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St.Gallen Versicherungsgericht 26.08.2025 IV 2024/171

26 agosto 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·7,607 parole·~38 min·6

Riassunto

Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Unvollständigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens und damit der Sachverhaltsabklärung. Es fehlt insbesondere an einer begründeten Abgrenzung zwischen Beschwerdebetonung / Aggravation zum möglichen Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung gestützt auf das strukturierte normative Beweisverfahren. Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2025, IV 2024/171).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/171 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.02.2026 Entscheiddatum: 26.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2025 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Unvollständigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens und damit der Sachverhaltsabklärung. Es fehlt insbesondere an einer begründeten Abgrenzung zwischen Beschwerdebetonung / Aggravation zum möglichen Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung gestützt auf das strukturierte normative Beweisverfahren. Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2025, IV 2024/171). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 26. August 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner

Geschäftsnr. IV 2024/171

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Günes Kaya, Teichmann International (Schweiz) AG, Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/20 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war zuletzt ab 19. Juli 2021 im Rahmen eines Personalverleihverhältnisses als Monteur tätig (IV-act. 16). Dieses wurde per 1. September 2021 beendet (IV-act. 34). Am 15. Dezember 2021 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Der spanische Staatsangehörige gab dabei an, er leide seit 2019 unter einem L5-Syndrom und unter einem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Komponenten und sei seit Juli (2021) zu 100 % arbeitsunfähig (IVact. 1). A.b Die Ärzte des Ostschweizer Wirbelsäulenzentrums des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) diagnostizierten ein lumboradikuläres Reizsyndrom am ehesten L5 links bei unter anderem Foramenstenose L5 links, Grosszehen- und Fusszehenheberparese M4 links sowie Diskusprotrusion LWK 5 / SWK 1 mit osteodiskal bedingter foraminaler Enge ohne Hinweis auf Neurokompression sowie eine Osteochondrose mit vorbestehendem Reizzustand in den Segmenten LWK 4/5 und LWK 5 / SWK 1. Sie führten aus, die radikulären Schmerzen seien seit einigen Wochen regredient (Konsilbericht vom 26. Juli 2021, IV-act. 10). Am 11. Oktober 2021 berichteten sie über den Verdacht auf eine chronische nozizeptive neuropathische Schmerzstörung. Eine strukturelle Ursache für die Beschwerden sei im MRI vom 23. Juni 2021 nicht ersichtlich (IV-act. 12). A.c In einem stationären Aufenthalt in der Klinik Valens vom 18. November 2021 bis 15. Dezember 2021 absolvierte der Versicherte ein aktives leistungsorientiertes Ergonomietrainigsprogramm. Es wurden ein radikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom L4/5 links durch Diskushernie und Spinalkanalstenose und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Komponenten erhoben. Die bei Austritt gezeigte Leistung entsprach einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten bis max. 10 kg ab Boden) und erfüllte damit die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Metallbauer nicht (vgl. Bericht vom 14. Dezember 2021, IVact. 31-7). A.d Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztbericht vom 24. März 2022 fest, er habe dem Versicherten ab 27. September 2021 für die bisherige Tätigkeit laufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Versicherte leide unter einem lumbovertebralen Dauerschmerz mit Ausstrahlung vor allem in das linke Bein und an bewegungsabhängigen lumbovertebralen Schmerzen. Eine Eingliederung sollte mit leichten bis mittelschweren wechselnden Tätigkeiten erfolgen, zu Beginn in Teilzeit und mit Steigerung nach Massgabe der Symptomatik (IV-act. 49). Am 28. Juli 2022

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3/20 bezeichnete er die Situation als stabil; der Versicherte freue sich auf die berufliche Eingliederung (IVact. 70). A.e Die IV-Stelle sprach dem Versicherten einen vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 dauernden Arbeitsversuch im Betrieb der C.___ zu (Eingliederungsplan vom 5./6. September 2022 bzw. 24. August 2022, IV-act. 73; Mitteilung vom 14. September 2022, IV-act. 83). A.f Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), Angst- und Panikattacken (ICD-10: F41.0/41.1) und erhob den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Im Arztbericht vom 21. November 2022 führte er aus, der Versicherte sei seit 29. August 2022 in seiner Behandlung und vom 7. bis 13. Oktober 2022 für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei insgesamt unsicher. In der aktuellen Tätigkeit sei dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Der Versicherte schildere, er arbeite im Rahmen einer beruflichen Massnahme während zwei Stunden im Service beim Frühstück. Es handle sich dabei um eine leichte Tätigkeit, doch befürchte er, nicht durchhalten zu können (IV-act. 101). A.g Die C.___ brach die Massnahme per 14. Dezember 2022 ab (IV-act. 108 f.). A.h Die Ärztin des Wirbelsäulenzentrums des KSSG führte im Sprechstundenbericht vom 19. Dezember 2022 aus, insgesamt sei die Situation gegenüber 2021 unverändert. Die Beschwerden hätten eher zugenommen. Bildgebend zeige sich im MRI vom 12. Dezember 2022 eine deutliche Osteochondrose im Bereich der unteren LWS und Facettengelenksergüsse (IV-act. 133). A.i Die IV-Stelle erliess am 14. Februar 2023 eine Mitteilung über den Abbruch der Massnahme per 14. Dezember 2022 und wies einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ab (IV-act. 120). A.j Am 20. März 2023 fand eine Erstkonsultation im Schmerzzentrum des KSSG statt, wo eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.411 [richtig wohl: 45.41]) diagnostiziert wurde. Die Ärztinnen hielten fest, der Versicherte habe ein dysfunktionales Schonverhalten gezeigt. Die im Schmerzzentrum angebotenen Massnahmen seien jenen der Klinik Valens ähnlich und würden vom Versicherten als nicht zielführend bewertet. Der Versicherte habe sich auf eine Wassertherapie einlassen können (IV-act. 135). A.k Dr. D.___ berichtete mit Verlaufsbericht vom 17. April 2023, der Versicherte klage über anhaltende depressive Symptome. Die Panikattacken seien nicht häufig, er könne diese besser bewältigen. In einer ideal angepassten Tätigkeit könne der Versicherte mit maximal 40%iger Arbeitsfähigkeit einsteigen (IV-act. 123).

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4/20 A.l Im Zentrum für Schlafmedizin des KSSG wurde dem Versicherten eine schwergradige obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert (Bericht vom 13. Juni 2023, IV-act. 137). A.m Dr. B.___ erklärte am 14. Juni 2023, der Gesundheitszustand sei seit März 2022 stabil. Medizinisch habe sich die Situation nicht verändert. Bei leichter wechselnder (gemeint wohl: wechselbelastender) Tätigkeit sei der Versicherte arbeitsfähig. Nach 4 Stunden nähmen die Schmerzen zu und es stelle sich eine Erschöpfung ein (IV-act. 132). A.n Der RAD hielt am 20. Oktober 2023 eine bidisziplinäre Begutachtung (Orthopädie und Psychiatrie) für erforderlich (IV-act. 153). Der Auftrag erging an die medTandem.ch AG St. Gallen, E.___. Die Gutachter diagnostizierten als Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie beidseits, links stärker als rechts, (bei) bildgebend beschriebener Diskushernie L5/S1 linksbetont und als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch rezidivierende Zervikobrachialgie beidseits sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9). Sie führten aus, im Vordergrund stünden die Einschränkungen aufgrund der orthopädischen Diagnosen (IV-act. 169-6). Hinsichtlich der subjektiv beklagten Beschwerden bestünden Diskrepanzen zu den bildgebenden und klinischen Befunden (vgl. IV-act. 169-5). Die orthopädisch erhobenen funktionellen Einschränkungen begründeten in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 169-6 f.). A.o Der RAD stellte im Gutachten vor allem einen Widerspruch fest und veranlasste entsprechende Ergänzungsfragen an die Gutachter (Stellungnahme vom 6. März 2024, IV-act. 174 f.). Nach Eingang der Stellungnahme der Gutachter vom 22. März 2024 (IV-act. 176) schloss er, die Widersprüchlichkeit sei nun aufgelöst worden (Stellungnahme vom 8. April 2024, IV-act. 177). A.p Mit Vorbescheid vom 9. April 2024 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf das Gutachten, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (IV-act. 180). A.q Mit Einwand vom 8. Mai 2024 und dessen Ergänzung vom 30. Mai 2024 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin G. Kaya, MLaw, vorbringen, das bidisziplinäre Gutachten sei nicht vollständig und nicht nachvollziehbar. Die Gutachter seien auf seine Beinbeschwerden und auf die diagnostizierte schwere Schlafapnoe nicht eingegangen. Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und am 17. April 2023 eine solche von 40 % attestiert. Weiter seien medizinische Berichte aus seiner Heimat unberücksichtigt geblieben (IV-act. 184). Die Dolmetscherin habe ungenügend übersetzt, so dass der begutachtende Arzt in der Muttersprache des Versicherten

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5/20 eingegriffen habe. Eine der Begutachtungen habe sie vorzeitig verlassen (IV-act. 191-1 ff.). Er liess eine Liste der Übersetzungsfehler einreichen (IV-act. 191-5 ff.). A.r Die RAD-Ärztin nahm am 3. Juni 2024 Stellung, an den Fakten der körperlichen Untersuchung und den wesentlichen Tatsachen des Gesprächs vermöchten die im Detail unterschiedlich zu übersetzenden Worte nichts zu ändern. Das psychiatrische Gutachten sei umfassend und schlüssig. Die Schlafapnoe werde trotz Einstufung als schwer mit guter objektiver Wirksamkeit behandelt. Es sei nicht plausibel, dass sie zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit oder zu Rückenschmerzen führe. Die Arztpersonen in Spanien hätten die gleichen Diagnosen gestellt wie diejenigen in der Schweiz; das Ergebnis der aktuelleren Begutachtung sei davon unabhängig. Die vom Versicherten geäusserten Schmerzen würden das medizinisch Erwartbare deutlich übersteigen. Zusammenfassend bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IVact. 192). Der Rechtsdienst der IV-Stelle führte am 28. Juni 2024 aus, die Gutachter seien offenbar trotz der geltend gemachten Verständigungsprobleme in der Lage gewesen, sich ein Bild vom Gesundheitszustand des Versicherten zu machen. Sie hätten es nicht für notwendig gehalten, die Dolmetscherin auszutauschen (IV-act. 193-2). A.s Mit Verfügung vom 2.Juli 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren, wie im Vorbescheid angekündigt, ab. Zur Begründung hielt sie ergänzend fest, nach erneuter versicherungsmedizinischer Beurteilung seien in den eingereichten Unterlagen keine neuen medizinisch objektivierbaren wesentlichen Änderungen der Befunde oder Symptome mitgeteilt worden, welche nicht schon zum Zeitpunkt des Vorbescheides bekannt gewesen wären (IV-act. 195). B. B.a Mit Beschwerde vom 2. September 2024 beantragt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Kaya, es sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine ganze Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei eine neue medizinische Begutachtung durchzuführen; subeventualiter sei der Sachverhalt zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, er leide auch aufgrund der Schlafapnoe unter einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und Tagesmüdigkeit. Das Gutachten schweige zur Schlafapnoe. Alleine sie verunmögliche es ihm, einer Tätigkeit nachzugehen. Gemäss den ärztlichen Berichten aus Spanien sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Diese seien trotz Einreichung der Übersetzungen unberücksichtigt geblieben. Der orthopädische Gutachter sei auf die Beschwerden in den Beinen gar nicht eingegangen. Vor Beginn des Arbeitsversuchs sei er davon ausgegangen, dass es sich um eine leichte Arbeit handle. Indes seien ihm nicht einmal einfachste Tätigkeiten gelungen. Dies hätte im orthopädischen Teilgutachten gewürdigt werden müssen. Die Panikattacken hätten durch die Medikation lediglich gemindert, jedoch

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6/20 nicht behoben werden können. Er aggraviere nicht. Die Abweichung der psychiatrischen Einschätzung von derjenigen Dr. D.___s werde nicht begründet. Hinzu kämen die Rückenschmerzen. Das Gutachten sei somit nicht schlüssig. Den Tonaufnahmen sei zu entnehmen, dass die Übersetzung ungenügend gewesen sei. Die Übersetzerin habe eigene Interpretationen ergänzt, habe ihn immer wieder unterbrechen müssen. Sie habe die Übersetzung vorzeitig abgebrochen. Die Begutachtung sei daraufhin ohne Übersetzung weitergeführt worden. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie bringt vor, die medizinischen Gutachter würden nach pflichtgemässem Ermessen über die Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers entscheiden. Sie hätten die Übersetzerin ausgetauscht, wenn die Verständigungsprobleme so gross gewesen wären wie behauptet. Zudem hätten sie nachgefragt, wenn sie etwas nicht beim ersten Mal verstanden hätten. Aus der Audiodatei ergebe sich, dass die Dolmetscherin bis zum Schluss des Gesprächs anwesend gewesen sei und lediglich die medizinische Untersuchung in ihrer Abwesenheit erfolgt sei. Die vom RAD gefundenen einzelnen Widersprüche und Unklarheiten hätten anhand von Rückfragen an die Gutachter geklärt werden können. Die psychiatrische Einschätzung stehe insofern nicht im Widerspruch zu jener von Dr. D.___, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die quantitative Arbeitsfähigkeit als qualitative Einschränkungen beim Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden seien. Im orthopädischen Gutachten sei einleuchtend dargelegt worden, dass der vorliegende Bandscheibenvorfall aus orthopädischer Sicht nicht geeignet sei, die in die Beine ausstrahlenden Schmerzen zu erklären. Die spanischen Rentenakten seien in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung aufgeführt worden. Eine Unvollständigkeit (des Gutachtens) liege daher nicht vor. Der RAD habe am 3. Juni 2024 klar festgehalten, dass sich die in der Heimat gestellten Diagnosen nicht von den hier gestellten unterscheiden würden. Zudem habe die gutachterliche Exploration nach jener in Spanien stattgefunden und es erscheine fraglich, ob letztere auf allseitigen Untersuchungen beruhe und in Kenntnis aller Vorakten erfolgt sei. Es gehe aus keinem medizinischen Bericht hervor, dass ausschliesslich aufgrund der Schlafapnoe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Die CPAP-Therapie habe eine gute Wirksamkeit gezeigt (act. G 4). B.c Das Gericht bewilligt dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsvertretung; act. G5). B.d In seiner Replik vom 28. Oktober 2024 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, aus Arztzeugnissen und dem Bericht von Dr. D.___ vom 23. November 2022 ergebe sich, dass die Eingliederungsmassnahme aufgrund seines Gesundheitszustandes, wegen Schmerzen bei der Rumpfbeugehaltung, habe abgebrochen werden müssen. Der Gutachter habe jedoch festgehalten, dass die Tätigkeit dem Belastungsprofil entsprochen habe. Diesbezüglich sei die Stellungnahme des

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7/20 RAD widersprüchlich. Die Dolmetscherin habe die Begutachtung vorzeitig verlassen. Aufgrund der mangelhaften Übersetzung sei es den Gutachtern nicht möglich gewesen, zu entscheiden, welche Details von medizinischer Relevanz seien, und seinen Gesundheitszustand richtig zu erfassen. Die Abwesenheit der Dolmetscherin während der Untersuchung habe eine Kommunikation über das Schmerzempfinden verunmöglicht, welche relevant gewesen wäre. Die vom RAD festgestellten Widersprüche seien durch die Gutachter nicht beseitigt worden; die Gutachten seien nach wie vor widersprüchlich, unvollständig und fehlerbehaftet. Die heimatlichen Berichte würden lediglich ohne weitere Bezugnahme aufgelistet. Das Gutachten sei lückenhaft, indem diese nicht berücksichtigt worden seien. In der RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2024 werde nicht ausgeführt, weshalb sich bei übereinstimmender Diagnosestellung die Arbeitsfähigkeitsschätzungen maximal unterscheiden würden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei widersprüchlich, denn sie habe dieselben Akten zur Verfügung gehabt, welche in sein Heimatland übermittelt worden seien. Die Angststörung bewirke auch eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dass behandelnde Arztpersonen üblicherweise zu anderen Schlüssen gelangten als unabhängige und objektive Gutachter, sei nicht nachvollziehbar. Die Aussagekraft ihrer Berichte werde aufgrund möglicher Voreingenommenheit in Zweifel gezogen. Dennoch würden diese Berichte als Vorakten aussagekräftiger dargestellt als die Gespräche mit ihm im Rahmen des Gutachtens. Die schwergradig ausgeprägte Schlafapnoe sei als Krankheit anzuerkennen, solange sie nicht vollständig behandelt worden sei. Sie führe neben den physischen und psychischen Beschwerden dazu, dass er nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die eingeschränkte Schlafqualität durch die CPAP-Maske habe Einfluss auf die Gesundheit. Die Beschwerdegegnerin äussere sich nicht zur Medikamenteneinnahme zur Behandlung der Angst- und Panikattacken (act. G 8). B.e Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 25. November 2024 aus, die Eingliederungsmassnahme sei nicht wegen seines Gesundheitszustandes, sondern wegen der introvertierten Art des Beschwerdeführers, wegen Fehlens jeglicher Fortschritte in der deutschen Sprache und wegen der für die Institution nicht erkennbaren Motivation abgebrochen worden. Auch während der Untersuchung in Abwesenheit der Übersetzerin habe eine Verständigungsmöglichkeit bestanden, da davon auszugehen sei, dass sowohl der Gutachter als auch der Beschwerdeführer Englisch sprächen. Die (vom RAD festgestellten) Widersprüche seien durch die Gutachter und nicht durch den RAD ausgeräumt worden. In den heimatlichen medizinischen Akten werde derselbe medizinische Sachverhalt anders gewürdigt als durch die Gutachter. Es entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei Berichten behandelnder Arztpersonen der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden müsse, dass sie aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden (act. G 11).

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8/20 B.f Am 9. Dezember 2024 lässt der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme einreichen, worin er die Ausführungen der Duplik bestreitet (act. G 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 17). Erwägungen 1. 1.1 Nachdem berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 14. Februar 2023 abgeschlossen und ein weiterer Anspruch verneint wurde (IV-act. 120), bildet ausschliesslich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ein solcher besteht gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) frühestens 6 Monate nach der Anmeldung vom 15. Dezember 2021 (IV-act. 1), demnach ab 1. Juni 2022. 1.2 Am 1. Januar 2022 sind im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands bzw. im Zeitpunkt der Entstehung des allfälligen Rentenanspruchs Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Vorliegend ist demnach das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Recht anwendbar. 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.2 Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

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9/20 Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Art. 16 ATSG (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die in Art. 28b Abs. 4 IVG festgelegten prozentualen Anteile. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (M. LENDFERS in: U. Kieser/M. Kradolfer/M. Lendfers, Kommentar ATSG, 5. Aufl., 2024, Art. 61 N 88). 2.6 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.

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10/20 Der Beschwerdeführer rügt, das bidisziplinäre Gutachten vom 4. März 2024, auf dessen Grundlage die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erlassen habe, sei nicht beweistauglich. 3.1 Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, die Übersetzung der Spanischdolmetscherin sei von schlechter Qualität gewesen, so dass die Gutachter nicht über die relevanten Grundlagen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verfügt hätten. Die fehlerhafte Übersetzung habe zu falschen Rückschlüssen im Gutachten geführt, weshalb dieses nicht beweiskräftig sei (act. G 1 Ziff. 23). Die Gutachter seien aufgrund der mangelhaften Übersetzung nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, welche seiner Aussagen wesentlich seien, da sie diese gar nicht hätten verstehen können. Sie hätten seinen Gesundheitszustand nicht richtig erfassen können, insbesondere das von ihm ausgedrückte subjektive Empfinden und die Beschwerden. Die Verständlichkeit der Dolmetscherin sei schlecht gewesen. Zudem habe die Dolmetscherin die Begutachtung wegen eines weiteren Termins vor Abschluss verlassen (act. G 8 Ziff. 8 ff., 14 f., 26 ff.). 3.1.1 Der Beweiswert des Gutachtens ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2022, 8C_150/2022, E. 9.2). Dies gilt auch bei (teilweiser) Abwesenheit der übersetzenden Person während der körperlichen Untersuchung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2022, 8C_150/2022, E. 9.3.1). In einem früheren Entscheid verwies das Bundesgericht zudem auf die teils geringeren, teils gar nicht notwendigen Anforderungen an die Ausdrucksfähigkeit bei körperlichen Untersuchungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.2, betreffend eine neurologische Untersuchung). Relevant ist, ob es dem Gutachter möglich war, eine zuverlässige fachmedizinische Beurteilung abzugeben, und dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen Verständigungsschwierigkeiten Fragen offen gelassen werden mussten oder hinsichtlich der Befunde sowie Schlussfolgerungen Unsicherheiten bestanden (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2006, I 58/06, E. 2.4) oder unzutreffende anamnestische Angaben oder konkrete Missverständnisse resultierten (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.3.2). Diese Grundsätze betreffend die Auswirkung einer fehlenden Übersetzung gelten ohne Weiteres auch für die Frage, ob eine stattgehabte Übersetzung von ausreichender Qualität war. 3.1.2 Im Verlauf der orthopädischen Begutachtung kündigte die Dolmetscherin bei Minute 50:33 an, dass sie um 14:00 Uhr einen weiteren Termin habe und deshalb gehen müsse. Sie setzte indes ihre Arbeit bis zum Abschluss der Befragung und dem Beginn der körperlichen Untersuchung in Minute 57 fort. Der orthopädische Gutachter konnte die klinischen Befunde offenbar trotz der Sprachbarriere erheben. Dass diese Befunde nicht zuträfen oder unvollständig seien, wird nicht substantiiert geltend gemacht. Somit tangiert die Abwesenheit der Dolmetscherin während der körperlichen Untersuchung,

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11/20 während welcher regelmässig objektiv Feststellbares vorrangig ist, die Beweistauglichkeit des orthopädischen Teilgutachtens nicht. 3.1.3 Die Tatsache, dass der Gutachter die Dolmetscherin bzw. den Beschwerdeführer unterbricht, begründet per se keinen relevanten Mangel des Gutachtens. Der psychiatrische Gutachter sagt in Minute 15 der Befragung, er komme nun zu etwas Anderem, und erkundigt sich nach der Stimmungslage des Beschwerdeführers. Dieser antwortet, früher habe er viel mehr Kontakte pflegen können. Seit er gesundheitlich beeinträchtigt sei, würden Menschen, die vorher mit ihm etwas hätten unternehmen wollen, sich distanzieren. Auf die Frage des Gutachters, weshalb sie keinen Kontakt suchen würden, antwortete der Beschwerdeführer, weil sie wüssten, dass er Schmerzen habe und wenn sie mit ihm etwas unternehmen wollten, dies nicht möglich sei. Er fühle sich unter Druck, weil er nicht arbeiten könne und immer zu Hause sei. Er fühle sich traurig, weil er seit zweieinhalb Jahren nicht arbeiten könne und niemand eine Lösung für sein Schmerzproblem habe. Diese Aussagen des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen mit der im Gutachten wiedergegebenen Anamnese überein (vgl. IV-act. 169-36). Weiter wird nicht im Einzelnen geltend gemacht, inwieweit die Gutachter aufgrund einer falschen Übersetzung zu einer unrichtigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt sein sollen. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung geforderten (übrigen) Kriterien für die Beweistauglichkeit des Gutachtens gegeben sind. 3.2 Die Gutachter erhoben Anamnese (IV-act. 169-21 ff.; IV-act. 169-35 ff.) und die Befunde (IVact. 169-23 ff.; IV-act. 169-39 ff.) ordnungsgemäss. Die Sachverständigen berücksichtigten die massgeblichen Vorakten (IV-act. 169-28 f., IV-act. 169-42 f.; zu den spanischen Rentenakten siehe nachfolgende E. 3.5.1). 3.3 3.3.1 Der orthopädische Gutachter stellte ein unsicheres und langsames Gangbild mit leichtem Entlastungshinken links und einen unsicheren Einbeinstand fest. Die tiefe Sitzhocke war nur teilweise und der Einbeinstand nur unsicher möglich (IV-act. 169-25). Er beschrieb einen Facettendruckschmerz der lumbalen Segmente, Schmerzen bei der Abhebung der Kibler-Falten, Druckschmerz der Spina dorsalis superior/posterior bds. und Schmerzen beim Wiederaufrichten nach der Rumpfbeuge (IVact. 169-24). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen hielt er fest, an der Lendenwirbelsäule liessen sich geringe bis mässiggradige funktionelle Einschränkungen in allen Bewegungsrichtungen erheben (IV-act. 169-29). Er diagnostizierte eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie beidseits, links stärker (als) rechts, bei bildgebend beschriebener Diskushernie L5/S1 links betont (IV-act. 169-30). Dieser mass er insoweit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, als in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 169-30 f.). Weiter erhob er eine

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12/20 chronisch rezidivierende Zervikobrachialgie beidseits, die keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (IV-act. 169-30). Er führte aus, die funktionellen Einschränkungen der Hals- und Brustwirbelsäule seien gering ausgeprägt. An der Lendenwirbelsäule lägen geringe bis mässiggradige funktionelle Einschränkungen in allen Bewegungsrichtungen vor (IV-act. 169-29). Die subjektiv beklagten Beschwerden insbesondere an der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Ober- und Unterschenkels liessen sich aus orthopädischer Sicht durch den Bandscheibenvorfall L5/S1 nicht erklären (IV-act. 169-28 f.). Zum retrospektiven Verlauf äusserte er, in den vorhandenen medizinischen Berichten seien die beschriebenen Einschränkungen teils als nachvollziehbar und teilweise als mit den bildgebenden und klinischen Befunden nicht erklärbar gesehen worden. Relevante funktionelle Einschränkungen seien nicht beschrieben worden (IV-act. 169-28). Weiter hielt er fest, zwischen den aktuellen bildgebenden und klinischen Befunden einerseits und den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden andererseits ergäben sich teils deutliche Diskrepanzen (IV-act. 169-28 f.). Die Messung der Beinumfänge zeige keine Hinweise für schmerzbedingte Entlastungen des linken Beins im Seitenvergleich (IV-act. 169-29). Die vom Beschwerdeführer angegebene Hypästhesie des gesamten Ober- und Unterschenkels sei keinem Dermatom sicher zuzuordnen. Neurologische Defizite hätten nicht sicher objektiviert werden können (IV-act. 169-29). Die beklagten starken Beschwerden und die als erheblich demonstrierten Einschränkungen des Beschwerdeführers könnten nicht in Relation zum Ausmass und zur Schwere der bildgebenden Befunde gebracht werden. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen rechtfertigten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (IV-act. 176-3). Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerden trotz intensiver, konservativer und auch stationärer Therapie bisher nicht gebessert hätten, habe sich die anfänglich leichte radikuläre Wurzelreizsymptomatik L5 im Jahre 2021 deutlich gebessert. Eine gewisse Selbstlimitierung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen seien aus orthopädischer Sicht gleichmässig eingeschränkt (IVact. 168-28). 3.3.2 Die Ausführungen des orthopädischen Gutachters korrespondieren mit denjenigen der behandelnden Ärzte des Wirbelsäulenzentrums des KSSG. Diese berichteten am 26. Juli 2021, die radikulären Schmerzen seien seit einigen Wochen regredient (IV-act. 10-1). Gemäss Bericht vom 11. Oktober 2021 diagnostizierten sie indes nicht mehr ein lumboradikuläres Reizsyndrom am ehesten L5 links, sondern erhoben neu den Verdacht auf eine chronische nozizeptive neuropathische Schmerzstörung mit Fokus im Bereich der unteren Extremitäten, links mehr als rechts (IV-act. 54-2). Nach Abschluss der Physiotherapie hielt der Hausarzt am 28. Juli 2022 fest, die Schmerzsituation habe sich verbessert (IV-act. 70-1). Im Sprechstundenbericht vom 19. Dezember 2022 bestätigten die Ärzte des Wirbelsäulenzentruzms die Diagnose und führten aus, die Situation entspreche insgesamt derjenigen von 2021. Auch die bildgebenden Befunde waren stationär (IV-act 133). Ebenso berichtete

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13/20 Dr. B.___ am 14. Juni 2023 von einer medizinisch unveränderten Situation (IV-act. 132). Somit erscheint aus orthopädischer bzw. somatischer Sicht nachvollziehbar, dass zum einen die Schmerzen nicht mehr (im geklagten Ausmass) organisch objektivierbar waren und zum anderen seit Ende 2021 der Zustand in somatischer Sicht unverändert blieb. 3.4 3.4.1 Der psychiatrische Gutachter verneinte das Vorliegen einer somatomatoformen Schmerzstörung. Er führte diesbezüglich aus, Voraussetzung für diese Diagnose sei, dass die Schmerzen nicht oder zumindest nicht vollständig organmedizinisch bzw. orthopädisch erklärbar seien. Falls eine Diskrepanz zwischen den Beschwerdeangaben und den orthopädischen Befunden (klinische Befunde; Bildgebung) vorliege, bedeute dies aber keineswegs per se, dass eine somatoforme Störung vorliege. Aufgrund der Ausführungen des orthopädischen Gutachters seien die beschriebenen Ungereimtheiten als Ausdruck von Beschwerdebetonung und Aggravation zu werten (IV-act. 169-43 f.). Damit diskutierte der psychiatrische Gutachter die Abgrenzung zwischen einer Schmerzstörung und einer Aggravation. 3.4.2 Der behandelnde Dr. D.___ äusserte einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Arztberichte vom 21. November 2022 (IV-act. 101-4) und vom 17. April 2023 (IV-act. 123-3), codierte diese Diagnose allerdings mit ICD-10: F45.41, was einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entspricht. Die Ärztinnen des Schmerzzentrums des KSSG hielten sodann ebenfalls eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.411 [richtig wohl: 45.41]) als Diagnose fest (IVact. 135). 3.4.3 In den Vorakten finden sich demnach keinerlei Berichte von behandelnden Ärzten, die eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne von ICD-10: F45.40 diagnostizieren. Diese Diagnose setzt einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Es ist nachvollziehbar, dass auch im Rahmen der Begutachtung keine derartige Diagnose gestellt wurde, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ein solcher charakteristischer Schmerz nicht objektiviert werden konnte. 3.4.4 Diagnosekriterium einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bildet sodann ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen. Die Diagnose setzt zwar voraus, dass der Schmerz klinisch bedeutsame Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen hervorruft, indes fehlt - im Gegensatz zur anhaltenden Schmerzstörung - ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung (BGE 143 V 418 E. 5.1 und E. 5.2.1 S. 423 f.). Die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen

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14/20 Relevanz zeigt sich erst bei deren funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 143 V 418 E. 5.2.2 f. S. 425 f.). Aus rechtlicher Sicht bleibt zu prüfen, ob die normativen Vorgaben für den Beweis einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind, ob mithin die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit ergibt (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). 3.4.5 In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, seine Hobbies seien Lesen, Zeichnen und Puzzeln. Haushaltarbeiten erledige er selber, benötige indes Hilfe für das Heben schwerer Gegenstände (IV-act. 169-22 f.). Staubsaugen sei nicht möglich, Putzarbeiten, Wäschewaschen und sich anzuziehen seien schwierig (IV-act. 169-35). Die Intensität der Schmerzen betrage 8 von 10 auf der visuellen Analogskala, die Schmerzen beeinträchtigten auch den Schlaf (IV-act. 169-36). Er zeigte ein unsicheres und langsames Gangbild mit leichtem Entlastungshinken links und einen unsicheren Einbeinstand (IV-act. 169-25). Der nachgewiesene, knapp unter dem Referenzbereich liegende Serumspiegel des Schmerzmedikaments Tramadol deutete auf eine regelmässige Einnahme hin (IVact. 169-27). Weiter ist der Beschwerdeführer in psychologisch-psychiatrischer Behandlung (IV-act. 169-36 f.). Der psychiatrische Gutachter verneinte die geforderte Konsistenz aufgrund der Diskrepanz zwischen den vom orthopädischen Gutachter berichteten demonstrierten Einschränkungen und den bildgebenden sowie klinischen Befunden. Weiter seien die Muskelumfänge beider Beine unauffällig und seitengleich und in den Akten die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden als diffus bewertet worden (IV-act. 169-43). Die sich auf den Schmerz beziehenden Ausführungen und die Schlussfolgerung des Gutachters scheinen plausibel, insbesondere weil sich für die geltend gemachten Schmerzen nicht nur kein organisches Korrelat finden liess, sondern auch weil sich bei der klinischen Untersuchung kein Nachweis für empfundene Schmerzen im geltend gemachten Ausmass feststellen liessen. Von die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit relevant einschränkenden Schmerzen kann deshalb nicht ausgegangen werden. 3.5 3.5.1 Im Zusammenhang mit den Angst- und Panikattacken schilderte der Beschwerdeführer, er nehme seit viereinhalb Monaten das Medikament Tranxilium ein, womit sich die Panikattacken wesentlich gebessert hätten. Mittlerweile habe er noch zwei- bis dreimal wöchentlich Anflüge von Angst, die 10 bis 15 Minuten dauerten (IV-act. 169-36). Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich aus, an der Diagnose einer Panikstörung könne nicht mehr festgehalten werden, da diese monatlich mehrere schwere Angstanfälle voraussetze. Er diagnostizierte eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD- 10: F41.9) und hielt fest, diese führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Geeignete Tätigkeiten sollten allerdings überwiegend sachbezogen, gut strukturiert und ohne besonderen Leistungsdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit ausgestaltet sein und

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15/20 keine Schichtarbeit beinhalten (IV-act. 169-45; IV-act. 176-2). Rückblickend folgerte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar, dass bis zur Einstellung auf das Medikament Tranxilium Ende September 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis 15 % vorgelegen habe und die Angststörung die Arbeitsfähigkeit seither nicht mehr (quantitativ) einschränke (IV-act. 169-44, 46). 3.5.2 Weiter hatte Dr. D.___ noch gemäss Verlaufsbericht vom 17. April 2023 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert und in diesem Zusammenhang eine mittelgradig beeinträchtigte Konzentration und Merkfähigkeit, eine Einengung des formalen Denkens auf Sorgen um die Gesundheit und Zukunft wie auch (auf) depressive Inhalte, einen depressiven, ängstlichen, unruhigen, gereizten, ambivalenten, affektarmen Affekt und Schuldgefühle, eine unruhige und antriebsgehemmte Psychomotorik, einen im Verlauf gebesserten sozialen Rückzug sowie Ein- und Durchschlafprobleme beschrieben (IV-act. 123-3). Der psychiatrische Gutachter hielt zur Affektivität fest, der Beschwerdeführer zeige sich themenbezogen (Schmerzen, eingeschränkte Mobilität) missmutig-bedrückt, sei dabei über neutrale Themen auflockerbar und modulierbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Es bestünden keine Affektlabilität oder Affektinkontinenz, keine Interesselosigkeit. kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie (IV-act, 169-40). Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Untersuchung würden stark von denjenigen abweichen, die der behandelnde Dr. D.___ am 21. November 2022 berichtet habe. Aktuell äussere der Beschwerdeführer, er wäre gerne aktiv und würde arbeiten, wenn die Schmerzen nicht wären. Es zeigten sich keine Hinweise für eine depressionsbedingte Antriebsminderung. Der Beschwerdeführer berichte nicht, keine Interessen mehr zu haben oder sich zu Hause zurückzuziehen (IV-act. 169-42). Zur in der Vergangenheit diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode bestehe keine Übereinstimmung. Vielmehr liege beim Beschwerdeführer eine im normalpsychologischen Spektrum liegende emotionale Reaktion auf eine körperliche Symptomatik vor (IV-act. 169-44). 44). Es fänden sich auch keine Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer damals hinsichtlich seiner Stimmungslage schlechter ergangen sei als zum aktuellen Zeitpunkt (IV-act. 169-42). Der Gutachter hatte Kenntnis von den Befunden, welche der Diagnose von Dr. D.___ zugrunde lagen. Er verneinte die Diagnose dennoch und ist nicht von einer diesbezüglichen Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen, sondern hat klar auch rückblickend das Vorhandensein einer Depression (und einer durch diese verursachte Arbeitsunfähigkeit) verneint. Anhaltspunkte, welche diese vom Behandler abweichende Beurteilung in Frage zu stellen vermögen, sind nicht ersichtlich. Somit ist auch rückwirkend davon auszugehen, dass die von Dr. D.___ einer Depression zugeordneten Beschwerden keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründeten. 4. Der Beschwerdeführer rügt weitere Mängel des Gutachtens.

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16/20 4.1 Er beruft sich auf den Abbruch der Eingliederungsmassnahme, welcher gesundheitsbedingt erfolgt sei und im Widerspruch zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten stehe. Der orthopädische Gutachter führte aus, aus orthopädischer Sicht sei die im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der C.___ ausgeübte Tätigkeit als leicht zu bezeichnen. Insofern ergebe sich aus orthopädischer Sicht kein nachvollziehbarer Grund für dessen Scheitern (IV-act. 169-30). Die Leiterin Hotellerie der C.___ führte zum Abbruch der Massnahme Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe die Aufgaben gut erledigt. Leider habe er in der deutschen Sprache keinerlei Fortschritte gemacht, so dass einfachste Konversationen nicht geführt werden könnten. Zusammen mit der eventuell eher introvertierten Art und Zurückhaltung und der nicht erkennbaren Motivation seien die Bedingungen für die Weiterführung des Arbeitsversuchs nicht gegeben (IV-act. 119-9). Der Beschwerdeführer schilderte gegenüber dem psychiatrischen Behandler, die am 1. September 2022 begonnene Massnahme beinhalte eine leichte Tätigkeit, doch befürchte er, nicht durchhalten zu können (IV-act. 101-3 f.). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter führte er aus, während des Arbeitsversuchs habe er alle 20 bis 30 Minuten eine Pause benötigt und keine Gewichte heben können (IV-act. 169-35 f.). Er habe grosse Tablare mit Getränkeflaschen holen, Schränke und tief angebrachte Schubladen putzen und sich dabei bücken und lange stehen müssen. Zudem hätten ihn die sehr eingeschränkten Sprachkenntnisse behindert (IVact. 169-37 f.). Diese Informationen legen nahe, dass der Abbruch seitens der C.___ und vor allem deshalb erfolgte, weil eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer kaum möglich war. Der orthopädische Gutachter umschrieb das orthopädische Belastungsprofil mit leichten körperlichen Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne häufige Rumpfbeugehaltungen, bewertete die Tätigkeit während des Arbeitsversuchs als leicht und sah aus orthopädischer Sicht keinen nachvollziehbaren Grund für dessen Scheitern (IV-act. 169-30). Die Angaben des Beschwerdeführers lassen jedoch plausibel erscheinen, dass die während des Arbeitsversuchs durchgeführten Tätigkeiten dem Zumutbarkeitsprofil doch nicht vollends entsprochen haben, vor allem wenn sie nicht rückenschonend ausgeführt worden sein sollten. Insofern ist nicht auszuschliessen, dass nachvollziehbar die somatischen Beschwerden mit zum Abbruch der Massnahme beigetragen haben. Wie es sich damit genauer verhält, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Denn sowohl fehlende Deutschkenntnisse, eine eingeschränkte Angepasstheit der Tätigkeit wie auch die von der Leiterin erwähnte nicht erkennbare Motivation führen dazu, dass aus dem Scheitern der Massnahme nicht auf die fehlende Beweistauglichkeit des Gutachtens geschlossen werden kann. 4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Berichte seiner spanischen Ärzte, welche ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, seien nicht berücksichtigt worden. 4.2.1 Die Verbindlichkeit des spanischen Rentenentscheids ist nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) bzw. der Verordnung (EG)

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17/20 Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates, welche durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 vom 16. September 2009 geändert wurde (SR 0.831.109.268.1) zu beurteilen. Gemäss Art. 46 Abs. 3 der genannten Verordnung ist die Entscheidung eines Mitgliedstaates über den Grad der Invalidität für andere Vertragsstaaten nur bei anerkannter Übereinstimmung nach deren Anhang VII bindend, was im Verhältnis zum Königreich Spanien nicht zutrifft. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch frei prüfen. Dasselbe gilt auch für das vorliegend angerufene Gericht. 4.2.2 Die Kommission zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Provinzdirektion F.___ (Spanien) schlug am 4. Dezember 2023 der Provinzdirektion des Nationalen Sozialversicherungsinstituts vor, den Beschwerdeführer als für dauerhaft arbeitsunfähig vollständigen Grades einzustufen. Der Antrag stützte sich auf das verbleibende klinische Bild eines chronischen Schmerzsyndroms aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule (IV-act. 191-11; spanisch: sindrome de dolor cronico debido a las alteraciones comprobadas en la region de la columna vertebral, IV-act. 191- 13). Derzeit nehme der genannte Arbeitnehmer an einer Massnahme zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben teil. Vom medizinischen Standpunkt aus sei die Situation unverändert. Er leide an Rückenschmerzen und an den kurz nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit festgestellten organischen und funktionellen Einschränkungen (IV-act. 191-11). Eine Revision dieser Einstufung könne ab dem 3. Dezember 2025 bei Verschlechterung oder Verbesserung erfolgen. Es werde nicht von einer Verbesserung ausgegangen, die eine Eingliederung am Arbeitsplatz innerhalb von zwei Jahren zulasse (IV-act. 191-11). Gestützt auf diesen Antrag wurde dem Beschwerdeführer durch die Provinzdirektion F.___ eine Rente zugesprochen (IV-act. 191-13 ff.). 4.2.3 Aus den spanischen Rentenakten geht – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat (IV-act. 207-4) – nicht hervor, wer die Befunde erhoben und die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit getroffen hat. Der Beschwerdeführer führt aus, die spanische Sozialversicherungsanstalt habe diejenigen Unterlagen zur Verfügung gehabt, welche ihr von der Beschwerdegegnerin übermittelt worden seien (IV-act. 206-13). Ein Beizug der hiesigen Akten durch die spanische Verwaltung ist indes aus den IV-Akten nicht ersichtlich. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, in Spanien untersucht oder behandelt worden zu sein. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liegen dem spanischen Antrag somit keine weiteren Akten zugrunde als dem Entscheid der Beschwerdegegnerin. Die im spanischen Rentenantrag und -entscheid erwähnten Befunde und Diagnosen (chronisches Schmerzsyndrom aufgrund von Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule) entsprechen der vom orthopädischen Gutachter erhobenen rezidivierenden Lumboischialgie beidseits, links stärker als rechts, bei bildgebend beschriebener Diskushernie L5/S1 links betont (IV-act. 169-30). Es handelt sich daher lediglich um eine

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18/20 abweichende Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts. Daher kann der Beschwerdeführer aus den spanischen Rentenakten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Gutachter hätten die Beschwerden in den Beinen nicht berücksichtigt. Der orthopädische Gutachter erhob jedoch die Befunde einschliesslich der Neurologie der unteren Extremitäten und kam zum Schluss, dass sich für die geklagten Beschwerden keine organische Ursache finden lasse. Von einer unzureichenden Berücksichtigung dieser Beschwerden kann deshalb nicht ausgegangen werden. 4.4 4.4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Gutachter seien nicht darauf eingegangen, dass seine Arbeitsfähigkeit durch die schwere Schlafapnoe bedeutend eingeschränkt sei. Der RAD führte dazu am 3. Juni 2024 aus, eine Schlafapnoe sei behandelbar, auch wenn sie in der Polysomnografie als schwer eingestuft werde. Vorliegend sei eine gute Wirksamkeit der CPAP-Therapie dokumentiert. Unter adäquater Behandlung und guter Therapiecompliance wirke sie sich demnach nicht mindernd auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies sei auch den Akten nicht zu entnehmen. Die Schlafapnoe sei nicht auf psychische Beschwerden zurückzuführen und löse keine Rückenschmerzen aus. Die Benutzung einer CPAP-Maske verunmögliche nicht, einer Tätigkeit nachzugehen (IV-act. 192-2). Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, trotz ihrer Behandelbarkeit sei die Schlafapnoe als Krankheit anzuerkennen, da bzw. solange sie nicht vollständig behandelt sei (act. G 8 Ziff. 7). Die eingeschränkte Schlafqualität durch die CPAP-Maske habe neben den physischen und psychischen Beschwerden Einfluss auf die Gesundheit und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit. Dem sei im Gutachten nicht Rechnung getragen worden (act. G 8 Ziff. 24). 4.4.2 Anlässlich der CPAP-Kontrolle vom 4. März 2024 wurde ausgeführt, die Therapie zeige eine gute subjektive und objektive Wirksamkeit (IV-act. 173-2). Demnach empfindet auch der Beschwerdeführer selbst eine positive Auswirkung der Behandlung. Von der geltend gemachten zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine verminderte Schlafqualität ist damit nicht auszugehen. Auf eine zusätzliche internistische oder pneumologische Begutachtung durfte unter diesen Umständen verzichtet werden. 5. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten vom 4. März 2024 als beweistauglich. Darauf abstellend ist in der angestammten Tätigkeit seit Mitte Juni 2021 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV.-act. 169-7). In einer optimal angepassten Tätigkeit - körperlich leicht in Wechselbelastung ohne häufige Rumpfbeugehaltung, überwiegend sachbezogen, gut strukturiert, ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und ohne

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19/20 Schichtarbeit (IV-act. 169-6) - hat ab Dezember 2020 bis zur Aufnahme der psychiatrischen Behandlung am 29. August 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und danach bis Ende September 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis 15 % vorgelegen. Seit Oktober 2023 ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 169-8). 6. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz lediglich geringfügige Einkommen erzielt (Auszug aus dem individuellen Konto, IV-act. 32). Er hat keine Berufsausbildung absolviert (IV-act. 1-5). Somit sind beide Vergleichseinkommen aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu bestimmen, womit der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit entspricht. Somit ist selbst während der von August 2022 bis September 2023 dauernden Phase mit einer Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten von 10 – 15 % kein Rentenanspruch entstanden, da es an einer nach Ablauf des Wartejahres vorliegenden Invalidität von mindestens 40 Prozent fehlt (Art. 28 Abs. 1 lit. c ATSG). Damit hat der Beschwerdeführer (auch) keinen (befristeten) Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28b IVG in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. lbis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von deren Bezahlung zu befreien. 7.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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20/20 7.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2025 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 28 IVG: Unvollständigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens und damit der Sachverhaltsabklärung. Es fehlt insbesondere an einer begründeten Abgrenzung zwischen Beschwerdebetonung / Aggravation zum möglichen Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung gestützt auf das strukturierte normative Beweisverfahren. Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2025, IV 2024/171).

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