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St.Gallen Versicherungsgericht 19.12.2024 IV 2024/107

19 dicembre 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,876 parole·~24 min·2

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines bidisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2024, IV 2024/107).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/107 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.02.2025 Entscheiddatum: 19.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 19.12.2024 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines bidisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2024, IV 2024/107). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

1/13

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 19. Dezember 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/107

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, graf niedermann büchel fachanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2011 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden für eine Berufsberatung an (IV-act. 49). Sie hatte bereits als Minderjährige medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden erhalten. Mit einer Verfügung vom 10. Februar 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, gemäss den zwischenzeitlich eingeholten medizinischen Berichten bestehe keine relevante Einschränkung im Alltag, weshalb auch keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege (IV-act. 73). A.b Im Juni 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 76). Im September 2014 berichtete die Klinik B.___ (IV-act. 156), die Versicherte sei seit dem 24. Juli 2014 hospitalisiert. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom sowie an einer dependenten Persönlichkeitsstörung. Sie sei bereit und motiviert, eine kaufmännische Ausbildung zu absolvieren. Physisch und psychisch sei sie dazu zwar durchaus in der Lage, aber sie werde zwingend eine Begleitung durch eine betreute Wohnform benötigen, damit sie die Ausbildung erfolgreich abschliessen könne. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die MEDAS Ostschweiz am 3. März 2015 ein bidisziplinäres orthopädisches und psychiatrisches Gutachten (IV-act. 178). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einer langstreckigen dorsalen Spondylodese, an einer ausgeprägten idiopathischen Skoliose, an einer myostatischen Insuffizienz, an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, histrionisch-unreifen und selbstunsicheren vermeidenden Zügen. Aus orthopädischer Sicht seien ihr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne einseitige Zwangshaltungen, ohne repetitiv geforderte Inklinations-, Dreh- und Seitbewegungen der Wirbelsäule und mit der Möglichkeit für Pausen zum Absitzen zu 70 Prozent zumutbar, da eine schmerzbedingte Verlangsamung sowie ein vermehrter Pausenbedarf zu berücksichtigen seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 30–40 Prozent. Die geplante Ausbildung im kaufmännischen Bereich erscheine aus bidisziplinärer Sicht als geeignet. Die IV-Stelle gewährte in der Folge eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung im kaufmännischen Bereich (IV-act. 189, 200, 218, 250, 271, 300 und 314), die die Versicherte im Juli 2018 erfolgreich abschliessen konnte (IV-act. 320). Im Anschluss gewährte die IV-Stelle der Versicherten ein Bewerbungscoaching (IV-act. 327 und 352). Mit einer Mitteilung vom 3. September 2019 wurden die Massnahme abgeschlossen und das Begehren um weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie das Rentenbegehren abgewiesen (IV-act. 366; vgl. auch IV-act. 365).

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3/13 A.c Im April 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 370). Die IV-Stelle forderte sie auf, eine relevante Veränderung des Sachverhaltes seit dem 3. September 2019 glaubhaft zu machen (IV-act. 379). Die Versicherte machte in einem Schreiben vom 27. April 2021 unter anderem geltend, dass sie im November 2020 ein Burnout erlitten habe; zudem habe ihr ein durch einen Stellenwechsel der behandelnden Psychiaterin notwendig gewordener Therapeutenwechsel sehr zu schaffen gemacht (IV-act. 382). Im Juni 2021 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach September 2019 sei mit den Ausführungen der Versicherten sowie entsprechender Arbeitsunfähigkeitsatteste glaubhaft gemacht (IV-act. 396). Mit einer Mitteilung vom 30. November 2021 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining (IV-act. 442). Am 10. Februar 2022 erteilte sie eine Kostengutsprache für ein anschliessendes neunmonatiges Aufbautraining (IV-act. 466 und 569). Am 10. August 2022 fand ein Standortgespräch im Einsatzbetrieb statt, an dem auch der RAD-Arzt Dr. C.___ teilnahm. Am 2. September 2022 berichtete dieser (IV-act. 601), die Versicherte habe in der Kontaktaufnahme etwas nervös, mitteilsam und insgesamt freundlich gewirkt. Sie sei vollständig orientiert und bewusstseinsklar gewesen. Während des etwa zwei Stunden dauernden Gesprächs sei sie durchgehend konzentriert gewesen. Sie habe sich Notizen gemacht, gut artikuliert und sich durchschnittlich gewählt ausgedrückt. Sie sei auf Argumente eingegangen, habe abgewogen, habe kommunikativ adäquat gewirkt, Sachverhalte zusammenhängend und nachvollziehbar beschrieben, dabei kompetent gewirkt und den „roten Faden“ stets behalten. Die Grundstimmung sei ausgeglichen gewesen. Die Versicherte sei gut schwingungsfähig gewesen. Sowohl im Gespräch als auch bei der Präsentation ihres Arbeitsplatzes habe sie umgänglich, kommunikativ, auskunftsbereit und innerhalb des Aufgabenbereichs kompetent gewirkt. Hinweise auf pathologische Reaktionen bei Belastungen im Rahmen des zweistündigen Untersuchungsganges und der Arbeitsplatzbesichtigung hätten nicht festgestellt werden können. Diagnostisch leide die Versicherte an chronischen, aber derzeit weitgehend remittierten Rückenschmerzen, an einer remittierten mittelgradigen depressiven Episode sowie an akzentuierten Persönlichkeitszügen. Die in der Vergangenheit zu hoch angelegten Ziele hätten zusammen mit ungünstigen Bewältigungsmustern zu einer nachvollziehbaren Verunsicherung der Versicherten bezüglich der Selbsteingliederung geführt. Wenn sie sich aber auf eine einfache Routinetätigkeit ohne besondere inhaltliche Ansprüche und ohne Anforderungen an eine weitergehende Ausbildung einlassen könne, sei aus medizinischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Einschränkend wirkten die derzeit überfokussierte Selbstbeobachtung und die damit einhergehende negative Selbstwirksamkeitsüberzeugung mit Listen und Dokumentationen zu einem Energiemanagement und eine (laut Aussage der Versicherten) therapeutisch unterstützte Anspruchshaltung hinsichtlich einer externen Versorgung. Aufgrund dieser durchaus als Nebenwirkung einer Psychotherapie einzuordnenden Einschränkung könne eine reduzierte Produktivität bei einer halbtägigen Präsenz vorübergehend noch akzeptiert werden. Eine längerfristige Einschränkung könne

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4/13 daraus aber keinesfalls abgeleitet werden. Aus medizinischer Sicht sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ein rascher Wechsel in die freie Wirtschaft sei zu empfehlen. In seinem Abschlussbericht vom 17. Januar 2023 hielt der Einsatzbetrieb fest (IV-act. 647), die Versicherte habe nicht alle Vorgaben der IV-Stelle umsetzen können. Ein höheres Pensum als fünfmal vier Stunden pro Woche habe sie nicht realisieren können. Sie habe während des gesamten Zeitraums der Massnahme immer wieder über starke Rückenschmerzen geklagt. Zudem habe sie angegeben, dass sie an einer starken Müdigkeit und Energielosigkeit leide. Sie sei sehr darum bemüht gewesen, die Arbeit in der geforderten Qualität auszuführen. Sie habe recht selbständig gearbeitet und sie sei gut organisiert gewesen. Quantitativ habe die Arbeitsleistung nicht den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes entsprochen. Mit einer Mitteilung vom 3. Februar 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um weitere berufliche Massnahmen ab (IV-act. 653). A.d Am 7. April 2023 berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ (IV-act. 657), die Belastbarkeit der Versicherten sei deutlich reduziert. Durch die traumatischen Vorerfahrungen könne sich die Versicherte in zwischenmenschlichen Kontakten kaum abgrenzen. Sie könne nicht Nein oder Stopp sagen und habe deshalb immer wieder Grenzverletzungen und übergriffiges Verhalten erlebt. Dies belaste ihre Stimmung negativ und halte die depressive Symptomatik aufrecht. Eine Eingliederung sei aktuell nicht erfolgsversprechend. Der psychische Gesundheitszustand sei zu instabil. Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. med. E.___ berichtete am 14. April 2023 (IV-act. 659), während die emotionale Leistungsfähigkeit starken Wechseln unterworfen sei, sei die körperliche Leistungsfähigkeit der Versicherten dauerhaft zu 50 Prozent eingeschränkt. Die ambulante psychiatrische Betreuung müsse fortgesetzt werden. Am 5. Mai 2023 notierte der RAD-Arzt Dr. C.___ (IV-act. 660), der Bericht von Dr. D.___ enthalte keine aktuelle diagnostische Einschätzung, sondern im Wesentlichen bloss Beschreibungen von Situationen, die auch in den breit angelegten schriftlichen „Reflexionen“ der Versicherten zu finden seien. Die Beschreibung sei defizitorientiert, betone eine hohe Bedürftigkeit und weiche einer ressourcenorientierten Beurteilung aus. Anhand des im Gespräch vom 10. August 2022 verschafften Eindrucks, der medizinischen Berichte von Dr. D.___ und der umfassend dokumentierten Selbstreflexion der Versicherten falle auf, dass die Versicherte und die Fachärztin eine sehr enge gegenseitige Bestätigungskultur pflegten, die schwer zu durchbrechen scheine. Einerseits bestehe die Tendenz, Befindlichkeitsstörungen zu pathologisieren, andererseits werde ein gestörter Tag-Nacht-Rhythmus nicht als solcher benannt. Das fehlende Durchhaltevermögen in einfachen Tätigkeiten sei nicht trainiert, sondern mit Dispensen weiter gefördert worden. Der Wunsch der Versicherten nach „Energie, die kommt“ werde in einem unrealistischen Denkmodell (Energie werde irgendwie durch Schonung erzeugt) gefangen gehalten, statt dass man dem biologisch-realistischen Modell einer adäquaten Belastung mit alternierender Erholung eine Chance gegeben hätte. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei nicht instabil. Die Versicherte sei eben so, wie sie sei. Dazu gehöre, dass sie Ressourcen und eigene Ansprüche nicht immer deckungsgleich vorfinde, dass sie von

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5/13 sich enttäuscht sei oder sich zu hohe Ziele stecke. Durch die Pathologisierung erführen die Selbstzweifel Vorschub. Zusammenfassend sei eine depressive Erkrankung nicht ausgewiesen. Die Versicherte lebe in den Tag hinein und werde bereits bei geringen, durchaus potentiell förderlichen Anforderungen krankgeschrieben. Auch habe keine den Alltag beeinträchtigende posttraumatische Symptomatik festgestellt werden können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Versicherte für leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. A.e Mit einem Vorbescheid vom 8. Mai 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IVact. 663). Dagegen liess die Versicherte am 9. Juni 2023 einwenden (IV-act. 668), die Einschätzung von Dr. C.___ sei nicht nachvollziehbar. Aus den Akten gehe hervor, dass sie an einem massiven Rückenschaden leide und dass sie nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. A.f Nachdem Dr. D.___ am 28. Juni 2023 geltend gemacht hatte, die Versicherte leide an einer Persönlichkeitsstörung (IV-act. 670–3 ff.), die es ihr verunmögliche, sich abzugrenzen und sich zu öffnen, weshalb Dr. C.___ ein falsches Bild von ihr erhalten haben müsse, erteilte die IV-Stelle der medTandem.ch AG am 3. Oktober 2023 den Auftrag, die Versicherte orthopädisch und psychiatrisch zu begutachten (IV-act. 700). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 3. Januar 2024 fertiggestellt (IVact. 723). Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. F.___ hielt fest, ein tragfähiger Kontakt habe rasch hergestellt und durchgehend aufrecht erhalten werden können. Die Versicherte habe einen altersentsprechenden, gepflegten Eindruck hinterlassen. Sie sei pünktlich eingetroffen, sei dem Sachverständigen ins Untersuchungszimmer gefolgt und habe auf dem Stuhl Platz genommen, wo sie für die gesamte Untersuchung ohne zwischenzeitliches Aufstehen oder Umhergehen geblieben sei. Die Auffassung sei nicht erschwert gewesen. Die Konzentration sei nicht beeinträchtigt gewesen, auch nicht gegen Ende der Untersuchung. Hinweise auf intellektuelle Defizite hätten nicht festgestellt werden können. Die höheren kognitiven Leistungen seien angemessen differenziert gewesen. Die Versicherte sei vollständig orientiert gewesen. Sie habe mit einer gut modulierten Stimme und in einer adäquaten Geschwindigkeit gesprochen. Der formale Gedankengang sei geordnet gewesen. Die Merkfähigkeit, das Kurzzeit- und das Langzeitgedächtnis hätten unbeeinträchtigt gewirkt. Eine Antriebsminderung habe sich nicht gezeigt. Die Gestik und die Mimik seien überwiegend ruhig gewesen; die Stimmung und der Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden. Die Grundstimmung sei ausgeglichen gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Eine Affektlabilität oder eine Affektinkontinenz hätten sich nicht gezeigt. Eine Überprüfung des Selbstbildes anhand des SKID- II habe auf dependente und selbstunsichere Persönlichkeitszüge hingewiesen. Insgesamt habe sich das Bild einer mässig ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und dependenten Anteilen ergeben. Eine Laboranalyse habe gezeigt, dass der Spiegel des verordneten

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6/13 Antidepressivums im Referenzbereich gelegen habe. Aufgrund der anamnestischen Angaben sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Diese sei im Untersuchungszeitpunkt remittiert gewesen. Obwohl die Versicherte traumatische Ereignisse erlebt habe, sei das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung sicher nicht gegeben. Die Symptomatik habe sich im Rahmen der stationären Behandlung in der Klinik B.___ erheblich gebessert. Aktuell bestehe lediglich noch eine gewisse Restsymptomatik. Wesentliche Inkonsistenzen hätten nicht festgestellt werden können. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Call-Agentin mit einem hohen Zeitdruck und einem hohen Erfolgsdruck habe die Versicherte vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung in emotionaler Hinsicht erheblich belastet, weshalb für diese Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 35 Prozent zu attestieren sei. Eine gut strukturierte, eher sachbezogene, regelmässige Tätigkeit ohne einen besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit sei der Versicherten dagegen uneingeschränkt zumutbar. Die Abgrenzungsfähigkeit der Versicherten sei eingeschränkt. Die Versicherte neige dazu, sich selbst unter Druck zu setzen. Dem sollte durch klar und präzis definierte Arbeits- und Zielvorgaben entgegengewirkt werden. Die Versicherte sollte eine Arbeitsaufgabe nach der anderen abarbeiten können. Multitasking sei zu vermeiden. Der orthopädische Sachverständige Dr. med. G.___ führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei abgesehen von einer mässiggradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs der Brust- und Lendenwirbelsäule, von einer geringen funktionellen Beeinträchtigung des linken oberen Sprunggelenks sowie von mässig bis deutlich ausgeprägten Plattfüssen unauffällig gewesen. Inkonsistenzen oder Diskrepanzen hätten weder im Rahmen der Untersuchung noch bei der Aktenwürdigung festgestellt werden können. Der Versicherten seien unter Berücksichtigung der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenorgans sowie der Füsse leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Hocken und Knien sowie Gehen im unebenen Gelände zumutbar. Der Arbeitsplatz müsse ergonomisch ausgestaltet sein. Die Versicherte müsse die Möglichkeit haben, das Sitzen regelmässig zu unterbrechen. Eine in diesem Sinne ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei ihr uneingeschränkt zumutbar. Ohne eine ergonomische Ausgestaltung des Arbeitsplatzes benötige die Versicherte zusätzliche Pausen im Umfang von zehn Prozent. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, ideal leidensadaptierte Tätigkeiten seien der Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 30. Juni 2022 habe vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten vorgelegen. Der RAD- Arzt Dr. C.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 725). A.g Am 9. Januar 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 726), dass sie am vorgesehenen Entscheid vom 8. Mai 2023 festhalte. Sie räumte ihr die Möglichkeit ein, Stellung zu den seit dem 8. Mai 2023 hinzugekommenen Akten zu nehmen. Am 14. Februar 2024 liess die Versicherte einwenden (IV-act. 737), die Einschätzung des Sachverständigen Dr. G.___ sei nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige habe sich nicht mit dem Gutachten der MEDAS aus dem Jahr 2015

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7/13 auseinandergesetzt. Schon damals sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 Prozent attestiert worden. Seither hätten sich die Rückenbeschwerden weiter verstärkt. Auch das psychiatrische Teilgutachten sei nicht nachvollziehbar. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ habe bereits darauf hingewiesen, dass die Versicherte ihre Beeinträchtigungen kaum verbalisieren könne. Der Arbeitsversuch habe gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für sämtliche Tätigkeiten eingeschränkt sei. Der Versicherten sei es bislang nicht gelungen, für längere Zeit einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. In einer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 hatte Dr. D.___ festgehalten (IV-act. 739), die Versicherte leide an einer mittelschweren kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt sei. Die Behauptung des Sachverständigen Dr. F.___, die Beeinträchtigungen gemäss dem Mini ICF-APP wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus, sei nicht nachvollziehbar. Im Rahmen des Arbeitsversuchs hätten sich die Beeinträchtigungen deutlich gezeigt. Die Versicherte sei maximal zu 30 Prozent arbeitsfähig. Mit einer Verfügung vom 5. April 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (IV-act. 743). B. B.a Am 8. Mai 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente ab Oktober 2021 beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen (act. G 9), aus somatischer Sicht müsse ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ stehe im Widerspruch zu den Vorakten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht einmal in einem geschützten Rahmen gelungen, mit Druck am Arbeitsplatz umzugehen. Im ersten Arbeitsmarkt habe sie trotz der erfolgreich absolvierten Ausbildung zur Kauffrau EFZ und einer Weiterbildung zur Arztsekretärin nie Fuss fassen können. Am 26. Juni 2024 liess sie eine Stellungnahme von Dr. D.___ vom 20. Juni 2024 einreichen, laut der sie an wiederkehrenden depressiven Episoden litt (act. G 11 und G 11.1). B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 2. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 13). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der medTandem.ch AG überzeuge in jeder Hinsicht. Die Sachverständigen hätten das Gutachten der MEDAS aus dem Jahr 2015 eingehend gewürdigt. Zudem habe sich der Sachverständige Dr. F.___ intensiv mit den Berichten von Dr. D.___ auseinandergesetzt. Anhaltspunkte, die gegen die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sprechen würden, seien nicht ersichtlich. B.c Am 3. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 14).

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8/13 B.d Die Beschwerdeführerin liess am 5. September 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 18). B.e Die Beschwerdeführerin liess am 15. Oktober 2024 eine Honorarnote über 9'685.35 Franken einreichen (act. G 20.1). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 3. Februar 2023 auf die Prüfung des im April 2021 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Oktober 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Bei der im April 2021 eingereichten Anmeldung zum Rentenbezug hat es sich um eine sogenannten Neuanmeldung gehandelt. Das Eintreten auf das Begehren hat deshalb das Glaubhaftmachen einer rentenrelevanten Sachverhaltsveränderung seit dem 3. September 2019 vorausgesetzt (Art. 87 Abs. 3 IVV). Gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung des RAD-Arztes Dr. C.___ vom Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin diese Eintretenshürde mit den von ihr eingereichten Unterlagen und ihrer Darstellung des Verlaufs seit dem 3. September 2019 gemeistert. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 3. Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

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9/13 4. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Kauffrau mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen und anschliessend eine Weiterbildung zur Arztsekretärin begonnen, die sie aber nicht abgeschlossen hat (vgl. IV-act. 418). Sie ist folglich als eine kaufmännische Angestellte der Funktionsstufe C gemäss den Lohnempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes zu qualifizieren. Folglich ist das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben im Lohnbuch 2021 unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin (S. 375) auf 65’485 Franken zu beziffern. 5. 5.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten bei der medTandem.ch AG respektive bei den Sachverständigen Dres. G.___ und F.___ eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat in der Replik geltend machen lassen, die Vergabe des Gutachtensauftrages an die Sachverständigen Dres. G.___ und F.___ sei rechtswidrig gewesen, weil diese beiden Sachverständigen für verschiedene MEDAS tätig seien und dadurch das (seit 1. Januar 2022 auch für bidisziplinäre Gutachten anzuwendende) Zufallsprinzip (vgl. Art. 72bis IVV) unterminiert werde. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diesen Einwand umgehend nach der Bekanntgabe der sie begutachtenden Sachverständigen hätte vorbringen müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Engagements der beiden Sachverständigen für verschiedene MEDAS den Beweiswert ihres Gutachtens schmälern sollten. Sie treten ja unabhängig von der Anzahl ihrer Engagements im Zufallsmechanismus notwendigerweise gegen zahlreiche andere Sachverständige auf ihrem Fachgebiet an, weshalb sie gar nicht in der Lage sein können, den Zufallsmechanismus relevant zu manipulieren. Im Übrigen ist der Zufallsgenerator in diesem Zusammenhang bei objektiver Betrachtung gar nicht relevant, denn wenn die IV-Stellen und deren Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Sozialversicherungen, tatsächlich ein Interesse an möglichst versicherungsfeindlichen Gutachten hätten, wie von Anwaltsseite – zumindest indirekt - immer wieder geltend gemacht wird, würden nur Rahmenverträge mit jenen MEDAS geschlossen, die versichertenfeindlich eingestellt wären. Welche dieser versichertenfeindlichen MEDAS im Einzelfall vom Zufallsgenerator getroffen würde, wäre demnach irrelevant. Da die IV-Stellen und das Bundesamt für Sozialversicherungen aber nicht zulasten der Versicherten befangen sind, wird das Bundesamt seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend nur mit jenen MEDAS Rahmenverträge schliessen, die Gewähr für sorgfältig erarbeitete und objektive Gutachten bieten. Welche dieser „unbefangenen“ MEDAS im Einzelfall vom Zufallsgenerator getroffen wird, ist bezüglich der Frage nach einer allfälligen Befangenheit also irrelevant. Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, dem Gutachten der medTandem.ch AG den Beweiswert allein aufgrund

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10/13 des Umstandes abzusprechen, dass die Sachverständigen Dres. G.___ und F.___ noch für weitere MEDAS tätig sind. 5.2 Die Sachverständigen Dres. G.___ und F.___ haben die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. In der orthopädischen Untersuchung haben lediglich relativ geringfügig ausgeprägte objektive klinische Einschränkungen bezüglich der Wirbelsäule und der Füsse festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. G.___, für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit könne eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Allerdings hatte der orthopädische Sachverständige der MEDAS Ostschweiz im März 2015 eine durch eine Verlangsamung und einen erhöhten Pausenbedarf bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert. Damals hatten aber noch eine eingeschränkte Funktion und eine Fehlstatik im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie eine persistierende myostatische Insuffizienz vorgelegen. Ob diese Beeinträchtigungen damals tatsächlich das Attest einer um fast einen Drittel aufgehobenen Arbeitsfähigkeit selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten haben rechtfertigen können, kann offen bleiben, denn bei der aktuellen Untersuchung hat Dr. G.___ einen diesbezüglich wesentlich unauffälligeren objektiven klinischen Befund erhoben, weshalb kein Widerspruch zwischen seinem Arbeitsfähigkeitsattest und jenem des Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz besteht. Angesichts des weitgehend unauffälligen objektiven klinischen Befundes ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit, bei der sie unter anderem die Möglichkeit hat, nach Belieben zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu wechseln, aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein sollte. Das Teilgutachten von Dr. G.___ belegt also mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht im hier massgebenden Zeitraum für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. 5.3 Der Sachverständige Dr. F.___ hat überzeugend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mässiggradigen Persönlichkeitsstörung nicht mit Zeit- oder Erfolgsdruck umgehen kann, dass sie eher einfachere Tätigkeiten verrichten sollte und dass es sinnvoll ist, wenn sie serielle Aufgaben der Reihe nach abarbeiten kann. Sein Gutachten belegt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin nicht als kaufmännische Angestellte der Funktions-stufe C arbeiten kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin gänzlich unfähig wäre, einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Das von Dr. F.___ definierte Anforderungsprofil ist nicht derart einschränkend, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als in der freien Wirtschaft unverwertbar qualifiziert werden müsste. Auch der RAD- Arzt Dr. C.___ hatte nach einer eingehenden Untersuchung im Rahmen eines Standortgespräches

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11/13 festgehalten, dass der Beschwerdeführerin deutlich mehr zugemutet werden könne, als sie selbst glaube. Er hatte anschaulich aufgezeigt, dass zum einen die frustrierenden Erfahrungen nach dem Abschluss einer Ausbildung für eine retrospektiv als zu anspruchsvoll zu qualifizierende Tätigkeit und zum andern die durch die Psychotherapie mitbedingte Fokussierung auf Defizite statt auf Ressourcen verständlicherweise ein erhebliches Hindernis für eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben darstellten, dass es aber gerade deshalb wichtig wäre, die negativen Erwartungen durch positive Erfolgserlebnisse zu ersetzen. In mehreren Stellungnahmen hat Dr. C.___ kritisiert, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ die Beschwerdeführerin nicht zu entsprechenden Schritten motiviert, sondern vielmehr in ihrer negativen Sichtweise bestärkt habe. Immerhin war es der Beschwerdeführerin (wenn auch nur mit einer intensiven Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin) gelungen, eine anspruchsvolle Ausbildung in der freien Wirtschaft mit guten Noten abzuschliessen, obwohl sie sich damals noch in einer wesentlich instabileren psychischen Verfassung (Wegzug der Mutter in einen weit entfernten Kanton, Schwierigkeiten mit dem Partner, Übergriffe durch den Partner, Trennung etc.) als im hier massgebenden Zeitraum befunden hatte. Eine ganz wesentliche Ursache für den damaligen Erfolg dürften die zielgerichteten Bemühungen der damals behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ gewesen sein, die einmal schriftlich festgehalten hatte, dass sie „Klartext“ mit der Beschwerdeführerin gesprochen und ihr erklärt habe, „es gebe entweder den einen Weg, dieses Praktikum zu beenden, oder aber den anderen Weg, aufzuhören“ (IV-act. 302). Die Berichte und Stellungnahmen von Dr. D.___ geben im Grunde nur die subjektive Sichtweise der Beschwerdeführerin selbst wieder, wie der RAD-Arzt Dr. C.___ überzeugend aufgezeigt hat. Sie sind deshalb nicht geeignet, die behauptete Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu belegen. Auch die Berichte des Einsatzbetriebes belegen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem geschützten Rahmen erwerbstätig sein könnte, da die Einsatzverantwortlichen als medizinische Laien nicht in der Lage gewesen sind, die subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen kritisch zu hinterfragen. Sie haben lediglich beobachten können, dass die Beschwerdeführerin insgesamt quantitativ ungenügende Leistungen erbracht hat, aber sie haben nicht beurteilen können, inwiefern die niedrige Arbeitsleistung effektiv medizinisch begründet gewesen ist. Gerade angesichts des erfolgreichen Verlaufs der Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten erweisen sich die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. C.___ und des psychiatrischen Sachverständigen Dr. F.___, die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, einfachere kaufmännische Tätigkeiten in der freien Wirtschaft auszuüben, als wesentlich überzeugender. Zusammenfassend steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin als Büroassistentin (Funktionsstufe B) erwerbstätig sein könnte, wenn auch aufgrund der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit bezüglich eines Zeit- oder Erfolgsdrucks damit gerechnet werden muss, dass sich der Lohn am unteren Rand des Lohnbandes bewegen dürfte. Angesichts des Alters der

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12/13 Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ist das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf 61’360 Franken (Lohnbuch 2021, S. 375) festzusetzen. 5.4 Allerdings haben die Sachverständigen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 30. Juni 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert, weshalb für jenen Zeitraum ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Da sich die Beschwerdeführerin im April 2021 zum Rentenbezug angemeldet hat und da das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) damals schon längst erfüllt gewesen ist, stellt sich die Frage nach einem Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum 30. September 2022 (vgl. die bundesgerichtliche Praxis zum Art. 88a IVV) nach der bekannten, sich auf einen gemeinsamen Entscheid im Sinne des Art. 54 GerG stützenden sogenannten St. Galler Praxis. Diese Praxis lässt nämlich eine Rentenzusprache bereits während einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu; die entsprechende Rente setzt lediglich eine mehr als ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit voraus. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Zeit bis zum 20. November 2022 ein Taggeld bezogen (vgl. IVact. 449, 469 und 570), was gemäss dem Art. 29 Abs. 2 IVG eine Rentenzusprache für jenen Zeitraum ausschliesst. 6. Bei einem Valideneinkommen von 65’485 Franken und einem Invalideneinkommen von 61’360 Franken ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 4’125 Franken respektive ein Invaliditätsgrad von 6,3 Prozent. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht, erweist sich die Abweisung des Rentenbegehrens im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2024 abzuweisen ist. 7. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist die Beschwerdeführerin aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Da ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat ihr Rechtsvertreter einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Dieser ist angesichts des Aktenumfangs als leicht überdurchschnittlich zu qualifizieren, was die Zusprache einer höheren als der Entschädigung für einen durchschnittlichen Vertretungsaufwand, aber ganz offensichtlich nicht die Zusprache der vom Rechtsvertreter geltend gemachten Entschädigung von mehr als dem Doppelten des praxisgemässen Ansatzes rechtfertigt. Würde der geltend gemachte Vertretungsaufwand als objektiv erforderlich qualifiziert werden, müsste die Entschädigung für einen

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13/13 durchschnittlichen „IV-Rentenfall“ auf mindestens 7'000 Franken angehoben werden, was offenkundig überhöht wäre. Die Entschädigung ist auf 80 Prozent von 5'000 Franken, also auf 4'000 Franken, festzusetzen. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 4'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.12.2024 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines bidisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2024, IV 2024/107).

2026-04-10T06:53:42+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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