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St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2025 IV 2024/176

20 maggio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,995 parole·~20 min·2

Riassunto

Art. 43 Abs. 3 ATSG. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Vorgehen bei einer ausgeprägten Aggravation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2025, IV 2024/276).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/176 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2025 Entscheiddatum: 20.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2025 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Vorgehen bei einer ausgeprägten Aggravation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2025, IV 2024/276). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/176

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Heer, Heer & Britt Advokatur AG, Degersheimerstrasse 6, Postfach, 9230 Flawil,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Dezember 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe die Grundschule absolviert und zuletzt als Reinigungskraft gearbeitet. Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ berichtete im Dezember 2006 (IV-act. 51), die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mittelschweren Grades mit somatischen Symptomen bei einer schwierigen, belastenden psychosozialen Situation. Sie sei bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Im Januar 2007 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die Ausführungen von Dr. B.___ seien versicherungsmedizinisch plausibel (IVact. 52). Bei einer Haushaltsabklärung im März 2007 wurde eine Einschränkung im Haushalt von 54,92 Prozent ermittelt (IV-act. 56). Mit einer Verfügung vom 5. September 2007 und vom 3. April 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2006 eine Viertels- und ab dem 1. August 2006 eine ganze Rente bei einem anhand der sogenannten „gemischten Methode“ ermittelten Invaliditätsgrad von 72 Prozent zu (IV-act. 64 f.). A.b Im August 2014 erhielt die IV-Stelle einen anonymen telefonischen Hinweis, wonach der Versicherten im Alltag nichts von einer Gesundheitsbeeinträchtigung anzumerken sei (IV-act. 77). Während die behandelnden Ärzte über einen nach wie vor schwer depressiven und schmerzgeplagten Zustand berichteten, konnten bei zwei verdeckten Observationen keine Anzeichen für eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt werden (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Entscheid IV 2016/361 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2018, A.c.). Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte im Frühjahr 2016 neuropsychologisch, psychiatrisch und neurologisch begutachtet. Der neuropsychologische Sachverständige Kohler hielt in seinem Teilgutachten vom 14. März 2016 fest (IV-act. 127), bei der insgesamt dreieinhalb Stunden dauernden Untersuchung habe sich die Versicherte mehrheitlich unmotiviert verhalten. Sie habe häufig Pausen und Unterbrechungen eingefordert. Sämtliche Symptomvalidierungsverfahren hätten auffällige Ergebnisse geliefert. Die Testergebnisse betreffend die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Reaktionsvermögen, die exekutiven Funktionen, das Gedächtnis und das Lernen sowie die Wahrnehmung seien wegen erheblicher Inkonsistenzen und Implausibilitäten nicht interpretierbar. Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. D.___ führte in seinem Teilgutachten vom 24. Mai 2016 aus (IV-act. 128), obwohl er die Versicherte an zwei Untersuchungsterminen während insgesamt mehrerer Stunden befragt habe, habe er sich kein klares Bild von der Situation der Versicherten verschaffen können. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt sehr vage und unklar gewesen. Das Ausdrucksverhalten der Versicherten sei während der Beschwerdeschilderung sehr stark betonend gewesen. Teilweise habe die Versicherte stark widersprüchliche Angaben gemacht. Auch die neuropsychologische Untersuchung habe nichts zur Klärung beigetragen. Aufgrund der mangelhaften Mitwirkung der

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3/11 Versicherten könne weder eine Diagnose gestellt noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Nach einer Würdigung der medizinischen Vorakten sei es zwar plausibel, dass die Versicherte zu Beginn des Krankheitsverlaufs aufgrund der sehr schwierigen körperlichen und psychosozialen Situation unter einer reaktiven depressiven Verstimmung im Sinne einer Anpassungsstörung oder vielleicht auch an einer eigentlichen depressiven Episode gelitten habe. Im Verlauf stünden aber ganz eindeutig die psychosozialen Probleme im Vordergrund, was die Versicherte auch selbst betont habe. Jedenfalls deute nichts auf eine gravierende, anhaltende depressive Verstimmung hin. Weil die Aktenlage insgesamt aber dürftig sei, könne nicht mit hinreichender Sicherheit angegeben werden, ob die Versicherte in der Vergangenheit längerdauernd arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem Beginn der ersten Observation sei allerdings der gegenwärtige Zustand ausgewiesen. Der neurologische Sachverständige Dr. med. E.___ hielt in seinem Teilgutachten vom 1. Juni 2016 fest (IV-act. 129), die Versicherte leide möglicherweise an einem chronisch neuropathischen Schmerzsyndrom nach der Exstirpation eines Sarkoms aus dem linken Oberschenkel sowie an chronischen Spannungskopfschmerzen. Beide Gesundheitsbeeinträchtigungen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Ausprägung der geltend gemachten Schmerzsymptomatik und der daraus angeblich folgenden Beeinträchtigungen stünden in einem diametralen Widerspruch zu den dokumentierten Verhaltensweisen während der Observation, was eine exaktere Einordnung verunmögliche, denn für eine solche sei man auf eine wahrheitsgemässe Kooperation angewiesen. In der neurologischen Untersuchung habe sich die Versicherte ebenfalls widersprüchlich und inkonsistent verhalten. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht zuverlässig geschätzt werden. Nach einer Konsensbesprechung gaben die Sachverständigen an (IV-act. 130), sie könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten stellen und infolge der mangelhaften Mitwirkung der Versicherten bei der Exploration könnten sie auch keine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeben. Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ notierte am 21. Juni 2016 (IV-act. 131), das Gutachten sei umfassend und es weise keine formellen Mängel auf. Die Sachverständigen hätten überzeugend darauf hingewiesen, dass von einem bewusstseinsnahen Prozess der Täuschung ausgegangen werden müsse. Angesichts der Observationsergebnisse sei davon auszugehen, dass die Versicherte mit der nötigen Willensanstrengung allfällige Einschränkungen überwinden und die dazu nötigen Ressourcen aufbringen könne. Mit einer Verfügung vom 26. September 2016 hob die IV-Stelle die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-act. 142). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Verfügung mit einem Entscheid vom 18. Dezember 2018 auf (IV 2016/361; vgl. IV-act. 168). Es wies die Sache zur Fortsetzung der Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück und hielt diese an, die Versicherte in Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG zur uneingeschränkten Kooperation bei einer weiteren medizinischen Begutachtung anzuhalten. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit einem Urteil vom 27. Juni 2019 auf und „bestätigte“ die Verfügung vom 26. September 2016 (9C_104/2019; vgl. IV-act. 173).

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4/11 A.c Im November 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 180). Die IV-Stelle forderte sie am 5. Dezember 2019 auf, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 26. September 2016 glaubhaft zu machen (IV-act. 185). Die Hausärztin Dr. med. G.___ berichtete am 23. Dezember 2019 über zwei stationäre psychiatrische Behandlungen in den Jahren 2016/2017 und 2018/2019, über endokrinologische Mangelerscheinungen sowie über einen massiven Husten, der in Verbindung mit einer Beckenbodensymptomatik zu einer deutlichen Einschränkung geführt habe (IV-act. 186–3 f.). Die RAD- Ärztin Dr. F.___ notierte am 30. Januar 2020, die Berichte über die stationären psychiatrischen Behandlungen in den Jahren 2016/2017 und 2018/2019 seien geeignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (IV-act. 187). In einer weiteren Aktennotiz vom 4. Februar 2020 hielt sie fest, eine Verdeutlichung oder gar Aggravation gegenüber den behandelnden Ärzten sei nicht auszuschliessen (IV-act. 188). Am 6. Februar 2020 erhob die IV-Stelle Strafklage wegen Betruges, unrechtmässigen Bezuges von Sozialversicherungsleistungen sowie Widerhandlungen gegen den Art. 70 IVG (IV-act. 189). A.d Am 7. September 2023 erstellte ein Mitarbeiter der IV-Stelle eine Übersicht der zwischenzeitlich eingeholten Strafakten (IV-act. 261). Er hielt fest, die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren würden ein neues Licht auf die Ereignisse in der Vergangenheit werfen. Kurz nach dem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik (5. Dezember 2016 bis 8. Februar 2017), nämlich anfangs April 2017, habe die Versicherte an einem festlichen Anlass teilgenommen. Eine Woche später habe sie mit ihrer Familie einen Vergnügungspark besucht. Bei einem weiteren festlichen Anlass anfangs Mai 2017 habe sie getanzt und ein Solo gesungen. Ende Mai 2017 habe sie das Freibad besucht. Auf zwei Videos sei sie bei Spaziergängen im Juni und Juli 2017 zu sehen. Bei diesen Spaziergängen habe sie keine Stöcke benötigt. Ende Juli 2017 habe sie bei einem festlichen Anlass sowohl solo als auch im Mittelpunkt einer Gruppe getanzt. Sie habe für Fotos posiert. Zwei weitere Videos aus derselben Zeit zeigten sie bei einem Tanz mit dem Ehemann und bei einem Tanz in der Gruppe. Anfangs August 2017 habe sie eine Wanderung im unwegsamen Gelände unternommen. Ende August sei ein Video erstellt worden, das sie beim Hüpfen auf einem Spieltrampolin zeige. Anfangs Oktober 2017 habe sie einen Tierpark besucht. Sie habe einen Rucksack getragen und keine Stöcke benötigt. Wenige Tage später habe sie lachend eine grosse Kartonschachtel durch eine Tiefgarage gezogen. Ende Oktober 2017 sei sie Auto- Scooter gefahren. Ende November 2017 habe sie einen Spaziergang im Dunkeln ohne Stöcke unternommen. Ende Dezember 2017 habe sie mit ihrem Ehemann im Mittelpunkt einer Party getanzt. Ein zweites Video von jenem Anlass zeige sie gutgelaunt interagierend. Anfangs Januar 2018 habe sie bei einer Party ein Solo gesungen. Anfangs Februar 2018 habe sie sich bei einem Geburtstagsfest ihres Sohnes um diesen gekümmert. Mitte Mai 2018 habe sie bei Festlichkeiten getanzt. Zehn Tage später sei sie mit Stöcken unterwegs gewesen. Im Juli 2018 sei sie während einer Woche stationär behandelt worden (Verdacht auf eine allergische Reaktion). Vom 15. Oktober 2018 bis zum 28. Januar 2019 habe

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5/11 sie sich in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden. Am 28. Oktober habe sie auf einer Party getanzt. Am 31. Dezember 2018 habe sie bei einer Party gesungen; die Stöcke seien auf dem Video auf dem Boden liegend zu sehen. Am 5. Februar 2019 habe sie sich um ein Kleinkind gekümmert. Ende August 2019 habe sie mit dem Ehemann und einem Enkel getanzt. Mitte September 2019 habe sie einen Spaziergang mit Stöcken unternommen. Am 1. Oktober 2019 habe sie wegen diffuser Knieschmerzen einen Arzt konsultiert. Im November 2019 sei die Wiederanmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt. Ende Januar 2020 habe sie an einem Geburtstagsfest des Sohnes teilgenommen und den Nachtisch vorbereitet. Sie sei auf dem Video in froher Stimmung im Kreis der Familie zu sehen. Am 11. März 2020 habe sie einen Spaziergang mit Stöcken unternommen. Am 16. März 2020 habe sie zuhause vor ihrem liegenden Ehemann getanzt und diesen geküsst. Am 20. März 2020 habe der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___ über eine anhaltende Lust- und Freudlosigkeit berichtet. In der Zeit von Ende März 2020 bis Mai 2020 habe die Versicherte durchgehend mit Stöcken eingekauft. Auch bei einem Spaziergang am Rheinfall Mitte Juli 2020 sei sie mit Stöcken unterwegs gewesen. Der Sachbearbeiter der IV-Stelle hielt fest, zusammenfassend dokumentiere das Foto- und Videomaterial ein über weite Strecken überraschend hohes Funktionsniveau der Versicherten. In Bezug auf die Konsistenz der in den Untersuchungssituationen demonstrierten Leiden drängten sich somit erhebliche Zweifel auf. A.e Die RAD-Ärzte I.___ und J.___ notierten im März 2024 (IV-act. 295), das Videomaterial bestätige die von den Sachverständigen Dres. D.___ und E.___ beschriebenen Inkonsistenzen. Die von der Versicherten gegenüber der behandelnden Psychiaterin gemachte Angabe, sie wolle sich zurückziehen und sie sei lärmempfindlich, könne angesichts des Videomaterials nicht der Wahrheit entsprechen. Die während der Zeit der zweiten stationären Behandlung entstandenen Aufnahmen zeigten ein gänzlich anderes Bild, als die Versicherte gegenüber den Behandlern geschildert und präsentiert habe. Die vom Zuweiser diagnostizierte schwere depressive Episode sei „in keinster Weise“ nachvollziehbar. Aufgrund der klinischen Erfahrung sei es äusserst unwahrscheinlich, dass sich eine schwergradige depressive Episode tage- oder stundenweise derart bessere, dass eine daran erkrankte Person sich so wie auf den Videos zu sehen verhalten könne. Zusammenfassend stehe überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Versicherte die behandelnden Ärzte über ihr tatsächliches Funktionsniveau getäuscht und falsche Angaben gemacht habe. Eine wesentliche Änderung seit der Rentenaufhebung sei aus psychiatrischer Sicht nicht anzunehmen. Man müsse davon ausgehen, dass die Versicherte bei einer erneuten Begutachtung wieder aggravieren würde. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Untersuchung sei daher fraglich. Aus orthopädischer Sicht seien eine Kniegelenksarthrose rechts sowie eine Colitis ulcerosa neu aufgetreten. Die Kniegelenksarthrose scheine allerdings keinen grossen Krankheitswert zu haben. Abgesehen von den durchgeführten Infiltrationen seien keine spezifischen Behandlungsmassnahmen in den Akten vermerkt. Die Versicherte habe angegeben, dass sie die Gehhilfe nicht zur Entlastung, sondern wegen der Schmerzen benötige. Die entzündliche Darmerkrankung sei im Mai 2023

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6/11 diagnostiziert worden. Hinweise auf irreversible Veränderungen oder Komplikationen hätten nicht festgestellt werden können. Schon am 12. Juni 2023 sei ein gutes Ansprechen auf die im Mai eingeleitete Behandlung beschrieben worden. Im August 2023 sei darauf hingewiesen worden, dass die Versicherte die Behandlung nicht fortgesetzt habe, da die Beschwerden offenbar verschwunden seien. Nach dem Absetzen der Medikamente sei der Durchfall wieder aufgetreten. Die Behandlung sei anschliessend neu begonnen worden. Bei diesem Verlauf sei von einer milden Form einer Colitis ulcerosa auszugehen, die gut auf die Behandlung anspreche. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten nicht eingeschränkt. A.f Mit einem Vorbescheid vom 11. April 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 297). Dagegen liess die Versicherte am 13. Mai 2024 einwenden (IV-act. 302), die Akten, auf die sich die IV-Stelle stütze, stammten (abgesehen von jenen betreffend die Darmerkrankung) allesamt aus der Zeit vor der Wiederanmeldung. Bezüglich der Zeit ab dem 21. November 2019 habe die IV-Stelle den Sachverhalt nicht ermittelt. Die behandelnden Ärzte hätten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit einer Verfügung vom 10. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 305). B. B.a Am 10. September 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter eine ergänzende Sachverhaltsabklärung durch das Gericht sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die Verwendung der Akten aus dem laufenden Strafverfahren sei unzulässig, da sie einer „rechtsstaatlich fragwürdigen Vorverurteilung der Beschwerdeführerin im laufenden Verwaltungsverfahren gleich“ komme. Die Beschwerdegegnerin habe den massgebenden medizinischen Sachverhalt in der Zeit ab November 2019 ungenügend ermittelt. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie an, die Strafakten seien rechtmässig erstellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe von ihrem Anspruch auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht, sei also rechtmässig in den Besitz jener Akten gelangt. Weshalb diese Akten im Verwaltungsverfahren nicht hätten verwertet werden dürfen, sei nicht ersichtlich. Der RAD habe den Sachverhalt aus der Zeit vor der Wiederanmeldung würdigen müssen, um die Frage nach einer relevanten Veränderung beantworten zu können. Aus den aktuellen Berichten gehe kein Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung hervor.

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7/11 B.c Am 19. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 8). B.d Die Beschwerdeführerin liess am 12. Februar 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 15). Die Beschwerdegegnerin hielt am 10. März 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 17). Erwägungen 1. 1.1 Da sich der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit erschöpft, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sich auf die Prüfung des im November 2019 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt, das die Beschwerdegegnerin schliesslich mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen hat. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Mai 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 1.2 Bei dem im November 2019 eingereichten Rentenbegehren hat es sich um eine sogenannte Wiederanmeldung nach einer Rentenaufhebung gehandelt. Das Eintreten darauf hat folglich das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit dem 26. September 2016 erfordert. Diese Hürde hat die Beschwerdeführerin gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 30. Januar 2020 mit den von ihr eingereichten medizinischen Berichten gemeistert, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Wiederanmeldung eingetreten ist. 1.3 Entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind die Akten aus dem Strafverfahren ohne Weiteres verwertbar. Es handelt sich dabei um rechtmässig beschaffte Beweismittel, die für das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis relevant sind. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

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8/11 Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie hat typische Hilfsarbeiten verrichtet, weshalb sie als eine Hilfsarbeiterin zu qualifizieren ist. Das Valideneinkommen entspricht dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne. Die Anwendung der sogenannten „gemischten Methode“ kommt nicht (mehr) in Frage, da die Kinder der Beschwerdeführerin keine Betreuung mehr benötigen, die einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit entgegen stehen würde, und da die Beschwerdeführerin im fiktiven „Gesundheitsfall“ angesichts der langjährigen Abhängigkeit von der Sozialhilfe gezwungen wäre, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Berichte der behandelnden Ärzte enthalten gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung des RAD-Arztes Dr. J.___ keinen Hinweis auf eine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit auswirken würde. Bezüglich der neu aufgetretenen Kniegelenksarthrose rechts hat die Beschwerdeführerin nämlich nicht einmal eine spezifische Behandlung benötigt; die ebenfalls neu aufgetretene Colitis ulcerosa ist mild ausgeprägt gewesen und hat gut auf eine gezielte Behandlung angesprochen. Bezüglich einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung hat die RAD-Ärztin Dr. F.___ zu bedenken gegeben, dass die aus dem ersten Verwaltungsverfahren bekannte erheblich ausgeprägte Aggravation nach wie vor bestehen könnte; den Berichten über die stationären psychiatrischen Behandlungen in den Jahren 2016/2017 und 2018/2019 lasse sich nicht entnehmen, dass sich die behandelnden Ärzte mit der Frage nach einer Aggravation befasst hätten. Die RAD-Ärztin I.___ hat im März 2024 nach der Sichtung des Videomaterials ergänzend festgehalten, die während der Zeit der zweiten stationären Behandlung entstandenen Aufnahmen zeigten ein gänzlich anderes Bild, als die Beschwerdeführerin gegenüber den Behandlern geschildert und präsentiert habe. Die vom Zuweiser diagnostizierte schwere depressive Episode sei „in keinster Weise“ nachvollziehbar. Aufgrund der klinischen Erfahrung sei es äusserst unwahrscheinlich, dass sich eine schwergradige depressive Episode tage- oder stundenweise derart bessere, dass eine daran erkrankte Person sich so wie auf den Videos zu sehen verhalten könne. Zusammenfassend stehe überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerdeführerin die behandelnden Ärzte über ihr tatsächliches Funktionsniveau getäuscht und falsche Angaben gemacht habe. Auch die von der Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Psychiaterin gemachte Angabe, sie wolle sich zurückziehen und sie sei lärmempfindlich, könne

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9/11 angesichts des Videomaterials nicht der Wahrheit entsprechen. Diese überzeugende Aktenwürdigung weckt erhebliche Zweifel an der Überzeugungskraft der Berichte der behandelnden Psychiater, weshalb diese nicht geeignet sind, den massgebenden medizinischen Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Das bedeutet, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend ermittelt ist. An sich hätte eine Verlaufsbegutachtung in Auftrag gegeben werden müssen. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich (der Beurteilung ihres RAD folgend) auf den Standpunkt gestellt, eine Verlaufsbegutachtung sei zum Vorneherein zum Scheitern verurteilt, weil die Beschwerdeführerin ihr aggravierendes respektive täuschendes Verhalten, das bereits aus dem ersten Verwaltungsverfahren bekannt gewesen ist, unverändert fortgesetzt habe und dass folglich davon ausgegangen werden müsse, dass sie auch im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung aggravieren oder gar simulieren werde. Damit haben die RAD-Ärzte und ihnen folgend auch die Beschwerdegegnerin allerdings eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Sie haben sich nämlich auf den Standpunkt gestellt, es stehe zum Vorneherein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass eine erneute medizinische Begutachtung sinnlos sei. Auch wenn die gesamte Aktenlage doch sehr stark darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin an einer erneuten Begutachtung nicht hinreichend zuverlässig und motiviert mitwirken wird, ist es unzulässig, das Ergebnis einer nicht durchgeführten Abklärung vorwegzunehmen. Das würde nämlich bedeuten, dass sich die Beschwerdeführerin direkt mit einer Beweislosigkeit konfrontiert sähe, deren Nachteil sie tragen müsste. Sollte sie aber tatsächlich an einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung leiden, könnte dies nur mit einer Begutachtung (bei der sie natürlich uneingeschränkt mitwirken müsste) belegt werden. Der Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht deshalb für eine solche Situation ein anderes Vorgehen als das „Hängenlassen“ einer nicht kooperierenden versicherten Person vor, nämlich eine Abmahnung zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung. Dabei handelt es sich „um eine ausnahmslos zu beachtende Verfahrensregel, und es kann auch nicht davon abgewichen werden, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht jedenfalls nicht nachkommen will“ (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 104, mit Hinweisen). Weshalb die Beschwerdeführerin nicht die Chance haben sollte, ihren wahren Gesundheitszustand mittels einer Verlaufsbegutachtung ermitteln zu lassen, ist nicht einzusehen. Die Praxis des Bundesgerichtes (vgl. BGE 141 V 281), wonach eine Aggravation die Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG verbiete, ist unhaltbar, zumal das Bundesgericht keine auch nur rudimentär nachvollziehbare Begründung für diese vom Gesetz vollständig abweichende Lückenfüllung geliefert hat. 4.3 An sich kann das im Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehene Vorgehen („Mahn- und Bedenkzeitverfahren“) erst zur Anwendung kommen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung bereits verletzt hat. Das übliche Vorgehen bestünde

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10/11 also darin, eine Verlaufsbegutachtung durchzuführen und anschliessend, sollte die Beschwerdeführerin dabei nicht ausreichend mitgewirkt haben, eine zweite Begutachtung in Auftrag zu geben, wobei die Beschwerdeführerin dann in Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG unter Androhung der Rechtsfolgen zur uneingeschränkten Mitwirkung anzuhalten wäre. Die Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG schon vor einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hier liegt aber ein besonderer Fall vor, denn die Beschwerdeführerin hat sowohl im ersten als auch im mit der hier angefochtenen Verfügung abgeschlossenen zweiten Verwaltungsverfahren sowie im parallel laufenden Strafverfahren eine konstante und ausgeprägte Weigerung gezeigt, bei der Sachverhaltsabklärung ausreichend mitzuwirken. Die Begutachtung im ersten Verwaltungsverfahren ist wegen der erheblichen Aggravation der Beschwerdeführerin gescheitert. Bis dato hat die Beschwerdeführerin keine Anzeichen dafür gezeigt, dass sie bereit wäre, ihr Verhalten zu ändern und ausreichend an einer weiteren Begutachtung mitzuwirken. In dieser Situation wäre es unverhältnismässig, eine Verlaufsbegutachtung ohne ein „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“ durchführen zu lassen, um dann, nach dem hochwahrscheinlich zu erwartenden Verhalten („Nicht-Mitwirken“) die Beschwerdeführerin abzumahnen und eine zweite Begutachtung durchführen zu lassen. Deshalb muss die Beschwerdeführerin hier ausnahmsweise bereits im Zusammenhang mit dem ersten Verlaufsbegutachtungsauftrag in Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG zur uneingeschränkten Mitwirkung bei der Begutachtung abgemahnt werden. Die Sache ist folglich zur Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes in vorgängiger Anwendung des im Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Dieser Verfahrensausgang gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss auf 4’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 4’000 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2025 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Vorgehen bei einer ausgeprägten Aggravation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2025, IV 2024/276).

2026-04-09T05:32:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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