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St.Gallen Versicherungsgericht 04.02.2025 IV 2024/103

4 febbraio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,443 parole·~22 min·2

Riassunto

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG. Rentenrevisionsverfahren. Untersuchungspflicht. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2025, IV 2024/103).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/103 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.03.2025 Entscheiddatum: 04.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2025 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG. Rentenrevisionsverfahren. Untersuchungspflicht. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2025, IV 2024/103). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 4. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/103

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rentenrevision (Einstellung)

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im August 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Er gab an, dass er keinen Beruf erlernt habe. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er für verschiedene Betriebe als „Angestellter“ gearbeitet. Seine letzte Arbeitgeberin berichtete im September 2004 (IV-act. 8), der Versicherte sei als Hilfsmonteur angestellt gewesen. Wegen Arbeitsmangel sei das Arbeitsverhältnis per Ende 2003 aufgelöst worden. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ teilte der IV-Stelle im Oktober 2004 mit (IV-act. 12), der Versicherte leide an einer Schizophrenie, an einer Depression sowie an einem Somnambulismus. Er sei bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie C.___ hatte im Oktober 2004 berichtet (IV-act. 12– 9 f.), durch das sehr zurückgezogene, fast schon mutistisch anmutende Verhalten des Versicherten lasse sich nur eine Verdachtsdiagnose stellen. Das Erstgespräch habe sich sehr schleppend und mühsam gestaltet. Zuletzt habe der Versicherte nur noch einsilbig oder gar nicht mehr geantwortet. Ein früherer Behandlungsversuch im Februar 2003 sei ebenfalls gescheitert. Als Verdachtsdiagnosen stünden eine schizophrene Störung sowie eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen im Raum. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Klinik D.___ am 15. September 2005 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 25). Die Sachverständigen hielten fest, sie hätten den Versicherten eingehend psychiatrisch und körperlich untersucht und anschliessend während eines fünf Tage dauernden stationären Aufenthaltes beobachtet. Zudem hätten sie die medizinischen Vorakten gewürdigt. Der Versicherte habe ein mutistisch anmutendes Zustandsbild präsentiert. Die ihm gestellten Fragen habe er nur auf wiederholtes Insistieren hin beantwortet. Die Antworten seien kurz, leise und zum Teil nur bruchstückhaft gegeben worden. Ein professioneller Dolmetscher habe nicht engagiert werden können, weil sich keine Dolmetscheragentur bereit erklärt habe, für den IV-Tarif zu arbeiten, und weil die IV-Stelle nicht bereit gewesen sei, eine höhere „Gage“ zu bezahlen. Die wesentlichsten Angaben stammten deshalb von der Ehefrau und von einem Cousin des Versicherten. Der Gesamteindruck müsse auch nach einer Beobachtung im stationären Rahmen als bezüglich der Diagnostik indifferent qualifiziert werden. Im Vordergrund stünden eine psychomotorische Verlangsamung, eine Sprachverarmung mit einem mutistisch anmutenden Zustandsbild, eine Schmerzsymptomatik sowie psychotische Symptome (wahnhafte Gedankeninhalte, Halluzinationen). Diagnostisch bestehe der Verdacht auf eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie; differentialdiagnostisch sei an eine schwere depressive Störung mit einer Somatisierung und psychotischen Symptomen zu denken. Letztlich müsse auch eine bewusste Simulation erwogen werden. Das erscheine jedoch als eher unwahrscheinlich. Aktuell sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Vor einer allfälligen Rentenzusprache sollte eine psychiatrische stationäre Abklärung, Therapie und Rehabilitation erfolgen. Im September 2005 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen

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3/12 regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die empfohlene Behandlung sei zwar medizinisch indiziert, werde aber an der Kommunikationsunfähigkeit des Versicherten scheitern (IV-act. 27). Mit einer Verfügung vom 6. Januar 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu (IV-act. 38). A.b Im Dezember 2007 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, einen Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs auszufüllen. Der Versicherte gab mittels dieses Fragebogens im Januar 2008 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-act. 44). Der Hausarzt Dr. med. F.___ bestätigte dies im Februar 2008 (IV-act. 47–1 ff.). Er reichte einen Bericht der Klinik D.___ vom 9. Februar 2007 über eine stationäre Behandlung des Versicherten im Zeitraum vom 11. Januar 2007 bis zum 7. Februar 2007 ein (IV-act. 47–6 f.). Die berichterstattende Ärztin hatte festgehalten, der Versicherte habe sich beim Eintritt „gepflegt und légère gekleidet“ präsentiert. Im Interaktionsverhalten sei ein affektiver Rapport nur sehr eingeschränkt erhältlich gewesen. Der Blickkontakt sei nur selten aufgenommen und nur kurz gehalten worden. Der Versicherte habe sich nur kurzfristig zugewandt verhalten. Psychomotorisch sei er im Antrieb reduziert gewesen. Auch die Gestik und die Mimik seien reduziert gewesen. Der Redefluss sei verhalten gewesen. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien vermindert gewesen. In der Grundstimmung habe der Versicherte bedrückt gewirkt. Einzelaffekte seien bei einer deutlich reduzierten Schwingungsfähigkeit sporadisch erhältlich gewesen. Im formalen Denken habe der Versicherte gehemmt, verlangsamt und umständlich gewirkt. Zu Beginn der Behandlung habe der Versicherte häufig mutistisch, kaum zugänglich und sehr antriebsarm gewirkt. Unter einer konsequenten psychopharmakologischen Therapie habe sich sein Zustand gebessert. Er habe allerdings kaum eine Behandlungsmotivation gezeigt. Der stationären Behandlung habe er sich nur auf den Wunsch der Ehefrau hin unterzogen. Schliesslich habe er unwiderruflich die Entlassung gefordert, weshalb er in einem nicht kompensierten Zustand habe entlassen werden müssen. An den Therapien habe er nur unzuverlässig teilgenommen. Er habe alle fünf Minuten eine Zigarettenpause eingelegt und sehr schwache kognitive Leistungen gezeigt (z.B. Überforderung bei einem Puzzle für Kleinkinder). Auch in den Einzelgesprächen seien die Auffassungsgabe und die Konzentration reduziert gewesen. Es sei nicht gelungen, ein sinnvolles Krankheitskonzept zu entwickeln. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 18. Februar 2008 mit, dass er weiterhin einen unveränderten Anspruch auf die laufende ganze Rente habe (IV-act. 50). A.c Im Dezember 2011 füllte der Versicherte einen weiteren Fragebogen aus, wobei er wiederum angab, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-act. 52). Die Klinik D.___ hatte am 11. Mai 2011 berichtet (IV-act. 61–4 ff.), der Versicherte habe sich vom 12. bis zum 29. April 2011 erneut für eine stationäre Behandlung in der Klinik befunden. Die Einweisung sei zur medikamentösen Neueinstellung erfolgt, da der Versicherte in der Zeit davor über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geklagt habe. Er habe angegeben, dass er vermehrt Stimmen höre, die ihn sehr

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4/12 belasteten, ihm grosse Angst machten, ihn erschöpften und Kopfschmerzen verursachten. Zudem habe er in letzter Zeit immer wieder mutistische Phasen gehabt. Beim Eintritt sei der Versicherte psychomotorisch verlangsamt gewesen. Die Gestik und die Körpersprache seien reduziert gewesen. Die Stimme sei leise und monoton, die Antworten seien knapp gewesen. Der Gedankengang sei verlangsamt, der Gedankeninhalt verarmt gewesen. Vorwiegend hätten wahnhafte Gedanken bestanden. Die Stimmung sei gedrückt, der Affekt abgeflacht, die Schwingungsfähigkeit nicht gegeben, der Antrieb vermindert gewesen. Bis zum Austritt habe sich der psychopathologische Befund nicht verändert. Der Behandlungsbeginn sei erschwert gewesen, da der Versicherte eine floride psychotische Symptomatik gezeigt habe, die vor allem durch akustische Halluzinationen geprägt gewesen sei. Er sei sehr erschöpft gewesen, habe sich mehrheitlich ins Zimmer zurückgezogen und Probleme gezeigt, sich in den Stationsalltag zu integrieren. Zudem habe eine ausgeprägte „Negativ-Symptomatik“ bestanden. Die Umstellung der Medikation habe erwartungsgemäss innert des kurzen Beobachtungszeitraums keinen Effekt gezeigt. Der Versicherte habe mehrfach auf einer Entlassung bestanden. Die Ehefrau habe sich in der Lage erklärt, den Versicherten zuhause zu versorgen, weshalb die Entlassung erfolgt sei. Am 3. Juli 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin einen unveränderten Anspruch auf die laufende ganze Rente habe (IV-act. 64). A.d Im Februar 2015 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IVact. 66). Er gab an, er benötige eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen, eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, eine persönliche Überwachung und eine lebenspraktische Begleitung. Bereits im August 2014 hatte Dr. F.___ der IV-Stelle mitgeteilt (IV-act. 68), der Versicherte weise einen praktisch vollständigen Antriebsverlust auf, weshalb er bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen unterstützt werden müsse. Nach einer telefonischen Befragung der Ehefrau des Versicherten (IV-act. 80) und einer Aktenwürdigung durch einen Arzt des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; IV-act. 81) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit einer Verfügung vom 5. August 2015 rückwirkend ab Februar 2014 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades zu (IV-act. 87). A.e Im September 2020 erhielt die IV-Stelle einen anonymen Hinweis. Der Hinweisgeber teilte mit, dass der Versicherte sich in vermeintlich unbeobachteten Momenten ganz normal verhalte, im Beisein anderer Personen aber gekrümmt gehe und behaupte, dass er wegen Schulterproblemen eine Invalidenrente beziehe (IV-act. 93). Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ notierte im Oktober 2020 nach einer Aktenwürdigung, der medizinische Sachverhalt erweise sich als insgesamt unzureichend ermittelt. Im Auftrag der IV-Stelle führte die H.___ AG von Ende Oktober bis Anfang Dezember 2020 an insgesamt zehn Tagen eine verdeckte Observation durch. Sie berichtete am 10. Dezember 2020 (IV-act. 98), der Versicherte habe die Wohnung nicht oft verlassen und wenn, dann eher für kurze Zeit (für etwa eine halbe Stunde) und stets in Begleitung der Ehefrau. Er habe jeweils unauffällig und dem Umfeld

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5/12 angepasst gewirkt. Bei den Interaktionen mit der Ehefrau habe er gesprächig und gemäss Mimik und Gestik entspannt sowie mehrheitlich fröhlich gewirkt. Er habe unter anderem die Ehefrau beim Einkaufen unterstützt. Die RAD-Ärztin med. pract. I.___ notierte am 16. Dezember 2020 (IV-act. 100), das Observationsmaterial zeige einen Versicherten, der nicht zur Aktenlage passe. Da bei chronischen Erkrankungen wellenförmige Verläufe möglich seien, empfehle sich eine erneute Observation im Intervall, damit ausgeschlossen werden könne, dass zufällig nur eine sehr gute Phase dokumentiert worden sei. Am 31. März 2021 berichtete die H.___ AG (IV-act. 105), sie habe den Versicherten am 9. und am 25. März 2021 observiert; an zwei weiteren Observationstagen Ende Dezember 2020 habe der Versicherte nicht beobachtet werden können. Am 25. März 2021 habe der Versicherte seine Ehefrau zum Einkaufen begleitet. Am 9. März 2021 sei das Ehepaar zweieinhalb Stunden nach Observationsbeginn um 8.30 Uhr mit einem Fahrzeug nach Hause zurückgekehrt. Wo der Versicherte und seine Ehefrau gewesen seien und was sie gemacht hätten, sei nicht bekannt. Am 25. März 2021 habe der Versicherte mit seiner Ehefrau Einkäufe getätigt. Dabei habe er seine Ehefrau unterstützt und auch selbständige Kaufentscheide gefällt. Anzeichen einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung hätten während des gesamten Beobachtungszeitraumes nicht festgestellt werden können. Das Verhalten des Versicherten sei unauffällig und angepasst gewesen. Er habe den Eindruck vermittelt, dass er seine Umgebung aktiv wahrgenommen habe. Die RAD-Ärztin I.___ empfahl in der Folge eine medizinische Begutachtung (IV-act. 110). Nach zwei Laboruntersuchungen im Auftrag der IV-Stelle notierte die RAD-Ärztin I.___ im November 2021, der Versicherte nehme die verordneten Antipsychotika verschreibungsgemäss ein (IV-act. 123). A.f Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater med. pract. J.___ am 15. November 2022 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 163–1 ff.). Er hielt fest, der Versicherte sei wach gewesen, habe den Anlass der Untersuchung nicht gewusst, sei bezüglich der eigenen Biographie nur teilweise orientiert gewesen, habe den Monat und das Jahr richtig, den Wochentag und das Datum dagegen nicht benennen können, sei erkennbar um Kooperation bemüht gewesen, habe nach einer halben Stunde aber bereits eine Pause benötigt. Seine Antworten seien immer wieder ausweichend gewesen; immer wieder habe er auf seine Frau verwiesen und angegeben, er wisse es nicht. Die Exploration sei gesamthaft deutlich erschwert gewesen. Die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit seien klinisch erschwert gewesen. Der Versicherte habe immer wieder angegeben, dass er (trotz Übersetzung durch eine Dolmetscherin) nicht verstehe, dass er die Antwort auf die gestellte Frage nicht wisse. Wiederholte Konfrontationen und Aufforderungen zur Mitarbeit hätten die Konzentration etwas verbessert, aber der Versicherte habe fortgesetzt massive Erinnerungsprobleme bezüglich der eigenen Biographie präsentiert. Der Antrieb sei herabgesetzt, adynam gewesen. Der Versicherte habe eine Anspannung und eine innere Unruhe vermittelt. Er sei gestresst und zittrig gewesen, habe prompt geantwortet, aber immer wieder angegeben, „es nicht zu wissen“. Die Grundstimmung sei dysphorisch-depressiv ausgelenkt gewesen. Der Versicherte habe sich affektiv verflacht gezeigt. Er habe keine Modulierbarkeit

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6/12 und keine affektiven Aufhellungen gezeigt. In der Untersuchungssituation hätten keine sicheren Hinweise für halluzinatorisches Geschehen, Wahn- oder Beeinflussungserleben festgestellt werden können. Der Versicherte habe unkonkret angegeben, manchmal das Gefühl zu haben, Dinge zu sehen oder zu hören, die andere nicht wahrnähmen. Formalgedanklich sei der Versicherte etwas verlangsamt gewesen. Der Gedankengang sei erschwert, gesamthaft aber knapp geordnet gewesen. Auf der Strasse vor der Praxis habe er sich äusserlich normal, aber diskret verlangsamt bewegt; die Beobachtungen hätten diesbezüglich mit dem Observationsmaterial korreliert. Die Spiegel von Lorazepam, Risperidon und Vortioxetin hätten unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Versicherte die verschriebenen Medikamente zwar einnehme, aber dass er sich nicht an den Verordnungsplan halte. Die Ehefrau habe angegeben, dass sie über die Observation informiert sei. Sie habe ihren Ehemann doch nicht zuhause einsperren können. Allein hätte er die Wohnung allerdings nicht verlassen. Er sei nur in ihrer Begleitung spazieren oder einkaufen gegangen. Sie müsse ihm die Medikamente kontrolliert abgeben. Auf sich gestellt würde er ständig unkontrolliert Medikamente einnehmen. Bezüglich der Frage des Sachverständigen nach Halluzinationen habe die Ehefrau angegeben, dass es oft Situationen gebe, in denen sie sich frage, wo ihr Mann mit dem Kopf sei; ob er ihr zuhöre. Die consiliarisch beigezogene neuropsychologische Sachverständige lic. phil. K.___ habe keinen psychopathologischen Befund erhoben. Die Befunde im Rahmen der Validitätsbeurteilung und Konsistenzanalyse belegten aus neuropsychologischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Aggravation von kognitiven Defiziten beziehungsweise von psychischen Beschwerden, wobei diese Aussage allerdings aus psychiatrischer Sicht mangels einer psychopathologischen Befunderhebung formal auf die kognitiven Defizite beschränkt werden müsse. Die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung ermittelten Befunde besässen gemäss der Sachverständigen Funk keine Aussagekraft. Die Observationsvideos zeigten, dass der Versicherte in Begleitung der Ehefrau spazieren und einkaufen gehen könne. Beim Einkaufen könne er alleine einzelne Waren auswählen und leichte Einkäufe tragen. Interaktionen fänden nur mit der Ehefrau und nur sehr reduziert statt. Der Versicherte sei dabei praktisch ständig am Rauchen. Die funktionellen Befunde stünden nicht im Widerspruch zu einer psychischen Grunderkrankung, wiesen aber darauf hin, dass das persönliche Funktionsniveau im familiären Rahmen, in Begleitung der Ehefrau auch ausserhalb der Wohnung, wahrscheinlich höher sei, als der Versicherte und die Familie geltend machten. Für die medizinische Beurteilung im Längsverlauf bedeutsam zu gewichten seien zwei dokumentierte stationäre psychiatrische Behandlungen in der Klinik D.___ zu Beginn des Jahres 2007 und im April 2011. Diese Behandlungen seien ausserhalb von Rentenrevisionen und ausserhalb eines gezielten Begutachtungs- respektive Abklärungsprozesses erfolgt. Zu Beginn der Behandlungen habe jeweils ein stark mutistisches Zustandsbild mit akustischen Halluzinationen imponiert. Der im Rahmen der rund zweiwöchigen Behandlung im April 2011 dokumentierte Befund entspreche einer florid-psychotischen Symptomatik, die auch hinsichtlich der damaligen diagnostischen Bestätigung der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gewichtet werden

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7/12 müsse. Die stationären Behandlungen in den Jahren 2007 und 2011 erfüllten in diesem Zusammenhang die formale Forderung der psychiatrischen Gutachter aus dem Jahr 2005 hinsichtlich einer längeren stationären Behandlung und Beobachtungsdauer zumindest teilweise. Ausgehend von den Befunden in den stationären Behandlungen sei diagnostisch nicht mehr nur eine Verdachtsdiagnose, sondern die Diagnose F20.0 gestellt worden. Aufgrund der Echtzeitakten und der damaligen dokumentierten Befunde sei diese Diagnosestellung psychiatrisch nachvollziehbar. Die Behandlungen seien jeweils vorzeitig auf Drängen des Versicherten abgebrochen worden, wobei zumindest Hinweise darauf bestünden, dass der Versicherte das Kliniksetting in ständiger Umgebung von anderen Menschen schlecht toleriert habe. Keine sicheren Angaben könnten bezüglich des tatsächlichen privaten Funktionsniveaus im häuslichen respektive familiären Rahmen gemacht werden. Zumindest die Zusprache einer Hilflosenentschädigung müsse kritisch hinterfragt werden. Im Rahmen des ersten Untersuchungsteils, der ohne die Ehefrau durchgeführt worden sei, habe sich der Versicherte dysphorisch-dysthym bis depressiv, affektiv verflacht, teilweise zitternd sowie deutlich gestresst von der Untersuchungssituation präsentiert. Er habe keine gezielt manipulativen Falschangaben im Sinne von ihm als erwünscht angenommenen Antworten gemacht und keine gezielte Symptompräsentation oder Aufzählung von Beschwerden geliefert. Vielmehr hätten sich Hinweise für eine bestehende Überforderung und zeitweise Blockade im Rahmen der Untersuchung gezeigt, was verschiedene Ursachen haben könne. Stressbedingt habe der Versicherte nach einer halben Stunde eine Zigarettenpause einlegen müssen. Davor habe er sich im Rahmen einer teilweise forciert konfrontativen Exploration deutlich gestresst gezeigt. Klare psychotische Symptome hätten nicht exploriert oder beobachtet werden können. Klinisch syndromal habe der Befund vor allem mit der bereits gutachterlich erhobenen Minus- respektive Negativ-Symptomatik im Sinne eines chronifizierten Residualzustandes korreliert. Gegen eine Aggravation spreche der Umstand, dass der Versicherte nicht gezielt manipulativ versucht habe, falsche Angaben zu liefern oder Symptome zu präsentieren, sondern dass er vielmehr unbeholfen überfordert in der Interaktion mit dem Sachverständigen und der Dolmetscherin, gesamthaft auch genervt von der Abklärung gewirkt habe. Die klinisch erhobenen Inkonsistenzen hinsichtlich der kognitiven Performanz hätten mit jenen korreliert, die von der neuropsychologischen Sachverständigen K.___ erhoben worden seien. Daraus könne aber nicht direkt der Schluss auf eine Simulation gezogen werden, denn diese Inkonsistenzen könnten auch krankheitsbedingt sein. Jedenfalls sei die kognitive Leistungsreserve aber wahrscheinlich höher als in der klinisch-psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung gezeigt. Diagnostisch leide der Versicherte an einem schizophrenen Residuum. Im Längsverlauf zeige sich eine medikamentöse Beeinflussbarkeit des Zustandsbildes im Sinne einer wiederholt beschriebenen Beruhigung, affektiven Aufhellungen und einem Rückgang von produktiv psychotischen Symptomen. Das korreliere auch mit der aktuell unter einer Neuroleptika-Medikation nicht florid-psychotischen Symptomatik. Die Compliance sei im Gesamtverlauf sehr schwankend gewesen. Es müsse von einer chronifizierenden Entwicklung ausgegangen werden, wobei mindestens das private Funktionsniveau im familiären

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8/12 Rahmen wahrscheinlich höher als geltend gemacht sei. Im Rahmen der psychiatrischen Diagnose, der erfassbaren Psychopathologie und der resultierenden funktionellen Einschränkungen resultiere auch in Abwägung gegenüber den bestehenden Ressourcen, Leistungsreserven und unter ausdrücklicher Mitwürdigung bestehender Inkonsistenzen und der Observationsergebnisse keine direkt umsetzbare Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf einen Arbeitsprozess in der freien Wirtschaft. Retrospektiv sei die Situation seit dem Jahr 2005 unverändert geblieben. Die Neuropsychologin K.___ hatte am 16. November 2022 berichtet (IV-act. 163–40 ff.), die im Rahmen der Testung erhobenen Befunde belegten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Aggravation von kognitiven Defiziten. Die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung ermittelten Befunde besässen folglich keine Aussagekraft, weshalb keine Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit und auf die Arbeitsfähigkeit möglich seien. A.g Die RAD-Ärztin med. pract. L.___ notierte im Februar 2023 (IV-act. 174), sie könne nicht nachvollziehen, weshalb der psychiatrische Sachverständige die wiederholte Antwort des Versicherten, er wisse es nicht, nicht als eine gezielte Antwort zur Verschleierung des wahren Gesundheitszustandes qualifiziert habe. Der Sachverständige habe keine Erklärung dafür geliefert, weshalb der Versicherte sein Funktionsniveau so übertrieben schlecht dargestellt habe. Zu bedenken sei, dass die Ehefrau, die das geltend gemachte schlechte Funktionsniveau bestätigt habe, nicht an einer psychischen Erkrankung leide, die als Ursache für diese falschen Angaben qualifiziert werden könnte. Die Behauptung des Sachverständigen, der Versicherte sei überfordert gewesen, sei angesichts der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung unzulässig. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen seien die invaliden Testergebnisse sehr aussagekräftig, da das konkret präsentierte Beschwerdebild ja gerade einen massiven Funktionsverlust im kognitiven Bereich umfasse, der aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht authentisch sei. Zusammenfassend habe der Sachverständige das durch den Versicherten gezeigte Aggravationsverhalten nur ungenügend berücksichtigt und sogar noch versucht, dieses umzuinterpretieren, was unzulässig sei. Bezüglich der vom Sachverständigen hoch gewichteten Berichte aus den Jahren 2007 und 2011 sei zu berücksichtigen, dass die Exploration damals aufgrund des mutistischen Verhaltens des Versicherten und aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse sehr erschwert gewesen sei. Offenbar hätten die Behandler massgeblich auf die Angaben von Familienmitgliedern abgestellt. Die im Bericht aus dem Jahr 2007 erwähnten Halluzinationen seien eher bizarr gestaltet; die zusätzlich angegebenen Geruchshalluzinationen seien eher ungewöhnlich. Die Medikamentenspiegel seien während der Aufenthalte nicht kontrolliert worden. Bei den im Rahmen der aktuellen Begutachtung gemessenen sehr niedrigen Spiegeln könne nicht von einer regelmässigen Einnahme der Medikamente ausgegangen werden. Trotzdem habe keine produktive Symptomatik vorgelegen.

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9/12 A.h Mit einem Vorbescheid vom 10. Januar 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 176), dass sie die Aufhebung der laufenden Rente auf das Ende des der Zustellung der noch zu erlassenden Verfügung folgenden Monats vorsehe. Zur Begründung führte sie an, das Gutachten von Dr. J.___ überzeuge nicht. Der geltend gemachte Gesundheitsschaden sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Da dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten ursächlich sei, sei die laufende Rente aufzuheben. Dagegen liess der Versicherte am 12. Februar 2024 einwenden (IV-act. 181), das Gutachten von Dr. J.___ überzeuge. Wenn die IV-Stelle Zweifel daran hege, müsse sie entsprechende Rückfragen an Dr. J.___ stellen. Mit einer Verfügung vom 21. März 2024 hob die IV- Stelle die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IVact. 184). B. B.a Am 7. Mai 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung der bisherigen Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, es liege kein Revisionsgrund vor, der die Rentenaufhebung rechtfertigen würde, denn der Sachverständige Dr. J.___ habe explizit festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache unverändert geblieben sei. Die Kritik des RAD-Arztes L.___, falls es sich dabei überhaupt um einen RAD-Arzt handle, was aus den Akten nicht hervorgehe, überzeuge nicht. Der Sachverständige Dr. J.___ habe seine Schlussfolgerungen massgeblich mit den Erkenntnissen begründet, die er aus der Befragung des Versicherten mithilfe der Dolmetscherin in Abwesenheit der Ehefrau erhalten habe. Er habe überzeugend begründet aufgezeigt, weshalb die Hinweise in den Akten auf eine mögliche Aggravation nicht gegen das Vorliegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung sprächen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Zur Begründung führte sie an, überwiegend wahrscheinlich liege hier eine typische „Sprachrohr“- Konstellation vor, in der sich eine versicherte Person völlig passiv und mutistisch verhalte, ihre Familienangehörigen als „Sprachrohr“ nutze und mit ihrer passiven Haltung die dramatischen Schilderungen der Familienangehörigen eindrücklich unterstreiche. Werde dann die versicherte Person selbst befragt, müsse sie plötzlich „schauspielern“ und dabei darauf achten, ihr Verhalten und ihre Angaben in das bereits gemalte Bild einzufügen. In solchen Situationen trete natürlich eine Überforderung ein, die aber nicht krankheitsbedingt, sondern auf das Fehlen eines echten Erlebens zurückzuführen sei. Da bei der neuropsychologischen Testung eine Aggravation nachgewiesen worden sei und da auch belegt sei, dass die Angaben der Auskunft erteilenden Ehefrau tatsachenwidrig seien, könne nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst ein nicht authentisches

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10/12 Beschwerdebild präsentiert habe. Er sei vor der Begutachtung auf seine Mitwirkungspflichten und auf die Sanktionen einer Mitwirkungspflichtverletzung hingewiesen worden. Deshalb sei es zulässig, ihn die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht tragen zu lassen. B.c Der Beschwerdeführer liess am 26. September 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 13). B.d Am 9. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 14). B.e Die Beschwerdegegnerin hielt am 7. November 2024 an ihrem Antrag fest (act. G 16). Erwägungen 1. Eine Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens und des parallelen Beschwerdeverfahrens betreffend die Hilflosenentschädigung ist nicht notwendig, da die Verfahrensgegenstände unterschiedlich sind und da eine Verfahrensvereinigung den gesamten Verfahrensaufwand nicht wesentlich verringern würde. 2. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem der angefochtenen Verfügung entsprechen muss. Die angefochtene Verfügung ist eindeutig eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG, denn mit ihr hat die Beschwerdegegnerin eine formell rechtskräftig zugesprochene laufende Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ex nunc et pro futuro aufgehoben. Folglich ist in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die revisionsweise Rentenaufhebung rechtmässig ist. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die revisionsweise Rentenaufhebung nicht mit einer nachgewiesenen erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, sondern vielmehr mit einer Beweislosigkeit bezüglich des Weiterbestehens einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung begründet. Diese Argumentation dürfte auf der im unveröffentlichten Teil des Urteils BGE 139 V 585 (= Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013, E. 3.3, mit Hinweisen) vom Bundesgericht begründeten Praxis beruhen, dass bei einer Verweigerung der Mitwirkung in einem Revisionsverfahren, das zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Rente führen könnte, bei der Sachverhaltsermittlung die Beweislast umgekehrt werde, was trotz des Beweisnotstandes einen definitiven Entscheid in der Sache erlaube. Diese Umkehr der Beweislast führt nämlich gemäss der Ansicht des Bundesgerichtes dazu, dass die versicherte Person die Folgen einer (von ihr verursachten) Beweislosigkeit tragen muss. Die

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11/12 Anwendung dieser Praxis setzt notwendigerweise voraus, dass eine objektive Beweislosigkeit vorliegt, dass also der Sachverhalt definitiv nicht mehr ermittelt werden kann. Im hier zu beurteilenden Fall läge eine objektive Beweislosigkeit nur vor, wenn nachgewiesen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Gesundheitsbeeinträchtigung willentlich simuliert hätte, ohne dass eine Krankheit das entsprechende Verhalten beeinflusst hätte. Ein solcher Nachweis fehlt hier aber. Der Sachverständige Dr. J.___ hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass nach wie vor eine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, die eine Erwerbsaufnahme verunmögliche. Diese Schlussfolgerung ist zwar von der RAD-Ärztin L.___ in einer ausführlichen Stellungnahme als unzutreffend kritisiert worden, aber die Beschwerdegegnerin hat nicht einmal versucht, den Sachverständigen Dr. J.___ mit der Kritik der RAD-Ärztin L.___ zu konfrontieren und eine Stellungnahme dazu einzuholen. Vielmehr hat sie das Verwaltungsverfahren vorzeitig abgebrochen. Eine objektive Beweislosigkeit, die die Anwendung der oben erwähnten Praxis des Bundesgerichtes hätte rechtfertigen können, hat also nicht vorgelegen, weshalb sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als gesetzwidrig erweist. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Die angefochtene Verfügung ist folglich als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird eine ergänzende Stellungnahme von Dr. J.___ einholen und gestützt darauf gegebenenfalls weitere Abklärungen veranlassen. 4. Dieser Verfahrensausgang gilt rechtsprechungsgemäss als ein Unterliegen der Beschwerdegegnerin. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich von ihr zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als für einen „IV-Rentenfall“ durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss auf 4’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

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12/12 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 4’000 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2025 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG. Rentenrevisionsverfahren. Untersuchungspflicht. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2025, IV 2024/103).

2026-04-10T06:49:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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