Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/140 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.12.2025 Entscheiddatum: 30.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2025 Während den vorliegend zu beurteilenden Zeiträumen ist gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen, dass der Versicherte in Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. Die vom Versicherten ausgeübten, jedoch nicht gemeldeten Erwerbstätigkeiten als Taxichauffeur und Mitarbeiter eines Kiosks belegen einerseits, dass dem Versicherten die Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt ohne vorgängig durchgeführte berufliche Massnahmen zumutbar war und andererseits, dass das fortgeschrittene Alter des Versicherten – wohl aufgrund seiner Berufserfahrung sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten – kein Hindernisgrund für eine Anstellung war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2025, IV 2024/140). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 30. Oktober 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr. IV 2024/140
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/22 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter), gelernter Lastwagenchauffeur, meldete sich erstmals am 10. Dezember 2002 zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung/Umschulung/Rente) an. Er litt an einer koronaren Herzkrankheit und war infolgedessen seit dem 26. Oktober 2001 arbeitsunfähig (IV-act. 1 ff., 7, 20). Da dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wegen der damit verbundenen körperlichen Belastung nicht mehr zumutbar war (IV-act. 27-1), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2003 als berufliche Massnahme die Umschulung zum Technischen Kaufmann zu (IV-act. 33). Während der Ausbildung bekundete er zunehmende Mühe mit dem theoretischen Schulunterricht und den Prüfungssituationen (vgl. Zwischenbericht der IV-Stelle vom 24. September 2004, IV-act. 44f.). Deshalb sprach ihm die IV-Stelle als Ersatzmassnahme eine Umschulung in Form eines Arbeitsversuchs als Kranführer ab dem 11. Oktober 2004 zu (IV-act. 50, 64). Da die Arbeitgeberin kurze Zeit später alle Kräne verkaufte, arbeitete er versuchsweise erneut als Lastwagenchauffeur. Die IV-Stelle übernahm die Kosten für die verlängerte Einarbeitungszeit bis am 30. Juni 2005 (IV-act. 69, 72). Im September 2005 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle von der MEDAS Ostschweiz, St. Gallen, begutachtet. Im Gutachten vom 4. Januar 2006 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Zervikobrachialgie linksseitig bei deutlichen degenerativen Veränderungen in der unteren HWS und bei AC-Arthrose linksseitig, persistierende Beschwerden im Bereich des Sternums und hemithorakal links nach Bypass-Operation im November 2001 sowie eine koronare Herzkrankheit NYHA 1 gestellt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur wurde erklärt, dass qualitative Einschränkungen bestehen würden. Dauerstress und Schichtwechsel seien zu vermeiden. Ohne Einschränkungen zumutbar seien dem Versicherten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit des Hebens schwerer Lasten (IV-act. 88). Da der Versicherte weiterhin als Lastwagenchauffeur arbeitete (vgl. IV-act. 95-1), erachtete ihn die IV-Stelle als angemessen eingegliedert und verfügte deshalb am 27. September 2006 den Abschluss der beruflichen Massnahmen (IV-act. 100). Eine Rentenprüfung erfolgte nicht. A.b Ab dem 3. Februar 2014 war der Versicherte wegen Kniebeschwerden (mediale Gonarthrose Knie links) in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 139- 2, 141-2). Am 14. März 2014 wurde ihm linksseitig eine Kniegelenkstotalprothese eingesetzt (IV-act. 112-2 ff.). A.c Am 1. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 104).
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3/22 A.d Vom 25. November bis 2. Dezember 2014 war der Versicherte im Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend: KSSG) wegen kardialer Probleme (Infarkt) hospitalisiert (IV-act. 116). Wegen persistierender Knieschmerzen links erfolgten im Jahr 2015 weitere medizinische Behandlungen (vgl. Arztberichte der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG vom 26. Februar, 14. April, 17. Juni und 6. Oktober 2015, IV-act. 126-2 f./5 f., 137 f.; Operationsbericht über die Punktion des Kniegelenks links vom 17. März 2015, IV-act. 126-4; Operationsbericht über die diagnostische und therapeutische Kniegelenksinfiltration links vom 5. Mai 2015, IV-act. 126-1). In der Stellungnahme vom 19. November 2015 ging die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___, hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit dem 3. Februar 2014 von einer 100%igen und für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten, ohne Besteigen von Treppen und Leitern, ohne Einnahme hockender oder kniender Stellungen und ohne Gehen auf unebenem Gelände seit dem 30. Oktober 2015 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (IV-act. 141). Anfangs 2016 führte eine schwere Gonarthrose auch zu Schmerzen im rechten Knie. Eine für den 8. März 2016 vorgesehene rechtseitige Implantation einer Kniegelenkstotalprothese musste wegen einer Entzündung im Unterbauch auf den 7. April 2016 verschoben werden (IV-act.153-1 f., 156- 3, 157, 160, 162, 167, 175-6 f.). Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 165). In der Stellungnahme vom 8. September 2016 schätzte die RAD-Ärztin Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten leichten wechselbelastenden Tätigkeit (überwiegend sitzend, ohne repetitive Tätigkeiten, keine längeren Gehstrecken sowie kein Gehen auf unebenem Gelände) derzeit auf 50 %, steigerbar auf ein volles Pensum per Ende 2016 (IVact. 178). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Berufsberatung (IV-act. 183). Die Abklärungen ergaben, dass eine erfolgreiche Umschulung mit einer anschliessenden Eingliederung nicht realistisch sei. Zudem sehe sich der Versicherte aus medizinischen wie auch aus kognitiven Gründen nicht in der Lage, eine Umschulung durchzuführen und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (IV-act. 188; vgl. auch IV-act. 187, 189). Mit Schreiben vom 8. März 2017 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass, nachdem er sich nach ihren Abklärungen nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (IV-act. 197). A.e Gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 22. März 2017 (IV-act. 200) erhob der damalige Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, St. Gallen, am 9. Mai 2017 Einwand (IV-act. 205). In der Einwandbegründung vom 12. Juni 2017 forderte der Rechtsvertreter die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2015 und eventualiter eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (IV-act. 211).
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4/22 A.f Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten bei der Abklärungsstelle Neurologie Toggenburg AG, Wattwil (IV-act. 233). Die Untersuchungen fanden statt am 12. Dezember 2017 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Kardiologie, in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, und durch Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der Disziplin Orthopädie sowie am 19. Februar 2018 durch med. prakt. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in der Disziplin Psychiatrie (IV-act. 244-1). Das Gutachten stammt vom 6. März 2018 (IV-act. 244). In der Konsensbeurteilung wurde als die Leistungsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden die Funktionsstörung beider Kniegelenke bei einliegenden Knieendtotalprothesen genannt. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde wie folgt geschätzt: vom 3. Februar bis 30. Oktober 2014 auf 0 %, vom 1. bis 24. November 2014 auf 50 %, vom 25. November 2014 bis 19. Januar 2015 auf 0 %, vom 20. Januar 2015 bis 6. April 2016 auf 80 %, vom 7. April bis 30. Oktober 2016 auf 0 % und seit 1. November 2016 auf 60 %. Bezüglich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne, kein häufiges Steigen von Treppen oder Leitern und keine hockende oder kniende Position erfordere sowie ohne Arbeiten im Akkord- oder Nachtschichtbetrieb wurde die Arbeitsfähigkeit vom 3. Februar bis 30. Oktober 2014 auf 0 %, vom 1. bis 24. November 2014 auf 100 %, vom 25. November 2014 bis 19. Januar 2015 auf 0 %, vom 20. Januar 2015 bis 6. April 2016 auf 100 %, vom 7. April bis 30. Oktober 2016 auf 0 % und seit 1. November 2016 auf 100 % geschätzt (IV-act. 244-63 f.). In der Stellungnahme vom 13. März 2018 erklärte RAD-Ärztin Dr. B.___, dass das Gutachten plausibel und nachvollziehbar sei und darauf abgestellt werden könne (IV-act. 245). A.g Gegen den Vorbescheid vom 20. März 2018, in welchem von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 4 % ausgegangen wurde (IV-act. 248), liess der Versicherte am 7. Mai 2018 Einwand erheben (IV-act. 251). In der Einwandbegründung vom 22. Juni 2018 forderte der neue Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, St. Gallen, die Ausrichtung mindestens einer vorübergehenden Invalidenrente. Bei der Rentenprüfung sei ein Leidensabzug zu gewähren. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass der Versicherte Anspruch auf eine geeignete Umschulung habe. Der Einwandbegründung beigelegt war das Arztzeugnis von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 1. Juni 2018 (IV-act. 258). In der Stellungnahme vom 2. Juli 2018 erklärte RAD-Ärztin Dr. B.___, dass die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden von den Gutachtern korrekt gewürdigt und berücksichtigt (Schulterbeschwerden) bzw. ausgeschlossen (Schmerzverarbeitungsstörung) worden seien. Weitere medizinische Abklärungen erachtete sie als nicht erforderlich (IV-act. 260). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % ab (IV-act. 261).
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5/22 A.h Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2018 erhob der Versicherte am 14. September 2018 Beschwerde. Er beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer vorübergehenden Invalidenrente mindestens ab 3. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 sowie die Zurückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung (IV-act. 263). Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass er seit dem 3. Februar 2014 bis zum 1. November 2016 praktisch durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei respektive nie mehr als drei Monate eine theoretische Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit erlangt habe. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf adaptierte Tätigkeiten sei erst ab dem 1. November 2016 auszugehen. Für die Zeit ab 1. Februar 2017 seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Sollte sich dabei herausstellen, dass er gesund sei, so müssten berufliche Massnahmen in Angriff genommen werden, welche zuvor mit Hilfe der IV-Stelle zu evaluieren wären. Die Annahme, dass er kein Interesse an Massnahmen zur Wiedereingliederung habe, treffe nicht zu. Mit Eingabe vom 3. März 2019 rügte der Rechtsvertreter des Versicherten die gutachterliche Würdigung des Halswirbelsäulenleidens. Wie aus dem Bericht von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 14. Februar 2019 ersichtlich, sei am 9. Januar 2019 eine Spondylodese C4 - C7 vorgenommen worden. Die Ärzte attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. November 2018 bis auf weiteres (IV-act. 272 f.; vgl. Operationsbericht vom 9. Januar 2019, IV-act. 281, Kontrolluntersuchungsberichte vom 28. März und 18. April 2019, IV-act. 283 f., und Austrittsbericht über die Hospitalisation im KSSG vom 6. bis 9. Februar 2019, IV-act. 287). Am 7. März 2019 machte der Rechtsvertreter in einer weiteren Eingabe geltend, dass der bei der Begutachtung festgestellte erhöhte Wert an Leukozyten auf ein entzündliches Geschehen hinweise, was im Gutachten hätte diskutiert werden müssen (vgl. IV-act. 276). A.i Am 4. April 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 278, IV-act. 280, 286). A.j In einer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 erklärte RAD-Ärztin Dr. B.___, dass vom 1. September 2018 bis 18. April 2019 aufgrund der HWS-Operation eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden habe. Danach habe wieder der gleiche medizinische Sachverhalt wie anlässlich der Begutachtung bestanden. Somit könne wieder von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss Gutachten ausgegangen werden (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit; vgl. IV-act. 289). A.k Gegen den Vorbescheid vom 15. Juli 2019 – Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (IVact. 290) – erhob der Versicherte am 15. August 2019 Einwand und machte geltend, dass er seit dem 29. November 2018 aus orthopädischer Sicht arbeitsunfähig sei. So sei er an der Hand am 19. Dezember 2018 und wegen eines eitrigen Infekts am Rücken am 9. Januar 2019 operiert worden (vgl. IV-act. 291). In dem am 3. September 2019 als Ergänzung zum Einwand vom 15. August 2019 eingereichten Kurzaustrittsbericht des Spitals I.___ vom 25. August 2019 ist ersichtlich, dass der Versicherte vom 21. bis 25. August 2019 hospitalisiert gewesen war (vgl. IV-act. 292-1 ff.). Mit
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6/22 Schreiben vom 26. November 2019 sistierte die IV-Stelle die weitere Bearbeitung des neuen Gesuchs bis zum Entscheid des Versicherungsgerichts (IV-act. 296). Vom 9. bis 11. Dezember 2019 erfolgte eine Hospitalisierung wegen rechtseitigen Flankenschmerzen. Die Klinikärzte bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 17. Dezember 2019 (IV-act. 297). Am 30. Dezember 2019 erfolge eine radiologische Untersuchung der Wirbelsäule. Als Ursache für die Beschwerden wurde eine rechtsforaminale nach kranial umgeschlagene partiel sekrestierte Diskushernie mit Kompression der rechten foraminalen L1 Wurzel erhoben (IV-act. 298 f.). Im ärztlichen Zeugnis vom 3. Januar 2020 bescheinigte Dr. F.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Dezember 2019 bis 30. Januar 2020 (IV-act. 300). A.l Im Februar 2020 erhielt die IV-Stelle Kenntnis davon, dass gegen den Versicherten eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe eingeleitet worden sei (IV-act. 302). A.m Im Entscheid vom 4. November 2020, IV 2018/305, stellte das Versicherungsgericht fest, dass der medizinische Sachverhalt per Verfügungszeitpunkt rechtsgenüglich abgeklärt sei. Auf die Expertise und speziell auf die Befunderhebung und Diagnosestellung der Gutachter könne abgestellt werden. In Abweichung zum Gutachten sei hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ab dem 3. Februar 2014 andauernd von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage vom 3. Februar bis 30. Oktober 2014 0 %, vom 1. bis 24. November 2014 50 %, vom 25. November 2014 bis 19. Januar 2015 0 %, vom 20. Januar 2015 bis 6. April 2016 50 %, vom 7. April bis 30. Oktober 2016 0% und seit dem 1. November 2016 100 %. Der Invaliditätsgrad in den Zeiträumen mit 50%iger und 100%iger Arbeitsfähigkeit wurde aufgerundet mit 57 % ([Fr. 69'371.00 - Fr. 29'985.00] / Fr. 69'371.00) bzw. 14 % ([Fr. 69'371.00 - Fr. 59'970.00] / Fr. 69'371.00) festgesetzt. Entsprechend wurde festgehalten, dass der Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 und auf eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis jedenfalls 31. Januar 2017 habe. Da der Versicherte zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 12. Juli 2018 nahezu 58 Jahre alt gewesen war und deshalb rechtssprechungsgemäss bei einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung von Renten oder wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten, die Durchführung diesbezüglicher Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen aus den Akten nicht ersichtlich waren, hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde dahingehend gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2018 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit
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7/22 sie, nach Prüfung der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung, über den Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu verfüge (IV-act. 305). A.n Am 14. Januar 2021 verlangte die IV-Stelle Einsicht in die Akten des Strafverfahrens (IV-act. 308), welche vom Untersuchungsamt J.___ am 19. Januar 2021 gewährt wurde (IV-act. 309 ff.). Die Strafuntersuchung wurde mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2020 abgeschlossen. Der Versicherte wurde wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt, da er erwiesenermassen Sozialhilfe beantragt und zugesprochen erhalten, jedoch seine Erwerbstätigkeit als Taxifahrer vom 1. April bis 15. August 2019 bei der Z.___ und anschliessend bis 16. Oktober 2019 bei der Y.___ den Sozialen Diensten K.___ nicht gemeldet hatte (IV-act. 311; vgl. IV-act. 312 ff.). A.o Im Arztbericht vom 10. August 2021 erklärte Dr. F.___, dass er aufgrund der Morbidität sowie der zunehmenden invalidisierenden Rückenschmerzen, welche wahrscheinlich einen komplexen chirurgischen Eingriff erforderten, von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ausgehe. Von einer Eingliederung in den Arbeitsprozess gehe er nicht mehr aus (IV-act. 325-1 ff.). A.p In der Stellungnahme vom 18. November 2021 (IV-act. 328) beurteilte RAD-Ärztin B.___ den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten anhand der medizinischen Aktenlage. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. F.___ erachtete die RAD-Ärztin nicht als überzeugend. In den Bildgebungen würden zwar degenerative Veränderungen dargestellt, es lägen jedoch keine Nervenwurzelaffektionen vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit begründen könnten. Die RAD-Ärztin schätzte die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. August 2018 auf 100 %. Vom 1. September 2018 bis 18. April 2019 sei infolge der HWS-Operation die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen. Ab dem 19. Mai 2019 (recte 19. April 2019?) schätzte sie die Arbeitsfähigkeit bezüglich einer adaptierten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Einnahme von hockenden oder knieenden Positionen und zudem ohne Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit Hyperextension der HWS sowie ohne Einnahme von Positionen in nach vorne geneigter Körperstellung auf 100 % (vgl. IV-act. 328-3 f., insb. letzter Abschnitt auf Seite 3). A.q Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 6. Dezember 2021, IV-act. 329, und Einwand vom 25. Januar 2022, IV-act. 333) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2022 dem Versicherten ab 1. April 2015 eine halbe und ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch. Ab 1. Dezember
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8/22 2018 sprach sie dem Versicherten erneut eine ganze Invalidenrente befristet bis 31. Juli 2019 zu (IVact. 348). Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2022 liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Verlangt wurde insbesondere die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 und sowie ab dem 1. August 2019 (IV-act. 347). Mit der Beschwerde eingereicht wurden Arztberichte von Dr. H.___ vom 8. September 2020 sowie vom 1. und 10. Juni und vom 1. Juli 2021 (vgl. IV-act. 350). Da die IV-Stelle erkannte, dass noch Abklärungsbedarf hinsichtlich der (Selbst-)Eingliederungsfähigkeit des Versicherten bestand (vgl. IV-act. 361), widerrief sie mit Verfügung vom 23. November 2022 (IV-act. 362) ihre Verfügung vom 8. Juni 2022. Das Versicherungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren (IV 2022/115) mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 ab (IV-act. 367). A.r In der Folge aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage und holte dazu Berichte von den behandelnden Ärzten ein (vgl. IV-Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 23. Januar 2023 für die Zeit ab August 2021, IV-act. 372-1 ff., Arztbericht von Dr. H.___ vom 11. November 2022, IV-act. 372-4 f., Berichte der Klinik L.___, vom 12. und 20. Oktober und vom 8. November 2022, IV-act. 372-6 ff., Bericht des KSSG vom 21. Oktober 2022 über die Diabetes Sprechstunde vom 12. Oktober 2022, IV-act. 372- 12 ff., kardiologischer Untersuchungsbericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, vom 19. Juli 2022, IV-act. 372-19 ff., Berichte des KSSG vom 7. und 19. April 2022 die Untersuchung der linken Hand vom 23. März 2023, IV-act. 372-24 ff. und über die Operation an der rechten Hand vom 1. April 2022, IV-act. 372-22 f.). A.s Am 24. Februar 2023 führte ein Eingliederungsberater der IV-Stelle mit dem Versicherten in Beisein seines Rechtsvertreters Dr. Pedergnana ein Assessmentgespräch zwecks Klärung der (Selbst- )Eingliederungsfähigkeit durch. Zum Gesundheitszustand befragt, erklärte der Versicherte insbesondere, dass die Beschwerden am Rücken und an der Halswirbelsäule zugenommen hätten. Im Weiteren berichtete er über limitierende Beschwerden in den Kniegelenken und in den Händen. Die kardiologische Situation sei unverändert und der Diabetes unter Kontrolle. Zur Erwerbssituation führte der Versicherte u.a. aus, dass er für kurze Zeit als Taxifahrer angestellt gewesen sei. Danach habe er ein Angebot erhalten, mit einer anderen Person ein Taxiunternehmen als GmbH zu gründen. In den vergangenen zwei Jahren habe er keine Bewerbungsbemühungen unternommen. Seitens des Sozialamtes habe es diesbezüglich keinen Druck gegeben. Einmal sei die Teilnahme an einem Einsatzprogramm diskutiert worden. Infolge seiner vollen Arbeitsunfähigkeit habe er jedoch nicht daran teilnehmen müssen. Zur Arbeitsfähigkeit befragt, erklärte der Versicherte, dass er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei. Er sehe sich für den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Als Fazit der Abklärung hielt der Eingliederungsberater im Assessmentprotokoll fest: keine berufliche Massnahmen bei fehlender Motivation und subjektiv voller Arbeitsunfähigkeit. Ob der Versicherte tatsächlich so stark eingeschränkt sei, bleibe für ihn offen. Da keine Motivation und subjektiv auch keine
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9/22 genügende Belastbarkeit für den zweiten Arbeitsmarkt bestehe, werde das Dossier im Rahmen der beruflichen Integration erneut abgeschlossen (IV-act. 373). A.t Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wies die IV-Stelle – wie im Vorbescheid vom 3. April 2023 angekündigt (IV-act. 374) – das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen ab (IV-act. 375). A.u Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten – wie im Vorbescheid vom 5. Juni 2023 angekündigt (IV-act. 380) – bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2023 zu (IV-act. 388 f.). Gleichentags informierte die IV-Stelle darüber, dass der Entscheid über den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2022 später erfolgen werde (IV-act. 381). A.v Mit Vorbescheid vom 15. September 2023 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren für eine Invalidenrente insofern gutzuheissen, als ab dem 1. April 2015 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 2016 auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Vom 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019 bestehe erneut ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. August 2019 bestehe kein weiterer Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 391). B. B.a Am 23. Oktober 2023 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. September 2023 erheben. Er beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 sowie ab dem 1. August 2019 (IV-act. 396). In einer Eingabe vom 15. November 2023 begründete er den geltend gemachten Rentenanspruch mit den in den Jahren 2017 bis 2019 bestandenen Arbeitsunfähigkeiten infolge von Operationen und Hospitalisationen. Im Weiteren wurde dargelegt, dass es sich bei den nicht gemeldeten Erwerbstätigkeiten – wie aus dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2020 ersichtlich sei – um Nischenarbeitsplätze gehandelt habe, weshalb daraus nicht geschlossen werden könne, dass der Versicherte in der Lage gewesen sei, die zumutbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt selbst umzusetzen. Zudem wurde geltend gemacht, dass es ohnehin unrealistisch sei anzunehmen, dass der Versicherte noch Chancen gehabt hätte, seine Restarbeitsfähigkeit umzusetzen (IV-act. 397). B.b Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde dem Versicherten ab 1. April 2015 eine halbe und ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 14 % abgewiesen. Vom 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019 wurde erneut eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Für die Zeit ab dem 1. August 2019 (bis 31. Dezember 2022, vgl. Sachverhalt A.u) wurde – ausgehend von einer
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10/22 vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ab dem 19. April 2019 und einem ermittelten IV-Grad von 14 % – der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-act. 412). C. C.a Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2024 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. Juni 2024. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pedergnana, beantragt die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 sowie ab dem 1. August 2019; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. G 1; der beschwerdeweise gestellte Antrag der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde am 9. Juli 2024 zurückgezogen, act. G 6). In einer Eingabe vom 28. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. F.___ vom 27. Juni 2024 nach. Der Hausarzt schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 auf zirka 50 % und in der Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2022 auf 0 % (vgl. act. G 4, G 4.1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Ausführungen in der Verfügung vom 22. Mai 2024 (IV-act. 412) und in der Fachbereichsstellungnahme vom 5. Juli 2024 (IV-act. 416) verwiesen (act. G 8). C.c In der Replik vom 31. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer unverändert an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 13). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik innert der angesetzten Frist (act. G 14 f.). Erwägungen 1. 1.1 Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 sowie vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2022. 1.2 Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, da vom Beschwerdeführer nicht angefochten, die zugesprochenen Rentenleistungen für die Zeit vor dem 1. Februar 2017 (vgl. Verfügung vom 22. Mai 2024, IV-act. 412 und Sachverhalt B.b). Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2023, denn diesbezüglich hat die
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11/22 Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2023 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. IV-act. 388 f. und Sachverhalt A.u]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet den geltend gemachten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 sowie vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2022 in seinen Rechtsschriften insbesondere damit, dass seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt und damit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei bzw. der noch erzielbare Verdienst maximal Fr. 1'000.00 monatlich betrage (IV-act. 397-3, act. G 1-13; vgl. IV-act. 347-4 ff.). Bezüglich der nicht gemeldeten Arbeitsverhältnisse (vgl. Sachverhalt A.n) erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um kurze Arbeitseinsätze als Taxifahrer und als gelegentlicher Mitarbeiter in dem vom Schwiegersohn geführten Kiosk gehandelt habe. Aus diesen könne – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – kein Rückschluss auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit oder die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung in den Zwischenzeiten gezogen werden (vgl. IV-act. 347-4 ff., act. G 1-8 f. Ziff. 35 bis 38). Bei den beiden Arbeitsstellen als Taxichauffeur habe es sich um Nischenarbeitsplätze gehandelt, weshalb daraus nicht geschlossen werden könne, dass er die zumutbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt hätte umsetzen können. Auch sei noch nicht erwiesen, ob er in den Anstellungen überhaupt etwas verdient habe, habe doch zumindest eine Arbeitgeberin Gegenforderungen geltend gemacht (vgl. act. G 1-11 ff. Ziff. 41 bis 50). In den strittigen Zeiträumen seien zudem drei medizinische Eingriffe, welche zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten, durchgeführt worden (am 6. März 2017 eine Karpaldachspaltung links und eine Neurolyse des Nervus medianus, am 20. November 2017 eine Narbenexzision [proximaler Anteil] und eine Sekundärnaht sowie am 18. Dezember 2017 eine Karpaldachspaltung rechts; vgl. act. G 1-10 Ziff. 39). Bezüglich des Assessmentgesprächs vom 25. Februar 2023 erklärte der Rechtsvertreter in der Replik, dass es nicht möglich sei, rückwirkend für die strittigen Zeiträume auf einen fehlenden Eingliederungswillen zu schliessen, denn möglicherweise habe der Beschwerdeführer damals noch einen Eingliederungswillen gehabt. Ob dieser auch gepaart gewesen sei mit einer Eingliederungsfähigkeit ergebe sich weder aus den Akten noch aus dem Assessmentbericht (vgl. act. G 13). 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete in der Verfügung vom 22. Mai 2024 die Abweisung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruchs in den Zwischenzeiten insbesondere damit, dass zielführende berufliche Massnahmen nicht möglich gewesen seien, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Die beruflichen Massnahmen seien deshalb mit Verfügung vom 3. Juli 2023 erfolglos abgeschlossen worden. Da der Beschwerdeführer an beruflichen Massnahmen nicht mitgewirkt habe, sei die vom Versicherungsgericht im Entscheid vom 4. November 2020 geforderte Überprüfung der (Selbst-)Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
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12/22 möglich gewesen. Die Beweislosigkeit gehe nicht zu ihren Lasten. Mit den nicht gemeldeten Stellenantritten sei jedoch der Nachweis erbracht worden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Keine der in den Zwischenzeiten durchgeführten medizinischen Behandlungen habe zu einer längerdauernden oder durchgehenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Der RAD habe die medizinischen Berichte gewürdigt und diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht berücksichtigt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 sowie ab dem 19. April 2019 liege bei 100 %. Der mit einem Einkommensvergleich ermittelte Invaliditätsgrad betrage 14 %, weshalb kein Rentenanspruch in den Zwischenzeiten bestehe (vgl. IV-act. 412-9 ff.). In der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2024 führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass infolge der subjektiven Haltung des Beschwerdeführers ohnehin keine Eingliederungsmassnahmen durchführbar bzw. solche zwecklos gewesen wären, weshalb – selbst bei nicht feststellbarer Eingliederungsfähigkeit – grundsätzlich kein Rentenanspruch bestehe (vgl. act. G 8). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20, jeweils zitiert in der aufgrund des Zeitpunktes der Entstehung des allfälligen Rentenanspruchs [Jahr 2017 bzw. Jahr 2019] bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 3.3 Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
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13/22 Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen, 115 V 134 E. 2). 3.6 Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. 50 %, 60 % oder 70 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Anpassung des Anspruchs von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 150 V 67 E. 4.3.2, 145 V 209 E. 5.3, 133 V 263 E. 6.1). 3.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
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14/22 medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen, 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4, 125 V 353 E. 3b/bb). 3.8 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a, 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 4. Vorweg ist zu prüfen, ob bezüglich der vorliegend zu beurteilenden strittigen Rentenzeiträume der medizinische Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 4.1 Im Entscheid vom 4. November 2020 stellte das Versicherungsgericht fest, dass mit dem Gutachten vom 6. März 2018 (IV-act. 244) der medizinische Sachverhalt, auf welchem die damals angefochtene Rentenverfügung vom 12. Juli 2018 beruhte, rechtsgenüglich abgeklärt worden war und auf die Expertise und speziell auf die Befunderhebung, Diagnosestellung sowie
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15/22 Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter abgestellt werden könne (vgl. E. 3.6). So gingen die Gutachter u.a. von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab 1. November 2016 aus (vgl. IV-act. 244-63 f.) und der RAD hielt in seinen Stellungnahmen vom 13. März und 2. Juli 2018 fest, dass die gutachterliche Expertise plausibel und nachvollziehbar sei und darauf abgestellt werden könne (vgl. IV-act. 245) bzw. dass die vom Beschwerdeführer mit Verweis auf das Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 1. Juni 2018 geltend gemachten Beschwerden von den Gutachtern korrekt gewürdigt und berücksichtigt (Schulterbeschwerden) bzw. ausgeschlossen (Schmerzverarbeitungsstörung) worden seien (IV-act. 260). 4.2 Bezüglich des strittigen Rentenzeitraums vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 (entspricht dem Arbeitsfähigkeitszeitraum vom 1. November 2016 bis 31. August 2018; vgl. Erwägung 3.6) kann aufgrund der zeitlichen Nähe auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter (100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit) abgestellt werden, denn es liegen keine Arztberichte vor, welche die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung in Frage zu stellen vermöchten. Der vom Beschwerdeführer zum Nachweis einer höheren als der gutachterlich festgelegten Arbeitsunfähigkeit ins Recht gelegte Arztbericht von Dr. F.___ vom 27. Juni 2024 (ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018) enthält keine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für die vom Gutachten abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. act. G 4.1). Erst ab dem 1. September 2018 ging der RAD von einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit infolge der HWS-Operation aus (vgl. Stellungnahme des RAD vom 26. Juni 2019, IV-act. 289). Folglich gibt es keine Veranlassung, nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter und des RAD abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vom 1. November 2016 bis 31. August 2018 auszugehen. 4.3 Bezüglich des strittigen Rentenzeitraums vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2022 (relevant ist damit die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Mai 2019 bis September 2022; vgl. Erwägung 3.6) enthält der von der Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ eingeholte "IV-Verlaufsbericht für die Zeit ab 08/21" vom 23. Januar 2023 Ausführungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So führte Dr. F.___ aus, dass die Knieschmerzproblematik im Prinzip stabil geblieben sei. Die Rückenschmerzproblematik habe sich jedoch seit dem Sommer 2022 deutlich verschlechtert. Durch Infiltrationen habe die Situation zwar leicht verbessert werden können, jedoch sei in nächster Zeit mit einer erneuten Rückenoperation zu rechnen (IV-act. 372-1 ff.). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten insbesondere die linksseitigen persistierenden Kniebeschwerden mit Bewegungseinschränkung, die rechtsseitigen persistierenden, belastungsunabhängigen Knieschmerzen, die Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS; persistierendes zervikospondylogenes Syndrom), die linksseitigen Schulterbeschwerden (AC-Arthrose und rezidivierende Bursitis), die chronische progrediente linksbetonte Lumboischialgie bei hochgradiger Stenose und
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16/22 begleitenden Diskushernien L1 bis L3 sowie die mässige Stenose L4/L5 und fortgeschrittene Osteochondrose L1 bis S1 sowie die Morbus Dupuytren Hände beidseitig mit rezidivierenden Tendovaginitiden. Aufgrund der Multimorbidität und der aktuell schwierigen Situation besonders im Bereich der LWS (und auch der HWS) seien dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mehr zumutbar. Festzuhalten ist somit, dass sich gemäss Dr. F. ___ im Sommer 2022 eine nahende deutliche Verschlechterung der Rückenproblematik abzeichnete, während die weiteren gesundheitlichen Leiden dagegen entweder unverändert sind (wie die Knie, der Diabetes, das Herz) oder durch einen operativen Eingriff (wie an der rechten Hand) saniert werden konnten (vgl. zum Gesundheitszustand den Arztbericht von Dr. F.___ vom 1. Juli 2021, IV-act. 372- 27 f., von Dr. H.___ vom 11. November 2022, IV-act. 372-4 f., von der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie, Osteologie und Stoffwechselerkrankungen des KSSG vom 21. Oktober 2022, IV-act. 372-12 ff., und von Dr. M.___ vom 19. Juli 2022, IV-act. 372-19 ff., sowie die beiden Arztberichte der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie des KSSG vom 7. und 19. April 2022, IV-act. 372-22 ff.]). Wann und in welchem Ausmass sich die Rückenproblematik (in quantitativer und qualitativer Hinsicht) auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auswirkte, ergibt sich nicht aus dem Bericht von Dr. F.___, denn die Aussage, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mehr zumutbar seien, bezieht sich aufgrund des verwendeten Wortes "aktuell" auf den Zeitpunkt der Erstellung des IV-Arztberichts am 23. Januar 2023. Zieht man den Bericht von Dr. H.___ vom 11. November 2022 in die Würdigung mit ein, ist nicht von einem Einfluss der Rückenproblematik auf die Arbeitsfähigkeit vor Oktober 2022 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht erst ab Oktober 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus und sprach ihm ab dem 1. Januar 2023 eine ganze Rente zu (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2023, IV-act. 388 f. und Sachverhalt A.u). Mit dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 27. Juni 2024, in welchem dem Beschwerdeführer eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2022 in Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit bescheinigt wurde (vgl. act. G 4.1), kann der Nachweis einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit nicht erbracht werden, denn – wie in der vorangehenden Erwägung bereits ausgeführt – enthält das Arztzeugnis keine nachvollziehbare Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen bis Oktober 2019 als Taxichauffeur und im Jahr 2021 als Mitarbeiter eines Kiosks tätig war. Auch führte die RAD-Ärztin Dr. B.___ bereits in der Stellungnahme vom 18. November 2021 aus, weshalb die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. F.___ vom 10. August 2021 (vgl. IV-act. 325-1 ff.) nicht überzeugend sei. So würden zwar in den Bildgebungen degenerative Veränderungen dargestellt, es lägen jedoch keine Nervenwurzelaffektionen vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit begründen könnten. Die RAD-Ärztin ging denn auch bis zum Abschluss der durch die HWS-Operation bedingte Rekonvaleszenzzeit am 18. April 2019 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit
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17/22 aus und ab dem 19. Mai 2019 (19. April 2019?) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus (vgl. IV-act. 328 und Sachverhalt A.p). Somit ist zumindest im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab dem 19. April 2019 bis Ende September 2022 zu 100 % arbeitsfähig war. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in den für die strittigen Rentenzeiträume (1. Februar 2017 bis 30. November 2018 und 1. August 2019 bis 31. Dezember 2022) relevanten Zeiten (November 2016 bis August 2018 und Mai 2019 bis September 2022) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten nicht eingeschränkt war. 5. 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 2. Juni 2025, 9C_119/2025, E. 4.2 ff.) kann das vorgerückte Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1). Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3). Im Zusammenhang mit hinzugewonnener Arbeitsfähigkeit eines Rentners ist (von Amtes wegen) die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu beachten: Bei Personen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer, oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen
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18/22 wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2025, 8C_526/2024, E. 4.4.1). Die Frage nach der Selbsteingliederung bei fortgeschrittenem Alter stellt sich schon bei vergleichsweise kurzer Rentenbezugsdauer (BGE 145 V 209 E. 5.3 am Ende; Urteile des Bundesgerichts vom 8. Mai 2024, 8C_50/2024, E. 5.4, und vom 22. November 2022, 8C_348/2022, E. 6.2.3). Bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen versicherten Personen sind auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (BGE 148 V 321 E. 7.1.2, 145 V 209 E. 5.4). 5.2 Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 12. Juli 2018 nahezu 58 Jahre alt war, setzt eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung – neben der Zulässigkeit aus medizinischer Sicht – auch die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung voraus. Das Versicherungsgericht verpflichtete die Beschwerdegegnerin, nachdem sie einen Rentenanspruch verneinte, jedoch die Voraussetzung der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung für die Zeit ab 1. Februar 2017 nicht geprüft hatte, dies nachzuholen und gegebenenfalls die notwendigen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 4. November 2020, IV 2018/305, E. 5.4.1 f., und Dispositiv Ziffer 1; bezüglich des dem Entscheid zu Grunde gelegten Sachverhalts ist anzumerken, dass das Versicherungsgericht den Entscheid in Unkenntnis der vom Beschwerdeführer im Jahr 2019 ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Taxichauffeur gefällt hat). 5.3 Die Abklärungen zur Wiedereingliederung und Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers fanden insbesondere am 24. Februar 2023 statt. Am diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin einberufenen Assessmentgespräch nahmen ein Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil. 5.3.1 Dass die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar nach dem Urteil des Versicherungsgerichts, sondern erst gut zwei Jahre danach, die geforderten Abklärungen veranlasste (vgl. IV-act. 371), ist insofern verständlich bzw. nachvollziehbar, da damals eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen den von ihm ausgeübten, jedoch nicht gemeldeten Erwerbstätigkeiten als Taxichauffeur lief, stellten doch diese Erwerbstätigkeiten die Notwendigkeit von Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zufolge vorgerückten Alters sowie der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung und damit verbunden die Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen in Frage.
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19/22 5.3.2 Inhaltlich ist zum Assessmentprotokoll festzustellen (vgl. IV-act. 373 und Sachverhalt A.s), dass dieses nur wenige Informationen zur Eingliederungsbereitschaft/-fähigkeit des Beschwerdeführers in den vorliegend relevanten Zeiten enthält, denn die Erklärungen des Beschwerdeführers können häufig keinem eindeutigen Zeitpunkt/-raum zugeordnet werden (wie die Erklärung, dass er sich subjektiv nicht mehr in der Lage sehe, einer Anstellung nachzugehen) oder beziehen sich auf einen vorliegend nicht (mehr) zu beurteilenden Zeitpunkt/-raum (wie die Situation zum Zeitpunkt des Assessmentgesprächs vom 24. Februar 2023, denn mit Verfügung vom 3. Juli 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente Rente ab dem 1. Januar 2023 zu; vgl. IV-act. 388 f.). Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in den vergangenen zwei Jahren keine Bewerbungsbemühungen unternommen habe, lässt allerdings darauf schliessen, dass er sich zuvor noch um Arbeitsstellen bemüht bzw. beworben hatte. Wird die Aussage eines Mitarbeiters der Anwaltskanzlei Pedergnana vom 9. März 2023 ("Es bestand früher eine Eingliederungsfähigkeit. Seit der Verschlechterung [Rücken] im späten Frühling 2021 bestand jedoch eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche bis dato andauert."; vgl. IV-act. 376) in die Würdigung einbezogen, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer damals (noch) als eingliederungsfähig erachtete. 5.3.3 Dass die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung gegeben war bzw. der Beschwerdeführer auch ohne Eingliederungsmassnahmen und/oder anderweitige Unterstützung durch das Sozialamt oder die Beschwerdegegnerin fähig war, seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu verwerten, wird durch die vom Beschwerdeführer ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Taxichauffeur im Jahr 2019 (vgl. Sachverhalt A.n) und als Mitarbeiter in einem Kiosk (im Frühling/Sommer 2021; act. G 1-9) bestätigt. Der Argumentation des Rechtsvertreters, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten keine Bestätigung für die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung seien, da es sich um Nischenarbeitsplätze gehandelt habe und es unklar sei, ob der Beschwerdeführer in seinen Anstellungen als Taxichauffeur überhaupt ein Einkommen erzielt habe, da Gegenforderungen im Raum ständen (vgl. act. G 1-11), kann nicht gefolgt werden. So dürfte es sich bei den vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Arbeitsstellen um Arbeiten gehandelt haben, die dem ersten Arbeitsmarkt zuzuordnen sind und regelmässig nur gegen Entgelt erbracht werden. Dass dies vorliegend nicht zutraf, wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt. Allfällige Gegenforderungen ändern nichts daran, dass die Anstellungen als Taxichauffeur als Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seine Arbeitsfähigkeit in eigener Initiative und ohne vorgängige qualifizierende berufliche Massnahmen zu verwerten, ist, dass er nach dem Verlust der Arbeitsstelle als Taxichauffeur erneut eine Stelle als Taxichauffeur bei einem anderen Arbeitgeber antrat. Dass er die Stellen als Taxichauffeur und als Mitarbeiter eines Kiosks aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlenden beruflichen Qualifikationen aufgeben musste, so dass die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung in Frage gestellt werden müsste, ist nicht erwiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gewillt
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20/22 und fähig war, als Taxichauffeur zu arbeiten. In den Arztberichten finden sich denn auch keine Hinweise dafür, dass die wahrgenommenen Arbeitsstellen nicht geeignet bzw. leidensadaptiert gewesen wären. Die Tätigkeit als Mitarbeiter eines Kiosks zeigt zudem, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auch in einer anderen Branche und dies ohne vorgängig durchgeführte Massnahmen beruflicher Art bzw. Eingliederungsmassnahmen wirtschaftlich verwerten konnte. Auch kann davon ausgegangen werden, dass trotz des vorgerückten Alters die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers noch nachgefragt waren und die gesundheitlichen Einschränkungen bis September 2022 noch nicht derart ausgeprägt waren, dass potenzielle Arbeitgeber von einer Anstellung des Beschwerdeführers abgesehen hätten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach Aufgabe bzw. Verlust der Arbeitsstellen als Taxichauffeur bei der Beschwerdegegnerin keine konkreten beruflichen Massnahmen beantragte, obwohl er wusste, dass eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt im Umfang der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung (100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit) anzustreben war (vgl. Sachverhalt A.f sowie A.g und A.j). 5.4 Zu den Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es nicht ausreicht, ohne Begründung die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters zu verneinen und gestützt darauf Rentenleistungen zu fordern, wenn wie vorliegend erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer während Monaten erwerbstätig war, dies jedoch nicht meldete. Da vorliegend ausschliesslich die (Selbst- )Eingliederungsfähigkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bezogen auf einen vergangenen Zeitraum zu beurteilen sind, wäre es insbesondere am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die für die Beurteilung der beantragten Leistungen (berufliche Massnahmen und Rentenleistungen) relevanten Auskünfte – dazu gehören insbesondere solche Fakten, die nur der Beschwerdeführer kennt – mitzuteilen und in geeigneter Weise zu belegen und damit den durch die ausgeübten Erwerbstätigkeiten erweckten Anschein der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung und der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschrittenem Alter zu widerlegen (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 f. und Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG und Art. 77 IVV). Da der Beschwerdeführer diese Möglichkeit selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nutzte, sind die von ihm geltend gemachte fehlende Eingliederungsfähigkeit und die fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht erwiesen. Die in der Replik geltend gemachte unzureichende Aktenlage (act. G 13-4) und der damit nicht zu erbringende Gegenbeweis der fehlenden Eingliederungsfähigkeit und der fehlenden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit hat der Beschwerdeführer zu verantworten. 5.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass auch ohne Massnahmen beruflicher Art bzw. Eingliederungsmassnahmen die (Selbst-)Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers überwiegend
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21/22 wahrscheinlich zumindest bis Ende September 2022 gegeben war. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers stand einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ebenfalls nicht entgegen. 6. Somit ist – gestützt auf die Einschätzung der Gutachter und des RAD – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während den zur Beurteilung eines Rentenanspruchs vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 und 1. August 2019 bis 31. Dezember 2022) relevanten Zeiten (November 2016 bis August 2018 und Mai 2019 bis September 2022; vgl. Erwägung 3.6) sowohl hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. Erwägung 4) als auch die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung gegeben war (vgl. Erwägung 5). Zudem kann aufgrund der Berufserfahrung, der Fähigkeiten und der ausgeübten Tätigkeiten als Taxichauffeur und Mitarbeiter eines Kiosks davon ausgegangen werden, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers trotz des fortgeschrittenen Alters auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt und damit auch wirtschaftlich verwertbar war. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2018 sowie vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2022 bei einem ermittelten und nicht angefochtenen Invaliditätsgrad von 14 % verneint. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2024 (IV-act. 412) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat zufolge fehlendem rentenbegründenden Invaliditätsgrad keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Demzufolge ist die Beschwerde vom 24. Juni 2024 abzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, weshalb er die Gerichtskosten zu tragen hat. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zu verrechnen und damit bezahlt. 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat – unabhängig vom Verfahrensausgang – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
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22/22 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2025 Während den vorliegend zu beurteilenden Zeiträumen ist gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen, dass der Versicherte in Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. Die vom Versicherten ausgeübten, jedoch nicht gemeldeten Erwerbstätigkeiten als Taxichauffeur und Mitarbeiter eines Kiosks belegen einerseits, dass dem Versicherten die Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt ohne vorgängig durchgeführte berufliche Massnahmen zumutbar war und andererseits, dass das fortgeschrittene Alter des Versicherten – wohl aufgrund seiner Berufserfahrung sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten – kein Hindernisgrund für eine Anstellung war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2025, IV 2024/140).