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St.Gallen Versicherungsgericht 03.11.2025 IV 2024/192

3 novembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,869 parole·~19 min·5

Riassunto

Art. 28 IVG; Art. 26bis Abs. 3 IVV Erblindung rechtes Auge. Würdigung bidisziplinäres Gutachten. Retrospektive Einschätzung nicht überzeugend sowie Unstimmigkeiten beim Valideneinkommen. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2025, IV 2024/192).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/192 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2026 Entscheiddatum: 03.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2025 Art. 28 IVG; Art. 26bis Abs. 3 IVV Erblindung rechtes Auge. Würdigung bidisziplinäres Gutachten. Retrospektive Einschätzung nicht überzeugend sowie Unstimmigkeiten beim Valideneinkommen. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2025, IV 2024/192). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 3. November 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier

Geschäftsnr. IV 2024/192

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

IV 2024/192

2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich wegen den Folgen einer nicht-arteriitischen anterioren ischämischen Optikusneuropathie (NAION; vgl. IV-act. 22) des rechten Auges am 12. Januar 2021 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) an. Er gab an, dass er ein Fähigkeitszeugnis als Maler und ein Zusatzlehrdiplom als Schriftenmaler habe und seit 1993 bei verschiedenen Arbeitgebenden, auch teils im Ausland, als Grafiker gearbeitet habe (IV-act. 13). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gelangte am 3. März 2021 zum Schluss, dass deutliche Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit bestünden und die Prognose ungünstig sei (IV-act. 29- 2). Dr. med. B.___, Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), führte in seinem Bericht vom 5. März 2021 aus, dass aus augenärztlicher Sicht sämtliche Tätigkeiten ohne Anforderungen an das räumliche Sehen und ohne erhöhtes Gefahrenpotential möglich seien. Die Fahrtauglichkeit sei mit Brillenkorrektur nach Ablauf von vier Monaten und erneuter Prüfung durch das Strassenverkehrsamt gegeben (IV-act. 35). A.b Nachdem der Versicherte der IV-Stelle mitteilte, dass er selber nach geeigneten Stellen suche und er die Rentenprüfung wünsche, wurde das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 16. März 2021 abgewiesen (IV-act. 37 ff.). A.c Nach Einholung weiterer Arztberichte kam der RAD in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 zum Schluss, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei (IVact. 53). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle gestützt auf die RAD-Einschätzung die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 57). Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2021 unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1. November 2021 Einwand (IV-act. 63). Darin äusserte der Behandler Kritik an der beabsichtigen Abweisung des Rentengesuchs. Er führte aus, dass eine angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit des Versicherten reichlich illusorisch sei. Dieser habe innerhalb weniger Tage eine komplette Erblindung seines rechten Auges erleiden müssen. Sein linkes Auge sei bereits vorgeschädigt und bringe bei wohlwollender Prüfung noch eine Sehleistung (visus) von 0.6 auf; unkorrigiert 0.2. Daher sei der Versicherte extrem sehbehindert. Im normalen Arbeitsmarkt könne er daher hochkonzentriert maximal drei bis vier Stunden arbeiten, da das noch verbliebene linke Auge rasch ermüde und die notwendige Leistungsfähigkeit nicht mehr erbringe. Ausserdem habe der Versicherte aufgrund dieses Erlebnisses eine erhebliche psychische Belastung erlitten (IV-act. 58). A.d Der RAD-Arzt hielt in der internen Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 fest, dass aufgrund der momentan vorhandenen psychischen Symptomatik des Versicherten (derzeitige

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3/11 Leistungsüberforderung mit der daraus resultierenden schnelleren Ermüdbarkeit aufgrund der plötzlichen Erblindung) mit einer vorerst für ca. sechs bis zwölf Monaten zeitlich begrenzten 50 %igen adaptierten Arbeitsfähigkeit, mit dann guten Chancen eines Steigerungspotentials, ausgegangen werden könne (IV-act. 64). A.e Durch die Unterstützung der IV konnte der Versicherte bei der D.___ ab 4. Mai 2022 eine Anstellung mit einem 80 % Pensum finden (IV-act. 87-7). Am 6. Mai 2022 gewährte die IV dem Versicherten zudem einen Einarbeitungszuschuss sowie eine berufliche Sehberatung (IV-act. 90 f.). Das Arbeitspensum wurde per 8. August 2022 auf 60 % reduziert (IV-act. 102). Nachdem Differenzen mit dem Arbeitgeber aufgetreten waren, wurde das Arbeitsverhältnis bei der D.___ am 6. Dezember 2022 per 31. Januar 2023 gekündigt (IV-act. 153). Der Versicherte wünschte die Rentenprüfung, woraufhin das Leistungsgesuch auf (weitere) berufliche Massnahmen abgewiesen wurde (Mitteilung vom 7. Dezember 2022; IV-act. 122). A.f Im Verlaufsbericht vom 15. Januar 2023 attestierte der Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar (IV-act. 164-7 ff.). Am 8. März 2023 diagnostizierte Assistenzärztin E.___, Augenklinik des KSSG, beim Versicherten eine Cataracta corticalis beidseits sowie einen Status nach NAION (IVact. 164-3 f.). Im Bericht vom 10. Januar 2024 stellten Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl. Arzt G.___, Psychiatrie H.___, die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0). Die Prognose im geschützten Rahmen sei gut (IV-act. 220). A.g Auf Empfehlung des RAD (IV-act. 240) ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung in den Disziplinen Ophthalmologie und Psychiatrie an (Mitteilung vom 25. Januar 2024, IV-act. 238). Mit Gutachten vom 23. Mai 2024 stellten die Gutachter der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine Sehbeeinträchtigung bei Optikusatrophie nach ischämischer Optikusneuropathie (rechtes Auge), bei Drusenmakula (linkes Auge), bei Benetzungsstörung und bei Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus) sowie eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung. Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung fest, dass eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf in der bisherigen Tätigkeit als Grafiker bestehe. Insgesamt sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig. Nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und auf 70 % reduzierter Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2020 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % seit März 2023 angenommen werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit und ohne das Erfordernis einer permanenten Bildschirmarbeit oder eines ständigen Lesens sowie ohne besondere Anforderungen an das Detailsehen und ohne erhöhtes Gefahrenpotential liege seit März 2023 eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit vor (IV-act. 256-9 f.).

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4/11 A.h Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2024 hielt der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, das Gutachten sei umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Es könne darauf abgestellt werden (IV-act. 258). A.i Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2024 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem IV-Grad von 30 % die Abweisung des Rentenbegehrens an. Sie begründete dies damit, dass gestützt auf die gutachterliche Einschätzung dem Versicherten eine adaptierte Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Basierend darauf sei das Invalideneinkommen im Umfang von 80 % als Hilfsarbeiter gemäss statistischem Lohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 10 % festzulegen, was Fr. 47'784.-- ergebe. Als Valideneinkommen gelte das zuletzt erzielte Einkommen als Illustrator in der Höhe von Fr. 68'748.-- (IV-act. 261). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juli 2024 Einwand mit der Begründung, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen keine Arbeitsfähigkeit mehr als Grafiker zuliessen. Er sei bis 31. Juli 2024 als Security-Mitarbeiter tätig gewesen, habe aber selbst diese Arbeit aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung nur punktuell und unter grossen Anstrengungen zu ca. 50 % ausführen können. Wäre er gesund, würde er ein Jahreseinkommen von Fr. 86'000.-- als Grafiker mit über 10 Jahren Erfahrung erzielen können. Dies sei eine konservative Schätzung, basierend auf einem damaligen Jahreslohn von Fr. 78'000.-- im Jahr 1999. Aufgrund seiner beruflichen Weiterentwicklung und 25 Jahren Erfahrung wäre sein Einkommen heute wesentlich höher (IV-act. 265-1). Am 29. August 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem IV-Grad von 30 % (IV-act. 266). B. B.a Am 16. September 2024 erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 29. August 2024. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei eine detaillierte Prüfung des Einkommensvergleichs zu veranlassen und der rechtliche Anspruch bzw. die aktuelle medizinische Situation sei aufgrund der vorliegenden Berichte angemessen zu berücksichtigen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, er habe den Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin zwar seine aktuelle gesundheitliche Situation geprüft habe, aber nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen habe. Im Dezember 2020 sei er einseitig erblindet und das verbleibende Auge verschlechtere sich stetig (act. G1, G6). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 9. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, anhand sämtlicher Angaben und Unterlagen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in vollem Pensum als technischer Illustrator tätig gewesen wäre. Es könne demnach auf das zuletzt

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5/11 erzielte Einkommen abgestellt werden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das in der angefochtenen Verfügung angenommene Valideneinkommen von Fr. 68'000.-- den Angaben in den Akten widerspreche. Unter Berücksichtigung des fälschlich unberücksichtigt gebliebenen 13. Monatslohn sei der massgebende Jahreslohn bei Beginn der Einschränkung auf Fr. 78'000.-- (13 x Fr. 6'000.--) festzusetzen. Zur Berechnung des Invalideneinkommens werde auf einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'261.-- (TA1_triage_skill_level, Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1, 40 Arbeitsstunden pro Woche) abgestellt. Dieses Einkommen sei an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2021 (-0.2 %) anzupassen, auf ein Jahr hochzurechnen und auf das vom Beschwerdeführer noch leistbare Pensum von 80 % zu reduzieren. Ausgehend davon ergebe sich ein zu berücksichtigendes Invalideneinkommen von Fr. 52'546.--. Dies ergebe selbst unter Beachtung des ab 1. Januar 2024 zu berücksichtigende Pauschalabzuges einen Invaliditätsgrad unter 40 %, wenn auch nur knapp (Fr. 52'546.-- x 0.9 x 100 / Fr. 78'000.-- = 39.37 %). Die angefochtene Verfügung sei damit im Resultat nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. B.c Am 14. Januar 2025 wird dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das vorliegende Verfahren entsprochen (act. G14). B.d Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 (Postaufgabe) hält der Beschwerdeführer (sinngemäss) an seinen Anträgen fest. Er gibt an, eine Gewöhnung an die Situation habe in den letzten Jahren stattgefunden, aber jegliche Tätigkeiten, die nur annähernd die Geschwindigkeit und Genauigkeit wie vor dem Unfall erforderten, seien nicht mehr möglich. Das Abschätzen von Distanzen, Dimensionen und die Sicherheit selbst beim Gehen oder Fahren sei nicht mehr gegeben. Das verbleibende linke Auge sei zwar noch einsatzfähig, durch die vermehrte Belastung und einen fortschreitenden sog. grauen Star werde die verbleibende Sehfähigkeit progressiv schlechter (act. G15). Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die angefochtene Verfügung vom 29. August 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

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6/11 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_783/2020, E. 5.2, und vom 15. Oktober 2020, 8C_370/2020, E. 7.2).

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7/11 1.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in medizinscher Hinsicht auf das ABI-Gutachten vom 23. Mai 2024. Gemäss diesem Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar. Demgegenüber attestierte sein Behandler eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Der Behandler äusserte sich jedoch nicht zu deren zumutbaren Umfang (IV-act. 164-8). Es ist demnach vorab zu prüfen, ob das ABI-Gutachten beweiskräftig ist und darauf abgestellt werden kann. 2.2 Die ophthalmologische Sachverständige hat den Beschwerdeführer persönlich untersucht und nahm seine subjektiven Klagen auf. Sie hat den Gesundheitszustand umfassend und mit breitem Fokus abgeklärt sowie eine sorgfältige klinische Untersuchung beider Augen vorgenommen. Gestützt auf die Befunde diagnostizierte diese beim Beschwerdeführer eine Sehbeeinträchtigung (ICD-10: H54.9) bei Optikusaatrophie nach ischämischer Optikusneuropathie (rechts; ICD-10: F47.2; H47.0), bei Drusenmakula (linkes Auge; ICD-10: H35.31) und bei Benetzungsstörung (ICD-10: H02.3) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie attestierte ihm wegen einer leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit mit etwas erhöhtem Pausenbedarf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in adaptierter Tätigkeit. Als Adaptionskriterien gab die Gutachterin eine Tätigkeit mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit, ohne die Erfordernis einer permanenten Bildschirmarbeit oder eines ständigen Lesens, ohne besondere Anforderungen an das Detailsehen und ohne erhöhtes Gefahrenpotential (z. B. kein Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten) an (IV-act. 256-9 f.). Die von der Sachverständigen gestellten Diagnosen stimmen mit den vom Behandler und den Medizinern am KSSG festgestellten überein (vgl. IV-act. 177). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht weder die erhobenen Befunde noch die daraus abgeleiteten Diagnosen. Er kritisiert lediglich die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachterin. Hierzu gilt jedoch zu beachten, dass die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf der medizinisch-theoretischen Einschätzung und nicht auf der subjektiv gezeigten Arbeitsleistung zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017 E. 5.1.1). Weder sein Hausarzt noch die Mediziner am KSSG äusserten sich zudem zur Höhe der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Sie gingen aber immerhin übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 177-7; Fahreignung gemäss Behandler am KSSG gegeben). Konkret kreuzte sein Behandler im Verlaufsbericht vom 15. Januar 2023 die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit zumutbar sei, mit einem «Ja» an. Er führte aus, dass es sehr schwierig sein dürfte, eine Tätigkeit zu

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8/11 finden, die bei zunehmender Erblindung möglich sei (IV-act. 164-8). Diesbezüglich gilt anzumerken, dass die Beurteilung, ob eine geeignete Arbeitsstelle auf dem Arbeitsmarkt existiert oder nicht, nicht Aufgabe des Mediziners ist. Denn die IV-Stelle hat bei der Frage nach der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von einem sogenannten ausgeglichen Arbeitsmarkt auszugehen. Dieser umfasst alle Stellen, die einer versicherten Person mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen, ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten offenstehen könnten – unabhängig davon, ob solche Stellen tatsächlich verfügbar sind (vgl. BGE 146 V 16). Insgesamt ist die Beurteilung des Gesundheitsschadens durch die ophthalmologische Sachverständige nachvollziehbar und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit plausibel. Damit ist dieses Teilgutachten als beweiskräftig einzustufen, wobei Ausführungen zur retrospektiven Einschätzung folgen (nachstehende E. 2.5). 2.3 Wie bereits das ophthalmologische Teilgutachten erfüllt auch das psychiatrische Fachgutachten die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien an ein beweiskräftiges verwaltungsexternes Gutachten. Die psychiatrische Sachverständige nahm eine ausführliche Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Sie hatte Kenntnis vom medizinischen Bericht vom 10. Januar 2024 und setzte sich mit diesem in angemessener Weise auseinander (IV-act. 256-28). Dabei gingen auch die Behandler von einer leichten depressiven Episode aus und schätzten die Prognose zur Arbeitsfähigkeit positiv ein. Der Beschwerdeführer macht sodann keinen Mangel am psychiatrischen Teilgutachten geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdeführer denn auch selbst aus, dass eine Gewöhnung an die Situation stattgefunden habe (act. G15). 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gutachterinnen im Bestreben, eine möglichst objektive bzw. medizinisch-wirklichkeitsgetreue Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen, eine überzeugende Konsistenz- und Ressourcenprüfung vorgenommen haben. Folglich ist das ABI-Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es ist somit von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 60 % und in einer leidensangepassten von 80 % ab März 2023 auszugehen. 2.5 Einzig die retrospektive Einschätzung der Gutachter überzeugt nicht. In der Konsensbeurteilung führten sie aus, dass nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2020 angenommen werden könne. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe seit März 2023 (IV-act. 256-9). Demgegenüber erklärte der RAD in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021, dass beim Beschwerdeführer sicher deutliche Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit bestünden (IV-act. 29-2). Die Behandler sprachen dem Beschwerdeführer für die ersten vier Monate gar die Fahreignung ab (IV-act. 28-5). Hinzu kommt, dass der RAD im Dezember 2021 dem Beschwerdeführer eine vorübergehend 50 %ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Symptomatik attestierte (IV-act. 64-2; «[…] mit einer vorerst für ca. sechs bis zwölf Monaten zeitlich begrenzten 50 %igen adaptierten Arbeitsfähigkeit, mit

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9/11 dann guten Chancen eines Steigerungspotentials […]»). Die psychiatrische Gutachterin liess diese Einschätzung indes gänzlich unkommentiert und hielt lediglich fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % wahrscheinlich seit dem Zeitpunkt der Erblindung bestünde (IV-act. 256-30). Es ist daher für eine medizinische Laienperson nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar, dass zwar die Fahreignung zunächst abgesprochen wurde und auch der RAD eine erheblichere Einschränkung annahm, die Gutachterinnen aber dennoch von einer lediglich 30 %igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Grafiker ausgingen, ohne dem Beschwerdeführer zumindest eine Übergangsfrist zur Anpassung zuzugestehen. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2020 bis März 2023 ist eine abschliessende medizinische Stellungnahme erforderlich. Eine solche ist insbesondere zur Beurteilung des Wartejahrs notwendig. 3. Auch bezüglich des Valideneinkommens sind weitere Abklärungen notwendig. 3.1 Im Vorbescheid vom 21. Oktober 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aufgrund der in den letzten Jahren unregelmässigen Einkommen noch anhand des Tabellenlohns für Hilfsarbeiter und gelangte auf dieser Grundlage auf ein Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 69’475.-- (IV-act. 55 und 57). In der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2024 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Fragebogen für Arbeitgebende (Fr. 68'000.--) hochgerechnet auf das massgebende Jahr von einem Valideneinkommen von Fr. 68'748.-- aus (IV-act. 266). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in vollem Pensum als technischer Illustrator tätig gewesen wäre und deshalb auf das zuletzt erzielte Jahreseinkommen von Fr. 78'000.-- abgestellt werden könne. Fälschlicherweise sei in der angefochtenen Verfügung der 13. Monatslohn nicht einberechnet worden (act. G12 Rz. 5). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Arbeitsstellen sehr häufig wechselte und selten mehrere Jahre bei demselben Arbeitgebenden angestellt war (vgl. IV-act. 8). Auch die vom Beschwerdeführer als Grafiker erzielten Löhne zeigen deutliche Schwankungen auf (vgl. IV-act. 15). Mit Blick auf die kurze Dauer seiner letzten Anstellung (die Kündigung erfolgte bereits vor der Augenerkrankung, vgl. IV-act. 23-13) sowie den Krankheitsausfällen in dieser Zeit (vgl. IV.act. 23-11) erscheint nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er ohne Gesundheitsschaden einen Jahreslohn von Fr. 78'000.-- erzielen würde. Überdies erscheinen die Aussagen seiner ehemaligen Arbeitgeberin zum 13. Monatslohn widersprüchlich. Im Formular «Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente» gab die ehemalige Arbeitgeberin zunächst einen 13. Monatslohn an, strich diesen Vermerk jedoch wieder (IV-act. 23-5). Dem Lohnkonto ist sodann zu entnehmen, dass im November 2020 ein Betrag von Fr. 3'634.-- mit dem Vermerk «13. Gehalt» ausbezahlt wurde. Unter

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10/11 Berücksichtigung seiner Anstellungsdauer von rund 9.5 Monaten ist dieser Betrag nicht nachvollziehbar (Fr. 6'000.-- / 12 x 9.5 = Fr. 4'750.--). Der Beschwerdeführer demgegenüber beruft sich unter Quellenangabe auf ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 86'000.--. Fest steht, dass der Beschwerdeführer über einen Berufsabschluss als Maler verfügt und ein Zusatzlehrdiplom als Schriftenmaler sowie den Lehrmeisterkurs für Grafiker (IV-act. 8) gemacht hat. Seit dem Jahr 1993 war er immer als Grafiker tätig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin diesen Beruf ausüben würde. Die Beschwerdegegnerin hat daher zur Bestimmung des Valideneinkommens mit Hilfe von (internen oder externen) berufsberaterischem Fachwissen abzuklären, wieviel der Beschwerdeführer in seinem Alter mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung verdienen könnte. 3.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung die angefochtene Verfügung vom 29. August 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin sowie zur neuen Verfügung zurückzuweisen. 3.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. August 2024 aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen.

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2026-04-09T05:10:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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