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St.Gallen Versicherungsgericht 21.01.2025 IV 2024/164

21 gennaio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,564 parole·~18 min·2

Riassunto

Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/164).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/164 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2025 Entscheiddatum: 21.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/164). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/164

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie Fröhlich, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juli 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 11). Er machte keine Angaben zu einer allfälligen Berufsausbildung und zu seiner Erwerbstätigkeit (IV-act. 14). Die letzte Arbeitgeberin berichtete im August 2019 (IV-act. 23), der Versicherte habe als Maschinenbediener für sie gearbeitet. Der Monatslohn habe 4'635 Franken (einschliesslich Schichtzulagen und Prämienlohn) betragen. Im August 2019 teilte die Hausärztin des Versicherten, med. pract. B.___, der IV-Stelle mit (IV-act. 24), der Versicherte habe am 14. Mai 2019 einen Hirninfarkt erlitten. Er klage über eine Kraftminderung in der linken Hand und über Schwindel als „Restschaden“ des Ereignisses. Mit einer Mitteilung vom 7. Juli 2020 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, dem Versicherten seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne feinmotorische Aufgaben für die linke Hand uneingeschränkt zumutbar, weshalb er keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen benötige (IV-act. 49). A.b Mit einem Vorbescheid vom 29. September 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 57). Dagegen liess der Versicherte am 30. Oktober 2020 einwenden, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden (IV-act. 61). Die IV-Stelle setzte in der Folge das Verwaltungsverfahren fort. Die Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen berichtete im März 2021 (IV-act. 76), bei der letzten Untersuchung im August 2020 hätten sich keine relevanten Änderungen im Vergleich zum Vorbefund gezeigt. Die coronare Eingefässerkrankung sei interventionell im August 2019 revaskularisiert worden; es bestünden keine residuellen Stenosen. In der Echokardiographie im August 2020 habe sich weiterhin eine normale linksventrikuläre Ejektionsfraktion gezeigt. Ergometrisch habe sich der Versicherte weiterhin deutlich eingeschränkt leistungsfähig gezeigt, aber diese Einschränkung sei nicht primär kardial erklärbar. Er habe über einen Schwindel geklagt, weshalb er sich nun offenbar in einer neurologischen Abklärung befinde. Aus kardialer Sicht sei weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Im Mai 2021 berichtete der neue Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___ (IV-act. 81–1 ff.), der Versicherte leide an einem persistierenden Hemisyndrom links mit einer Handschwäche links und einer eingeschränkten Feinmotorik, an einer Impingementsymptomatik der linken Schulter sowie an neuropsychologischen Funktionsstörungen. Der Allgemeinzustand sei weiterhin stark reduziert. Die in die Wege geleiteten neurologischen und orthopädischen Abklärungen verzögerten sich wegen nicht wahrgenommener Termine am Kantonsspital St. Gallen. Eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheine bei dem vorgealtert wirkenden Mann sinnvoll und angemessen, weshalb er, Dr. C.___, eine Begutachtung im Auftrag der IV-Stelle begrüssen würde. Im April 2021 war eine neuropsychologische Testung durchgeführt worden. Die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen hatte im

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3/10 Untersuchungsbericht festgehalten (IV-act. 81–9 ff.), im Vorgespräch habe der Versicherte neuropsychologisch unauffällig gewirkt. Während der Untersuchung hätten sich dann aber schwere Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt. In einem Beschwerdevalidierungsverfahren habe er schwer verlangsamte Reaktionszeiten und eine schwer erhöhte Anzahl an Fehlern gezeigt (Median der Reaktionszeiten von 15’000 ms). Auf den Hinweis, dass er mit dieser Verlangsamung auf keinen Fall Auto fahren dürfe, hätten sich die Reaktionszeiten verbessert (Median nun 656 ms). Zudem hätten sich keine Fehler mehr gezeigt. Auffallend seien die Diskrepanzen zwischen den angegebenen schweren Einschränkungen im Alltag und dem gezeigten Verhalten gewesen. Der Versicherte sei alleine und pünktlich zum vereinbarten Termin erschienen. Er habe sich im Kantonsspital ohne Probleme zurecht gefunden. Die Frage, wann er zum MRI müsse, habe er mit der korrekten Uhrzeit und dem korrekten Ort beantwortet. Zudem habe er sein Smartphone problemlos bedienen können. Aufgrund dieser Diskrepanzen sowie der Auffälligkeiten in den Beschwerdevalidierungstests müsse von einer verminderten Anstrengungsbereitschaft ausgegangen werden, weshalb das erhobene Testprofil nicht gültig sei; die Testbefunde seien nicht valide. Zusammenfassend hätten keine Hinweise für eine neurodegenerative Erkrankung festgestellt werden können. Im Dezember 2021 berichtete Dr. med. D.___ (IV-act. 97), der Versicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom. Aus rein psychiatrischer Sicht sei von der Erhaltung einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 Prozent auszugehen. A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die estimed AG am 12. März 2023 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 134 ff.). Der internistische Sachverständige hielt fest, der für sein Fachgebiet relevante objektive Befund sei unauffällig gewesen. Aufgefallen sei aber, dass der Versicherte zwar über eine Kraftlosigkeit des linken Arms und des linken Beins geklagt, aber über einen völlig normalen Gebrauch aller Extremitäten im Alltag (Flugreisen, Autofahren, An- und Auskleiden) berichtet habe. Aus rein internistischer Sicht sei der Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. A.d Der kardiologische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe sich im Gesprächsaufbau verlangsamt und leicht distanziert gezeigt. Er habe die gestellten Fragen zunächst unzutreffend beantwortet, sodass mehrere Umformulierungen respektive Präzisierungen oder Wiederholungen notwendig gewesen seien. Die Atmosphäre sei leicht angespannt gewesen. Während der Befragungszeit seien weder ein Nachlassen der Konzentration noch ermüdungsbedingte Unterbrechungen feststellbar gewesen. Der Versicherte habe angegeben, sich für hochgradig arbeitsunfähig zu halten, was aber nicht zu seiner Fähigkeit passe, die mit einer Flug- und Autoreise in die Heimat verbundenen Strapazen auf sich zu nehmen. Seine Angabe, auf der linken Seite versicherungsmedizinisch relevant eingeschränkt zu sein, hindere ihn offenbar nicht daran, ein Auto mit Schaltgetriebe zu lenken und wiederholt Fahrten zu absolvieren. Der Versicherte leide objektiv klinisch nicht an einer kardiologischen Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

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4/10 Die zu stellenden Diagnosen (koronare Eingefässerkrankung, diabetogene Stoffwechsellage, arterielle Hypertonie, hypertensive Herzerkrankung, kombinierte Fettstoffwechselstörung, Adipositas, persistierendes Foramen Ovale) erhöhten zwar die Wahrscheinlichkeit von sekundären Herz- Kreislaufereignissen, seien versicherungsmedizinisch aber irrelevant. A.e Der neurologische Sachverständige hielt fest, für seine fachärztliche Beurteilung stehe der stattgehabte Hirninfarkt im Mediastromgebiet rechts im Vordergrund, der bildgebend zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Bereits kurz nach dem ischämischen Infarkt seien allerdings die bleibenden Residuen als sehr gering angegeben worden. Der NIHSS-Score habe beim Austritt bei null Punkten gelegen. Klinisch-neurologisch lasse sich aktuell noch eine gewisse Einschränkung bezüglich der Feinmotorik und wahrscheinlich auch der Kraft in der linken Hand nachweisen, wobei die neurologische Untersuchung allerdings nicht ganz einfach gewesen sei. Nur bei speziellen manuellen Tätigkeiten sei eine diskrete Einschränkung zu attestieren. A.f Die neuropsychologische Sachverständige führte aus, das Anamnesegespräch habe sich erschwert gestaltet. Die Dolmetscherin habe angegeben, dass der Versicherte an Fragen vorbei geredet habe, dass seine Äusserungen unvollständig erfolgt seien und dass sie ihre anfänglichen Bemühungen, eine Struktur zu finden, aufgegeben habe. Entsprechend habe die Sachverständige wiederholt aufgrund der erhaltenen inkohärenten Angaben nachfragen und letztlich auch aufgeben müssen, da keine zielführenden Äusserungen zu erhalten gewesen seien. Bereits während des Anamnesegesprächs sei der Versicherte darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen in der anschliessenden Testung auch für den Führerausweis von Bedeutung sein könnten. In der Testung habe sich der Versicherte dann kooperativ verhalten; die Leistungsbereitschaft sei insgesamt gut gewesen. Die Auffassungsgabe und das Instruktionsverständnis seien gut gewesen. Die Instruktionen seien prompt umgesetzt worden. Beim Wechsel auf neue Testkriterien habe der Versicherte keine Schwierigkeiten gezeigt. Der Spontanantrieb und das Arbeitstempo hätten sich regelrecht präsentiert. Bezüglich des Affektes und der Schwingungsfähigkeit sei der Versicherte unauffällig gewesen. Er habe über die ganze Untersuchungsdauer hinweg wach und präsent gewirkt. Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem residualen Hemisyndrom links hätten nicht festgestellt werden können. Die Belastbarkeit und die Daueraufmerksamkeit seien gegeben gewesen. Die dreieinhalbstündige Untersuchung habe mit einer kurzen Pause durchgeführt werden können. Das Resultat der Beschwerdevalidierung sei komplett unauffällig ausgefallen. Die Testbefunde seien lediglich vereinzelt grenzwertig gewesen. Das erhaltene kognitive Leistungsprofil korrespondiere mit der vom Versicherten absolvierten Schulbildung und den angestammten beruflichen Tätigkeiten. Nur bezüglich des visuellräumlichen Lernens habe der Versicherte Schwierigkeiten gezeigt. Allerdings weise die von ihm dargestellte flache Lernkurve mit einem schleppenden Anstieg in den zwei letzten Lerndurchgängen auf eine unzureichende Leistungsbemühung hin. Die dargestellte Leistung stimme nicht mit dem

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5/10 Alltagsverhalten überein. Der Versicherte sei selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und pünktlich zum Untersuchungstermin eingetroffen. Er habe angegeben, dass er die Reiseroute schriftlich von den SBB erhalten habe, was bedeute, dass er die schriftlichen Informationen jeweils vor Ort in räumliche Angaben habe umsetzen müssen, was ihm offensichtlich gelungen sei. In der Zusammenschau aller vorliegenden Informationen und unter Ausschluss der fraglichen visuellräumlichen Lernschwierigkeiten habe der Versicherte keine kognitive Störung gezeigt. Eine neuropsychologische Störung habe sich nicht objektivieren lassen. A.g Der orthopädisch-chirurgische Sachverständige hielt fest, die Untersuchung habe sich insgesamt problemlos gestaltet. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Das Entkleiden sei behäbig, jedoch ohne Ausweichbewegungen oder besondere Auffälligkeiten erfolgt. Auch die Überkopfentkleidung sei problemlos möglich gewesen. Der Versicherte habe zum Entkleiden der Strümpfe und später auch zum Ankleiden einen Einbeinstand eingenommen. Das Aus- und Ankleiden habe sich insgesamt problemlos gestaltet. Der Versicherte habe den Zehenspitzenstand, den Zehenspitzengang, den Hackengang, den Hackenstand sowie den Gang in die und aus der Hocke zügig durchgeführt. Der Einbeinstand sei beidseits ohne ein Trendelenburg’sches Zeichen erfolgt. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei unauffällig gewesen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. A.h Der psychiatrische Sachverständige führte aus, die Kontaktaufnahme sei gut möglich gewesen. Der Versicherte sei im Rapport gut gewesen. Er habe sich stets freundlich, zugewandt und höflich verhalten. Die Gestik und Mimik hätten, insbesondere anfänglich, eher wenig lebhaft gewirkt. Zwischendurch habe der Versicherte aber gezeigt, dass er aufhellbar gewesen sei und dass er habe lachen können. Zum Teil habe er sich weitschweifig, umständlich und detailreich geäussert. Er habe den Eindruck eines gewissen Vorbeiredens erweckt. Das demonstrierte Unverständnis, das „nicht Verstehen der Fragen“, habe zum Teil etwas aufgesetzt gewirkt. Insgesamt dürften die Inkonsistenzen, die unscharfen Antworten, die zum Teil etwas ausschweifenden und vagen Angaben auch etwas mit dem Bildungsniveau im Zusammenhang gestanden haben. Der Versicherte habe wenig introspektionsund reflektionsfähig gewirkt. Er scheine nur geringe Möglichkeiten zu haben, interpersonelle Konflikte und intrapsychische Vorgänge zu verbalisieren. Die gedankliche Flexibilität sei eingeschränkt. Der Versicherte habe die Exploration aufmerksam verfolgt. Seine Konzentration habe nicht merklich nachgelassen. Er sei nicht abgelenkt und auch nicht leicht ablenkbar gewesen. Störungen des Arbeitsoder des Langzeitgedächtnisses oder der Merkfähigkeit hätten sich nicht feststellen lassen. Psychomotorisch habe der Versicherte vorwiegend ruhig und entspannt gewirkt. Er habe einen etwas belasteten, geringfügig herabgestellten, aber auch aufhellbaren Eindruck hinterlassen. Die Affektivität habe sich stabil und situationsadäquat gezeigt. Die Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine depressive Herabgestimmtheit beobachten oder explorieren lassen.

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6/10 Die Willensbildung habe keine Beeinträchtigung gezeigt. Der Antrieb sei nicht reduziert gewesen. Der Versicherte leide nicht an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. A.i Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, dem Versicherten seien sowohl die angestammte als auch eine leidensadaptierte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Die in der Vergangenheit attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die aktuell ausgewiesene versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen könne seit dem Jahr 2019 angenommen werden. Im November 2023 notierte Dr. med. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten der estimed AG überzeuge in jeder Hinsicht (IV-act. 150). A.j Mit einem Vorbescheid vom 28. November 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 153). Dagegen liess der Versicherte am 15. Januar 2024 einwenden (IV-act. 157–1 ff.), der behandelnde Hausarzt erachte ihn als vollständig arbeitsunfähig, da er aufgrund einer Schwäche im linken Bein immer wieder stürze und da er an einer neuropsychologischen Leistunsschwäche mit Gedächtnisstörungen leide (vgl. IV-act. 157–4 f.). Am 6. Juni 2024 liess er einen Bericht über eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 24. Mai 2024 einreichen (IV-act. 162). Darin war festgehalten worden, dass aufgrund der auffälligen Leistungen im Performanzvalidierungsverfahren bezüglich des Gedächtnisses sowie in einem internen Paramenter im Aufmerksamkeitsbereich kein Gesamtschweregrad angegeben werden könne. Mit den erhobenen Leistungen könne maximal von einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung ausgegangen werden. Die RAD-Ärztin Dr. F.___ hielt am 18. Juni 2024 fest, dass nach wie vor keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens der estimed AG bestünden (IV-act. 163). Mit einer Verfügung vom 20. Juni 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 165). B. B.a Am 21. August 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, das Gutachten der estimed AG überzeuge nicht. In einer auf Veranlassung des behandelnden Psychiaters durchgeführten neuropsychologischen Testung hätten sich mittelschwere kognitive Funktionsstörungen gezeigt. Der behandelnde Hausarzt habe eine praktische Austestung der Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit in einer Werkstätte in einem geschützten Rahmen empfohlen. Er sei überzeugt, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei.

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7/10 B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der estimed AG überzeuge in jeder Hinsicht, weshalb auf es abzustellen und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers verwertbar. B.c Am 9. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). B.d Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 8). Er liess eine Honorarnote über 2'468.15 Franken (bei einem Stundenansatz von 260 Franken) einreichen (act. G 8.1). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 7. Juli 2020 auf die Prüfung des im Juli 2019 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Januar 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der zumutbaren Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3.

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8/10 Der Beschwerdeführer hat bei den Abklärungen durch die Sachverständigen der estimed AG angegeben, dass er im Herkunftsland eine Ausbildung zum Herrenschneider absolviert habe. Auch wenn diese Angabe glaubhaft ist, verfügt der Beschwerdeführer doch über keinen in der Schweiz anerkannten Ausbildungsabschluss, der es ihm ermöglicht hätte, als Herrenschneider in der Schweiz ein über einem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn liegendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Nach seiner Einreise in die Schweiz hat er denn auch durchgehend typische Hilfsarbeiten verrichtet. Er ist folglich als ein Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Das Valideneinkommen entspricht dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist entscheidend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein polydisziplinäres Gutachten der estimed AG eingeholt. Die Sachverständigen der estimed AG haben den Beschwerdeführer umfassend internistisch, kardiologisch, neurologisch, orthopädisch-chirurgisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersucht und sie haben die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine für ihre Beurteilung wesentliche Tatsache übersehen hätten. In internistischer, kardiologischer, neurologischer und orthopädisch-chirurgischer Hinsicht haben objektiv klinisch keine Auffälligkeiten festgestellt werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit ausgewirkt hätten. Die Sachverständigen haben den von ihnen erhobenen objektiven klinischen Befund detailliert beschrieben und dabei anschaulich aufgezeigt, dass keine relevanten Einschränkungen bestanden haben. Der neurologische Sachverständige hat zudem überzeugend begründet dargelegt, dass bereits nach wenigen Tagen praktisch keine neurologischen Folgen des Hirninfarktes, den der Beschwerdeführer im Sommer 2019 erlitten hatte, mehr festzustellen gewesen waren. Die neuropsychologische Sachverständige hat zwar ein auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers im vorbereitenden Gespräch beschrieben, aber die von ihr mit einer überzeugenden Begründung als valide qualifizierten Testergebnisse haben ein unauffälliges, angesichts des schulischen Bildungsstandes des Beschwerdeführers durchschnittliches neurokognitives Leistungspotential gezeigt. Eine Dissimulation ist dabei auszuschliessen, denn niemand kann in einem standardisierten Testverfahren bessere Leistungen erbringen als jene, zu denen er bestenfalls imstande ist. Die später im Auftrag des behandelnden Psychiaters durchgeführte neuropsychologische Testung hat zwar ein formal schlechteres Ergebnis gezeitigt, aber der Bericht enthält den expliziten Hinweis darauf, dass die Ergebnisse nicht verwertbar seien, weil die Validierungsverfahren eine unzureichende Leistungsbereitschaft gezeigt hätten. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auch in neuropsychologischer Hinsicht nicht an einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten

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9/10 Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten hat. Der psychiatrische Sachverständige der estimed AG hat ebenfalls keine klinischen Befunde objektivieren können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Die vom behandelnden Hausarzt Dr. C.___ geltend gemachten Beeinträchtigungen haben nicht objektiviert werden können. Zudem hatte bereits die in dessen Auftrag durchgeführte neuropsychologische Testung durch die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen im April 2021 trotz der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers immerhin ergeben, dass dieser nicht an objektivierbaren neurokognitiven Beeinträchtigungen gelitten hat. Der Hausarzt Dr. C.___ hat keine objektiven klinischen Befunde genannt, die Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen der estimed AG wecken würden, sondern vielmehr die Aussagen des Beschwerdeführers völlig unkritisch wiedergegeben. Gestützt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der estimed AG steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. 4.2 Auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hat das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers der Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht im Wege gestanden, denn der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt hält auch für Arbeitnehmer im fortgeschrittenen Alter ausreichend geeignete Arbeitsstellen bereit. Eine Hilfsarbeit kann definitionsgemäss ohne vorgängige Ausbildung ausgeführt werden; die Einarbeitung geschieht „on the job“. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Lage gewesen, in einer ideal leidensadaptierten Hilfsarbeit einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn zu erzielen, was bedeutet, dass das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und damit dem Valideneinkommen entspricht. Der Invaliditätsgrad beträgt folglich null Prozent. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei der Berücksichtigung des maximalen Tabellenlohnabzuges von 25 Prozent kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent resultieren würde. Zudem hat der Beschwerdeführer das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht erfüllt, weil er nie ohne einen wesentlichen Unterbruch während mindestens eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist. Die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er aber von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, vorläufig befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80

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10/10 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote weist einen angemessenen Vertretungsaufwand aus. Der übliche Stundensatz im Kanton St. Gallen beträgt aber 250 Franken und nicht 260 Franken. Unter Berücksichtigung der im Art. 31 Abs. 3 AnwG vorgesehenen Kürzung um 20 Prozent ergibt sich ein massgebender Stundensatz von 200 Franken. Die Entschädigung ist folglich auf 16.90 Franken (Porti) + 78 Franken (Kopien) + 1’683.30 Franken (= 2’188.30 Franken ÷ 260 Franken × 200 Franken) + 144.05 Franken (= [16.90 + 78 + 1’683.30] Franken × 8,1%), total also 1’922.25 Franken festzusetzen. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit 1’922.25 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/164).

2026-04-10T06:51:15+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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