Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 13.02.2025 IV 2024/157

13 febbraio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,601 parole·~8 min·2

Riassunto

Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung. Versehentlich unterbliebene Bearbeitung eines Begehrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2025, IV 2024/157).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/157 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.04.2025 Entscheiddatum: 13.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.02.2025 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung. Versehentlich unterbliebene Bearbeitung eines Begehrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2025, IV 2024/157). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

1/5

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/157

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rechtsverzögerung

IV 2024/157

2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 8). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die MEDAS Ostschweiz am 23. Juni 2008 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 125). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einer sensitiv-paranoiden Persönlichkeitsstörung, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an chronischen panvertebralen Beschwerden. Der erlernte Beruf als Strassenbauer sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Für leidensadaptierte Tätigkeiten sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von mindestens 70 Prozent zu attestieren. Die IV-Stelle errechnete unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 18 Prozent einen Invaliditätsgrad von 50,72 Prozent (IV-act. 142–20). Mit einer Verfügung vom 7. Januar und 5. Februar 2009 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine halbe Rente zu (IV-act. 144 und 150). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nicht eingetreten (vgl. IV-act. 159). A.b Am 14. Dezember 2010 beantragte der Versicherte eine Rentenerhöhung (IV-act. 169). Die IV- Stelle trat mit einer Verfügung vom 21. Februar 2011 nicht auf dieses Revisionsbegehren ein, da es dem Versicherten nicht gelungen war, eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen (IV-act. 174). Im April 2013 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, einen Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs auszufüllen. Mittels des Fragebogens gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert (IV-act. 176). Im Juni 2013 berichtete Dr. med. Romano über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 177–1 ff.). Am 11. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin einen unveränderten Anspruch auf die laufende halbe Rente habe (IV-act. 180). Im April 2019 ersuchte der Versicherte erneut um eine Rentenerhöhung (IV-act. 187). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die SMAB AG am 10. Dezember 2020 ein orthopädisches und psychiatrisches Gutachten (IV-act. 225). Die Sachverständigen hielten fest, in orthopädischer Hinsicht habe sich seit der Rentenzusprache nichts geändert. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Allerdings schränke eine leichte kognitive Störung die Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent ein, sodass insgesamt nach wie vor ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten zu attestieren sei. Mit einer Verfügung vom 24. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Rentenrevisionsbegehren des Versicherten ab (IV-act. 232). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.c Am 27. Dezember 2023 beantragte der Versicherte bei der AHV-Zweigstelle sinngemäss eine Rentenerhöhung (IV-act. 255–3). „Aufgrund der unklaren Adressierung“ wurde dieses Begehren für die Akten der EL-Durchführungsstelle, aber nicht für die Akten der IV-Stelle eingescannt, weshalb die IV-

IV 2024/157

3/5 Stelle zunächst keine Kenntnis vom Rentenerhöhungsbegehren hatte (vgl. IV-act. 256). In einer erneut an die AHV-Zweigstelle adressierten Eingabe vom 19. Juli 2024 (IV-act. 254–2) forderte der Versicherte die IV-Stelle auf, sein Schreiben vom 27. Dezember 2023 zu beantworten; eine Kopie dieser Eingabe sandte er direkt an die IV-Stelle (IV-act. 254–1). B. B.a Ebenfalls am 19. Juli 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. G 1). Er beantragte, dass die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) angewiesen werde, „dieses Mal angemessen und richtig zu entscheiden“. Zur Begründung führte er aus, sein Invaliditätsgrad sei „im wiederholten Fall“ nicht angepasst worden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 5. August 2024 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des „Fachbereichs“ vom 30. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). In jener Stellungnahme hatte ein Sachbearbeiter festgehalten (act. G 3.1), die Beschwerdegegnerin habe versehentlich erst Mitte Juli 2024 Kenntnis vom Rentenerhöhungsbegehren erhalten. Sie habe umgehend begonnen, das Begehren zu bearbeiten, indem sie den Beschwerdeführer zur Beantwortung von verschiedenen Fragen angehalten habe. Der Beschwerdegegnerin könne „kein trölerisches Verhalten vorgeworfen“ werden. B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 5). B.d Am 11. Februar 2025 ging beim Versicherungsgericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung vom 31. Januar 2025 betreffend eine Revision der Invalidenrente des Beschwerdeführers ein. Erwägungen 1. Laut dem Art. 56 Abs. 2 ATSG kann eine Rechtsverzögerungs- oder eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der versicherten Person keine Verfügung erlässt. Der Sinn und Zweck der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht also offenkundig darin, die versicherte Person in die Lage zu versetzen, ein Handeln (Rechtsverweigerung) oder ein „Nicht- Handeln“ (Rechtsverzögerung) des Versicherungsträgers auch ohne einen Anfechtungsgegenstand beschwerdeweise beim zuständigen Versicherungsgericht anzufechten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren zielt darauf ab, den Versicherungsträger anzuhalten, der versicherten Person möglichst rasch einen solchen Anfechtungsgegenstand zu verschaffen, den diese dann mit einer „ordentlichen“ Beschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 1 ATSG anfechten kann.

IV 2024/157

4/5 2. Mit der ausdrücklich als „Rechtsverzögerungsbeschwerde“ betitelten Eingabe vom 19. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer gerügt, dass „im wiederholten Fall […] mein Invaliditätsgrad nicht angepasst“ wurde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer damit offenkundig die ausgebliebene Reaktion der Beschwerdegegnerin auf seine Eingabe vom 27. Dezember 2023 gemeint, wie aus seinen Eingaben vom selben Tag hervorgeht, die er an die Beschwerdegegnerin und an die AHV-Zweigstelle verfasst hat. Auch wenn das Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin in der Zeit von Januar bis Mitte Juli 2024 überwiegend wahrscheinlich auf ein blosses Versehen zurückzuführen ist, hat das „Nicht-Handeln“ der Beschwerdegegnerin einen geradezu klassischen Anwendungsfall einer Rechtsverzögerung im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG dargestellt. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist es nämlich irrelevant, ob das „Nicht-Handeln“ auf ein „schuldhaftes“ Verhalten der Verwaltung oder auf ein blosses Versehen zurückzuführen ist, denn entscheidend ist nur, ob es in einem Verwaltungsverfahren zu einer rechtswidrig langen Verzögerung gekommen ist. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde hat hier den gewünschten Erfolg gezeitigt, denn die Beschwerdegegnerin hat als unmittelbare Reaktion darauf ein Verwaltungsverfahren eröffnet und begonnen, den massgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Das bedeutet allerdings, dass das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers dahingefallen ist, weil keine Veranlassung mehr besteht, die Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuhalten, das Verwaltungsverfahren voranzutreiben, und weil an einer blossen Feststellung, dass in der Vergangenheit einmal eine Rechtsverzögerung vorgelegen hat, kein schutzwürdiges Interesse bestehen kann. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Nach der bisherigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen wären keine Gerichtskosten zu erheben, denn das Versicherungsgericht hat die im Art. 69 Abs. 1bis IVG enthaltene Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bislang sehr restriktiv ausgelegt und deshalb unter anderem für Beschwerdeverfahren, die Zwischenverfügungen betroffen haben, keine Kosten verlegt. Diese Praxis ist von der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes im Entscheid IV 2021/127 vom 21. März 2024 zufolge einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes abgeändert worden. Aus den Materialien zur Gesetzesänderung, mit der der Art. 69 Abs. 1bis IVG eingeführt worden ist, geht nämlich eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber mit der Kostenpflicht „unnütze Beschwerden“ möglichst vermeiden wollte (BBl 2005 3085; vgl. auch BBl 2018 1624). Diese Zwecksetzung bezieht sich natürlich auf alle Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, wie „direkt“ sie eine bestimmte Leistung der Invalidenversicherung betreffen. Grundsätzlich verlangt der Sinn und Zweck des Art. 69 Abs. 1bis IVG nach einer Kostenpflicht für sämtliche Beschwerden, die sich gegen eine Verfügung einer IVStelle

IV 2024/157

5/5 richten. Das würde allerdings bedeuten, dass auch Beitragsstreitigkeiten kostenpflichtig wären, was jedoch problematisch wäre, weil Beitragsstreitigkeiten oft nicht nur Beiträge der Invalidenversicherung, sondern auch Beiträge der AHV und der EO betreffen, weil diese Beiträge jeweils gemeinsam festgesetzt und erhoben werden. Bei der Einführung des Art. 69 Abs. 1 IVG sind Beschwerdeverfahren betreffend AHV- oder EO-Verfügungen aber noch kostenlos gewesen, weshalb es problematisch gewesen wäre, wenn für IV-Beitragsstreitigkeiten Gerichtskosten hätten erhoben werden müssen. Die Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung kann folglich nur mit dem gesetzgeberischen Willen erklärt werden, Beitragsstreitigkeiten weiterhin kostenlos zu halten. Der im Art. 69 Abs. 1bis IVG verwendete Begriff „Leistungen“ dient also allein der Abgrenzung zu den Beitragsstreitigkeiten. Zudem hat der Gesetzgeber den Art. 61 ATSG per 1. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass die Kostenpflicht für Beschwerdeverfahren nicht mehr die Ausnahme vom Grundsatz der Kostenlosigkeit, sondern neu die Regel bildet. An der Auffassung, der Art. 69 Abs. 1bis IVG müsse so restriktiv wie möglich ausgelegt werden, kann deshalb nicht mehr weiter festgehalten werden. Die bisherige Praxis des Versicherungsgerichtes, die Kostenpflicht auf jene Beschwerdeverfahren zu beschränken, die „ganz direkt“ Leistungen der Invalidenversicherung betroffen haben, erweist sich damit als gesetzwidrig, weshalb sie geändert worden ist. Neu sind für sämtliche Beschwerdeverfahren, ausser für jene, die Beitragsstreitigkeiten betreffen, Gerichtskosten zu erheben. Nach dem Verursacherprinzip sind die angesichts des unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 400 Franken festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weil sie mit ihrem Untätigbleiben dieses Beschwerdeverfahren provoziert hat. Entscheid 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 400 Franken zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.02.2025 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung. Versehentlich unterbliebene Bearbeitung eines Begehrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2025, IV 2024/157).

2026-04-10T06:45:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/157 — St.Gallen Versicherungsgericht 13.02.2025 IV 2024/157 — Swissrulings