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St.Gallen Versicherungsgericht 11.04.2024 IV 2024/11

11 aprile 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,024 parole·~15 min·1

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Valideneinkommen. Validenkarriere. Versichertes Gut: Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsmöglichkeiten, nicht zuletzt erzieltes Erwerbseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2024, IV 2024/11).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.05.2024 Entscheiddatum: 11.04.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2024 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Valideneinkommen. Validenkarriere. Versichertes Gut: Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsmöglichkeiten, nicht zuletzt erzieltes Erwerbseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2024, IV 2024/11). Entscheid vom 11. April 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungs-richterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/11 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Schöbi, Erlenweg 15, Postfach 232, 9450 Altstätten SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im September 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er verfügt über keinen Berufsabschluss und war als Geschäftsführer seiner eigenen B.___ GmbH und insbesondere im Garten- und Zaunbau tätig (IV-act. 1; Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. Oktober 2016; IV-act. 10). Die Klinik für Hepatologie des Kantonsspitals St. Gallen hatte im August 2016 über eine Hepatitis B und über eine Vitamin D-Insuffizienz berichtet (IV-act. 11). Nachdem der Versicherte seine angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, wies die IV- Stelle sein Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 14. Februar 2017 ab (IV-act. 19). A.a. Im März 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 20). Die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen hatte im Februar 2019 berichtet (IV-act. 34), dass der Versicherte am 30. Januar 2019 einen ischämischen Infarkt im Mesencephalon rechts erlitten hatte. Im November 2018 musste er sich bereits wegen einer parazentralen Lungenembolie links in Behandlung begeben. Im Mai 2019 teilte Dr. med. C.___ der Krankentaggeldversicherung des Versicherten mit, dass der Versicherte im März 2019 einen weiteren ischämischen Hirninfarkt erlitten hatte (Fremdakten). Im Arztbericht vom 17. Mai 2019 hielt er fest, der Versicherte sei zusätzlich an einer leichten Depression erkrankt (IV-act. 40). Im Verlaufsbericht vom August 2019 informierte Dr. C.___ die IV- Stelle, zwischenzeitlich sei eine Cervicobrachialgie aufgetreten und der Gesundheitszustand habe sich leicht verschlechtert (IV-act. 48). In der Stellungnahme vom 16. April 2020 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der Versicherte sei als Geschäftsführer und Mitarbeiter in seiner eigenen Gartenbaufirma vollständig arbeitsunfähig. Für berufliche Massnahmen sei aktuell eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden pro Tag zumutbar. Innerhalb von wenigen Wochen werde sich die Präsenzzeit auf 50 Prozent steigern lassen. Aus medizinischer A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicht sei zu erwarten, dass der Versicherte wieder eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 Prozent auf dem ersten Arbeitsmarkt erreichen werde (IV-act. 52). Im August 2020 wurde eine operative Carpaldachspaltung rechts durchgeführt (IV-act. 72). Am 2. Dezember 2020 reichte der Versicherte einen Arbeitsvertrag bei der E.___ AG ein. Gemäss diesem ist er ab dem 1. Februar 2021 als Allrounder in einem Pensum von 40 % tätig (IV-act. 82). Mit einer Mitteilung vom 25. Januar 2021 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, da der Versicherte eine Arbeitsstelle in seinem für sich höchstmöglichen Arbeitspensum finden konnte (IV-act. 85). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die SMAB AG am 2. September 2022 ein polydisziplinäres Gutachten. Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung, an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol bei einem schädlichen Gebrauch sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem Status nach einer operierten Discushernie L4/5 links, an einer Spondylose C5–7, an einem Status nach einer Carpaltunnelspaltung rechts und links, an einer chronischen Hepatitis B, an einem Zustand nach Hepatitis A, an einem Zustand nach einer Lungenembolie links, an einer Adipositas sowie an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Tabak. Die bisherige Tätigkeit im Gartenbau sei dem Versicherten seit dem 30. Januar 2019 bleibend nicht mehr zumutbar. Eine adaptierte Tätigkeit ohne allzu hohe Anforderungen an die Konzentration und die Daueraufmerksamkeit, ohne komplexere Anforderungen mit vielen Wechseln und viel Eigeninitiative sowie ohne hohe Anforderungen an visuellräumliche Leistungen sei dem Versicherten vollzeitig zumutbar. Wegen einer Verlangsamung bei Anpassungen oder Wechseln und wegen Schwankungen der Aufmerksamkeit sei die Leistungsfähigkeit aber um 30 Prozent eingeschränkt. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten also zu 70 Prozent zumutbar. Für die Zeit von Ende Januar 2019 bis Ende September 2019 sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im Zusammenhang mit den verschiedenen operativen Eingriffen sei er auch in der anschliessenden Zeit jeweils vorübergehend für einige Tage vollständig arbeitsunfähig gewesen. Nicht auszuschliessen sei, dass sich die Alkoholproblematik negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dem Versicherten sei dringend eine Therapie zu empfehlen (IV-act. 125). Die RAD-Ärztin Dr. D.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (Stellungnahme vom 20. September 2022; IV-act. 126). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens wies die IV-Stelle mit A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Verfügung vom 4. November 2022 das Leistungsbegehren des Versicherten gestützt auf das Gutachten der SMAB AG und einem errechneten Invaliditätsgrad von neun Prozent ab (IV-act. 136). Am 14. November 2022 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. Schöbi, Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2022 erheben (IV 2022/175, act. G 1). Er liess die Zusprache einer Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens müsse ein „Leidensabzug“ von 25 Prozent berücksichtigt werden. B.a. Mit einzelrichterlichem Entscheid IV 2022/175 vom 10. Mai 2023 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 4. November 2022 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurück. Zur Begründung führte es an, die Beschwerdegegnerin hätte das Valideneinkommen nicht anhand des Auszuges aus dem individuellen Beitragskonto (IK) bemessen dürfen, denn versichert sei nicht der letzte Lohn, den der Beschwerdeführer erzielt habe, sondern vielmehr seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Berufsausbildung absolviert, aber er habe über zwanzig Jahre lang im Bereich Zaunund Gartenbau gearbeitet. Im Jahr 2006 habe er sich selbständig gemacht. Im Jahr 2014 habe er eine GmbH gegründet. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Zaunund Gartenbaubereich sei zu vermuten, dass sich der Beschwerdeführer in all diesen Jahren einige berufliche Qualifikationen angeeignet habe. Trotz des Fehlens eines formalen Ausbildungsnachweises könnte er also einem Gartenbauer mit einem anerkannten Berufsabschluss annähernd ebenbürtig sein. Da er zudem jahrelang als Geschäftsführer seiner GmbH tätig gewesen sei, dürfte er sich auch in diesem Bereich berufliche Qualifikationen angeeignet haben. Die Akten erlaubten die Beantwortung der Frage nach der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers nicht. Die allgemeine Lebenserfahrung helfe offensichtlich nicht weiter. Folglich müsse eine Abklärung durch einen sachverständigen Berufsberater durchgeführt werden. Dafür sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet – wie bereits im Beschwerdeverfahren IV 2022/175 – die Frage nach einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab September 2019 (Anmeldung im März 2019; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach der verbindlichen Vorgabe im Urteil des Bundesgerichtes 8C_437/2023 vom 13. Dezember 2023 ist nun über diese Frage in der ordentlichen Dreierbesetzung zu entscheiden. 2.   Das Bundesgericht hob den Entscheid IV 2022/175 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2023 mit Urteil 8C_437/2023 vom 13. Dezember 2023 mit der Begründung auf, der Entscheid sei in einer rechtswidrigen Besetzung ergangen. Die Rechtslage sei nämlich nicht eindeutig und es könne auch nicht von einer feststehenden Gerichtspraxis gesprochen werden (vgl. Art. 18 Abs. 2 OrgR; sGS 941.114), da sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nie mit der von seiner eigenen Praxis zur Bemessung des Valideneinkommens abweichenden Praxis des St. Galler Versicherungsgerichtes habe befassen können. Der Umstand, dass das Versicherungsgericht seine dem Entscheid vom 10. Mai 2023 zugrunde gelegte Praxis schon vor einigen Jahren begründet und wiederholt entsprechend entschieden habe, qualifiziere diese noch nicht als eine feststehende Gerichtspraxis im Sinne des Art. 18 Abs. 2 OrgR, zumal die rechtlichen Überlegungen des kantonalen Gerichtes zur Interpretation des Art. 16 ATSG bislang keinen Niederschlag in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gefunden hätten. Der Entscheid hätte in einer Dreierbesetzung gefällt werden müssen. Er sei folglich als rechtswidrig aufzuheben. Das Bundesgericht wies die Sache zur neuen Entscheidung in Dreierbesetzung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurück. B.c. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat eine versicherte Person gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Invalidität ist laut dem Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit dem Art. 7 Abs. 1 ATSG der länger dauernde 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 8C_572/2021, E. 3.1). Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im IK bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 8C_572/2021, E. 3.2). Dies kann indes nicht unbesehen erfolgen, namentlich wenn die versicherte Person als einziger Gesellschafter und Verwaltungsrat seiner Gesellschaft faktisch selbständig erwerbend ist und auf die Aufteilung Gehalt / Gewinnanteil bestimmenden Einfluss hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2021, 8C_12/2021, E. 4.3 und 4.4.1, und vom 6. Oktober 2021, 8C_228/2021, E. 3.1). Ist eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht möglich, wird subsidiär auf die Lohnstatistik, in der Regel auf die Tabellenlöhne der LSE, abgestellt (BGE 148 V 174 E. 9.2.1, mit Verweis auf BGE 142 V 178, E. 2.5.7). 2.2. Der Beschwerdeführer ist seit über zwanzig Jahren im Bereich Zaun- und Gartenbau tätig gewesen. Nach seiner achtjährigen Tätigkeit bei der F.___ AG hat er sich im Jahr 2006 selbständig gemacht, im Jahr 2014 hat er eine GmbH gegründet. Diese Gesellschaft hat die Erstellung von Zäunen und Gartenanlagen, den Schwimmbadbau, die Gartenpflege sowie den Handel mit Gartenartikeln bezweckt. Der Beschwerdeführer ist der Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Im Zuge seiner langjährigen Tätigkeit im Zaun- und Gartenbaubereich hat sich der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich gute berufliche Qualifikationen im Bereich des Zaun- und Gartenbaus angeeignet. Auch wenn er über keinen formalen Ausbildungsnachweis verfügt, ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung einem Gartenbauer mit einem anerkannten Berufsabschluss ebenbürtig ist. Tatsächlich hat er in den Jahren vor dem Wechsel in die selbständige Tätigkeit (respektive in die faktisch selbständige Tätigkeit als einziger Angestellter der ihm allein gehörenden 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte GmbH) relativ konstant einen Lohn erhalten, der jenem eines ausgebildeten Gartenbauers mit mehreren Jahren Berufserfahrung entsprochen hat. Nach dem Wechsel in die selbständige Erwerbstätigkeit ist das Erwerbseinkommen gemäss dem IK-Auszug deutlich tiefer gewesen. Das dürfte aber vor allem darauf zurückzuführen sein, dass anfangs einer selbständigen Tätigkeit meist mit einem tieferen Einkommen zu rechnen ist und später das beauftragte Treuhandbüro die Abrechnungen jeweils im Rahmen der gesetzlich erlaubten Möglichkeiten steueroptimiert hat. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass sein Erwerbseinkommen weiterhin für die Ernährung der Familie ausgereicht habe, weshalb er überwiegend wahrscheinlich weiterhin ein Erwerbseinkommen wie zuvor erzielt haben muss. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein für einen ausgebildeten Gartenbauer durchschnittliches Erwerbseinkommen zu erzielen. Da bei faktisch selbständig Erwerbenden nicht unbesehen auf den IK-Auszug abgestellt werden kann (siehe E. 2.2), ist auf statistische Werte abzustellen. Gemäss den Ergebnissen der Schweizer Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2018 hat ein Gartenbauer (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Branche 81 [aus Tabelle T1_b: Garten- und. Landschaftsbau] bzw. Branchen 77–82 ohne 78) mit langjähriger Erfahrung (Kompetenzniveau 3) einen standardisierten Monatslohn von 6’350 Franken erzielt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in den Branchen 77–82 ohne 78 von 42,2 Stunden im Jahr 2018 (Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“, T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein Valideneinkommen von 80’391 Franken. Das zuletzt erzielte Einkommen als Angestellter im Jahr 2005 betrug bereits damals Fr. 63'644.--. Da sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weiter im Gartenbereich spezialisieren konnte, erscheint der errechnete Tabellenlohn auch aus diesem Grund angemessen und den beruflichen Fähigkeiten (vgl. E. 2.2). entsprechend. Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein Gutachten bei der SMAB AG eingeholt. Das Gutachten ist grundsätzlich zwischen den Parteien unbestritten und erfüllt gemäss nachfolgender Prüfung die Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Die Sachverständigen der SMAB AG haben den Beschwerdeführer umfassend persönlich untersucht und die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen oder ignoriert hätten. Sie haben überzeugend aufgezeigt, dass in orthopädischer Hinsicht keine objektive Ursache für die angegebenen Beschwerden gefunden werden könnte und dass der Beschwerdeführer bei der neuropsychologischen Testung ungenaue und diffuse 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben machte, wobei allerdings keine Hinweise auf eine willentliche Verfälschung festgestellt werden könnten. Sowohl der neuropsychologische als auch der psychiatrische Sachverständige stellten nur geringe Unstimmigkeiten bei den Beschwerdeangaben fest. Zusammenfassend überzeugt das Attest eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 0 Prozent in der angestammten Tätigkeit als Gartenbauer und Geschäftsführer und 70 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2022/175 vom 10. Mai 2023, E. 2.4). Die Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die Sachverständigen hätten einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 65–75 Prozent attestiert, trifft im Übrigen nicht zu. Zwar hat die neuropsychologische Sachverständige einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 65–75 Prozent attestiert. Allerdings stellt eine neuropsychologische Untersuchung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Es ist Aufgabe der Arztperson, den Gesundheitszustand – unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite – zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2021, 8C_526/2021, E. 4.2). Dies hat der psychiatrische Gutachter auch getan und die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung in seinem Gutachten integriert und gewürdigt. Er attestierte unter Berücksichtigung seiner erhobenen Befunde und der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent, welche auch der interdisziplinären Konsensbeurteilung entspricht. Demnach ist darauf abzustellen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wieder eine Tätigkeit als Allrounder in einem Pensum von 40 Prozent aufgenommen hat (siehe Arbeitsvertrag vom Dezember 2020 bei der E.___ AG, IV-act. 82 und berufliche Anamnese im Gutachten IV-act. 125-27). Mit diesem Pensum nutzt der Beschwerdeführer seine Erwerbsfähigkeit nicht voll aus, womit nicht auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden kann. Somit ist für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens von einer leidensadaptierten Hilfsarbeit (alle Branchen) auszugehen. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne hat sich im Jahr 2018 auf 67’767 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 11. Aufl. 2022, Anh. 2). Praxisgemäss ist unter Würdigung aller Umstände („Teilzeitabzug“ [vgl. Tabelle T18] bei einem Pensum von 50 bis 74 Prozent, eingeschränkte Flexibilität bezüglich Tätigkeiten und Pensum, etc.) ein Tabellenlohnabzug von zehn Prozent zu berücksichtigen. Damit ergibt sich mit Blick auf das zumutbare Pensum von 70 Prozent ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von 42’693 Franken (= 67’767 Franken × 90% × 70%). Bei einem Valideneinkommen von 80’391 Franken und einem Invalideneinkommen von 42’693 Franken ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 46,89 respektive von 47 Prozent (bereits ohne Abzug von 10% vom Invalideneinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 41 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. November 2022 Prozent). Nach der hier zeitlich massgebenden Fassung des Art. 28 Abs. 2 IVG hat der Beschwerdeführer folglich einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Da sich der Beschwerdeführer im März 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat, hat der Rentenanspruch gemäss dem Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor dem 1. September 2019 entstehen können. Die Sachverständigen der SMAB AG haben den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf Januar 2019 datiert. Das bedeutet, dass das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erst am 31. Dezember 2019 geendet hat. Folglich ist der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2020 festzusetzen, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.6. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 4. November 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.7. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1  IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 3.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm im Beschwerdeverfahren IV 2022/175 geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 4’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2024 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Valideneinkommen. Validenkarriere. Versichertes Gut: Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsmöglichkeiten, nicht zuletzt erzieltes Erwerbseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2024, IV 2024/11).

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