Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/159 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.05.2025 Entscheiddatum: 03.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2025 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 44 ATSG Beim Beschwerdeführer bestehen deutliche Anhaltspunkte für eine gravierende Suchterkrankung. Die Arbeitsfähigkeit ist demnach mittels strukturiertem Beweisverfahren zu schätzen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich dafür als zuwenig abgeklärt. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2025, IV 2024/159). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 3. Februar 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr. IV 2024/159
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, graf niedermann büchel fachanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/16 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 13. August 2015 wegen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (IV-act. 1) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2016 (IV-act. 27) abgewiesen. Ein weiteres Leistungsbegehren vom 7. September 2018 (IV-act. 30) wegen extremen Hörverlusts sowie Geschmacks- und Geruchsverlusts entschied die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Juni 2019 (IV-act. 60) abschlägig. A.b In seiner Anmeldung vom 30. Oktober 2020 (Posteingang) gab der Versicherte an, er sei ausgebildeter Koch. Bis zum 30. April 2020 habe er als Fleischverkäufer / Metzger bei B.___ gearbeitet. Hinsichtlich des Gesundheitsschadens verwies er auf medizinische Unterlagen (IV-act. 68; vgl. auch Angaben der Arbeitgeberin vom 23. April 2021, IV-act. 94). A.c Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte im Arztbericht vom 23. April 2021 (IVact. 96) aus, der Versicherte sei seit dem 9. Februar 2020 in seiner Behandlung und seither zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide an einem Morbus Bechterew, dessen Therapien bisher keine zufriedenstellende Wirkung gezeigt hätten. Aufgrund der damit verbundenen Becken- und Rückenschmerzen könne der Versicherte die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr ausüben. Eine Wiedereingliederung sei erst nach adäquater Behandlung der Krankheit möglich, was sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Als weitere Diagnosen erwähnte der Hausarzt einen Zustand nach B-Gastritis (vgl. dazu Bericht von Dr. D.___, Fachärztin für Gastroenterologie, vom 23. Juli 2020, Fremdakten, act. 5-31 f.) sowie ein chronisches Asthma bronchiale (vgl. dazu die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, Arztbericht vom 8. April 2021, IV-act. 91-1 ff., sowie vom 29. Dezember 2020, IV-act. 91-11 ff., und vom 29. März 2021, IV-act. 91-9 ff., wonach das Asthma die Arbeitsfähigkeit als Koch nicht einschränke und unter der aktuellen Behandlung gut eingestellt sei). A.d Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt im Arztbericht vom 15. April 2021 fest, er behandle den Versicherten seit 26. Juni 2020. Er diagnostizierte eine seit etwa 2016 bestehende chronische HLA-B27 negative Spondylarthritis im Stadium der Sakroiliitis mit beginnender Stammskelettbeteiligung (vgl. im Detail Bericht vom 14. Juni 2020, IV-act. 93-11 f.), ein chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylosen thorakal und lumbal sowie ein chronisch komplexes Schmerzsyndrom mit Einschränkung physischer und psychischer Funktionen und erhob chronische Schlafstörungen. Die bisherige Tätigkeit als Metzger/Fleischfachmann sei derzeit nicht zumutbar. Angesichts des langjährigen komplexen Schmerzsyndroms mit Chronifizierung sei eine berufliche Reintegration in absehbarer Zeit kaum möglich. Die Prognose für die weitere Arbeitsfähigkeit sei sehr
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3/16 kritisch (IV-act. 93-9 ff.). Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie/Innere Medizin, klärte den Versicherten wegen wiederholter Palpitationen mit massivem Herzrasen und Schwindel ab. Er vermutete eine Suchtproblematik mit Alkohol und fraglich anderen Substanzen und überwies den Versicherten zur psychiatrischen Abklärung und Therapie an das Psychiatriezentrum H.___ (Bericht vom 5. Juli 2021, IV-act. 129-1 f.). Die dortigen Arztpersonen diagnostizierten vorerst eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und attestierten nach kurzer Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Bericht vom 27. August 2021, IV-act. 119-9 ff.). A.e Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde der Versicherte am 5. Mai 2021 rheumatologisch und am 12. Mai 2021 psychiatrisch abgeklärt. Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte unter anderem ein thorakolumbovertrebrales Syndrom myofaszialer Genese mit deutlicher Tendenz zu diffusen weichteilrheumatischen Schmerzen. Da es gemäss den Akten keine Hinweise auf systemische Entzündungszeichen gebe, sei eine Spondylarthritis ankylosans bzw. eine wesentliche entzündliche Komponente am Schmerzgeschehen nicht ganz ausgeschlossen, aber wenig wahrscheinlich (fremd-act. 6-43; vgl. dazu eingehender Stellungnahmen vom 22. September 2021, fremd-act. 6-57 f., und vom 27. Juli 2022, IV-act. 167). Die beklagten thorakolumbovertebralen Schmerzen seien mit dem klinischen Untersuchungsbefund vereinbar. Die geschilderten diffusen weichteilrheumatischen Schmerzen könnten nicht durch somatische Befunde erklärt werden (fremd-act. 6-44). In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Gewichtslimite 7,5 kg bis 10 kg, selten 15 kg) in wechselnder Stellung und frei einteilbarem Rhythmus sowie in der Tätigkeit als Fleischfachmann an der bisherigen Arbeitsstelle bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer Grossmetzgerei müsse durch eine EFL oder einen präzisen Job-Match abgeklärt werden (fremd-act. 6-44 f.). Mit der psychiatrischen Begutachtung wurde die Neuroinstitut St. Gallen GmbH, Interdisziplinäre Medizinische Expertisen (IME), Prof. Dr. med. J.___, beauftragt. Dieser führte aus, im Untersuch hätten sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend histrionischen und zudem narzisstischen Anteilen gezeigt. Ganz im Vordergrund stünden multiple psychosoziale Probleme, die die Psychopathologie dominierten bei zusätzlich chronischen Schmerzen, jedoch ohne die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F 45.41 zu erfüllen (fremd-act. 6-33). Der Versicherte bagatellisiere seinen Alkoholkonsum, weshalb die Kriterien einer Abhängigkeit nicht hätten erfragt werden können. Der im Blut gefundene CDT Wert weise auf eine Alkoholabhängigkeit hin. Zudem entspreche der erhobene THC-COOH-Wert Rauschwerten und lasse einen dauernden bzw. gewohnheitsmässigen Konsum von Cannabisprodukten als sicher erscheinen (fremd-act. 6-33 f.). Es bestünden keine psychiatrischen Störungen, zufolge derer der Versicherte maladaptiv Alkohol und THC konsumiere. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise darauf, dass der Versicherte durch die Abhängigkeitserkrankung in seinen beruflichen Aktivitäten eingeschränkt wäre. Auch bestünden keine sonstigen psychiatrischen Störungen von Krankheitswert mit handicapierenden
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4/16 Fähigkeitsstörungen, die die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter oder adaptierter Tätigkeit nachhaltig beeinflussen würden. Die bestehenden gesundheitlichen Symptome seien überwiegend direkte Folgen psychosozialer Belastungsfaktoren (fremd-act. 6-35 f.). A.f Im Arztbericht vom 28. Dezember 2021 führten die behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums H.___ aus, am 8. Dezember 2021 sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) gestellt worden. Die Belastbarkeit sei aufgrund der starken chronischen Schmerzen deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr, eine angepasste während 1,5 bis zwei Stunden täglich zumutbar (IV-act. 125). A.g Dr. F.___ berichtete am 30. August 2022 über eine deutlich gebesserte Psoriasis. Weiter führte er aus, hinsichtlich des zusätzlich bestehenden komplexen Schmerzsyndroms sei die Situation unbefriedigend. Angesichts der weiter bestehenden deutlich eingeschränkten Funktionsindices bzw. indiskrepant hoch ausfallenden BASDAI Aktivitätsindex bestehe sicherlich ein ausgeprägtes Schmerzverstärkungssyndrom bei zusätzlichen psychiatrischen Begleiterkrankungen (IV-act. 170). A.h Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 161) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2022 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, die den Versicherten langdauernd und weiterhin in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke (IV-act. 174). A.i Im Folgenden attestierten sowohl der behandelnde Arzt des Psychiatriezentrums H.___, dipl. med. K.___ (Arztzeugnisse vom 13. September 2022, IV-act. 175, vom 25. Oktober 2022, IVact. 176, vom 3. Januar 2023, IV-act. 199, und vom 26. Januar 2023, IV-act. 198) als auch Dr. F.___ (Verlaufsbericht vom 22. November 2022, IV-act. 179) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die RAD- Ärztin hielt am 13. Dezember 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, ORL, Psychiatrie und Rheumatologie) für erforderlich (IV-act. 187-7). Der Auftrag wurde der ABI Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) zugelost (IV-act. 190). A.j Die Gutachter des ABI diagnostizierten als Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom im Rahmen einer HLA-B27 negativen Spondylarthropathie bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, mit somatisch nicht abgrenzbarer, ganz erheblicher Bewegungseinschränkung am Achsenskelett bei Scheuermann- Residuen mit Spondylosen ab Th4, Spondylosen und Spondylarthrosen an der LWS, rückläufigen ödematösen Veränderungen an den ISG ohne klinische Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung (verkürzte Wiedergabe), eine Anosmie und Hypogeusie, eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, eine intermittierende Schwindelsymptomatik und ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19). Als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend erhoben sie ein chronisches
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5/16 fibromyalgiformes, multilokuläres Schmerzsyndrom, ein vorbeschriebenes depressives Syndrom im Ausprägungsgrad einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale (IV-act. 216-10). Sie befanden, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aufgrund der rheumatologischen und der otorhinolaryngologischen Einschränkungen seit Februar 2020 aufgehoben. In adaptierten Verweistätigkeiten bestünden aus rheumatologischer Sicht eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit und aus psychiatrischer sowie aus otorhinolaryngologischen Sicht jeweils eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Die Einschränkungen könnten nicht addiert werden; sie würden sich ergänzen, da der Beschwerdeführer dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Die Arbeitsfähigkeit von 70 % könne seit Februar 2020 angenommen werden. Geeignet seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn oder ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten oder unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel zu verrichten seien, seien nicht mehr geeignet (Gutachten vom 10. Juni 2023, IV-act. 216-11 ff.). A.k Der RAD nahm am 15. Juni 2023 Stellung, in das Gutachten hätten sich redaktionelle Fehler eingeschlichen, die jedoch keine Änderung der Gesamtbeurteilung zur Folge hätten. Die Begutachtung sei plausibel und nachvollziehbar, es könne darauf abgestellt werden (IV-act. 218-1). A.l Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2023 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Leistungsbegehrens. Dabei stützte sie sich auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % und errechnete einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 % (IV-act. 221). A.m Mit Einwand vom 17. August 2023 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (IVact. 232). Am 22. August 2023 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. A. Guyot, rügen, nachdem eine tagesklinische psychiatrische Behandlung aufgrund seines Gesundheitszustandes erst am 23. Mai 2023 habe beginnen können, sei die attestierte hohe Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht nachvollziehbar. Weiter leide er neuerdings an plötzlich auftretenden Gleichgewichtsstörungen, bezüglich derer die Gutachter eine weitere, insbesondere neurologische Abklärung nicht geprüft hätten, und seit Juni 2023 an starken Wahnvorstellungen. Sodann sei die attestierte Arbeitsfähigkeit erst nach Therapie des neu diagnostizierten ADHS erreichbar. Schliesslich sei das angenommene Valideneinkommen um erhaltene Zulagen und Vergünstigungen anzuheben und das Invalideneinkommen nicht korrekt festgelegt worden (IV-act. 233). Anbei legte er einen Bericht von dipl. med. K.___ vom 4. August 2023 (IV-act. 233-6 ff.). A.n Eine neurologische Abklärung bei Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, ergab einen Verdacht auf rezidivierende Synkopen bei neurologisch unauffälligen Befunden und regelrechtem EEG (Bericht vom 18. August 2023, IV-act. 252-2 f.). Die psychiatrisch Behandelnden führten am 1. Februar
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6/16 2024 aus, der psychische und körperliche Zustand des Versicherten bleibe stark beeinträchtigt. Der Versicherte habe seine Wohnung verloren, zeitweise auf dem Bahnhof übernachtet, mehrere Angriffe erlebt und sei in ein kleines Zimmer umgezogen. In einer angepassten Tätigkeit ohne intensiven Kundenkontakt, nach längerer Einführung, mit genügend Zeit zur Erledigung der Aufgaben und unter einer vorgesetzten Person mit Verständnis für psychische und körperliche Krankheiten bestehe eine steigerbare Arbeitsfähigkeit von anfänglich 20 % (IV-act. 255-4 ff.). A.o Der RAD nahm am 14. Februar 2024 aus somatischer Sicht Stellung, seit der Begutachtung seien keine neuen Erkenntnisse dazugekommen. Gemäss der Abklärung durch Prof. L.___ liege auch aus neurologischer Sicht kein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes Leiden vor (IV-act. 256-2). Auch die psychiatrische RAD-Ärztin sah aus den hinzugekommenen Berichten im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten vom 10. Juni 2023 keine wesentlichen und anhaltenden Änderungen. Sie hielt einen relevanten Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren für sehr wahrscheinlich (Stellungnahme vom 11. März 2024, IV-act. 256-6). A.p Am 19. März 2024 liess der Versicherte der IV-Stelle einen Auszug aus der Krankenakte von dipl. med. M.___, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, betreffend den Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 3. November 2023 einreichen und formulierte Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle (IVact. 261). Daraufhin bat die IV-Stelle die Gutachterstelle um Stellungnahme zu ihren Fragen sowie zu den Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin, insbesondere in Bezug auf die dokumentierten Sturzereignisse sowie den Alkoholüberkonsum und dessen Folgen (IV-act. 269). Der psychiatrische Gutachter nahm am 23. April 2024 Stellung, es könne an der gutachterlichen Einschätzung festgehalten werden. Gemäss den Berichten des behandelnden Psychiaters vom 22. August 2023 und vom 1. Februar 2024 sei trotz der dafür typischen bunten Beschwerdeschilderung das Konsumverhalten psychotroper Substanzen nicht berücksichtigt worden. Dieses sei für den Zustand des Versicherten aus psychiatrischer Sicht wesentlich und womöglich vor dem neurobiologischen Hintergrund einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung im Erwachsenenalter zu betrachten (IV-act. 269). Der RAD äusserte am 30. April 2024, unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter könne weiterhin auf das polydisziplinäre Gutachten vom 10.6.2023 abgestellt und abschliessend eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit angenommen werden (IV-act. 270). A.q Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten am 3. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Rentenbegehrens unter Berücksichtigung eines höheren Valideneinkommens und eines pauschalen Tabellenlohnabzugs von 10 % ab 1. Januar 2024 sowie eines resultierenden Invaliditätsgrades von 38 % (IV-act. 272). Der Versicherte liess am 7. Mai 2024 geltend machen, die Gutachter hätten die Ergänzungsfragen vom 19. März 2024 in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2024 nicht beantwortet (IV-act. 276). Auf entsprechende erneute Rückfrage (IV-act. 277) nahm der internistische Gutachter Stellung, die Fragen beträfen das neurologische Fachgebiet. Eine
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7/16 neurologische Begutachtung sei aber nicht notwendig gewesen oder in Auftrag gegeben worden. Solange der aktive Alkoholkonsum bestehe, könnten Gleichgewichtsprobleme und äthylischgastritische Beschwerden auftreten, weshalb es wenig Sinn mache, unspezifische Untersuchungen in weiteren Fachgebieten durchzuführen (IV-act. 280). Anlässlich einer Besprechung vom 8. Juli 2024 wurde seitens des RAD ausgeführt, die Ergänzungsfragen seien nunmehr ausreichend und nachvollziehbar beantwortet worden. Die geschätzte Arbeitsfähigkeit sei adäquat bzw. nachvollziehbar. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe sich aus den Akten keine Indikation für eine neurologische Begutachtung. Auf das vorliegende Gutachten vom 10. Juni 2023 könne weiterhin abgestellt werden. Es sprächen keine Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit (IV-act. 282). A.r Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab und nahm zu den Einwänden Stellung (IV-act. 283). B. B.a Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Guyot, am 19. August 2024 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm ab 1. April 2021 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und insbesondere ein neues polydisziplinäres Gutachten mit ausführlicher Beantwortung aller fallspezifischen Zusatzfragen sowie Ergänzungsfragen unter zusätzlichem Einbezug der Disziplinen Neurologie sowie Neuropsychologie einzuholen und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Im Wesentlichen hielt er das ABI-Gutachten für nicht verwertbar und die attestierte Arbeitsfähigkeit für nicht plausibel. Die Abklärungen seien ungenügend. Zudem bemängelt er den Einkommensvergleich und fordert einen Abzug vom Invalideneinkommen von 25 %. Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer Berichte der psychiatrisch Behandelnden vom 13. Februar 2024 (act. G 1.4) und vom 21. Februar 2024 (act. G 1.5) sowie von Dr. F.___ vom 27. Februar 2024 (act. G 1.6) und vom 5. Juli 2024 (act. G 1.7) einreichen. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung macht sie geltend, in Anbetracht der aktenkundigen Aggravationstendenzen und Inkonsistenzen in den Aussagen könne auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die darauf gestützten Schlussfolgerungen der Behandelnden nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen wären daher nicht zielführend. Bezüglich ADHS sei daher nur eine Verdachtsdiagnose möglich gewesen, welche der psychiatrische Gutachter berücksichtigt habe. Ein Absetzen von Alkohol und Cannabis sei dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich. Eine Abhängigkeit von diesen Substanzen führe nicht
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8/16 zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich zum bereits gewährten Tabellenlohnabzug von 10 % rechtfertigten die zusätzlichen Einschränkungen aufgrund des ADHS einen Tabellenlohnabzug von 5 %, sodass ein Invaliditätsgrad von 41 % resultiere (act. G 4). B.c Mit Replik vom 25. September 2024 liess der Beschwerdeführer vorbringen, Aggravationstendenzen und Inkonsistenzen würden bestritten bzw. seien auf die Persönlichkeitsstörung in Komorbidität mit dem Abhängigkeitssyndrom zurückzuführen. Die Zumutbarkeit eines Entzugs müsse in Anbetracht des ADHS bzw. der Persönlichkeitsstörung Gegenstand einer medizinischen Begutachtung bilden (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Duplik (act. G 8). Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Wurde – wie vorliegend mit in Rechtskraft erwachsener Mitteilung vom 5. Juni 2019 (IV-act. 60) – eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nur eingetreten, wenn glaubhaft ist, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise verändert hat. Der RAD zeigte in seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 schlüssig auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Referenzsituation verändert hat, indem mit der dokumentierten HLA-B27 assoziierten Spondylarthritis ankylopoetica eine rheumatologische Diagnose im Zentrum stehe und ein chronisches Schmerzsyndrom sowie chronische Schlafstörungen vorlägen (IV-act. 83-3). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf das neue Gesuch eingetreten. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die Anmeldung ging am 30. Oktober 2020 (das auf der Anmeldung vom Beschwerdeführer angegebene Datum ist unleserlich) bei der Beschwerdegegnerin ein, womit bei Erfüllung des einjährigen Wartejahres 6 Monate nach Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) frühestens ab 1. April 2021 ein Rentenanspruch entstehen kann. 1.3 Am 1. Januar 2022 sind im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 9. Juli 2024. In zeitlicher
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9/16 Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Da die angefochtene Verfügung einen noch unter Geltung des alten Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat, sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar und werden nachfolgend in dieser zitiert (s. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen stützt sich auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (siehe Einkommensvergleich; IV-act. 271). Diese Bestimmung ist auf den 1. Januar 2024 in Kraft getreten, ohne dass übergangsrechtlich eine Rückwirkung vorgesehen ist. Somit könnte dieser pauschale Abzug vom Invalideneinkommen erst ab 1. Januar 2024 berücksichtigt werden. Der vorliegend zu prüfende Rentenanspruch wäre aber – wie vorstehend ausgeführt – bereits ab April 2021 zu prüfen. 1.4 1.4.1 Weiter hat der Beschwerdeführer mit Einwand vom 17. August 2023 ausdrücklich berufliche Massnahmen beantragt (IV-act. 232). Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um berufliche Massnahmen mangels einer die Arbeitsfähigkeit langandauernd einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Verfügung vom 14. September 2022 (IV-act. 174) abgewiesen. 1.4.2 Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann nur bejaht werden, wenn keine Massnahmen zur Wiederherstellung, zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (mehr) in Frage kommen, allenfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Die Rentenzusprache ohne vorgängige (erneute) Prüfung von Eingliederungsmassnahmen ist indes zulässig, falls ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2022, 8C_128/2022, E. 7.1). Sollte sich nachfolgend ergeben, dass der als Koch ausgebildete Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist oder eine Invalidität droht, hätte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen nochmals zu prüfen. 2. 2.1 Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die
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10/16 gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). 2.3 Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen), psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen sowie für Suchterkrankungen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281, BGE 143 V 428, E. 7.1, BGE 145 V 215 E. 5.5.2, BGE 147 V 234 E. 2.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen
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11/16 es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Zu prüfen ist demnach, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei massgeblich auf das ABI-Gutachten vom 10. Juni 2023. 3.1 3.1.1 Der rheumatologische Gutachter fand starke Bewegungseinschränkugen der Wirbelsäule (IVact. 216-49). Er führte dazu aus, eine abschliessende funktionelle Untersuchung der Wirbelsäule sei zufolge einer ungenügenden Kooperation des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen (IV-act. 216- 49 f.). Wegen eines erheblichen Abwehrverhaltens hätten die erhobenen erheblichen Bewegungseinschränkungen lumbal, thorakal und cervikal nicht eindeutig objektiviert werden können (IV-act. 216-51 f.). Inwiefern das aktive Gegeninnervieren bewusstseinsnah oder im Sinne eines Schmerzvermeidungsverhaltens durchgeführt worden sei, sei nicht abschliessend zu erklären. Die ausgeprägte Druckempflindlichkeit der ossären Strukturen und der Weichteilstrukturen sei somatisch nicht zu erklären (IV-act. 216-52). Aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers ist nicht ohne Weiteres klar, ob die Befunde überhaupt ausreichend erhoben werden konnten. 3.1.2 Weiter stellte der Gutachter fest, bildgebend hätten sich im April 2021, im Januar 2022 und im März 2023 jeweils ein Rückgang der entzündlichen Aktivität gezeigt. Zwischen 2020 und 2022 habe sich eine klare und objektivierbare Regredienz der vormals beschriebenen entzündlichen Veränderungen ergeben. Dies stehe im klaren Kontrast zur Aussage des Beschwerdeführers, dass sich die Schmerzen seit 2020 nicht gebessert hätten (IV-act. 216-52 f.). Das Vorgutachten von Dr. I.___ zu Handen des Krankentaggeldversicherers datiert vom 5. Mai 2021. Seit diesem Zeitpunkt konnte der rheumatologische ABI-Gutachter einen Rückgang der entzündlichen Aktivität und somit eine Verbesserung erkennen. Der Gutachter setzte sich aber nur insoweit mit dem Vorgutachten von Dr. I.___ auseinander, als er ausführte, dieser habe die Diagnose einer Spondylarthropathie stark bezweifelt (IV-act. 216-53). Somit bleibt fraglich, ob sich die unterschiedliche Arbeitsfähigkeitsschätzung in adaptierten Tätigkeiten des Vorgutachters mit 100 % (Fremd-act. 6-45)
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12/16 einerseits und des rheumatologischen ABI-Gutachters mit 70 % (IV-act. 216-55) andererseits dadurch erklären lässt, dass Letzterer das Vorliegen einer HLA-B27 negativen Spondylarthropathie mit entsprechend sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkendem chronischem panvertrebralem Schmerzsyndrom bejahte (vgl. IV-act. 216-53: Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom im Rahmen einer HLA-B27 negativen Spondylarthropathie als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit). Jedenfalls fehlt eine plausible Begründung für eine nun 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht. 3.2 3.2.1 Der rheumatologische Gutachter ging aufgrund eines massiv erhöhten CDT-Wertes von einem ausgeprägten Äthylabusus aus und verwies diesbezüglich auf das psychiatrische Gutachten (IVact. 216-53). Der psychiatrische Gutachter vermochte die Frage, ob ein Abhängigkeitssyndrom bezüglich THC und/oder Alkohol vorliege, nicht mit Sicherheit zu beantworten (IV-act. 216-40). Er hielt fest, über die Notwendigkeit einer Entzugsbehandlung wäre nach wiederholter Überprüfung des Abstinenzverhaltens zu entscheiden (IV-act. 216-41). Dennoch führte er ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19), aktuelles Konsumverhalten, als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose auf (IVact. 216-38). Sodann hielt er fest, die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sprächen sehr stark für das Vorliegen eines ADHS seit der Kindheit. Als weiteren Hinweis für eine Abhängigkeitsproblematik nannte er inkonsistente Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Konsumverhalten und zeigte einen Zusammenhang zu einer vermuteten ADHS-Symptomatik auf (IVact. 216-37). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, diese sei durch die Abhängigkeit nicht beeinträchtigt, da der Beschwerdeführer angegeben habe, auf psychotrope Substanzen zu verzichten (IV-act. 216-40), und weil eine Entzugsbehandlung zumutbar wäre (IV-act. 216- 41). Aufgrund der Annahme eines ADHS sei von einer Minderung der Arbeitsfähigkeit durch häufige sprunghafte Gedanken und wechselnde Zielführungen von Projekten auszugehen (IV-act. 216-39). 3.2.2 Nach der in E. 2.3 zitierten Rechtsprechung betreffend Suchterkrankungen ist indes der Schweregrad der Abhängigkeit im Rahmen des Indikatorenverfahrens zu bestimmen. Diesem Verfahren kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 145 V 215 E. 6.3). Der psychiatrische Gutachter hätte es demnach nicht dabei bewenden lassen dürfen, gesamthaft aufgrund von Anhaltspunkten für eine Abhängigkeitserkrankung und eines wahrscheinlichen ADHS eine Arbeitsfähigkeitsschätzung vorzunehmen. Er hätte sowohl bezüglich Abhängigkeit als auch bezüglich ADHS weitere Abklärungen vornehmen müssen. Zudem hätte er zu den Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers Stellung nehmen bzw. sich zu den Standardindikatoren äussern
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13/16 müssen. Im Auftrag an die Gutachterstelle wurden bezüglich des allfälligen Abhängigkeitssyndroms auch explizit fallspezifische Fragen gestellt (siehe Schreiben vom 18. Januar 2023; IV-act. 190), welche aber vom Gutachter nicht abschliessend beantwortet wurden (Ziff. 9 des psychiatrischen Teilgutachtens; IV-act. 216-40 ff.). 3.2.3 Grundsätzlich erkannte auch die RAD-Ärztin weiteren Abklärungsbedarf betreffend das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol und/oder Cannabis. Denn diese liess mit den Schreiben vom 25. März und 31. Mai 2024 Zusatzfragen an die Gutachter unter anderem betreffend allfällige Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch einen Alkoholüberkonsum gestützt auf die neu eingereichten Berichte stellen (IV-act. 266 und 277). Diese Fragen erscheinen im Zusammenhang mit der zitierten Suchtrechtsprechung (E. 2.3, E. 3.2.2) relevant. Den Stellungnahmen der Gutachterstelle vom 23. April 2024 (IV-act. 269) und vom 11. Juni 2024 (IV-act. 280) ist aber zu den gestellten Fragen hinsichtlich eines allfälligen Alkoholüberkonsums nichts Abschliessendes zu entnehmen. Dieser Meinung war wohl auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2024. Denn sie hielt fest, die gestellten Fragen seien zum aktuellen Zeitpunkt (nach Eingang der zweiten Stellungnahme der Gutachter vom 11. Juni 2024, IV-act. 280) noch nicht beantwortet. Hingegen führte der RAD anlässlich der Besprechung vom 8. Juli 2024 ohne plausible Begründung aus, die Ergänzungsfragen seien im Rahmen der zweiten Stellungnahme vom 11. Juni 2024 nun ausreichend und nachvollziehbar beantwortet worden (IV-act. 282-3). Somit hat auch der RAD die Unvollständigkeit des Gutachtens erkannt. Dennoch wurde von weiteren Abklärungen abgesehen. 3.2.4 Schliesslich ist den Krankenunterlagen der Hausärztin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2023 wegen einer anlässlich einer körperlichen Auseinandersetzung zugezogenen Schienbeinverletzung in Behandlung war und am Wochenende des 30. Oktober 2023 scheinbar eine Synkope mit Amnesie für das Ereignis und die Zeit danach aufwies. Am 3. November 2023 traf sie den Beschwerdeführer vor einem Ladengeschäft neben einer Alkoholflasche schlafend an, von wo er kaum alleine laufend und lallend zu einer Bank gebracht wurde (IV-act. 262). Am 19. Januar 2024 berichtete die Hausärztin, der Beschwerdeführer negiere ein Alkoholproblem und sei zu den letzten zwei Terminen ohne Rückmeldung nicht erschienen (IV-act. 263-2). Diese Angaben lassen auf eine zumindest zweitweise gravierende Alkoholproblematik schliessen, was auch den gutachterlich erhobenen Laborwerten mit massiv erhöhtem CDT-Wert entsprechen würde. 3.2.5 Auch ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht schlüssig: Zunächst führt der Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit um 30 % vermindert (IV-act. 216-39). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 20%ige Minderung der Leistungsfähigkeit; diese könne unter optimaler störungsspezifischer Behandlung und andauernder Abstinenz von psychotropen Substanzen noch weiter reduziert werden (IV-act. 216-40, Ziff. 8.2.3). Es bestünde in der Perspektive eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 216-40, Ziff. 8.2.4). Im Anschluss daran hält er fest, bis zur aktuellen
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14/16 Einschätzung habe seit 2021 für sämtliche Tätigkeiten eine 30%ige Minderung der Leistungsfähigkeit bestanden. Die Verbesserung auf 20 % wäre innerhalb von 6 Monaten zu erreichen (IV-act. 216-40, Ziff. 8.2.5 und Ziff. 8.3.1). Es bleibt somit unklar, ob in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits ab dem Gutachtenszeitpunkt oder erst 6 Monate danach eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich wäre. 3.3 Zusammenfassend haben die Gutachter die medizinischen Grundlagen für die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Indikatoren ungenügend diskutiert. Auf Ressourcen und Belastungen sind sie nicht eingegangen (IV-act. 216-39; vgl. auch IV-act. 216-11 und IV-act. 216-54). Ebenso haben sie die nach der Begutachtung dokumentierten weiteren Anhaltspunkte für eine schwere Suchterkrankung nicht gewürdigt. Überdies erweist sich das Gutachten aufgrund der vorstehend aufgezählten Mängel (E. 3.1 und 3.2) als nicht beweiskräftig. 4. Auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte kann ebenfalls nicht abgestellt werden. 4.1 Dr. F.___ ermittelte den Schweregrad der Einschränkungen des Beschwerdeführers hauptsächlich aufgrund von dessen subjektiven Angaben in entsprechenden Fragebogen (IV-act. 179- 3 f.; IV-act. 179-6 ff.; IV-act. 203-2; IV-act. 290-11). Dies vermag der von Art. 7 Abs. 2 ATSG geforderten Objektivierbarkeit nicht zu genügen. 4.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ und der behandelnde Psychiater dipl. med. K.___ haben die wahrscheinlich vorliegende Suchterkrankung nicht diskutiert oder gar diagnostiziert. Die hohe geschätzte Arbeitsunfähigkeit wird aus psychiatrischer Sicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: 32.1) sowie mit einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73) nicht plausibel erklärt. Die Diagnose chronischer Schmerzen bei rheumatologischen Störungen beschlägt nicht das psychiatrische Fachgebiet, eine somatoforme Schmerzstörung ist psychiatrischerseits ebenfalls nicht diagnostiziert worden. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sich der behandelnde Psychiater für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode offenbar auf den Rheumatologen Dr. F.___ abstützt (vgl. IV-act. 267-2). Damit kann auch aus psychiatrischer Sicht nicht auf die Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft abgestellt werden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Abklärung des medizinischen Sachverhalts als unvollständig, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte. Auch der RAD erkannte, dass wesentliche Fragen selbst nach der zweiten Stellungnahme der Gutachter nicht beantwortet waren (vgl. IV-act. 281-5). Die erfolgten Abklärungen erlauben keine abschliessende Einschätzung des Schweregrades einer
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15/16 allfälligen Suchterkrankung. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auf ein unvollständiges Gutachten abgestellt und ist ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. Sie hat ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Sowohl bei der somatischen Untersuchung (Abwehrverhalten des Beschwerdeführers) als auch bei der psychiatrischen Untersuchung (inkonsistente Angaben zum Konsumverhalten) kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nach. Es erscheint daher sinnvoll, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine uneingeschränkte Mitwirkungspflicht hinweist, zu wahrheitsgetreuen Aussagen anhält und allfällige Sanktionen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG androht. Die Sache ist daher – entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – zur Ergänzung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerichtskosten sind folglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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16/16 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2025 Art. 7 ATSG; Art. 8 ATSG; Art. 44 ATSG Beim Beschwerdeführer bestehen deutliche Anhaltspunkte für eine gravierende Suchterkrankung. Die Arbeitsfähigkeit ist demnach mittels strukturiertem Beweisverfahren zu schätzen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich dafür als zuwenig abgeklärt. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2025, IV 2024/159).
2026-04-10T06:49:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen