zimmer-Wohnung und in dem davor zusammen mit dem Ex-Ehemann bewohnten 6-Zimmer-Einfamilienhaus mit Umschwung arbeitsunfähig gewesen ist. Die Abklärung durch die Beschwerdegegnerin wird so detailliert erfolgen, dass die medizinischen Sachverständigen anhand der Angaben im entsprechenden Bericht die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in beiden Haushalten einschätzen können. 5. Des Weiteren ist die erwerbliche Invalidenkarriere nicht überzeugend abgeklärt worden. Die von den Sachverständigen angegebenen Adaptionskriterien sind nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit dem Beruf einer Dozentin in der Erwachsenenbildung vereinbar. Der

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13/15 neuropsychologische Sachverständige hat unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführerin Tätigkeiten «ohne hohe Anforderungen im Bereich Schlussfolgern, mit bekannten oder einfachen Anforderungen im Bereich sozialer Interaktion» zumutbar seien (IV-act. 118-12 und 118-86). Im Übrigen seien Abendlektionen und mehr als zwei Stunden am Stück nicht zumutbar (IV-act. 118-73). In der letzten Tätigkeit der Beschwerdeführerin haben die Unterrichtslektionen jedoch vorwiegend am Abend stattgefunden. Worin die Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin konkret besteht, ist deshalb noch nicht geklärt. Für diese Abklärung fehlt sowohl den medizinischen Sachverständigen als auch dem Gericht das Fachwissen. Die entsprechende Abklärung ist durch einen qualifizierten Berufsberater vorzunehmen. Es gilt hier einzelfallspezifisch zu prüfen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens und ihrer Ausbildung noch zumutbar sind und womit sie das höchste Einkommen erzielen kann. 6. Zusammenfassend erweist sich die Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin als mangelhaft. Die Beschwerdegegnerin hat nicht abgeklärt, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im fiktiven Gesundheitsfall noch erwerbstätig wäre und sie hat die Einschränkungen in den beiden eigenen Haushalten und in einer adaptierten Erwerbstätigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erhoben. Ebenfalls ist die Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin nicht plausibel ermittelt worden. Die angefochtene Verfügung ist damit in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen; sie muss folglich aufgehoben werden. Da es nicht die Sache des Versicherungsgerichtes sein kann, die ureigenste Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich die Sachverhaltsabklärung, zu übernehmen, ist die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist die Rückweisung in einem solchen Fall zulässig (vgl. BGE 137 V 264, E. 4.4.1.4, laut dem eine Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werden kann, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2019, 8C_525/2019, E. 3.3). 7. Im Sinne eines obiter dictum bleibt zu erwähnen, dass sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin bereits aufgrund der zur Recht gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen würde. So hat die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle eine Rückfrage vorgenommen, ohne der Beschwerdeführerin vorab die Gelegenheit zu geben, ihre Sicht mit insb. ergänzenden Fragestellungen, einzureichen. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin, nachdem die Stellungnahme der Gutachterstelle bei ihr eingegangen ist, direkt die angefochtene Verfügung erlassen, ohne der Beschwerdeführerin vorab die Gelegenheit zu geben, zur Stellungnahme der Gutachterstelle

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14/15 ihre Meinung abzugeben. Da bereits aus anderen Gründen eine Rückweisung zu erfolgen hat, muss darauf nicht noch näher eingegangen werden. 8. Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsergänzung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. BGE 132 V 235 E. 6.1). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Versicherungsgericht wird der Beschwerdeführerin deren Kostenvorschuss zurückerstatten. 9.2 9.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift unter anderem eine Erledigung der Beschwerde «unter Kosten- und Entschädigungsfolge» beantragt. Gemäss Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des VwVG nach kantonalem Recht. Gemäss dem St.Galler Anwaltsgesetz (AnwG, sGS 963.70), ist die berufsmässige Vertretung vor Gericht dem in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vorbehalten, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt (Art. 10 Abs. 1 AnwG). Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereitschaft, von unbestimmt vielen Personen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein Entgelt verlangt oder entgegengenommen wird (Art. 10 Abs. 2 AnwG). Gemäss Art. 98ter des st.gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) finden die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über die Parteientschädigung sachgemässe Anwendung. Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a,), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). 9.2.2 Vorliegend besteht kein klassischer Entschädigungsanspruch, da einer nicht berufsmässig vertretenen Partei der Zeitaufwand für das Erstellen von Rechtsschriften in der Regel nicht vergütet wird. Barauslagen werden nur ersetzt, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind. In begründeten

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15/15 Fällen kann ausnahmsweise eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keinen besonders hohen Vertretungsaufwand oder andere Umstände geltend gemacht, die die Zusprache einer solchen Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Parteientschädigung wird daher abgewiesen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Antrag, eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2026 Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, IV 2024/197).

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