Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 03.04.2025 IV 2024/172

3 aprile 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,167 parole·~16 min·2

Riassunto

Art. 87 Abs. 3 IVV. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025, IV 2024/172).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/172 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2025 Entscheiddatum: 03.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2025 Art. 87 Abs. 3 IVV. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025, IV 2024/172). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 3. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/172

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand IV-Leistungen (Nichteintreten)

IV 2024/172

2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle vom 13. Januar 2010 rückwirkend ab dem 1. März 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent (IV-act. 97). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens erstatteten die Psychiaterin Dr. med. B.___ und der Orthopäde Dr. med. C.___ im Februar 2015 ein bidisziplinäres Gutachten, in dem sie für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent attestierten (IV-act. 141 und 147). Der behandelnde Psychiater med. pract. D.___ hielt im Juni 2015 dafür, dass die Versicherte nicht einmal in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig sei (IV-act. 154). Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte im September 2015 observiert. Die Ermittler hielten in ihrem Observationsbericht vom 9. Oktober 2015 fest, ihnen seien keine Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgefallen (IV-act. 164). In einem „Standortgespräch“ räumte die Versicherte im Dezember 2015 ein, dass sie teilweise unwahre Angaben gemacht habe, um ihre Krankheit zu verdeutlichen (IV-act. 169). A.b Die IV-Stelle beauftragte in der Folge den Rheumatologen Dr. med. E.___ und den Psychiater PD Dr. med. F.___ mit einer bidisziplinären Begutachtung. Das in Auftrag gegebene Gutachten wurde am 10. November 2016 erstattet (IV-act. 191 f.). Der rheumatologische Sachverständige hielt fest, die Versicherte leide an einem Status nach Implantation einer Hüft-Totalendoprothese rechts, an chronischen Cervicalgien und Lumbalgien sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer möglichen beginnenden Coxarthrose links. Die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung seien abgesehen von einer deutlichen Fehlhaltung, einer ausgeprägt demonstrierten Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur, einer Druckdolenz des leicht hypertonen Musculus glutaeus medius rechts und leichten Verkürzungen der hinteren Bein- und der vorderen Oberschenkelmuskulatur unauffällig gewesen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien der Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe in der Untersuchung eine ausgeprägte Leidenshaltung eingenommen und mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich besonders schmerzschonend bewegen und halten müsse, um einigermassen zurecht zu kommen. Dieses Verhalten habe in einem erheblichen Kontrast zu jenem Verhalten gestanden, das in den Observationsvideos habe beobachtet werden können. Die in der Untersuchungssituation mehrfach wiederholte Aussage der Versicherten, wenn sie mit ihren Kindern unterwegs sei, um etwas einzukaufen, sei sie „nur am Schreien“, weil sie sich nicht beherrschen könne, lasse sich anhand der Observationsvideos nicht validieren. Angesichts des sehr wesentlichen Kontrastes zwischen dem in den Observationsvideos dokumentierten und dem in der Untersuchung präsentierten Verhalten stelle sich die Frage nach der medizinischen Authentizität der Beschwerdedarstellung. Die Versicherte habe in den testpsychologischen Selbstbeurteilungsskalen Extremwerte angekreuzt. Der SFSS-Test habe eine sehr erhebliche Beschwerdeverdeutlichungstendenz nachgewiesen. Das stehe in

IV 2024/172

3/9 Übereinstimmung mit dem klinischen Untersuchungsbefund. In der Untersuchung habe die Versicherte verstimmt, ängstlich und angespannt gewirkt. Während eines Teils der Untersuchung habe sie sich stark an den Unterarmen gekratzt; sie habe emotional extrem angespannt gewirkt. Mehrfach habe sie sich ungehalten und vorwurfsvoll geäussert. Sie habe einen erheblich angespannt-aggressiven emotionalen Zustand gezeigt. Die Stimmung habe insgesamt sehr stark moros, angespannt und gereizt gewirkt. Die Grundstimmung sei dysthym, aber nicht eigentlich depressiv oder devitalisiert gewesen. Der Affekt sei praktisch nicht auslenkbar, aber vital gewesen. Der Antrieb sei gehemmt und gesteigert gewesen. Im Übrigen sei der klinische Untersuchungsbefund unauffällig ausgefallen. Insgesamt lasse sich auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine krankheitswertige Störung belegen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Die Versicherte leide zwar an einer Dysthymia, aber diese habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Angaben der Versicherten könne eine gewisse Persönlichkeitsakzentuierung angenommen werden, aber das ausschnitthaft dokumentierte Verhalten der Versicherten in den Observationsvideos zeige ein ganz anderes Bild, sodass kein Grund zur Annahme einer Persönlichkeitsakzentuierung oder einer Persönlichkeitsstörung bestehe. Bezüglich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsschätzung bestehe eine weitgehende Übereinstimmung zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___, in dem ebenfalls eine überwiegend erhaltene Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Die Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Am 22. August 2017 berichtete der behandelnde Psychiater D.___ (IV-act. 204), bei einer neuropsychologischen Testung habe das Vorliegen eines ADHS ausgeschlossen werden können. Die Testung habe allerdings eine erhebliche Intelligenzminderung gezeigt, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass die Symptomvalidierung auffällige Resultate geliefert habe. Im Bericht über die neuropsychologische Testung vom 19. Juli 2017 war auf hoch auffällige Befunde in den Symptomvalidierungsverfahren hingewiesen worden, weshalb die Neuropsychologen festgehalten hatten, dass die objektivierten Befunde sehr wahrscheinlich nicht das tatsächliche aktuelle kognitive Leistungsvermögen widerspiegelten (IV-act. 205). Mit einer Verfügung vom 22. März 2018 hob die IV-Stelle die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-act. 215). A.c Die Versicherte liess am 28. April 2018 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2018 erheben (vgl. IV-act. 230). Im Beschwerdeverfahren reichte sie zahlreiche medizinische Berichte ein. Mit einem Entscheid vom 7. Juli 2020 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2018 ab (IV 2018/149; vgl. IV-act. 273). Es qualifizierte das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und PD Dr. F.___ als überzeugend. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte hielt es fest, diese weckten den Verdacht, dass die Ärzte unkritisch auf die Angaben der Versicherten abgestellt und offenbar auch keine Kenntnis von den relevanten Vorakten, insbesondere vom Gutachten von PD Dr. F.___, gehabt hätten. Der behandelnde Psychiater D.___ habe offenkundig ebenfalls unkritisch auf die Angaben der Versicherten abgestellt, obwohl ihm bewusst gewesen sein müsse, dass die Versicherte bei einer Observation ein diametral

IV 2024/172

4/9 anderes Verhalten als in Untersuchungs- und Behandlungssituationen gezeigt habe und dass mehrere neuropsychologische Testungen unverwertbare Ergebnisse produziert hätten, weil es nie gelungen sei, die Symptome zu validieren. Weshalb sich der behandelnde Psychiater D.___ darauf versteift habe, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin für bare Münze zu nehmen, sei nicht nachvollziehbar. Noch unverständlicher sei, dass er sogar so weit gegangen sei, zur Verteidigung seines Attestes einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen zurückzugreifen, obwohl er gewusst habe, dass die Testergebnisse nicht verwertbar gewesen seien, weil die Symptomvalidierungstests hoch auffällige Resultate gezeitigt hätten. Sein Einwand, die Observation sei möglicherweise gerade in einem Zeitraum durchgeführt worden, an dem es der Versicherten ausnahmsweise viel besser als sonst gegangen sei, sei nicht plausibel. Die Berichte und vor allem auch die zahlreichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren zeichneten insgesamt ein sehr einseitiges Bild der Sachlage und wiesen damit auf eine Befangenheit des behandelnden Psychiaters D.___ zugunsten der von ihm seit Jahren behandelten Versicherten hin, die sich allein mit dem therapeutischen Auftrag wohl nicht erklären lasse. A.d Bereits am 12. Januar 2019 hatte die Versicherte erneut um Leistungen der Invalidenversicherung ersucht (IV-act. 249). Sie liess am 16. Dezember 2020 geltend machen, die massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei mit den im Beschwerdeverfahren IV 2018/149 eingereichten medizinischen Berichten glaubhaft gemacht worden (IV-act. 281). Ab Ende März 2021 reichte sie der IV-Stelle zahlreiche medizinische Berichte ein. Am 14. April 2021, am 5. Mai 2021 und am 18. August 2021 notierte Dr. med. G.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 287, 290 und 309), die Berichte enthielten zum Teil lediglich Hinweise auf harmlose, kurz dauernde Gesundheitsbeeinträchtigungen. Ein gynäkologischer Bericht erwähne die Angabe der Versicherten, sie pflege ein aktives Sexualleben, was sich kaum mit der geltend gemachten schweren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung vereinbaren lasse. Die radiologischen Untersuchungen hätten „wenig bis nichts“ ergeben. Bezüglich einer Analvenenthrombose zeigten die Berichte, dass die Versicherte die ärztlichen Empfehlungen „nahezu komplett“ ignoriert habe und dass sich die Beschwerden trotzdem relevant verbessert hätten. Eine in den Berichten beschriebene Beckenbodensenkung sei versicherungsmedizinisch irrelevant. Auch diesbezüglich sei dokumentiert worden, dass die Versicherte „in erster Linie ihren eigenen Therapievorstellungen“ gefolgt sei. Ein Bericht des Schmerzzentrums belege „sehr klar“, dass die geltend gemachten Probleme in erster Linie psychosozialen Belastungsfaktoren zuzuordnen seien. Zudem enthalte er deutliche Hinweise auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Mit einer Verfügung vom 2. September 2021 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (IV-act. 310). A.e Das Versicherungsgericht wies eine sich gegen diese Nichteintretensverfügung richtende Beschwerde mit einem Entscheid vom 23. Mai 2022 ab (IV 2021/194; vgl. IV-act. 340). Es hielt fest, es

IV 2024/172

5/9 habe bereits im Entscheid IV 2018/149 vom 7. Juli 2020 mit einer ausführlichen Begründung dargelegt, dass die Berichte der behandelnden Psychiater keinen Beweiswert hätten. Weshalb diese Argumentation für das vorliegende Verfahren irrelevant sein sollte, wie der Rechtsvertreter der Versicherten ohne eine nachvollziehbare Begründung behauptet habe, sei nicht einzusehen. Die von der – erwiesenermassen erheblich aggravierenden – Versicherten gegenüber den Ärzten geltend gemachten Beschwerden seien zudem weitgehend identisch mit den bereits früher vorgebrachten Klagen gewesen, sodass sich insgesamt kein Anhaltspunkt für eine relevante Veränderung ergebe. Der Bericht des Schmerzzentrums St. Gallen vom 3. Juni 2021 belege, dass die Angaben der Versicherten weiterhin von erheblichen Diskrepanzen und Inkonsistenzen geprägt gewesen seien. Gesamthaft fehle in den zahlreichen medizinischen Berichten also jeder Hinweis auf eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten nach dem 22. März 2018. Auch in somatischer Hinsicht fehle es gemäss der sorgfältig erarbeiteten und überzeugend begründeten Aktenwürdigung der RAD-Ärztin Dr. G.___ an einem Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten nach dem 22. März 2018. Der Neurologe Dr. med. H.___ habe den bei einer eingehenden Untersuchung der Versicherten von ihm erhobenen objektiven klinischen Befund detailliert beschrieben. Dem Bericht lasse sich entnehmen, dass er keine neuen Befunde habe erheben können. Die übrigen Beschwerden, die in den von der Versicherten eingereichten Berichten beschrieben würden (vorübergehende Handgelenksschmerzen, gynäkologische Probleme, Analvenenthrombose), seien für einen allfälligen Rentenanspruch augenscheinlich irrelevant gewesen. A.f Bereits am 19. Oktober 2021 hatte die Versicherte eine weitere Neuanmeldung („für den Fall, dass [die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2021] nicht geschützt werden sollte“) eingereicht (IV-act. 318). Sie hatte keine Akten eingereicht, die eine Sachverhaltsveränderung hätten glaubhaft machen können. Mit einem Vorbescheid vom 8. Februar 2022 hatte die IV-Stelle ihr mitgeteilt, dass sie auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (IV-act. 328). Am 4. April 2022 hatte die Versicherte verschiedene medizinische Berichte eingereicht (IV-act. 330): Ein im November 2021 erstelltes MRI hatte Degenerationen und Discopathien von leichter bis mässiger Ausprägung gezeigt (IV-act. 331); bei einer eingehenden Untersuchung durch die Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen am 12. Januar 2022 hatten keine Hinweise für eine strukturelle Herzerkrankung festgestellt werden können (IV-act. 332); das Schmerzzentrum des Kantonsspitals St. Gallen hatte die Therapie am 31. März 2022 abgeschlossen (IV-act. 336). Im Oktober 2022 reichte die Versicherte einen MRI- Bericht vom 28. September 2022 ein, laut dem ein unauffälliger Befund erhoben worden war (IV-act. 357). Die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 2. Oktober 2022 berichtet (IV-act. 359), im Vordergrund stehe ein mässiger Trainingszustand. Der Versicherten sei eine strukturierte Physiotherapie zu empfehlen. Sollte das geplante MRI keinen auffälligen Befund ergeben, werde die Behandlung abgeschlossen. Am 29. Dezember 2022 notierte die RAD-Ärztin med. pract. I.___ nach einer Aktenwürdigung (IV-act. 375), in

IV 2024/172

6/9 den neu eingereichten Unterlagen fänden sich keine relevanten neuen Diagnosen. Die bekannte Wirbelsäulenproblematik werde auf den dekonditionierten Zustand der Versicherten zurückgeführt. Den Empfehlungen hinsichtlich der Aufnahme einer sportlichen Aktivität und eines Rauchstopps scheine die Versicherte nicht gefolgt zu sein. Empfehlungen zu Interventionen würden nicht beachtet. A.g Mit einem Vorbescheid vom 26. Januar 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie vorsehe, nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (IV-act. 383). Dagegen liess die Versicherte am 27. Februar 2023 einwenden (IV-act. 386), sie habe begonnen, gezielte Therapien in Anspruch zu nehmen. Mit dem Erlass einer Nichteintretensverfügung sei zuzuwarten, bis die ersten Ergebnisse dieser Therapiebemühungen bekannt seien. Zudem habe die behandelnde Psychiaterin Dr. med. J.___ über eine weitgehend aufgehobene Arbeitsfähigkeit berichtet. Der Eingabe lag ein Bericht von Dr. J.___ vom 21. Februar 2023 bei, in dem klar nur die Angaben der Versicherten wiedergegeben worden waren (IV-act. 387). Die RAD-Ärztin I.___ notierte am 29. Juni 2023 und am 18. Juli 2023, die eingereichten Berichte begründeten keine glaubhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt (IV-act. 402 und 405). Die Versicherte liess in der Folge zahlreiche weitere medizinische Berichte einreichen, unter anderem einen Bericht der Neuropsychologin K.___ vom 25. März 2024 betreffend eine am 18. März 2024 durchgeführte neuropsychologische Testung (IV-act. 429). Die Neuropsychologin hatte festgehalten, bei der Interpretation der Ergebnisse sei Vorsicht geboten, da in einem Symptomvalidierungsverfahren Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten hervorgegangen seien. Die Angaben in einem Selbstbeurteilungsfragebogen bezüglich einer allfälligen depressiven Störung hätten nicht zum klinischen Eindruck und zu den Angaben bezüglich der Alltagsaktivitäten gepasst. Einzelne Kriterien für die Diagnose eines ADHS seien erfüllt, aber auch dieses Ergebnis müsse mit Vorsicht genossen werden. Der in den Testverfahren ermittelte IQ habe 67 betragen. Die RAD-Ärztin I.___ würdigte die eingereichten Berichte und hielt am 2. Juli 2024 fest (IV-act. 434), diese enthielten keine Hinweise auf neue relevante Tatsachen. Teilweise seien sie nicht relevant (Terminlisten, Medikamentenpackungen, Bericht einer Suchtfachstelle, Therapieempfehlungen, die nicht umgesetzt würden), teilweise enthielten sie die bekannten Beschwerdeschilderungen der Versicherten und teilweise sei die Glaubwürdigkeit der Angaben der Versicherten in Frage gestellt worden. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht. Mit einer Verfügung vom 2. Juli 2024 trat die IV-Stelle nicht auf die Neuanmeldung ein (IVact. 435). B. B.a Am 4. September 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf die Neuanmeldung, die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Prozent spätestens ab dem 23. September 2020

IV 2024/172

7/9 sowie eventualiter die Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, entgegen der Auffassung der RAD-Ärztin I.___ zeigten die zahlreichen medizinischen Unterlagen auf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenaufhebung erheblich verändert habe. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 29. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe zwar zahlreiche medizinische Berichte eingereicht, aber diesen lasse sich kein Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenaufhebung entnehmen. Auf die Anträge bezüglich einer Rentenzusprache und einer Begutachtung könne nicht eingetreten werden, da es nur um die Eintretensfrage gehe. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 25. Februar 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. März 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 14). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Eintretensfrage beschränkt, das heisst es hat nur die Frage zum Gegenstand gehabt, ob es der Beschwerdeführerin gelungen sei, eine wesentliche Veränderung des relevanten Sachverhaltes seit der Aufhebung der früheren Rente glaubhaft zu machen, so dass auf die Neuanmeldung einzutreten wäre. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe sich bereits so intensiv mit der Sache befasst, dass sie de facto auf die Neuanmeldung eingetreten sei. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdegegnerin ist nämlich gar nichts anderes übrig geblieben, als die Vielzahl der mehrheitlich belanglosen Berichte dem RAD zur Würdigung vorzulegen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu verletzen. Abgesehen davon erweist sich die Argumentation der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch als haltlos. Die Beschwerdegegnerin hat sich allein darauf beschränkt, in den eingereichten medizinischen Berichten nach einem Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu forschen. Sie hat keinerlei eigene Abklärungen getätigt und sie hat sich mit keiner ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegenden Frage befasst. Damit ist sie eindeutig nicht de facto auf die Neuanmeldung eingetreten. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine medizinische Begutachtung in die Wege zu leiten, ist folglich nicht einzutreten.

IV 2024/172

8/9 2. Bezüglich der bis zur Eröffnung des Entscheides IV 2021/194 vom 23. Mai 2022 eingereichten medizinischen Berichte ist auf die E. 3 jenes Entscheides zu verweisen, in der das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ausführlich begründet dargelegt hat, dass und weshalb die bis dahin eingereichten medizinischen Berichte nicht geeignet gewesen sind, eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen. Bezüglich der später eingereichten Berichte ist Folgendes festzuhalten: Die bildgebenden Untersuchungen haben sowohl im November 2021 als auch im September 2022 – weiterhin – unauffällige Befunde geliefert; eine eingehende Untersuchung durch die Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen im Januar 2022 hat ebenfalls ein unauffälliges Resultat geliefert; die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen hat keine objektiven klinischen Auffälligkeiten feststellen können; die behandelnde Psychiaterin Dr. med. J.___ hat sich darauf beschränkt, die bereits bekannten Schilderungen der Beschwerdeführerin völlig unkritisch wiederzugeben; eine weitere neuropsychologische Abklärung hat wiederum eine tiefe Intelligenz bei einer eingeschränkten Zuverlässigkeit des Testverhaltens ergeben. Obwohl die Beschwerdeführerin also im Verlauf der der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 2. Juli 2024 vorangegangenen zwei Jahre (wie bereits in den Jahren davor) zahlreiche medizinische Berichten eingereicht hat, ist es ihr nicht gelungen, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Rentenaufhebung glaubhaft zu machen, wie die RAD- Ärztin I.___ in ihren Aktenwürdigungen anschaulich und überzeugend festgehalten hat. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024 abzuweisen ist. 3. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

IV 2024/172

9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Anträge, es sei eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine medizinische Begutachtung vorzunehmen, wird nicht eingetreten. 2. Die sich gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024 richtende Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2025 Art. 87 Abs. 3 IVV. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025, IV 2024/172).

2026-04-09T05:40:54+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/172 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.04.2025 IV 2024/172 — Swissrulings